projetos
9 K 2696/24•VG Sigmaringen 9. Kammer, 2026-07-10, 9 K 2696/24
9 K 2696/24Tribunal Administrativo / Chamber 910 de jul. de 2026
1. Ein Informationsbegehren ist missbräuchlich, wenn es nach seinem objektiven Gepräge nicht der Verwirklichung des Informationsanspruchs dient, sondern überwiegend sachfremde Zwecke verfolgt. Hierzu zählt insbesondere das Ziel, den von der Auskunft betroffenen Dritten zu schikanieren, zu belästigen oder in anderer Weise ohne hinreichenden Sachbezug zu beeinträchtigen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 20.05.2026 - 9 K 2695/24 -, juris Rn. 35 m.w.N.). 2. Bei der Entscheidung über ein Auskunftsbegehren ist die Verwaltung über Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 GrCH in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 RL 2003/4/EG verpflichtet, auch die Grundrechte der von der Auskunftserteilung betroffenen Dritten in den Blick zu nehmen und diese in ihre Entscheidung einzustellen; hierzu gehört im vorliegenden Fall insbesondere das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Landwirte. 3. Dabei ist die innere Motivation des auskunftsersuchenden Antragstellers einer unmittelbaren Feststellung naturgemäß nicht zugänglich. Ob ein Informationsbegehren missbräuchlich ist, beurteilt sich daher anhand objektiver Umstände, aus denen auf die verfolgte Zweckrichtung geschlossen werden kann. 4. Zwar schließt ein politisch motiviertes Informationsinteresse die Geltendmachung eines Informationsanspruchs grundsätzlich nicht aus. Denn das Umweltinformationsrecht dient der öffentlichen Meinungsbildung mit dem Ziel der Kontrolle staatlichen Handelns. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist jedoch überschritten, wenn das Informationsbegehren nach seinem objektiven Erscheinungsbild nicht mehr auf die Erlangung von Umweltinformationen als solche gerichtet ist, sondern vorrangig dazu dient, einzelne Personen wegen ihrer gesellschaftlichen oder verbandspolitischen Tätigkeit öffentlich anzugreifen oder unter Druck zu setzen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des äußeren Erscheinungsbildes des Auskunftsbegehrens. 5. Die Recherche nach privaten Interessen Dritter ist nicht vom Gesetzeszweck des UVwG gedeckt. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben erlaubt für sich genommen keine tragfähigen Rückschlüsse auf die verbandspolitische Interessenvertretung oder darauf, ob ein Vorstandsmitglied bei seiner Verbandstätigkeit private Interessen verfolgt. Das Informationsrecht dient der öffentlichen Meinungsbildung. Persönlichen Druck auf einzelne Funktionäre auszuüben ist hiervon nicht umfasst und ein dem § 24 Abs. 1 UVwG fremder Zweck, was im Übrigen auch eine im öffentlichen Meinungskampf unlautere Vorgehensweise ist.
Entscheidungsdatum: 2026-07-10
Aktenzeichen: 9 K 2696/24
ECLI: ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0710.9K2696.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 Abs 1 UmwVwG BW, § 23 Abs 4 UmwVwG BW, § 28 Abs 2 Nr 1 UmwVwG BW, Art 1 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG ... mehr
Ein Informationsbegehren ist missbräuchlich, wenn es nach seinem objektiven Gepräge nicht der Verwirklichung des Informationsanspruchs dient, sondern überwiegend sachfremde Zwecke verfolgt. Hierzu zählt insbesondere das Ziel, den von der Auskunft betroffenen Dritten zu schikanieren, zu belästigen oder in anderer Weise ohne hinreichenden Sachbezug zu beeinträchtigen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 20.05.2026 - 9 K 2695/24 -, juris Rn. 35 m.w.N.).
Bei der Entscheidung über ein Auskunftsbegehren ist die Verwaltung über Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 GrCH in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 RL 2003/4/EG verpflichtet, auch die Grundrechte der von der Auskunftserteilung betroffenen Dritten in den Blick zu nehmen und diese in ihre Entscheidung einzustellen; hierzu gehört im vorliegenden Fall insbesondere das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Landwirte.
Dabei ist die innere Motivation des auskunftsersuchenden Antragstellers einer unmittelbaren Feststellung naturgemäß nicht zugänglich. Ob ein Informationsbegehren missbräuchlich ist, beurteilt sich daher anhand objektiver Umstände, aus denen auf die verfolgte Zweckrichtung geschlossen werden kann.
Zwar schließt ein politisch motiviertes Informationsinteresse die Geltendmachung eines Informationsanspruchs grundsätzlich nicht aus. Denn das Umweltinformationsrecht dient der öffentlichen Meinungsbildung mit dem Ziel der Kontrolle staatlichen Handelns. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist jedoch überschritten, wenn das Informationsbegehren nach seinem objektiven Erscheinungsbild nicht mehr auf die Erlangung von Umweltinformationen als solche gerichtet ist, sondern vorrangig dazu dient, einzelne Personen wegen ihrer gesellschaftlichen oder verbandspolitischen Tätigkeit öffentlich anzugreifen oder unter Druck zu setzen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des äußeren Erscheinungsbildes des Auskunftsbegehrens.
Die Recherche nach privaten Interessen Dritter ist nicht vom Gesetzeszweck des UVwG gedeckt.
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben erlaubt für sich genommen keine tragfähigen Rückschlüsse auf die verbandspolitische Interessenvertretung oder darauf, ob ein Vorstandsmitglied bei seiner Verbandstätigkeit private Interessen verfolgt.
Das Informationsrecht dient der öffentlichen Meinungsbildung. Persönlichen Druck auf einzelne Funktionäre auszuüben ist hiervon nicht umfasst und ein dem § 24 Abs. 1 UVwG fremder Zweck, was im Übrigen auch eine im öffentlichen Meinungskampf unlautere Vorgehensweise ist.
Der Bescheid des Landratsamts … vom 15.03.2024 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.07.2024 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte an den Beigeladenen Aufzeichnungen über die von ihm verwendeten Pflanzenschutzmittel herausgibt.
2 Der Kläger ist Vorsitzender des Kreisbauernverbands … sowie Mitglied des Vorstands des Landesbauernverbands …
3 Am 17.01.2024 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt … per E-Mail über das Portal www.fragdenstaat.de die Übersendung der „aktuellste[n] Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 EU-Pflanzenschutz-VO von … […] und … […] bzw. des diesen Personen zuzuordnenden Betriebs. “ Das Landratsamt sei zur Auskunft verpflichtet. Es müsse die Informationen bereithalten respektive könne es deren Übermittlung beanspruchen (mit Verweis auf § 23 Abs. 4 UVwG und Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 EU-Pflanzenschutz-VO). Sein Antrag sei hinreichend konkret. Personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürften nicht geschwärzt werden, weil es um Informationen über Emissionen gehe (mit Verweis auf § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG). Er untersage die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte.
4 Am 12.02.2024 hörte das Landratsamt … den Kläger hierzu an.
5 Am 25.02.2024 erklärte der Kläger, das Auskunftsbegehren sei offensichtlich missbräuchlich (mit Verweis auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG), da es gezielt auf die Betriebe von Funktionsträgern des Berufsstands, insbesondere Vorstandsmitgliedern der Landes- und Kreisbauernverbände, abziele. Es bestehe daher die erhebliche Gefahr einer zweckwidrigen Instrumentalisierung des Informationsanspruchs zur Verfolgung verfahrensfremder Zwecke. Zudem fehle es an einem örtlichen oder sachlichen Zusammenhang, da die betroffenen Betriebe über das gesamte Bundesland verteilt seien.
6 Der Beigeladene wolle hinsichtlich seiner eigenen Daten anonym bleiben. Es liege nahe, dass die begehrten Informationen der Diskreditierung einzelner Personen dienen sollen. Dafür spreche auch der zeitliche Zusammenhang mit den von Landwirten in Baden-Württemberg in den vorangegangenen Wochen durchgeführten Protesten gegen die geplanten Kürzungen bei Agrardieselhilfen und der Kfz-Steuerbefreiung. Er stimme der Weitergabe seiner Daten nicht zu.
7 Mit - dem Kläger am 16.03.2024 zugestellten - an den Beigeladenen adressierten und diesem ausschließlich via E-Mail übersandten Bescheid vom 15.03.2024 stellte das Landratsamt … fest, dass ein Umweltinformationsanspruch an den aktuellsten Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 S. 2 EU-Pflanzenschutz-VO der zuzuordnenden Betriebe des E. B. und H. R. bestehe (Ziffer 1). Die Aufzeichnungen des Jahres 2023 über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 S. 2 EU-Pflanzenschutz-VO der zuzuordnenden Betriebe des … und … würden in elektronischer Form herausgegeben, nachdem dieser Bescheid unanfechtbar geworden sei (Ziffer 2). Gebühren erhob das Landratsamt nicht (Ziffer 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Informationszugang bestehe nach § 24 Abs. 1 UVwG. Das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Informationen überwiege die berührten Interessen. Weil es bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln um Emissionen gehe, könnten weder der Schutz von personenbezogenen Daten noch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dem Informationsanspruch entgegengehalten werden (mit Verweis auf § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG). Der Antrag des Beigeladenen sei nicht missbräuchlich (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Hier sei nicht ersichtlich, dass der Beigeladene ausschließlich andere Motive als die der Zwecksetzung des Umweltverwaltungsgesetzes verfolge. Ein rechtliches Interesse müsse er nicht darlegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG).
8 Am 26.03.2024 erhob der Kläger Widerspruch. Der Antrag sei offensichtlich missbräuchlich im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG. Er diene allein der politischen Schikane von Vorstandsmitgliedern des Landesbauernverbandes. Der Beigeladene habe eine Vielzahl von unterschiedlichen Anträgen bei unterschiedlichen Landratsämtern gestellt. Alle Anträge beträfen nur Vorstandsmitglieder des Landesbauernverbandes und deren Betriebe. Bezüge zu Wasser- oder Naturschutzgebieten gebe es - anders als in den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Verfahren (Urteile des 10. Senats vom 04.05.2022) - keine. Der Beigeladene schreibe selbst, dass er mit den Informationen in der Öffentlichkeit eine Diskussion über die „Verstrickung persönlicher Interessen der betreffenden Landwirte“ anstoßen wolle. Er schreite politisch zur Tat; er sei unter anderem Gründer der Fridays for Future-Gruppe in Konstanz. Der Antragsteller ziele es auf Einzelpersonen ab, die sich ehrenamtlich für Belange der Landwirtschaft engagierten. Für einen behördenbezogenen Missbrauch spreche die Tatsache, dass der Beigeladene bei einer Vielzahl von Landratsämtern im Bereich der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen Auskunftsersuchen gestellt habe; diese dienten offensichtlich dazu, die Behörden insoweit lahm zu legen, was insbesondere aus den im Verfahrensverlauf gestellten Anträgen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung deutlich werde.
9 Mit E-Mail vom 05.05.2024 teilte der Beigeladene unter anderem mit, er sei umweltpolitisch interessiert und engagiere sich für den Umweltschutz. Er befürworte eine ökologische Landwirtschaft ohne Pflanzenschutzmittel. Angesichts der Bauernproteste im Januar 2024 befasse er sich mit den bürokratischen Vorgaben für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Er wolle sich anhand der Aufzeichnungen ein eigenes Bild machen, um die umweltpolitischen Forderungen der Proteste besser einordnen zu können. Der Antrag richte sich gegen Vertreter des Bauernverbandes, da dieser im Rahmen der Proteste besonders in Erscheinung getreten sei (mit Verweis auf Pressemitteilung des Landesbauernverbands). Darüber hinaus wolle er Erkenntnisse über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch diese Verbandsvertreter gewinnen, um deren mögliche Individualinteressen besser nachvollziehen zu können. Sollten diese Pflanzenschutzmittel in erheblichem Umfang einsetzen, seien die Proteste anders zu bewerten, als wenn sie dies nicht der Fall sei. Eine Verknüpfung persönlicher Interessen der betreffenden Landwirte mit ihrer Funktion als Vertreter des Berufsverbands sei für die Öffentlichkeit interessant.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2024 wies das Landratsamt … den Widerspruch zurück (Ziffer 1) und setzte eine Widerspruchsgebühr von 84 Euro fest (Ziffer 3). Der Antrag des Beigeladenen sei nicht missbräuchlich (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Der Beigeladenen gebe als Motivation für die Antragsstellung an, umweltpolitisch interessiert zu sein. Dies erfülle den Gesetzeszweck. Es sei nicht missbräuchlich, dass sich die Anfrage auf bestimmte Personen beschränke, die ehrenamtliche Vertreter ihrer Berufsgruppe seien. Auch das vom Beigeladenen ausgeführte mögliche Interesse der Öffentlichkeit an einer Verstrickung der privaten Interessen der Vertreter des Bauernverbands an der Nutzung von Pflanzenschutzmitteln mit den Positionen des Bauernverbands reiche nicht aus, um ein ausschließlich zweckfremdes Ziel der Antragsstellung zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die Antragsstellung bei den Betroffenen als schikanös oder Belästigung darstelle. Es liege auch kein verwendungsbezogener Missbrauch vor. Beim Landratsamt … sei nur ein einziger Antrag mit wenigen betroffenen Personen gestellt worden.
11 Am 08.08.2024 hat der Kläger Klage erhoben.
12 Zur Begründung trägt er vor, dem Informationsbegehren stehe § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG entgegen. Es bestehe verwendungsbezogener Missbrauch. Der Beigeladene habe viele unterschiedliche Informationsanträge gestellt, aber jeweils bezogen auf Vorstandsmitglieder des Landesbauernverbands …. Aus seiner eigenen E-Mail folge, dass er die Informationen nur erhalten wolle, um die Verbandsfunktionäre des Landesbauernverbandes politisch zu schikanieren. Er wolle damit nur seiner Vermutung Nachdruck verleihen, der Landesbauernverband setze sich wegen der Individualinteressen seines Vorstands für Pflanzenschutzmittel ein. Der Beigeladene räume außerdem einen Bezug seiner Anfrage zu den Bauernprotesten im Januar 2024 ein. Außerdem sei der Antrag zu unbestimmt gewesen, § 25 Abs. 2 UVwG.
13 Der Kläger beantragt,
14 den Bescheid des Landratsamtes … vom 15.03.2024 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.07.2024 aufzuheben sowie die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
15 Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung verweist es auf die angefochtenen Bescheide.
17 Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
18 Mit Beschluss vom 03.09.2024 hat das Gericht den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Er trägt vor, es bestehe keine Klagebefugnis. § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG sei nicht drittschützend. Der Tenor des angefochtenen Bescheids sei hinreichend bestimmt, weil die Daten aus dem Jahr 2023 konkret genannt würden. Im Übrigen lägen die Ausschlussgründe aus § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 5 UVwG nicht vor (mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.05.2026 - 9 K 2697/24 - juris).
19 Mit Beschluss vom 03.06.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten betreffend die Verfahren 9 K 2695/24, 9 K 2696/24 und 9 K 2697/24 sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
21 Die Klage hat Erfolg.
22 I. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 15.03.2024 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.07.2024 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
23 1. Dem auf Zugang zu Umweltinformationen über die vom Kläger eingesetzten Pflanzenschutzmitteln gerichtete Antrag des Beigeladenen steht § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
24 a) Ein Informationsbegehren ist missbräuchlich, wenn es nach seinem objektiven Gepräge nicht der Verwirklichung des Informationsanspruchs dient, sondern überwiegend sachfremde Zwecke verfolgt. Hierzu zählt insbesondere das Ziel, den von der Auskunft betroffenen Dritten zu schikanieren, zu belästigen oder in anderer Weise ohne hinreichenden Sachbezug zu beeinträchtigen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom
25 20.05.2026 - 9 K 2695/24 -, juris Rn. 35 m.w.N.).
26 Bei der Entscheidung über ein Auskunftsbegehren ist die Verwaltung über Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 GrCH in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 RL 2003/4/EG verpflichtet, auch die Grundrechte der von der Auskunftserteilung betroffenen Dritten in den Blick zu nehmen und diese in ihre
27 Entscheidung einzustellen; hierzu gehört im vorliegenden Fall insbesondere das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Landwirte.
28 Dabei ist die innere Motivation des auskunftsersuchenden Antragstellers einer unmittelbaren Feststellung naturgemäß nicht zugänglich. Ob ein Informationsbegehren missbräuchlich ist, beurteilt sich daher anhand objektiver Umstände, aus denen auf die verfolgte Zweckrichtung geschlossen werden kann.
29 Zwar schließt ein politisch motiviertes Informationsinteresse die Geltendmachung eines Informationsanspruchs grundsätzlich nicht aus. Denn das Umweltinformationsrecht dient der öffentlichen Meinungsbildung mit dem Ziel der Kontrolle staatlichen Handelns. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist jedoch überschritten, wenn das Informationsbegehren nach seinem objektiven Erscheinungsbild nicht mehr auf die Erlangung von Umweltinformationen als solche gerichtet ist, sondern vorrangig dazu dient, einzelne Personen wegen ihrer gesellschaftlichen oder verbandspolitischen Tätigkeit öffentlich anzugreifen oder unter Druck zu setzen.
30 Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des äußeren Erscheinungsbildes des Auskunftsbegehrens.
31 b) Hieran gemessen sprechen nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck zur Überzeugung des Gerichts gewichtige Umstände für ein offensichtlich missbräuchliches Auskunftsbegehren.
32 Der Beigeladene begehrt die Herausgabe von Pflanzenschutzdaten nicht flächendeckend oder nach sachbezogenen Kriterien (etwa bestimmten Kulturen, Regionen oder Anwendungsformen), sondern beschränkt seine Anträge gezielt auf einzelne Landwirte, die unterschiedlichen Landkreisen angehören und deren landwirtschaftliche Betriebe weder räumlich noch fachlich miteinander verbunden sind. Ein gemeinsames objektives Merkmal dieser Landwirte besteht vielmehr darin, dass sie ehrenamtliche
33 Vorstandsämter in Kreis- oder Landesbauernverbänden wahrnehmen. Diese gezielte Auswahl verknüpft der Beigeladene in zeitlicher Dimension ausdrücklich mit den bundesweiten Bauernprotesten Anfang des Jahres 2024.
34 Vor diesem Hintergrund ist es zur Überzeugung des Gerichts die einzig plausible Erklärung, dass die Auswahl der betroffenen Landwirte nicht durch ein allgemeines Interesse an der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, sondern durch deren hervorgehobene Funktion als Repräsentanten landwirtschaftlicher Interessenverbände bestimmt ist.
35 Für eine missbräuchliche Zielrichtung spricht hier weiter, dass gerade Funktionsträger der Bauernverbände ausgewählt wurden, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb deren Betriebe im Hinblick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben eine besondere Aussagekraft besitzen. Die Auswahl durch den Beigeladenen erfolgte allein personenbezogen und nicht sachbezogen.
36 Auch soweit der Beigeladene geltend macht, die begehrten Informationen dienten der Klärung, ob Vorstandsmitglieder der Bauernverbände eigene wirtschaftliche Interessen über die Interessen des Berufsstands stellten, vermag dies die Auswahl der betroffenen Betriebe aus Sicht des Gerichts weder nachvollziehbar zu erklären noch ist dies ein legitimer Zweck im Sinne des Umweltinformationsrechts. Denn die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben erlaubt für sich genommen keine tragfähigen Rückschlüsse auf die verbandspolitische Interessenvertretung oder darauf, ob ein Vorstandsmitglied bei seiner Verbandstätigkeit private Interessen verfolgt. Vielmehr verstärkt diese - auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals betonte - Motivation des Beigeladenen den Eindruck, dass es ihm gerade nicht um die Kenntnis von Umweltinformationen ging, sondern primär darum, über die Umweltinformationen an personenbezogene Daten über die betroffenen Landwirte zu erlangen. Der Beigeladene verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Recherche nach privaten Interessen Dritter gerade nicht vom Gesetzeszweck des UVwG gedeckt ist. Dies ist eine illegitime Ausforschung privater Interessen, hier der Verbandsvorstände. Zwischen den begehrten Informationen und dem behaupteten Erkenntnisziel besteht daher kein erkennbarer sachlicher Zusammenhang.
37 Das Gericht lässt sich weiter von dem Gedanken leiten, dass das (ehrenamtliche) Engagement in Interessenverbänden für eine pluralistische Gesellschaft von erheblicher Bedeutung ist. Ein Informationsanspruch, der gezielt dazu eingesetzt wird, Funktionsträger im privaten Ehrenamt wegen ihrer Verbandstätigkeit individuell unter Druck zu setzen, widerspricht dem. Das Informationsrecht dient der öffentlichen Meinungsbildung. Persönlichen Druck auf einzelne Funktionäre auszuüben ist hiervon nicht umfasst und ein dem § 24 Abs. 1 UVwG fremder Zweck, was im Übrigen auch eine im öffentlichen Meinungskampf unlautere Vorgehensweise ist. Denn diese könnte dazu führen, dass - wie vorliegend seitens des Klägers eindrücklich im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschildert - sich exponierte Funktionsträger aus Furcht vor Stigmatisierung aus dem Ehrenamt ins Private zurückziehen.
38 Bei einer Gesamtschau der Umstände drängt sich deshalb der Schluss auf, dass die begehrten Umweltinformationen als Mittel eingesetzt werden sollen, um den betroffenen Landwirten wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in den Bauernverbänden persönlich entgegenzutreten und sie im politischen Meinungskampf zu individualisieren. Ein derartiger Einsatz des Informationsanspruchs überschreitet dessen Zweckbestimmung und ist offensichtlich missbräuchlich.
39 Nach alledem war der Klage stattzugeben.
40 2. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht offenlassen, ob der Bescheid vom 15.03.2024 im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 UVwG hinreichend bestimmt ist, weil der Wortlaut in seinen Ziffern 1 und 2 und auch die Bescheidbegründung nicht den Kläger als Einzelunternehmer erfassen, sondern ausschließlich die diesem und einem weiteren Landwirt zugeordneten Betriebe.
41 II. Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, einem anderen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat und hierdurch kein Prozesskostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
42 III. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a VwGO liegen nicht vor. Insbesondere sieht das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem eine Subsumtion des Einzelfalls vorzunehmen war. Die für den Fall maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits geklärt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.05.2021, - 04.05.2021 - 10 S 3972/20 - , juris; - 10 S 1348/20 -, juris; -10 S 2060/20 -, juris; - 10 S 2422/20 -, juris).
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.