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L 6 U 1043/26•Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-06-10, L 6 U 1043/26
L 6 U 1043/26Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 610 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-10
Aktenzeichen: L 6 U 1043/26
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0610.L6U1043.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung von bewilligtem Pflegegeld umstritten.
2 Der Kläger ist am 6. Oktober ... geboren und hielt sich seit Anfang November 2019 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ab dem 4. November 2019 war er als Bauhelfer bei der Firma ... e.K. beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit stürzte er am 15. November 2019 aus etwa vier Metern Höhe in einen Schacht und erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma (SHT) wie blutende Mittelgesichtsverletzungen (vgl. Durchgangsarztbericht Dr. Sturm).
3 Der Arbeitsunfall wurde der Beklagten angezeigt, die dem Kläger mit Schreiben vom 29. November 2019 mitteilte, dass geprüft werde, ob Anspruch auf Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Die Überweisung von Leistungen solle auf sein Konto erfolgen. Es werde vorausgesetzt, dass der Kläger über ein Konto bei einem Geldinstitut verfüge. Andernfalls werde gebeten, ein solches zu eröffnen.
4 Nach intensivmedizinischer Behandlung im Universitätsklinikum Frankfurt wurde der Kläger am 2. Dezember 2019 zur Rehabilitation in die Asklepios Klinik Bad König verlegt.
5 Mit Beschluss vom 20. November 2019 (vgl. Bd. 1 Bl. 122 VerwAkte) bestellte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Z.) zur vorläufigen Betreuerin. Der Aufgabenkreis umfasste die „Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen“. Die vorläufige Bestellung endete am 19. Mai 2020.
6 Am 21. Januar 2020 wurde von der Beklagten ein Erstgespräch mit der Z. geführt. Diese habe einen Betreuungsbeschluss vorgelegt, in dem die Vermögenssorge nicht aufgeführt gewesen sei. Es sei empfohlen worden, dies entsprechend ergänzen zu lassen und auch eine Kopie des Beschlusses vorzulegen. Die Betreuung sei bis 19. Februar 2020 (richtig: 19. Mai 2020, vgl. oben) befristet. Z. habe angegeben, dass der Kläger, ihr Neffe, aus Bosnien stamme, dort keiner Tätigkeit nachgegangen, sondern auf Arbeitssuche gewesen sei. Anfangs habe er in Deutschland keine Leistungen erhalten, sie habe ihn finanziell unterstützt. Der Kläger sei noch in Offenbach gemeldet, es handele sich um eine Arbeitnehmerunterkunft, die zwischenzeitlich gekündigt worden sei.
7 Die Eltern des Klägers überlegten nach Deutschland auszuwandern um den Kläger zu pflegen. Eine Pflege in Bosnien sei nicht gewünscht, da die ärztliche Versorgung dort nicht ausreichend sei. Die Verletztengeldzahlung über die Krankenkasse sei erläutert worden, ebenso, dass nach Ende des Verletztengeldes ein Anspruch auf Verletztenrente geprüft werde.
8 Z. beantragte bei der Beklagten die Übernahme von Pensionskosten für die Eltern des Klägers, die sich bis 31. Januar 2020 in Deutschland aufhielten. Telefonisch teilte sie mit (vgl. Bd. 1 Bl. 127 VerwAkte), dass die finanzielle Lage der Familie schlecht sei. Die angegebene Bankverbindung sei ihre. Vermerkt wurde, dass die Bankverbindung eingepflegt worden sei.
9 Mit Schreiben vom 16. März 2020 wurde erneut zur Mitteilung einer Bankverbindung aufgefordert (vgl. Bd. 1 Bl .156 VerwAkte).
10 Mit am 27. März 2020 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben wurde als Bankverbindung das Konto ... bei der Frankfurter Sparkasse, Kontoinhaberin Zu..., bekannt gegeben (vgl. Bd. 1 Bl. 186 VerwAkte). Auf den Hinweis, dass die Bankverbindung unvollständig sei, wurde die DE ... übermittelt (vgl. Bd. 1 Bl. 227 VerwAkte).
11 Ausweislich des Telefonvermerks vom 20. Mai 2020 teilte Z. mit, dass der Kläger mit einem Auto in die Heimat gebracht werden solle. Sie bleibe aber die Betreuerin und die Post solle weiterhin an sie gehen. Die Eltern sprächen kein Deutsch. Am 27. Mai 2020 wurde angegeben, dass die Mutter des Klägers nach Deutschland reise und den Kläger in der Wohnung der Z. betreue. Dies sei aber nur eine Übergangslösung. Am 2. Juni 2020 wies die Z. darauf hin, den Kläger aus der Rehabilitation abgeholt zu haben.
12 Aus dem Telefonvermerk mit der Z. ergab sich, dass immer noch geplant sei, dass der Kläger in die Heimat zurückkehre. Die Post solle weiter an die Z. gesandt werden. Am 3. Juni 2020 wies die Beklagte darauf hin, dass wenn über den 19. Mai 2020 hinaus eine Vertretung des Klägers erfolgen solle, eine schriftliche Vollmacht benötigt werde. Dann könne auch die Post an die Z. zugestellt werden. Am 3. Juni 2020 bat die Z. um Prüfung, ob Pflegegeld gezahlt werden könne.
13 Zur Akte gelangte eine handschriftliche Vollmacht für die Z. (vgl. Bd. 1 Bl. 308 VerwAkte).
14 Aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht der Median Klinik Wiesbaden (Behandlung vom 17. März bis 5: Mai 2020) ergab sich, dass der Kläger zuletzt auf Klinikebene orientiert gewesen sei sowie Wege zu den Therapien und seinem Zimmer und zurück selbst habe finden können. Im Außenbereich habe er jedoch in fremder Umgebung noch deutliche Orientierungsstörungen gezeigt, sodass dort eine Sicherheitsperson erforderlich sei. Die initiale Kopfschmerzsymptomatik sei im Verlauf leicht rückläufig gewesen, eine MRT-Kontrolle werde empfohlen. Fahreignung bestehe nicht. Im Bereich der körperlichen Selbstversorgung habe der Kläger zuletzt die volle Selbstständigkeit gezeigt. Bei bis zum Schluss noch bestehendem komplexen Störungsbild sei die Entlassung als arbeitsunfähig erfolgt, das Wiedererlangen einer relevanten beruflichen Leistungsfähigkeit wäre derzeit nicht absehbar. Am 2. Juni 2020 sei die Entlassung in das häusliche Umfeld seiner Tante in Frankfurt erfolgt, die zur gesetzlichen Betreuerin bestimmt worden sei. Die Mutter des Klägers werde zuvor aus Kroatien anreisen und ebenfalls bei der Betreuerin wohnen, um ihren Sohn im Tagesverlauf zu begleiten.
15 Mit Bescheid vom 9. Juni 2020 gewährte die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 1.000,00 €.
16 Am 23. Juni 2020 informierte die Z. telefonisch, dass der Kläger noch nicht in die Heimat könne, da die Mutter erkrankt sei und selbst ins Krankenhaus gemusst habe. Sie teile sich die Pflege gerade zusammen mit ihrer Tochter auf. Es solle geklärt werden, ob die Krankenkasse Verletztengeld ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszahle, da solche derzeit nur schwierig zu organisieren seien.
17 Ausweislich der Gesprächsnotiz vom 1. Juli 2020 übermittelte Z., dass der Kläger weiter von ihr und ihrer Tochter gepflegt werde. Man habe viele Auslagen, müsse sich rund um die Uhr um den Kläger kümmern. Es sei auf Auszahlung von Leistungen gedrängt und darauf hingewiesen worden, dass eine Unterbringung im Heim deutlich teurer werde. In einem weiteren Gespräch am 17. Juli 2020 teilte die Z. mit, dass der Kläger viel Betreuung, Unterstützung und Hilfe benötige, man könne ihn kaum alleine lassen. Die Mutter sehr derzeit ziemlich krank und könne nicht nach Deutschland einreisen. Ein weiterer Vorschuss sei vereinbart worden.
18 Ein solcher wurde dann mit Bescheid vom 17. Juli 2020 in Höhe von 1.000 € bewilligt.
19 Mit weiterem Bescheid vom 11. August 2020 gewährte die Beklagte Pflegegeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes vom 2. Juli 2020 bis auf Weiteres (Zahlbetrag 2. bis 30. Juni 2020 1.192,80 €, ab 1. Juli 2020 1.233,95 €).
20 Ausweislich der Telefonnotiz vom 27. August 2020 gab Z. an, dass der Umzug des Klägers in die Heimat anstehe, ein genauer Termin werde noch bekannt gegeben. Diese sei darauf hingewiesen worden, dass die neue Adresse im Ausland mitzuteilen sei. Z. habe darauf gedrängt, die Krankenkasse zu informieren, dass Verletztengeld auch ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgezahlt werden solle, da Erwerbsminderungsrente zuerkannt und mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Der Zustand des Klägers habe sich schon etwas gebessert, er sei bereits etwas selbstständiger geworden.
21 Am 6. Oktober 2020 teilte die Z. mit, dass mit einer Rückkehr in die Heimat 2020 wohl nicht mehr zu rechnen sei. Bei ihr in der Wohnung bewohne der Kläger ein 25 qm großes Zimmer und sei soweit gut versorgt. In der Folge wies Z. am 29. Oktober 2020 darauf hin, dass die Mutter des Klägers selbst erkrankt sei und diesen deshalb nicht pflegen könne. Am Mittwoch sei ein Kontrolltermin in der Uniklinik Frankfurt. Am 4. November 2020 wurde wegen eines Badumbaus angefragt und mitgeteilt, dass heute ein Termin in der Neurologie anstehe. Eine Rückkehr in die Heimat sei erstmal nicht geplant.
22 Nach dem Telefonvermerk vom 18. Dezember 2020 habe sich der Kläger bei dem Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. Bell und augenärztlich im „Augenland“ vorgestellt. Auf die Anfrage der Beklagten teilte der HNO-Arzt Dr. Bell eine Behandlung des Klägers am 6. November 2020 mit, das „Augenland“ eine solche am 5. November 2020.
23 Die von der Beklagten übersandte Gutachterauswahl wurde von der Z. am 19. Februar 2021 telefonisch beantwortet. Es sei vereinbart worden, die Untersuchungen möglichst während der ab dem 2. März 2021 beginnenden Komplex-Stationären-Rehabilitation (KSR) in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) Frankfurt durchführen zu lassen. Weiter sei besprochen worden, dass das Verletztengeld voraussichtlich zum 13. Mai 2021 ende.
24 Die BGU Frankfurt wies am 3. März 2021 darauf hin, dass die KSR wegen fraglicher Epilepsie abgebrochen werden müsse und eine neurologische Rehabilitationsklinik zur weiteren Rehabilitation empfohlen werde. Am 21. März 2021 erfolgte eine Verlegung in die Wicker Klinik. Im Entlassungsbericht wurde zur Sozialanamnese ausgeführt, dass der Kläger seit Ende 2018 in Deutschland sei und bei seiner „Cousine Frau Z...“ wohne. Er sei seit „15.01.2019“ arbeitsunfähig, seine Cousine, „Frau S...“ habe eine Vollmacht. Die rechtliche Betreuung durch Frau Zu... sei aufgehoben worden, es bestehe eine Vollmacht für Frau „Z...“. Der Kläger berichte über eine Visuseinschränkung des linken Auges. Auf Nachfragen würden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen angegeben, erwähnt werde auch, dass er ungeduldiger sei. Epileptische Anfälle seien ihm keine bekannt. Fremdanamnestisch habe Frau Zu... telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger seit dem Unfall wesensverändert sei.
25 Bei der Abschlussuntersuchung habe der Kläger in Gegenwart einer bosnisch sprechenden Krankenschwester berichtet, dass er sich insgesamt leicht erholt und von den Anwendungen profitiert habe. Die Aktivitäten des täglichen Lebens könnten selbstständig durchgeführt werden.
26 Z. teilte am 22. März 2021 mit, dass der Kläger voraussichtlich am 27. März 2021 aus der Wicker Klinik entlassen werde, da man dort nichts mehr für ihn tun könne. Weiter habe Z. nach der Rentenbegutachtung und einer Kostenübernahme für eine Augenoperation gefragt.
27 Nach Anhörung (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2021 die Gewährung von Verletztengeld ein. Der Anspruch ende 78 Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht zu erbringen.
28 Am 19. April 2021 erkundigte sich die Z. nach den Begutachtungsterminen und wies darauf hin, dass wegen der nur geringen Erwerbsminderungsrente nach dem 13. Mai 2021 Rentenvorschüsse angewiesen werden sollten. Eine Rückkehr in die Heimat sei von dem Kläger bislang nicht geplant.
29 Bei der Begutachtung durch den Chirurgen Dr. Hofmann am 28. April 2021 wurde, unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin, vermerkt, dass der Kläger bei seiner Tante wohne und von dieser auch betreut werde. Er sei nicht in der Lage, sich komplett selbst zu versorgen.
30 Am 19. Mai 2021 (vgl. Telefonvermerk vom 19. Mai 2021, Bd. 2 Bl. 90 VerwAkte), fragte Z. nach, ob ein Rentenvorschuss gezahlt werde. Es solle nicht ihr Konto genommen werden, sondern das welches die AOK nutze. Auf die Mitteilung, dass dieses nicht bekannt sei, habe die Z. zugesichert die Daten zu übermitteln. Am 25. Mai 2021 teilte die Z. mit, dass sie die Mail mit der Bankverbindung weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 übersandte die Beklagte ein Anschreiben zur Mitteilung der Bankverbindung (vgl. Bd. 2 Bl. 102 VerwAkte) an die Z., die Rückantwort ging am 2. Juni 2021 bei der Beklagten ein. Weiter wurde die Mail vom 25. Mai 2021 mit der Mitteilung der Bankverbindung veraktet (vgl. Bd. 2 Bl. 109 VerwAkte).
31 Im neuropsychologischen Bericht des Dipl.-Psych. Krahl aufgrund ambulanter Untersuchung vom 9. Juni 2021 wurde dargelegt, dass der Kläger in Begleitung seiner Tante erschienen sei. Eine professionelle Dolmetscherin sei mit anwesend gewesen. Der Kläger habe angegeben, keine Haushaltstätigkeiten verrichten und nicht allein für die Körperhygiene sorgen zu können. Beim Toilettengang behelfe er sich irgendwie. Fremdanamnestisch sei von der Tante angegeben worden, dass die Mutter des Klägers noch in Bosnien sei, aber irgendwann kommen werde. Aktivitätsniveau sei fast keines vorhanden. Der Kläger sei infolge des Schädel-Hirn-Traumas massiv beeinträchtigt, wobei der Beeinträchtigungsgrad ungewöhnlich sei. Im Vergleich zu der Voruntersuchung wäre jetzt noch einmal ein erheblich verschlechterter Zustand vorhanden. Es müsse vom Neurologen beurteilt werden, inwieweit eine weitere Verschlimmerung plausibel sei, eine sinnvolle psychologische Untersuchung sei unter diesen Umständen nicht möglich.
32 Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung vom 9. Juni 2021 führte Dr. Dipl.-Psych. Freytag aus, dass der Kläger in Begleitung seiner Tante erschienen sei. Diese sei ursprünglich als Mutter angekündigt gewesen, habe sich aber als Tante und Betreuerin dargestellt. Der Kläger habe absoluten Wert daraufgelegt, dass sie – bei der Untersuchung – anwesend sei. Z. habe angegeben, seine Tante zu sein. Die Eltern lebten in Bosnien, der Kläger sei hier geblieben, da es in Bosnien keinerlei Therapiemöglichkeiten gebe. Die Mutter werde allerdings ausreisen, was sei ihr als Kroatin möglich sei und werde den Kläger dann betreuen. Dieser könne nicht ohne Betreuung sein, man habe alle Fenster abgeschlossen und Sicherungen in den Steckdosen eingebaut. Außerhalb der Wohnung könne er sich in keiner Weise konzentrieren. Es sei ständig jemand um den Kläger herum, ihr Ehemann – der Ehemann der Z. – sei 74 Jahre alt und könne nur wenig helfen. Der Kläger sei kaum kooperativ, habe selbst praktisch nicht am Gespräch teilgenommen und nur unwillig Antworten gegeben. An der Schwere des Traumas bestehe kein Zweifel, allerdings sei schon erstaunlich, dass der Kläger ein weitgehend regressives Verhalten aufweise, wobei sicher auch die extreme Zuwendung, die er erfahre, daran nicht ganz unbeteiligt sei.
33 Mit Bescheid vom 9. Juni 2021 gewährte die Beklagte einen weiteren Vorschuss von 560,00 €.
34 Ausweislich des Telefonvermerks vom 14. Juni 2021 teilte die Z. mit, dass der Rentenvorschuss auf ihrem Konto eingegangen sei, die Zahlungen von Rentenvorschüssen solle aber auf das Konto des Klägers erfolgen. Dies habe dessen Bruder reklamiert. Sie habe die Zahlung von 560,00 € an Herrn P... weitergegeben, bitte aber um eine entsprechende schriftliche Nachricht an den Kläger. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (vgl. Bd. 2 Bl. 144 VerwAkte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung des Vorschusses versehentlich auf das Konto der Z. erfolgt und diese um Weiterleitung gebeten habe.
35 Nach dem Gesprächsvermerk vom 22. Juni 2021 mit einer „Bekannte d. Versicherten“ sei um einen Gesprächstermin gebeten worden. Der Kläger wolle offenbar nicht mehr von Z. vertreten werden, er habe gehört, dass sie Rentenzahlungen auf ihr Konto haben wolle. Es sei auf die Vollmachtserklärung vom 6. Juni 2020 und das kürzlich eingegangene Schreiben verwiesen worden, in dem er als Kontoinhaber angegeben werde. Wenn er die Vollmacht aufheben wolle, solle er dies kurz schriftlich mitteilen.
36 Auf telefonische Nachfrage teilte die Z. mit, dass das Gericht die Betreuung nicht verlängert habe und sie deshalb nicht im Besitz eines aktuellen Betreuerausweises sei. Da der Kläger weiter bei ihr lebe und seine Angelegenheiten nicht selbst regeln könne, erscheine es sinnvoll, dass er weiterhin eine Betreuung habe. Mit Z. sei vereinbart worden, dass sie dies beim Gericht beantragen solle. Weiter sei sie darüber informiert worden, dass sich Angehörige wegen der Zahlungen bei der Beklagten gemeldet hätten.
37 Nach dem weiteren Vermerk vom 29. Juni 2021 ergab sich, dass der Kläger weiter bei ihr wohne, aber nicht auf dem Briefkasten stehe. Nachdem sie den Verwandten gesagt habe, sie sollten den Kläger zu sich nehmen, wenn sie die Zahlungen in Anspruch nehmen wollten, hätte sich die familiäre Situation beruhigt. Man habe festgestellt, dass der Kläger in Deutschland besser ärztlich betreut werden könne. Es sei um Anweisung eines weiteren Rentenvorschusses gebeten worden.
38 Mit Bescheid vom 30. Juni 2021 gewährte die Beklagte einen weiteren Vorschuss in Höhe von 970,00 €, ebenso mit weiteren Bescheiden vom 30. Juli 2021, 5. September 2021 und 30. September 2021.
39 Am 6. August 2021 teilte die Z. mit, dass die Zahlungen der Rente bzw. der Vorschüsse auf das Auslandskonto des Klägers stattfinden solle. Die Anweisung des Pflegegeldes solle weiterhin auf ihr Konto erfolgen, weil sie die Pflege durchführe. Am 9. August 2021 wurde die Z. informiert, dass die Zahlung Ende Juli auf das Konto stattgefunden habe. Es sei vermerkt worden, dass weiter auf das Konto der Z. gezahlt werden solle.
40 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 15. November 2019 als Arbeitsunfall an und gewährte Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert (v.H.) in Höhe von 1.611,23 € monatlich. Am 8. November 2021 wurde die Z. telefonisch informiert, dass die Nachzahlung in Kürze auf dem Konto des Klägers eingehe. Mit Schreiben vom 8. November 2021 wurde mitgeteilt, dass die Nachzahlung von 4.551,70 € auf das Konto BA39 3381 2028 5736 7327 überwiesen werde.
41 Am 28. November 2022 machte der Kläger, anwaltlich vertreten, geltend, dass er in den letzten drei Jahren fast keine Unterlagen in der Angelegenheit erhalten habe. Schriftverkehr solle nicht mehr über Z., sondern über die Kanzlei geführt werden (vgl. Bd. 2 Bl. 319 VerwAkte). Die Bestellung der Z. als vorläufige Betreuerin sei schon lange beendet worden. Da für den Kläger völlig unklar sei, welche Leistungen in der Vergangenheit geleistet worden seien, werde Akteneinsicht und um Mitteilung der Zahlungen erbeten.
42 Ausweislich des Telefonvermerks vom 30. November 2022 gab die Z. an, dass es dem Kläger dank ihrer Betreuung aktuell wirklich gut gehe und dass er jetzt in seine Heimat zurückkehren wolle. Die Verwandtschaft habe dafür gesorgt, dass nun ein Anwalt eingeschaltet worden sei. Am 13. März 2023 teilte die Z. mit, dass der Kläger im vergangenen Jahr nicht in stationärer Behandlung gewesen sei. Sie wolle den Kläger nicht mehr pflegen, dessen Mutter könne nach Deutschland kommen, um sich um ihn zu kümmern.
43 Mit Schreiben vom 22. März 2023 (Bd. 2 Bl. 331 VerwAkte) wurde anwaltlich geltend gemacht, dass eine arbeitsrechtliche Vertretung des Klägers gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber erfolge. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb Schreiben der Beklagten zugestellt würden. Das Schriftstück sei ausnahmsweise an den Kläger weitergeleitet worden, weitere Sendungen würden nicht entgegengenommen.
44 Am 14. April 2023 gab Z. an, dass sie aktuell nicht die Betreuung für den Kläger habe, diese sei ausgelaufen und sie habe gedacht, dass von den Geschwistern ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden sei. Z. habe Bedenken geäußert, dass der Kläger ohne ihre Hilfe zu dem von dem Bruder gewünschten Beratungsgespräch bei der Beklagten erscheinen könne. In der Familie werde immer wieder diskutiert, ob die Mutter des Klägers nach Deutschland ziehen und diesen pflegen könne. Weiter wurde vermerkt, dass wohl Differenzen zwischen Z. und der Familie des Klägers bestünden, sodass angeregt worden sei, sich mit der Frage der Notwendigkeit einer Betreuung an das Amtsgericht zu wenden.
45 Am 25. April 2023 führte die Beklagte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger, seinem Bruder (Marko P... [P.]) und einem Herrn Coric als Dolmetscher durch (vgl. Vermerk Bd. 2 Bl. 356 VerwAkte). P. habe um das Beratungsgespräch gebeten, weil Z. bald 60 Jahre alt werde und die weitere Betreuung des Klägers nicht mehr übernehmen solle/könne. Zunächst habe P. wissen wollen, ob Z. „berechtigt“ sei. Hierzu sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beklagten nur eine Urkunde über die vorläufige Betreuung durch Z. vorliege. Das Verfahren über die weitere Betreuung sei bei Gericht anhängig, weil der Kläger bei Frau Z. wohne und sie ihn pflege, werde allerdings das Pflegegeld an Z. ausgezahlt.
46 Da der Kläger offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, im Gespräch seine Anliegen zu artikulieren, sei P. aufgefordert worden, mit dem Betreuungsgericht Kontakt aufzunehmen. Es sei ihm erklärt worden, dass ein Angehöriger oder eine Betreuungsperson die Aufgaben im Interesse des Klägers wahrnehmen müsse.
47 P. habe großes Interesse gezeigt zu erfahren, in welcher Höhe der Kläger Geldleistungen beziehe und ob diese vollständig geleistet würden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass zunächst Verletztengeld gewährt worden sei und derzeit Verletztenrente gezahlt werde. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolge an Z., die auch die Pflege sicherstelle. Eine Auskunft über die Leistungshöhe könne nur ein Betreuer mit entsprechender Urkunde erhalten.
48 Es seien folgende Möglichkeiten thematisiert worden:
49 1. Der Kläger bleibe bei Frau Z. wohnen, werde durch diese gepflegt und die Zahlungen erfolgten wie bisher.
50 2. Der Kläger ziehe zu anderen Verwandten in Deutschland, bei denen er gepflegt werde. Die Rente werde an den Kläger, das Pflegegeld nach Vereinbarung ggf. an die andere Pflegeperson gezahlt.
51 3. Der Kläger könne in eine Pflegeeinrichtung ziehen.
52 4. Der Kläger könne in seine Heimat zurückkehren und dort bei der Familie wohnen. Auch in diesem Fall könnten die Rente und das Pflegegeld ins Ausland gezahlt werden. Es sei besprochen worden, dass der Betreuer alles für einen Umzug des Klägers regeln müsse.
53 Am 26. Juni 2023 teilte die Z. telefonisch mit, dass sie zuständig bleibe, bis ein neuer Betreuer vom Amtsgericht bestellt worden sei. Die neue Betreuerbestellung solle abgewartet werden, es sei denn, der Kläger gehe schon vor Jahresende in die Heimat zurück.
54 Das AG teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass bislang noch kein neuer Betreuer bestellt worden sei. Das Verfahren sei zuständigkeitshalber an der Amtsgericht Langen abgegeben worden.
55 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 wurde geltend gemacht, dass dem Kläger bislang nur Verletztenrente, aber kein Verletztengeld gewährt worden sei, was beantragt werde.
56 Die Beklagte teilte hierzu unter Vorlage des Beleges der Krankenkasse (AOK) mit, dass für die Zeit vom 16. November 2019 bis 13. Mai 2021 Verletztengeld in Höhe von 25.766,87 € gezahlt worden sei.
57 Hierzu machte der Kläger geltend, dass er die Zahlungen nicht erhalten habe und zu eruieren sei, an wen die Zahlungen erfolgt seien. Auf dem Konto sei nur Verletztenrente eingegangen, dass auf das Konto Verletztengeld gezahlt worden sei, sei nicht festzustellen.
58 Die AOK teilte am 18. Dezember 2023 mit, dass die Verletztengeldzahlung bis 24. Juni 2020 auf die Bandverbindung DE... bei der F... Sparkasse erfolgt sei, ab dem 25. Juni 2020 auf die Bankverbindung BA39 3381 2028 5736 7327 der U... Bank. Kontoinhaber sei der Kläger gewesen.
59 Hierzu ließ der Kläger erneut mitteilen, dass er das Geld, dass an die Frankfurter Sparkasse gezahlt worden sei, nicht erhalten habe. Weiter machte er geltend, dass das Geld nicht auf das Konto bei der Frankfurter Sparkasse hätte gezahlt werden dürfen. Das sei das Konto der damaligen Betreuerin, die keine Vermögensvollmacht gehabt habe.
60 Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Zahlung des Pflegegeldes an Z. eingestellt worden sei und jetzt auf sein Konto erfolge.
61 Am 31. Januar 2024 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG – S 2 U 284/24) und begehrte die Zahlung von Verletztengeld in Höhe 10.533,45 € für die Zeit vom 16. November 2019 bis 13. Mai 2021. Er habe lediglich Zahlungen ab dem 25. Juni 2020 erhalten, insgesamt einen Betrag von 15.233,42 €.
62 Die AOK teilte mit, dass zu der Angabe von den Kontodaten keine Unterlagen vorlägen und keine Auskunft erteilt werden könne.
63 Zu dem Schreiben vom 31. Januar 2024 führte der Kläger aus, dass er die Darstellung mit Verwunderung zur Kenntnis genommen habe. Er habe weder bei Z. gewohnt, noch sei er von Z. jemals gepflegt worden. Nach seiner Krankenhausentlassung habe er bei seinen Eltern gelebt und sei von seiner Mutter gepflegt worden. Dies gelte bis heute.
64 Die Beklagte wies hierzu darauf hin, dass alle Zahlungen auf die im Schreiben vom 5. April 2020 genannte Bankverbindung gegangen seien.
65 Nach dem Aktenvermerk vom 23. Februar 2024 sei Inhaberin des Kontos bei der Frankfurter Sparkasse die Z., die am 15. Mai 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Rentenzahlungen – auch die von ihr beantragten Vorschüsse – nicht auf ihr Konto überwiesen werden sollten, sondern auf das, das auch die AOK nutze. Sie habe ausdrücklich das Konto bei der U...-Bank benannt. Dies dürfte mit den Angaben der AOK übereinstimmen.
66 Mit Schreiben vom 11. März 2024 ist die Klage – vorliegend streitig – dahingehend erweitert worden, dass die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Pflegegeld in Höhe von mindestens 52.591,95 € für den Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis 31. Dezember 2023 begehrt werde. Der Kläger habe nie bei Z. gewohnt und sei von dieser auch nie gepflegt worden. Das angegebene Bankkonto gehöre ihm nicht, das vorgelegte Dokument habe er nie unterzeichnet. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt noch im Krankenhaus befunden.
67 Ausweislich der Telefonnotiz vom 18. März 2024 ist mitgeteilt worden, dass der Kläger vor einer Woche von seinem Bruder abgeholt worden sei und sich mit diesem in Bosnien befinde. Nach den Osterfeiertagen werde er wieder in Deutschland sein.
68 Die Beklagte hat die bei der AOK vorliegenden Unterlagen betreffend die Gewährung von Verletztengeld beigezogen (vgl. Bd. 3 Bl. 180 ff. VerwAkte).
69 Aus dem Aktenvermerk vom 10. April 2024 (vgl. Bd. 3 Bl. 351 VerwAkte) hat sich ergeben, dass der Kläger jetzt bei Familie Coric wohne und dort sehr gut aufgehoben scheine. Es sei beschlossen worden, Schritt für Schritt wieder die fachärztlichen Anbindungen herzustellen. Diese sei damals durch Z. nicht sichergestellt gewesen. Welches genaue Verhältnis Z. zum Kläger habe, werde Herr Coric noch klären und mitteilen. Der Kläger habe einen Bruder in der Heimat, eine Schwester gebe es nicht.
70 Z. hat auf telefonische Nachfrage der Beklagten mitgeteilt, dass sie aus dem Heimatdorf des Klägers komme und die Familie schon länger kenne. Sie sei für den Kläger immer wie eine Tante gewesen, jedoch mit ihm nicht verwandt. Sie denke, dass sich der Bruder des Klägers jetzt an den unfallbedingten Geldleistungen bedienen wolle. Vom Sachbearbeiter ist vermerkt worden, dass die Familie Coric im Rahmen der Nachbetreuung am 8. April 2024 Vorwürfe gegen Z. erhoben habe, es sei bekannt, dass sich diese geschickt an Sozialleistungen von Menschen, die Hilfe bedürften, bereichere.
71 Mit Bescheid vom 29. April 2024 hat die Beklagte „eine nochmalige Auszahlung von Pflegegeld für den Zeitraum vom 02.06.2020 bis 31.12.2023“ abgelehnt. Mit Bescheid vom 11. August 2020 sei die Zahlung von Pflegegeld ab dem 2. Juni 2020 bis auf weiteres festgestellt worden. Die entsprechenden Zahlungen für die Zeit vom 2. Juni 2020 bis 31. Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 54.509,72 € seien aufgrund der vorliegenden Vollmacht vom 6. Mai 2020 mit befreiender Wirkung auf das angegebene Konto DE... überwiesen worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2024 zurückgewiesen.
72 Mit Beschluss vom 3. Juni 2024 hat das SG das Verfahren bezüglich der Gewährung von Pflegegeld abgetrennt und das abgetrennte Verfahren unter dem Aktenzeichen S 2 U 1444/24 weitergeführt. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2024 am 2. Oktober 2024 erhobene weitere Klage (S 2 U 2642/24) hat das SG mit Beschluss vom 8. November 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 2 U 1444/24 verbunden.
73 Auf Anfrage des SG hat das Amtsgericht Frankfurt am Main eine eingerichtete Betreuung für den Kläger nach dem 19. Mai 2020 verneint.
74 Die Landesbank Hessen-Thüringen hat zu dem Nachforschungsantrag der AOK dargelegt, dass Nachforschungen außerhalb eines Zeitraums von 13 Monaten nicht mehr möglich seien.
75 Weiter hat die Beklagte die Buchungsdaten der Zahlungen mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Rentenleistungen direkt auf das Konto des Klägers erfolgt seien, das Pflegegeld jedoch bis 31. Dezember 2023 auf das Konto der Z..
76 Den vom SG unterbreiteten Vergleichsvorschlag auf Zahlung von Pflegegeld in Höhe von 2.467,90 € für Juni und Juli 2021 haben die Beteiligten nicht angenommen.
77 Das SG hat eine nichtöffentliche Sitzung für den 17. Dezember 2024 anberaumt und Z. als Zeugin geladen. Diese hat ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sie sich in orthopädischer Behandlung befinde und bis 31 Januar 2025 nicht reise- und verhandlungsfähig sei.
78 Ausweislich des Protokolls hat der Kläger unter anderem erklärt:
79 „Als ich aus der Rehabilitationsklinik entlassen worden bin, wurde ich abgeschoben nach Bosnien-Herzegowina. […] Ich meine damit, dass die Frau Zu... wollte, dass ich gehe, damit sie weiteres Geld bekommen kann. Ich bin mit dem Flugzeug geflogen. Sie hat mich in ein Flugzeug in Stuttgart gesetzt, das flog nach Split. Das war am 04.06.2020. Ich habe dann bei meinen Eltern in C... gewohnt. Als ich aus der Rehabilitation entlassen worden bin, habe ich drei Tage bei Frau Zu... gewohnt, sonst habe ich nie bei ihr gewohnt. […] Das Konto bei der U...-Bank mit der IBAN: BA39 3381 2028 5736 7327 habe ich seit Juli 2020. Zuvor hatte ich kein anderes Konto. Arbeitslohn hatte ich noch nicht erhalten, weil mein Arbeitsverhältnis erst im November 2019, d. h. in dem Monat, als mein Unfall passiert ist, begonnen hat. Die Miete habe ich in bar bezahlt. […]
80 Nein, es gab im Juni 2020 mit Corona kein Problem mit dem Flug. Seit September oder Oktober 2022 lebe ich dauerhaft in Deutschland. Ich bin im November 2020 zu einer ärztlichen Untersuchung und im März 2021 zur stationären Rehabilitation zurück nach Deutschland geflogen. Ich bin dann nach der Rehabilitation noch bis Mitte Juni 2021 in Deutschland geblieben. Nach der Rehabilitation habe ich in einem Hotel gewohnt, da hat mich die Frau Zu... hingeschickt. Als ich zur ärztlichen Untersuchung im November 2020 gekommen bin, habe ich bei Frau Zu... gewohnt. Das waren drei Tage. […]
81 Frau Zu... hat mich angerufen und mir das mitgeteilt. Daraufhin hat sie dann einen Flug gebucht, den ich ihr in bar bezahlt habe. Das Hotel habe ich auch selbst bezahlt. Ich habe von dem Verletztengeld gelebt, das auf mein Konto bezahlt worden ist. […] Es war damals so, dass die Frau Zu... mir über einen Scancode gezeigt hat, was die Flüge gekostet haben. Ich habe es ihr dann in bar gegeben. Sie hat mir das auch über Whatsapp mitgeteilt. Den Verlauf habe ich aber nicht mehr, weil ich ein neues Handy habe und alle Kontakte gelöscht sind. Von sämtlichen Flügen habe ich keine Unterlagen mehr. Die Tickets waren alle in meinem Handy und da ist alles verloren gegangen.“
82 Mit Bescheid vom 30. Januar 2025 hat die Beklagte die nochmalige Auszahlung des Verletztengeldes für den Zeitraum vom 15. November 2019 bis 13.Mai 2021 abgelehnt. Die AOK habe im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung bis einschließlich 13. Mai 2021 Verletztengeld ausgezahlt. Bis 24. Juni 2020 sei die Zahlung auf das Konto bei der Frankfurter Sparkasse, ab 25. Juni 2020 auf das Konto bei der U... Bank erfolgt. Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2025 zurückgewiesen, die erhobene Klage (S 2 U 1479/25) ist mit Beschluss vom 1. Juli 2ß25 zu dem Verfahren S 2 U 284/24 hinzuverbunden worden.
83 Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2026 ist seitens des Klägers die tatsächliche Auszahlung des Pflegegeldes mit Nichtwissen bestritten worden. Es lägen keine Unterlagen dazu vor, wann an wen Zahlungen in welcher Höhe geleistet worden seien.
84 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Februar 2026 hat das SG den Bescheid vom 29. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2024 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Bescheide seien aufzuheben gewesen, da es ihnen an einer Rechtsgrundlage fehle. Das Begehren sei im Wege der reinen Leistungsklage zu verfolgen, nachdem die Leistungen bereits mit bestandskräftigem Bescheid bewilligt worden seien. Das Gericht habe keinen Zweifel, dass das Pflegegeld tatsächlich auf das Konto der Z. ausgezahlt worden sei. Vorliegend sei keine Erfüllung nach § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingetreten, da die Z. das Pflegegeld nicht an den Kläger weitergeleitet habe, sodass der geschuldete Erfolg nicht eingetreten sei. Werde an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, finde § 185 BGB Anwendung. Die Leistung an einen Dritten habe befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger den Dritten zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt habe. Die Ermächtigung der Z. ergebe sich nicht aus den aktenkundigen Vollmachten, da das Gericht davon überzeugt sei, dass diese nicht vom Kläger ausgestellt worden seien. Die Vollmachten seien allesamt offensichtlich von Z. selbst geschrieben und unterschrieben worden. Die angebliche Unterschrift des Klägers sei im selben Schriftbild gehalten wie der Text der Vollmacht. Der Kläger habe im Erörterungstermin angegeben, die Vollmachten nicht unterschrieben zu haben. Eine tatsächliche Bevollmächtigung könne auf dieser Grundlage nicht angenommen werden.
85 Zur Überzeugung des Gerichts habe der Kläger Z. jedoch konkludent bevollmächtigt, das Pflegegeld für ihn entgegenzunehmen, § 167 Abs. 1 BGB. Die aktenkundigen Umstände sprächen für eine konkludente Ermächtigung der Z., nachdem diese auch nach Ablauf der gesetzlichen Vertretung im Mai 2020 als Ansprechperson gegenüber der Beklagten aufgetreten sei. Der Kläger habe sämtlichen Schriftwechsel an Z. zustellen lassen und die Schreiben auch bei ihr belassen. Dies sei ein starker Anhaltspunkt dafür, dass Z. jedenfalls konkludent bevollmächtigt gewesen sei, seine Angelegenheiten in seinem Namen zu regeln. Hierfür spreche auch, dass der Kläger, nachdem die Zahlung von Verletztengeld im Mai 2021 nach 18 Monaten beendet gewesen sei und es in der Übergangsphase bis zur Auszahlung von Verletztenrente zu einer Unterbrechung der Zahlungen auf sein Konto gekommen sei, nicht selbst aktiv geworden sei, sondern Z. den Ausfall der Zahlung mitgeteilt habe. Nicht zuletzt belege der Aktenvermerk über das Beratungsgespräch am 25. April 2023 eine Bevollmächtigung der Z. Denn dieses Gespräch habe stattgefunden, da nach Bekunden des P. die Z. die Pflege nicht mehr übernehmen könne bzw. solle. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass der Kläger nach seiner Entlassung von Z. tatsächlich gepflegt worden sei.
86 Es erscheine dem Gericht lebensfremd, dass der Kläger in seinem schlechten Gesundheitszustand tatsächlich habe reisen können und zu den ärztlichen Vorstellungen immer wieder extra eingeflogen sein solle. Auch habe er kein einziges Flugticket noch die entsprechende Korrespondenz mit der Z. vorlegen können.
87 Am 26. März 2026 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Die Beklagte habe den Betrag an den tatsächlichen Zahlungsempfänger ausgezahlt, er habe dem Geldtransfer an einen Dritten nicht zugestimmt. Bis zur Akteneinsicht sei ihm überhaupt nicht bekannt gewesen, dass mehr als 50.000 € ausbezahlt worden seien. Die Beklagte habe nie einen Nachweis über die angebliche Gewährung vorgelegt. Es reiche nicht, dass das SG keine Zweifel an der Zahlung habe, sondern es müsse von dieser überzeugt sein. Es lägen auch keine Umstände vor, die den Rückschluss zuließen, dass er Z. zum Geldempfang konkludent bevollmächtigt habe. Der Hinweis auf das Gespräch vom 25. April 2023 überzeuge nicht, da dies erst fast drei Jahre nach Beginn der Zahlung erfolgt sei und daher nicht für eine konkludente Bevollmächtigung herangezogen werden könne. Er habe weder irgendwelche Vollmachten erteilt, noch sei er jemals von Z. oder deren Tochter gepflegt worden.
88 Der Kläger beantragt,
89 das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Februar 2026 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Pflegegeld in Höhe von 52.591,95 € zu bezahlen.
90 Die Beklagte beantragt,
91 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
92 Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger habe nach den aktenkundigen Informationen seinen Wohnsitz zwischenzeitlich ins Ausland verlegt. Die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Die Aufstellung über die geleisteten Pflegegeldzahlungen vom 11. September 2024 als Behauptung zu bezeichnen, entbehre jeder Grundlage. Bei jährlich millionenfachen Zahlungsvorgängen könne nicht jede Buchung mit Bankbeleg nachgewiesen werden. Vorgelegt würden aber Screenshots (vgl. Bl 68 ff. Senatsakte) aus der Kontensicht der elektronischen Akten zu den Zahlungen von Pflegegeld für den Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis 31. Dezember 2023. Die tatsächliche Zahlung von Pflegegeld sei damit nachgewiesen.
93 Diese Zahlungen seien auch belegt. Soweit das SG davon ausgehe, dass die aktenkundigen Vollmachten nicht vom Kläger ausgestellt seien, sei dies reine Spekulation. Ohne graphologisches Gutachten zur Klärung dieser Frage sei von einer rechtmäßigen Bevollmächtigung auszugehen. Ungeachtet dessen habe nach den aktenkundigen Umständen und insbesondere dem Beratungsgespräch vom 25. April 2023 zumindest eine konkludente Bevollmächtigung der Frau Zu... für den Empfang des Pflegegeldes vorgelegen.
94 Auf Hinweis des Senats hat die Beklagte Buchungsübersichten vorgelegt, woraus sich die Pflegegeldzahlungen ergäben. Ergänzend hat sie unter Vorlage exemplarischer Screenshots dargelegt, dass die Zahlung jeweils auf das Konto der Z. bei der Frankfurter Sparkasse erfolgt sei. Hinsichtlich der unterschiedlichen Zahlungsempfänger hat die Beklagte – auf Nachfrage des Senats – dargelegt, dass ursprünglich davon ausgegangen worden sei, dass der Kläger der Kontoinhaber sei, was richtiggestellt worden sei.
95 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
96 Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
97 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 11. Februar 2026, mit dem das SG die echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) auf Zahlung von Pflegegeld in Höhe von 52.591,95 € abgewiesen hat. Diese ist vorliegend statthat, da es genügt, wenn ein bindender Verwaltungsakt vorliegt und der Leistungsträger gleichwohl nicht leistet (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2017 – B 1 KR 26/16 R – juris, Rz. 8; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 41), was der Kläger vorliegend im Hinblick auf den Bescheid vom 11. August 2020 geltend macht. Soweit die Beklagte über die nochmalige Auszahlung durch Bescheid und Widerspruchsbescheid ablehnend entschieden hat, hat das SG die Bescheide auf die verbundene Klage bereits – zu Recht – in Ermangelung einer Rechtsgrundlage aufgehoben. Die Beklagte hat hiergegen keine Berufung oder Anschlussberufung eingelegt, sodass das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.
98 Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Auch zur Überzeugung des Senats kann die Kläger die Auszahlung weiteren Pflegegeldes nicht beanspruchen, da die Zahlungen von der Beklagten bereits mit befreiender Wirkung erbracht worden sind.
99 Der Senat stellt hierzu fest, dass dem Kläger mit Bescheid vom 11. August 2020 Pflegegeld in Höhe von 1.192,80 € für Juni 2020 und in Höhe von 1.233,95 € ab Juli 2020 gewährt und dieses auf das Konto DE93 5005 0201 0107 0302 07 bei der Frankfurter Sparkasse angewiesen worden ist, dessen Kontoinhaber die Z. ist. Dass die Z. die Zahlungen erhalten hat, ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht schon daraus, dass sie mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Pflegegeldzahlungen weiterhin auf ihr Konto erfolgen sollen und Zahlungsausfälle von ihr gerade nicht moniert wurden, wie der Senat den entsprechenden Aktenvermerken entnimmt, die er wie die weiteren aktenkundigen Unterlagen im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung) verwertet. Daneben hat die Beklagte die entsprechenden Zahlungslisten vorgelegt, aus denen monatliche Zahlungen über die gewährten Beträge ersichtlich sind, wobei die Beklagte auf die Nachfrage des Senats auch hat darlegen können, dass die Zahlungen auf das Konto der Z. bei der Frankfurter Sparkasse erfolgt sind. Letztlich hat die Beklagte auf die Erkundigung des Senats hinsichtlich der unterschiedlichen Zahlungsadressaten klargestellt, dass zunächst davon ausgegangen worden war, dass es sich um ein Konto des Klägers handele, weshalb dieser zunächst als Zahlungsempfänger genannt worden ist, es aber jeweils um die gleiche Bankverbindung bei der Frankfurter Sparkasse geht. Insoweit ist ergänzend festzustellen, dass die Z. bereits im Zusammenhang mit der Erstattung von Pensionskosten unter Angabe dieser Bankverbindung dargelegt hatte, dass es sich um ihr Konto handelt, dieser Umstand also bekannt gewesen ist.
100 Für eine entsprechende Zahlung spricht letztlich, dass es sich bei der angegebenen IBAN um eine nach Prüfung mittels im Internet frei zugänglicher IBAN-Rechner um eine wirksame IBAN handelt und die Beklagte dementsprechend auch keine Zahlungsrücklaufe zu verzeichnen hatte, was jedenfalls für einen Anscheinsbeweis ausreichend ist (vgl. dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 2006 – L 8 R 89/05 R –, juris, Rz. 28).
101 Über diese Bankverbindung hat die Z. auch wirksam die Beklagten informiert, da diese Mitteilung von der Betreuerbestellung umfasst gewesen ist. Zum Inhalt des Betreuungsbeschluss des Amtsgerichtes Frankfurt am Main (44 XVII 3320/19 PEH) vom 20. November 2019 stellt der Senat fest, dass dieser die „Sorge für das persönliche, insbesondere gesundheitliche Wohl einschließlich Einwilligung in ärztliche Maßnahmen und hiermit verbundene Aufenthaltsbestimmung soweit d. Betroffene dazu nicht in der Lage ist, Vertretung gegenüber der Klinikleitung, Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen“ umfasste. Abgesehen davon, dass die Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen schon gar nicht beschränkt gewesen ist, diente es jedenfalls dem gesundheitlichen Wohl des Klägers, für dessen pflegerische Versorgung zu sorgen. Dazu zählt denknotwendig die Klärung der Finanzierung dieser Versorgung, zu der das Pflegegeld gerade dient.
102 Die Z. handelte daher innerhalb ihres Aufgabenkreises, als sie mit am 27. März 2020 eingegangenem Formular (korrigiert am 5. April 2020, vgl. Bd. 1 Bl. 227 VerwAkte) die Bankverbindung bei der Frankfurter Sparkasse angab. Die Mitteilung erfolgte auch innerhalb der Geltungsdauer der vorläufigen Betreuerbestellung, die erst zum 19. Mai 2020 endete.
103 Dabei ist es vorliegend unschädlich, dass es sich um kein eigenes Konto des Klägers handelte, sondern um das der Z., da § 47 SGB I schon in seiner vor dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung nicht vorausgesetzt hat, dass es sich bei dem angegebenen Konto um ein eigenes handeln muss. Insbesondere folgte aus der Regelung schon vor dem 1. Dezember 2021 nicht, dass die Überweisung auf ein Konto des Empfängers nur dann zulässig ist, wenn diesem dadurch der sofortige und uneingeschränkte Zugriff auf die Leistung ermöglicht wird, er muss also nicht in die gleiche Lage versetzt werden, als wenn ihm die Leistung bar ausgezahlt würde (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1984 – 10 RKg –, juris, Rz. 14).
104 Dies gilt vorliegend einerseits schon deshalb, da der Kläger selbst bekundet hat, dass Konto bei der U... erst im Juni/Juli 2020 eröffnet und vorher kein anderes Konto gehabt zu haben. Die Z. hätte damit im März/April 2020 schon gar kein anderes Konto des Klägers mitteilen können. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers zum Verletztengeld in diesem Punkt widersinnig ist, denn wie die Verletztengeldzahlungen auf einem Konto hätten eingehen sollen, das zum Zeitpunkt der Auszahlung noch gar nicht eröffnet war, erschließt sich nicht. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Kläger zunächst gegenüber der Beklagten behauptet hat, keine Verletztengeldzahlungen erhalten zu haben, sondern nur Verletztenrente, andererseits aber beim SG angegeben hat, mit den Verletztengeldzahlungen vermeintliche Hotelkosten beglichen zu haben.
105 Andererseits muss aber weiter berücksichtigt werden, dass die Z. gerade die Pflege des Klägers übernommen hat und damit die Pflegekosten gedeckt worden sind, sodass die Zahlungen dem Kläger wirtschaftlich zu Gute kamen. Im Hinblick darauf, dass somit berechtigte Zahlungserwartungen der Z. bestanden, wäre es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) nicht zu vereinbaren, nochmals eine Zahlung an sich zu verlangen, da dies ein widersprüchliches Verhalten darstellt.
106 Im Übrigen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger von der Z. gepflegt worden ist. Aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht ergibt sich nämlich, dass der Kläger in die häusliche Versorgung bei der Z. entlassen worden ist und der Kläger selbst hat sowohl in der Rehabilitationsklinik 2021 als auch gegenüber den Gutachtern angegeben, bei der Z. zu wohnen und von dieser gepflegt zu werden. Wenn er nunmehr behauptet, sich durchgehend im Ausland aufgehalten zu haben und nur zu Untersuchungen und zur Rehabilitation nach Deutschland gereist zu sein, ist dies als angepasstes Vorbringen zu werten, für das in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Denn der Kläger war auf ausdrückliche Nachfrage schon gar nicht in der Lage, auch nur eine konkrete Flugverbindung, die von ihm genutzt wurde, anzugeben, geschweige denn nachzuweisen. Sein Vorbringen, sämtliche Daten seien nicht mehr vorhanden, da er ein neues Handy habe, überzeugt schon vor dem Hintergrund der möglichen Datenübertragung nicht. Hinzukommt, dass der Kläger bei keiner der Begutachtungen anamnestisch von den vermeintlichen Reisen berichtet hat. Ebenso überzeugt es nicht, dass der Kläger von Frau Z., die in Frankfurt wohnt, in Stuttgart in ein Flugzeug gesetzt worden sein soll, anstatt eine Verbindung von Frankfurt aus nutzen. Nachdem es somit an jeglichen Anknüpfungspunkten hinsichtlich der vermeintlichen Reisen fehlt, scheidet eine Prüfung dahingehend, ob die Reisen unter Berücksichtigung der Corona-Beschränkungen insbesondere 2021/2022 überhaupt plausibel sind, aus. Insoweit würde es sich um reine Ermittlungen ins Blaue hinein handeln, die nicht geboten sind. Entsprechendes gilt dafür, ob der Kläger angesichts seines Gesundheitszustandes – offensichtlich auch noch alleine – überhaupt reisefähig gewesen ist.
107 Dass die Z. den Kläger tatsächlich gepflegt hat, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Vermerk über das Beratungsgespräch. Abgesehen davon, dass P. dieses schon erbeten hat, weil die Z. bald 60 Jahre alt werde und die weitere Betreuung des Klägers nicht mehr übernehmen könne/solle – was den gegebenen Pflegesachverhalt, wie er von der Beklagten angenommen worden ist und wie ihn auch der Senat annimmt, gerade bestätigt – lässt sich dem Vermerk nicht ansatzweise entnehmen, dass eine andere Pflege-/Betreuungssituation des Klägers überhaupt geltend gemacht worden ist. Im Übrigen schließt der Vermerk mit den diskutierten Möglichkeiten, wobei an erster Stelle genannt ist, das der Kläger bei Z. wohnen bleibe, durch diese gepflegt werde und die Zahlungen wie bisher erfolgten.
108 Bezeichnenderweise hat der Kläger gegenüber dem SG selbst erklärt, seit September oder Oktober 2022 dauerhaft in Deutschland zu leben, indessen ist weder eine Ummeldung erfolgt, noch auch nur ansatzweise dargelegt worden, wo, wenn nicht bei der Z., der Kläger ab diesem Zeitpunkt gelebt haben und versorgt worden sein will. Eine abweichende Anschrift ist korrespondierend hierzu ebenfalls nicht angegeben worden, der Umzug zu der Familie Coric hat offensichtlich erst zum Januar 2024 stattgefunden – mit entsprechender Anmeldung und in der Folge auch Einstellung der Zahlungen an die Z.. Die tatsächlichen Angaben des Klägers beim SG untermauern damit gerade dass, was in dem Aktenvermerk über das Beratungsgespräch festgehalten worden ist, nämlich, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt, im April 2023, bei der Z. gewohnt hat und von dieser versorgt worden ist.
109 Der Senat kann sich weiter nicht davon überzeugen, dass der Beklagten hinsichtlich des Pflegegeldes wirksam eine andere Bankverbindung mitgeteilt worden wäre. Denn damit der Leistungsträger seiner Pflicht zur Leistung auf das vom Leistungsträger gewünschte Konto nachkommen kann, müssen die betroffenen Leistungen und der gewünschte Änderungstermin so klar und für den Leistungsträger unmissverständlich bezeichnet sein, dass dieser die gewünschten Änderungen umsetzen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14. August 2003 – B 13 RJ 11/03 R –, juris, Rz. 22), was vorliegend nicht der Fall ist. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den aktenkundigen Vermerken nämlich, dass die Z. ausdrücklich erklärt hat, dass nur die Rentenzahlungen auf das Konto bei der U... erfolgen sollen, indem sie mitgeteilt hat, dass der Rentenvorschuss auf das Konto gezahlt werden solle, dass die AOK nutzt (vgl. Telefonvermerk vom 19. Mai 2021, Bd. 2 Bl. 90 VerwAkte). Erst auf den Hinweis der Beklagten, dass dieses Konto nicht bekannt sei und die hierauf erfolgte Übersendung des Mitteilungsvordrucks mit Schreiben vom 31. Mai 2020 ist die weitere Bankverbindung bei der U... angegeben worden, wobei das am 2. Juni 2020 bei der Beklagten eingegangene Formular im Briefkopf oben rechts die Angabe enthält, dass es die Antwort auf das Schreiben vom 31. Mai 2020 an die Z. ist. Ebenso erfolgte die Übersendung der E-Mail vom 25. Mai 2020, die erst später veraktet wurde, im Hinblick auf das nach Angabe der Beklagten nicht bekannte Konto. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Aktenlage klar, dass die Bankverbindung nur bezüglich der Rentenzahlungen mitgeteilt worden ist, aber gerade keine generelle Änderung der Bankverbindung beabsichtigt war, was die Beklagte vor dem Hintergrund der vorangegangenen Kommunikation so verstehen konnte und auch so verstanden hat.
110 Dies wird weiter daran deutlich, dass die Z. die dennoch auf ihrem Konto eingegangene Rentenzahlung bzw. des Vorschusses sofort moniert und klargestellt hat, dass nur das Pflegegeld auf ihr Konto überwiesen werden soll, da sie den Kläger pflegt, die Rente aber unmittelbar an diesen (vgl. Telefonvermerk vom 14. Juni 2021). Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Z. angegeben hat, dass vom Bruder des Klägers die ausbleibende Rentenzahlung moniert worden sein soll, was mit der Behauptung des Klägers, keine Kenntnisse von den Vorgängen zu haben, ersichtlich in Widerspruch steht.
111 Abgesehen davon, dass damit schon keine wirksame Änderung der Kontoverbindung hinsichtlich des Pflegegeldes vorliegt, muss sich der Kläger das Handeln der Z. jedenfalls im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Denn im Sozialrecht gilt auch der zivilrechtliche Grundsatz, dass derjenige, der den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt hat, sich daran festhalten lassen muss, wenn ein Dritter berechtigterweise darauf vertraut (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2016 – B 2 U 19/15 R – juris, Rz.15 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb erfüllt, weil der Kläger nach dem Auslaufen der gerichtlichen Betreuerbestellung weder einen anderen Bevollmächtigten benannt, noch sich auf andere Weise mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hat. Weiter hat er zu keinem Zeitpunkt eine andere Anschrift als die bei der Z. angegeben, wobei dort Post nicht direkt an ihn zugestellt werden konnte, wie die zahlreichen Rückläufer in der Verwaltungsakte belegen, sondern nur unter dem Namen der Z., da derjenige des Kläger offensichtlich am Briefkasten nicht angebracht war. Korrespondierend hierzu hat der Kläger beim SG selbst bekundet, dass die Z. die Betreuung übernommen habe und nur auf ihre Mitteilung hin nach Deutschland gereist worden sein will. Abgesehen davon, dass die Reisen nicht belegt sind (vgl. oben), ergibt sich aus den eigenen Angaben des Klägers somit, dass dieser bewusst den Postempfang der Z. überlassen hat und damit auch, dass diese gegenüber der Beklagten auf die entsprechenden Schreiben reagiert. Denn wenn der Kläger gar nicht in Deutschland gewesen sein will und keine andere Adresse angegeben hat, kam nichts anderes in Betracht, als dass die Z. die Post empfangen und darauf reagieren sollte. Dass sie das letztlich getan hat, wird daran deutlich, dass sie die Gutachterauswahl gegenüber der Beklagten beantwortet und auch sonst sämtliche Kommunikation mit der Beklagten geführt hat. Zu den Begutachtungen ist der Kläger dann entsprechend erschienen. Die Beklagte durfte daher von einer Vertretung durch die Z. ausgehen.
112 Dies wird im Übrigen durch seine eigenen Angaben in der Wicker-Klinik bestätigt, wo er angegeben hat, dass die rechtliche Betreuung der Z. aufgehoben worden ist, aber eine Vollmacht für diese besteht (vgl. Entlassungsbericht). Entsprechendes ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. Hofmann, welches unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin erstattet wurde, wie auch aus dem Bericht des Dipl.-Psych. Krahl. Dr. Dipl.-Psych. Freytag hat in diesem Zusammenhang ebenfalls vermerkt, dass die Z. die Betreuerin ist und der Kläger sogar absoluten Wert darauf gelegt hat, dass diese bei der Untersuchung zugegen ist.
113 Letztlich ist es bezeichnend, dass der Kläger zwar versucht, eine Vertretungsbefugnis durch die Z. in Abrede zu stellen, gleichzeitig aber aus den ausschließlich der Z. übersandten Bescheide Rechte herleiten möchte und schon in nicht unerheblichem Umfang Leistungen aufgrund der Bescheide – die ihm gerade über Z. bekanntgegeben worden sind – in Anspruch genommen hat. Auch insoweit ist das Vorbringen des Klägers damit in sich widersprüchlich und zugleich strafrechtlich relevant.
114 Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
115 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
116 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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