VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, 2026-05-21, 9 K 1756/26

9 K 1756/26Tribunal Administrativo / Chamber 921 de mai. de 2026

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Regest

Die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 und 2 VO (EG) 178/2002 in der Form eines absoluten Verbots des In-Verkehr-Bringens von unsicherem, weil verdorbenem und damit für den Verzehr durch Menschen ungeeignetem Obst und Gemüse begründet zumindest im Bereich des Einzelhandels keine Wertungswidersprüche zu den Regelungen entsprechender Toleranzen im Bereich der Vorschriften für die Vermarktung von Lebensmitteln bzw. von Obst und Gemüse in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429.

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VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer — 9 K 1756/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: 9 K 1756/26

ECLI: ECLI:DE:VGFREIB:2026:0521.9K1756.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 1a S 1 Nr 3 LFGB, § 123 VwGO, Art 75 Abs 2 EUV 1308/2013, Art 14 Abs 1 EGV 178/2002, Art 14 Abs 2 Buchst b EGV 178/2002 ... mehr

Leitsatz

Die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 und 2 VO (EG) 178/2002 in der Form eines absoluten Verbots des In-Verkehr-Bringens von unsicherem, weil verdorbenem und damit für den Verzehr durch Menschen ungeeignetem Obst und Gemüse begründet zumindest im Bereich des Einzelhandels keine Wertungswidersprüche zu den Regelungen entsprechender Toleranzen im Bereich der Vorschriften für die Vermarktung von Lebensmitteln bzw. von Obst und Gemüse in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die von ihm beabsichtigte Information der Öffentlichkeit wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de zu veröffentlichen, hat keinen Erfolg.

I.

2 Die Antragstellerin betreibt mehrere Lebensmitteleinzelhandelsfilialen, davon eine Filiale in Sch. In dieser Filiale wurden bereits am 31.07.2024 und am 10.06.2025 lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen durchgeführt, bei denen es zu Beanstandungen kam. Dabei wurde am 15.07.2025 im Nachgang der Kontrolle am 10.06.2025 ein Bußgeld in Höhe von 843,50 EUR (einschließlich Gebühren und Auslagen) festgesetzt.

3 Am 14.10.2025 kam es zu einer weiteren Kontrolle, bei der in zehn 1-kg-Verpackungen mit weißfleischigen Pfirsichen Fäulnis und Schimmel sowie in sieben 500g-Packungen Buschbohnen Fäulnis festgestellt wurde und in deren Folge der Antragsgegner am 27.10.2025 eine lebensmittelrechtliche Anordnung erließ, mit der der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Anderem aufgegeben wurde, sämtliches offenes und verpacktes Obst und Gemüse im Rahmen der Eigenkontrollmaßnahmen dauerhaft täglich auf Sicherheit und Verkehrsfähigkeit zu überprüfen und ggfs. zu entsorgen. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Zusätzlich wurde unter dem 07.11.2025 gegenüber dem Marktleiter der Antragstellerin, Herrn H., ein Bußgeld in Höhe von 328,50 EUR (einschließlich Gebühren und Auslagen) festgesetzt. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch ist bislang ebenfalls nicht entschieden worden.

4 Am 20.01.2026 führte der Antragsgegner eine Nachkontrolle in der Filiale der Antragstellerin in Sch. durch. Hierbei wurden folgende Mängel festgestellt: 6 Tüten à 500 g Paprika-Mix mit hochgradiger Fäulnis, 6 Schalen à 150 g Ackersalat mit Fäulnis, 1 Schale à 300 g Cherryrispentomaten mit Schimmel, 1 Tüte grüner Spitzpaprika à 350 g mit hochgradiger Fäulnis, 1 Stück Kopfsalat mit Torfballen und Fäulnis, 1 Bund angefaulter, welker „frischer Koriander“.

5 Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin teilte am 29.01.2026 der Bußgeldbehörde mit, dass für die Frischekontrolle nicht die Hausleitung (Herr H.), sondern der besonders qualifizierte Warenbereichsleiter Food, Herr L. zuständig sei, dies sei auch am 14.10.2025 der Fall gewesen.

6 Mit Schreiben vom 11.02.2026 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Hinweis auf die Kontrollen am 31.07.2024, 10.06.2025 sowie 14.10.2025 zu einer beabsichtigten Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB von folgendem Textentwurf an:

X

7 Hierzu führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus: Zu den in Bezug genommenen Kontrollen vom 31.07.2024, 10.06.2025 sowie 14.10.2025 seien keine Unterlagen in den Akten zu finden. Diese Kontrollen könnten auch nicht zur Begründung einer Veröffentlichung herangezogen werden, da diese teilweise 1,5 Jahre zurücklägen und es deshalb jedenfalls am Unverzüglichkeitskriterium nach § 40 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 LFGB fehle. Auch ansonsten lägen die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gem. § 40 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht vor. Insbesondere seien die angestellten Bußgeldprognosen nicht hinreichend, um hierauf ein Veröffentlichungsverfahren zu stützen. Zudem werde aus den Bußgeldprognosen deutlich, dass eine fehlerhafte Zurechnung von Altvorgängen stattfinde. Die Hausleitung sei erst seit Ende 2025 in dieser Position tätig. Es könne ihr deshalb nicht bußgeldverdoppelnd zugerechnet werden, dass in der Vergangenheit gegen eine andere Person ein Verfahren geführt worden sei. Auch genüge der konkret zur Veröffentlichung stehende Veröffentlichungstext (Stand 11.02.2026) nicht den aus der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen der Klarheit und Wahrheit der zur Veröffentlichung stehenden Informationen. Schließlich lasse sich aus dem Kontrollbericht bzw. der Akte nicht herleiten, dass die einzelnen aufgezählten Produkte tatsächlich die dargelegten Abweichungen gezeigt hätten. Das Bildmaterial sei unvollständig und wenig aussagekräftig.

8 Am 26.02.2026 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin einen geänderten Textentwurf einer Information der Öffentlichkeit über die lebensmittelrechtliche Kontrolle vom 20.01.2026 und hörte diese nochmals unter Fristsetzung bis zum 05.03.2026 zu der beabsichtigten Veröffentlichung dieser Information an. Er wies darauf hin, dass dem Bevollmächtigen der Antragstellerin bereits am 18.11.2025 und am 19.02.2026 die Behördenakte zur Verfügung gestellt worden sei. Bedauerlicherweise sei der neben dem Kontrollbericht des Lebensmittelkontrolleurs gefertigte Aktenvermerk vom 20.01.2026 nicht mit der Akte übersendet worden. Dies werde mit diesem Schreiben nachgeholt.

9 Der neue Textentwurf hat folgenden Wortlaut:

X

10 Am 17.03.2026 erließ die Bußgeldstelle des Landratsamts Rottweil einen Bußgeldbescheid gegen Herrn L. bezogen auf die lebensmittelrechtlichen Kontrollen bei der Antragstellerin am 14.10.2025 und am 20.01.2026. Es wurden Geldbußen für den Kontrolltag am 14.10.2025 in Höhe von 300,00 Euro und für den Kontrolltag am 20.01.2026 in Höhe von 600,00 Euro festgesetzt. Begründet wurde der Bescheid mit einem Verstoß von Herrn L. gegen Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 b der Verordnung (EG) 178/2002, §§ 12, 59 Abs. 1 Nr. 9, 60 Abs.1 Nr. 1 Lebensmittel -und Futtermittelgesetzbuch, wobei bei dem zweiten Kontrolltag von einer Wiederholung ausgegangen und deshalb das Bußgeld verdoppelt werde.

11 Mit Bußgeldbescheid vom selben Tag wurde auch gegen Herrn H. ein weiteres Bußgeld in Höhe von 600,00 Euro wegen des Verstoßes gegen Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 b der Verordnung (EG) 178/2002, §§ 12, 59 Abs. 1 Nr. 9, 60 Abs.1 Nr. 1 Lebensmittel -und Futtermittelgesetzbuch am 20.01.2026 festgesetzt. Die Verantwortlichkeit beruhe auf seiner Zuständigkeit als Marktleiter. Der für die Frischekontrolle zuständige Warenbereichsleiter arbeite, was die Kontrolle am 20.01.2026 gezeigt habe, offenbar nicht zuverlässig und sei offenbar nicht ausreichend geschult und überwacht worden. Dies liege jedoch in der Zuständigkeit des Herrn H. als Marktleiter, so dass er nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG für die vorliegenden Verstöße verantwortlich sei.

12 Gegen sämtliche Bußgeldbescheide legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden ist.

13 Die Antragstellerin hat am 17.03.2026 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem sie die Unterlassung der geplanten Veröffentlichung begehrt. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, die Bußgelder und die Veröffentlichungsentscheidung seien auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. b) der VO (EG) 178/2002 sei im Bereich des frischen Obstes und Gemüses nicht anwendbar, da mit Art. 76 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013 und dem Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 vom 17.08.2023 im Rahmen der Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse unter anderem insoweit besondere Anforderungen an die Vermarktung von Obst und Gemüse aufgestellt würden, als innerhalb jeder Partie 2 % Erzeugnisse zulässig seien, die Verderb aufwiesen. Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. b) der VO (EG) 178/2002 sei neben der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 nicht anwendbar. Dies habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt.

II.

14 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist in der Form des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft und auch sonst zulässig. Bei der Veröffentlichung des Ergebnisses der lebensmittelrechtlichen Betriebskontrolle im Internet handelt es sich um einen Realakt, sodass ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO ausscheidet.

15 2. Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch nicht begründet.

16 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zum Erlass einer solchen Sicherungsanordnung sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich zum einen die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) und zum anderen das zu sichernde Recht, mithin ein Anordnungsanspruch, ergeben.

17 2.1. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Anordnung hinreichend dargelegt. Es besteht die Gefahr, dass die beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis der Betriebskontrolle am 20.01.2026 erhebliche Auswirkungen auf den Verkaufsumsatz der Antragstellerin hat und damit im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin zumindest wesentlich erschwert wird. Eine Verbraucherinformation zu - angeblichen - Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken und erschwert damit die Wahrnehmung des Rechts der Antragstellerin auf Ausübung ihrer Berufsfreiheit. Die von dem Antragsgegner angekündigte amtliche Information über die lebensmittelrechtliche Kontrolle ist in ihren negativen Folgen für den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin auch in dem Sinne irreversibel, dass die faktischen Wirkungen einer eventuellen Fehlinformation auch durch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nicht mehr umfassend beseitigt werden können (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 6).

18 2.2. Allerdings hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anordnungsanspruch auf Verhinderung der Veröffentlichung des Ergebnisses der Betriebskontrolle vom 20.01.2026 hat. Die durch den Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

19 2.2.1. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der von dem Antragsgegner beabsichtigten Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle ihres Betriebs findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 23 ff., Beschluss vom 01.02.2024 - 9 S 1954/2 3 -, juris Rn. 19). Der Anspruch setzt voraus, dass der mit der Veröffentlichung betriebsbezogener Informationen verbundene mittelbare Eingriff in dieses Grundrecht in Ermangelung einer gesetzlichen Rechtfertigung rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22). Dies ist jedoch nach summarischer Prüfung durch die Kammer voraussichtlich nicht der Fall.

20 2.2.2. Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - in Betracht. Hiernach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel […] in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, […], hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist […] und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 EUR zu erwarten ist.

21 2.2.3. Hier besteht nach Aktenlage ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht, dass die Antragstellerin über das bei ihr festgestellte Angebot von schimmligem und fauligem Obst und Gemüse wiederholt gegen das Verbot des Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 verstoßen hat, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind, weil davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

22 (1) Das Verbot des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002, für den Verzehr durch Menschen ungeeignete und damit unsichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, stellt eine Norm im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB dar, da es – entsprechend der Bestimmung des Zwecks der der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 in dessen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 - der Schaffung eines „hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und der Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln dient.

23 (2) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist diese Norm grundsätzlich auch in Bezug auf Obst und Gemüse anwendbar und nicht durch die Vorschriften der VO (EU) 1308/2013 vom 17.12.2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 vom 17.08.2023 (in Kraft seit 01.01.2025) verdrängt oder überlagert worden.

24 Zwar sind durch die VO (EU) 1308/2013 im Bereich der Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse spezielle Regelungen unter anderem für deren Vermarktung geschaffen worden, die im Hinblick auf Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, spezifische Anforderungen auch für das In-Verkehr-Bringen dieser Lebensmittel aufstellen (Art. 76 VO (EU) 1308/2013). Diese wurden gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 mittels der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429, insbesondere insoweit ergänzt, als dort in Anhang I Teil A Nr. 3 hinsichtlich der Mindestqualitätsanforderung in Nr. 1, dass die Erzeugnisse gesund sein müssen und keinen Fäulnisbefall oder andere Mängel aufweisen dürfen, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, Toleranzen bestimmt werden, die für jede Partie höchstens 2 % Erzeugnisse zulässt, die Verderb aufweisen. Allerdings gelten die Vermarktungsnormen der Verordnung (EU) 1308/2013 entsprechend Art. 73 VO (EU) 1308/2013 ausdrücklich „unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der […] lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen“, sodass die strengeren, weil nicht durch Toleranzgrenzen relativierten Anforderungen an das In-Verkehr-Bringen von sicheren Lebensmitteln nach Art. 14 Abs. 1 und 2 der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 auch für den Bereich der Vermarktung von Obst und Gemüse anwendbar bleiben.

25 Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin begründet die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 und 2 VO (EG) 178/2002 in der Form eines absoluten Verbots des In-Verkehr-Bringens von unsicherem, weil verdorbenem und damit für den Verzehr durch Menschen ungeeignetem Obst und Gemüse zumindest im Bereich des Einzelhandels keine Wertungswidersprüche zu den Regelungen entsprechender Toleranzen im Bereich der Vorschriften für die Vermarktung von Lebensmitteln bzw. von Obst und Gemüse in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429. Denn auch wenn die Qualitätsanforderungen der Vermarktungsnormen der VO (EG) 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 auf sämtlichen dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen gelten und damit auch den Verkauf an den Endverbraucher umfassen (s. Art. 76 Abs. 2 und 3 VO (EU) 1308/2013), so bestimmt die Verordnung in ihrem Art. 76 Abs. 1 ausdrücklich, dass Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind. Hinsichtlich dieser Anforderung wird entsprechend Art. 76 Abs. 4 VO (EG) 1308/2013 in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A 1. Spiegelstrich 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 weiter im Grundsatz bestimmt, dass Erzeugnisse aus dem Sektor Obst und Gemüse „gesund sein müssen (und) … Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen“, von der Vermarktung ausgeschlossen sind. Die unter I Teil A Nr. 3 des Anhangs der Delegierten Verordnung EU) 2023/2429 als Ausnahme geregelten Toleranzen zu einer nach Anzahl oder Gewicht prozentualen Zulassung von Erzeugnissen, die diese Mindestanforderungen nicht aufweisen, bezieht sich dann ausdrücklich (nur) auf sog. Partien und damit nicht auf das Angebot und den Verkauf von Einzelstücken oder -packungen, wie sie den Einzelhandel bzw. das vom Antragsgegner im Betrieb der Antragstellerin beanstandete In-Verkehr-Bringen von einzelnen Erzeugnissen auszeichnen. Mit diesem Bezug (allein) auf die Vermarktung von Obst und Gemüse in der Form von Partien trifft die Bestimmung in Anhang I Teil A Nr. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 zur Zulässigkeit von insgesamt höchstens 2 % Erzeugnissen, die Verderb aufweisen, keine Aussage über die lebensmittelrechtliche Einordnung einzelner Produkte als sicheres Lebensmittel im Bereich des Verkaufs im Einzelhandel. Dementsprechend kann eine Partie von bestimmtem Obst und Gemüse damit zwar auch dann den Qualitätsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 entsprechen, wenn darunter 2 % der Produkte „Verderb“ aufweisen und deshalb in ihrer Verzehrbarkeit beeinträchtigt sind (zur Auslegung des Begriffs „Verderb“ vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, https://www.ble.de/Shared Docs/Downloads/DE/Ernaehrung-Lebensmittel/Vermarktungsnormen/Vermarktungs-normenObstGemuese/AllgVermarktungsnormenErlaeuterungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt aufgerufen 13.05.2026). Dies hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass die entsprechenden verdorbenen Lebensmittel nach der Auflösung der Partie im Warenbestand belassen und – etwa wie hier - an Endkunden des Einzelhandels verkauft werden dürfen. Vielmehr bleibt es insoweit bei der Bestimmung des Art. 14 der LebensmittelbasisVO (EU) 178/2002, dass diese nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden sind.

26 Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgebrachten Argument, dass bei einer gleichzeitigen Anwendung der Normen der LebensmittelbasisVO (EU) 178/2002 einerseits und der VO (EU) 2023/2429 andererseits der Verkauf etwa einer verdorbenen Paprika als straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) der VO (EG) 178/2002 angesehen werden könnte, während man gleichzeitig davon ausgehen müsste, dass die Einzelabweichung an dieser Paprika noch im Einklang mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse stehe, da keine Toleranzüberschreitung gegeben sei. Denn ein Wertungswiderspruch, der gegebenenfalls zu Gunsten der Zulassung von Toleranzen im Rahmen der Vermarktung auch von verdorbenem Obst und Gemüse aufgelöst werden müsste, ist allenfalls im Zusammenhang mit der Vermarkung bzw. dem In-Verkehr-Bringen von Obst und Gemüse in der Form von Partien, nicht jedoch in dem hier allein relevanten Anwendungsfall des In-Verkehr-Bringens solcher Erzeugnisse im Bereich des Einzelhandels denkbar.

27 Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin steht schließlich auch die Zuständigkeitsverteilung in den Bereichen der Lebensmittelüberwachung einerseits und der Qualitätskontrollen im Rahmen der Marktüberwachung andererseits einer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 und 2 der LebensmittelbasisVO (EU) 178/2002 neben den Regelungen zur Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse in den Art. 73 ff. VO (EU) 1308/2013 und der Delegierten Verordnung 2023/2429 nicht entgegen. Denn die jeweils zuständigen Behörden überprüfen ein In-Verkehr-Bringen von Obst und Gemüse jeweils unter verschiedenen Aspekten, nämlich einerseits unter dem Aspekt der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes sowie andererseits unter dem Gesichtspunkt der Lebensmittelqualität und eines einheitlichen Rahmens des Handels mit diesen Erzeugnissen in der gesamten Europäischen Union.

28 Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin geht auch der Antragsgegner im Zusammenhang mit der VwV Marktkontrolle des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 01.02.2022 nicht von einem Vorrang der Vermarktungsregelungen und damit von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Marktkontrollbehörden bezogen auf sämtliche Verstöße im Sektor Obst und Gemüse aus. Vielmehr ergibt sich die Vorstellung einer zwischen der Lebensmittelüberwachung und der Marktkontrolle aufgeteilten Zuständigkeit der Behörden eindeutig aus der Regelung in Nr. 2.6.2.2. der Verwaltungsvorschrift, wonach das Kontrollpersonal der Qualitätskontrolle der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde mitteilt, wenn sie im Rahmen ihrer Kontrolle von Tatsachen Kenntnis erhält, die einen Verstoß gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) darstellen. Denn hieraus wird nicht nur deutlich, dass bei Gelegenheit einer Qualitätskontrolle auch Sachverhalte zutage treten können, die die Lebensmittelsicherheit betreffen, sondern auch, dass in einem solchen Fall die Verstöße gegen Regelungen der Lebensmittelsicherheit ausschließlich durch die zuständige Behörde der Lebensmittelüberwachung und nach Maßgabe der in diesem Bereich anwendbaren strengeren Regelungen zu sanktionieren sind.

29 Schließlich lässt sich eine vorrangige Anwendbarkeit der Regelungen in Anhang I Teil A Nr. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 zur zulässigen Toleranz bei verdorbenen Obst und Gemüse gegenüber den Regelungen des Art. 14 Abs. 1 und 2 der LebensmittelbasisVO (EU) 178/2002 auch im Zusammenhang des In-Verkehr-Bringens von solchen Erzeugnissen im Einzelhandel auch nicht aus der Chargenvermutung des Art. 14 Abs. 6 der VO (EG) 178/2002 ableiten, wonach, wenn ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreiben gehört, davon auszugehen ist, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind. Denn diese Regelung bezieht sich auf die anders gelagerte Fallgestaltung der lebensmittelrechtlichen Beanstandung und Behandlung einer größeren (Gesamt-)Menge von Einzelprodukten (Partie und Charge, Posten bzw. Lieferung) und gerade nicht auf die hier in Rede stehende Beanstandung des In-Verkehr-Bringens eines konkreten verdorbenen Einzelprodukts.

30 2.2.4. Stellt damit das Verbot des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der LebensmittelbasisVO 178/2002, unsichere, weil zum menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel in Verkehr zu bringen, einen tauglichen Anknüpfungspunkt für den Verstoß gegen eine lebensmittelrechtliche Regelung im Anwendungsbereich des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzes dar, begegnet die auf § 40 Abs. 1a Nr. 3 dieses Gesetzes gestützte Veröffentlichungsentscheidung des Antragsgegners auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

31 (1) Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11.02.2026 und 26.02.2026 unter Beifügung des vollständigen Veröffentlichungstextes zu der geplanten Veröffentlichung der Informationen angehört (§ 40 Abs. 3 LFBG). Dabei wurde ihr jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme bis zuletzt zum 05.03.2026 eingeräumt.

32 Soweit die Antragstellerin meint, dass durch die bereits im Kontrollbericht vom 20.01.2026 angedachte Maßnahme der Information der Öffentlichkeit, die Entscheidung des Antragsgegners bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe und weder das Anhörungsverfahren noch die noch später angestellte Bußgeldprognose Einfluss auf die behördliche Veröffentlichungsentscheidung nehmen konnte, dringt sie damit nicht durch.

33 Der Zweck der Anhörung liegt darin, dem Betroffenen zu ermöglichen, die Folgen der Veröffentlichung für sein Unternehmen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels abzuschätzen und sich inhaltlich sinnvoll zu der Veröffentlichung zu äußern. Diesen Anforderungen wird das Anhörungsschreiben des Antragsgegners gerecht. Hinzukommt, dass aufgrund des Schriftsatzes der Antragstellerin der Veröffentlichungstext sogar abgeändert wurde. Es gibt vor diesem Hintergrund keinen Hinweis darauf, dass der Antragsgegner die später vorgebrachten Argumente der Antragstellerin nicht erwogen hat. Bezüglich der ebenfalls beanstandeten kurzen Frist nach Akteneinsicht, ist anzumerken, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bereits vorab im Rahmen des Widerspruchs gegen die lebensmittelrechtliche Anordnung am 18.11.2025 Akteneinsicht erhalten hatte und der neu hinzugekommene Aktenumfang mithin überschaubar war. Darüber hinaus dürfte ein möglicher Gehörsverstoß spätestens durch die Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren geheilt worden sein. Warum der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein sollte, hat sie - insbesondere angesichts des zur Verfügung stehenden und von ihr in Anspruch genommenen Eilrechtsschutzes - nicht dargelegt (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2026 – 9 S 182/26 –, Rn. 12 - 13, juris).

34 (2) Es besteht der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht, dass in der Filiale der Antragstellerin wiederholt gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts verstoßen worden ist, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Denn es ist nach den Feststellungen des Antragsgegners anlässlich der Betriebskontrolle vom 20.01.2026 in der Filiale der Antragstellerin in Sch. mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin entgegen der Regelung des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 dadurch unsichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat, dass sie dort Obst und Gemüse mit erkennbaren Verderbnisanzeichen, namentlich Paprika mit Fäulnis, Ackersalat mit Fäulnis, Cherryrispentomaten mit Schimmel, Spitzpaprika mit Fäulnis, Kopfsalat mit Fäulnis sowie einen Bund Koriander mit Fäulnis zum Verkauf angeboten hat, die entsprechend der Regelung des Art. 14 Abs. 5 LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 infolge von Fäulnis, Verderb oder Zersetzung für den Verzehr durch Menschen ungeeignet waren.

35 Die Lebensmittelkontrolleure des Antragsgegners haben - dokumentiert durch entsprechende Lichtbilder (S. 64 ff. der Verwaltungsakte) - anlässlich ihrer Betriebskontrolle in der Filiale der Antragstellerin am 20.01.2026 in der Obst- und Gemüseabteilung folgende Feststellungen gemacht:

36 | | | | | --- | --- | --- | | - | | 6 Tüten à 500 g Paprika-mix mit hochgradiger Fäulnis |

37 | | | | | --- | --- | --- | | - | | 6 Schalen à 150 g Ackersalat mit Fäulnis |

38 | | | | | --- | --- | --- | | - | | 1 Schale à 300 g Cherryrispentomaten mit Schimmel |

39 | | | | | --- | --- | --- | | - | | 1 Tüte grüner Spitzpaprika à 350 g mit hochgradiger Fäulnis |

40 | | | | | --- | --- | --- | | - | | 1 Stück Kopfsalat mit Torfballen und Fäulnis |

41 | | | | | --- | --- | --- | | - | | 1 Bund angefaulter, welker „frischer Koriander" |

42 Das Gericht kann die in dem Kontrollbericht aufgeführten Mängel auch deutlich auf den Lichtbildern erkennen.

43 Ist aufgrund der Dokumentation der Kontrolle der Filiale der Antragstellerin im Tatsächlichen davon auszugehen, dass dort zum Zeitpunkt der Kontrolle Verkaufsbereich die oben genannten und verdorbenen Lebensmittel vorhanden waren, ist die Antragsgegnerin weiter zu Recht davon ausgegangen, dass diese Lebensmittel aufgrund der Fäulnis und des Schimmels nicht sicher im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. b der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 waren.

44 Lebensmittel gelten nach Art. 14 Abs. 2 lit. b der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr ungeeignet sind. Gemäß Art. 14 Abs. 5 der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass schimmelige und verdorbene Lebensmittel für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und deshalb unsicher sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2026 – 9 S 182/26 –, Rn. 20, juris und Beschluss vom 17.05.2023 – 9 S 313/23 –, Rn. 19, juris). Von Schimmel und Fäulnis befallenes Obst und Gemüse sind im Falle eines Verzehrs zudem zweifellos gesundheitsschädlich (Art. 14 Abs. 2 lit. a der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002), da hiervon insbesondere kurzfristige pathologische Zustände wie Übelkeit oder Erbrechen ausgehen können (VG Freiburg, Beschluss vom 11.09.2019 – 10 K 3072/19 –, Rn. 47, juris).

45 Die hiernach durch Schimmel und Verderb zum Verzehr durch Menschen ungeeignet gewordenen und damit als Lebensmittel nicht sicheren Produkte in der Obst-/Gemüseabteilung wurden von der Antragstellerin auch in den Verkehr gebracht. Denn für ein In-Verkehr-Bringen von unsicheren Lebensmitteln im Sinne des Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 reicht es entsprechend der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 8 dieser Verordnung bereits aus, dass diese Waren zum Verkauf angeboten und damit für Verkaufszwecke bereitgehalten wurden. Dies ist hier der Fall.

46 (3) Besteht damit der hinreichend begründete Verdacht, dass im Filialbetrieb der Antragstellerin in Sch. am 20.01.2026 dadurch gegen die den Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen schützende Regelung des Art. 14 Abs. 1 der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 verstoßen worden ist, dass dort verschimmelte und durch Fäulnis verdorbene Lebensmittel an Kunden und Kundinnen verkauft bzw. für diese zum Verkauf bereitgehalten worden waren, sind auch die übrigen Tatbestandsmerkmale für eine Information der Öffentlichkeit über die entsprechenden Feststellungen der Behörde nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gegeben.

47 (a) Es liegt ein wiederholter Verstoß gegen das Verbot des Art. 14 Abs. 1 der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 vor, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind, weil sie infolge von Verderb für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und damit ungeeignet geworden waren. Für die Annahme eines wiederholten Verstoßes ist ausreichend, dass sich die Wiederholung auf einen Verstoß derselben Kategorie bezieht und mit diesem in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang steht (Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.01.2026 – 3 B 245/25 –, juris, Rn. 31; Sosnitza/Meisterernst/Rathke, LFGB, 194. Ergänzungslieferung Dezember 2025, § 40 Rn. 114, beck-online mit Verweis auf Mösl in ZLR 2019,343, 355).

48 In der Verwaltungsakte des Antragsgegners ist dokumentiert, dass jedenfalls im Rahmen der Kontrolle vom 14.10.2025 festgestellt wurde, dass in der Obst- und Gemüseabteilung der Filiale in Sch. der Antragstellerin 10 Schalen zu je 1 kg Pfirsiche Weißfleischig Fäulnis und teilweise zusätzlich Schimmel aufwiesen, sowie 7 Tüten à 500 g Buschbohnen Fäulnis aufwiesen, zum Verkauf angeboten wurden. Dies ist auch fotografisch festgehalten. Damit steht aus Sicht des Gerichts ohne weiteres fest, dass mit dem Verstoß am 20.01.2026 wiederholt gegen die gleiche Vorschrift verstoßen wurde. Da die Verstöße nur etwas mehr als drei Monate auseinanderliegen, ist auch der zeitliche Zusammenhang gewahrt.

49 Die Veröffentlichung bei wiederholten Verstößen setzt zudem nicht voraus, dass gegen die Vorschriften in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde. Es muss lediglich mehrfach verstoßen worden sein. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (- 1 BvF 1/13 -, juris), im Einzelnen ausgeführt: „Die Öffentlichkeit über wiederholte Verstöße zu informieren, auch wenn diese für sich genommen jeweils von geringerem Ausmaß sein können als in der ersten Tatbestandsalternative, ist zur Erreichung der Zwecke des § 40 Abs. 1a LFGB angemessen. Verstößt ein Unternehmen zum wiederholten Male gegen die Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes, deutet dies darauf hin, dass es nicht bereit oder nicht in der Lage ist, diesen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies kann für die Konsumentscheidung von Bedeutung sein. Vor allem aber lässt sich mit der Veröffentlichung wiederholter, wenn auch geringerer Verstöße verhindern, dass Unternehmen weniger gewichtige Vorschriften generell ignorieren und sich damit nicht zuletzt einen Vorteil gegenüber jenen Unternehmen verschaffen, die sich konsequent um die Einhaltung aller Vorschriften bemühen. Indessen lässt sich durch die zusätzliche Voraussetzung, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten sein muss, sichern, dass nicht schon jede Wiederholung des geringsten Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit führt, zumal insoweit mit dem Erfordernis des Verschuldens als Voraussetzung einer vermuteten Ordnungswidrigkeit ein weiteres Korrektiv zum Tragen kommt.“

50 (b) Schließlich ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten.

51 Bei der Bemessung des Bußgeldes steht der Behörde ein Ermessen zu, dessen Ausübung jedoch gerichtlich nachprüfbar und auch für die jeweilige Überwachungsbehörde prognostizierbar ist. Hierbei ist in Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkataloges neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, auch auf die subjektiven Merkmale wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weitere Kriterien abzustellen. Da die einzelnen Bußgeldbehörden in ihrer Praxis zur Festsetzung von Bußgeldern teilweise erheblich voneinander abweichen, bedarf die Annahme einer Bußgelderwartung regelmäßig hinreichend verlässlicher Anhaltspunkte für die Praxis der im konkreten Fall zuständigen Behörde, entweder in der Form eines wenn auch noch nicht rechtskräftigen - Bußgeldbescheides oder auch der Darlegung der entsprechenden Verwaltungspraxis (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 40 f; Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 31). Vorliegend ist auch der von dem Antragsgegner vorgelegte „Bußgeldrahmen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Lebensmittelüberwachung“ der Stabsstelle Ernährungssicherheit, Regierungspräsidium Tübingen – MLR zu berücksichtigen. Dieser ist zwar kein förmlich bindender Bußgeldkatalog, gilt jedoch als innerdienstliche Weisung und soll Grundlage einer landeseinheitlichen Bußgeldbemessung sein. Unerheblich bei der Bußgeldbemessung ist, ob der Bußgeldbescheid voraussichtlich gegenüber dem Unternehmen, einem dort verantwortlichen leitenden Mitarbeiter oder gar (allein) gegen einen Mitarbeiter ohne formale Leitungsfunktion ergehen soll. Da der Normzweck des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB nur dann vollständig zur Geltung kommt, wenn sämtliche Verstöße aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmens in die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung einbezogen werden, reicht es vielmehr aus, wenn der (potentielle) Adressat des Bußgeldbescheids in irgendeiner Form in der Sphäre des betroffenen Unternehmens gehandelt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 34).

52 Wie ausgeführt, bedarf die Prognose, einer ausreichenden Tatsachenbasis, aus der sich im konkreten Fall die entsprechende Erwartung ergeben kann. Ob die auf der Grundlage dieser Tatsachen getroffene Prognose gerechtfertigt ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle kommt der zuständigen Behörde nicht zu. Die Gerichte sind dabei weder an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch an deren Prognose gebunden Die Gerichte sind dabei weder an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch an deren Prognose gebunden (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2022 – 9 B 1077/22 –, juris, Rn. 33 ff. mit Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.11.2019 - 20 CE 19.1995 -, juris, Rn. 56, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.052019 - 9 S 584/19 -, juris, Rn. 30).

53 Vorliegend sind diese Voraussetzungen sowohl in Bezug auf die Prognose betreffend Herrn L. in seiner Funktion als Warenbereichsleiter Food der Antragstellerin als auch betreffend Herrn H. als Marktleiter der Antragstellerin gegeben.

54 Die Bußgeldprognosen vom 02.02.2026, wonach für beide Angestellten für den Verstoß am 20.01.2026 ein Bußgeld von 600,00 EUR angenommen wurde (Verwaltungsakte S. 81 f.), haben sich schließlich in den tatsächlich am 17.03.2026 ergangenen Bußgeldbescheiden gegen Herrn L. und Herrn H. bestätigt. Darin wurden für den Verstoß am 20.01.2026 jeweils ein Bußgeld in Höhe von 600,00 EUR verhängt.

55 Die Bußgeldstelle und auch der Antragsgegner verweisen darauf, dass der allgemeine Bußgeldrahmen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Lebensmittelüberwachung aus dem Jahr 2007, an dem man sich orientiere, für Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 eine Geldbuße zwischen 200 EUR und 5.000 EUR vorsehe und damit eine Geldbuße unter 350 EUR solchen Verstößen vorbehalte, die am unteren Rande der Skala möglicher Verstöße anzusiedeln seien. Daher seien die Erstverstöße am 14.10.2025 mit jeweils 300,00 EUR geahndet worden. Da es sich bei dem Verstoß am 20.01.2026 allerdings um wiederholte Verstöße handele, sei die Geldbuße entsprechend dem allgemeinen Bußgeldrahmen verdoppelt worden. Dies gelte auch unter Beachtung der bloß fahrlässigen Begehungsweise, da ein vorsätzlicher Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB bereits eine Straftat darstelle, für die deshalb die Verhängung bloß eines Bußgeldes ausscheide.

56 Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass für den hier relevanten Vorwurf des In-Verkehr-Bringens von unsicheren Lebensmitteln am 20.01.2026 zu Recht ein Bußgeld von deutlich mehr als 350 EUR verhängt worden ist und deshalb auch im Einspruchsverfahren Bestand haben wird.

57 Die von der Antragstellerin hiergegen vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

58 Zunächst ist in den Bußgeldbescheiden der Sanktionstatbestand des Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 b der Verordnung (EG) 178/2002, §§ 12, 59 Abs. 1 Nr. 9, 60 Abs.1 Nr. 1 Lebensmittel -und Futtermittelgesetzbuch genannt. Dass dieser in der Bußgeldprognose am 02.02.2026 noch nicht aufgeführt wurde, ist unschädlich, da sich die Grundlage jedenfalls aus dem textlichen Teil ergibt und mit derjenigen in dem letztlich ergangenen Bußgeldbescheid übereinstimmt.

59 Dass die Bußgeldprognosen konkrete Bußgelder nicht erkennen ließen - wie es die Antragstellerin meint – entbehrt jeglicher Grundlage. In den Prognosen sind für den Verstoß vom 20.01.2026 explizit jeweils 600,00 EUR Geldbuße prognostiziert.

60 Soweit die Antragstellerin meint, für die Kontrolle am 20.01.2026 werde in dem Bußgeldbescheid an Herrn L. fälschlicherweise von einem tatmehrheitlichen Verstoß ausgegangen, übersieht sie, dass sowohl in der Prognose als auch in dem Bußgeldbescheid sowohl der Verstoß am 14.10.2025 als auch der Verstoß vom 20.01.2026 behandelt wird. Das diesbezüglich zwei tatmehrheitlich begangene Verstöße vorliegen, dürfte unstreitig sein.

61 Auch der Einwand, es handele sich in Bezug auf Herrn L. nicht um einen wiederholten Verstoß, da noch kein rechtskräftiger Bußgeldbescheid bezogen auf den Verstoß am 14.10.2025 vorliege und eine Verantwortlichkeit des Herrn L. für den Verstoß am 20.01.2026 nicht gegeben sei, geht fehl. Es ist bereits fraglich, ob für die Annahme eines wiederholten Verstoßes überhaupt ein rechtskräftig festgestellter Erstverstoß vorliegen muss. Herr L. wurde ausweißlich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin vom 30.01.2026 (S. 76 der Verwaltungsakte) im Nachgang zur Kontrolle vom 14.10.2025 noch einmal nachgeschult und für das wesentliche Thema „Frischekontrollen im Bereich Obst und Gemüse“ sensibilisiert. Mithin wurden Herrn L. vor dem Verstoß am 20.01.2026 die Folgen und Konsequenzen lebensmittelrechtlicher Verstöße nochmals vor Augen geführt, was diesen zweiten Verstoß jedenfalls schwerer wiegen lässt als den Erstverstoß vom 14.10.2025. Warum Herr L. am 20.01.2026 als Warenbereichsleiter Food nicht für die Kontrolle der Lebensmittel verantwortlich gewesen sei könnte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Dass die Anwesenheit der stellvertretenden Marktleiterin diese Verantwortlichkeit ausschließen könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Antragstellerin nicht. Im Gegenteil hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Schreiben vom 29.01.2026 (Verwaltungsaktenseite 72 ff.) ausgeführt, dass die Marktleitung aufgrund deren weitreichender Verantwortung (60 Mitarbeiter) die Kontrolle der Lebensmittel an die Fachbereichsleitung Food delegiert habe. Damit liegt auch bei der Anwesenheit der Marktleitung oder deren Stellvertreterin eine Verantwortlichkeit des Warenbereichsleiters Food für die Kontrolle der Lebensmittel in seinem Warenbereich vor. Die von der Marktleitung in diesem Schreiben aufgeführten stichprobenartigen Kontrollen durch die Marktleitung führen ebenfalls nicht zu einem Verantwortungsübergang, da die Routinekontrollen weiterhin von dem jeweiligen Warenbereichsleiter in eigener Verantwortung durchgeführt werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist – selbst wenn man nicht von einem eine Bußgeldverdopplung auslösenden wiederholten Verstoß ausgehen wollte – jedenfalls von einem schwerwiegenderen Verstoß auszugehen, der eine höhere Geldbuße als 350 EUR erwarten lässt.

62 Da bereits in Bezug auf Herrn L. von einer Bußgelderwartung von mehr als 350 EUR ausgegangen werden kann, kommt es auf die Bußgeldprognose betreffend Herrn H. nicht an. Unabhängig davon ist diese aber auch nicht zu beanstanden.

63 Als Marktleiter trägt Herrn H. insbesondere dafür Verantwortung, dass das von ihm eingesetzte Personal die ihm jeweils übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und deshalb etwa keine lebensmitterechtlichen Verstöße innerhalb der Filiale zu Tage treten. Dementsprechend wurde der Bußgeldbescheid vom 19.03.2026 explizit mit der Personalverantwortung auch für Herrn L. begründet. Diesen habe Herr H. - nachdem es bereits in der Vergangenheit in der Obst- und Gemüseabteilung zu Verstößen gekommen sei - nicht ausreichend geschult und überwacht. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Da gegenüber Herrn H. auch bereits am 07.11.2025 ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist in diesem Fall auch ohne weiteres von einem wiederholten Verstoß auszugehen. An der Argumentation, dass Herr H. zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14.10.2025 noch nicht als Marktleiter tätig war, hält die Antragstellerin selbst nicht mehr fest, nachdem sie im Schriftsatz vom 08.05.2026 mitteilt hatte, Herr H. habe an diesem Tag als Hausleitung an einer Betriebsversammlung teilgenommen. Zudem wurde bereits in der E-Mail des Veterinäramts vom 23.06.2025 festgehalten, dass auf Grund von festgestellten Mängeln in der Vergangenheit eine Schulung der Mitarbeiter zur Qualitätskontrolle bei Obst und Gemüse in der Filiale der Antragstellerin nach Urlaubsrückkehr der Mitarbeiter, spätestens jedoch bis zum 07.07.2025 erfolgen würde (Verwaltungsaktenseite 17). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Herr H. auf die Problematik betreffend die Kontrolle von frischem Obst und Gemüse bereits mehrfach hingewiesen wurde und die von ihm getroffenen Maßnahmen bis zum 20.01.2026 offensichtlich keine Wirkung zeigten. Da sich der Vorwurf betreffend Herrn H. auf die mangelhafte Schulung und Kontrolle des Personals bezieht, ist auch seine Abwesenheit am 20.01.2026 unschädlich.

64 Dass sowohl gegen den Warenbereichsleiter als auch gegen den Marktleiter Bußgeldbescheide erlassen wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 2 OWiG schließt die Verantwortlichkeit des Vertreters die Verantwortlichkeit des Vertretenen nicht aus und umgekehrt (vgl. BeckOK OWiG/Valerius, 50. Edition 01.04.2026, OWiG § 9 Rn. 56, beck-online). Dies liegt im Falle des Vertretungsverhältnisses daran, dass die auferlegten Pflichten auseinanderfallen. Während hier der durch die Marktleitung beauftrage Herr L. für die Lebensmittelkontrolle in seinem Warenbereich verantwortlich ist, ist die Hausleitung (hier Herr H.) für die Auswahl und Überwachung des zuverlässigen Personals, das die Kontrolle ausübt, verantwortlich. Die jeweilige Verantwortlichkeit ist, auch in den Bußgeldbescheiden aufgeführt. So wird Herrn L. vorgeworfen, als Warenbereichsleiter der Antragstellerin für die Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (mit-)verantwortlich zu sein. In dem an Herrn H. gerichteten Bußgeldbescheid wird ausgeführt, dass dieser als Markleiter den Mitarbeiter Herrn L. nicht ausreichend geschult und überwacht habe. Dies liege jedoch in seiner Zuständigkeit als Marktleiter, so dass er für die vorliegenden Verstöße als Marktleiter verantwortlich sei. Zudem sei er auch als Marktleiter nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG für die Verstöße verantwortlich.

65 Da lediglich die fahrlässige Begehung des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist auch nicht erforderlich, dass dies bereits in der Prognose explizit aufgeführt wird. Die Fahrlässigkeit der Begehung ergibt sich vielmehr aus der Einordnung des Verhaltes als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat. Eine hälftige Reduzierung von Bußgeldern – wie dies in anderen Rechtsgebieten möglich sein mag – ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.

66 Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen nicht ausreichend gewürdigt haben könnte. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen lediglich von nachrangiger Bedeutung (BeckOK OWiG/Sackreuther, 50. Edition 01.04.2026, OWiG § 17 Rn. 83, beck-online). Da vorliegend aufgrund der Anstellungsverhältnisse bekannt ist, dass beide Betroffenen jedenfalls über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um die Bußgelder begleichen zu können, sind ohne Anhaltspunkte für einen atypischen Einzelfall keine weiteren Ermittlungen erforderlich.

67 (4) Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis der amtlichen Kontrolle der Filiale der Antragstellerin in Sch. am 20.01.2026 vor, hält sich diese in dem rechtlichen Rahmen, der dieser durch die Ermächtigungsnorm des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB gezogen wird.

68 (a) Eine solche bislang mit Blick auf das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbliebene Information der Öffentlichkeit wäre noch im Sinne des § 40 Abs. 1 a LFGB unverzüglich.

69 Mit der Vorgabe, dass die Information der Öffentlichkeit unverzüglich zu erfolgen hat, wird nicht eine schnellstmögliche Information gefordert, sondern ein möglichst geringer zeitlicher Abstand zwischen der Veröffentlichung der Informationen und dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß, der jedoch in Anlehnung an die Legaldefinition der Unverzüglichkeit in § 121 BGB nicht an eine starre zeitliche Grenze gebunden ist, sondern durch die konkreten Umstände des Einzelfalls und hierbei insbesondere durch die Verpflichtung der Behörde geprägt ist, mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für grundrechtlich geschützte Belange des Betroffenen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen derselben mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2023 - 9 S 313/23 -, juris, Rn. 41). Da sich das schuldhafte Zögern der Behörde nur auf deren eigene Handlungen beziehen kann, bleiben auch all die Verfahrensverzögerungen außer Betracht, die nicht in der Sphäre der Behörde liegen, sondern etwa durch die Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Antragstellerin oder auch durch eine Zurückstellung der Veröffentlichung wegen eines wie hier laufenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes begründet sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris, Rn. 20 ff.).

70 Nach diesen Maßstäben kann die Kammer nicht annehmen, dass die streitgegenständliche Information der Öffentlichkeit bisher aufgrund eines schuldhaften Zögerns des Antragsgegners unterblieben ist. Da alle späteren Verzögerungen durch die Wahrnehmung des Rechts des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf Akteneinsicht und Stellungnahme im Verfahren sowie durch den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bedingt sind, kommt insoweit allein die Zeitspanne von nicht einmal einem Monat in Betracht, die in der Folge der Betriebskontrolle am 20.01.2026 bis zur Anhörung der Antragstellerin zur Information der Öffentlichkeit und zum konkreten Veröffentlichungstext am 11.02.2026 vergangen war. Hierin liegt jedoch keine der Behörde vorwerfbare Verzögerung des Verfahrens. Vielmehr hält sich dieser Zeitraum noch im Rahmen der für das vorliegende Verfahren angemessenen Prüfungs-, Überlegungs- und Ausführungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn man auf den 26.02.2026 abstellt, da der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt der Antragstellerin die abgeänderte Fassung des Veröffentlichungstextes bekannt gegeben hat. Das erscheint angesichts der Komplexität und Bedeutung lebensmittelrechtlicher Informationen der Öffentlichkeit nicht unangemessen viel (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris, Rn. 22: 20 Tage zwischen Kontrolle und Anhörung nicht zu beanstanden; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2022 - 1 B 487/21- , juris, Rn. 26: Frist von fünf Wochen zwischen Nachkontrolle und dem Abfassen des Anhörungsschreibens grenzwertig; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 ME 304/22 -, juris, Rn. 28: Anhörung erst nach zehn Wochen nicht mehr unverzüglich).

71 (b) Der als Information der Öffentlichkeit vorbereitete Text zur Betriebskontrolle bei der Antragstellerin und die dort festgestellten Verstöße gegen verbraucherschützende Normen des Lebensmittelrechts, wie er in der Anlage zur Anhörung der Antragstellerin vom 26.02.2026 niedergelegt ist, enthält weiter auch die formellen Anforderungen des § 40 Abs. 1a LFGB, dass die Information unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel in den Verkehr gelangt ist, erfolgen muss.

72 Der Entwurf des Veröffentlichungstextes des Antragsgegners bezeichnet den Betrieb der Antragstellerin mit dem Firmennamen sowie der Adresse der konkreten Filiale hinreichend genau.

73 Auch begegnet die Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels in dem Veröffentlichungstext keinen rechtlichen Bedenken. Die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen. Dementsprechend muss die Veröffentlichung keine vollständige Aufzählung aller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus der Sicht des Normzwecks - Gesundheits- und Verbraucherschutz - hinsichtlich der genannten Lebensmittel zutreffend sein. Dabei hat die Bezeichnung aufgrund der erheblichen Wirkungen einer Veröffentlichung schonend für den Betroffenen und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, bei denen das gar nicht der Fall ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2021 - 9 S 2963/20 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 15; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2024 -14 ME 131/23 -, juris, Rn. 38).

74 Hier wird dem objektiven Adressaten der Information der Öffentlichkeit klar, dass sich der beanstandete Verstoß der Antragstellerin gegen das Verbot des In-Verkehr-Bringens von unsicheren Lebensmitteln auf die im Informationstext genannten Lebensmittel beziehen. Dass dabei unterlassen wurde aufzuführen, dass nicht bei sämtlichen Einzelprodukten in den Verpackungseinheiten Fäulnis oder Schimmel sichtbar war, ist dabei unschädlich.

75 Sowohl bei den Paprika-Tüten als auch bei den Gebinden mit Ackersalat, muss aufgrund der gemeinsamen Plastikverpackung davon ausgegangen werden, dass sämtliche in dieser Plastiktüte verpackten Lebensmittel für den Verzehr ungeeignet und gesundheitsschädlich sind. Insbesondere bei Schimmelbefall ist ein ggf. noch genießbarer Teil des Produkts nicht unbedingt ersichtlich (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, Rn. 29, juris). Da Schimmel und Schimmelsporen sich bereits in das Innere des Produktes ausgebreitet haben können, ohne dass es für Verbraucher sichtbar ist, ist eine überdies gesundheitsschädlich Auswirkung auch dann zu befürchten, wenn die sichtbar von Schimmel befallenen Stellen abgeschnitten werden oder aus einem Gebinde mit befallenem Obst oder Gemüse nur beispielsweise diejenigen Produkte gegessen werden, bei welchen nach optischer Prüfung kein Schimmelbefall vorliegt (VG Freiburg, Beschluss vom 11.09.2019 – 10 K 3072/19 –, Rn. 47, juris; nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 – 9 S 2662/19 –, Rn. 12, juris).

76 Zudem wird durch die gewählte Formulierung „…Tüten … mit Fäulnis“ bzw. „...Schale … mit Schimmel“ (Hervorhebungen durch das Gericht) deutlich, dass sich in der jeweiligen Verpackung Fäulnis bzw. Schimmel feststellen ließ; dass sämtliche Einzelprodukte verfault oder verschimmelt waren, ergibt sich aus dieser Wortwahl aus Sicht des Gerichts gerade nicht. Eine genauere Bezifferung, wie viele der Paprika bzw. Ackersalatpflänzchen in dem jeweiligen Gebinde Fäulnis aufwiesen, war nicht erforderlich, insbesondere da von einer Unverzehrbarkeit sämtlicher Einzelprodukte ausgehen ist.

77 (c) Weiter steht auch der Text der Information über das Ergebnis der lebensmittelrechtlichen Beanstandung der Filiale der Antragstellerin am 20.01.2026 selbst innerhalb der rechtlichen Schranken der behördlichen Gestaltungsmacht des Antragsgegners.

78 Der Inhalt der Veröffentlichung ist ausdrücklich nur in Bezug auf die Bezeichnung des Lebensmittels und die Nennung des Lebensmittelunternehmens durch § 40 Abs. 1a LFGB vorgegeben. Auch wenn daraus nicht folgt, dass die Information der Öffentlichkeit auf diese produkt- und unternehmensbezogenen Angaben beschränkt wäre, geht die hier beabsichtigte Information darüber auch nicht hinaus.

79 Die Beschreibung des bei der Kontrolle am 20.01.2024 festgestellten Sachverhalts ist inhaltlich richtig und beschreibt die Verhältnisse, ohne dass hierbei bei den angesprochenen Verbrauchern eine Fehlvorstellung zu Art und Umfang der festgestellten Verstöße gegen das Verbot des In-Verkehr-Bringens unsicherer Lebensmittel durch die Antragstellerin veranlasst würde.

80 Tatsächlich dokumentieren die vorgelegten Lichtbilder von der Kontrolle ohne Weiteres, dass innerhalb der genannten sechs Packungen Paprika jeweils mindestens eine Paprika Fäulnis aufwies. Auch die Fäulnisanteile in den Ackersalatschalen sind deutlich sichtbar. Ohne Weiteres ist der Schimmel erkennbar, der sich an mehreren Tomaten innerhalb des Gebindes mit Cherryrispentomaten befindet. Fäulnis ist weiter an jedenfalls einer grünen Spitzpaprika innerhalb der genannten 350 Gramm-Tüte sowie dem Kopfsalat und dem Bund Koriander zu sehen.

81 Zusätzlich zu der inhaltlichen Richtigkeit der vorgenannten Feststellungen sind diese sämtlich auch auf den festgestellten Verstoß der Antragstellerin gegen das Verbot des In-Verkehr-Bringens unsicherer Lebensmittel bezogen, da verdorbene Lebensmittel nicht zum Verzehr durch Menschen geeignet sind.

82 (5) Die Information der Öffentlichkeit über den am 20.01.2026 festgestellten Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002 im Betrieb der Antragstellerin auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig.

83 Insbesondere ist die durch den Zweck der Information bestimmte Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nicht deshalb entfallen, weil die Antragstellerin in der Folge der Beanstandung durch den Antragsgegner weitere zusätzliche Maßnahmen der Kontrolle der Obst- und Gemüseabteilung ergriffen hat (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris, Rn. 19). Zwar bezweckt die Information der Öffentlichkeit über qualifizierte Beanstandungen im lebensmittelrechtlichen Bereich auch eine spezialpräventive Wirkung für das betroffene Unternehmen, diese Zwecksetzung entfällt jedoch nicht allein dadurch, dass ein Unternehmer in der Folge einer Beanstandung Maßnahmen ergreift, die die konkreten Mängel zukünftig verhindern sollen. Denn die Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB bildet insofern ein Gegenstück zu der Eigenverantwortung der Unternehmer einerseits und der nur geringen behördlichen Kontrolldichte andererseits, als dieser Unternehmer bei der Feststellung qualifizierter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Regelungen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene gegebenenfalls empfindliche Nachteile auf dem Markt hinnehmen muss. Diese Wirkung, die über ihre Abschreckung letztlich der Sicherung des Verbraucherschutzes dient, würde erheblich abgeschwächt oder gar zunichtegemacht, wenn es dem Unternehmer möglich wäre, die nachteiligen Folgen eines Verstoßes im Zeitpunkt der Kontrolle (bereits allein) dadurch zu vermeiden, dass er ein einsichtiges Verhalten (erst) im Nachgang des Verstoßes zeigt. Gleiches gilt für die generalpräventive Wirkung der Informationspflicht nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber das einsichtige Nachtatverhalten des betroffenen Unternehmers im Tatbestand des die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs der Informationspflicht in die Berufsfreiheit des Unternehmers ausgestaltenden § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB nicht als ein eigenständiges (negatives) Tatbestandsmerkmal aufführt, sondern nur mittelbar insoweit berücksichtigt wissen möchte, als sich ein solches auf die erforderliche Höhe des zu erwartenden Bußgeldes auswirkt. Auch hat der Gesetzgeber der Behörde auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich des Ob der Veröffentlichung kein Ermessen einräumt, in dessen Rahmen eine teilweise Zweckerreichung durch ein einsichtiges Nachtatverhalten des Unternehmers relevant werden könnte. Vielmehr trägt er einem solchen Verhalten allein dadurch Rechnung, dass nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich darauf hinzuweisen ist, wenn der der Information zugrundeliegende Mangel beseitigt worden ist.

84 Ein solcher Hinweis ist hier unstreitig gegeben.

85 Auch im Übrigen erweist sich die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB als verhältnismäßig.

III.

86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

87 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei folgt die Kammer den Empfehlungen in Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und sieht entsprechend Nr. 1.5 Satz 2 dieser Empfehlungen von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren ab, weil aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der des Hauptsacheverfahrens entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris, Rn. 45 und Beschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris, Rn. 36).

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