OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-06-16, 19 U 106/23

19 U 106/23Tribunal Superior / Civil Chamber 1916 de jun. de 2026

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Regest

Im Falle der Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel kommt es für die Verjährung eines aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 134 BGB, 4 Abs. 4 GlüStV 2012 abgeleiteten Erstattungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB nicht darauf an, ob der Anspruchsinhaber Kenntnis vom Fehlen einer Konzession für das in Deutschland angebotene Online-Glücksspiel erlangt hatte, vielmehr waren in Anbetracht des vormals geltenden, auch nicht auf einer unsicheren Rechtslage beruhenden Totalverbots nach 4 Abs. 4 GlüStV 2012 die subjektiven Voraussetzungen für einen Verjährungsbeginn bereits dann erfüllt, wenn der jeweilige Spieleinsatz entrichtet wurde (entgegen OLG Köln, Urteil vom 6. März 2026 – I-19 U 125/25 –, juris Rn. 62). Verfahrensgang vorgehend LG Mosbach, 6. Juli 2023, 1 O 242/22, Urteil

Texto completo

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat — 19 U 106/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 19 U 106/23

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0616.19U106.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 1 GlüStVtr BW 2012, § 4 Abs 4 GlüStVtr BW 2012, § 4 Abs 1 GlüStVtr RP 2021, § 4 Abs 4 GlüStVtr RP 2021, § 134 BGB ... mehr

Leitsatz

Im Falle der Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel kommt es für die Verjährung eines aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 134 BGB, 4 Abs. 4 GlüStV 2012 abgeleiteten Erstattungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB nicht darauf an, ob der Anspruchsinhaber Kenntnis vom Fehlen einer Konzession für das in Deutschland angebotene Online-Glücksspiel erlangt hatte, vielmehr waren in Anbetracht des vormals geltenden, auch nicht auf einer unsicheren Rechtslage beruhenden Totalverbots nach 4 Abs. 4 GlüStV 2012 die subjektiven Voraussetzungen für einen Verjährungsbeginn bereits dann erfüllt, wenn der jeweilige Spieleinsatz entrichtet wurde (entgegen OLG Köln, Urteil vom 6. März 2026 – I-19 U 125/25 –, juris Rn. 62).

Verfahrensgang

vorgehend LG Mosbach, 6. Juli 2023, 1 O 242/22, Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach – 1 O 242/22 – vom 6. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Die angefochtene Entscheidung und das gegenständliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der in Baden-Württemberg wohnhafte Kläger nimmt die gewerblich tätige, in Malta geschäftsansässige Beklagte, welche – nach wie vor – lediglich über eine entsprechende Lizenz der maltesischen Glücksspielbehörde verfügt und zwei in der angefochtenen Entscheidung näher bezeichnete Internetseiten betreibt, aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie aus unerlaubter Handlung auf Ausgleich von Verlusten in Höhe von insgesamt 23.094,00 EUR in Anspruch, die ihm nach Saldierung mit Gewinnausschüttungen aus der Teilnahme an von der Beklagten angebotenen Online-Casinospielen in der Zeitspanne vom 1. August 2018 bis 22. Juni 2022 erwachsen sind.

2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Nebenforderungen stattgebende landgerichtliche Urteil verwiesen.

3 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie weiterhin eine Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie im Wesentlichen ausgeführt:

4 Das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Glücksspielstaatsvertrag (nachfolgend nur „GlüStV “) – und zwar sowohl in seiner derzeitigen, ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2021) als auch in seiner vormaligen (GlüStV 2012) – aufgrund der jeweils in § 4 Abs. 4 und in § 4 Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen gegen Unions- und Verfassungsrecht verstoße.

5 Die vom EuGH im September 2010 festgestellte Unionsrechtswidrigkeit des in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV 2008 enthaltenen vormaligen Staatsmonopols für Glücksspiele führe zugleich zu der Bewertung, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ebenfalls mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) unvereinbar sei. Beim GlüStV 2012 handele es sich mit den Worten der damaligen hessischen Regierungsfraktion um ein „inkohärentes Regulierungsregime“. Der GlüStV 2012 stelle sich schon deshalb nicht als sektorübergreifend kohärente Regelung des Glücksspielmarktes dar, weil das – am stärksten suchtauslösende – Glücksspiel an gewerblichen Geldglücksspielautomaten weiterhin nach den Vorschriften der Gewerbeordnung einer unbeschränkten Anzahl von privaten Anbietern offenstehe. Überdies enthalte der GlüStV 2012 – im Gegensatz zum GlüStV 2008 – kein generelles Internetverbot mehr. Der Gesetzgeber habe demnach die besonderen Gefahren des Internets, die ein allgemeines Internetverbot rechtfertigen könnten, nicht mehr als entscheidend eingeschätzt. Daher bleibe unverständlich, weshalb dennoch für einige Arten von Glücksspiel weiter ein Internetverbot gelten solle, für andere – wie Sport- oder Pferdewetten – indes nicht. Die Teilnahme an Glücksspielen über das Internet gestalte sich im Hinblick auf Anonymität und ggf. fehlende soziale Kontrolle für alle Angebote gleich. Zur Erreichung der angegebenen Regulierungsziele (Bekämpfung der Spielsucht, der Betrugsvorbeugung und der Bekämpfung von Geldwäsche) wäre es zudem durchaus ausreichend, potentielle Anbieter durch ein Konzessionsmodell zu kontrollieren und so den Markt zu überwachen. Das Verbot konterkariere die Erreichung bzw. Umsetzung der angestrebten Regierungsziele sogar, weil es die Entwicklung eines nicht-regulierten Glücksspielmarktes fördere, weshalb es sich nicht einmal als geeignete Maßnahme darstelle.

6 Auch der Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 sei inkohärent und damit europarechtswidrig. Dies ergebe sich schon aus der untrennbaren Verknüpfung des Erlaubnisvorbehalts mit dem unionsrechtswidrigen Staatsmonopol. Überdies gelte insoweit die gleiche Beurteilung wie für das vom EuGH und von den Verwaltungsgerichten in mehrfacher Hinsicht beanstandete Konzessionsverfahren für die Vergabe von Genehmigungen im Bereich der Sportwetten. Das Unvermögen des deutschen Gesetzgebers, den lang andauernden europarechtswidrigen Zustand der glücksspielrechtlichen Regelungen zu beseitigen, verdeutlichten anschaulich die zahlreichen erfolglosen Versuche, den Sportwettenmarkt zu regulieren. Der Erlaubnisvorbehalt für Glücksspiele aus § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 sei auch im Hinblick auf die Suchtgefahren der unterschiedlichen Glücksspielarten nicht kohärent ausgestaltet und damit unionsrechtswidrig. Denn es sei nicht ersichtlich, warum es möglich sein solle, Erlaubnisse für die stärker suchtgefährdenden Sportwetten und Spielautomaten erlangen zu können, nicht jedoch für das weniger spielsuchtgefährdende Onlineangebot von Casino- und Pokerspielen.

7 Entgegen der Einschätzung des Landgerichts erscheine die Auffassung, welche das BVerwG in seinen in der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Urteilen vom 26. Oktober 2017 vertreten habe, nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass das BVerwG dabei seine Kompetenzen in zweifacher Hinsicht überschritten habe – da vom VGH Mannheim als Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien, wäre es gehalten gewesen, die Sache zurückzuweisen, und überdies hätte eine Vorlage an den EuGH erfolgen müssen –, sei zu beanstanden, dass es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände unterlassen habe.

8 Zugleich stelle sowohl das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als auch der Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 jeweils einen unverhältnismäßigen und damit nicht zu rechtfertigenden Eingriff in ihre durch Art 12 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Soweit das BVerwG zu einer abweichenden Bewertung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit gelangt sei, überzeuge diese Auffassung aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht.

9 Obwohl das Urteil des EuGH in der Sache Ince direkt den Bereich der Sportwetten erfasse, sei die darin enthaltene Argumentation gleichermaßen auf das Anbieten von Online-Casinospielen und Online-Poker anwendbar.

10 Ebenso wenig sei der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig. Für eine allein zu erwägende Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 134 BGB sei es grundsätzlich erforderlich, dass beide Seiten gegen ein Verbotsgesetz verstießen, während § 4 Abs. 4 GlüStV eine einseitig öffentlich-rechtliche Verbotsnorm darstelle. Soweit das Landgericht gemeint habe, vorliegend sei eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz einschlägig, habe es den Schutzzweck des § 4 GlüStV verkannt. Vernünftigerweise habe der Gesetzgeber auch nicht davon ausgehen können, dass die Möglichkeit der Spieler, Verluste wegen Nichtigkeit des Vertrages zurückzufordern, die Anbieter von Online-Glücksspielen ernsthaft dazu bewegen würde, ihr Angebot von Onlinespielen zu unterlassen. Weiter habe das erstinstanzliche Gericht verkannt, dass eine Annahme der Nichtigkeit des Vertrages nach einseitigem Verstoß nicht primär dem Individualschutz diene, sondern vielmehr das herausragende Suchtpotential der Onlineglücksspiele zwangsläufig perpetuiere, mithin den Individualschutz gefährde. Außerdem könne es gerade nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, Spieler durch die Nichtigkeit des Vertrages auch vor wirtschaftlichen Verlusten zu schützen. Andernfalls dürfte keine andere Form des Glücksspiels erlaubt sein.

11 Ferner sei ein etwaiger Anspruch des Klägers nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Soweit das Landgericht gemeint habe, ihr Vortrag zur Kenntnis der Illegalität sei widersprüchlich, könne dieser Bewertung gleichfalls nicht gefolgt werden. Sie – die Berufungsführerin – habe sich schließlich mithilfe von Rechtsberatern mit grundrechts- und unionsrechtlichen Fragestellungen beschäftigt und davon ausgehen können, dass ihr Angebot aufgrund der maltesischen Lizenz legal (gewesen) sei. Der über eine solche Möglichkeit nicht verfügende Kläger habe hingegen auf die Medienberichterstattung vertrauen und zu dem Schluss gelangen müssen, dass das Angebot illegal sei. Jedenfalls habe er sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen.

12 Im Übrigen wäre eine Nichtigkeit des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages auch wegen der Duldung etwaiger Gesetzesverstöße durch die Behörden abzulehnen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 das Urteil des Landgericht Mosbach vom 6. Juli 2023, Aktenzeichen – 1 O 242/22 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15 Der Kläger beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Unter Bezugnahme auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verteidigt er das angefochtene Urteil, soweit zu seinen Gunsten erkannt wurde.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

19 Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8. Februar 2024 auf Antrag der Beklagten (insbesondere) über deren Behauptung, dem Kläger sei die – ihrer Rechtsansicht nach vermeintliche – Illegalität von Online-Glücksspielen bekannt gewesen, als er die gegenständlichen Spieleinsätze ab Ende August 2018 getätigt habe, Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf den diesbezüglichen Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16. April 2024 verwiesen.

20 Durch Beschluss des Senats, der aufgrund der vorbezeichneten mündlichen Verhandlung vom 16. April 2024 ergangen ist und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde das gegenständliche Verfahren aus den darin näher dargelegten Erwägungen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt. Nachdem der Aussetzungsgrund durch das in jener Sache ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. April 2026 weggefallen war, erfolgte mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. April 2026 eine Wiederaufnahme des Verfahrens.

II.

21 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

22 Gestützt auf überwiegend tragfähige Erwägungen, auf die – vorbehaltlich der nachstehenden Einschränkungen, insbesondere zur partiell abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Verjährung – ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im Ergebnis zu Recht bis auf einen geringen Teil der begehrten Zinsen entsprochen, denn diese ist zulässig und begründet.

23 Die aus ungerechtfertigter Bereicherung folgende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die aus dem illegal betriebenen Glücksspiel entstandenen Verluste in Höhe von 23.094,00 EUR zu erstatten, ist zwar nicht in vollem Umfang durchsetzbar, da dessen Kondiktionsforderung verjährt ist, soweit sie sich auf Spieleinsätze bezieht, die vor dem Jahr 2019 getätigt wurden. Das vermag aber eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Denn dem Kläger steht darüber hinaus ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die vorsätzlich illegal handelnde Beklagte zu, der in ungeschmälerter Höhe durchsetzbar ist.

A.

24 Die Klage ist zulässig.

25 Die internationale Zuständigkeit, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 513 ZPO Rn. 8 m. w. N.), ergibt sich aus Art.18 Abs. 1 Fall 2, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO . Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

26 Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Das Landgericht hat zudem mit zutreffender und von der Berufung insoweit nicht angegriffener Begründung die Verbrauchereigenschaft des Klägers festgestellt. Er hat seine Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 17 EuGVVO nicht dadurch verloren, dass er über mehrere Jahre hinweg Online-Glücksspiel betrieben hat, auch wenn dies in einem betragsmäßig nicht unerheblichen Umfang geschehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – C-774/19 –, juris Rn. 50). Denn es wäre mit dem Ziel der Regelungen unvereinbar, wenn die gerichtliche Zuständigkeit anhand der Höhe des bei einem Glücksspiel gewonnenen oder verlorenen Betrags bestimmt würde (EuGH, aaO, juris Rn. 36).

27 Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit deutschsprachigen, teilweise mit dem Zusatz „.de“ versehenen Internetdomains (LGU 2) die Veranstaltung von virtuellen Glücksspielen in Deutschland angeboten hat.

28 Der Verbrauchergerichtsstand umfasst schließlich auch die mit der Klage verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche, da sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22 – juris Rn. 55 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. April 2022 – 23 U 55/21 – juris Rn. 45; vgl. allgemein: Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 6 m. w.N.).

B.

29 Die Klage ist in Höhe der vom Landgericht zuerkannten 23.094,00 EUR begründet.

I.

30 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch in vorbezeichneter Höhe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i. V. m. §§ 134 BGB, 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 zu, auch wenn dieser nicht durchsetzbar ist, soweit er sich auf Spieleinsätze bezieht, die vor dem Jahr 2019 getätigt wurden. Sämtliche Einsätze des Klägers wurden wegen der Nichtigkeit der Spielverträge ohne Rechtsgrund geleistet. Ebenso wenig ist die Erstattungsverpflichtung der Beklagten ausgeschlossen.

1.

31 Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO findet deutsches Recht Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO ist eröffnet und ein Fall des Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO liegen ebenfalls vor, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – als Verbraucher handelte und die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2026 – C-440/23 –, juris Rn. 54 m. w. N.).

32 Auch unterfällt die Rückabwicklung nichtiger Verträge gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO dem Vertragsstatut (vgl. EuGH, aaO, juris Rn. 111).

2.

33 Der saldierte Verlust in Höhe von 23.094,00 EUR, der dem Kläger aus der Teilnahme an von der Beklagten angebotenen Online-Casinospielen in der Zeitspanne vom 01.08.2018 bis 22.06.2022 erwachsen ist, steht außer Streit. Die betreffenden Feststellungen des Landgerichts (LGU 7) sind daher auch der gegenständlichen Berufungsentscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.

3.

34 Der Kläger hat die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht.

a.

35 Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers sind nicht ersichtlich, geschweige denn dargetan.

b.

36 Die im Zeitraum vom 01.08.2018 bis 30.06.2021 geschlossenen Verträge über die Beteiligung an Online-Casinospielen sind jedoch wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig.

37 Mit dem in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordneten Totalverbot werden legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. Glücksspiele im Internet gefährden die genannten Ziele in besonderem Maße, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt, insbesondere für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Gerade der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen Folgen vergrößern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18/16 –, BVerwGE 160, 193 – juris Rn. 31).

aa.

38 Das Angebot der Beklagten verstieß gegen das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel waren verboten. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Auf die Möglichkeit einer Ausnahme für Lotterien und Sportwetten gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger bei der Beklagten hiervon nicht erfasste Online-Casinospiele spielte.

39 Die der Beklagten von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilte Lizenz rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-316/07 – juris, Rn. 112; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – I ZR 79/22 –, juris Rn. 26).

40 Ebenso wenig ist von Belang, dass nach Darstellung der Beklagten die deutschen Behörden dem Verbot aus dem GlüStV 2012 über Jahre hinweg keinerlei Nachdruck verliehen haben. Denn die unterbliebene Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens durch die zuständigen Behörden berührt die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 – X ZR 134/90 –, BGHZ 118, 182 – juris Rn. 31 zur Nichtverfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch Behörden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens; BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 194/20 –, juris Rn. 53 zur Unabhängigkeit des zivilrechtlichen Schutzes der Mitbewerber von der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten).

41 Schließlich hat auch der von den Bundesländern gefasste Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 keine Auswirkungen auf das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordnete Totalverbot bzw. dessen Gültigkeit. Zum einen betrifft der Umlaufbeschluss Sportwetten, nicht aber die dem Totalverbot unterliegenden Online-Casinospiele, um die es vorliegend allein geht. Zum anderen stellt der vorbezeichnete Beschluss auch für den Bereich der Sportwetten keine die Konzession ersetzende Legalisierung in Form eines Verwaltungsakts dar (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 194/20 –, juris Rn. 54; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. April 2022 – 23 U 55/21 –, juris Rn. 49).

42 Mithin bleibt festzuhalten, dass sich die Beklagte mit ihrem Angebot von Online Glücksspiel entgegen ihrer beschönigenden Umschreibung nicht etwa nur „in einem Graubereich “ bewegte, sondern dass ihre diesbezügliche Tätigkeit eindeutig illegal war.

bb.

43 § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

44 (1) Entgegen der Annahme der Berufung verstoßen die vorgenannten Bestimmungen – welche insbesondere einer Verhältnismäßigkeits- sowie Kohärenzprüfung standhalten – nicht gegen die durch Art. 56 AEUV geschützte Dienstleistungsfreiheit, was mittlerweile abschließend geklärt ist (EuGH, Urteil vom 16. April 2026 – C-440/23 –, juris). Art. 56 AEUV steht nämlich einer nationalen Regelung, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele etc. online zu veranstalten, und welche darauf abzielt, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten einzudämmen, insbesondere auch dann nicht entgegen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum einen gleichzeitig ähnliche Spiele in physischen Spielstätten gestattet, zum anderen auch erlaubt, dass lizenzierte Veranstalter online Sport- und Pferdewetten anbieten und dass private Wirtschaftsteilnehmer die Produkte der staatseigenen Lotterien sowie anderer lizenzierter Lotterien vertreiben (EuGH, aaO, juris Rn. 62 ff.). Damit hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und präzisiert; das Urteil steht in Einklang mit der vom Senat bislang vertretenen Einschätzung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 19 U 7/23 –, juris Rn. 62 - 65), an der weiterhin festgehalten wird, wobei auf die in jener Entscheidung angestellten Erwägungen ergänzend Bezug genommen wird.

45 (2) Die Vereinbarkeit des Internetverbots für Glücksspiel und für Sportwetten mit Art. 12 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2013 – 1 BvR 3196/11 –, juris Rn. 23 ff.). Auch zum in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 geregelten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten im Internet ist die Vereinbarkeit mit Unionsrecht und Art. 12 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18/16 –, BVerwGE 160, 193 – juris Rn. 30 ff., insbesondere Rn. 42 ff.; amtliche Erläuterungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag LT.-Drucks. Baden-Württemberg 15/1570, S. 65 ff.; OLG München, Beschluss vom 4. August 2022 – 18 U 538/22 –, juris Rn. 13).

cc.

46 Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 führt – als notwendige Folge (EuGH, Urteil vom 16. April 2026 – C-440/23 –, juris Rn. 112) – zur Nichtigkeit der Spielverträge gemäß § 134 BGB.

47 Bereits die – wie ausgeführt – mangels erteilter Konzession gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 formelle Rechtswidrigkeit des Angebots der Beklagten führt im zivilrechtlichen Verhältnis zum Spielteilnehmer zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge nach Maßgabe des § 134 BGB (ebenso zur formellen Rechtswidrigkeit OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2023 – 13 U 1753/22 –, BeckRS 2023, 12231 Rn. 24 ff., insbesondere Rn. 29 m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass auf eine ausschließlich formelle Rechtswidrigkeit im Einzelfall aufgrund des nicht durchgeführten Konzessionsverfahrens unter besonderen Voraussetzungen eine strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionierung nicht gestützt werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – C-336/14 –, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5/15 –, BVerwGE 155, 261 – juris Rn. 27 zum Rechtszustand vor dem GlüStV 2012; vgl. aber auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18/16 –, BVerwGE 160, 193 – juris Rn. 45 zum Vergabeverfahren). Die zivilrechtliche Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wird hierdurch nicht berührt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2023 – 13 U 1753/22 –, BeckRS 2023, 12231 Rn. 24 ff., insbesondere Rn. 29 m. w. N.).

48 Darüber hinaus stellt das Verbot von Online-Glücksspielen in § 4 Abs. 4 des GlüStV 2012 nach ständiger Rechtsprechung ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Auf die Neuregelung des Glücksspielrechts durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 kommt es hierbei nicht an, da sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach den Regelungen zum Zeitpunkt seiner Vornahme richtet (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – I ZR 136/10 –, juris Rn. 22; OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22 –, juris Rn. 65; so im Ergebnis auch OLG München, Beschluss vom 4. August 2022 – 18 U 538/22 –, juris Rn. 8). Ein nichtiges Geschäft bleibt auch bei Außerkrafttreten des Verbots grundsätzlich nichtig (BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 150/06 –, juris Rn. 10). Zudem zieht auch ein nur einseitiger Verstoß der Beklagten aufgrund des Schutzzwecks des Glücksspielrechts nach der ständigen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Nichtigkeit nach sich (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 – 14 U 256/21 –, juris Rn. 75 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22 –, juris Rn. 64 ff. und Rn. 86 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2023 – 13 U 1753/22 –, BeckRS 2023, 12231 Rn. 24, 36; so auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 – VII ZR 28/61 –, BGHZ 37, 363 – juris Rn. 11 ff. zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielbVO in der Fassung vom 27. Juli 1938).

49 Diese Auffassung des Senats widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2023 (XI ZR 343/22 –, juris), das zum Verstoß einer Zahlungsdienstleisterin gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 ergangen ist, sondern vielmehr wird sie durch jene Entscheidung untermauert: Zum einen ist die hiesige Klage nicht gegen einen Zahlungsdienstleister, sondern gegen eine Anbieterin virtuellen Glücksspiels gerichtet, sodass der Bundesgerichtshof über einen anderen Sachverhalt entschieden und keine allgemeingültige Aussage zu § 4 GlüStV 2012 getroffen hat. Eine auch nur annähernde Vergleichbarkeit scheidet insoweit allein schon deshalb aus, weil ein Zahlungsdienstleister – abweichend von dem virtuellen Glücksspiel, welches die Beklagte verbotswidrig veranstaltet – gerade keine schlechthin unerlaubte, sondern eine grundsätzlich legale Tätigkeit verrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2023 – XI ZR 343/22 –, juris Rn. 17). Zum anderen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Nichtigkeit des Glücksspielvertrags nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2012 erwähnt, während er lediglich klargestellt hat, dass der Zahlungsdienstleisterin die vorbezeichnete, aus dem Valutaverhältnis herrührende Einwendung aufgrund näher dargelegter Umstände des entschiedenen Falls mangels Offensichtlichkeit eines Rechtsmissbrauchs im Deckungsverhältnis nicht entgegenhalten werden könne (BGH, a. a. O. – juris Rn. 20 - 22).

c.

50 Auch die im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 22. Juni 2022 (LGU 3) geschlossenen Verträge über Online-Casinospiele sind gemäß § 134 BGB nichtig.

aa.

51 Zwar ist zum 1. Juli 2021 ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten, der - anders als § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 - kein Totalverbot für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet mehr enthält, sondern in § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2021 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet, so z. B. – soweit für den vorliegenden Fall relevant – für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen vorsieht. Über eine solche Erlaubnis verfügte die Beklagte jedoch weder im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 22. Juni 2022 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Auch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 bleibt das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

bb.

52 Für eine abweichende Beurteilung der Frage, ob die hier maßgeblichen Regelungen des GlüStV 2021 verfassungs- und unionsrechtskonform sind, besteht vor dem Hintergrund der Ausführungen unter b. bb. keine Veranlassung, da die Betätigung der Glücksspielanbieter jedenfalls im Bereich der Online-Casinospiele in weiterem Umfang – statt Totalverbot unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig – zugelassen ist. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das unter dem GlüStV 2021 eröffnete Erlaubnisverfahren den Vorgaben des Unionsrechts widerspricht (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – I ZR 148/22 –, juris Rn. 9 ff.).

53 Im Übrigen würde auch ein inkohärentes und damit unionsrechtswidriges Verbot nicht dazu führen, dass Glücksspiele gänzlich ohne Erlaubnis angeboten werden dürften. Das Unionsrecht fordert selbst bei (unterstellter) Unionsrechtswidrigkeit des Verbots weder eine Duldung noch eine voraussetzungslose Genehmigung der Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten, sondern lediglich die Prüfung sowie Bescheidung hierauf gerichteter Erlaubnisanträge unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Transparenz anhand objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Maßstäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – I ZR 79/22 –, juris Rn. 23 ff. zu auch nach dem GlüStV 2021 verbotenen Online-Zweitlotterien). Gegen eine unionsrechtswidrige Versagung der Erlaubnis durch die Behörden stünde dem Anbieter der Verwaltungsrechtsweg offen (BGH, a. a. O. – juris, Rn. 25).

54 Der Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts liefen leer, wenn in einem zivil- oder strafrechtlichen Verfahren, in dem es um die Durchsetzung der Rechtsfolgen formal illegalen Verhaltens geht, nicht allein das Vorliegen einer Erlaubnis, sondern die materiell-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen und deren Unionsrechtskonformität zu prüfen wären (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – I ZR 148/22 –, juris Rn. 15). Wären von den Zivil- oder Strafgerichten die einschlägigen Erlaubnisvoraussetzungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, käme es zu einer Verschiebung der gesetzlichen Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeiten von den (spezialisierten) Verwaltungsbehörden und -gerichten auf Zivil- oder Strafgerichte (BGH a. a. O. – juris, Rn. 16).

cc.

55 Auch der hier gegebene Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV 2021 - der nunmehr zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 28a Abs. 1 Nr. 1, 4 GlüStV 2021 darstellt - führt zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB. Auf die Ausführungen unter b. cc. wird zunächst Bezug genommen. Auch nach dem GlüStV 2021 ist die nicht von einer Erlaubnis gedeckte Betätigung als Verbot gefasst.

56 Auf die (vorliegend rein hypothetische) Frage, ob die Tätigkeit der Beklagten – diese behauptet selbst nicht einmal, wenigstens mittlerweile irgendwie geartete Bemühungen zur Erlangung einer Erlaubnis der deutschen Behörden entfaltet zu haben –, materiell-rechtlich genehmigungsfähig gewesen wäre, kommt es nicht an. Ohne eine fehlende nationale Erlaubnis ist das Verhalten formell illegal (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – I ZR 148/22 –, juris Rn. 6).

4.

57 In Übereinstimmung mit der im Ergebnis zutreffenden Einschätzung des Landgerichts ist der Anspruch nicht gemäß § 814 BGB oder § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

58 Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der Kläger bei der (jeweiligen) Leistung gewusst hat, zu dieser nicht verpflichtet zu sein (§ 814 BGB), dass ihm ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt (§ 817 Satz 2 BGB) oder dass er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat. Der auch auf die Leistungskondiktion anwendbare § 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Auflage 2026, § 817 Rn. 7 und 17 m.w.N.). Bei der Rückabwicklung soll keinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, wer sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt(BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 – IX ZR 111/20 –, juris Rn. 31).

a.

59 Abweichend von der Einschätzung des Landgerichts (LGU 12 unter IV. 2.) erschöpfte sich das Verteidigungsvorbringen der Beklagten allerdings nicht nur in einem an den Kläger gerichteten Vorwurf der Leichtfertigkeit in dem gerade dargestellten Sinne, sondern sie hat ihm sehr wohl bedingten Vorsatz in Bezug auf die Verbotswidrigkeit seiner Mitwirkung bei den Spielen angelastet („Die Klagepartei hat nämlich in diesem Fall [Anm.: der Nichtigkeit des Spielvertrages] selbst gegen ein Verbotsgesetz verstoßen. Zudem war ihr auch bewusst, dass sie sich bei der Teilnahme an einem Glücksspiel unter Umständen außerhalb der Rechtsordnung bewegte.“ ]. In der Zusammenschau mit ihren weiteren Ausführungen, dass (schon) vor, aber auch während der oben erwähnten Zeitspanne, in welcher der Kläger bei ihr Einsätze leistete, umfangreich in der Presse (warnend) über Online-Glücksspiele berichtet worden sei, war dieser Vortrag – auch wenn er letztlich nur auf einer nicht bloß ins Blaue hinein getätigten Vermutung beruhte – inhaltlich ausreichend, um ihrer Darlegungslast zu genügen, zumal die näheren Einzelheiten, ob und wann der Kläger von diesbezüglichen oder ähnlichen Veröffentlichungen erfahren hat, ihrem Wahrnehmungsbereich entzogen sind. Deshalb wäre das Landgericht gehalten gewesen, dem betreffenden Beweisangebot, gerichtet auf eine Vernehmung des Klägers als Partei nach § 445 ZPO, nachzugehen.

b.

60 Durch das Ergebnis der im Berufungsrechtszug nachgeholten Parteivernehmung des Klägers – auch wenn dieser Verfahrensfehler von der Rechtsmittelführerin nicht gerügt wurde, war dem vorbezeichneten Beweisantritt zu entsprechen – wurden die von der Beklagten insoweit erhobenen Einwendungen nicht belegt.

61 In seiner Vernehmung hat der Kläger geschildert, an die Beklagte sei er dadurch gelangt, dass diese im Internet angepriesen worden sei. Er habe keinen Hinweis darauf gehabt, dass deren Angebote nicht legal sein könnten. Bei anderen Anbietern habe er kein Onlineglücksspiel gemacht. Für das Spielen bei der Beklagten habe er keine App heruntergeladen, sondern er habe über die Internetseite gespielt. Über die mögliche Illegalität des Angebots der Beklagten habe er erfahren über eine Internetseite, die sich „faires Spiel “ nenne. Dort sei unter anderem das Onlinecasino der Beklagten genannt und der Hinweis enthalten gewesen, dass man dagegen möglicherweise im Rechtswege vorgehen könne. Die erforderlichen Daten (zu seinen Spielen) habe er selbst nicht mehr gehabt, da sein Laptop abgestürzt gewesen sei. Nachdem er in der Beratung bei „Fairspiel “ gewesen sei, habe er die Daten bei der Beklagten angefordert und diese auch tatsächlich bekommen.

62 Auf die Frage, ob er in Medien, etwa in Zeitungen, Hörfunk oder Fernsehen, etwas von der möglichen Illegalität des Angebots mitbekommen habe, gab er an, einmal etwas davon gehört zu haben, dass es in Schleswig-Holstein eine andere Einschätzung geben könne. Das sei aber erst gewesen, als er schon mit dem Glücksspiel aufgehört gehabt habe. Über andere Medien habe er insoweit nichts mitbekommen. Er habe in dieser Zeit viel im Internet gelesen. Eine Tageszeitung habe er nicht abonniert. Er habe auch nichts davon mitbekommen, dass es Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Sponsorentätigkeit der Firma „bwin“ für einen bayrischen Fußballverein gegeben habe. Als er sich später dann einmal näher damit befasst habe, habe er im Internet gelesen, dass selbst Sportwetten in Deutschland teilweise illegal angeboten würden.

63 Auf die abschließende Frage, ob er etwa über Foren oder Chatnachrichten mit anderen Spielern im Austausch gewesen sei, hob der Kläger hervor, dass dies erst im Nachhinein der Fall gewesen sei, nachdem er davon erfahren gehabt habe, dass es möglicherweise illegal sei, dieses Glücksspiel zu betreiben.

64 Es bedarf in diesem rechtlichen Zusammenhang keiner Festlegung, ob den vorbezeichneten Angaben des Klägers – die aber durchaus nachvollziehbar erscheinen – in vollem Umfang Glauben geschenkt werden kann, denn jedenfalls lässt sich auf dieser Grundlage sowie in Anbetracht der Gesamtumstände seine Darstellung nicht widerlegen (vgl. § 286 ZPO). Eingedenk dessen hat die Beklagte nicht den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass der Kläger Kenntnis von der Illegalität des von ihr verbotswidrig angebotenen und betriebenen Glücksspiels hatte.

65 Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dem Kläger falle eine Leichtfertigkeit in dem oben aufgezeigten Sinne zur Last.

c.

66 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann vorliegend offenbleiben, ob – wie es das Landgericht angenommen hat – § 817 Satz 2 BGB teleologisch zu reduzieren ist (ebenfalls offen gelassen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 – 14 U 256/21 –, juris Rn. 105; OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22 –, juris Rn. 123).

5.

67 § 762 BGB steht dem Rückforderungsanspruch des Klägers nicht entgegen, da dieser auf – vorliegend gemäß § 134 BGB – nichtige Spielverträge keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 – III ZR 282/07 –, juris Rn. 11; OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22 –, juris Rn. 153).

6.

68 Eine Unbegründetheit der Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die bereicherungsrechtliche Rückforderung der vom Kläger geleisteten Beträge treuwidrig wäre, was sich allein auf der Grundlage des deutschen Rechts – mithin gemäß § 242 BGB – bestimmt, da die Erstattungsklage nicht auf das Unionsrecht gestützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2026 – C-440/23 –, juris Rn. 113, 114).

a.

69 § 242 BGB setzt der Rechtsausübung dort eine Schranke, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Die Anwendung des § 242 BGB hat sich jedoch an den von Rechtsprechung und Lehre zur Präzisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben herausgearbeiteten Funktionskreisen und Fallgruppen zu orientieren und gibt keine Befugnis, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Rechtsfolgen im Einzelfall durch vermeintlich angemessenere zu ersetzen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl. (2026), § 242 Rn. 2). Als Fallgruppen der unzulässigen Rechtsausübung sind etwa das Ausnutzen des unredlichen Erwerbs einer eigenen formalen Rechtsstellung sowie das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens anerkannt (vgl. Grüneberg, a. a. O. Rn. 38 ff., 43 ff., 55 ff.).

b.

70 Gemessen hieran ist die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger nicht treuwidrig. Der Kläger hat keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen und insbesondere seine Teilnahme am Spiel nicht durch falsche Angaben erschlichen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. April 2022 – 23 U 55/21 –, juris Rn. 59).

71 Zudem ist die Beklagte aufgrund des von ihr begangenen Gesetzesverstoßes ohnehin nicht schutzwürdig (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2023 – 13 U 1753/22 –, BeckRS 2023, 12231 Rn. 54 m.w.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22 –, juris Rn. 151; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 – 14 U 256/21 –, juris Rn. 107 ff.).

7.

72 Einer vom Gesamtbetrag her vollumfänglichen Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Kondiktionsansprüche steht indes die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Ein auf Bereicherungsrecht gestütztes Rückforderungsverlangen ist abweichend von der Einschätzung des Landgerichts verjährt, soweit es sich auf Spieleinsätze bezieht, die der Kläger vor dem Jahr 2019 getätigt hat.

a.

73 Die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB) der bereicherungsrechtlichen Ansprüche begann zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres, in welchem die betreffenden Spielverträge von den Parteien erfüllt bzw. vollzogen wurden.

aa.

74 Mit der Zahlung des jeweiligen rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsatzes entstand nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der dem Kläger gebührende Kondiktionsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, BGHZ 232, 31 – juris Rn. 41: Anspruch auf Rückgewähr von Versicherungsprämien).

bb.

75 Auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Verjährungsbeginn waren mit der Erbringung des jeweiligen Spieleinsatzes seitens des Klägers erfüllt.

76 Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB kommt es insoweit darauf an, wann der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Wie sich bereits dem Wortlaut dieser Vorschrift erschließt, ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden Schlüsse zieht (BGH, a. a. O. – juris Rn. 43).

77 Ausnahmsweise kommt zwar ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen der Unzumutbarkeit einer Klageerhebung in Betracht, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, a. a. O. – juris Rn. 43). Insoweit werden aber strenge Anforderungen gestellt: Es genügt nämlich nicht, dass eine Rechtsfrage nur umstritten oder höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, vielmehr ist eine zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns führende Unzumutbarkeit der Klageerhebung erst im Falle einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 385/16 –, juris Rn. 18). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr wurde mit Urteil des BVerwG vom 26. Oktober 2017 (8 C 18/16 –, BVerwGE 160, 193 – juris) bestätigt, dass das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten bzw. zu vermitteln, mit dem Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist.

78 Soweit das OLG Köln in einer vergleichbaren Fallgestaltung einen kondiktionsrechtlichen Erstattungsanspruch wegen erlittener finanzieller Verluste aus – dem Anwendungsbereich des GlüStV 2012 unterworfenen – Online-Glücksspielen deshalb nicht als verjährt erachtet hat, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger jenes Verfahrens in Bezug auf die von ihm verklagte, in Malta geschäftsansässige Glücksspielanbieterin bereits vor 2021 Kenntnis vom „Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen “ gehabt habe (OLG Köln, Urteil vom 6. März 2026 – I-19 U 125/25 –, juris Rn. 62), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn sie erscheint in Anbetracht des geltenden Totalverbots, das oben bereits erörtert wurde, nicht überzeugend.

b.

79 Die am 1. Dezember 2022 beim Landgericht eingereichte und am 11. Januar 2023 – mithin „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO – zugestellte Klage vermochte daher nur die Verjährung derjenigen bereicherungsrechtlichen Erstattungsansprüche des Klägers zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), welche ab dem Jahr 2019 entstanden waren, während die Kondiktionsforderungen, die aus dessen vorausgegangenen Spieleinsätzen herrührten, bereits verjährt waren.

II.

80 Gleichwohl hat die Klage in dem zuerkannten Umfang Erfolg, weil dem Kläger gegen die Beklagte ein ungeschmälert durchsetzbarer deliktischer Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, und zwar aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 284 StGB.

1.

81 Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist auch deutsches Deliktsrecht anwendbar.

82 Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Die vorbezeichnete Bestimmung ist dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026, C-77/​24, Celex-Nr. 62024CJ0077, Rn. 56).

83 Im Übrigen gelangt man – selbst wenn man die vorstehenden Erwägungen ausblenden würde – ohnehin zur Anwendung deutschen Rechts. Einschlägig ist nämlich überdies (auch) die vertragsakzessorische Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da aufgrund des zugrundeliegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht (vgl. Lundin: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 01.07.2023, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 26, 27 mwN).

2.

84 Die Beklagte trifft eine deliktische Einstandspflicht, weil sie vorsätzlich den als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzustufenden Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklichte, was dazu führte, dass dem Kläger ein der Höhe der Spieleinsätze entsprechender Vermögensnachteil entstand.

a.

85 Die verwaltungsakzessorisch ausgestaltete Bestimmung des § 284 Abs. 1 StGB – danach macht sich strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt – stellt ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB dar.

86 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Norm Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 13. März 2018 – II ZR 158/16 –, BGHZ 218, 80 – juris Rn. 14). Dies ist hier der Fall. Sinn und Zweck des § 284 StGB ist, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle zu nehmen, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob dies das einzige Ziel der Vorschrift ist. Die Spielleidenschaft wird dadurch wirtschaftlich ausgebeutet, dass der Spieler bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1958 – 5 StR 579/57 – NJW 1958, 758). Der Schutzzweck des § 284 StGB ist daher primär in der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit im Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel zum Schaden seines Vermögens zu sehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022 – I-19 U 51/22 –, juris Rn. 77; Staudinger/Hager (2021), BGB, § 823 Rn. G 42; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Auflage, § 823 Rn. 70; TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, StGB § 284 Rn. 5 m. w. N.).

87 Ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ebenfalls als Schutzgesetz in dem vorbezeichneten Sinne anzusehen ist, kann deshalb dahinstehen.

b.

88 Dass die Beklagte den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivortrag. Sie hat ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiel veranstaltet.Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Nach § 9 StGB erfasst die Strafnorm auch die Angebote ausländischer Glücksspielveranstalter, da als Taterfolg die Eröffnung einer Beteiligungsmöglichkeit im Inland anzusehen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022 – I-19 U 51/22 –, juris Rn. 77 m. w. N.).

89 Auch steht außer Frage, dass die Beklagte durch ihre Organe (§ 31 BGB) zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat: Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen und ihr war auch bekannt, dass eine solche für virtuelles Glücksspiel wegen des in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordneten Totalverbots ohnehin nicht zu erlangen war. Sollte sie – was schon im Hinblick auf die Ausgestaltung ihrer AGB fernliegend erscheint – der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz wäre insoweit ausreichend, handelt es sich – aus den nachstehend angeführten Gründen – um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022 – I-19 U 51/22 –, juris Rn. 77 m. w. N.), der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt. Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wäre mit Unionsrecht unvereinbar. In beiden Fällen knüpft eine zu erwägende Fehlvorstellung allein daran an, eine Erlaubnis der deutschen Behörden sei nicht erforderlich, während ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB nur dann vorläge, wenn die Beklagte der irrigen Annahme gewesen wäre, ihr sei von den deutschen Behörden eine Erlaubnis erteilt worden. Derartiges kann schon deshalb zuverlässig ausgeschlossen werden, weil sie das erwähnte Totalverbot kannte.

90 Sollte sie der unzutreffenden Auffassung gewesen sein, aufgrund ihrer maltesischen Erlaubnis auch in Deutschland virtuelle Glücksspiele anbieten zu dürfen, wäre der darin liegende Rechtsirrtum deshalb vermeidbar gewesen, weil der EuGH bereits 2010 entschieden hat, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 –, juris Rn. 112).

91 Schon ein Jahr zuvor hatte der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 8. September 2009 – C-42/07 –, juris), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen. Dass sie stattdessen den (womöglich) gegenteiligen Einschätzungen etwaiger Rechtsberater gleichwohl Glauben schenkte, ist unbeachtlich, ganz abgesehen davon, dass sie sogar selbst – zugestanden hat, sich in einem „Graubereich“ bewegt zu haben (s.o.), was ohne weiteres den Schluss auf einen ihr anzulastenden irrtumsfreien Eventualvorsatz trägt.

c.

92 Ursächlich bedingt durch das strafbare Verhalten der Beklagten entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe von 23.094,00 EUR. Insofern kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022 – I-19 U 51/22 –, juris Rn. 78).

d.

93 Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt auch keiner Kürzung wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens nach § 254 BGB.

94 Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. OLG Köln, a. a. O. – juris Rn. 79).

95 Unabhängig davon kann insbesondere nicht angenommen werden, dass sich der Kläger seinerseits nach § 285 StGB wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel strafbar gemacht haben könnte. Denn gerade aufgrund des vermeintlich seriösen Auftretens der Beklagten im Internet erscheint es ohne Einschränkung glaubhaft, dass der Kläger gemäß seinen Angaben bei der Parteivernehmung davon ausging, das Angebot der Beklagten sei legal, weshalb bei ihm ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB vorlag. Eine fahrlässige Tatbegehung ist nach §§ 285, 15 StGB nicht strafbar.

e.

96 Schließlich sind deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers nicht (partiell) verjährt. Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten ist insoweit bereits vom Ansatz her unerheblich: Sie hat selbst nicht behauptet, dass der Kläger vor der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen erlangt hätte. Denn dazu hätte sie vortragen müssen, dass er von einer vorsätzlichen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 284 StGB durch sie erfahren hätte.

97 Unabhängig davon vermochte die Beklagte nicht einmal den ihr obliegenden Nachweis zu erbringen, dass dem Kläger vor dem Jahr 2021 bekannt gewesen wäre, dass ihr Angebot illegal war (s.o.).

f.

98 Nähere Erörterungen dazu, dass die Beklagte auch der Höhe nach eine inhaltsgleiche Haftung aus §§ 852, 819 Abs. 2 BGB träfe, wäre – wie nicht – von einer Verjährung der dem Kläger gebührenden deliktischen Ansprüche auszugehen, sind daher entbehrlich.

III.

99 Wegen der zuerkannten Zinsforderung wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

III.

100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

101 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, da die gegenständliche Berufungsentscheidung – bei der eine Zulassung der Revision aus den nachstehend unter V. aufgeführten Erwägungen nicht in Betracht kam – im Hinblick auf den Streitwert in Höhe von 23.094,00 EUR einer Anfechtung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich ist (vgl. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Mit Wirkung ab dem 01.01.2026 wurde die Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde von bislang 20.000,00 EUR auf 25.000,00 EUR erhöht, wobei nach § 47 EGZPO die Regelungen (u.a.) des § 544 ZPO in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung nur dann weiterhin anwendbar gewesen wären, wenn – wie hier – im Falle einer mündlichen Verhandlung die anzufechtende Entscheidung entweder bis zum 31.12.2025 verkündet worden wäre oder wenn die mündliche Verhandlung bis zum 31.12.2025 geschlossen worden wäre (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 1/​2026, § 544 ZPO Rn. 6 m. w. N.). Keine dieser beiden Ausnahmen ist einschlägig.

V.

102 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

103 Die Anwendung des § 134 BGB auf einen Verstoß gegen § 4 GlüStV 2012 entspricht der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

104 Darüber hinaus handelt es sich bei § 4 GlüStV 2012 infolge der Neuregulierung durch den zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Staatsvertrag um auslaufendes Recht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – XI ZR 390/21 –, juris Rn. 8). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich klärungsbedürftige Rechtsfragen in einer unbestimmten Vielzahl noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Fälle stellen, weshalb das Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung nicht berührt ist.

105 Soweit der Senat die Frage, ob es für die Verjährung eines Anspruchs aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 134 BGB, 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fehlen einer Konzession für das in Deutschland angebotene Online-Glücksspiel ankommt, anders beurteilt als das OLG Köln (Urteil vom 6. März 2026 – I-19 U 125/25 –, juris Rn. 62), beruht die gegenständliche Entscheidung nicht auf dieser Divergenz. Wie oben näher dargelegt, trifft die Beklagte nämlich eine deliktische Einstandspflicht gleichen Umfangs.

106 Die Nichtanwendung der Kondiktionssperre in § 817 Satz 2 BGB beruht auf der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Grundsätze.

VI.

107 Schließlich erschien es auch nicht angezeigt, das gegenständliche Verfahren (erneut) auszusetzen.

108 Der Umstand, dass der BGH unterdessen das Verfahren I ZR 216/25, welches partiell Rechtsfragen betrifft, die sich auch in der vorliegenden Sache stellen, zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2026 – I ZR 216/25 –, juris), gab keine Veranlassung, nach § 148 Abs. 4 ZPO zu verfahren. Im Rahmen der ermessensgebundenen Entscheidung hat sich der Senat dabei insbesondere von der Erwägung leiten lassen, vorliegend eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, weshalb auf sich beruhen kann, ob eine Aussetzung gemäß der vorgenannten Bestimmung generell restriktiv zu handhaben ist (so etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 148 ZPO Rn. 14).

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