LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-03-10, 7 O 144/25

7 O 144/25Tribunal Cantonal10 de mar. de 2026

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Regest

1. Die Untersuchung der Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO dient ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr und schützt grundsätzlich nicht einen späteren Käufer des Fahrzeugs hinsichtlich seiner Vermögensinteressen. 2. Ein Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer technischen Fahrzeuguntersuchung ist erst gegeben, wenn ein Prüfer seine Pflichten bewusst vernachlässigt, die erforderliche Untersuchung auf einen für die Allgemeinheit potenziell gefährlichen Zustand gänzlich unterlässt und einen solchen Zustand deshalb nicht erkennt. 3. Dem Käufer eines Fahrzeugs obliegt die eigene Verpflichtung, das Fahrzeug auf Mängel zu untersuchen. Er kann sich nicht auf eine TÜV-Bescheinigung verlassen.

Texto completo

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 144/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 7 O 144/25

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0310.7O144.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 254 BGB, § 826 BGB, § 839 BGB, § 29 StVZO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Untersuchung der Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO dient ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr und schützt grundsätzlich nicht einen späteren Käufer des Fahrzeugs hinsichtlich seiner Vermögensinteressen.
  2. Ein Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer technischen Fahrzeuguntersuchung ist erst gegeben, wenn ein Prüfer seine Pflichten bewusst vernachlässigt, die erforderliche Untersuchung auf einen für die Allgemeinheit potenziell gefährlichen Zustand gänzlich unterlässt und einen solchen Zustand deshalb nicht erkennt.
  3. Dem Käufer eines Fahrzeugs obliegt die eigene Verpflichtung, das Fahrzeug auf Mängel zu untersuchen. Er kann sich nicht auf eine TÜV-Bescheinigung verlassen.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 1.490,53 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin fordert mit der Klage Schadensersatz aus Amtshaftung im Zusammenhang mit einer angeblich fehlerhaften Prüfbescheinigung eines TÜV-Partners.

2 Das ... (KÜS-Partner) führte durch den Prüfingenieur ... im Februar 2024 an dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Hauptuntersuchung durch. Dabei stellte es ausweislich der Prüfbescheinigung vom 23.02.2024 (Anl. K1) Mängel am "Querlenker, erste Achse links und rechts, Gummilagerung oben (hintere) angerissen" fest und ordnete an, dass das Fahrzeug bis zum 25.03.2024 zu einer Nachuntersuchung vorzuführen sei. Die Nachkontrolle nach § 29 StVZO durch die Prüfingenieurin ... kam ausweislich der Prüfbescheinigung vom 18.03.2024 (Anl. K2) sodann zu dem Ergebnis "ohne festgestellte Mängel (OM)".

3 Im Januar 2025 verbrachte die Klägerin das Fahrzeug in eine Werkstatt, um dort Tieferlegungsfedern einbauen zu lassen. Als die Mitarbeiter der Werkstatt an der Vorderachse die Federn tauschen wollten, fiel ihnen vor allem vorne rechts auf, dass an der oberen Querlenkerschraube schon mal gearbeitet wurde. Es wurde versucht, die Schraube, die nur noch an einem Bruchteil hing, mit einer Ratsche herauszudrehen. Zudem wies die Werkstatt die Klägerin darauf hin, dass die oberen Querlenker stark rissig seien und der vorgefundene Schaden nicht im Zeitraum von der letzten Prüfung bis zum Ankauf des Fahrzeugs entstanden sein könne. Schließlich ließ die Klägerin unter anderem die Schäden am Querlenker beheben, wofür der Kfz-Betrieb ... (...) Kosten in Höhe von 1.490,53 € netto in Rechnung stellte (Anl. K3).

4 Mit Schreiben vom 11.03.2025 (Anl. K4) forderte die Klägerin unter Fristsetzung zum 01.04.2025 das beklagte Land auf, den Schaden zu begleichen. Dieses lehnte den Anspruch ab.

5 Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Ausweislich der Äußerungen der Werkstatt seien die Angaben im Prüfbericht vom 18.03.2024 unzutreffend. Wäre der Prüfbericht korrekt ausgestellt gewesen, hätte die Klägerin das Fahrzeug entweder nicht erworben oder aber den Kaufpreis um die notwendigen Reparaturkosten gemindert. Der Schaden bestehe in Höhe der Reparaturkosten, die notwendig gewesen seien, um den Schaden am Querlenker (erste Achse links und rechts) zu beheben. Dass die OE-Teilenummern noch dieselben wie bei dem beanstandeten Querlenker seien, sei ein Indiz dafür, dass die Teile nicht getauscht worden seien. Die Klägerin müsse davon ausgehen, dass die Prüferin die Kontrolle des zunächst beanstandeten Bauteils nicht durchgeführt habe, da diese andernfalls die noch vorhandenen Probleme hätte feststellen müssen. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Prüferin sei als amtlich anerkannte Sachverständige im Rahmen der Zuteilung einer Prüfplakette gemäß § 29 StVZO tätig gewesen und habe hoheitlich gehandelt. Die Erteilung einer Bescheinigung mit dem Inhalt, die Mängel seien beseitigt, stelle eine Pflichtverletzung dar. Dabei beträfen Amtspflichten bei Durchführung der Hauptuntersuchung auch den Schutz eines späteren Käufers des Fahrzeugs, wenn wie vorliegend die Prüferin ihr Amt missbrauche und eine Kontrolle des zunächst beanstandeten Bauteils nicht durchführe.

6 Die Klägerin beantragt,

7 das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.490,53 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus sowie vorgerichtliche Kosten von 220,27 € zu zahlen.

8 Das beklagte Land beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Das beklagte Land meint, es liege zwar ein hoheitliches Handeln der Prüfingenieurin vor und die Nachkontrolle vom 18.03.2024 sei in Ausübung dessen erfolgt. Die sonstigen Voraussetzungen der Amtshaftung (Verletzung einer Amtspflicht, Drittbezogenheit der Amtspflicht, Verschulden, kausaler Schaden, etc.) seien jedoch nicht schlüssig dargetan. Vielmehr seien vom Schutzzweck der Hauptuntersuchung lediglich eventuell entstehende Personen- oder Sachschäden zulasten von Verkehrsteilnehmern sowie möglicherweise hieraus resultierende Vermögensschäden umfasst. Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden resultierten jedoch vollständig aus dem behaupteten Kaufvertrag, den sie angeblich mit dem Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs abgeschlossen habe. Diese behaupteten Schäden beträfen sie nicht als Verkehrsteilnehmerin, sondern als Partei eines Kaufvertrags. Auch auf einen Amtsmissbrauch könne die Klägerin den Schadensersatzanspruch nicht stützen. Diese behaupte gerade nicht, dass die Prüfingenieurin die entsprechende Untersuchung nicht durchgeführt habe, sondern lediglich, dass die Prüfingenieurin die in der Reparaturrechnung vom 16.01.2025 festgestellten Mängel bei ihrer Prüfung am 18.03.2024 hätte erkennen müssen. Im Übrigen könnten bei der Zeitspanne von zehn Monaten und einer Wegstrecke von mehr als 8.600 km durchaus Mängel an einem Fahrzeug entstehen, die zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung bzw. Nachkontrolle noch nicht vorhanden bzw. erkennbar gewesen seien. Schließlich werde der Schaden auch der Höhe nach bestritten, da ausweislich der Rechnung vom 16.01.2025 auch Arbeiten erfolgt seien, die in keinem Zusammenhang mit der Nachkontrolle stünden.

11 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2026 (Bl. 50 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

13 I. Der Klägerin steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

14 1. Die Klägerin ist hierfür bereits nicht aktivlegitimiert. Diese hat trotz Bestreitens der Aktivlegitimation und Monierung unterbliebener Nachweise für den Erwerb des Fahrzeugs bzw. die Eigentümerstellung der Klägerin in der Klageerwiderung vom 01.10.2025 (Bl. 27 d.A.) sowie trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2026 (Bl. 50 d.A.) keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorginge, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug selbst erworben bzw. den von ihr auch nur am Rande behaupteten Kaufvertrag über das Fahrzeug selbst abgeschlossen hätte.

15 2. Selbst bei unterstellter Aktivlegitimation und Fehlbegutachtung im Rahmen der nach § 29 StVZO durchzuführenden Hauptuntersuchung an dem streitgegenständlichen Fahrzeug kann die Klägerin hieraus dennoch keinen Ersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ableiten.

16 Die einhellige Meinung in Rechtsprechung wie auch im Schrifttum ist, dass diese Untersuchung der Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr dient und grundsätzlich ein späterer Käufer des Fahrzeugs nicht hinsichtlich seiner Vermögensinteressen geschützt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 194/04 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 U 7/20 -, juris, Rn. 4; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2015 - 1 U 232/15 -, juris, Rn. 14; Mayen, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 839 Rn. 150; Pardey, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 839 Rn. 23; Wingler, in: jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, § 839 Rn. 173; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839 Rn. 766; Itzel, MDR 2019, S. 968 <970>).

17 Dieser eingeschränkte Drittschutz, der im vorliegenden Fall die Klägerin als Käuferin in ihren Vermögensinteressen (Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrags) nicht schützt, wird von ihr wohl auch im vorliegenden Verfahren letztlich anerkannt (vgl. Schriftsatz vom 23.01.2026, S. 1, Bl. 42 d.A.).

18 3. Auch soweit die Klägerin den geltend gemachten Ersatzanspruch auf einen Amtsmissbrauch stützen will, dringt sie hiermit nicht durch.

19 a) Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass im Falle eines Amtsmissbrauchs zum einen der Ersatzanspruch nach § 839 BGB i.V m. Art. 34 GG eingreifen kann und der Beamte in diesen Fällen nicht nur lediglich bei Gelegenheit der Amtsausführung handelt (was mithin nicht zu einer Haftung führen würde). Gleichfalls ist anerkannt, dass in diesen Fällen des Amtsmissbrauchs (wie auch z.B. bei Begehung einer Straftat durch den Amtsträger) geschützter Dritter jeder von diesem Missbrauch Betroffene sein kann und entsprechend der personale Schutzbereich hier weit gezogen werden muss (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 U 7/20 -, juris, Rn. 7; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2015 - 1 U 232/15 -, juris, Rn. 15; Kirchberg, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 18 Rn. 50; Wingler, in: jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, § 839 Rn. 116, 743; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839 Rn. 769 m.w.N.; Itzel, MDR 2019, S. 968 <970>).

20 b) Dabei besteht indes Einigkeit, dass selbstverständlich nicht jede Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 BGB als Amtsmissbrauch qualifiziert werden kann. Die Fälle des Amtsmissbrauchs stellen eine besondere Amtspflichtverletzung dar, die im vorliegenden Fall selbstständig neben die von der Klägerin behauptete Amtspflichtverletzung wegen einer fehlerhaften Nachkontrolle treten würde. Ob ein Amtsmissbrauch vorliegt, entscheidet sich nach dem Widerspruch mit Treu und Glauben und den guten Sitten unter subjektiven Voraussetzungen wie in Fällen des § 826 BGB. Ein Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer technischen Fahrzeuguntersuchung ist danach etwa gegeben, wenn ein Prüfer seine Pflichten bewusst vernachlässigt, die erforderliche Untersuchung auf einen für die Allgemeinheit potenziell gefährlichen Zustand gänzlich unterlässt und einen solchen Zustand deshalb nicht erkennt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 U 7/20 -, juris, Rn. 7; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2015 - 1 U 232/15 -, juris, Rn. 15; Pardey, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 839 Rn. 23 a.E.).

21 c) Unter Berücksichtigung dieser sehr hohen Anforderungen für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs ist ein derartiger Missbrauchsfall vorliegend weder ausreichend dargetan noch durch die Klägerin nachweisbar. In jedem Fall fehlt es auch auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin an einem Verhalten der Prüferin, das sich in Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und den guten Sitten stellt. Dabei fehlen gerade auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bzw. für das Vorliegen der Annahme eines Amtsmissbrauchs.

22 Diese Bewertung, die der tatrichterlichen Würdigung unterfällt, steht auch nicht im Spannungsverhältnis zu der von der Klägerin im Schriftsatz vom 23.01.2026 (Bl. 42 d.A.) in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm vom 17. Juni 2009 (11 U 112/08, juris). Hierfür sind die Sachverhalte deutlich unterschiedlich ausgelegt (hier: behauptete Mängel am Querlenker; dort mit Explosionsgefahr verbundene Mängel der Gasanlage des Pkw).

23 Vielmehr hat die Prüfingenieurin, deren unterstellt pflichtwidriges Verhalten dem beleihenden Land zuzurechnen wäre, das Fahrzeug ausweislich der Prüfbescheinigung vom 18.03.2024 tatsächlich untersucht und nach Auffassung der Klägerin lediglich (gravierende) Mängel nicht festgestellt. Dass die Prüfingenieurin eine tatsächliche Nachkontrolle des Fahrzeugs gänzlich unterlassen und die Prüfbescheinigung vom 18.03.2024 (Anl. K2) mit dem Ergebnis "ohne festgestellte Mängel (OM)" wider besseres Wissen oder ins Blaue hinein erteilt habe, macht auch die Klägerin nicht geltend. Dagegen spricht schon ihr Vortrag, mit dem sie sich lediglich darauf beruft, die im Rahmen der Nachkontrolle vorgefundenen OE-Teilenummern am Querlenker seien mit denen der Hauptuntersuchung identisch, was ein Indiz dafür sei, dass die Teile nicht getauscht wurden, und dass dies der Prüferin bei einer Kontrolle des Bauteils hätte auffallen müssen. In dieselbe Richtung geht ihr Vortrag, dass die "Nachuntersuchung nicht korrekt durchgeführt" und die "Kontrolle des zunächst beanstandeten Bauteils nicht durchgeführt" worden sei.

24 Im Übrigen beruft sich die Klägerin - selbst wenn dies bei einem defekten Querlenker naheliegen mag - auch weder auf eine unterlassene Kontrolle sicherheitsrelevanter Bauteile noch macht sie subjektive Momente auf Seiten der Prüfingenieurin geltend, die für die Erteilung einer fehlerhaften Prüfbescheinigung eine Rolle gespielt haben könnten.

25 4. Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen, dass auch bei einem unterstellten Anspruch aus Amtsmissbrauch ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB gegeben wäre. Denn dem Käufer eines Fahrzeugs obliegt die eigene Verpflichtung, das Fahrzeug auf Mängel zu untersuchen. Er kann sich nicht auf eine TÜV-Bescheinigung verlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 194/04 -, juris, Rn. 4). Hier kommt hinzu, dass der Klägerin den Kaufvertrag schon nicht vorgelegt hat. Wenn danach aber alle Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer entfallen sollten, wäre bei einem Bestehen von Gewährleistungsansprüchen die Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Tragen gekommen (vgl. LG Münster, Urteil vom 25. April 2008 - 11 O 374/07 -, juris, Rn. 30).

26 II. Mangels Hauptforderung kann die Klägerin darüber hinaus weder Zinsen noch den Ersatz vorgerichtlicher Kosten von dem beklagten Land verlangen.

27 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO.

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