LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-03-31, 7 O 161/25

7 O 161/25Tribunal Cantonal31 de mar. de 2026

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Regest

1. Ein auf Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts gerichteter Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn das zu löschende Recht so genau bezeichnet ist, dass das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung gemäß § 894 ZPO ersetzen kann. 2. Ein Anspruch eines Miterben auf Zustimmung zu einer gegenständlich beschränkten Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft besteht gegen den Willen eines anderen Miterben nur ausnahmsweise. Er setzt besondere Gründe voraus, aufgrund derer eine verständige Nachlassverwaltung die Teilauseinandersetzung erfordert und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft sowie der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden. 3. Gegen eine Teilauseinandersetzung kann insbesondere sprechen, dass weitere Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, deren Behandlung ungeklärt ist, und der vorgelegte Teilungsplan hierzu keine abschließende Regelung enthält. 4. Die Auslegung eines Prozessvergleichs richtet sich nach §§ 133, 157 BGB und hat vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen. Ein von einer Partei behaupteter, im Vergleichstext jedoch nicht wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommener Regelungswille kann bei der Auslegung nicht maßgeblich berücksichtigt werden. 5. Sieht ein Prozessvergleich vor, dass eine titulierte Zahlung zunächst zugunsten einer Partei aus einem Verwertungserlös „entnommen“ und erst anschließend das verbleibende Guthaben „verteilt“ wird, kann dies für eine zweistufige Regelung sprechen, bei der die titulierte Zahlung nicht auf den anschließend zu verteilenden Anteil der begünstigten Partei anzurechnen ist.

Texto completo

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 161/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: 7 O 161/25

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0331.7O161.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 894 ZPO, § 19 GBO, § 2042 BGB, § 2038 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein auf Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts gerichteter Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn das zu löschende Recht so genau bezeichnet ist, dass das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung gemäß § 894 ZPO ersetzen kann.

  2. Ein Anspruch eines Miterben auf Zustimmung zu einer gegenständlich beschränkten Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft besteht gegen den Willen eines anderen Miterben nur ausnahmsweise. Er setzt besondere Gründe voraus, aufgrund derer eine verständige Nachlassverwaltung die Teilauseinandersetzung erfordert und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft sowie der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden.

  3. Gegen eine Teilauseinandersetzung kann insbesondere sprechen, dass weitere Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, deren Behandlung ungeklärt ist, und der vorgelegte Teilungsplan hierzu keine abschließende Regelung enthält.

  4. Die Auslegung eines Prozessvergleichs richtet sich nach §§ 133, 157 BGB und hat vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen. Ein von einer Partei behaupteter, im Vergleichstext jedoch nicht wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommener Regelungswille kann bei der Auslegung nicht maßgeblich berücksichtigt werden.

  5. Sieht ein Prozessvergleich vor, dass eine titulierte Zahlung zunächst zugunsten einer Partei aus einem Verwertungserlös „entnommen“ und erst anschließend das verbleibende Guthaben „verteilt“ wird, kann dies für eine zweistufige Regelung sprechen, bei der die titulierte Zahlung nicht auf den anschließend zu verteilenden Anteil der begünstigten Partei anzurechnen ist.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  4. Der Streitwert wird auf 328.492,75 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien führen seit 2018 einen Rechtsstreit über die Auseinandersetzung des Nachlasses nach der am … verstorbenen gemeinsamen Großmutter Frau … (im Folgenden: Erblasserin). Die Parteien sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erben zu gleichen Teilen.

2 Die Beklagte hatte am 30.05.2018 gegen den Kläger vor dem Landgericht Stuttgart eine Stufenklage erhoben, gerichtet auf Auskunft und Zahlung (Az. 6 O 76/18). Die Beklagte war der Auffassung, der Kläger habe eine General- und Vorsorgevollmacht der Erblasserin weisungswidrig ausgeübt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung ergab sich ein Betrag in der Größenordnung von mindestens 135.000,00 €, den der Kläger aus Sicht der Beklagten zu Unrecht entnommen hatte und den er ihr zufolge wieder hätte zur Erbmasse geben müssen.

3 Am 06.06.2024 schlossen die Parteien vor dem Landgericht Stuttgart unter umgekehrtem Rubrum den folgenden Vergleich (Anl. K1):

4 1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 45.000,00 Euro (auf die Klageforderung) sowie weitere 52.500,00 Euro (auf die Ausgleichsforderung von 68.812,50 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % jährlich aus 52.500,00 Euro ab dem 25. Februar 2024 zu bezahlen.

5 2. Der unter Ziffer 1 genannte Betrag wird einschließlich der Zinsen bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem - je nachdem, was früher eintritt

6 - der für den Verkauf beziehungsweise im Rahmen der Teilungsversteigerung der im Eigentum der Parteien befindlichen Wohnung Nr. …, in der … in …, durch den künftigen Erwerber zu zahlende Kaufpreis beziehungsweise der Versteigerungserlös geleistet wird oder

7 - der Beklagte Zugriff auf den ihm zustehenden Anteil des Guthabens erhält, das sich auf folgenden Konten und Depots bei der … befindet.

8 WPDepot Nr. …

9 FW-Verrechnungskonto Nr. …

10 WP-Depot Nr. …

11 FW-Verrechnungskonto Nr. …

12 Verrechnungskonto Nr. …

13 Verrechnungskonto Nr. ….

14 Insoweit ist so zu verfahren, dass zunächst der Betrag von 45.000,00 Euro + 52.500,00 Euro nebst der gemäß Ziffer 1 angefallenen Zinsen zu Gunsten der Klägerin entnommen wird und erst dann das restliche Guthaben verteilt wird.

15 Soweit der beim ersteingetretenen Fall erlangte Betrag nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeit gemäß Ziffer 1 ausreicht, bleibt der dann von der Verbindlichkeit gemäß Ziffer 1 noch offene Restbetrag gestundet bis zum zweiteintretenden Fall. Die Stundung endet allerdings spätestens mit dem 8. Dezember 2025. Der dann noch offene Betrag ist ab dem 9. Dezember 2025 zu verzinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins. Dies gilt nicht für die bis dahin noch offene Forderung auf Zinsen aus dem Betrag von 52.500,00 Euro gemäß Ziffer 1.

16 Beide Parteien verpflichten sich wechselseitig, das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der oben genannten Wohnung nicht zu behindern. Es wird nicht als Behinderung im Sinne des vorstehenden Satzes angesehen, wenn einer Versteigerung zu einem Preis von unter 600.000,00 Euro nicht zugestimmt wird.

17 3. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin über die vorgenannten Zahlungsforderungen hinaus weitere 2.000,00 Euro zu zahlen, und zwar spätestens am 21. Juni 2024 eingehend auf dem Konto der Klägerin ….

18 4. Die Parteien sind sich einig, dass beide Parteien von der Erblasserin im Jahr 2015 jeweils 26.000,00 Euro schenkweise erhalten haben und dass diese an beide Parteien gleichzeitig erfolgt sind.

19 5. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, dass, soweit eine Partei wegen des Pflichtteilsanspruchs gemäß Vergleichsvertrag vom … / … / …, der mit der pflichtteilsberechtigten Frau … geschlossen worden ist, in Anspruch genommen wird, geleistete Zahlungen sogleich zur Hälfte durch die jeweils andere Partei auszugleichen sind. Solange und soweit die Forderung von 52.500,00 Euro gemäß Ziffer 1 nicht ausgeglichen ist, kann die Klägerin damit gegen eine etwaige Ausgleichsforderung des Beklagten aufrechnen.

20 Vor einer Zahlung auf den Pflichtteilsanspruch an die Pflichtteilsberechtigte oder an Dritte ist die andere Partei kurz zu informieren.

21 6. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen streitgegenständlichen Ansprüche, auch soweit für erledigt erklärt oder zurückgenommen, abgegolten und erledigt. Die Höhe der durch die Klägerin an die Pflichtteilsberechtigte geleisteten Ausgleichszahlung bleibt allerdings streitig, wobei unstreitig ist, dass die Klägerin den mit diesem Vergleich titulierten Ausgleichsanspruch von 52.500,00 Euro hat.

22 Soweit die erledigten Widerklageanträge auf Zustimmung gelautet haben, ist von der Erledigung nur der jeweilige Zustimmungsanspruch umfasst.

23 Die Parteien sind sich einig, dass, soweit Auskunftsansprüche streitgegenständlich sind oder gewesen sind, diese ausschließlich Konten bei der … betroffen haben und dass deshalb hinsichtlich Konten oder Depots bei anderen Banken auch keine Erledigung eingetreten ist.

24 Der Rechtsstreit ist mit diesem Vergleich vollständig erledigt.

25 7. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Ihre außergerichtlichen Kosten einschließlich der Vergleichskosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.

26 Nachdem im Dezember 2024 die Wohnung Nr. … in der … in … im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht Kempten versteigert wurde, bestand zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Verteilung des Versteigerungserlöses. Die Parteien konnten sich lediglich darüber einigen, dass jede Partei einen Betrag in Höhe von 400.000,00 € erhält. Der restliche Betrag liegt nach wie vor bei der Hinterlegungsstelle.

27 Der Kläger macht geltend, aus dem Vergleich ergebe sich eindeutig, dass er sich verpflichtet habe, an die Beklagte 45.000,00 € sowie weitere 52.500,00 € zu zahlen, wobei der Betrag zugunsten der Beklagten entnommen und erst dann das restliche Guthaben verteilt werde. Es erschließe sich nicht, weshalb diese Regelung uneindeutig sein solle und weshalb sich die Beklagte seit fast eineinhalb Jahren dagegen verschließe. Zwar möge es sein, dass sich die Beklagte dadurch benachteiligt fühle. Bei der Interpretation sei jedoch neben dem ziemlich eindeutigen Wortlaut auch der Hintergrund des Passus zu berücksichtigen. Der Betrag, den der Kläger der Beklagten zahlen sollte, habe keinesfalls festgestanden. Es sei hier um einen Anspruch aus dem Vollmachtverhältnis zwischen dem Kläger und der Erblasserin gegangen. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Gelder der Erblasserin im Rahmen der General- und Vorsorgevollmacht veruntreut, habe sich nicht nachweisen lassen. Daher sei die Regelung so getroffen worden, dass die Beklagte zunächst einen gewissen Betrag erhalte und im Anschluss daran die Nachlasspositionen geteilt würden. Die vielleicht etwas unpraktische Regelung werde der verworrenen Vorgeschichte mit verschiedenen Behauptungen und Anschuldigungen gerecht. Dies sei genau so auch mit dem damaligen Vorsitzenden Richter erörtert worden.

28 Überdies sei der Kläger von den Stadtwerken … in Anspruch genommen worden und habe für den Nachlass einen Betrag in Höhe von 948,84 € aus eigener Tasche zahlen müssen (vgl. Anl. K3). Trotz mehrfacher Aufforderung sei die Beklagte nicht bereit, dem Kläger die Hälfte der Auslagen in Höhe von 474,42 € zu erstatten. Später habe der Kläger erneut verschiedene Beträge in Höhe von 302,05 € bzw. 209,14 € an die … sowie 525,46 € an die Gemeinde … zahlen müssen, wofür insgesamt 255,60 € bzw. 262,73 € von der Beklagten zu erstatten seien (vgl. Anl. K4).

29 Darüber hinaus befinde sich im Nachlass eine weitere Immobilie in der …, …, Einheit …. Auch bei diesem Objekt habe bisher keine Einigung erzielt werden können. Die Immobilie sei vor ca. zwei Jahren auf einen Verkehrswert von 35.000,00 € geschätzt worden. Der Kläger habe angeboten, die Räumlichkeiten zu einem Preis von 60.000,00 € zu erwerben. Es entstünden jährlich weitere Kosten für den Unterhalt der nicht genutzten Immobilie. Daher müsse eine Lösung gefunden werden, wie mit der Immobilie verfahren werde. Ein bereits gestellter Antrag auf Zwangsversteigerung sei erfolglos geblieben, da beträchtliche Grundschulden eingetragen seien, die schon lange nicht mehr valutierten. Die Beklagte verweigere ihr Zutun bei der Löschung der Grundschulden und habe auch einem Verkauf der Wohnung nicht zugestimmt.

30 Der Kläger hat seine zunächst mit Schriftsatz vom 11.09.2025 auf die Zustimmung zum Teilungsplan und die Zahlung von 474,42 € gerichtete, am 06.10.2025 zugestellte Klage mit Schriftsatz vom 05.01.2026 auf die Erstattung weiterer Beträge in Höhe von 255,60 € bzw. 262,73 € sowie auf die Zustimmung zum Verkauf der Immobilie in … bzw. zur Löschung der nicht valutierten Grundschulden erweitert.

31 Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

32 1. die Beklagte zu verurteilen, folgendem Teilungsplan, der sich auch aus dem Vergleichsvertrag vor dem Landgericht Stuttgart vom 06.06.2025 ergibt, zur Auseinandersetzung des Nachlasses der am … verstorbenen Frau … zuzustimmen:

33 a) die Beklagte erhält einmalig einen Betrag in Höhe von 97.500,00 € (45.000,00 € + 52.500,00 €) von dem Versteigerungserlös, der nach der Versteigerung beim Amtsgericht Kempten der Immobilie in … bei der Hinterlegungsstelle verblieben ist, anschließend wird der restliche Betrag hälftig an den Kläger und die Beklagte verteilt;

34 b) die Guthaben auf den Konten und Depots bei der … - WP-Depot Nr. …, FW-Verrechnungskonto Nr. …, WP-Depot Nr. …, FW-Verrechnungsdepot Nr. …, Verrechnungskonto Nr. …, Verrechnungskonto Nr. … - werden hälftig zwischen der Beklagten und dem Kläger aufgeteilt;

35 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 474,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

36 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 255,60 € sowie einen Betrag in Höhe von 262,73 € zu zahlen;

37 4. die Beklagte wird verurteilt, der Löschung der nicht valutierten Grundschulden und dem Verkauf der Immobilie in der …, …, Einheit Nr. 7 im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zuzustimmen.

38 Die Beklagte beantragt,

39 die Klage abzuweisen.

40 Die Beklagte macht geltend, der Kläger wolle im Nachhinein den Vergleichstext in seinem Sinne uminterpretieren. Der Vergleich, für den bereits eine vollstreckbare Ausfertigung existiere, sehe unstreitig vor, dass der Kläger sich verpflichte, an die Beklagte insgesamt 97.500,00 € zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Die Klage sei daher bezüglich des Klageantrags Ziff. 1 unzulässig. Es fehle an der negativen Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit, da über den jetzt eingeklagten Anspruch schon ein rechtskräftiger Titel bestehe, der weitergehend sei als die geltend gemachte Zustimmung. Im Übrigen fehle es am Rechtsschutzinteresse. Der Anspruch auf Zustimmung zum Teilungsplan sei aber auch unbegründet. Um sicherzustellen, dass die Beklagte, die zum Zeitpunkt des Vergleichs schon jahrelang auf ihr Geld gewartet habe, zumindest nach dem Wohnungsverkauf sofort das Geld bekommen sollte, welches der Kläger ihr geschuldet habe und zu dessen Zahlung er sich verpflichtet habe, sei klargestellt worden, dass aus den erwarteten weiteren Zahlungen (Wohnungsverkauf bzw. Auflösung Aktiendepot) zuerst der oben genannte Betrag zugunsten der Beklagten entnommen werde. Erst danach habe das restliche Guthaben verteilt werden sollen. Der Kläger wolle jetzt aus dem Wort „verteilt“ das Wort „geteilt“ herauslesen und habe die abstruse Vorstellung, dass der nach der Entnahme noch verbleibende Anteil seinerseits nochmal hälftig aufgeteilt werde, obwohl beide Zahlungsbeträge ihrerseits nur den der Beklagten zustehenden hälftigen Anteil darstellten. Beide Beträge seien selbstverständlich vom Kaufpreisanteil des Klägers abzuziehen. Diese Tatsache störe den Kläger ganz erheblich, da er nun von dem am Amtsgericht Kempten hinterlegten Restkaufpreis in Höhe von rund 200.000,00 € fast nichts mehr erhalten werde. Von seinem Anteil mit rund 100.000,00 € müsse er zuerst die Zahlung an die Beklagte leisten in Höhe von 97.500,00 € zuzüglich Zinsen. Die weiteren 100.000,00 € stellten den Anteil der Beklagten dar, der ihr sowieso zustehe.

41 Auch bezüglich des Klageantrags Ziff. 1 b) fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Der Kläger benötige nicht die Zustimmung der Beklagten als Miterbin, sondern hätte sich schon längst aus eigenem Recht an die Sparkasse … wenden können. Zudem existiere keine Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Zustimmung. Dass die im Klageantrag Ziff. 2 aufgeführten Guthaben und Konten auf der Sparkasse … hälftig aufgeteilt würden zwischen den Parteien, sei nie streitig gewesen. Dass die Aufteilung nicht schon längst durchgeführt worden sei, habe bislang an dem Umstand gelegen, dass sehr aufwändig und teuer ein Europäisches Nachlasszeugnis habe beantragt werden müssen, was die Beklagte bereits veranlasst habe. Der Kläger könne aber unabhängig davon auch selbst ein solches Zeugnis beantragen und bedürfe insoweit weder der Mitwirkung noch der Zustimmung der Beklagten. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anspruch auf Zustimmung mangels Fälligkeit einredebehaftet, da der Kläger mit der Zahlung des zugunsten der Beklagten titulierten Anspruchs in Verzug sei. Er verweigere die schon längst fällige Zahlung an die Beklagte, obwohl die Stundungsvoraussetzungen längst entfallen seien. Der Beklagten stehe insoweit die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.

42 Bezüglich des Klageantrags Ziff. 2 habe der Kläger keinen Nachweis darüber erbracht, dass die behauptete Zahlung in Höhe von 948,84 € von ihm stamme. Im Übrigen werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit der im Vergleich titulierten Zahlungsverpflichtung des Klägers.

43 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2026 (Bl. 33 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

44 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

45 A. Die Klage ist zunächst zulässig.

46 I. Die besonderen Voraussetzungen des § 323a ZPO für die Abänderung von Vergleichen sind hier nicht einschlägig.

47 1. Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann gemäß § 323a Abs. 1 Satz 1 ZPO jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Dabei ist die Klage gemäß § 323a Abs. 1 Satz 2 ZPO jedoch nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung des Vergleichs rechtfertigen.

48 2. Ob letzteres der Fall ist, kann hier dahinstehen. Denn eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 258 ZPO ist hier nicht gegeben. Wiederkehrende Leistungen sind in bestimmten Zeitabschnitten fällig werdende Leistungen aus ein und demselben Rechtsverhältnis, sodass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 -, juris, Rn. 33; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 258 Rn. 5). Davon kann hier keine Rede sein. Insbesondere handelt es sich bei der Verpflichtung gemäß Ziff. 1 des Vergleichs, einen Betrag in Höhe von 45.000,00 € (auf die Klageforderung) sowie weitere 52.500,00 Euro (auf eine Ausgleichsforderung von 68.812,50 €) zu bezahlen, nur um Einmalzahlungen. Dies betrifft auch die daneben vereinbarten Verzugszinsen in Höhe von 5 % jährlich aus 52.500,00 € ab dem 25.02.2024. Verzugszinsen, die beansprucht werden können, wenn Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden, sind keine Leistungen im Sinne des § 258 ZPO, sondern lediglich Sekundäransprüche, die zufällig entstehen und deren Entstehung ungewiss ist (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 258 Rn. 5).

49 II. Auch der Einwand der Beklagten, es liege eine anderweitige Rechtshängigkeit vor, geht fehl. Vielmehr entfaltet der gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossene Prozessvergleich vom 06.06.2024 für das vorangegangene Verfahren der Parteien unter dem Az. 6 O 76/18 prozessbeendigende Wirkung. Selbiges gilt für den Einwand der materiellen Rechtskraft, der gemäß § 322 ZPO ohnehin nur auf Urteile Anwendung findet.

50 III. Allerdings ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den auf Zustimmung zur hälftigen Auszahlung der Guthaben auf den Konten und Depots bei der … gerichtete Klageantrag Ziff. 1 b) nicht gegeben. Den Vortrag der Beklagten, es sei zwischen den Parteien nie streitig gewesen, dass die dort aufgeführten Guthaben und Konten hälftig aufgeteilt werden, und dass die Beklagte hierfür bereits ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt habe, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Ein etwaiges Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hätte somit allenfalls darin liegen können, den Beklagten auf Einholung bzw. Aushändigung des Europäischen Nachlasszeugnisses in Anspruch zu nehmen, wenn dies der zwischen den Parteien in Ziff. 3 des Prozessvergleichs vereinbarten Zahlung zugrunde gelegen haben sollte. Denn im Streit steht hier nicht das zu erzielende wirtschaftliche Ergebnis einer hälftigen Verteilung der Kontenguthaben, sondern lediglich das zu dessen Erreichung einzuhaltende Verfahren. Im Übrigen bliebe es dem Kläger unbenommen, eine an den Beklagten entrichtete „Aufwandsentschädigung“ zur Einholung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern, wenn dies nicht erfolgt ist, und selbiges im Anschluss aus eigenem Recht einzuholen.

51 IV. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 4 genügt die Klage nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Demnach muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Letzteres ist hier nicht gegeben.

52 1. Soll das Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet werden, ist das einzutragende Recht vollständig zu bezeichnen, weil die Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO Art, Inhalt und Umfang der von ihm gestatteten Eintragung bestimmt. Das Grundbuchamt muss zudem anhand der Bewilligung entscheiden können, ob es sich um ein eintragungsfähiges Recht mit einem eintragungsfähigen Inhalt handelt. Nichts anderes gilt für ein Urteil des Prozessgerichts, das den Beklagten zur Abgabe einer Eintragungs- oder Löschungsbewilligung verurteilt und nach Eintritt der Rechtskraft die für die Eintragung nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung ersetzt (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1984 - V ZR 206/82, BGHZ 90, 323, juris; vom 21. Februar 1986 - V ZR 246/84, juris). Der Inhalt eines nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Urteils muss denselben Anforderungen entsprechen, welche die Grundbuchordnung an die nach § 19 GBO von dem Betroffenen abzugebende Eintragungsbewilligung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1987 - V ZR 228/85, NJW 1988, 415, 416). Begehrt der Kläger also die Eintragung oder Löschung eines Rechts im Grundbuch, muss der Klageantrag den Anforderungen an die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11 -, juris, Rn. 5 ff.; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 253 Rn. 66.2).

53 2. Dem Klageantrag lässt sich vorliegend zwar noch die Belegenheit des Grundstücks in der …, …, Einheit Nr. 7 entnehmen; jedoch bleibt völlig unklar, bezüglich welcher Grundschuld eine Löschung bewilligt werden soll. Insbesondere bleibt unerwähnt, in welchem Grundbuch die Grundschuld überhaupt eingetragen sein soll. Damit werden die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr gewahrt.

54 B. Die Klage ist jedenfalls vollständig unbegründet.

55 I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zu dem von ihm im Klageantrag Ziff. 1 vorgesehenen Erbauseinandersetzungsplan.

56 1. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht aus § 2042 Abs. 1, § 2038 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich bei der vorgesehenen Erbauseinandersetzung um eine nur ausnahmsweise vorgesehene Teil-Erbauseinandersetzung handelt. Insbesondere regelt der Erbauseinandersetzungsplan nicht, wie mit der unstreitig in den Nachlass fallenden Immobilie, nämlich den Büroräumen in der Mittlere Ebenhalde 13 und 15, …, Einheit Nr. 7 verfahren werden soll.

57 a) Gemäß § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Soweit darüber kein Einvernehmen erzielt werden kann, kann jeder Miterbe auf Zustimmung zu einem Teilungsplan, den der Miterbe, der die Auseinandersetzung verlangt, vorzulegen hat, in Anspruch genommen werden.

58 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser im Anschluss an das Reichsgericht entwickelt hat, kann ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung - und zwar auch gegen den Willen anderer Miterben - nur in Betracht kommen, wenn besondere Gründe dafür sprechen, eine verständige Verwaltung dies erfordert und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 1984 - IVa ZR 87/82 -, juris, Rn. 20; vom 28. Juni 1965 - III ZR 10/64 -, juris, Rn. 32; vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62 -, juris, Rn. 31; vom 13. März 1963 - V ZR 208/61 -, juris, Rn. 10; RG, Urteil vom 16. April 1919 - IV 412/18 -, RGZ 95, 325, juris). In diesem Ausnahmefall kann eine teilweise Auseinandersetzung unter vorläufigem Ausscheiden bestimmter Nachlassteile durchgesetzt werden. Dem folgen - allerdings mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung und herrschende Lehre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2023 - 24 U 20/22 -, juris, Rn. 42; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 3 W 672/12 -, juris, Rn. 5; OLG Dresden, Urteil vom 18. Juni 2010 - 3 U 1322/09 -, juris, Rn. 56 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2009 - 3 W 18/09 -, juris, Rn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Oktober 1976 - 6 U 106/75 -, juris, Rn. 143; LG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2026 - 7 O 85/25 -; LG Hagen, Urteil vom 25. November 2025 - 4 O 93/25 -, BeckRS 2025, 37425, Rn. 33; Eberl-Borges, in: NK-BGB, 6. Aufl. 2022, § 2042 Rn. 7; Fest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, BGB § 2042 Rn. 27; Flechtner, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2042 Rn. 6; Hoeren, in: Schulze, BGB, 12. Aufl. 2024, § 2042 Rn. 8; Krätzschel, in: Krätzschel/ Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022, § 23 Rn. 6; Lohmann, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 2042 Rn. 9; Löhnig, in: Staudinger, BGB, 2025, § 2042 Rn. 78; Rißmann/ Szalai, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.08.2025, § 2042 Rn. 12; Stürner, in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, § 2042 Rn. 11; Frieser/Potthast, ErbR 2020, S. 2 <2 f.>).

59 Als besonderer Grund im vorgesagten Sinne kommt etwa in Betracht, dass ein Miterbe einen Teil des Nachlasses begehrt, der ihm bei endgültiger Auseinandersetzung ohnehin zufallen würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2023 - 24 U 20/22 -, juris, Rn. 42; OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2009 - 3 W 18/09 -, juris, Rn. 10; Fest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, BGB § 2042 Rn. 27). Zudem kann zu berücksichtigen sein, dass keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen oder diese anderweitig gesichert sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. Juni 2010 - 3 U 1322/09 -, juris, Rn. 56 ff.; Löhnig, in: Staudinger, BGB, 2025, § 2042 Rn. 78). Darüber hinaus ist es bei großen Nachlässen, bei denen noch viele Fragen offen sind, unzumutbar, die Erben auf die erste Zuteilung Jahre warten zu lassen (vgl. LG Köln, Urteil vom 11. November 2021 - 19 O 227/21 -, BeckRS 2021, 61387, Rn. 22; Fest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, BGB § 2042 Rn. 27; Löhnig, in: Staudinger, BGB, 2025, § 2042 Rn. 78; Lange, JuS 1967, 453 <457>). Auch im Hinblick auf einen erheblichen Zeitablauf seit dem Erbfall kann ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an der endgültigen Verteilung resultieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2023 - 24 U 20/22 -, juris, Rn. 42). Ein Miterbe hat dagegen keinen Anspruch auf eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes einer gegenständlichen Teil-Erbauseinandersetzung ist derjenige, der Rechte aus ihm herleiten will (vgl. Lohmann, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 2042 Rn. 9).

60 b) Gemessen daran liegen keine besonderen Gründe vor, die ausnahmsweise die mit dem Klageantrag Ziff. 1 begehrte Teil-Erbauseinandersetzung bezogen auf die gegen den Kläger gerichtete Forderung der Beklagten aus der Versteigerung der Immobilie in … sowie die hälftige Aufteilung der Guthaben auf den Konten und Depots bei der … rechtfertigen. Dabei kann sich der Kläger vorliegend allenfalls auf einen erheblichen Zeitablauf seit dem Erbfall von mittlerweile zehn Jahren berufen. Gegen den Anspruch auf Teil-Erbauseinandersetzung sprechen vorliegend aber vor allem die unstreitig vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten, bezüglich derer zwischen den Parteien keine Einigkeit oder anderweitige Sicherheit besteht und die unter anderem Gegenstand der Klageanträge Ziff. 2 und 3 sind. Hierzu trägt der Kläger selbst vor, dass jährlich weitere Kosten für den Unterhalt der nicht genutzten Immobilie in der Mittlere Ebenhalde 13 und 15, …, Einheit Nr. 7 entstünden, für die eine Lösung gefunden werden müsse. Eine solche abschließende Lösung lässt sich jedoch weder dem mit dem Klageantrag Ziff. 1 vorgesehenen Teil-Erbauseinandersetzungsplan noch der mit dem Klageantrag Ziff. 4 begehrten Zustimmung zum Verkauf sowie zur Löschung der nicht valutierten, im Einzelnen an keiner Stelle näher bezeichneten Grundschulden auf dem dortigen Grundstück entnehmen.

61 2. Bezogen auf den Klageantrag Ziff. 1 a) folgt des Weiteren auch kein Anspruch auf Zustimmung zu dem vorgesehenen Erbauseinandersetzungsplan aus § 779 BGB in Verbindung mit dem am 06.06.2024 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen Prozessvergleich. Wie die im Prozessvergleich vom 06.06.2024 vereinbarte Abfindungsregelung zu bewerten ist, ist durch Auslegung des Vergleichs nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

62 a) Die Auslegung des Prozessvergleichs hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung zum Ausdruck gekommen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 - VII ZB 7/21 -, juris, Rn. 16; vom 24. Februar 2021 - VII ZB 55/18 -, juris, Rn. 11; vom 14. Februar 2017 - VI ZB 24/16 -, juris, Rn. 9; vom 3. April 2014 - I ZB 3/12 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97 -, juris, Rn. 53 m.w.N.). Fehl geht daher schon die unter Beweisantritt auf Vernehmung des Vorsitzenden Richters vertretene Auffassung des Klägers, es komme allein darauf an, wie der Vergleich gedacht und kommuniziert gewesen sei.

63 b) Dies zugrunde gelegt ist die von dem Kläger vertretene Interpretation des Prozessvergleichs mit dessen Wortlaut nicht zu vereinbaren. Mit der Abfindung in Höhe von 45.000,00 € bzw. 52.500,00 € sollte unstreitig eine Zahlung des Klägers auf die im Verfahren 6 O 76/18 geltend gemachte Klageforderung bzw. auf eine weitere Ausgleichsforderung der Beklagten im Hinblick auf von dieser beglichene Pflichtteilsansprüche der Tochter der Erblasserin und Mutter der Parteien erfolgen. Dies kommt auch im Vergleichstext der Ziff. 1 und Ziff. 5 - wenngleich unvollkommen - zum Ausdruck. Damit liegt ein eigenständiger, außerhalb der Erbauseinandersetzung liegender Rechtsgrund für die im Wege des gegenseitigen Nachgebens ermittelten Zahlungsansprüche vor. Für diese Sichtweise streitet im Übrigen Ziff. 2 des Vergleichs, wonach so zu verfahren sein soll, dass zunächst der Betrag von 45.000,00 € bzw. 52.500,00 € nebst den gemäß Ziff. 1 angefallenen Zinsen zugunsten der Beklagten „entnommen“ wird und „erst dann“ das restliche Guthaben aus dem erwarteten Versteigerungserlös „verteilt“ wird. Im Rechtssinn bedeutet „Entnahme“ ganz allgemein das Herausnehmen oder Abziehen eines Gegenstands oder Wertes aus einer bestimmten rechtlichen Einheit oder Zuordnung, so z.B. im Gesellschaftsrecht (vgl. § 122 HGB; § 29 GmbHG). Dies spricht dafür, dass die Zahlungen keine Anrechnung auf die weitere Verteilung des Versteigerungserlöses an die Beklagte zur Folge haben sollten. Auch die Regelung „erst dann“ spricht vielmehr für eine zweistufige Regelung mit voneinander zu trennenden Regimen (1. Stufe Abfindungszahlungen; 2. Stufe Versteigerungserlös). Ganz entscheidend ist schließlich - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - die Aufnahme des Wortes „verteilt“ statt „geteilt“ am Ende der Regelung in Ziff. 2 des Vergleichs, die keine Berücksichtigung des bereits auf erster Stufe entrichteten Gesamtbetrages von 97.500,00 € bei der weiteren Aufteilung des Versteigerungserlöses gebietet.

64 II. Daneben hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleich der mit den Klageanträgen Ziff. 2 und 3 geltend gemachten Zahlungen an die … bzw. die Gemeinde ….

65 1. Ein solcher Anspruch ist zunächst in Höhe von insgesamt 992,75 € entstanden.

66 a) Gemäß § 2058 BGB haften die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Soweit gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Gesamtschuldner schließlich den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über.

67 b) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger einen Anspruch auf hälftige Übernahme der entrichteten Zahlungen auf Nachlassverbindlichkeiten. Dass die Rechnungen an den Kläger adressiert und die Zahlungen auch von dem Kläger veranlasst wurden, hat die Beklagte allein unter Hinweis darauf, dass als Einzahlender ausweislich des als Anl. K3 vorgelegten Zahlungsnachweises ein Dritter - Herr … - aufgeführt sei, nicht hinreichend bestritten, zumal das dort aufgeführte Abbuchungskonto unstreitig auf den Namen des Klägers geführt wird (vgl. Anl. K4). Zudem hat der Kläger die hälftige Ausgleichsforderung auch rechnerisch korrekt ermittelt (474,42 € als Ausgleich der Zahlung am 05.06.2025 in Höhe von 948,84 € sowie 255,60 € bzw. 262,73 € als Ausgleich der Zahlungen in Höhe von 209,14 € bzw. 302,05 € am 10.11.2025 bzw. 31.10.2025).

68 2. Der Anspruch ist jedoch infolge der im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.11.2025 erklärten Hilfsaufrechnung mit der im Vergleich titulierten Zahlungsverpflichtung des Klägers erloschen. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von insgesamt 97.500,00 € aus § 779 BGB in Verbindung mit dem am 06.06.2024 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen Prozessvergleich ist fällig, da die hierzu vorgesehene Stundungsvereinbarung ausweislich Ziff. 2 des Vergleichs längstens bis zum 08.12.2025 befristet war. Hierauf ist auch unstreitig noch keine Zahlung des Klägers erfolgt. Insbesondere war die Hilfsaufrechnung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.11.2025 nach dem verständigen Parteiwillen so auszulegen, dass sich diese auf sämtliche etwaige Forderungen des Klägers aus einem Innenregress der Gesamtschuldner erstreckt, sodass auch die erst mit dem Schriftsatz der Klägervertreterin vom 05.01.2026 erfolgte Klageerweiterung, mit welcher der Ausgleich weiterer beglichener Nachlassverbindlichkeiten verlangt wurde, davon erfasst wird.

69 III. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung der nicht valutierten Grundschulden und zum Verkauf der Immobilie in der …, …, Einheit Nr. 7. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 2038 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB bzw. §§ 1144, 1169, 1191, 1192 BGB.

70 1. Gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Dabei ist nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05 -, BGHZ 183, 131, juris, Rn. 32). Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist dabei aus objektiver Sicht zu beurteilen. Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers. Hieraus folgt auch, dass Verfügungen, die dem Interesse des einzelnen Miterben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht gerecht werden, mithin zu einer Entwertung des Nachlasses führen, keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05 -, BGHZ 183, 131, juris, Rn. 33). Im Einzelnen kann eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung auch einen Anspruch auf Zustimmung eines Miterben zur Löschung der Grundschuld beinhalten, wobei die Mitwirkung an der Löschung der Grundschuld mittels Leistungsklage erzwungen und nach § 894 ZPO durchgesetzt werden kann. Diesbezüglich ist eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. etwa LG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2026 - 7 O 85/25 -; LG Hanau, Beschluss vom 11.09.2023 - 2 S 113/22 -, juris, Rn. 19; Fest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2038 Rn. 34).

71 2. Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem beabsichtigten Verkauf der Immobilie an den Kläger und der in diesem Zusammenhang zu erteilenden Löschungsbewilligung um Maßregeln handelt, zu deren Mitwirkung die Beklagte im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet wäre. Zwar hat der Kläger angeboten, die Räumlichkeiten zu einem Preis in Höhe von insgesamt 60.000,00 € zu erwerben und unwidersprochen vorgetragen, es entstünden jährlich weitere Kosten für den Unterhalt der nicht genutzten Immobilie. Ebenfalls ist unstreitig geblieben, dass ein Antrag auf Zwangsversteigerung, der bereits gestellt wurde, erfolglos geblieben war, da beträchtliche Grundschulden eingetragen waren, die schon lange nicht mehr valutierten. Hieraus allein ergibt sich jedoch noch keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung ihrer Zustimmung. Nähere Einzelheiten zum Nennwert der nicht mehr valutierten Grundschulden geschweige denn zum Wert des Grundstücks sowie zu den Kosten des Unterhalts sind nicht bekannt. Die gebotene Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles zur Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Maßregel handelt, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist, kann anhand dieses unzureichenden Vortrags nicht vorgenommen werden.

72 IV. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien - insbesondere der Schriftsatz der Klägervertreterin vom 27.03.2026 - geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

73 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

74 VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

75 VII. Der Streitwert war gemäß § 39 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 300.000,00 € festzusetzen.

76 1. Für Klagen im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung - wie auch hier die Klage auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan - ist prinzipiell das Interesse des Klägers an einer Auseinandersetzung in dem von ihm gewünschten Sinne wertbestimmend (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 173/72 -, juris; Wankerl/Knott, in: BeckOGK ZPO, Stand: 01.01.2026, § 3 Rn. 137; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 3 Rn. 71). Sind zwischen den Parteien nur einzelne Punkte des Aufteilungsplans streitig, bestimmen diese den Streitwert (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 5 W 67/25 -, juris, Rn. 11; LG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2026 - 7 O 85/25 -; Wankerl/Knott, in: BeckOGK ZPO, Stand: 01.01.2026, § 3 Rn. 137).

77 Letzteres spricht dafür, im Rahmen der streitgegenständlichen Teil-Erbauseinandersetzung weitere Nachlasspositionen außerhalb der hier im Streit stehenden Forderung unbeachtet zu lassen. Der Wert des Klageantrags Ziff. 1 a) war daher mit der streitigen Forderung der Beklagten in Höhe von 97.500,00 € anzusetzen. Der Wert des Klageantrags Ziff. 1 b) war mit dem Wert des Guthabens auf den Konten und Depots bei der … festzusetzen, der mangels gegenteiliger Kenntnis des Gerichts auf 200.000,00 € geschätzt wird.

78 2. Für die Leistungsklage in den Klageanträgen Ziff. 2 und 3 war ein Streitwert in Höhe des bezifferten Anspruchs von insgesamt 992,75 € festzusetzen.

79 3. Daneben war hinsichtlich der mit den Klageantrag Ziff. 4 begehrten Verkaufs- und Löschungsbewilligung gemäß § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3, 5 Halbsatz 1 ZPO ein weiterer Streitwert von 30.000,00 € anzusetzen. Der Streitwert einer Klage gegen einen Miterben auf Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich eines zugunsten der Erbengemeinschaft eingetragenen Grundpfandrechts bemisst sich aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach der Erbquote des verklagten Miterben und nicht nach dem vollen Wert der Hypothek (vgl. Wankerl/Knott, in: BeckOGK ZPO, Stand: 01.01.2026, § 3 Rn. 137). Vorliegend ist indes maßgeblich, dass über die Löschungsbewilligung ein Verkauf des Grundstücks an den Kläger erzielt werden soll, wofür der Kläger ebenfalls die Zustimmung der Beklagten begehrt. In Ansatz zu bringen war daher nicht der - hier ohnehin unbekannte - hälftige Nennwert der Hypothek, sondern der hälftige Wert des Grundstücks, den das Gericht - ungeachtet des vor „einigen Jahren“ eingeholten Verkehrswertgutachtens, welches einen Verkehrswert in Höhe von 35.000,00 € ergab - entlang des Kaufangebots des Klägers in Höhe von 60.000,00 € (vgl. Schreiben der Klägervertreterin vom 03.06.2025, Anl. K2) auf 30.000,00 € schätzt.

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