Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-06-18, L 10 R 3623/25

L 10 R 3623/25Tribunal de Seguros Sociais / Division 1018 de jun. de 2026

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Regest

Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht, wenn der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Maßnahme weder arbeitsunfähig war, noch Erwerbseinkünfte oder Entgeltersatzleistungen bezog. Verletztenrente ist keine in § 20 Abs 1 Nr 3 Buchst b SGB VI genannte Entgeltersatzleistung. Die Vorschrift ist insoweit auch nicht analog anwendbar. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Karlsruhe 12. Kammer, 22. Oktober 2025, S 12 R 1870/25, Gerichtsbescheid

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Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat — L 10 R 3623/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: L 10 R 3623/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0618.L10R3623.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 Nr 3 Buchst a SGB 6, § 20 Abs 1 Nr 3 Buchst b SGB 6, § 56 SGB 7, § 65 Abs 1 Nr 3 SGB 9 2018

Leitsatz

Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht, wenn der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Maßnahme weder arbeitsunfähig war, noch Erwerbseinkünfte oder Entgeltersatzleistungen bezog. Verletztenrente ist keine in § 20 Abs 1 Nr 3 Buchst b SGB VI genannte Entgeltersatzleistung. Die Vorschrift ist insoweit auch nicht analog anwendbar. (Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend SG Karlsruhe 12. Kammer, 22. Oktober 2025, S 12 R 1870/25, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.10.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer einer stationären medizinischen Rehabilitation im Streit.

2 Der 1966 geborene Kläger war zuletzt als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Am 21.06.2016 erlitt er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit einen Arbeitsunfall (Stromunfall), bezog zunächst bis zum 02.04.2018 Verletztengeld der zuständigen Berufsgenossenschaft E1 (BG E1) und sodann bis 02.07.2019 Arbeitslosengeld. Seither erhält er (nur noch) eine Verletztenrente seitens der BG E1. Eine Arbeitstätigkeit nahm der Kläger nicht mehr auf.

3 Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2023 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die vom 04.07. bis 08.08.2023 in der W1 Klinik durchgeführt wurde. Mit Bescheid vom 21.08.2023 lehnte die Beklagte die Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer dieser Rehabilitationsmaßnahme ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhielten, nur dann einen Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 65 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. § 20 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hätten, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig seien, unmittelbar vor Beginn der Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hätten oder Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hätten und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor, weil er im Bemessungszeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe.

4 Mit Schriftsatz vom 04.10.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass ihm der Kläger den Bescheid vom 21.08.2023 vorgelegt habe. Soweit der Kläger selbst hiergegen Widerspruch erhoben habe, werde um Sachstandsmitteilung gebeten. Im Übrigen werde die Überprüfung des Bescheides vom 21.08.2023 erbeten. Dieses Schreiben stufte die Beklagte sowohl als Widerspruch als auch als Überprüfungsantrag ein, wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2025 zurück und lehnte mit Bescheid vom 26.01.2024 die Rücknahme des Bescheides vom 21.08.2023 und die Bewilligung von Übergangsgeld ab. Über den hiergegen am 04.03.2024 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte bislang nicht entschieden.

5 Am 11.07.2025 hat der Kläger mit dem Begehren, den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 04.07. bis 08.08.2023 Übergangsgeld zu zahlen, Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat ausgeführt, seit seinem Arbeitsunfall am 21.06.2016 ununterbrochen arbeitsunfähig zu sein und zunächst Verletztengeld und sodann Arbeitslosengeld bezogen zu haben, bis dieses ausgeschöpft gewesen sei. Seither erhalte er (nur noch) eine Verletztenrente der BG E1.

6 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Überprüfungsbescheid vom 26.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2025 zu Recht abgelehnt habe, da der Bescheid vom 21.08.2023 nicht unrichtig sei. Der Kläger habe nämlich keine der in § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Leistungen bezogen. Die vom Kläger bezogene Verletztenrente sei in der abschließenden Aufzählung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht genannt, weshalb ihr Bezug keinen Anspruch auf Übergangsgeld begründe.

7 Gegen den - seinem Prozessbevollmächtigten am 23.10.2025 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.11.2025 Berufung beim SG eingelegt. Zur Begründung hat er abermals vorgetragen, seit dem Arbeitsunfall ununterbrochen arbeitsunfähig zu sein und seit dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes nur noch eine Verletztenrente zu beziehen. § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sei analog auf die Verletztenrente anzuwenden, da der Kläger andernfalls schlechter gestellt sei als Personen, die die in § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI aufgezählten Leistungen erhielten.

8 Der Kläger beantragt,

9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.10.2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 04.07. bis 08.08.2023 Übergangsgeld zu gewähren.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Berufung zurückzuweisen.

12 Sie hat auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen und u.a. ausgeführt, dass der Bemessungszeitraum für das begehrte Übergangsgeld ihrer Auffassung nach den Monat Juni 2023 umfasse.

13 Der Senat hat bei der zuständigen (gesetzlichen) Krankenversicherung des Klägers (AOK N1) Ermittlungen zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers durchgeführt. Diese haben ergeben, dass der Kläger zwischen dem Arbeitsunfall im Juni 2016 und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme am 04.07.2023 vom 21.06.2016 bis 02.04.2018, am 22.07.2019, vom 18.08. bis 22.08.2019, vom 06.10. bis 30.10.2020, am 01.03.2022, am 06.12.2022, am 09.01.2023 und vom 21.03. bis 25.04.2023 arbeitsunfähig war.

14 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

15 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

16 Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet.

17 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (allein) der Bescheid vom 21.08.2023 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2025. Denn der Widerspruchsbescheid vom 12.06.2025 weist ausdrücklich den gegen den (Ausgangs-)Bescheid vom 21.08.2023 erhobenen Widerspruch vom 04.10.2023 zurück und nicht - wie vom SG in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheids ausgeführt - den am 04.03.2024 erhobenen Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 26.01.2024. Vielmehr hat die Beklagte bislang noch gar keine Entscheidung über den am 04.03.2024 erhobenen Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid getroffen. Insofern hat der Kläger auch zu Recht - sowohl bereits im Klage- als auch im Berufungsverfahren - die Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2025 und die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm Übergangsgeld für den Zeitraum 04.07. bis 08.08.2023 zu gewähren.

18 Gegen die Ablehnung der Zahlung von Übergangsgeld im Zeitraum vom 04.07. bis 08.08.2023 wendet sich der Kläger statthaft und auch ansonsten zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4, § 56 SGG). Indes hat der Kläger keinen derartigen Anspruch, sodass das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

19 Anspruch auf Übergangsgeld haben gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (in der vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 geltenden Fassung vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234) i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB VI u.a. Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI)

20 a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

21 b) Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

22 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er gehört zwar zum Kreis der Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung und hat von der Beklagten eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erhalten. Jedoch fehlt es sowohl am Bezug von Arbeitsentgelt/-einkommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI) bzw. einer in § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI aufgezählten Sozialleistung, noch ist der Kläger vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig gewesen.

23 Es sind mithin alternativ zwei Stichtage zu prüfen: War der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Teilhabeleistung arbeitsunfähig, ist auf die Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. War er nicht arbeitsunfähig, sind die Verhältnisse maßgeblich, die unmittelbar vor Beginn der Teilhabeleistung vorgelegen haben. Hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „unmittelbar vor Beginn“ besteht in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls Einigkeit darüber, dass auch eine Unterbrechung von bis zu vier Wochen noch als unmittelbar angesehen werden kann, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob sich der Versicherte während dieser Lücke bereits eine andere Lebensgrundlage aus anderen als in § 20 SGB VI genannten Einkünften gebildet hat oder hätte bilden können. Sinn und Zweck des Übergangsgeldes ist es nämlich, während einer in § 20 Abs. 1 SGB VI genannten Maßnahme die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten, die dem bisherigen Lebensstandard des Versicherten zugrunde liegen („Kontinuitätsauftrag“). Es soll den Entgelt- und Einkommensverlust - sei es den Ausfall von Arbeitsentgelt oder -einkommen oder einer der in dieser Norm genannten Entgeltersatzleistungen - ausgleichen („Entgelt- bzw. Ausgleichsfunktion“), dem ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter durch die Inanspruchnahme der in § 20 Abs. 1 SGB VI genannten Maßnahmen ausgesetzt ist (s. hierzu Bundessozialgericht [BSG] 07.09.2010, B 5 R 104/08 R, in juris Rn. 21; 21.06.1983, 4 RJ 39/82, in juris Rn. 10 ff.; 18.02.1981, 1 RJ 74/79, in juris Rn. 24; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg 09.04.2019, L 13 R 4452/18, in juris Rn. 25 ff.; Haack in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 20 SGB VI, Rn. 19 f., Stand 01.10.2025; Kater in BeckOGK, SGB VI, § 20 Rn. 27, Stand 15.02.2024).

24 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

25 Der Kläger bezog unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme unstreitig keine Erwerbseinkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI, denn Arbeitsentgelt erzielte er zuletzt 2016. Arbeitslosengeld als eine in § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI genannte Entgeltersatzleistung erhielt er zuletzt im Juli 2019, sodass die geforderte Unmittelbarkeit vor Beginn der Maßnahme ohne jeden Zweifel ebenfalls nicht gegeben ist. Die von ihm bezogene Verletztenrente der BG E1 stellt keine Entgeltersatzleistung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI dar. Der dort genannte Katalog an Entgeltersatzleistungen ist abschließend (Kater in BeckOGK, a.a.O. Rn. 22; Grothkast in BeckOK, Sozialrecht, SGB VI, § 20 Rn. 19, Stand 01.03.2026; Jüttner in Hauck/Noftz, SGB VI, § 20 Rn. 21, Stand Januar 2025). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Bestimmungen des Rehabilitationsrechts zur Klarstellung nicht abschließender Aufzählungen das Wort „insbesondere“ gerade nicht verwendet hat (wie z.B. in § 43 Abs. 2, Abs. 3 SGB IX). Schließlich wäre die Niederlegung eines Katalogs vorausgehender Entgeltersatzleistungen entbehrlich, wenn jedem Versicherten bei Bewilligung einer in § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Leistung zugleich auch ein Anspruch auf Übergangsgeld zustehen sollte (LSG Nordrhein-Westfalen 25.08.2021, L 8 R 417/21, in juris Rn. 32).

26 Der Kläger war unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme auch nicht arbeitsunfähig. Der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI verwendete Begriff der Arbeitsunfähigkeit orientiert sich an den zum Krankenversicherungsrecht entwickelten Kriterien (Kater in BeckOGK, a.a.O. Rn. 27; Grothkast in BeckOK, Sozialrecht, a.a.O. Rn. 17). Entsprechend der Auskunft der AOK N1 war der Kläger - entgegen seines eigenen Vortrags - vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme am 04.07.2023 letztmals vom 21.03. bis 25.04.2023 und somit schon nicht innerhalb eines Monats und folglich also auch nicht „unmittelbar“ vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig erkrankt. Ohnehin bezog der Kläger vor Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit am 21.03.2023 weder Erwerbseinkünfte noch Entgeltersatzleistungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, sondern lediglich eine Verletztenrente der BG E1. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seit seinem Arbeitsunfall bzw. jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an seinen letzten Bezug von Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI - namentlich nach dem bis zum 02.07.2019 erfolgten Bezug von Arbeitslosgengeld - durchgehend arbeitsunfähig war, sind - insbesondere im Hinblick auf die Auskunft der AOK N1 über die stattgehabten Arbeitsunfähigkeitszeiten - nicht ersichtlich, vielmehr ist das Gegenteil erwiesen.

27 Entgegen der Auffassung des Klägers kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI gestützt werden. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung einer bestehenden gesetzlichen Vorschrift ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz eine (unbewusste) planwidrige - anfängliche oder nachträgliche - Gesetzeslücke enthält. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand der bestehenden Norm vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber hätte diesen wegen seiner Ähnlichkeit - bei gleicher Interessenabwägung - gleich behandeln wollen (vgl. BSG 23.07.2014, B 12 P 1/12 R, in juris Rn. 21; 14.12.2017, B 8 SO 16/16 R, in juris Rn. 21; 18.09.2012, B 2 U 11/11 R, in juris Rn. 24 m.w.N.).

28 Vorliegend mangelt es bereits an einer erkennbaren Regelungslücke, die durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz den Kreis derjenigen, die für den Bezug von Übergangsgeld leistungsberechtigt sein sollen, nur unvollständig erfasst hat, sind nicht erkennbar. Vielmehr sind die Leistungsvoraussetzungen in § 20 SGB VI detailliert - und wie dargelegt abschließend - geregelt (LSG Nordrhein-Westfalen 25.08.2021, L 8 R 417/21, a.a.O. Rn. 35 ff.). Davon abgesehen besteht auch überhaupt kein Anlass für eine erweiternde Gewährung von Übergangsgeld. Sinn und Zweck des Übergangsgeldes ist, wie oben dargelegt, der Ausgleich eines Einkommensausfalls, den der Versicherte wegen der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme erleidet. Einen solchen Einkommensverlust erlitt der Kläger jedoch gerade nicht, denn sein Anspruch auf Verletztenrente bestand durchgehend.

29 Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld vom 04.07. bis 08.08.2023.

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

31 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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