VG Sigmaringen 9. Kammer, 2026-06-10, 9 K 1480/25

9 K 1480/25Tribunal Administrativo / Chamber 910 de jun. de 2026

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Regest

1. Als „privatrechtliches Arbeitsverhältnis“ im Sinne von § 10 Satz 1 BeamtVG sind nur entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 611 BGB anzusehen. Eine selbständige Tätigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses genügt nicht. 2. Eine universitäre Lehrtätigkeit ist nicht hauptberuflich gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG, wenn die nach dem Lehrauftrag zu unterrichtenden Stunden nicht einmal ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für Beamte betragen und der Lehrkraft auch keine zusätzlichen Forschungsaufgaben übertragen wurden.

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VG Sigmaringen 9. Kammer — 9 K 1480/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-10

Aktenzeichen: 9 K 1480/25

ECLI: ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0610.9K1480.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Als „privatrechtliches Arbeitsverhältnis“ im Sinne von § 10 Satz 1 BeamtVG sind nur entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 611 BGB anzusehen. Eine selbständige Tätigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses genügt nicht.

  2. Eine universitäre Lehrtätigkeit ist nicht hauptberuflich gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG, wenn die nach dem Lehrauftrag zu unterrichtenden Stunden nicht einmal ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für Beamte betragen und der Lehrkraft auch keine zusätzlichen Forschungsaufgaben übertragen wurden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Vordienstzeiten.

2 Die 1959 geborene, mit Ablauf des xx.xx.2024 in den Ruhestand versetzte Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Lehrtätigkeit an der Universität xxx im Zeitraum vom xx.xx.1991 bis xx.xx.2002 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Anerkennung würde ihr monatliches Ruhegehalt - ihren Angaben zufolge - um xxx Euro erhöhen.

3 Die Klägerin stand seit September 2002 im Angestelltenverhältnis und ab Mai 2004 als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des beklagten Landes. Sie unterrichtete in Teilzeit in den Sprachen Englisch und Latein. Davor war die Klägerin von Oktober 1991 bis Anfang September 2002 Lehrbeauftragte an der Universität xxx. Sie nahm dort - ihren Angaben zufolge - über 22 Semester hinweg einen „vergüteten Lehrauftrag“ über vier Semesterwochenstunden für Latein (Vorbereitungskurse für das Latinum) wahr (vgl. Anlage 1 zur Klage xxx).

4 Mit Bescheid über die Festsetzung von Versorgungsbezügen vom xx.xx.2024 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (nachfolgend: Landesamt) die monatliche Versorgung der Klägerin zum 01.08.2024 auf xxx Euro fest. Die Klägerin erhält die amtsbezogene Mindestversorgung (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG, wonach der Ruhegehaltssatz mindestens 35 Prozent beträgt), weil sie mit ihren Dienstzeiten lediglich einen Ruhegehaltssatz von 32,34 vom Hundert erreicht. Die Lehrtätigkeit an der Universität xxx von 1991 bis 2002 berücksichtige das Landesamt nicht (vgl. die Anlage zum streitgegenständlichen Bescheid auf Bl. 14 der Gerichtsakte).

5 Am 27.03.2024 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Sie wies auf die Bestimmung des § 10 BeamtVG hin. Ihre über elf Jahre dauernde Tätigkeit an der Universität habe zu ihrer Ernennung geführt. Deshalb seien diese Zeiten ruhegehaltsfähig. Ihre vier Wochenstunden umfassende Tätigkeit habe zu einem Drittel der damaligen Arbeitszeit eines Akademischen Rats mit gleicher Aufgabe entsprochen. Hinsichtlich der Relevanz ihrer Lehrtätigkeit an der Universität für ihre spätere Lehrtätigkeit im Schuldienst wies sie auf das Gutachten des Akademischen Direktors xxx vom xx.xx.1994 hin (xxx).

6 Mit Schreiben vom xx.xx.2024 hörte das Landesamt die Klägerin zu einer beabsichtigten Zurückweisung ihres Widerspruchs an. Die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG seien nicht gegeben. Die universitäre Tätigkeit sei nicht hauptberuflich gewesen. Dies sei nur bei einem Beschäftigungsumfang in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit gegeben. Ein Teildeputat von vier Wochenstunden sei keine hauptberufliche Tätigkeit.

7 Am xx.xx.2024 ergänzte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass sie an der Universität als Lehrkraft für besondere Aufgaben angestellt gewesen sei. Die Klägerin sei daher mit wissenschaftlichen Räten, die damals ebenfalls Studenten auf das Latinum vorbereitet und ein regelmäßiges Deputat von zwölf Wochenstunden gehabt hätten, zu vergleichen. Mit vier Wochenstunden (= 33 %) erfülle die Klägerin die Mindestanforderung von 25 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2024 wies das Landesamt den Widerspruch der Klägerin zurück.

9 Am xx.xx.2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihre bisherigen Ausführungen.

10 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

11 den Beklagten zu verpflichten, die Lehrtätigkeit der Klägerin an der Universität xxx vom xx.xx.1991 bis xx.xx.2002 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und den Bescheid vom xx.xx.2024 und den Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2024 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

12 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

13 Die vor der Ernennung zur Studienrätin auf Probe ausgeübte universitäre Tätigkeit der Klägerin sei keine hauptberufliche Tätigkeit gewesen. Das Gutachten des xxx vom xx.xx.1994 (xxx) zeige, dass die Klägerin ausschließlich im Bereich der Lehre tätig gewesen sei. Die in begrenztem Stundenumfang und nach Unterrichtsstunden vergüteten Lehraufträge seien keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 10 BeamtVG.

14 Mit Schriftsätzen vom xx.xx.xx (Klägerin) und xx.xx.xx (Beklagter) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogene Behördenakten in elektronischer Form Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Lehrtätigkeit an der Universität xxx vom xx.xx.1991 bis xx.xx.2002 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom xx.xx.2024 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2025 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

18 1. Rechtsgrundlage für die beantragte Verpflichtung der Beklagten ist gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG die Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtVG in der bis zum

19 31.08.2006 geltenden Fassung.

20 Nach dieser Vorschrift gilt - soweit hier entscheidungserheblich - Folgendes: Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: (1) Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder (2) Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.

21 Vorliegend fehlt es bereits am Vorliegen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (a). Auch war die Klägerin nicht hauptberuflich tätig (b). Auf die weiteren Voraussetzungen des § 10 BeamtVG kommt es daher nicht an (c).

22 a) Als „privatrechtliches Arbeitsverhältnis“ sind solche im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbrachte Zeiten anzusehen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 611 BGB abgeleistet wurden, welches der öffentlich-rechtliche Dienstherr als Arbeitgeber und der spätere Beamte als Angestellter oder Arbeiter miteinander geschlossen haben. Nicht ausreichend ist die Tätigkeit als freier Mitarbeiter gegen Honorar statt Arbeitsentgelt. Denn der Regelung des § 10 S. 1 BeamtVG liegt der Gedanke zugrunde, dass Tätigkeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die zur Berufung in das Beamtenverhältnis führen, in der Regel den Aufgaben und Tätigkeiten der Beamten nahe kommen und daher geeignet sind, dem künftigen Beamten solche Erfahrungen zu vermitteln, die für seinen Beamtendienst von Bedeutung sind (vgl. zum Vorstehenden: VG Bremen, Urteil vom 22.04.2016 - 2 K 1119/13 -, juris Rn. 31; VG Bayreuth, Urteil vom 29.09.2020 - B 5 K 19.385 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Bei einer selbständigen Tätigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ist diese Gleichsetzung nicht möglich. Bei Unterrichtstätigkeiten kommt es darauf an, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Sofern der Lehrauftrag nicht durch Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt zustande kommt, liegt schon kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vor, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2017 - 9 AZR 117/17 -, juris Rn. 24; BAG, Urteil vom 08.05.2018 - 9 AZR 531/17 -, juris 23).

23 Hiervon ausgehend fehlt es aus Sicht der Kammer an einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Denn aus dem von der Klägerin vorgelegten Lehrauftrag für das Wintersemester 1995/96 geht eine abhängige Beschäftigung nicht hervor (vgl. Anlage 1 ihrer Klage, xxx). Die Klägerin hatte ausweislich des Lehrauftrags und des von ihr vorgelegten Gutachtens des xxx vom xx.xx.1994 (Anlage 2 ihrer Klage, xxx) nur grobe Vorgaben hinsichtlich des Themas und der Dauer ihrer Lehrtätigkeit zu beachten. Abgesehen von mündlichen Prüfungen im Zusammenhang mit ihrer Unterrichtstätigkeit war sie in den übrigen universitären Lehrbetrieb nicht eingebunden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin hinsichtlich des Unterrichtsmaterials, der behandelten Gegenstände oder der Lehrmethoden Weisungen hätte befolgen müssen.

24 b) Hauptberuflich im Sinne von § 10 Satz 1 BeamtVG ist eine vordienstliche Tätigkeit, wenn ihr zeitlicher Umfang den zeitlichen Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten nicht unterschreitet. Die Hauptberuflichkeit einer Lehrtätigkeit ist durch eine Vergleichsberechnung zu bestimmen: Dabei muss der zeitliche Umfang der vordienstlichen Tätigkeit ins Verhältnis zur damaligen vollen Pflichtstundenzahl gesetzt werden. Die Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn der sich daraus ergebende Anteil höher ist als der Anteil des zeitlichen Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Regelarbeitszeit. Maßgeblich für die Frage der Hauptberuflichkeit ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5/07 -, juris Rn. 13; 15; Gleiches gilt für § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG: Auch nach dieser Vorschrift können nur Zeiten einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38/96 -, juris Rn. 18).

25 Hieran gemessen war die vordienstliche Tätigkeit der Klägerin nicht hauptberuflich.

26 Maßgebliche Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung von Beamten waren im Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin im Jahr 2024 die Regelungen in § 69 Abs. 2 und 3 LBG. Nach diesen Vorschriften beträgt die Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Beamten mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. Die damalige - hier: in den 1990er Jahren - regelmäßige Wochenarbeitszeit für Beamte in Baden-Württemberg lag im Durchschnitt bei 39 Stunden (vgl. § 1 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes in der Fassung vom 10. April 1989, GBl. vom 26.04.1989, Nr. 7, Seite 2). Hiervon ausgehend müsste die Klägerin in einem Umfang von etwa neun Wochenstunden für die Universität tätig gewesen sein. Dies war nicht der Fall.

27 Denn der vergütete Lehrauftrag der Klägerin an der Universität xxx umfasste lediglich vier Semester wochenstunden. In der vorlesungsfreien Zeit war die Klägerin - im Unterschied zu den wissenschaftlichen Beamten der Universität - nicht forschend tätig (vgl. insoweit auch das von ihr vorgelegte Gutachten des xxx vom xx.xx.1994, Anlage 2 ihrer Klage, xxx). Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin - entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten - als sogenannte „Lehrkraft für besondere Aufgaben“ im Sinne der damals gültigen Lehrverpflichtungsverordnung einzustufen sein könnte, denn diese Lehrkräfte sind neben ihren „sonstigen Dienstaufgaben“, die sie wahrzunehmen haben, darüber hinaus zu 12 bis 16 Lehrveranstaltungen verpflichtet; ihr Lehrauftrag schöpft deshalb nicht ihre gesamte Arbeitsleistung aus (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 1 Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995, GBl. vom 12.01.1996, Nr. 2, Seite 43, nachfolgend: LVVO). Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Klägerin aufgrund anderweitiger vertraglicher Verpflichtung mit der Universität sonstige Dienstaufgaben wahrzunehmen hatte (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 LVVO). Vielmehr richtete sich die Lehrverpflichtung der Klägerin allein nach der Ausgestaltung ihres Lehrauftrags. Dieser sieht - ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen - ausschließlich vier Semesterwochenstunden für „Übungen zur Vorbereitung auf das Latinum (Unterstufe)“ vor. Hierfür erhielt sie in Vorlesungszeiten den vereinbarten Vergütungssatz von 55,20 DM je Unterrichtsstunde (vgl. Anlage 1 ihrer Klage, Bl. 7 der Gerichtsakte).

28 c) Offen lassen kann die Kammer vor diesem Hintergrund, ob die weiteren Voraussetzungen des § 10 BeamtVG vorliegen. Insbesondere braucht sie die Frage nach dem zeitlichen und funktionellen Zusammenhang der vordienstlichen Tätigkeit zu der späteren Beamtentätigkeit nicht zu beantworten.

29 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |

30 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |

31 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a VwGO liegen nicht vor. |

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