Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-06-09, 11 S 2359/25

11 S 2359/25Tribunal Administrativo / Division 119 de jun. de 2026

Abrir fonte

Regest

Für Streitigkeiten um die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU ist abweichend von der Empfehlung in Nummer 8.2.1 in Verbindung mit Nummer 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2026 - 12 S 2276/25 - juris). Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 12. November 2025, 15 K 8132/25, Beschluss

Texto completo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat — 11 S 2359/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: 11 S 2359/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0609.11S2359.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 4 S 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 4 S 2 FreizügG/EU, § 2 Abs 4 S 3 FreizügG/EU, § 52 Abs 2 GKG

Leitsatz

Für Streitigkeiten um die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU ist abweichend von der Empfehlung in Nummer 8.2.1 in Verbindung mit Nummer 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2026 - 12 S 2276/25 - juris).

Verfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 12. November 2025, 15 K 8132/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2025 - 15 K 8132/25 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 12. November 2025 - 15 K 8132/25 - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Beschwerde wird daher ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückgewiesen (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3; der beschließende Senat wendet diesen Prüfungsaufbau bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung an, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.08.2025 - 11 S 1244/24 - juris Rn. 8, vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 3 und vom 24.07.2025 - 11 S 1006/25 - juris Rn. 1).

2 a) Der Antragsteller, ein im Jahr 1993 geborener indischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Beschwerde die Wiederherstellung respektive Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.06.2025, mit welcher insbesondere das Nichtbestehen des Rechts zur Freizügigkeit festgestellt und dem Antragsteller die Abschiebung nach Indien angedroht wurden.

3 Der Antragsteller reiste mit einem am 27.04.2014 in Neu-Delhi zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung ausgestellten und vom 07.07.2014 bis zum 06.11.2014 gültigen nationalen italienischen Visum am 11.07.2014 auf dem Luftweg nach Italien (xxx) ein.

4 Am 09.09.2014 heiratete er in Faaborg/Dänemark die im Jahr 1979 geborene bulgarische Staatsangehörige xxx xxx xxx und reiste - nach seinen Angaben - gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau am Folgetag erstmals in das Bundesgebiet ein, in dem sie zunächst in der xxx xx xx xxx xxx xx xxx wohnhaft gewesen seien.

5 Unter dem 01.10.2014 beantragte der Antragsteller bei der xxx xxx xx xxx eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin. Hierzu legte er insbesondere das Lichtbild eines Arbeitsvertrags seiner damaligen Ehefrau mit der xxx xxx xxx x xxx xxx xxx vom 10.09.2014, dem zufolge seine Ehefrau vom 15.09.2014 bis zum 14.09.2015 in einem Hotel in xxx als Küchenhilfe arbeiten solle, das Lichtbild einer Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge seiner damaligen Ehefrau für September 2014, eine Bestätigung der Hauseigentümerin Frau xxx xxx vom 10.09.2014 über ausreichenden Wohnraum des Antragstellers und seiner damaligen Ehefrau in der xxx xx xx xxx xxx xx xxx, eine Urkunde über die am 09.09.2014 geschlossene Ehe sowie eine am 16.11.2011 ausgestellte und bis zum 16.11.2021 gültige bulgarischen ID-Karte seiner Ehefrau vor. Am 01.10.2014 stellt die xxx xxx xx xxx dem Antragsteller eine bis zum 01.10.2019 gültige Aufenthaltskarte aus.

6 Noch am selben Tag meldeten sich der Antragsteller und seine damalige Ehefrau bei der Antragsgegnerin als in der xxx xxx xxx xx xxx xxx sowie am 04.05.2015 als in der xxx xxx xx xxx Stuttgart wohnhaft. Infolge seines Umzugs wurde dem Antragsteller am 17.09.2015 ein Übertrag seines Aufenthaltstitels in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels durch Antragsgegnerin ausgehändigt.

7 Unter dem 25.08.2016 forderte das Landeskriminalamt xxx im Rahmen eines gegen den Antragsteller und seine Ehefrau von der Staatsanwaltschaft xxx wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern geführten Ermittlungsverfahrens (xxx xx xxx) bei der Antragsgegnerin die Ausländerakte des Antragstellers an. Im Rahmen von durchgeführten Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sei die Wohnadresse des Antragstellers genannt worden. Mit Verfügung vom 05.03.2018 stellte die Staatsanwaltschaft xxx das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

8 Am 16.04.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rahmen eines gegen den Antragsteller und seine Ehefrau wegen Urkundenfälschung geführten Ermittlungsverfahrens (xxx xx xxx) beim Amtsgericht Stuttgart die Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau in der xxx xxx xx xxx Stuttgart. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, aufgrund der Angaben einer Vertrauensperson vom 01.10.2018 bestehe der Verdacht, dass es sich bei der ehelichen Verbindung des Antragstellers und seiner Ehefrau um eine Scheinehe handele und dass die Ehefrau des Antragstellers im Bundesgebiet lediglich gemeldet, aber hier tatsächlich nicht wohnhaft sei. Zudem hätten weitere Ermittlungen im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung ergeben, dass innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums in der Region Stuttgart eine Vielzahl artgleicher Verdachtsfälle mit einem identischen Modus Operandi vorlägen.

9 Mit Beschluss vom 23.04.2019 ordnete des Amtsgericht Stuttgart die Durchsuchung der Wohnung an, welche am 22.05.2019 durchgeführt wurde. Im Rahmen der Durchsuchung wurden der Antragsteller und zwei weitere männliche Bewohner der Wohnung angetroffen, verschiedene ungenutzte, weiblichen Personen zuzuordnende Gegenstände aufgefunden und dokumentiert sowie unter anderem ein Mobiltelefon des Antragstellers und eine auf die damalige Ehefrau des Antragstellers ausgestellte Gesundheitskarte sichergestellt. In diesem Zusammenhang gab der Antragsteller unter anderem an, seit September 2018 nicht mehr mit seiner damaligen Ehefrau zusammen zu wohnen und nicht zu wissen, wo sich diese aufhalte. In dem durch das Polizeipräsidium Stuttgart gefertigten Bericht über die durchgeführte Wohnungsdurchsuchung wird zudem aufgeführt, dass der anwesende Wohnungsbewohner xxx xxx angegeben habe, schon seit Jahren in Deutschland zu sein und hier einem Minijob nachzugehen. Frauen habe er in der Wohnung, insbesondere in Bezug auf die zwei Wohngenossen, noch nie gesehen. Der Name der damaligen Ehefrau des Antragstellers habe ihm nichts gesagt. Die auf der Gesundheitskarte der damaligen Ehefrau des Antragstellers abgebildete Person habe er noch nie gesehen.

10 Am 19.09.2019 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und beantragte ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. Dabei gab er erneut an, seit einem Jahr von seiner damaligen Ehefrau getrennt zu leben und nicht zu wissen, wo diese sich aufhalte. Hierauf stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 23.09.2019 eine zuletzt am 07.04.2025 bis zum 07.10.2025 verlängerte Antragsbescheinigung aus.

11 Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.02.2020 wurde die Ehe des Antragstellers geschieden. Mit Schreiben vom 17.08.2021 teilte das Bundespolizeipräsidium der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller sei am Flughafen in Neu-Delhi mit seinem Reisepass und der abgelaufenen Aufenthaltskarte sowie der aktuellen Antragsbescheinigung vorstellig geworden. Ihm sei zunächst die Beförderung verweigert worden. Bei dieser Gelegenheit habe der Antragsteller angegeben, seit Dezember 2020 mit einer indischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein.

12 Am 13.05.2022 erstattete das Polizeipräsidium Stuttgart im Ermittlungsverfahren xxx xx xxx gegen den Antragsteller und seine frühere Ehefrau Strafanzeige wegen eines Vergehens nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (Scheinehe) und mittelbarer Falschbeurkundung (Täuschung im Rechtsverkehr). Mit Verfügung vom 21.12.2023 stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein.

13 Mit Schreiben vom 08.02.2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer beabsichtigten Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts sowie dem Erlass eines auf fünf Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots an. Hierauf nahm der Antragsteller durch seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten unter dem 23.04.2024 Stellung und beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen seiner Arbeitstätigkeit oder aufgrund des Chancenaufenthaltsrechts.

14 Mit Schreiben vom 31.03.2025 wandte sich der Antragsteller durch seinen gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten an die Antragsgegnerin und forderte die unverzügliche Ausstellung einer Bescheinigung über sein Daueraufenthaltsrecht/EU. Am 28.05.2025 erhob er mit diesem Begehren beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage (xxx xx xxx), welche nach Aktenlage dort weiterhin anhängig ist.

15 Mit am 03.07.2025 zugestellter Verfügung vom 25.06.2025 stellte die Antragsgegnerin das Nichtbestehen des Rechts auf Freizügigkeit fest (Ziffer 1), zog die zuletzt am 07.04.2025 ausgestellte Antragsbescheinigung sowie den bis zum 01.10.2019 gültigen elektronischen Aufenthaltstitel ein und forderte den Antragsteller zu deren Abgabe binnen 2 Wochen auf (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Der Antragsteller wurde zum Verlassen des Bundesgebietes bis zum 25.08.2025 aufgefordert (Ziffer 4) und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Indien angedroht (Ziffer 5). Die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet wurde für die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Ausreise untersagt (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, es sei bewiesen, dass der Antragsteller eine Scheinehe eingegangen sei, um sich so einen scheinbar legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft habe schriftlich festgehalten, dass ein Beschäftigungsverhältnis der früheren Ehefrau niemals stattgefunden habe, sondern lediglich zur Erlangung einer Aufenthaltskarte geschlossen worden sei. Ebenso sei festgehalten worden, dass die frühere Ehefrau nicht mit dem Antragsteller an der angegebenen Adresse gewohnt habe. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Nichtbestehens seien damit erfüllt. Diese liege auch im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. Die Erteilungsvoraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da diese im öffentlichen Interesse liege. Der Antragsteller habe wissentlich ein Freizügigkeitsrecht beansprucht, das er nicht besessen habe. Er habe organisiert und unter Verwendung teils fingierter Dokumente die Erfüllung der Voraussetzung vorgetäuscht. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von fünf Jahren sei angemessen. Die Länge sei aufgrund der Schwere und der regelmäßigen Wiederholung der Täuschungshandlungen und der sich hieraus ergebenden nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energien geboten.

16 Gegen die Verfügung erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am 14.07.2025 Widerspruch, über den nach Lage der Akten noch nicht entschieden wurde.

17 Am 30.07.2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 25.06.2025 anzuordnen. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, er halte sich seit nunmehr nahezu elf Jahren als (geschiedener) Ehepartner einer Unionsbürgerin im Bundesgebiet auf. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte am 01.10.2014 sei aufgrund einer wirksamen Eheschließung erfolgt. Auch habe sich seine frühere Ehefrau zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmerin im Bundesgebiet aufgehalten und mit ihm in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Anderslautende Behauptung würden ohne Bezug auf irgendwelche Beweismittel oder Ermittlungsergebnisse behauptet. Er sei mit seiner früheren Ehefrau nach Stuttgart gezogen, wo diese nach seiner Kenntnis auch in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Ehe sei bis zur Trennung dort geführt worden, es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt. Die Durchsuchung habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als er schon etwa ein Jahr in Trennung gelebt habe und mit anderen Personen zusammengezogen sei. Auch sei das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden.

18 Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 22.10.2025 Einsicht in die elektronische Gerichtsakte (xxx xx xxx) nebst einer von der Gerichtsakte umfassten Kopie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart (xx xx xxx) gewährt. Mit Beschluss vom 12.11.2025 hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

19 Der Antragsteller hat am 02.12.2025 Beschwerde gegen den am 26.11.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 17.12.2025 und 30.01.2026 begründet. Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 05.12.2025 Einsicht in die elektronische Akte des Beschwerdeverfahrens sowie die elektronischen Gerichtsakten der Verfahren xxx xx xxx und xxx xx xxx gewährt.

20 b) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Weise ausgelegt, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts und der Einziehung des Aufenthaltskarte sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung begehre. Demgegenüber sei mangels entsprechender Ausführungen nicht davon auszugehen, dass sich der der Antrag auch auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot beziehe, zumal er insoweit bereits nicht statthaft sei, weil der Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung entfalte.

21 Auf der Grundlage des dahingehend ausgelegten Antrags hat das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der richterlichen Entscheidungsfindung im Eilrechtsschutz gegen Feststellungen des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.2020 - 11 S 2544/19 - juris Rn. 30, 31) - im Wesentlichen angenommen, dass die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts auf § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 FreizügG/EU gestützt werden könne und dessen Tatbestandsvoraussetzungen voraussichtlich vorlägen. Der Antragsteller sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist, seine frühere bulgarische Ehefrau anlässlich der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit im Unionsgebiet zu dem Zweck zu begleiten, mit ihr im Bundesgebiet eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Es sei deshalb auch anzunehmen, dass er die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Voraussetzung für das Freizügigkeitsrecht jedenfalls durch Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht habe. Insbesondere aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart ergebe sich eine Vielzahl von objektiven Umständen, aus denen belastbar geschlossen werden könne, dass der Antragsteller mit seiner früheren Ehefrau die Ehe lediglich zum Erhalt eines Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik eingegangen sei und dass die frühere Ehefrau des Antragstellers im Bundesgebiet nie einen Wohnsitz bezogen habe oder einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

22 So sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die Dienste einer Schleusergruppierung in Anspruch genommen habe, die zu dem Zweck, Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige zu erlangen, für diese Scheinehen mit Unionsbürgerinnen arrangiere. In diesem Zusammenhang sei im Rahmen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft xxx (gemeint ist die Staatsanwaltschaft xxx, siehe unten S. 17) betreffend einer im dortigen Zuständigkeitsbereich tätigen Schleusergruppierung die erste Adresse, unter welcher der Antragsteller und seine frühere Ehefrau in Stuttgart gemeldet gewesen seien, bekannt gewesen und in der Folge ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt worden. Das Vorgehen des Antragstellers beim erstmaligen Erhalt der Aufenthaltskarte entspreche dem nach dem dortigen Ermittlungsergebnis festgestellten üblichen Vorgehen, wonach regelmäßig Ehen zwischen Indern und bulgarischen Frauen - die auch aus derselben Region stammten wie die frühere Ehefrau des Antragstellers - vermittelt würden. Die Ehen würden regelmäßig in Faaborg/Dänemark geschlossen, um daraufhin in der Bundesrepublik eine Aufenthaltskarte zu beantragen, wobei die betreffenden Frauen sich niemals in der Bundesrepublik aufhielten beziehungsweise hier nie einer Erwerbstätigkeit nachgingen.

23 Darüber hinaus begründe auch der konkrete Geschehensablauf bei Erhalt der Aufenthaltskarte durch den Antragsteller erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller tatsächlich seine Ehefrau begleitet habe, damit diese in der Bundesrepublik eine Arbeit habe aufnehmen können. Denn die Aufenthaltskarte habe der Antragsteller - nach seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet unmittelbar nach der Eheschließung in Dänemark - in xxx beantragt, da seine Ehefrau dort im Umkreis angeblich über einen Arbeitsvertrag verfügt habe. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag solle es sich um eine Vollzeitbeschäftigung in xxx gehandelt haben, die für ein Jahr ab September 2014 vorgesehen gewesen sei. Der Antragsteller habe zudem eine Bestätigung über ausreichenden Wohnraum vorgelegt, wonach das Ehepaar in xxx eine Wohnung gemietet hätten. Noch am selben Tag, an dem der Antragsteller die Aufenthaltskarte erhalten habe, dem 01.10.2014, habe er sich jedoch mit seiner Ehefrau in Stuttgart wohnhaft gemeldet. Vor diesem Hintergrund erschließe sich nicht im Ansatz, wie seine Ehefrau die genannte Erwerbstätigkeit habe ausüben können, wenn sie in Stuttgart wohnhaft gewesen sei. Zwar habe der Antragsteller vorgetragen, „nach seiner Kenntnis“ habe seine Ehefrau auch in Stuttgart über eine Arbeitsstelle verfügt. Nähere Angaben hierzu habe er jedoch nicht gemacht.

24 Hervorzuheben sei nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts zudem, dass der Antragsteller im Zusammenhang der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart bezüglich einer im dortigen Umkreis tätigen Schleusergruppierung durch eine Vertrauensperson explizit und unter Angabe seiner damaligen Anschrift als Person genannt worden sei, die eine Scheinehe eingegangen sei.

25 Das Ergebnis der beim Antragsteller durchgeführten Hausdurchsuchung deute ebenfalls daraufhin, dass es sich um eine nach diesem Muster geschlossene Scheinehe gehandelt habe. So habe der Antragsteller mit einer weiteren Person zusammengelebt, gegen die ebenfalls in diesem Zusammenhang ermittelt worden sei. Der weitere, nicht beschuldigte Mitbewohner, habe zudem angegeben, noch nie eine Frau in dieser Wohnung gesehen zu haben, und habe auch die damalige Ehefrau des Antragstellers auf den ihm gezeigten Bildern nicht erkannt. Dennoch seien einige Gegenstände aufgefunden worden, die weiblichen Personen zuzuordnen gewesen seien, so etwa Frauenschuhe oder noch verpackte Ohrringe. Dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft lasse sich entnehmen, dass es sich insoweit um das „typische“ Vorgehen handele, um die Anwesenheit einer Frau in der Wohnung vorzuspiegeln. Tatsächlich leuchte das Auffinden dieser Gegenstände nicht ein, da nach Angaben des Antragstellers dieser bereits seit Monaten in Trennung von seiner damaligen Ehefrau gelebt habe und er aus der angeblich mit dieser bewohnten Wohnung aus- und mit den anderen Personen zusammengezogen sei.

26 Diese - vom Verwaltungsgericht als erheblich bewerteten - Anhaltspunkte würden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Denn die Einstellung sei - wie es nach der Strafprozessordnung auch möglich gewesen sei - explizit nicht erfolgt, weil nicht genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bestanden hätte (§ 170 Abs. 2 StPO), sondern weil die Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit der Schuld des Antragstellers von der Verfolgung abgesehen habe (§ 153 Abs. 1 StPO). Dies erscheine vor dem Hintergrund des dargestellten Ermittlungsergebnisses auch schlüssig.

27 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antragsteller den geschilderten Anhaltspunkten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Er habe vielmehr pauschal vorgetragen, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt und die Lebensgemeinschaft bis 2018 bestanden habe. Im Übrigen habe sich der Antragsteller darauf zurückgezogen, dass der von der Antragsgegnerin behauptete Sachverhalt nicht hinreichend belegt sei. Damit verkenne er die (materielle) Darlegungslast, die insoweit ihm selbst obliege. Zwar sei es Sache der Antragsgegnerin, die Voraussetzungen der von ihr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage darzulegen. Umstände, die der persönlichen Sphäre des Antragstellers zuzurechnen seien, habe indes dieser vorzutragen, zumal diese für das behauptete Recht aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU und für das Bestehen der prozeduralen Freizügigkeitsvermutung konstitutiv seien. Das betreffe die vom Antragsteller behauptete Eheschließung und das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller trage nichts dazu vor, inwiefern trotz der oben aufgezeigten erheblichen Anhaltspunkte davon ausgegangen werden könne, dass es sich hier nicht um eine Scheinehe gehandelt habe. Angaben zum Kennenlernen, zur Eheschließung oder zum Zusammenleben der Eheleute habe er nicht gemacht, obwohl ihm dies jederzeit möglich sein müsse.

28 Da sich der Antragsteller voraussichtlich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig mit einer Unionsbürgerin im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei auch das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU fernliegend, das die Feststellung analog § 2 Abs. 4 AufenthG ausschließen könnte.

29 Ermessensfehler hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und in diesem Zusammenhang angenommen, dass es nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar sei, trotz der in § 2 Abs. 4 FreizügG/EU genannten Fälschungs- oder Täuschungshandlungen im Ermessenwege von der Feststellung abzusehen. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich.

30 Nachdem die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts voraussichtlich rechtmäßig sei, sei auch die auf § 2 Abs. 4 Satz 3 FreizügG/EU gestützte Einziehung der - bereits nicht mehr gültigen - Aufenthaltskarte und der aktuellen Antragsbescheinigung nicht zu beanstanden.

31 Schließlich erwiesen sich auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung voraussichtlich als rechtmäßig. Der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stehe namentlich kein anderweitiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers entgegen. Dessen vormaliger Prozessbevollmächtigter habe sich zwar im Verwaltungsverfahren diesbezüglich an die Antragsgegnerin gewandt. Weder durch ihn noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren sei aber benannt worden oder sonst ersichtlich, auf welcher Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte. Nachweise, wie sie insbesondere zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach §§ 18 ff. AufenthG notwendig wären, habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Im Übrigen stünden der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich auch die allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen.

32 Vor dem Hintergrund, dass die Verfügung vom 25.06.2025 voraussichtlich rechtmäßig sei, ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegenüber dem Wiederherstellen beziehungsweise der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Vorzug einzuräumen sei. Denn mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde sich herausstellen, dass der Antragsteller über einen langen Zeitraum, nach intensiver Planung, beharrlich und mit nicht unerheblicher krimineller Energie im Zusammenwirken mit weiteren Personen die Behörden getäuscht habe, um sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen.

33 c) Zur Begründung seiner Beschwerde wendet der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.12.2025 ein, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht verkennten, dass im Falle der Feststellung des Nichtbestehens eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein besonders strenger Maßstab gelte. Daraus folge, dass die sofortige Vollziehbarkeit nicht allein mit allgemeinen Vollzugsinteressen begründet werden dürfe, sondern ein überwiegendes, konkret begründetes öffentliches Interesse voraussetze, das den unionsrechtlichen Schutz der Freizügigkeit durchbreche. Hierbei reichten generalpräventive Erwägungen oder bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht aus.

34 Soweit das Gericht seine Entscheidung damit begründet habe, dass sich insbesondere in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart eine Vielzahl von objektiven Umständen befänden, aus denen belastbar geschlossen werden könne, dass er mit seiner früheren Ehefrau die Ehe lediglich zum Erhalt eines Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik eingegangen sei und dass seine frühere Ehefrau im Bundesgebiet nie einen Wohnsitz bezogen habe oder einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei dies objektiv falsch. In den Akten der Antragsgegnerin befänden sich lediglich die Strafanzeige der Polizei vom 13.05.2022 und eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 21.12.2023 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung gemäß § 153 Abs. 1 StPO. Damit existiere bereits keine Basis für die gerichtliche Entscheidung, da keine Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen worden seien. Wie sich das Verwaltungsgericht bei einem derart komplexen Geschehensablauf für seine Entscheidung auf eine weniger als zwei Schreibmaschinenseiten umfassende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sowie eine zwei Schreibmaschinenseiten umfassende Strafanzeige eines polizeilichen Ermittlers stützen und hierbei im Rahmen der summarischen Prüfung ein überwiegendes Vollzugsinteresses annehmen könne, sei nicht nachvollziehbar. In der Akte der Antragsgegnerin fänden sich zwar Indizien für eine Scheinehe. Allein der Verdacht, dass er mit seiner früheren Ehefrau eine Scheinehe eingegangen sein könne, reiche aber nicht aus.

35 Auch soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass er die Dienste einer Schleusergruppierung in Anspruch genommen habe und sich hierbei auf „Ermittlungen der Staatsanwaltschaft xxx betreffend einer im dortigen Zuständigkeitsbereich tätigen Schleusergruppierung“ berufe, ergebe sich aus den Akten nicht, woher das Gericht diese Erkenntnis habe. In den Akten befänden sich lediglich Ermittlungen der Polizeipräsidiums Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart.

36 Soweit das Verwaltungsgericht ferner davon ausgehe, dass sein Vorgehen dem nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft xxx festgestellten üblichen Vorgehen entspreche, stimme dies ebenfalls nicht mit den Tatsachen überein. Das Verwaltungsgericht habe zur Begründung seiner Entscheidung, ohne auch nur den Versuch einer kritischen Überprüfung durch Einsicht in die Ermittlungsakten zu machen, einfach die Gründe des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Stuttgart und Teile der polizeilichen Strafanzeige vom 13.05.2022 übernommen. Tatsächlich sei er aber mit einem italienischen Visum am 11.07.2014 zur Arbeitsplatzsuche nach Italien eingereist, wo er zunächst im Ort xxx bei xxx gelebt habe. Hier habe er nach wenigen Tagen in einem Café seine spätere Ehefrau getroffen, die über Italien zu ihrer in Stuttgart-xxx xxx lebenden Schwester habe weiterreisen und in xxx die Nacht habe verbringen wollen. Nach diesem ersten Treffen hätten er und seine spätere Ehefrau einige Tage gemeinsam in xxx verbracht und beschlossen, da sie sich verliebt hätten, zu heiraten. Dies habe seine spätere Ehefrau ihrer Schwester mitgeteilt, die daraufhin deutschlandweit im Internet nach Wohnraum für sie gesucht und schließlich in xxx eine Wohnung gefunden habe. Er und seine spätere Ehefrau seien daraufhin zunächst nach Dänemark, wo sie am 09.09.2014 die Ehe geschlossen hätten, und anschließend nach xxx gereist, wo sie am 10.09.2014 den Mietvertrag über die von der Schwester seiner früheren Ehefrau gefundenen Wohnung abschlossen hätten. Er und seine frühere Ehefrau hätten ab dem 10.09.2014 in der gemeinsamen Ehewohnung in xxx xx xxx gewohnt. Ferner habe seine frühere Ehefrau mithilfe ihrer Schwester eine ab dem 15.09.2014 verfügbare Arbeitsstelle als Küchenhilfe in xxx gefunden. Seine frühere Ehefrau habe jedoch von Anfang an den Wunsch gehabt, in der Nähe ihrer Schwester in Stuttgart-xxx xxx zu leben, weshalb sie zusammen mit ihrer Schwester nach der Arbeitsaufnahme in xxx im Raum Stuttgart nach Wohnraum gesucht habe. Nachdem sie im Oktober 2014 in der xxx xxx xxx in Stuttgart eine Wohnung gefunden habe, sei zunächst er und einige Wochen später, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in xxx, auch seine frühere Ehefrau nach Stuttgart gezogen. Auf seinem von der Polizei sichergestellten Mobiltelefon hätten sich zahlreiche Lichtbilder von ihm und seiner früheren Ehefrau befunden, die nach Rückgabe des Mobiltelefons nicht mehr auffindbar gewesen seien. Inzwischen habe er auf einem weiteren Mobiltelefon oder auf dem Mobiltelefon eines Freundes Lichtbilder gefunden, die ihn und seine frühere Ehefrau in der Wohnung in xxx xxx xxx zeigten.

37 Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hervorhebe, dass er durch eine Vertrauensperson explizit und unter Angabe seiner damaligen Anschrift als Person genannt worden sei, die eine Scheinehe eingegangen sei, benenne das Gericht nicht die Quelle für diese Feststellung. Weder in der Strafanzeige des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 13.05.2022 noch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart befänden sich diese für die Entscheidungsfindung der Kammer anscheinend besonders wichtige Feststellung. Demgegenüber finde sich in der Strafanzeige vom 13.05.2022 der Hinweis, dass bei den übrigen verdächtigten Personen erhebliche Summen zwischen 15.000 bis 22.000 EUR verlangt worden seien, während dies in seinem Fall nicht habe festgestellt werden können. Diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht nicht erwähnt.

38 Zu beanstanden sei des Weiteren die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Auffinden einiger, weiblichen Personen zuzuordnender Gegenstände im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung belastend sei, weil es sich hierbei um ein typisches Vorgehen handele, um die Anwesenheit einer Frau in der Wohnung vorzuspiegeln. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts handele es sich hierbei nicht um ein Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft, weil sich in deren Einstellungsverfügung keine entsprechenden Anmerkungen fänden, sondern lediglich in der Strafanzeige des Polizeipräsidiums Stuttgart. Außerdem bliebe im Dunkeln, weshalb das Auffinden von Frauenschuhen oder Ohrringen in der Wohnung eines Mannes den Tatverdacht für eine Scheinehe belegen solle. Insoweit lasse sich im Übrigen weder der Einstellungsverfügung noch der Strafanzeige entnehmen, in welchem Wohnraum der dort lebenden drei Bewohner die Gegenstände aufgefunden worden seien. Er erkläre hierzu, dass sich in seinem Wohnraum keine Gegenstände einer Frau befunden hätten.

39 Der Vollständigkeit halber sei zudem anzumerken, dass sich in der Ausländerakte keine Erkenntnisse fänden, dass die mehreren vorgelegten Lohnabrechnungen seiner früheren Ehefrau gefälscht sein könnten oder letztere das Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen haben könnte. Das Arbeitsverhältnis seiner früheren Ehefrau habe ab dem 15.09.2014 bestanden, sei an diesem Tag begonnen und für einige Monate beibehalten worden. Genauere zeitliche Angaben hierzu können er heute nicht mehr machen.

40 Mit Schriftsatz vom 30.01.2026 wendet der Antragsteller schließlich ein, dass sich in den Akten keine Zeugenvernehmung eine während der Hausdurchsuchung anwesenden Mitbewohners finde, sondern lediglich eine kurze Zusammenfassung in der Strafanzeige des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 13.05.2022, der zufolge von einem Mitbewohner mitgeteilt worden sei, er habe in der Wohnung noch nie Frauen gesehen, der Name der früheren Ehefrau des Antragstellers ihm nichts sage und er diese - auf einem vorgezeigten Foto - auch nicht erkenne. Welche Namen gesagt und welche Fotos gezeigt worden seien, ergebe sich aus diesem Bericht, den ein Dritter über diesen Vorgang erstellt habe, nicht. Ob ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, werde ebenfalls nicht erwähnt. Als Beweismittel für eine Scheinehe könne die Ansammlung von Verdächtigungen ohne nähere eigene Ermittlungen nicht ausreichen.

41 d) Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Antragsteller nicht, die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des angegriffenen Beschlusses angestellt hat, im Ergebnis zu erschüttern.

42 aa) Der Beschwerde liegt die zentrale Annahme zugrunde, dass es bereits an einer Basis für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehle, da keine Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, sondern allein die - zur Ausländerakte der Antragsgegnerin genommene - Strafanzeige des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 13.05.2022 sowie die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 21.12.2023 zugrunde gelegt worden seien. Hiermit lässt der Antragsteller nicht nur außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 08.10.2025 die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart zum Verfahren xx xx xxx beigezogen hat (Seite 59 der Akte des Verwaltungsgerichts), die Akte mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16.10.2025 elektronisch übermittelt worden ist (Seite 60 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts) und das Verwaltungsgericht die Ermittlungsakte zur Gerichtskate xx xx xxx genommen sowie in seiner Entscheidung auf diese ausdrücklich Bezug genommen hat (Entscheidungsabdruck Seiten 9 und 12). Er lässt überdies außer Acht, dass ihm mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2025 (Seite 66 der Akte des Verwaltungsgerichts) sowie mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.12.2025 (Seite 36 der Akte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt worden ist.

43 Ausgehend hiervon entbehrt zunächst der Einwand des Antragstellers einer Grundlage, aus den Akten ergebe sich nichts für die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft xxx betreffend einer im dortigen Zuständigkeitsbereich tätigen Schleusergruppierung ergebe sich, dass er die Dienste einer Schleusergruppierung in Anspruch genommen habe. Denn im Bericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 13.02.2019 (Seite 18 der digitalen Ermittlungsakte), dem Antrag auf der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 25.04.2019 auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers (Seiten 13 und 50 der der digitalen Ermittlungsakte), den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 23.04.2019 über die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (Seite 52 der digitalen Ermittlungsakte), den Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 26.09.2019 (Seite 62 der digitalen Ermittlungsakte) sowie den Bericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 24.09.2019 (Seite 64 der digitalen Ermittlungsakte) finden sich dahingehende Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft xxx. Dass das Verwaltungsgericht die in Bezug genommenen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft xxx und nicht der Staatsanwaltschaft xxx zuordnet, wertet der Senat in Anbetracht des eindeutigen Bezugs in der Sache als offenkundigen Schreibfehler.

44 Dementsprechend geht auch der Einwand des Antragstellers ins Leere, weder in der Strafanzeige des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 13.05.2022 noch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart finde die Feststellung des Verwaltungsgerichts eine Grundlage, er sei durch eine Vertrauensperson explizit und unter Angabe seiner damaligen Anschrift als Person genannt worden, die eine Scheinehe eingegangen sei. Denn dahingehende Angaben sind in dem Protokoll des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 01.10.2018 über die Anhörung der betreffenden Vertrauensperson dokumentiert (Seite 146 der digitalen Ermittlungsakte).

45 Schließlich ergeben sich die vom Antragsteller in Zweifel gezogenen, vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung am 22.05.2019 aus dem über die Durchsuchung gefertigten Protokoll sowie den zur Akte genommenen Lichtbildern (Seiten 126 ff. der digitalen Ermittlungsakte). In diesem Bericht ist namentlich dokumentiert, dass sich - entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren - sämtliche aufgefundenen, weiblichen Personen zuzuordnenden Gegenstände in dem von dem Antragsteller bewohnten Raum befanden. Diese Gegenstände waren ferner ungebraucht beziehungsweise befanden sich in der Originalverpackung (Seiten 127 und 135 ff. der digitalen Ermittlungsakte). Auch befand sich unter den aufgefundenen Gegenständen die Gesundheitskarte der früheren Ehefrau des Antragstellers (Seite 138 der digitalen Ermittlungsakte). Aus welchem Grund sich letztere (noch) im Besitz des Antragstellers befand, obwohl die Trennung von seiner früheren Ehefrau nach seinen Angaben (bereits) im September 2018 erfolgt sein soll, legt die Beschwerde nicht dar.

46 bb) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird ferner nicht durch die - erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgten - Schilderungen des Antragstellers zum Kennenlernen, zur Eheschließung oder zum Zusammenleben mit seiner früheren Ehefrau erschüttert. Die diesbezüglichen Darlegungen des Antragstellers weisen in einem Umfang Lücken und Widersprüche auf, dass sie nicht geeignet sind, die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Ehe des Antragstellers mit seiner früheren Ehefrau habe es sich um eine Scheinehe gehandelt, zu erschüttern. Insofern legt die Beschwerdeschrift auch nicht dar, dass die Sach- und Rechtslage - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - offen wäre (vgl. zur Bedeutung einer offenen Sach- und Rechtslage in Eilrechtsschutzverfahren wie dem Vorliegenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.2020 - 11 S 2544/19 - juris Rn. 31).

47 Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Schilderungen mehrfach Bezug auf eine Schwester seiner früheren Ehefrau nimmt, welche sowohl bei der Suche nach der ersten gemeinsamen Wohnung in xxx xx xxx als auch dem Auffinden einer Erwerbsmöglichkeit für seine frühere Ehefrau geholfen habe und schließlich der Anlass gewesen sein soll, dass der Antragssteller und seine frühere Ehefrau bereits nach etwa zwei Wochen und trotz der Erwerbstätigkeit der früheren Ehefrau in xxx von xxx xx xxx nach Stuttgart gezogen seien, fehlt es an jedweden Angaben zur Identität dieser Schwester, ihrer Biographie, der konkret gelebten Beziehung der früheren Ehefrau des Antragstellers mit dieser Schwester sowie dem persönlichen Verhältnis des Antragstellers zu dieser. In Anbetracht der zentralen Rolle, welche die besagte Schwester in den Schilderungen des Antragstellers einnimmt, wären dahingehende, aus der familiären Sphäre des Antragstellers stammende Angaben erforderlich gewesen.

48 Die Angaben des Antragstellers weisen aber auch in der Chronologie der von ihm geschilderten Ereignisse beträchtliche Lücken auf. So lässt die Beschwerdebegründung offen, an welchen Ort und in welcher Weise der Antragsteller und seine frühere Ehefrau ihre Beziehung in dem über eineinhalbmonatigen Zeitraum zwischen dem - von dem Antragsteller zeitlich einige Tage nach dem 11.07.2014 verorteten - Entschluss zur Eheschließung und der Eheschließung am 09.09.2014 gelebt haben wollen. Darüber hinaus fehlt es an jeglichen Angaben zu der Frage, aus welchem Grund der Antragsteller und seine frühere Ehefrau bereits am 04.05.2015, das heißt wenige Monate nach ihrem Umzug nach Stuttgart, ortsintern ihren Lebensmittelpunkt in eine Wohnung in der xxx xxx verlegt haben, bei welcher es sich zumindest am 22.05.2019 um eine Wohngemeinschaft von drei indischen Männern handelte. Angaben zur konkreten Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragsellers mit seiner früheren Ehefrau fehlen praktisch vollständig für den gesamten Dauer der formell geschlossenen Ehe.

49 Soweit die Beschwerdeschrift darüber hinaus Angaben zu einer von der früheren Ehefrau des Antragstellers ab dem 15.09.2024 in xxx aufgenommenen Erwerbstätigkeit enthält, erweisen sich diese Angaben in erheblichen Teilen als vage und widersprüchlich. Der Antragsteller gibt an, seine frühere Ehefrau habe sich bereits zum 01.10.2014, das heißt 16 Tage nach Aufnahme des auf ein Jahr angelegten Beschäftigungsverhältnisses, in Stuttgart wohnhaft gemeldet (vgl. auch die dahingehend lautende Auskunft aus dem Melderegister auf Seite 179 der digitalen Ermittlungsakte). Der hieraus abgeleiteten Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Ausübung einer in xxx bestehenden Beschäftigung sei bei einem gleichzeitigen Wohnsitz in Stuttgart - ersichtlich aufgrund der räumlichen Entfernung von zwei Stunden Fahrzeit pro Strecke - nicht vorstellbar, hält der Antragsteller allein entgegen, seine Ehefrau sei ihm - augenscheinlich entgegen ihrer behördlichen Meldung - erst nach dem 01.10.2014 nach Stuttgart gefolgt. Diesbezüglich variieren aber nicht nur seine Angaben zur Dauer der behaupteten räumlichen Trennung von seiner früheren Ehefrau zwischen „einigen Wochen“ (Seite 5 des Schriftsatzes vom 17.12.2025) und „einigen Monaten“ (Seite 7 des Schriftsatzes vom 17.12.2025). Der Antragsteller legt auch weder die konkrete Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Zeit dieser räumlichen Trennung noch die Umstände der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine frühere Ehefrau dar, welche - selbst im Fall einer Fortführung der Beschäftigung über „einige Monate“ nach dem 01.10.2014 - augenscheinlich vor Ablauf der Befristung bis zum 14.09.2015 vorzeitig erfolgt sein dürfte. Dass der Antragsteller keine konkreten Erinnerungen an eine etwaige anschließende Beschäftigung seiner Ehefrau in Stuttgart haben will, erscheint - trotz des zurückliegenden Zeitraums von etwa zehn Jahren - in Anbetracht einer behaupteten ehelichen Lebensgemeinschaft lebensfremd.

50 Die im Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang vorgelegten Lichtbilder, welche den Antragsteller mit seiner früheren Ehefrau in einem nicht identifizierbaren Raum zeigen, bieten keine Anhaltspunkte, zu welcher Zeit und an welchem Ort diese Lichtbilder entstanden sind, zumal letztere ausnahmslos dieselbe Situation zeigen und daher allein eine Momentaufnahme darstellen. Substantielle Erkenntnisse über eine von dem Antragsteller mit seiner früheren Ehefrau gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft liefern diese Lichtbilder nicht.

51 cc) Auch die weiteren mit der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu erschüttern, dass der Antragsteller mit seiner früheren Ehefrau eine Scheinehe eingegangen sei.

52 Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht zu seinen Gunsten gewürdigt, dass - wie in Fällen organisierter Scheinehen üblich - die Zahlung einer Summe zwischen 15.000 bis 22.000 EUR für die Organisation nicht nachgewiesen worden sei, lässt außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht weder verpflichtet ist, sich in seinen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24.07.2025 - 2 BvR 1379/23 - juris Rn. 14, vom 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22 - juris Rn. 25 und vom 10.05.2023 - 2 BvR 370/22 - juris Rn. 22), noch jeden für seine Würdigung relevanten Gesichtspunkt ausdrücklich benennen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 18 und vom 12.12.2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 7 f.). Ungeachtet dessen setzt die Beschwerdeschrift den genannten Gesichtspunkt nicht ins Verhältnis zu den vom Verwaltungsgericht als Anhaltspunkte für eine Scheinehe festgestellten Umstände, das heißt sie legt nicht dar, inwieweit der fehlende Nachweis für eine Zahlung die vom Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer Scheinehe in Bezug genommenen Umstände entscheidungserheblich aufwiegt.

53 Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass Verwaltungsgericht habe es versäumt, zu seiner Entlastung zu werten, dass eine weitere bei der Hausdurchsuchung angetroffene Person kein Beschuldigter gewesen sei, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht die weitere angetroffene Person ausdrücklich als „weitere[n], nicht beschuldigte[n] Mitbewohner“ benannt hat (Entscheidungsabdruck Seite 14). Vor diesem Hintergrund legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller benannten Umstand nicht im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung berücksichtigt hätte.

54 Sofern der Antragsteller des Weiteren mit seiner Beschwerde einwendet, allein die Tatsache des Zusammenlebens mit einer tatverdächtigen Person sei vom Verwaltungsgericht als weiteres Indiz für eine Scheinehe gewertet worden und es bleibe im Dunkel, weshalb das Auffinden von Frauenschuhen oder Ohrringen in der Wohnung eines Mannes einen Tatverdacht für eine Scheinehe belegen solle, nimmt er ferner nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht diese Umstände im Zusammenhang mit den Praktiken der in Bezug genommenen Schleusergruppierungen benennt und dementsprechend als typische Ausprägungen dieser Praktiken bewertet (Entscheidungsabdruck Seite 14). Diese Tatsachenwürdigung stellt die Beschwerde ebenfalls nicht substantiell in Frage.

55 Schließlich führt auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand, in den bei der Ausländerbehörde xxx xx xxx beigezogenen Akten befänden sich ein Arbeitsvertrag seiner früheren Ehefrau sowie mehrere Lohnabrechnungen für diese Tätigkeit, zu keiner abweichenden Bewertung. Denn abgesehen davon, dass sich allein eine Entgeltabrechnung für den Monat September 2014 in den Akten dokumentiert ist, obwohl der Antragsteller vorträgt, seine frühere Ehefrau habe ihre Beschäftigung in xxx einige Wochen respektive einige Monate über den 01.10.2014 hinaus fortgeführt, ist der zu den Akten gelangte Arbeitsvertrag allein vom Arbeitgeber, nicht aber von der früheren Ehefrau des Antragtellers unterzeichnet. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Wohnraumbescheinigung vom 10.09.2014, auf welcher sich allein der handschriftliche Vorname der früheren Ehefrau des Antragstellers befindet, wobei der Schriftzug nicht mit der Unterschrift auf der bulgarischen ID-Karte der früheren Ehefrau identisch ist.

56 dd) Mit den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung der Antragsgegnerin im Rahmen des § 2 Abs. 4 FreizügG/EU, zur angeordneten Einziehung der Aufenthaltskarte und der Antragsbescheinigung sowie zur Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung befasst sich die Beschwerdeschrift nicht.

57 ee) Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im Fall der Feststellung des Nichtbestehens eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein überwiegendes, konkret begründetes öffentliches Interesse voraussetze, das den unionsrechtlichen Schutz der Freizügigkeit durchbreche, nimmt der Antragsteller nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht - ausgehend von seiner Annahme, dass die Verfügung vom 25.06.2025 rechtmäßig sei - ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse mit der Begründung angenommen hat, der Antragsteller habe über einen langen Zeitraum, nach intensiver Planung, beharrlich und mit nicht unerheblicher krimineller Energie im Zusammenwirken mit weiteren Personen die Behörden getäuscht, um sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. Inwieweit hiermit kein hinreichendes öffentliches Vollzugsinteresse bezeichnet sein könnte, legt die Beschwerdeschrift nicht dar.

58 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

59 Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

60 Der Senat weicht mit der Streitwertfestsetzung von den Empfehlungen in Nummer 8.2.1 und Nummer 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 ab, weil es sich bei den Empfehlungen des Streitwertkatalogs um keine gesetzgeberische Entscheidung handelt, so dass diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für eine vom Auffangstreitwert abweichende Bewertung herangezogen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2026 - 12 S 2276/25 - juris Rn. 27 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). In der Folge wäre im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen. Die weiteren von dem Verfahren zugleich noch betroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die mit der Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Freizügigkeit verfügt wurden, führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwertwerts.

61 Im Eilrechtsschutzverfahren ist ungeachtet der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller - wie hier mit dem Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU - bereits eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (vgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen).

62 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen macht der Senat auch von seiner Befugnis Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und den Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug ebenfalls auf 5.000,- EUR festzusetzen.

63 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.