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3 U 39/25•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2025-11-05, 3 U 39/25
3 U 39/25Tribunal Superior / Câmara Civil III5 de nov. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-05
Aktenzeichen: 3 U 39/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1105.3U39.25.00
Dokumenttyp: Urteil
| 1. | Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2025, Az. 20 O 275/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst: |
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Die Klage wird abgewiesen.
| 2. | Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. |
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| 3. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. |
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| 4. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
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I.
1 Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Schadensersatz.
2 1. Die Klägerin ist Herstellerin und Verkäuferin von Kraftfahrzeugen der Marke X.. Bei dem Abschluss von Kaufverträgen mit Kunden über fabrikneue Fahrzeuge wirkt die Klägerin regelmäßig auf die Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen (K3) hin. In den AGB ist unter Ziff. V „Abnahme“ folgende Regelung enthalten:
3 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab dem vom Verkäufer auf der Übernahmeinformation genannten Bereitstellungstag abzunehmen. |
4 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. |
5 Die Klägerin versandte an die Beklagte eine auf den 09.12.2022 datierte Übernahmeinformation (K4), in der mitgeteilt wurde, dass in ihrer Niederlassung in B. das bestellte Neufahrzeug voraussichtlich am 16.12.2022 zur Abholung bereit stehe. Nachdem eine Reaktion der Beklagten auf die Übernahmeinformation nicht erfolgte, versandte die Klägerin per Einwurf-Einschreiben ein auf den 25.05.2023 datiertes Schreiben (K5) an die Beklagte, in dem diese aufgefordert wurde, das Fahrzeug, dessen Bereitstellung am 09.12.2022 angezeigt worden sei, bis zum 09.06.2023 abzunehmen; nach Ablauf dieser Frist werde der Rücktritt vom Kaufvertrag und eine Geltendmachung von Schadensersatz erfolgen. In der Folge trat die Klägerin mit der Beklagten zugegangenem Schreiben vom 01.11.2023 (K6) vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom 23.07.2024 (K7) wurde die Beklagte „letztmalig“ zur Zahlung einer Forderung von 22.340,25 EUR aufgefordert, worauf der Geschäftsführer der Beklagten per E-Mail (R1) an die Rechtsabteilung der Klägerin antwortete.
6 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Nichtabnahme eines Neufahrzeugs geltend, den sie mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2024 (K8) erfolglos gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat.
7 2. Mit ihrer am 09.10.2024 zum Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.340,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2024 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.156,20 EUR zu zahlen.
8 Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe mit der digitalen Unterzeichnung einer Bestellung (K1, K3) durch ihren Geschäftsführer ein Neufahrzeug des Typs X. ... zu einem Kaufpreis von 148.935,00 EUR netto zuzüglich Überführungskosten von 650,00 EUR und abzüglich eines „Barnachlasses“ von 6.839,52 EUR netto bei ihr bestellt. In den mit ihrer Auftragsbestätigung vom 29.06.2022 (K2) zustande gekommenen Kaufvertrag seien ihre AGB einbezogen worden. Ein der Bestellung entsprechendes Fahrzeug sei am 07.12.2022 in ihrer Niederlassung in B. angeliefert und zur Abholung durch die Beklagte bereit gestellt worden. Die Übernahmeinformation vom 09.12.2022 (K4) und das Fristsetzungsschreiben vom 25.05.2023 (K5) seien der Beklagten zugegangen, das letztgenannte Schreiben am 26.05.2023. Zugegangen sei der Beklagten auch das Forderungsschreiben vom 23.07.2024 (K7).
9 Die die Abweisung der Klage beantragende Beklagte hat behauptet, ihr Geschäftsführer habe an die Bestellung eines Neufahrzeug des Typs X. ... bei der Klägerin „keine präzise Erinnerung mehr“, weshalb sie sich zu dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein solches Fahrzeug mit Nichtwissen erkläre. Auch zu der Bereitstellung eines solchen Fahrzeugs in der B. Niederlassung der Klägerin erkläre sie sich mit Nichtwissen. Sie bestreite den Zugang der Schreiben vom 09.12.2022 und vom 25.05.2023.
10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der Feststellungen im ersten Rechtszug wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
11 Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.02.2025 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 21.314,26 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2024 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.088,60 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
12 Zur Begründung der Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe aufgrund der Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von 21.314,26 EUR.
13 Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug zustande gekommen. Die Klägerin habe einen solchen Kaufvertragsschluss anhand der Bestellung und der Auftragsbestätigung nachgewiesen. Das Bestreiten der Beklagten sei nach § 138 Abs. 4 ZPO unwirksam und führe gemäß § 138 Abs. 3 ZPO dazu, dass der Vertragsschluss als zugestanden gelte.
14 Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs lägen vor. Die Beklagte habe das Fahrzeug trotz Abnahmeaufforderung nicht abgenommen, womit die Klägerin zum Rücktritt und zur Geltendmachung des Schadensersatzes berechtigt gewesen sei. Das Gericht habe die nach § 286 ZPO notwendige Überzeugung erlangt, dass das bestellte Fahrzeug bei der Klägerin bereitgestanden habe und dass jedenfalls die Abnahmeaufforderung vom 25.05.2023 der Beklagten zugegangen sei. Dass die Beklagte über ihren Geschäftsführer Kenntnis von der Abnahmeaufforderung gehabt habe, diese ihm also zugegangen sei, folge primär aus der von dem Geschäftsführer am 29.07.2024 versendeten E-Mail an die Rechtsabteilung der Klägerin. Voraussetzung für die von dem Geschäftsführer in der E-Mail erklärten Ablehnung der Abnahme sei, dass er Kenntnis von der Abnahmeaufforderung gehabt habe. Kenntnis von einer erforderlichen Abnahme könne der Geschäftsführer der Beklagten jedoch nur haben, wenn er zuvor entweder die Übernahmeinformation oder die Abnahmeaufforderung erhalten habe. Zudem sei in der E-Mail ein Einwand des Geschäftsführers, dass er die Abnahmeaufforderung nicht erhalten habe, nicht erfolgt. Ein weiteres Indiz für den Zugang der Abnahmeaufforderung sei, dass sich auf dem Schreiben vom 25.05.2023 die postalische Sendungsverfolgungsnummer des Einschreibens finde. Die Klägerin lege den Nachweis vor, dass dieser Brief mit der entsprechenden Sendungsnummer am 26.05.2023 zugestellt worden sei. Der Nachweis, dass ein Einschreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer zugestellt worden sei, genüge insbesondere in Zusammenschau damit, dass die Beklagte die Abnahme in der E-Mail ausdrücklich verweigert habe, für die Überzeugung vom Zugang der Abnahmeaufforderung.
15 Die in Ziff. V Abs. 2 der AGB der Klägerin getroffene Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei wirksam. Es könne jedoch nach Ziff. V Abs. 2 der AGB nur eine Schadenspauschale in Höhe von 21.314,26 EUR verlangt werden. Vereinbart sei ein Nettokaufpreis in Höhe von 148.935,00 EUR, auf welchen noch ein Barnachlass in Höhe von 6.839,93 EUR anzurechnen sei. Danach sei der Schadensersatz in Höhe von 15 Prozent des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer aus 142.095,07 EUR zu berechnen und betrage 21.314,26 EUR. Die Entscheidung über die Zinsen folge aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin könne als Verzugsschaden auch den Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 1.088,60 EUR verlangen.
16 3. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
17 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte verschiedene Verfahrensverstöße seitens des Landgerichts geltend. Sie macht dabei unter anderem geltend, das Landgericht habe das Bestreiten des Zugangs der Übernahmeinformation vom 09.12.2022 und des Fristsetzungsschreibens vom 25.05.2023 übergangen und keinen Beweis darüber erhoben. Den Zugang der Übernahmeinformation habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Der Beweis des Zugangs des Fristsetzungsschreibens sei durch die Vorlage des Belegs (R2) nicht geführt. Es sei rechtsfehlerhaft, von E-Mails des Geschäftsführers aus dem Jahr 2024 auf den Zugang eines Schreibens im Jahr 2023 zu schließen.
18 Das Landgericht gehe ferner rechtsirrig davon aus, dass Ziff. V Abs. 2 S. 2 der AGB der Klägerin wirksam sei. Die Klausel sei mit Blick auf § 309 Nr. 5a BGB und wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
19 Die Beklagte beantragt,
20 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az: 20 O 275/24, die Klage abzuweisen.
21 Die Klägerin beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Die Klägerin macht geltend, es könne zwar nie ausgeschlossen werden, dass per Post versendete Schreiben verloren gingen; es sei jedoch praktisch ausgeschlossen, dass wiederholte Schreiben an den identischen Empfänger bei eindeutiger Adresse nicht ankämen. Jedenfalls die Gesamtschau aller Umstände lasse keinen vernünftigen Zweifel an dem Zugang der Schreiben der Klägerin zu. Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf die im Urteil für die Entscheidung angeführten Gründe.
24 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 05.11.2025 Bezug genommen.
II.
25 1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
26 a) Der Klägerin steht ein auf Zahlung von 21.314,26 EUR nebst Verzugszinsen gerichteter Anspruch gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu. Die Voraussetzungen eines nach der Differenzmethode berechneten Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB, der hier allein in Betracht kommt, lassen sich nicht feststellen.
27 aa) Die Parteien sind durch ein vertragliches Schuldverhältnis miteinander verbunden. Wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, ist zwischen der Klägerin als Verkäuferin und der Beklagten als Käuferin ein wirksamer Kaufvertrag über ein Neufahrzeug des Typs X. X.-... zustande gekommen.
28 Der Geschäftsführer der Beklagten hat am 23.06.2022 durch das Signieren der am 21.06.2022 erstellten Bestellung (K1/K3) für die Beklagte eine auf den Abschluss eines solchen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben. Die dahingehende Behauptung der Klägerin ist als zugestanden anzusehen. Die Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da das Signieren der Bestellung eine eigene Handlung ihres gesetzlichen Vertreters zum Gegenstand hat.
29 Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass ihr Geschäftsführer an die Fahrzeugbestellung „keine präzise Erinnerung“ habe, rechtfertigt das die Erklärung mit Nichtwissen nicht. Die Beklagte hat keine Umstände vorgebracht, die das Fehlen einer Erinnerung ihres Geschäftsführers an ein Signieren der Bestellung glaubhaft machen würden.
30 bb) Es lässt sich indes nicht feststellen, dass die Beklagte eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis – namentlich die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB, das gekaufte Fahrzeug abzunehmen – verletzt hat. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht der Beklagten zur Abnahme des Fahrzeugs fällig geworden ist, bevor die Klägerin mit dem Schreiben vom 01.11.2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und sodann Schadensersatz verlangt hat.
31 (1) Die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin auf Abnahme des gekauften Fahrzeugs setzt den Zugang einer Übernahmeinformation bei der Beklagten voraus.
32 Bestandteil des Kaufvertrags sind die AGB der Klägerin. Sie sind in die von dem Geschäftsführer der Beklagten signierte Bestellung als Seiten 6 – 8 inkorporiert; zudem hat der Geschäftsführer der Beklagten die Erklärung signiert, die AGB als Bestandteil der Bestellung zur Kenntnis genommen zu haben. Nach Ziff. V Abs. 1 der AGB ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem von der Klägerin in der Übernahmeinformation genannten Bereitstellungstag abzunehmen.
33 (2) Dass der Beklagten eine Übernahmeinformation zugegangen ist, ist nicht erwiesen. Das geht zu Lasten der Klägerin, die für das Vorliegen der in ihren AGB geregelten Voraussetzungen der Fälligkeit ihres Anspruchs gegen den Käufer auf Abnahme des Fahrzeugs darlegungs- und beweisbelastet ist.
34 (a) Es ist nicht nachgewiesen, dass die durch einfachen Brief übersendete Übernahmeinformation vom 09.12.2022, die als Bereitstellungstag den 16.12.2022 nennt, der Beklagten zugegangen ist.
35 Es besteht keine Vermutung für den Zugang eines formlos mit der Post übersendeten, richtig adressierten, nicht in den Rücklauf gelangten Schreibens, da Postsendungen verloren gehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.1991 – 1 BvR 1441/90).
36 Die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten an die Klägerin vom 29.07.2024 stellt kein Indiz für den Zugang der Übernahmeinformation vom 09.12.2024 dar. Der Umstand, dass der Geschäftsführer erklärt hat, von einer Abnahme abzusehen, weil er als Kunde gesperrt worden sei, belegt, dass der Geschäftsführer wusste, dass die Klägerin von der Beklagten die Abnahme eines Fahrzeugs verlangt hatte. Dieses frühere Abnahmeverlangen ergab sich allerdings auch aus dem Forderungsschreiben der Klägerin vom 23.07.2024, mit dem eine Schadensersatzforderung wegen Nichtabnahme geltend gemacht worden war und auf das der Geschäftsführer der Beklagten mit der E-Mail vom 29.07.2024 reagiert hat.
37 Auch mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Beklagten kann nicht nach dem einschlägigen Beweismaß des § 286 ZPO von dem Nachweis eines Zugangs der Übernahmeinformation ausgegangen werden.
38 Es trifft zwar zu, dass die Erklärung der Beklagten, dass ihr Geschäftsführer keine Erinnerung an den Vertragsschluss habe, nicht nur prozessual unbeachtlich ist; es spricht auch viel dafür, dass die Beklagte mit der Erklärung ihre prozessuale Wahrheitspflicht verletzt hat. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten keine Erinnerung an den Vertragsschluss hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte in Reaktion auf das unstreitig zugegangene Rücktrittsschreiben der Klägerin vom 01.11.2023 bzw. in Reaktion auf das Forderungsschreiben der Klägerin vom 23.07.2024 die Klägerin auffordert, der Erinnerung ihres Geschäftsführers nachzuhelfen. Das ist nicht geschehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem jetzigen Rechtsstreit jemals den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug angezweifelt hätte. Zum anderen hat die Beklagte durch das Bestreiten des Zugangs des Forderungsschreibens vom 23.07.2024 in der Klageerwiderung die prozessuale Wahrheitspflicht verletzt. Die Beklagte hat sich im zweiten Rechtszug auf den Umstand, dass die E-Mail ihres Geschäftsführers vom 29.07.2024 eine Reaktion auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 23.07.2024 darstellte, ausdrücklich selbst berufen.
39 Der Verstoß der Beklagten gegen die prozessuale Wahrheitspflicht ist – obwohl er ein nicht unerhebliches Indiz dafür darstellt, dass auch das Bestreiten des Zugangs der Übernahmeinformation vom 09.12.2022 der Wahrheit zuwider erfolgt – aber unter Berücksichtigung der Umstände nicht geeignet, einen für das praktische Leben brauchbaren Grad einer Gewissheit von einem Zugang der Übernahmeinformation zu begründen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Erklärungen einer Partei, die bestimmte Behauptungen des Gegners wahrheitswidrig bestritten hat, insgesamt wahrheitswidrig sind.
40 Beweis für ihre Behauptung, dass der Beklagten die Übernahmeinformation vom 09.12.2022 zugegangen sei, hat die Klägerin nicht angeboten.
41 (b) Es ist auch nicht nachgewiesen, dass das per Einwurf-Einschreiben übersandte Fristsetzungsschreiben vom 25.05.2023, das die Voraussetzung einer Übernahmeinformation im Sinne des Ziff. V Abs. 1 der AGB erfüllt haben dürfte, der Beklagten zugegangen ist.
42 Der Senat ist an die dahingehende Feststellung des Landgerichts nicht gebunden. Es bestehen konkrete, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts begründende Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
43 Der Zugang des Einschreibens bei der Beklagten wird nicht durch den Anschein bewiesen. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.
44 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - II ZR 299/15, Rz. 32 f.; Beschluss vom 11.05.2023 - V ZR 203/22, Rz. 8; BAG, Urteil vom 30.01.2025 - 2 AZR 68/24, Rz. 18 ff.) erfordert – worauf der Senat hingewiesen hat – bei einem Einwurf-Einschreiben das Eingreifen des Anscheinsbeweises für den Zugang bei dem Adressaten die Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Vorlage der Reproduktion des Auslieferungsbelegs sowie die Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens. Die Klägerin hat weder den Einlieferungsbeleg noch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt und auch nicht zum Verfahren des Postdienstleisters vorgetragen. Die Mitteilung einer von dem Postdienstleister vergebenen Sendungsnummer, zusammen mit einem von der Klägerin im Internet abgefragten Sendungsstatus, genügt für einen Beweis des ersten Anscheins, dass das Fristsetzungsschreiben der Beklagten tatsächlich zugegangen ist, nicht.
45 Entgegen der tragenden Erwägung des Urteils stellt auch die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten an die Rechtsabteilung der Klägerin vom 29.07.2024 kein Indiz für den Zugang des Fristsetzungsschreibens vom 25.05.2023 dar. Die E-Mail war – wie selbst die Klägerin eingeräumt hat – keine Reaktion auf das Fristsetzungsschreiben, sondern eine Reaktion auf das Schreiben vom 23.07.2024. Der Umstand, dass der Geschäftsführer in der E-Mail erklärt hat, von einer Abnahme abzusehen, weil er als Kunde gesperrt worden sei, belegt einen Zugang des Fristsetzungsschreibens vom 25.05.2023 ebenfalls nicht.
46 Eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung, die auf die Kumulation der abstrakten Unwahrscheinlichkeit des Nichtzugangs von mit der Post übersendeten Schreiben bei dem Empfänger abstellt, verbietet sich, weil der Nichtzugang mehrerer an einen Adressaten sukzessive übersendeten Schreiben auf derselben Ursache beruhen kann.
47 Einen weitergehenden Beweis für ihre Behauptung, dass der Beklagten das Fristsetzungsschreiben vom 25.05.2023 zugegangen sei, hat die Klägerin nicht angeboten.
48 cc) Selbst wenn man davon ausginge, dass (allein) das Fristsetzungsschreiben vom 25.05.2023 der Beklagten zugegangen ist, wären die Voraussetzungen von Ziff. V Abs. 2 der AGB für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme nicht erfüllt. Es fehlte dann an der weiteren Voraussetzung des erfolglosen Ablaufs einer der Beklagten zur Erfüllung der Abnahmepflicht gesetzten Nachfrist.
49 Stellt das Fristsetzungsschreiben der Klägerin vom 25.05.2023 die Übernahmeinformation nach Ziff. V Abs. 1 der AGB dar, lag eine Nichtabnahme im Sinne von Ziff. V Abs. 2 der AGB erst mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab der Mitteilung der Bereitstellung des Fahrzeugs vor. Ein verständiger Gegner der Verwenderin der Klausel wird die Regelung in Ziff. V Abs. 2 der AGB, dass die Verwenderin im Falle der Nichtabnahme von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen kann, so verstehen, dass zunächst die Verletzung der Abnahmepflicht eingetreten sein muss, bevor durch eine Fristsetzung nach §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB – wenn diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist – die Voraussetzungen für die Geltendmachung der „gesetzlichen Rechte“ geschaffen werden können, dass also eine Frist nach §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB nicht bereits parallel zu der 14-Tage-Frist nach Ziff. V Abs. 1 der AGB laufen kann.
50 Zu den Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Insbesondere begründet der erfolglose Ablauf der in Ziff. V Abs. 1 der AGB geregelten Frist keinen Fall des § 323 Abs. 2 BGB bzw. des § 281 Abs. 2 BGB.
51 b) Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts auch ein auf Zahlung von weiteren 1.088,60 EUR gerichteter Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.
52 Nachdem von dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte wegen einer Nichtabnahme des Fahrzeugs als Hauptforderung nicht ausgegangen werden kann, kann auch ein Anspruch auf Ersatz von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Versuch der vorgerichtlichen Durchsetzung der Hauptforderung entstanden sind, von der Klägerin nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
53 2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
54 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55 4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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