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4 C 116/25•AG Offenburg, 2026-06-26, 4 C 116/25
4 C 116/25Tribunal de Primeira Instância26 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: 4 C 116/25
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.467,35 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall.
2 Am 05.07.2025 fuhr der Ehemann der Klägerin, Herr ..., als berechtigter Fahrer mit dem ... der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ... vor dem von dem Zeugen ... geführten und bei der Beklagten haftpflichtversicherten ..., amtl. Kennzeichen ..., auf der ...im ... in ... zur Kleingartenanlage .... Nachdem das Klägerfahrzeug zum Stillstand gekommen war, fuhr dieses rückwärts; nach im Weiteren zwischen den Parteien streitigem Unfallhergang kam es in der Folgezeit zu einer Kollision zwischen dessen linker Fahrzeugseite und der vorderen rechten Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs, wodurch an dem klägerischen Fahrzeug ein Totalschaden und der Klägerin ein Gesamtschaden i.H.v. jedenfalls 2390,35 € entstand; mit Schreiben vom 20.08.2025 lehnte die Beklagte eine Regulierung ab. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen.
3 Die Klägerin trägt vor,
4 dass ihr Ehemann in den Rückspiegel geschaut und den Rückwärtsgang eingelegt habe, um auf rechts liegende Parkplätze für das Wendemanöver zu fahren. Das Fahrzeug der Klägerin habe sich sodann schon fast auf den seitlichen Parkplätzen befunden und sei zum Stehen gekommen, als ihr Ehemann von der linken Seite einen Aufprall in die Fahrertür vernommen habe, da der bei der Beklagten versicherte Fahrer in das Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. Das klägerische Fahrzeug habe dabei den Rückwärtsfahrvorgang bereits vollständig abgeschlossen, sich im Zeitpunkt der Kollision in einem ruhenden, verkehrsbedingt stehenden Zustand befunden und sei im Begriff gewesen, nach vorne weiter zu fahren. Eine fortdauernde Bewegung oder ein noch laufender Rückwärtsfahrvorgang habe objektiv nicht mehr vorgelegen, so dass das Beklagtenfahrzeug vorwärts in das stehende Fahrzeug der Klägerin hineingefahren sei. Der Klägerin seien zusätzlich zu dem genannten Schaden auch An- und Abmeldekosten i.H.v. 77,00 € entstanden.
5 Die Klägerin beantragt mit ihrer am ... zugestellten Klage,
6 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.702 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ... sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 388,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
7 2. die Beklagte zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro ..., einen Betrag in Höhe von 765,35 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ... zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen das Sachverständigenbüro wegen unberechtigter Rechnungspositionen der streitgegenständlichen Rechnung.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte trägt vor,
11 dass der Zeuge ... das Beklagtenfahrzeug hinter dem Klägerfahrzeug zum Stillstand gebracht habe. Das Klägerfahrzeug sei für den Zeugen ... überraschend rückwärts angefahren und gleichzeitig scharf nach rechts eingelenkt, so dass die Front des Klägerfahrzeuges nach links ausgeschwenkt habe und das nach links ausschwenkende Klägerfahrzeug mit der linken Fahrzeugseite gegen die vordere rechte Fahrzeugecke des in Stillstand befindlichen Beklagtenfahrzeugs geprallt sei, bevor der Zeuge ... eine realistische Möglichkeit gehabt habe, auf dieses Wendemanöver zu reagieren.
12 Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf weitere Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. .... Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom ... (As. 92 ff) Bezug genommen. Die Akte Staatsanwaltschaft ..., Az. ..., wurde eingesehen.
14 Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
15 Der Klägerin steht unter rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG iVm den §§ 1, 3 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie den §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB kein Anspruch gegen die Beklagte zu.
16 1. Der Unfall war für den Führer des klägerischen Fahrzeugs, den Zeugen ..., nicht unvermeidbar iSd § 17 Abs. 3 S. 2 StVG, da dieser jedenfalls durch eine sorgfältige Beobachtung des gegnerischen Fahrzeugs mit Halt bei der Rückwärtsfahrt nicht erfolgt wäre und Maßstab ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten miteinbeziehender „Idealfahrer“ ist. Da ein solcher bereits nicht in die Verkehrslage geraten wäre, ist das spätere Verhalten des klägerischen Fahrzeugführers insoweit unbeachtlich (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04 –, Rn. 21, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Januar 2018 – 7 U 146/15 –, Rn. 40, juris).
17 a. Im Rahmen der Quotelung gem. den §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG trifft die Klägerin eine vollständige alleinige Haftung (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 23. Mai 1995 – 9 U 215/94 –, Rn. 3, 8 ff juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. Oktober 2024 – 7 U 30/24 –, Rn. 13, 19, juris; AG Ludwigslust, Urteil vom 9. Mai 2012 – 5 C 124/10 –, Rn. 27, juris; BeckOK StVR/Grabow, 31. Ed. 15.4.2026, StVO § 9 Rn. 94 f, beck-online).
18 aa. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gegen die ihm obliegende Pflicht bei der Rückwärtsfahrt aus § 9 Abs. 5 StVO bzw. dessen mittelbarer Anwendbarkeit im Rahmen von § 1 Abs. 2 StVO unter Zugrundelegung eines Beweises des ersten Anscheins verstieß.
19 Zwar stellen die unfallbeteiligten Fahrer den Hergang unterschiedlich dar, jedoch ist nach der Schilderung des Zeugen ... als auch den durch die Lackspuren objektivierbaren nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass sich das klägerische Fahrzeug bei der Kollision aufgrund der sonst nicht erklärlichen sowohl am klägerischen als auch am Beklagtenfahrzeug horizontal verlaufenden Spuren in Rückwärtsbewegung befand, während das zunächst ca. 3 m entfernte Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt gestanden haben muss oder sich noch minimal in Vorwärtsfahrt mit einer Geschwindigkeit von wenigen km/h befunden haben kann. Ohne rechtliche Auswirkungen der Beschilderung für Anliegerverkehr (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 1965 – 4 StR 191/65 –, BGHSt 20, 242-245, Rn. 8) und unabhängig von dem Vorliegen eines Parkplatzes an der Örtlichkeit mit daraus resultierender Konsequenz einer direkten Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 StVO oder dessen mittelbarer Anwendbarkeit im Rahmen von § 1 Abs. 2 StVO ist aufgrund der sicher vorliegenden Rückwärtsbewegung des klägerischen Fahrzeugs selbst bei örtlicher Zulässigkeit einer solchen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 287/22 –, Rn. 13, juris) zum Zeitpunkt der Kollision damit eine Typizität (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 – VI ZR 18/24 –, Rn. 19 m.w.N., juris) gegeben und der Anwendungsbereich für einen gegen den klägerischen Fahrer sprechenden Anscheinsbeweis seines Verschuldens eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15 –, Rn. 11 ff, juris; Urteil vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15 –, Rn. 11, juris; Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 –, Rn. 8 f, juris sowie ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2011 – I-1 U 19/11 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 15. Mai 2012 – I-1 U 127/11 –, Rn. 37, juris; Scholten in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 9 StVO (Stand: 01.12.2025), Rn. 84).
20 Da weder nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen noch sonst Tatsachen dargelegt oder bewiesen sind, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs ergibt, ist dieser Anscheinsbeweis auch nicht erschüttert (vgl. zu den Voraussetzungen auch BGH, Urteil vom 04. Juni 1985 – VI ZR 15/84 –, Rn. 11, juris). Da letztlich nicht objektivierbar sicher festzustellen ist und offen bleibt, ob das Beklagtenfahrzeug stand oder sich mit geringer Geschwindigkeit vorwärts bewegte, hat dieser Aspekt hingegen umfänglich außen vor zu bleiben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23. Mai 1995 – 9 U 215/94 –, Rn. 17, juris).
21 bb. Andere relevante Umstände, aus denen auf ein jeweiliges Verschulden geschlossen werden könnte, können im Rahmen der Abwägung mangels sicherer Feststellung nicht berücksichtigt werden.
22 aaa. Insbesondere hat sich die Beklagte keinen Verstoß gegen § 4 S. 1 StVO anrechnen zu lassen.
23 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Dieser Sicherheitsabstand wurde vorliegend eingehalten, während unfallursächlich allein die plötzliche den Geschehensablauf unterbrechende und eine neue Kausalkette in Gang setzende Rückwärtsfahrt des klägerischen Fahrzeugs war. Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der Parkplatzsituation auch mit einem ruckartigen Stehenbleiben gerechnet werden musste (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1986 – VI ZR 138/85 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05 –, Rn. 6, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 1987 – 1 U 288/86 –, juris = Volltext NJW-RR 1988, 28, 29, beck-online; Urteil vom 28. April 2017 – 9 U 189/15 –, Rn. 24, juris) hat der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ausreichenden Sicherheitsabstand gewahrt, da mit dem der Rückwärtsfahrt vorangehenden Stehenbleiben gerade keine Kollision einherging (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. Februar 2008 – 10 O 14/07 –, Rn. 35, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09 –, Rn. 12, juris).
24 bbb. Eine Haftungsquotelung folgt auch nicht aus einem nicht erfolgten akustischen Warnsignal des Beklagtenfahrzeugs in Form eines Hupens, da trotz technisch feststellbar grundsätzlich gegebener Möglichkeit hierzu nach den unterschiedlichen Darstellungen der Unfallbeteiligten zum zeitlichen Geschehensablauf objektivierbar kein sicherer Rückschluss dahingehend möglich ist, dass ein solches getätigt hätte werden können, so dass offen bleiben kann, ob die Kollision durch ein solches Warnsignal überhaupt hätte vermieden werden können (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2006 – I-1 U 110/06 –, Rn. 10, juris; LG Lübeck, Urteil vom 26. Februar 2024 – 10 O 251/23 –, Rn. 37 f, juris).
25 cc. Die Betriebsgefahr der jeweiligen Fahrzeuge bleibt bei der Haftungsquotelung ebenfalls außen vor.
26 Denn die Betriebsgefahr bestimmt sich durch die Gesamtheit aller Umstände, die geeignet sind, Gefahr in den Verkehr zu tragen, so dass aufgrund der physikalischen Natur des Fahrvorgangs das Gefahrenpotential u.a. von der Fahrzeuggröße, der Fahrzeugart und dem Gewicht des Fahrzeugs abhängt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2005 – 4 U 102/04 –, Rn. 43, juris). Demnach ist die Höhe der Betriebsgefahr nicht abstrakt sondern bezogen auf den konkreten Schadensfall zu beurteilen, zumal sich die Betriebsgefahr erst im Unfallgeschehen manifestiert (vgl. KG Berlin, Urteil vom 29. März 2012 – 22 U 131/11 –, Rn. 11 f, juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich der jeweilige Fahrzeugtyp in besonderer Weise unfallursächlich oder schadenserhöhend ausgewirkt hätte, so dass dieser Umstand bei der Quotelung daher ohne Relevanz ist.
27 2. Mangels eines ersatzfähigen Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
II.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung auf § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO Bezug genommen wird.
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