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3 U 196/24•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2026-02-04, 3 U 196/24
3 U 196/24Tribunal Superior / Câmara Civil III4 de fev. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-04
Aktenzeichen: 3 U 196/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0204.3U196.24.00
Dokumenttyp: Urteil
| 1. | Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14.11.2024, Az. 6 O 6/24, wird zurückgewiesen. |
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| 2. | Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. |
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| 3. | Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. |
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| 4. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
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I.
1 Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 23.08.1982 in S. G. ereignet hat.
2 1. Der am XX.XX.1964 geborene Kläger führte am Unfalltag ein Mokick. Der Beklagte zu 2) führte einen – bei der Beklagten zu 1) gegen Haftpflichtschäden versicherten – BMW 730, wobei er sich in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand befand. Bei einem Linksabbiegevorgang des Klägers vom A.-Weg in die bevorrechtigte R. Straße kam es zum Zusammenstoß des Mokicks mit dem auf der R. Straße mit weit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden BMW. Der Kläger wurde bei dem Zusammenstoß zu Boden geschleudert und erlitt neben einer Gehirnerschütterung und einer Kopfplatzwunde eine Zerreißung des Unterschenkels und Sprunggelenks rechts mit Innenknöchelfraktur und Abriss der arteria tibialis posterior.
3 In der Folge erhob der Kläger wegen seines unfallbedingten immateriellen und materiellen Schadens Klage gegen die Beklagten zum Landgericht Heilbronn. Mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14.01.1986, Az. 6 O 1821/84, wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger auf der Grundlage einer vollen Haftung Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger den zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts Heilbronn durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.11.1986, Az. 7 U 114/86, abgeändert. Die Beklagten wurden nunmehr als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftig aus dem Unfall vom 23.08.1982 entstehenden, nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangenen oder übergehenden materiellen Schaden und den immateriellen Schaden jeweils unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 zu ersetzen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
4 Am 23.10.2020 erteilte der Kläger Rechtsanwalt L. eine Vollmacht (I / B1) zur gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen in Sachen „Schadensersatzforderungen wegen Verkehrsunfall vom 23.08.1982“. Mit Schreiben vom 16.11.2020 (I / B3) forderte die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers für Rechtsanwalt L. die Beklagte zu 1) auf, eine Eintrittspflicht für weitere Schadensersatzansprüche aus dem Unfall zuzusagen. Die Beklagte zu 1) antwortete mit Schreiben vom 25.11.2020 (I / B4), dass sie eine Zusage der Eintrittspflicht nicht erklären könne, da die Ansprüche des Klägers verjährt seien.
5 Der Kläger befand sich im Zeitraum 15.09.2022 – 26.10.2022 sowie im Zeitraum 02.08.2023 – 19.09.2023 in stationärer Behandlung in der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Universitätsklinikums U.. In einem Arztbrief des Universitätsklinikums U. vom 18.08.2023 (I / K3-1) wurden unter anderem die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer komplexen Traumafolgestörung aufgeführt.
6 2. Mit seiner am 11.01.2024 bei dem Landgericht eingereichten, der Beklagten zu 1) am 06.02.2024 und dem Beklagten zu 2) am 12.04.2024 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,
7 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 66.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen (Klagantrag Ziff. 1), die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 1.224.459,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie eine monatlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 5.533,34 EUR ab dem 01.01.2024 bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter am XX.XX.2031 auf den Verdienstausfallschaden zu bezahlen (Klagantrag Ziff. 2), die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 100.710,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie eine monatlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 300,00 EUR ab dem 01.01.2024 bis zu seinem statistischen Sterbealter im Jahre 2045 auf den Haushaltsführungsschaden zu bezahlen (Klagantrag Ziff. 3), die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 14.254,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für Versicherungsmehrkosten und Zuzahlungskosten zu bezahlen (Klagantrag Ziff. 4), sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 23.08.1982 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (Klagantrag Ziff. 5).
8 Der Kläger hat behauptet, er sei aufgrund einer unfallbedingten Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, seinem den Vorprozess führenden Rechtsanwalt zuzuarbeiten. Seit 2004 habe sich sein Zustand so weit verschlechtert, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, um medizinische Hilfe nachzusuchen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, wegen der unfallbedingten Folgen rechtliche Schritte gegen die Beklagten einzuleiten oder bewusst davon abzusehen. Er habe den Unfall verdrängt und sei nicht auf die Idee gekommen, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen damit im Zusammenhang stehen könnten. Im Jahr 2014 habe er Rechtsanwalt H. mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unfallgeschehen gegenüber der Beklagten zu 1) beauftragt. Eine die Ansprüche ablehnende Entscheidung der Beklagten zu 1) liege ihm nicht vor. In der Folge sei es ihm erst im Jahre 2020 gelungen, über die Hilfsorganisation S. e.V. eine Erstberatung bei einem Anwalt zu bekommen. Dieser Anwalt sei zu dem Schluss gekommen, dass die Ansprüche verjährt seien. Durch Zufall sei er später auf eine Internet-Studie gestoßen, die sich mit der Erforschung tiefer Traumatisierungen befasst habe. So sei es zu den Behandlungen in der Universitätsklinik U. gekommen. Erst durch die dort gestellten Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bzw. einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei ihm bewusst geworden, warum er sich nicht ausreichend um seine rechtlichen Angelegenheiten habe kümmern können. Vor 2022 sei ihm nicht möglich gewesen, die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu erhalten, weil diese erstmals im Jahr 2022 durch die ICD 11 klassifiziert worden sei.
9 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, dass die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verjährt seien.
10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
11 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.11.2024 abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz seien aufgrund der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar.
12 Im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2024 seien die geltend gemachten Ansprüche bereits verjährt gewesen. Aufgrund der am 06.11.1986 rechtskräftig gewordenen Entscheidung über Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz habe eine dreißigjährige Verjährungsfrist gegolten, die am 06.11.2016 abgelaufen sei.
13 Zu einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger habe keine Angaben dazu machen können, wann Rechtsanwalt H. sich mit einem Schreiben an die Beklagten gewendet habe. Zudem sei das Vorbringen der Beklagten, dass auf ein solches Schreiben jedenfalls nicht reagiert worden sei, unbestritten geblieben.
14 Die Verjährung sei auch nicht aufgrund höherer Gewalt gehemmt gewesen. Der Kläger sei nach seinem eigenen Vortrag nicht durch höhere Gewalt an der Verfolgung der ihm zugesprochenen Ansprüche gehindert gewesen.Es lasse sich weder ein eigenes Verschulden noch ein dem Kläger zurechenbares Verschulden ausschließen. Über den Zeitraum von der Rechtskraft der Entscheidung bis zur jetzigen Klageerhebung sei es nicht vollkommen unvorhersehbar und nach den Umständen bei gebotener Sorgfalt ausgeschlossen gewesen, dass der Kläger auf den Unfall zurückzuführende psychische Folgeerkrankungen erleiden werde. Maßgeblich sei, dass der Kläger bereits bei dem Landgericht Heilbronn und bei dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Prozess bezüglich bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehender Schadensersatzansprüche geführt habe. Es habe eine Auseinandersetzung mit der Sache und daraus ableitend eine Rechtsverfolgung gegeben.
15 Es werde dabei nicht verkannt, dass sich zum damaligen Zeitpunkt durchaus Folgeerkrankungen bzw. Folgeschäden hätten entwickeln können, deren Eintritt noch nicht habe feststehen können, so dass noch nicht alle Schäden abschließend bezifferbar gewesen seien. Diese seien jedoch bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen. Dies ergebe sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 14.01.1986. Durch das zugesprochene Schmerzensgeld seien mit etwa notwendig werdenden weiteren Transplantationsversuchen verbundene Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie sich im Falle des Unterlassens weiterer Transplantationsversuche zukünftig ergebende Behinderungen abgegolten worden. Auch bei Unterstellung des Vortrags des Klägers, dass die im Jahr 2023 diagnostizierte psychische Krankheit auf den Unfall zurückzuführen und deren Eintritt im Zeitpunkt des Vorprozesses nicht absehbar gewesen sei, sei dieses Risiko unabhängig davon, dass die Entscheidungsgründe nicht wortwörtlich auf psychischen Erkrankungen eingingen, aufgrund der damals bereits als möglich erachteten Feststellung von Dauerschäden umfasst worden.
16 Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger auch bei äußerster nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt keine Rechtsverfolgung habe betreiben können. Bei dem Kläger liege zwar eine psychische Erkrankung nahe. Es sei unklar, weshalb der Kläger nicht zur Zeit der von ihm behaupteten Verschlechterung seines Zustands 2003/2004 in der Lage gewesen sein sollte, sich medizinische Hilfe zu suchen. Weshalb im Jahr 1994 keine weitergehende Verfolgung oder Geltendmachung der Ansprüche erfolgt sei, sei offen. Ein etwaiges Verschulden seiner anwaltlichen Vertreter müsse sich der Kläger zurechnen lassen.Allerdings stehe der Vortrag des Klägers zur Beauftragung des Rechtsanwalts H. seinem Vorbringen, dass er die ganze Zeit nicht in der Lage gewesen sei, Ansprüche geltend zu machen, entgegen.
17 3. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die im ersten Rechtszug gestellten Klaganträge im Wesentlichen weiter.
18 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe ihn in seinen Rechten verletzt, indem es unterlassen habe, über seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass seine Probleme auf die Heilbehandlung nach dem Unfallgeschehen bzw. auf eine fehlende Unterstützung und Fehlverarbeitung mit fortwährender Retraumatisierung zurückzuführen seien, Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu erheben. Entsprechendes gelte für seine Behauptung, dass er erst mit der Diagnose des Universitätsklinikums U. Kenntnis habe erlangen können. Es liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, der das Gericht verpflichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dem Landgericht müsse der erforderliche medizinische Sachverstand abgesprochen werden. Nur spezialisierte Fachärzte seien in der Lage, nach einer umfassenden Diagnostik eine solche Diagnose zu stellen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er im Vorprozess seine Ansprüche geltend gemacht habe, da er selbst nicht in den rechtlichen Prozess involviert gewesen sei. Er habe nachvollziehbar angegeben, dass der Vorprozess von seiner Mutter initiiert und begleitet worden sei und er nur auf Zuruf reagiert und zur Verhandlung erschienen sei. Das hätten die Beklagten nicht bestritten. Die Feststellungen in dem Vorprozess hätten sich ausschließlich auf die Fußverletzung mit einer möglichen Verschlechterung und weiteren Behandlung bezogen. Eine psychische Belastung sei in diesem Verfahren nicht erwähnt oder thematisiert worden. Es erschließe sich nicht, wie das Landgericht zu der Annahme komme, dass psychische Erkrankungen zwar nicht wortwörtlich wiedergegeben worden seien, aber gerade aufgrund der damals bereits als möglich erachteten Feststellung von Dauerschäden das Risiko, dass eine psychische Krankheit auftreten kann, umfasst worden sei. Soweit das Landgericht von einer Vorhersehbarkeit der nunmehr geltend gemachten Verletzungsfolge ausgehe, maße es sich eine medizinische Sachkunde an, in Abrede gestellt werde.
19 Der Kläger beantragt,
20 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | das Urteil aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch weitere 66.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, |
21 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 1.174.459,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Verdienstausfallschaden sowie eine vorauszahlbare Rente in Höhe von 5.533,34 EUR ab dem 01.01.2024 bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter am XX.XX.2031 zu bezahlen, |
22 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 100.710,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Haushaltsführungsschaden zu bezahlen sowie eine monatlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 300,00 EUR ab dem 01.01.2024 bis zum statistischen Sterbealter des Berufungsklägers im Jahre 2045 zu bezahlen, |
23 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 14.254,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie |
24 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 23.08.1982 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. |
25 Die Beklagten beantragen,
26 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
27 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Berufung auf die Richtigkeit der von dem Landgericht für die Abweisung der Klage angeführten Gründe.
28 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 28.01.2026 Bezug genommen.
II.
29 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
30 a) Der auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten weiteren Schmerzensgeldes nebst Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger gerichtete Klagantrag Ziff. 1 ist zulässig, aber unbegründet.
31 aa) Dass dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG in den am 23.08.1982 geltenden Fassungen gegen die Beklagte zu 1) bzw. gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, § 7 Abs. 1 StVG in den am 23.08.1982 geltenden Fassungen gegen den Beklagten zu 2) Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld zustehen, die über die dem Kläger bereits rechtskräftig zuerkannten Schmerzensgeldansprüche hinausgehen, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden.
32 bb) Die Beklagten sind gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erfüllung unterstellter weiterer Schmerzensgeldansprüche des Klägers wegen des Eintritts der Verjährung dieser Ansprüche zu verweigern.
33 (1) Die für unterstellte Schmerzensgeldansprüche des Klägers geltende Verjährungsfrist belief sich auf dreißig Jahre. Gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 BGB i.d.F. vom 01.01.1964 bzw. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in dreißig Jahren. Schmerzensgeldansprüche des Klägers wurden im Vorprozess durch das rechtskräftig gewordene Berufungsurteil vom 06.11.1986 auch insoweit, als sie nicht Gegenstand des Zahlungsantrags waren, festgestellt. Die Feststellung des Bestehens dem Grunde nach ist hierfür ausreichend.
34 (2) Es ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 06.05.1987 begann. Die für rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB i.d.F. vom 01.01.1964 geltende Verjährungsfrist beginnt – entsprechend der nunmehrigen Regelung des § 201 S. 1 BGB – mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Nach § 705 ZPO tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für ein statthaftes Rechtsmittel ein. Gegen Urteile, gegen die die Revision statthaft ist, beginnt gemäß § 552 ZPO i.d.F. vom 22.06.1980 die Revisionsfrist von einem Monat mit Zustellung des Urteils bzw. mit Ablauf einer Frist von fünf Monaten nach Verkündung des Berufungsurteils. Es ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass das Berufungsurteil vom 06.11.1986 am 06.05.1987 rechtskräftig wurde. Gegen das Berufungsurteil war die Revision statthaft. Die Revisionsfrist von einem Monat endete spätestens am 06.05.1987. Zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils haben die für die Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die Verkündung des Berufungsurteils am 06.11.1986 begann die Revisionsfrist spätestens am 06.04.1987 zu laufen. Dass der Eintritt der Rechtskraft durch die Einlegung einer Revision gegen das Berufungsurteil aufgeschoben worden wäre, hat niemand behauptet.
35 (3) Eine Hemmung der Verjährung wurde nicht durch eine Anmeldung weitergehender Schmerzensgeldansprüche bei der Beklagten zu 1) im Jahr 1994 durch Rechtsanwalt H. bewirkt.
36 Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es eine solche Anmeldung gegeben hat. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG i.d.F. vom 22.03.1988 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die schriftliche Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller zugeht. Das gilt allerdings nur für die erstmalige Anmeldung des Anspruchs bei dem Haftpflichtversicherer (BGH, Urteil vom 05.11.2002 – VI ZR 416/01). Hier hatte der Kläger Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten spätestens mit der Einleitung des Vorprozesses bei der Beklagten zu 1) angemeldet. Eine nochmalige Anmeldung der Ansprüche bei der Beklagten zu 1) durch Rechtsanwalt H. im Jahr 1994 wäre nicht geeignet gewesen, eine erneute Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Darauf, ob und ggf. wann die Beklagte zu 1) auf eine solche Anmeldung mit einer schriftlichen Entscheidung reagiert hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
37 (4) Eine Hemmung der Verjährung wurde auch nicht durch ein nach der nochmaligen Anmeldung von Schmerzensgeldansprüchen durch Rechtsanwalt H. im Jahr 1994 stattfindendes Verhandeln der Parteien über diese Ansprüche bewirkt.
38 Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist nach § 852 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 16.08.1977 die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Zu Verhandlungen mit den Beklagten über weitergehende Schmerzensgeldansprüche hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Er hat namentlich nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1) von Rechtsanwalt H. angemeldete Schmerzensgeldansprüche nicht lediglich zurückgewiesen hat, wie das nach der erneuten Anmeldung von solchen Ansprüchen durch Rechtsanwalt L. im Jahr 2020 geschehen ist.
39 (5) Ob eine Hemmung der Verjährung durch eine Hinderung des Klägers an der Verfolgung weitergehender Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten eingetreten ist, kann im Ergebnis offen bleiben.
40 Die Verjährung ist gemäß § 206 BGB, der hier nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB Anwendung findet, gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Höhere Gewalt meint ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, den sogenannten unabwendbaren Zufall. Durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist der Gläubiger, wenn er auch bei äußerster nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt keine Rechtsverfolgung betreiben kann. Eine schwere Erkrankung ist noch kein Hemmungsgrund im Sinne des § 206 BGB. Sie ist es erst dann, wenn dem Berechtigten infolge seines Zustands die Besorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird (BGH, Urteil vom 13.11.1962 – VI 228/60).
41 Ob nach diesen Grundsätzen innerhalb der letzten sechs Monate der ursprünglichen Verjährungsfrist, also im Zeitraum 07.11.2016 – 06.05.2017, die Verjährung nach § 206 BGB gehemmt war, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Jedenfalls war diese Hemmung spätestens am 23.10.2020 und damit so rechtzeitig beendet, dass die restliche Verjährungsfrist – vorbehaltlich anderer Hemmungstatbestände – vor der Einreichung der jetzigen Klage am 11.01.2024 abgelaufen ist.
42 (a) Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er während des gesamten Zeitraums der letzten sechs Monate der ursprünglichen Verjährungsfrist aufgrund einer Traumafolgestörung, die zu einer Unfähigkeit der Auseinandersetzung mit dem Unfallereignis und seinen Folgen geführt hat, an der Rechtsverfolgung gehindert war. Ebenso kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass ihm ein Vorwurf, Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Eintritts einer Traumafolgestörung schuldhaft unterlassen zu haben, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gemacht werden kann, weil die Hinderung an der Rechtsverfolgung durch die Traumafolgestörung für ihn unvorhersehbar eingetreten ist.
43 (b) Der Kläger war jedenfalls ab dem 23.10.2020 durch eine Traumafolgestörung nicht mehr an einer Rechtsverfolgung gehindert.
44 (aa) Der Kläger war ausweislich der vorgelegten Anwaltsvollmacht am 23.10.2020 in der Lage, Rechtsanwalt L. mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 23.08.1982 zu beauftragen und ihm zu diesem Zweck eine Vollmacht für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen zu erteilen. Wer in der Lage ist, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen zu beauftragen und ihm zu diesem Zweck eine Vollmacht zu erteilen, ist nicht an der Rechtsverfolgung gehindert.
45 Dass die Beauftragung und die Bevollmächtigung aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden, durch eine Traumafolgestörung verursachten Geschäftsunfähigkeit gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 BGB nichtig gewesen wären, hat der Kläger nicht behauptet. Ob der Kläger bei der Beauftragung und der Bevollmächtigung auf „Zuruf“ durch den Verein S. e.V. gehandelt hat oder „proaktiv“ tätig geworden ist, ist für die Beurteilung einer Hinderung an der Rechtsverfolgung nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass der Kläger jedenfalls nicht gehindert war, etwas Zielgerichtetes in Bezug auf die Verfolgung etwaiger Ansprüche gegenüber den Beklagten zu unternehmen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2012 - 16 U 108/11, BeckRS 2013, 4667).
46 Der Vortrag des Klägers, dass er bis zur Stellung der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung im Zusammenhang mit seinem zweiten stationären Aufenthalt im Universitätsklinikum U. nicht in der Lage gewesen sei, rechtliche Schritte gegen die Beklagten einzuleiten, erfordert die beantragte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Wenn dieser Vortrag des Klägers die Behauptung umfassen soll, dass er am 23.10.2020 nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten zu beauftragen und ihm zu diesem Zweck eine Vollmacht zu erteilen, ist dies widersprüchlich, nachdem der Kläger andererseits nicht bestritten hat, am 23.10.2020 einen Rechtsanwalt beauftragt und bevollmächtigt zu haben. Über widersprüchlichen, sich gegenseitig ausschließenden Vortrag einer Partei ist eine Beweiserhebung nicht zulässig. Nichts anderes gilt, wenn der Vortrag des Klägers nicht die Behauptung umfassen soll, dass er auch am 23.10.2020 nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihm eine Vollmacht zu erteilen. In diesem Fall ist der Vortrag des Klägers unerheblich, da traumafolgebedingte Einschränkungen, die nicht zu einer Unfähigkeit des Klägers geführt haben, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten zu beauftragen und ihm zu diesem Zweck eine Vollmacht zu erteilen, keinen Fall einer Hinderung an der Rechtsverfolgung im Sinne des § 206 BGB darstellen. Über unerheblichen Vortrag ist eine Beweiserhebung ebenfalls nicht zulässig.
47 Nicht entscheidungserheblich ist der Vortrag des Klägers, dass ihm aufgrund einer Verdrängung das Vorliegen einer psychischen Erkrankung erst nach dem 23.10.2020 bewusst geworden sei. Die Unkenntnis, an einer psychischen Erkrankung zu leiden, begründet für sich keinen Ausschluss der Fähigkeit zur Rechtsverfolgung. Das gilt erst recht, wenn sich die Unkenntnis lediglich darauf bezieht, wie eine bestimmte psychische Erkrankung zu klassifizieren ist. Darauf, seit wann in der ICD eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung als eigenständige Diagnose klassifiziert ist bzw. seit wann es dem Kläger möglich war, eine solche Diagnose zu erhalten, kommt es deshalb nicht an.
48 Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist der Vortrag des Klägers, dass er die psychische Erkrankung erst nach dem 23.10.2020 auf das Unfallereignis zurückführen und als Traumafolgestörung habe erkennen können. Die Unkenntnis von Umständen, die für das Bestehen oder die Höhe von Schmerzensgeldansprüchen von Bedeutung sind, stellt ungeachtet ihrer Ursache keinen Fall höherer Gewalt dar (BGH, Urteil vom 07.05.1997 – VIII ZR 253/96, NJW 1997, 3164 unter II 2 b cc). Die gesetzliche Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die den Lauf der Verjährungsfrist bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen nicht von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners abhängig macht, kann nicht durch eine Anwendung des § 206 BGB „korrigiert“ werden (vgl. MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 206 Rz. 6).
49 (bb) Es verhält sich auch nicht so, dass der Kläger nach dem 23.10.2020 wiederum durch eine Traumafolgestörung an einer Rechtsverfolgung gehindert gewesen wäre.
50 Dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit dem 23.10.2020, als er in der Lage war, Rechtsanwalt L. mit der Geltendmachung von Ansprüchen zu beauftragen und ihm zu diesem Zweck eine Vollmacht zu erteilen, verändert hätte, hat der Kläger weder behauptet noch lässt sich dies seinem Vorbringen entnehmen. Er gibt vielmehr an, durchgehend infolge einer Traumafolgestörung an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen zu sein. Das ist aber – wie dargelegt – nicht der Fall und kann insofern auch für die Zeit nach dem 23.10.2020 nicht angenommen werden. Zudem hätte eine unterstellte Verschlechterung des Zustands des Klägers nach dem 23.10.2020 nicht zur unmittelbaren Folge, dass er seitdem an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen wäre, nachdem der von dem Kläger am 23.10.2020 beauftragte und bevollmächtigte Rechtsanwalt L. in der Sache weiter für ihn tätig werden konnte. Gemäß § 672 S. 1 BGB hätte selbst der Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht zu einem Erlöschen des erteilten Mandats geführt.
51 (cc) Dass der von dem Kläger beauftragte und bevollmächtigte Rechtsanwalt L. nach der am 16.11.2020 an die Beklagte zu 1) gerichteten Aufforderung, die Eintrittspflicht für weitere Schäden anzuerkennen, und nach der Ablehnung dieses Ansinnens durch die Beklagte zu 1) am 25.11.2020 zu dem Schluss kam, dass weitere Ansprüche des Klägers tatsächlich verjährt seien, stellt keinen Fall der Hinderung an der Rechtsverfolgung im Sinn des § 206 BGB dar. Eine falsche Rechtsauffassung ist grundsätzlich kein Fall höherer Gewalt (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2000 – 12 U 37/00, BeckRS 2000, 30118503).
52 (c) Unter Zugrundelegung der dem Kläger günstigsten Prämisse, dass er im gesamten Zeitraum der letzten sechs Monate der ursprünglichen Verjährungsfrist und darüber hinaus bis zum 23.10.2020 durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert war, verlängerte sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 BGB um sechs Monate, also – wenn man diesen Zeitraum nicht schon mit dem Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (so BeckOK BGB/Henrich, 76. Ed., § 206 Rz. 2), sondern erst mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes (so Soergel, BGB, 14. Aufl. 2023, § 206 Rz. 1; BeckOGK BGB/Meller-Hannich, § 206 Rz. 9) beginnen lässt – bis zum 23.04.2021.
53 (6) Nachdem die Verjährungsfrist spätestens am 23.04.2021 ablief, war die Einreichung der jetzigen Klage am 11.01.2024 bei dem Landgericht nicht geeignet, den Eintritt der Verjährung zu hindern.
54 b) Der (noch) auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.174.459,10 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zur Zahlung einer monatlich vorauszahlbaren Rente in Höhe von 5.533,34 EUR ab dem 01.01.2024 bis zum XX.XX.2031 an den Kläger gerichtete Klagantrag Ziff. 2 ist zulässig, aber unbegründet.
55 Dass dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 842, 843 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG in den am 23.08.1982 geltenden Fassungen gegen die Beklagte zu 1) bzw. gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 842, 843 BGB, § 7 Abs. 1 StVG in den am 23.08.1982 geltenden Fassungen gegen den Beklagten zu 2) Ansprüche auf Ersatz rückständigen und künftigen Verdienstausfallschadens zustehen, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden.
56 Die Beklagten sind gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erfüllung unterstellter Ansprüche des Klägers auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens wegen des Eintritts der Verjährung dieser Ansprüche zu verweigern. Ist das Stammrecht, aus dem sich Ansprüche auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen ergeben, für die gemäß §§ 197 S. 1, 218 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 01.01.1964 bzw. gemäß §§ 195, 197 Abs. 2 BGB eine Verjährungsfrist von vier Jahren bzw. die regelmäßige Verjährungsfrist gilt, verjährt, kann der Schuldner gegenüber diesen Ansprüchen ungeachtet des Ablaufs der in §§ 197 S. 1, 218 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 01.01.1964 bzw. der in §§ 195, 197 Abs. 2 BGB geregelten Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung erheben (BGH, Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18; Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 263/02, Rz. 28). Hier ist das Stammrecht, aus dem der Kläger Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall ableitet, verjährt. Die Gründe, aus denen die auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gerichteten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten verjährt sind, gelten insoweit entsprechend.
57 c) Der auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100.710,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zur Zahlung einer monatlich vorauszahlbaren Rente in Höhe von 300,00 EUR ab dem 01.01.2024 bis zum statistischen Sterbealter des Klägers im Jahre 2045 an den Kläger gerichtete Klagantrag Ziff. 3 ist zulässig, aber unbegründet.
58 Dass dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 842, 843 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG in den am 23.08.1982 geltenden Fassungen gegen die Beklagte zu 1) bzw. gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 842, 843 BGB, § 7 Abs. 1 StVG in den am 23.08.1982 geltenden Fassungen gegen den Beklagten zu 2) Ansprüche auf Ersatz rückständigen und künftigen Haushaltsführungsschadens zustehen, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden.
59 Die Beklagten sind gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erfüllung unterstellter Ansprüche des Klägers auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens gegen sie wegen des Eintritts der Verjährung dieser Ansprüche zu verweigern. Ist das Stammrecht, aus dem sich Ansprüche auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen ergeben, verjährt, kann der Schuldner gegenüber diesen Ansprüchen die Einrede der Verjährung erheben. Hier ist das Stammrecht, aus dem der Kläger Ansprüche auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ableitet, verjährt. Die Gründe, aus denen auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gerichtete Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten verjährt sind, gelten auch hier insoweit entsprechend.
60 d) Der auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 14.254,98 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger gerichtete Klagantrag Ziff. 4 ist zulässig, aber unbegründet.
61 Dass dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG in den am 23.08.1982 geltenden Fassungen gegen die Beklagte zu 1) bzw. gemäß § 823 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG in den am 23.08.1982 geltenden Fassungen gegen den Beklagten zu 2) Ansprüche auf Ersatz eines Beitragszuschlags in der Krankenversicherung bzw. auf Ersatz von Zuzahlungen für die Behandlung im Universitätsklinikum U. zustehen, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden.
62 Die Beklagten sind gemäß § 214 Abs. 1 BGB auch berechtigt, die Erfüllung unterstellter Ansprüche des Klägers auf Ersatz dieser Beträge gegen sie wegen des Eintritts der Verjährung dieser Ansprüche zu verweigern. Auch diese Ansprüche sind aufgrund der Verjährung des Stammrechts verjährt.
63 e) Der auf Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall vom 23.08.1982 gerichtete Klagantrag Ziff. 5 ist teilweise unzulässig und im Umfang seiner Zulässigkeit unbegründet.
64 aa) Das Feststellungsbegehren ist nur zulässig, soweit der Kläger eine Feststellung begehrt, die nicht über die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess hinausgeht.
65 (1) Der Feststellungsantrag ist zulässig, soweit er die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von 2/3 der materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfall zum Gegenstand hat. Insoweit steht die rechtskräftige Entscheidung über die Ersatzpflicht der Beklagten im Vorprozess der Zulässigkeit der jetzigen Klage nicht entgegen.
66 Die Feststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig, wenn ihr Streitgegenstand mit dem eines vorangegangenen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil vom 07.05.2003 – IV ZR 121/02). Von diesem Grundsatz ist allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Ist die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt, so steht die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand nicht entgegen, wenn Schäden noch nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist eintreten können (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 253/16).
67 So liegen die Dinge hier. Der Kläger macht geltend, dass ein Verdienstausfallschaden und ein Haushaltsführungsschaden noch nach dem Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist eingetreten sei und weiter eintrete. Der Kläger ist deshalb von der (Sperr-)Wirkung der Rechtskraft so weit freigestellt, wie dies notwendig ist, um ihm die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen.
68 (2) Soweit der Kläger die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz auch des restlichen Drittels seiner materiellen und immateriellen Schäden begehrt, ist der Antrag unzulässig. Insoweit steht die rechtskräftige Abweisung des Feststellungsantrags im Vorprozess wegen Mitverschuldens des Klägers einer erneuten Geltendmachung entgegen.
69 bb) Soweit der Feststellungsantrag zulässig ist, ist er unbegründet.
70 Dass dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 842, 843, 847 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG in den am 23.08.1982 geltenden Fassungen gegen die Beklagte zu 1) bzw. gemäß §§ 823 Abs. 1, 842, 843, 847 BGB, § 7 Abs. 1 StVG in den am 23.08.1982 geltenden Fassungen weitergehende Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden zustehen, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden.
71 Die Beklagten sind – wie oben begründet – gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erfüllung unterstellter Ansprüche des Klägers wegen des Eintritts der Verjährung dieser Ansprüche zu verweigern.
72 2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
73 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74 4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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