Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-06-18, L 10 R 299/23

L 10 R 299/23Tribunal de Seguros Sociais / Division 1018 de jun. de 2026

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Regest

1. Auf die Witwerrente ist eine vom staatlichen türkischen Rentenversicherungssystem geleistete Altersrente als einer deutschen Regelaltersrente vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Rente durch eine einmalige Beitragsnachzahlung nach türkischem Recht (sog Auslandsverschuldung nach dem Gesetz Nr 3201) erworben hat. (Rn.39) 2. Jährliche Sonderzuwendungen (hier: "Bayram-Zahlungen") sind beim laufenden Einkommen mit 1/12 zu berücksichtigen. Die Umrechnung erfolgt nach § 17a SGB IV. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 29. November 2022, S 5 R 4695/19, Urteil

Texto completo

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat — L 10 R 299/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: L 10 R 299/23

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0618.L10R299.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17a Abs 1 S 1 SGB 4, § 17a Abs 2 S 1 SGB 4, § 17a Abs 2 S 2 SGB 4, § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 4, § 18a Abs 1 S 3 SGB 4 ... mehr

Leitsatz

  1. Auf die Witwerrente ist eine vom staatlichen türkischen Rentenversicherungssystem geleistete Altersrente als einer deutschen Regelaltersrente vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Rente durch eine einmalige Beitragsnachzahlung nach türkischem Recht (sog Auslandsverschuldung nach dem Gesetz Nr 3201) erworben hat. (Rn.39)

  2. Jährliche Sonderzuwendungen (hier: "Bayram-Zahlungen") sind beim laufenden Einkommen mit 1/12 zu berücksichtigen. Die Umrechnung erfolgt nach § 17a SGB IV. (Rn.43)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 29. November 2022, S 5 R 4695/19, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.11.2022 wird zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - der türkischen Altersrente des Klägers auf seine große Witwerrente streitig.

2 Der 1955 in der Türkei geborene und im Januar 1971 von dort in das Bundesgebiet zugezogene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.09.2012 aus der Versicherung seiner 1957 geborenen und 2012 verstorbenen Ehefrau D1, mit der er seit 1977 verheiratet gewesen war, eine große Witwerrente (Rentenbescheid vom 02.11.2012, Rentenartfaktor ab 01.12.2012: 0,6). Seit dem 01.08.2018 erhält er von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund aus seiner eigenen Versicherung Altersrente für langjährig Versicherte; er ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Im Zuge jenes Altersrentenverfahrens gab der Kläger gegenüber der DRV Bund u.a. an, (rückwirkend) seit dem 01.02.2016 eine türkische Rente i.H.v. monatlich 210 € zu beziehen, wovon die Beklagte Ende August 2018 erfuhr.

3 Nach Anhörung berechnete die Beklagte die Witwerrente mit Bescheid vom 28.09.2018 (zunächst) für die Zeit ab dem 01.08.2018 neu und rechnete sowohl die Altersrente als auch die türkische Rente des Klägers als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwerrente an, wobei sich eine Überzahlung i.H.v. 583,34 € ergab. Nach Befragung des türkischen Rentenversicherungsträgers SGK hob die Beklagte die Witwerrentenbewilligung hinsichtlich der Rentenhöhe mit Bescheid vom 12.10.2018 für die Zeit ab dem 01.02.2016 auf und berechnete die Rente neu. Für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.09.2018 ergab sich nun eine Nachzahlung i.H.v. 583,34 € und für die Zeit ab dem 01.10.2018 ein monatlicher Zahlbetrag i.H.v. 571,80 € (monatliche Witwerrente 641,39 € [brutto] abzgl. insgesamt 69,59 € Beiträge/Beitragsanteil zur Kranken-/Pflegeversicherung), wobei Erwerbsersatzeinkommen (zuletzt ab 01.08.2018 Brutto-Altersrente 1.234,33 €, türkische Rente umgerechnet 203,27 €) wegen Nichtübersteigens des Freibetrags nicht (mehr) angerechnet wurde.

4 Nach Berücksichtigung der sog. Mütterrente ab 01.01.2019 (Bescheid vom 01.03.2019, monatliche Rente nunmehr 651 € brutto) berechnete die Beklagte die große Witwerrente mit Bescheid vom 19.05.2019 für die Zeit ab 01.07.2019 wegen einer Rentenanpassung/Änderung des mit der Rente zusammentreffenden Einkommens abermals neu und legte dabei neben der Altersrente (1.273,64 € brutto monatlich abzgl. Pauschalkürzung um 14 v.H. = 1.095,33 €) als zu berücksichtigendes Erwerbsersatzeinkommen die türkische Rente mit monatlich umgerechnet 294,69 € (abzgl. Pauschalkürzung um 14 v.H. = 253,43 €) zugrunde, woraus sich jetzt ein anzurechnendes Einkommen i.H.v. insgesamt 190,50 € monatlich errechnete (monatlicher Rentenzahlbetrag 429,26 €; monatliche Rente 671,73 € abzgl. Einkommensanrechnung = 481,23 € abzgl. Beiträge/Beitragsanteil zur Kranken-/Pflegeversicherung). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage von türkischen (Renten-)Unterlagen geltend, dass er keinen einzigen Tag in der Türkei gearbeitet, sondern sich die türkische Altersvorsorge mit der Abfindung seines letzten Arbeitgebers in Deutschland „abgekauft“ habe (u.a. Hinweis auf eine Beitragsauslandsnachentrichtung i.H.v. rund 56.400 TL im August 2013). Auch erhalte er von der SGK nur ca. 230 € im Monat. Schließlich verbeitrage auch die Krankenkasse seine „private“ türkische Rente nicht und er werde durch die Anrechnung in seiner Lebensführung auch stark beeinträchtigt. Die Beklagte wies ihn in Folge darauf hin, dass es sich bei der türkischen Rente klar um eine Altersrente aus nachentrichteten Beiträgen, mithin aus eigener (freiwilliger) Versicherung handele, dass diese Rente somit dem Grunde nach als vergleichbares ausländisches Einkommen i.S.d. § 18a Abs. 1 Satz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Witwerrente anzurechnen sei und dass dabei die Frage einer Verbeitragung nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung keine Rolle spiele. Der Anrechnungsbetrag ab 01.07.2019 beruhe im Übrigen auf einer fiktiven Hochrechnung der (türkischen) Rentenanpassung. Wenn der Kläger die tatsächliche Höhe der türkischen Altersrente zum 01.07.2019 nachweise, könne die Witwerrente neu berechnet werden.

5 Nachdem der Kläger Bescheinigungen des türkischen Rentenversicherungsträgers vorgelegt hatte, berechnete die Beklagte die große Witwerrente unter Berücksichtigung des in der Bescheinigung genannten Betrags von 1.610,85 TL (zzgl. „Bayram“-Sonderzahlung [Bayram İkramiyesi] i.H.v. 1/12 aus 2.000 TL, s. dazu noch später) für die Zeit ab 01.07.2019 unter Aufhebung des vorangegangenen Bescheids hinsichtlich der Rentenhöhe neu (Bescheid vom 19.09.2019). Ausgangspunkt der Einkommensanrechnung i.H.v. insgesamt 183,62 € monatlich war nunmehr die türkische Rente mit einem Betrag von umgerechnet (nur noch) 274,71 € monatlich (abzgl. Pauschalkürzung um 14 v.H. = 236,25 €) und unverändert die deutsche Altersrente. Es ergab sich eine monatliche (Brutto-)Rente von 488,11 € (monatliche Rente 671,73 € abzgl. insgesamt 183,62 € Einkommensanrechnung), ein monatlicher Zahlbetrag i.H.v. 435,40 € sowie eine Nachzahlung i.H.v. 18,42 € für Juli bis September 2019. Den aufrechterhaltenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2019 als unbegründet zurück. Die türkische Rente sei in zutreffender Höhe auf die Witwerrente angerechnet worden. Dass sie auf nachentrichteten Beiträgen beruhe, ändere an der Anrechnungspflicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 18a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 SGB IV nichts.

6 Hiergegen hat der Kläger am 28.10.2019 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sich gegen die Anrechnung der türkischen Rente auf seine Witwerrente ab 01.07.2019 - dem Grunde und der Höhe nach - wendet. Die türkische Rente sei schon kein „Erwerbsersatzeinkommen“, da der Kläger keinen einzigen Tag in der Türkei gearbeitet habe. Sie stehe in keinerlei „funktionellen“ Zusammenhang mit der Erwerbsbiografie des Klägers. Er habe „die Tage“ (gemeint: 5.000 Beitragstage) in der Türkei vielmehr teuer erkauft, eben weil er dort nie gearbeitet habe. Auch habe die Beklagte zu hohe Beträge angenommen und die türkischen Zahlungen fehlerhaft in Euro umgerechnet.

7 Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die türkische Altersrente werde aus der türkischen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, beruhe auf einer eigenen Beitragsleistung des Klägers und habe daher Erwerbsersatzfunktion, sodass sie auf die Witwerrente anzurechnen sei. Es kommt nicht auf deren Rechtsgrund an, insbesondere nicht darauf, ob die ausländische Rente auf einer dortigen Beschäftigung beruhe oder auf einer freiwilligen Beitragszahlung.

8 Nachdem der türkische Rentenversicherungsträger die Rentenhöhe ab 01.07.2020 im Mai 2020 noch nicht mitgeteilt hatte, hat die Beklagte zur Vermeidung von Überzahlungen die Witwerrente mit Bescheid vom 16.05.2020 - unter Aufhebung des bisherigen Bescheids hinsichtlich der Rentenhöhe - für die Zeit ab 01.07.2020 neu berechnet. Sie hat dabei eine um 25 v.H. erhöhte türkische Rentenleistung (umgerechnet 281,40 € monatlich, abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung) zugrunde gelegt (monatliche Rente 694,90 € abzgl. insgesamt 189 € Einkommensanrechnung = 505,90 € brutto, Zahlbetrag 451,27 €). Diesen Bescheid hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 30.04.2021 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.07.2020 aufgehoben und die Witwerrente des Klägers auf der Grundlage des ihr zwischenzeitlich von der türkischen Rentenversicherung mitgeteilten monatlichen Rentenbetrags i.H.v. 1.865,72 TL ab dem 01.07.2020 neu berechnet (monatliche Rente 694,90 € abzgl. insgesamt 185,90 € Einkommensanrechnung [türkische Rente umgerechnet 272,38 €, abzgl. Pauschalkürzung um 14 v.H.] = 509 € brutto, Zahlbetrag 454,04 €; ab 01.03.2021: 453,53 €), wobei sich für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.04.2021 zugunsten des Klägers eine Nachzahlung (27,70 €) ergeben hat. Die Beklagte hat im Bescheid u.a. ausgeführt, dass die SGK seit 2018 zu den Festtagen des Ramadan- und des Opferfests eine „Bayram“-Prämie von jeweils bis zu 1.000 TL auszahle. Diese Prämie sei bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt worden. Bei Nachweis, dass der Kläger eine niedrigere Prämie erhalten habe, werde eine neue Einkommensanrechnung durchgeführt werden.

9 Mit Bescheid vom 15.05.2021 hat die Beklagte die Witwerrente des Klägers erneut neu berechnet und zwar ab 01.07.2021 unter entsprechender Aufhebung des bisherigen Bescheids hinsichtlich der Rentenhöhe (türkische Rente mit nunmehr umgerechnet 255,15 €, abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung, berücksichtigt).

10 Der Kläger hat sowohl gegen den Bescheid vom 15.05.2021 als auch gegen den Bescheid vom 30.04.2021 wegen unterschiedlicher Rechtsbehelfsbelehrungen bei der Beklagten (vorsorglich) Widerspruch erhoben und eine SGK-Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ein Rentenzahlbetrag i.H.v. 1.814,20 TL monatlich ab Juli 2020 ergibt. Bis dahin habe der Kläger monatlich 1.715,55 TL aus der Türkei erhalten. Die von der Beklagten errechneten Umrechnungsbeträge in Euro seien nicht nachvollziehbar. Die „Bayram-Prämie“ habe zudem nach Erinnerung des Klägers im Jahr 2021 1.100 TL betragen.

11 Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die türkische Rente ab 01.07.2019 entsprechend dem vom türkischen Träger mitgeteilten monatlichen Betrag (1.610,85 TL) zuzüglich der „Bayram-Prämie“ i.H.v. 1/12 aus 2.000 TL rentenmindernd berücksichtigt werde, insgesamt also i.H.v. 1.777,52 TL. Für die Umrechnung in Euro sei insoweit der EZB-Wechselkurs von April 2019 maßgeblich (Hinweis auf § 17a SGB IV). Für die Zeit ab Juli 2020 sei bisher von türkischen Leistungen i.H.v. insgesamt 2.032,39 TL monatlich ausgegangen worden (1.865,72 TL Rente zzgl. 1/12 aus 2.000 TL „Bayram-Prämie“), was entsprechend dem EZB-Wechselkurs von April 2020 einen Euro-Betrag von 272,38 € ergebe. Zwischenzeitlich sei auch ihr vom türkischen Träger der Betrag von 1.814,20 TL monatlich ab Juli 2020 gemeldet worden. Mit Bescheid vom 02.09.2021 hat die Beklagte die Witwerrente des Klägers sodann ab dem 01.07.2020 unter Aufhebung der bisherigen Festsetzung der Rentenhöhe neu berechnet (monatliche Rente 694,90 € abzgl. insgesamt 183,52 € Einkommensanrechnung ab 01.07.2020 bzw. 178,29 € ab 01.07.2021, dabei türkische Rentenleistungen i.H.v. umgerechnet 265,47 € abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung ab 01.07.2020 bzw. 250,27 € abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung ab 01.07.2021, Zahlbetrag ab 01.09.2021 460,30 €, Nachzahlung 28,32 € für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.08.2021). Für die Zeit ab 01.07.2021 ist sie dabei wiederum vorsorglich von einer 25 %-igen Erhöhung der türkischen Rente ausgegangen. Außerdem hat sie die gesetzliche Erhöhung der „Bayram-Prämie“ ab 2021 (bis zu 1.100 TL pro Feiertag, also maximal 2.200 TL) berücksichtigt (wiederum zu 1/12).

12 Die Klägerseite hat im Anschluss eingeräumt, dass die „Bayram-Prämie“ in 2019 (insgesamt) 2.000 TL betragen habe und 2021 auf 2.200 TL erhöht worden sei. Gleichwohl könne die Umrechnung von TL in Euro nicht nachvollzogen werden, da nicht ersichtlich sei, welchen Wechselkurs die Beklagte nehme. Für die Annahme einer Rentensteigerung von 25 v.H. fehle im Übrigen eine gesetzliche Grundlage.

13 Mit Bescheid vom 22.04.2022 hat die Beklagte den „bisherigen Bescheid“ hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01.05.2018 aufgehoben und die klägerische Witwerrente ab diesem Zeitpunkt neu berechnet, wobei sich auch Änderungen hinsichtlich der vorliegend nicht streitigen Beiträge/Beitragsanteile zur KVdR/Pflegeversicherung ergeben haben. Im Rahmen der Einkommensanrechnung ist die Beklagte nach Meldung der tatsächlichen Zahlungen durch die SGK von monatlichen Anrechnungsbeträgen (inkl. der nicht streitigen Altersrente des Klägers) wie folgt ausgegangen, wobei sie bis 30.06.2019 - da Freibetrag nicht überschritten - weiterhin keine Anrechnung vorgenommen hat: ab 01.07.2019 185,38 € (dabei berücksichtigt türkische Leistungen i.H.v. insgesamt 279,81 €, abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung), ab 01.07.2020 178,62 € (dabei berücksichtigt türkische Leistungen i.H.v. insgesamt 251,24 €, abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung) und ab 01.07.2021 170,61 € (dabei berücksichtigt türkische Leistungen i.H.v. insgesamt 227,94 €, abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung). Entsprechend haben sich bei einem monatlichen Recht auf Rente i.H.v. 671,73 € bzw. - ab 01.07.2020 - 694,90 € (jeweils brutto) Rentenzahlbeträge i.H.v. 433,83 € (ab 01.07.2019), 460,52 € (ab 01.07.2020), 460,00 € (ab 01.03.2021, wegen geänderter Beiträge zur KVdR), 467,15 € (ab 01.07.2021) und 466,62 € (ab 01.03.2022, wegen geänderter Beiträge zur KVdR) ergeben. Außerdem hat die Beklagte für die Zeit vom 01.07.2019 bis 30.04.2022 eine Nachzahlung i.H.v. 102,04 € verfügt.

14 Mit Bescheid vom 14.05.2022 hat die Beklagte für die Zeit ab 01.07.2022 - unter Abänderung der Rentenhöhe im vorangegangenen Bescheid - die Witwerrente abermals neu berechnet (Anrechnungsbetrag insgesamt 170,15 €, türkische Rente mit 212,27 € abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung berücksichtigt, monatliche Rente nach Anrechnung 561,94 € brutto, Zahlbetrag 500,13 €).

15 Mit Urteil vom 29.11.2022 (i.V.m. Berichtigungsbeschluss vom 08.03.2023) hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 22.04.2022 den ursprünglich - hinsichtlich der Rentenhöhe - angefochtenen Bescheid vom 19.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2019 in der Fassung der nachfolgenden Bescheide ersetzt hat und damit gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) alleiniger Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Zu Recht rechne die Beklagte die türkischen Rentenleistungen des Klägers nach § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VI auf die Witwerrente mindernd an. Denn diese Leistungen seien Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV, die türkische Rente mithin ein vergleichbares ausländisches Einkommen gemäß § 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Ein einem deutschen Erwerbsersatzeinkommen vergleichbares ausländisches Einkommen liege vor, wenn die ausländische Leistung nach Struktur und Charakter überwiegend dazu bestimmt sei, Erwerbseinkommen zu ersetzen. Darüber hinaus müsse sie in ihrer Funktion und ihrem Sicherungszweck im Wesentlichen einer der in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SGB IV genannten deutschen Leistungen entsprechen. Wegen der Vielgestaltigkeit der sozialen Einrichtungen im Ausland und deren teilweise gänzlich andersartiger Organisation und Leistungsstruktur könne es nicht auf eine vollständige Übereinstimmung in allen Einzelheiten mit einer anrechenbaren inländischen Ersatzleistung ankommen. Insofern reiche eine wesentliche Gleichheit i.S. einer überwiegenden Prägung der Ersatzleistung für die Vergleichbarkeit aus, ohne dass eine nur annähernde Vergleichbarkeit genügen würde. Von einer Einkommensanrechnung ausgenommen seien ausländische Leistungen, bei denen ein Fürsorgecharakter, ein Unterhaltsersatzcharakter oder ein Entschädigungscharakter dominiere.

16 Nach diesen Maßstäben sei die türkische Rente des Klägers mit einer deutschen Rente vergleichbar. Sie verschaffe ihm einen Ersatz für Erwerbseinkommen, beruhe auf freiwilligen Zahlungen, die wiederum auf eine gewisse Beitragszeit bezogen seien und damit ihrer Struktur nach im Wesentlichen mit einer freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung vergleichbar. Dass der Kläger in der Türkei nie beschäftigt gewesen sei und damit keine entsprechenden Beiträge aus Beschäftigung an den türkischen Träger entrichtet habe, sei kein wesentliches Element einer auf einer Beitragszahlung beruhenden Rente. Denn solche Konstellationen seien eben auch in der BRD denkbar. Schließlich begegne auch die Umrechnung des türkischen Einkommens in Euro und die sodann erfolgte Anrechnung keinen durchgreifenden Bedenken. Sie sei von einem Automatismus geprägt, der Fehler der Beklagten insoweit ausschließe. Auch der Kläger selbst habe insoweit keine konkreten Fehler benennen können.

17 Gegen das - seinem Prozessbevollmächtigten am 30.12.2022 zugestellte - Urteil hat der Kläger am 26.01.2023 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Nichtberücksichtigung seiner türkischen Rente im Rahmen der Witwerrentengewährung weiterverfolgt hat. Außerdem hat er erneut geltend gemacht, dass überhaupt nicht nachvollziehbar bzw. nachprüfbar sei, „von welchem (Durchschnitts-?)Wert in TL und von welchem Umrechnungskurs zu welchem Zeitpunkt die Beklagte ausgegangen“ sei. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens hat die Klägerseite zudem vorgebracht, dass - neben dem Umstand, dass bereits begrifflich im Falle des Klägers nicht von einem türkischen „Erwerbsersatzeinkommen“ gesprochen werden könne - entgegen dem SG eine deutsche freiwillige Rentenversicherung gemäß § 7 SGB VI gerade nicht auf einer einmaligen Beitragsleistung beruhe. Dies mache den entscheidenden Unterschied, da der Kläger die türkische Rentenberechtigung „auf einen Schlag“ gekauft habe.

18 Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die große Witwerrente zunächst ab 01.12.2022 neu berechnet, ohne dass sich eine Änderung beim angerechneten Einkommen ergeben hat (Bescheid vom 29.03.2023 unter Hinweis auf die uneingeschränkte Fortgeltung des bisherigen Bescheids). Mit Bescheid vom 13.05.2023 hat sie sodann eine Neuberechnung ab 01.07.2023 unter entsprechender Aufhebung der bisherigen Rentenhöhenfestsetzung vorgenommen, den Einkommensanrechnungsbetrag auf insgesamt 197,66 € (türkische Rente: 279,85 €, abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung, wiederum unter pauschaler Erhöhung) und den monatlichen Auszahlungsbetrag auf 501, 40 € (Brutto-Rente 764,20 € abzgl. Anrechnung = 566,54 €) festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 09.07.2024 hat die Beklagte die Rente ab 01.06.2023 unter entsprechender Aufhebung der bisherigen Rentenhöhenfestsetzung abermals neu berechnet. Aufgrund der tatsächlichen türkischen Rentenhöhe hat sich für die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 zugunsten des Klägers eine Nachzahlung i.H.v. 187,80 € ergeben (Anrechnungsbetrag insgesamt: 179,97 € ab 01.07.2023 [türkische Rente: 228,42 €, abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung]. Für die Zeit ab 01.07.2024 hat die Beklagte einen Anrechnungsbetrag i.H.v. insgesamt 237,19 € festgesetzt und ist dabei von (geschätzten) türkischen Rentenleistungen i.H.v. monatlich 381,29 € (abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung) ausgegangen, wobei die „Bayram-Sonderzahlung“ vom türkischen Staat im Jahr 2024 auf zweimal bis zu 3.000 TL angehoben worden ist (im Jahr davor zweimal bis zu 2.000 TL). Daraus hat sich ausweislich des Bescheids eine monatliche Witwerrente i.H.v (799,16 € abzgl. 237,19 €) 561,97 € brutto ab 01.07.2024 ergeben (monatlicher Zahlbetrag 497,35 €). Im Übrigen haben Abweichungen zu ursprünglichen Netto-Zahlbetragsfestsetzungen mit geänderten Beiträgen zur KVdR/Pflegeversicherung zu tun.

19 Mit Bescheid vom 26.03.2025 hat die Beklagte die große Witwerrente für die Zeit ab 01.07.2024 und sodann mit Bescheid vom 17.05.2025 und mit Bescheid vom 29.04.2026 für die Zeit ab 01.07.2025 bzw. 01.03.2025 jeweils unter Abänderung der Rentenhöhenfestsetzung im jeweils vorangegangenen Bescheid wie folgt - zusammengefasst - neu berechnet: monatliches Recht auf Rente ab 01.07.2024 799,16 € abzüglich Einkommensanrechnung i.H.v. insgesamt 231,30 € (türkische Rente 364,18 €, abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung), monatlicher Auszahlungsbetrag 502,56 €; monatliches Recht auf Rente ab 01.07.2025 829,04 € abzüglich Einkommensanrechnung i.H.v. insgesamt 232,02 € (türkische Rente 354,72 €, abzgl. 14 v.H. Pauschalkürzung), monatlicher Auszahlungsbetrag 517,02 €. Übrige Änderungen haben sich aus veränderten Beiträgen/Beitragsanteilen zur KVdR/Pflegeversicherung ergeben, sodass namentlich der monatliche Auszahlungsbetrag seit 01.03.2026 bei 577,50 € liegt. Für die Zeit vom 01.07.2024 bis 31.03.2025 hat die Beklagte eine Nachzahlung i.H.v. 46,86 € (Bescheid vom 26.03.2025) und für die Zeit vom 01.07.2025 bis 30.04.2026 i.H.v. 299,12 € (Bescheid vom 29.04.2026) verfügt. Zuletzt ist die Witwerrente - unter entsprechender Abänderung der Rentenhöhe im Bescheid vom 29.04.2026 - ab Juli 2026 neu berechnet worden (Bescheid vom 15.05.2026), wobei die Beklagte in die Berechnung türkische Rentenleistungen i.H.v. 470,28 € eingestellt und auf Grundlage dessen einen monatlichen Zahlbetrag i.H.v. 571,70 € (monatliche Rente 929,02 € abzgl. Einkommensanrechnung i.H.v. insgesamt 276,44 €, abzgl. Beiträge/Beitragsanteile zur KVdR/Pflegeversicherung) festgesetzt hat.

20 Der Kläger beantragt,

21 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.11.2022 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 22.04.2022, 14.05.2022, 09.07.2024, 26.03.2025, 29.04.2026 und 15.05.2026 hinsichtlich der dort erfolgten Festsetzungen der Anrechnungsbeträge abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 01.07.2019 eine höhere große Witwerrente ohne Anrechnung, hilfsweise mit einem geringeren Euro-Umrechnungsbetrag, seiner türkischen Rente zu zahlen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

24 Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und hat auf die ihr vom türkischen Träger gemeldeten monatlichen Rentenzahlbeträge (zzgl. „Bayram-Zulage“) - s. dazu die Aufstellung im Schriftsatz vom 11.06.2026 - sowie auf die Umrechnungskursregelung des § 17a Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die stattgehabten Neuberechnungen in der Vergangenheit verwiesen.

25 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet, ebenso die Klage gegen die Bescheide vom 14.05.2022, 09.07.2024, 26.03.2025, 29.04.2026 und 15.05.2026.

27 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des SG vom 29.11.2022 der Bescheid der Beklagten vom 22.04.2022, 14.05.2022, 09.07.2024, 26.03.2025, 29.04.2026 und 15.05.2026, mit denen sie die große Witwerrente des Klägers hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.07.2019 aufgehoben und eine Neuberechnung der Rente vorgenommen hat. Diese Bescheide sind gemäß § 96 Abs. 1 (im Rechtsmittelverfahren i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens geworden. Der vom Kläger zunächst angegriffene Bescheid vom 19.05.2019 in der Fassung des (Teil-)Abhilfebescheids vom 19.09.2019 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2019 ist zunächst durch die Bescheide vom 16.05.2020, 30.04.2021, 15.05.2021 und 02.09.2021 und sodann durch die eingangs genannten Bescheide (die wiederum die Bescheide vom 13.05.2023 und 17.05.2025 ersetzt haben; der Bescheid vom 29.03.2023 hat schon keine Abänderung ergeben) für einen teilweise identischen Zeitraum ab 01.07.2019 ersetzt worden (vgl. zu allem nur Bundessozialgericht [BSG] 27.03.2025, B 5 R 11/23 R, in juris, Rn. 11 m.w.N.). Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 22.04.2022, 14.05.2022, 09.07.2024, 26.03.2025, 29.04.2026 und 15.05.2026 nur insoweit, als die Beklagte damit seit 01.07.2019 bei der Einkommensanrechnung auch - neben der deutschen Altersrente - seine türkischen Altersrentenleistungen (Yaşlılık aylığı) anspruchsmindernd berücksichtigt und deswegen - nach erfolgter Anrechnung auch der türkischen Leistungen - einen geringeren monatlichen Witwerrentenbetrag auszahlt (vgl. auch dazu nur BSG a.a.O.).

28 Sein Begehren auf höhere große Witwerrente verfolgt der Kläger statthaft und auch ansonsten zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG; BSG a.a.O.). Über die Bescheide vom 22.04. und 14.05.2022 ist im Rahmen der Berufung gegen das angefochtene Urteil zu entscheiden, ganz gleich, dass das SG den Bescheid vom 14.05.2022 ersichtlich übersehen hat (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 29.01.2026, L 10 R 139/25, in juris, Rn. 21 m.w.N., auch zur BSG-Rspr.). Über die erst im Berufungsverfahren ergangenen Bescheide vom 09.07.2024, 26.03.2025, 29.04.2026 und 15.05.2026 entscheidet der Senat „auf Klage“ (vgl. auch dazu nur BSG a.a.O.).

29 Berufung und Klage sind unbegründet. Die Bescheide vom 22.04.2022, 14.05.2022, 09.07.2024, 26.03.2025, 29.04.2026 und 15.05.2026 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere große Witwerrente. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind seine türkischen Rentenleistungen sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach wie von der Beklagten verfügt im Rahmen der Einkommensanrechnung rentenmindernd zu berücksichtigen.

30 Verfahrensrechtliche Grundlage der in Rede stehenden Bescheide, mit denen die Beklagte die große Witwerrente für die Vergangenheit rückwirkend zum 01.07.2019 und jeweils zum nächstfolgenden 1. Juli des Jahres neu berechnet, d.h. den jeweiligen Einkommensanrechnungsbetrag sowie damit einhergehend den Rentenzahlbetrag neu festgestellt und dabei die entsprechenden Feststellungen in den vorangegangenen Dauerverwaltungsakten aufgehoben hat, ist § 18d Abs. 1 Halbsatz 1 und Satz 2 SGB IV i.V.m. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein (Dauer-)Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X) bzw. nach Erlass des Verwaltungsakts (u.a.) Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). § 18d SGB IV wiederum stellt eine vorrangige Sondervorschrift zu § 48 SGB X dar (allg. Meinung, statt aller nur Zieglmeier in BeckOGK, a.a.O. § 18d SGB IV Rn. 3, Stand 15.05.2026; Vor in Winkler, SGB IV, 3. Aufl. 2020, § 18d Rn. 3; Fattler in Hauck/Noftz, SGB IV, § 18d Rn. 1, Stand Mai 2018). Nach § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV sind Einkommensänderungen - worunter namentlich auch Kursänderungen (vgl. §17a SGB IV, s. dazu noch später) fallen (Zieglmeier a.a.O. Rn. 5; Wagner in BeckOK SozR, § 18d SGB IV Rn. 7, Stand 01.12.2025; Vor a.a.O. Rn. 5) - erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen. Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens (Satz 2 der Regelung). § 18d SGB IV modifiziert die allgemeine Aufhebungsnorm des § 48 SGB X hinsichtlich des Zeitpunkts der Änderung der Verhältnisse (BSG 20.01.2021, B 13 R 13/19 R, in juris, Rn. 44).

31 Soweit die Beklagte den Anrechnungsberechnung zum 1. Juli eines jeden Jahres jeweils (zunächst) unter Annahme einer türkischen Altersrentenanpassung mit einem erhöhten Betrag festgesetzt und dies in Folge - nach Mitteilung der tatsächlichen Zahlbeträge - zugunsten des Klägers von Amts wegen entsprechend rückwirkend korrigiert hat, ergibt sich die Korrekturbefugnis aus § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 18d Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach eine Änderung des Einkommens auch die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens ist; dies gilt auch und gerade bei Schätzungen analog § 18b Abs. 2 Satz 6 SGB IV (Zieglmeier a.a.O. Rn. 5; Vor a.a.O. Rn. 8; s. auch dazu noch später), im Übrigen ergibt sie sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

32 Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es jeweils keiner vorherigen Anhörung des Klägers (§ 18e Abs. 6 SGB IV, im Übrigen § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X).

33 Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte zahlt die große Witwerrente des Klägers zu Recht seit 01.07.2019 unter rentenmindernder Berücksichtigung (auch) der türkischen Altersrentenleistungen.

34 Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird Einkommen von Berechtigten, das u.a. mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf anspruchsvernichtend angerechnet. Ein Zusammentreffen von Einkommen und Witwerrente liegt im Rechtssinne vor, wenn der Rentenberechtigte für denselben Zahlungszeitraum (d.h. bei Renten: für einen bestimmten Kalendermonat; vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI) gegen den Träger der Rentenversicherung aus einem Renten(stamm)recht einen Zahlungsanspruch auf Rente hat und ihm zeitgleich außerdem ein Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen zusteht. Sachlicher Grund und Grenze der Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente ist die Fähigkeit des Hinterbliebenen, sich mittels eigenen Einkommens ganz oder zumindest teilweise selbst zu unterhalten, sodass es insoweit der Deckung des Unterhaltsbedarfs mittels einer Hinterbliebenenrente nicht bedarf. Bezieht der Witwer ein den (Anrechnungs-)Freibetrag übersteigendes Einkommen, ergibt sich ein geringerer Bedarf nach am bisherigen Lebensstandard ausgerichteter wirtschaftlicher Sicherung (zum Vorstehenden s. nur BSG 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, in juris, Rn. 17 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung BSG 06.09.2001, B 5 RJ 28/00 R, in juris, Rn. 25 m.w.N., u.a. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 u.a. in juris, Rn. 57 ff.).

35 Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI findet eine Anrechnung nicht bei Witwerrenten statt, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt, also nicht im sog. Sterbevierteljahr. Aufgrund des Todes der Ehefrau des Klägers im August 2012 beträgt der Rentenartfaktor der Witwerrente vorliegend seit Dezember 2012 - und somit auch im vorliegend streitbefangenen Zeitraum ab Juli 2019 - 0,6 (Rentenbescheid vom 02.11.2012, vgl. die Übergangsregelung des § 255 Abs. 1 SGB VI) mit der Folge, dass Einkommen des Klägers grundsätzlich rentenmindernd zu berücksichtigen ist.

36 Welches Einkommen bei der Anrechnung auf Renten wegen Todes zu berücksichtigen ist, hat der Gesetzgeber nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in § 18a SGB IV bestimmt. Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV sind bei einer Rente wegen Todes u.a. Leistungen zu berücksichtigen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Erwerbsersatzeinkommen in diesem Sinne sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV u.a. Renten (aus eigener Versicherung) der Rentenversicherung wegen Alters (§§ 35 ff. SGB VI). Die Regelung des § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV gilt kraft gesetzlicher Anordnung (§ 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV) auch für „vergleichbare ausländische Einkommen“.

37 Vorliegend greifen freilich die Modifikationen der Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV, denn die Ehe des Klägers mit der verstorbenen Versicherten wurde vor dem 01.01.2002 geschlossen und beide Ehegatten sind vor dem 02.01.1962 geboren. Gemäß § 114 Abs. 1 SGB IV ist in diesem Fall bei Renten wegen Todes Erwerbseinkommen (Nr. 1) und Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen, als Einkommen zu berücksichtigen (Nr. 2). Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 114 Abs. 1 Nr. 2 sind Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 (SGB IV), als Zusatzleistungen i.S. des § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht (§ 114 Abs. 3 SGB IV). Die grundsätzliche Berücksichtigung von Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV gilt auch für vergleichbare ausländische Einkommen (§ 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV), denn beide Regelungen werden durch § 114 SGB IV nicht verdrängt, der insoweit keine Sonderregelungen enthält (BSG 20.01.2021, B 13 R 13/19 R, a.a.O. Rn. 15, 17).

38 Ausländisches (Erwerbsersatz-)Einkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG vergleichbar mit deutschem (Erwerbsersatz-)Einkommen i.S.d. § 18a Abs 3 Satz 1 SGB IV, wenn die ausländischen Ersatzleistungen in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen entsprechen, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig sind. Maßgebender Gesichtspunkt sind insoweit die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis. Eine völlige Identität ist hierbei kaum denkbar, weshalb sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschränken muss und andere Eigenschaften als unwesentlich für den Vergleich ausscheiden (zu allem nur BSG 20.01.2021, B 13 R 13/19 R, in juris, Rn. 23 m.w.N., st. Rspr.).

39 Dies trifft auf die türkischen Altersrentenleistungen, die der Kläger ausweislich einer aktenkundigen Bescheinigung (auf Antrag von März 2018) von der türkischen SGK mit Rentenbeginn 01.02.2016 bezieht, zu. Mit der großen Sozialversicherungsreform (türkisches Gesetz Nr. 5510 über die Sozialversicherung und Allgemeine Krankenversicherung [Sosyal Sigortalar ve Genel Sağlık Sigortası Kanunu] vom 31.05.2006) mit Inkrafttreten im Wesentlichen am 01.10.2008 wurden die zuvor in der Türkei bestehenden drei Rentenversicherungsregime und -träger (Sosyal Sigortalar Kurumu [SSK], Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft; Bağ-Kur Esnaf ve Sanatkarlar ve Diğer Bağımsız Çalışanlar Sosyal Sigortalar Kurumu [Bağ-Kur] Pensionsversicherungsanstalt für Selbstständige und Handwerker, Freiberufler und Künstler; Türkiye Cumhuriyeti Emekli Sandığı [TCES] Pensionsversicherungsanstalt der Beamten und Angestellten des Staates) zu einem einheitlichen System unter einheitlicher Trägerschaft der SGK zusammengefasst (s. dazu nur Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg 17.07.2018, L 11 KR 4549/17, in juris, Rn. 25; im Einzelnen DRV Bund, rvRecht, GRA EU/SVA, Länder, Türkei, Leistungen der Rentenversicherung Türkei, Nr. 1 und ebd. Organisation der Sozialversicherung Türkei, Nr. 1, 2, 2.1; Hekimler, Soziale Sicherheit in der Türkei - Grundlagenbericht, Social Law Reports 4/2016, S. 5 ff. m.w.N.). Es handelt sich dabei um ein gesetzliches Rentenversicherungssystem, das die typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes (Hinterbliebenenversicherung) und der Invalidität abdeckt. Die Renten werden nach dem Anspruch auf Altersrente auf der Grundlage der gezahlten Beiträge respektive Beitragstage gewährt. Das Renteneintrittsalter beträgt 58 Jahre bei Frauen und 60 Jahre bei Männern und wird ab 2036 bis 2047 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Gefordert wird für die Altersrente eine gewisse Mindestversicherungszeit (LSG Baden-Württemberg 17.07.2018, L 11 KR 4549/17, a.a.O.; DRV Bund, rvRecht, GRA EU/SVA, Länder, Türkei, Leistungen der Rentenversicherung Türkei, Nr. 2.1.1; Hekimler a.a.O. S. 11 f., jeweils mit weiteren Einzelheiten).

40 Eine derartige vom staatlichen türkischen Rentenversicherungssystem geleistete Altersrente ist zur Überzeugung auch des erkennenden Senats (wie hier bereits LSG Baden-Württemberg 17.07.2018, L 11 KR 4549/17, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.) zwanglos mit einer deutschen gesetzlichen Regelaltersrente vergleichbar. Die türkische Altersrente setzt wie die deutsche Regelaltersrente nicht nur das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus, sondern soll auch dazu dienen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern (LSG Baden-Württemberg 17.07.2018, L 11 KR 4549/17, a.a.O. m.w.N.). Neben der laufenden Beitragszahlung als Pflichtversicherter oder freiwillig Versicherter kennt das türkische Recht auch verschiedene Nachzahlungsmöglichkeiten, insbesondere die Nachzahlung nach dem Gesetz Nr. 3201 (s. dazu bereits Senatsurteil vom 16.06.2016, L 10 R 2324/14, in juris, Rn. 38; LSG Baden-Württemberg 17.07.2018, L 11 KR 4549/17, a.a.O. Rn. 27; DRV Bund, rvRecht, GRA EU/SVA, Länder, Türkei, Art. 1 SVA-Türkei, Nr. 5.3.1; vgl. auch BSG 07.07.1998, B 5 RJ 2/98 R, in juris, Rn. 15 f.). Danach können türkische Staatsangehörige - sowie nach dem Tod des Versicherten seine Hinterbliebenen - für Zeiten der Beschäftigung, der Pflegetätigkeit, der Arbeitslosigkeit sowie der Kindererziehung im Ausland Beiträge nachentrichten (Yurtdışı Borçlanma, sog. Auslandsverschuldung) und zwar für die gesamte Dauer der Auslandsbeschäftigung bzw. der übrigen Tatbestände oder lediglich für bestimmte Zeiträume, soweit ein gewisser Mindestbeitrag erbracht wird. Eine solche Auslandsnachentrichtung liegt der türkischen Altersrente des Klägers zugrunde, was sich ebenfalls aus der aktenkundigen SGK-Bescheinigung ergibt. Dadurch wird freilich die Vergleichbarkeit der türkischen Altersrente des Klägers mit einer deutschen Regelaltersrente mitnichten in Frage gestellt (so bereits zu Recht LSG Baden-Württemberg 17.07.2018, L 11 KR 4549/17, a.a.O. Rn. 27 unter Hinweis auf den erkennenden Senat). Die türkische Rentenberechtigung beruht in diesem Fall der Sache nach auf freiwilligen Beiträgen und nicht auf Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Senatsurteil vom 16.06.2016, L 10 R 2324/14, a.a.O.). Warum deshalb die türkische Altersrente nicht mehr mit einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar sein sollte, ist unerfindlich, zumal - so das BSG bereits mehrmals - auch das deutsche System der gesetzlichen Rentenversicherung mit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Finanzierungselemente aufweist, bei denen die Leistungsansprüche an freiwillig gezahlte Beiträge (nur) der Versicherten anknüpfen; das Merkmal der Versicherungspflicht aus Beschäftigung ist gerade nicht bestimmend im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung (vgl. nur BSG 23.02.2021, B 12 KR 32/19 R, in juris, Rn. 18; 30.11.2016, B 12 KR 22/14 R, in juris, Rn. 19; 21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R, in juris, Rn. 15). Damit korrespondierend spielt es im Rahmen des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in Bezug auf deutsches Erwerbsersatzeinkommen auch keine Rolle, ob die Rentenberechtigung durch freiwillige Beiträge bzw. aufgrund einer eingeräumten Möglichkeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge oder durch laufende oder unregelmäßig entrichtete freiwillige Beiträge erworben worden sind (statt vieler nur Fattler a.a.O., § 18a Rn. 43, Stand Mai 2018, mit Hinweis auf BVerfG 01.07.1981, 1 BvR 874/77 u.a., BVerfGE 58, S. 81, 123; Zieglmeier a.a.O. § 18a SGB IV Rn. 41, Stand 15.05.2026; Scharf in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, § 18a SGB IV Rn. 19, Stand November 2024). Dabei spielt es auch keine Rolle, dass das türkische Recht gegenüber dem deutschen Recht zusätzliche Möglichkeiten einer Beitragsnachentrichtung zwecks Rentenberechtigung eröffnet.

41 Dass der Kläger seine türkische Altersrente aufgrund öffentlich-rechtlicher türkischer (Sozialversicherungs-)Vorschriften i.S.d. § 114 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV - und damit nicht etwa in Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags - erhält, steht für den Senat vollkommen außer Frage.

42 Dass der Kläger in der Türkei nicht beschäftigt gewesen ist, ist für die Frage einer Einkommensanrechnung der auf einer freiwilligen Beitragsnachentrichtung beruhenden staatlichen türkischen Altersrente mithin nicht von entscheidender Bedeutung, ungeachtet dessen, dass diese Beitragsnachentrichtung nach türkischem Recht gerade im Ausland zurückgelegte (Beschäftigungs-)Versicherungszeiten (s.o.) voraussetzt. Damit geht auch die Argumentation der Klägerseite, es handele sich deswegen nicht um „Erwerbsersatzeinkommen“ ins Leere, unabhängig davon, dass Altersrenten aus der staatlichen Sozialversicherung per Definitionem (§ 114 Abs. 3 Satz 1, § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) Erwerbsersatzeinkommen „sind“. Dass kein wesentlicher Unterschied zwischen der deutschen und der türkischen Altersrente besteht, ist bereits dargelegt worden. Ungeachtet dessen dient die türkische Altersrente des Klägers aus der dortigen staatlichen Sozialversicherung mitnichten einer staatlichen Fürsorge oder Entschädigung und hat auch keinen Unterhaltsersatzcharakter. Sie beruht vielmehr auf (wenn auch freiwillig) nachentrichteten Beiträgen, hat also wie eine deutsche Altersrente gerade Erwerbsersatzfunktion.

43 Damit hat die Beklagte die türkische Altersrente des Klägers, einschließlich der als staatliche Sonderzuwendung zu den beiden türkischen Opferfesten (Ramadan und Zuckerfest) ausgestalteten und an die türkischen Renten gekoppelten regelmäßigen „Bayram“-Zulage (Emekli Bayram İkramiyesi, Zusatzart. 18 des türkischen Gesetzes Nr. 5510; Höhe zu jedem der beiden Festtage jeweils bis zu 1.000 TL in 2019 und 2020, 1.100 TL in 2021 und 2022, 2.000 TL in 2023, 3.000 TL in 2024, 4.000 TL seit 2025; s. dazu im Einzelnen DRV Bund, rvRecht, GRA EU/SVA, Länder, Türkei, Leistungen der Rentenversicherung Türkei, Nr. 5) - die mit der Rente durch die SGK von Amts wegen ausgezahlt wird - zu Recht dem Grunde nach gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 114 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV sowie - bezüglich der rentenakzessorischen „Bayram-Zulage“ - § 18b Abs. 4 Halbsatz 2 bzw. § 18d Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB IV (Berücksichtigung zu 1/12; s. auch dazu DRV Bund, rvRecht, GRA SGB, § 18b SGB IV Nr. 11.1) im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Dass die deutsche Altersrente des Klägers ebenso auf die große Witwerrente anzurechnen ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.

44 Dass und aus welchen (möglicherweise schlicht unzutreffenden, vgl. die bereits zitierte zum Recht der Krankenversicherung ergangene Entscheidung des 11. Senats sowie LSG Nordrhein-Westfalen 05.05.2022, L 5 KR 5/21, in juris, Rn. 32 ff., nachfolgend BSG 01.11.2022, B 12 KR 22/22 B, in juris, alle gerade zu einer Rente auf der Grundlage des türkischen Gesetzes Nr. 3201) Gründen die Krankenkasse des Klägers die türkische Rente als „private“ Rente ansieht und deshalb nicht verbeitragt (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]), ist für die vorliegende Frage der Einkommensanrechnung auf die Witwerrente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ohne jegliche Relevanz und der Senat hat auch die Verwaltungsentscheidung der Krankenkasse nicht zu überprüfen.

45 Auch spielt es für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen keine Rolle, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Auslandsnachentrichtung geglaubt haben will, seine türkische Rente sei auf die Hinterbliebenenrente nicht anzurechnen. Ein entsprechender (Rechts-)Irrtum geht zu seinen Lasten und es hätte ihm oblegen, bei der Beklagten entsprechend nachzufragen bzw. sich beraten zu lassen.

46 Die Höhe des nach § 114 SGB IV zu berücksichtigenden Einkommens folgt aus § 18b SGB IV. Maßgeblich ist das für den denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen (§ 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bei Erwerbsersatzeinkommen - vorliegend die deutschen und die türkischen Altersrentenleistungen des Klägers - nach § 114 Abs. 3 Satz 1, § 18a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV gilt als monatliches Einkommen i.S. von § 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV das laufende Einkommen (§ 18b Abs. 4 Satz 1 SGB IV), wobei - wie bereits oben aufgezeigt - jährliche Sonderzuwendungen (vorliegend die „Bayram-Zahlungen“) beim laufenden Einkommen mit 1/12 zu berücksichtigen sind. Das monatliche Einkommen ist gemäß § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 um 14 v.H. bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu kürzen („Pauschalkürzung“). Anrechenbar ist das (so ermittelte) Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, sog. Freibetrag). Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 v.H. angerechnet (Anrechnungsbetrag, § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB IV).

47 Diese Vorgaben hat die Beklagte im Rahmen der vorliegend streitigen Neuberechnungen ab 01.07.2019 beachtet. Gegen die dabei zugrunde gelegten türkischen Zahlbeträge hat sich der Kläger nicht (mehr) gewandt, geschweige denn konkret dargetan, was daran falsch sein sollte, nachdem diese den Meldungen des türkischen Rentenversicherungsträgers entsprechen. Dass er die „Bayram-Zahlungen“ erhalten hat, hat er selbst eingeräumt und auch insoweit abweichende Zahlbeträge nicht belegt, sodass die Beklagte rechtsfehlerfrei von den türkisch-gesetzlichen Regelhöchstbeträgen hat ausgehen dürfen.

48 Soweit der Kläger gemeint hat, die von der Beklagten zugrunde gelegten Wechselkurse im Rahmen der Umrechnung seiner türkischen Rentenleistungen von TL in Euro seien „nicht nachvollziehbar“ bzw. es sei der von ihm berechnete Wechselkurs - wohl ausgehend vom Auszahlungstag - zugrunde zu legen, wird im Anschluss an die Hinweise der Beklagten erneut auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht: Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird zu berücksichtigendes Einkommen, das - wie vorliegend - in fremder Währung erzielt wird, in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 SGB IV ist bei Berücksichtigung von Einkommen in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt - so also bei der Anrechnung zum 1. Juli eines jeden Jahres nach § 18d Abs. 1 SGB IV (s.o.) -, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahrs maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht (§ 17a Abs. 2 Satz 2 SGB IV), im Fall des § 18d Abs. 1 SGB IV also der (Durchschnitts-)Kurs im April des jeweiligen Jahres (April 2019: 1 € = 6,4707 TL, April 2020: 1 € = 7,4617 TL, April 2021: 1 € = 9,7936 TL, April 2022: 1 € = 15,6385 TL, April 2023: 1 € = 21,2267 TL, April 2024: 1 € = 34,6926 TL, April 2025: 1 € = 42,7740 TL, April 2026: 1 € = 52,4489 TL, s. z.B. die Übersichten „Währungsumrechnungskurse nach § 17a SGB IV“ auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland [DVKA] des GKV-Spitzenverbands, dort unter „Informationen/Umrechnungskurse“). Der angewandte Umrechnungskurs bleibt im Übrigen gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 SGB IV so lange maßgebend, bis die Sozialleistung zu ändern ist (Nr. 1), sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert (Nr. 2) oder eine Kursveränderung von mehr als 10 v.H. gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten (Nr. 3).

49 Auch diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet und wiederum ist nicht ersichtlich, geschweige denn vom anwaltlich vertretenen Kläger konkret dargetan, was genau die Beklagte bei der Umrechnung falsch gemacht haben sollte.

50 Im Rahmen der jeweiligen Neuberechnung für die Vergangenheit - mit entsprechenden Nachzahlungen zugunsten des Klägers (sic!) - hat die Beklagte jeweils ausgehend von den vom türkischen Träger gemeldeten Rentenzahlungen nebst „Bayram“-Sonderzahlung i.H.v. jeweils 1/12 der türkisch-gesetzlichen (Regel-)Höchstbeträge (s.o.) den im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigenden Anteil der türkischen Altersrentenleistungen sachlich-rechtlich zutreffend bzw. jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers zugrunde gelegt und mit dem jeweils zutreffenden Umrechnungskurs (Juli jeden Jahres, § 17a Abs. 2 Satz 1 SGB IV) in die Anrechnungsberechnung entsprechend der allgemeinen gesetzlichen Berechnungsgrundsätze (§ 121 SGB VI) eingestellt. So errechnet sich beispielsweise für die Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020 ein zu berücksichtigendes türkisches Altersrenteneinkommen (brutto) i.H.v. 279,81 € (1.610,85 TL zzgl. 1/12 aus 2.000 TL, Umrechnungskurs 6,3528) und die Zeit von Juli 2025 bis Juni 2026 i.H.v. 354,72 € (15.999,31 TL zzgl. 1/12 aus 8.000 TL, Umrechnungskurs 46,9835), beides von der Beklagten zutreffend zugrunde gelegt.

51 Soweit der Kläger ferner noch gemeint hatte, für das (einstweilige) Berücksichtigen einer „fiktiven“ türkischen Rentenanpassung im Rahmen der jährlichen Einkommensüberprüfung zum 1. Juli eines jeden Jahres bestehe keine gesetzliche Grundlage, ist dies unzutreffend. Die entsprechende Schätzungsbefugnis der Beklagten folgt aus § 18d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. (analog) § 18b Abs. 2 Satz 6 SGB IV (s. dazu nur Zieglmeier a.a.O. § 18e SGB VI Rn. 7, Stand 15.05.2026; Vor a.a.O., § 18d Rn. 8 und § 18e Rn. 9 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/8487 S. 419). Ohnehin dient dieses Prozedere neben der im öffentlichen Interesse liegenden Verwaltungsvereinfachung auch dazu, den Versicherten vor höheren Überzahlungen und damit Rückforderungen zu schützen (vgl. BT-Drs. 14/4375 S. 48 zu § 18e Abs. 4 Satz 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung; zusammenfassend Vor a.a.O. § 18e Rn. 9). Im Hinblick auf die türkische Inflation ist auch die Prognose der Beklagten nicht zu beanstanden. Ohnehin hat die Beklagte stets von Amts wegen unverzüglich eine Neuberechnung zugunsten des Klägers durchgeführt, sobald ihr die türkischen Zahlbeträge bekannt gegeben worden sind. Die jeweils nur verhältnismäßig geringen Nachzahlungen zeigen im Übrigen, dass die Prognose der Beklagten auf einer tragfähigen Grundlage beruht hat und beruht.

52 Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Witwerrente seit Juli 2019 unter Nichtanrechnung seiner türkischen Rentenleistungen bzw. unter Berücksichtigung eines entsprechenden geringeren Anrechnungsbetrags, sodass sein Begehren insgesamt unbegründet ist.

53 Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 193 SGG. Soweit die Beklagte die Rente im Laufe des Verfahrens mehrmals mit dem Ergebnis eines geringeren Anrechnungsbetrags und damit entsprechend höheren Auszahlungsbetrags neu berechnet hat, rechtfertigt dies nicht die Anordnung einer Teilkostenerstattung zugunsten des Klägers. Er ist mit seinem hauptsächlichen Begehren auf große Witwerrente ohne Berücksichtigung seiner türkischen Altersrente gerade nicht durchgedrungen und für die durchgeführten Korrekturen in Folge der (nach-)gemeldeten türkische Beträge bedurfte es schon keiner gerichtlichen Hilfe. Dass die Beklagte berechtigt ist, voraussichtliche ausländische Rentenanpassungen zu schätzen, ist oben dargelegt worden.

54 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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