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L 3 AS 1400/26 B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, 2026-05-15, L 3 AS 1400/26 B
L 3 AS 1400/26 BTribunal de Seguros Sociais / Divisão 315 de mai. de 2026
1. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war. 2. Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt unter anderem gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. 3. Ist die somit erforderliche Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel unterblieben und ist das entsprechende Rechtsschutzbegehren nicht mehr anhängig, kann Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt werden, ohne dass die Erfolgsaussichten von Amts wegen zu prüfen wären. Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 12. März 2026, S 7 AS 298/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-15
Aktenzeichen: L 3 AS 1400/26 B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0515.L3AS1400.26B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 1 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war.
Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt unter anderem gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus.
Ist die somit erforderliche Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel unterblieben und ist das entsprechende Rechtsschutzbegehren nicht mehr anhängig, kann Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt werden, ohne dass die Erfolgsaussichten von Amts wegen zu prüfen wären.
Verfahrensgang
vorgehend SG Stuttgart, 12. März 2026, S 7 AS 298/26, Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.03.2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 Die nach § 172 SGG statthafte sowie nach § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 12.03.2026 ist nicht begründet.
2 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim SG Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AS 298/26 anhängig gewesene Verfahren.
3 Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
5 Denn Prozesskostenhilfe kann nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden. Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Ist – wie hier – im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, dann ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung nicht mehr möglich (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10, juris Rn. 13; vergleiche Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 73a Rn. 11a).
6 Allerdings kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen. Indes setzt ein solcher Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10, juris Rn. 14).
7 Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt unter anderem gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Dies ist verfassungsrechtlich schon deswegen nicht zu beanstanden, weil zu den vom Fachgericht zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gehören. Eine solche Prüfung ist dem Gericht jedoch nur möglich, wenn ihm eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt worden ist. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt daher voraus, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10, juris Rn. 15).
8 Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich und insbesondere nicht vorgetragen, dass dies hier geschehen ist. Die Kläger, die nach den von ihnen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des SG Stuttgart, schon ihren Widerspruch nicht begründet hatten, haben in ihrer Klageschrift vom 16.01.2026 keinerlei Angaben zum Sachverhalt gemacht. Vielmehr enthält die mit der Überschrift „Zahlungsklage wegen unzureichender Bewilligung von Bürgergeld“ versehene Klageschrift lediglich die Benennung der Beteiligten und den Klageantrag sowie den ergänzenden Hinweis, eine Begründung werde zeitnah nachgereicht. Nachdem das SG Stuttgart zur Vorlage einer Klagebegründung binnen vier Wochen aufgefordert hatte, ist nach Eingang der Klageerwiderung des Beklagten vom 23.01.2026 lediglich mit Schreiben vom 09.02.2026 die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) samt entsprechender Belege vorgelegt und ist mit weiterem Schreiben vom 17.02.2026 um Fristverlängerung bis zum 10.03.2026 gebeten und sodann mit Schriftsatz vom 10.03.2026 die Klage zurückgenommen worden.
9 Zwar wird vertreten, dass Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb abgelehnt werden könne, wenn die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel fehle (Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.11.2021 – L 1 P 14/21 B, juris Rn. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2020 – L 14 AS 530/20 B PKH, juris Rn. 4-6; Gall in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 73a SGG, Stand: 15.06.2022, Rn. 71; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 73a Rn. 5a). Dies gilt aber nach Auffassung des Senats nur dann, wenn das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist und deshalb – gegebenenfalls nach einer vom Gericht entsprechend § 73a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist – die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel noch nachgeholt und so eine Bewilligungsreife des Antrags herbeigeführt werden kann, nicht aber wenn – wie vorliegend – das entsprechende Rechtsschutzbegehren schon nicht mehr anhängig ist.
10 In einer solchen Konstellation ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle des Prozessbevollmächtigten, dessen Beiordnung beantragt und für dessen eigentliches Tätigwerden die aus Steuermitteln finanzierte Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, die Erfolgsaussichten des von ihm in keiner Lage des Verfahrens begründeten Rechtsbehelfs von Amts wegen zu prüfen.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
12 Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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