OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, 2026-04-08, 6 U 109/25

6 U 109/25Tribunal Superior / Civil Chamber 68 de abr. de 2026

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Regest

Zur Frage, ob es sich bei mizelliertem Curcumin um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-VO handelt. Verfahrensgang vorgehend LG Karlsruhe, 9. Oktober 2025, 14 O 62/24 KfH, Urteil

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OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat — 6 U 109/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-08

Aktenzeichen: 6 U 109/25

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0408.6U109.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, Art 3 EUV 2015/2283

Leitsatz

Zur Frage, ob es sich bei mizelliertem Curcumin um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-VO handelt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Karlsruhe, 9. Oktober 2025, 14 O 62/24 KfH, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2025, Az. 14 O 62/24 KfH, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass in Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils nach „im geschäftlichen Verkehr “ die Worte „es zu unterlassen, “ entfallen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

  3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1 des angefochtenen Urteils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen (Ziffer 2 des jeweiligen Urteils) kann die Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung aus Wettbewerbsrecht in Anspruch.

2 Der Kläger ist seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen (Anlage K 1).

3 Die Beklagte ist Herstellerin von Nahrungsergänzungsmitteln.

4 Die Beklagte bewirbt und vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel „Produktname 1 “ (nachfolgend angegriffenes Produkt), eine mizellierte Darreichungsform von Curcumin, welches aus der Pflanze Curcuma erzeugt wird. Für das angegriffene Produkt besteht ein Patent des Herstellers.

5 Mizellen sind kugelförmige, molekulare Aggregate aus oberflächenaktiven bzw. amphiphilen chemischen Verbindungen (Tensiden).

6 Tenside sind amphiphile chemische Verbindungen, die die Oberflächenspannung von polaren und unpolaren Flüssigkeiten herabsetzen. Sie ermöglichen Dispersionen eigentlich nicht miteinander mischbarer Flüssigkeiten (z.B. Öl und Wasser).

7 Die Beklagte bewirbt das angegriffene Produkt unter Bezugnahme auf zwei Studien mit „Hohe Bioverfügbarkeit, wissenschaftlich belegt“ und „Bis zu 185-mal bessere Bioverfügbarkeit als herkömmliches Curcumin“ (vgl. Anlage K 4). Das angegriffene Produkt, in dem „Markenname -Mizellen“ (vgl. Anlage K 7) und „Markenname Curcumin“ verwendet werden, verfügt über eine erheblich gesteigerte Bioverfügbarkeit im Vergleich zu einfach verabreichtem Curcumin.

8 Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, bei dem angegriffenen Produkt handele es sich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (nachfolgend Novel-Food-VO).

9 Der Kläger hat in erster Instanz – soweit für die Berufung relevant – sinngemäß beantragt,

10 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

11 das Produkt „Produktname 1 “ Kapseln in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben, sofern für das Produkt „Produktname 1 “ Kapseln oder den Inhaltsstoff „Produktname 2 Mischung“ keine Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-Food Verordnung (EU) 2015/2283 besteht und das Produkt „Produktname 1 “ und/oder „Produktname 2 Mischung“ nicht in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt ist,

12 wenn dies geschieht wie aus Anlage K 4 ersichtlich.

13 Die Beklagte hat beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

16 Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG zu.

17 Das angegriffene Produkt sei ein neuartiges Lebensmittel gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. i) Novel-Food-VO, da es eine neue bzw. gezielt veränderte Molekularstruktur aufweise.

18 Durch die Anordnung von fettlöslichem Curcumin im Kern der Mizelle, umgeben von einer wasserlöslichen Hülle werde die bei natürlichem Curcumin geringe Bioverfügbarkeit erheblich gesteigert. Da die Beklagte unter Bezugnahme auf zwei Studien mit „Hohe Bioverfügbarkeit, wissenschaftlich belegt “ und „Bis zu 185-mal bessere Bioverfügbarkeit als herkömmliches Curcumin “ selbst mit der erhöhten Bioverfügbarkeit werbe, sei es ihr mit Blick auf ihre Pflicht zur Wahrhaftigkeit nach § 138 Abs. 1 ZPO (und § 16 Abs. 1 UWG) verwehrt, sich auf ein einfaches Bestreiten hinsichtlich der erhöhten Bioverfügbarkeit bzw. deren wissenschaftlichen Nachweis zurückzuziehen. Es wäre darzulegen gewesen, von welcher Bioverfügbarkeit sie konkret – entgegen ihrer eigenen Werbung – selbst ausgehe.

19 Eine derartige Anordnung stelle eine neue Molekularstruktur dar. Dass die Mizellierung per se unstreitig seit längerem als Verfahren bestehe, sei ebenso unerheblich wie die Verwendung von Curcumin als Nahrungsergänzungsmittel. Der Zweck der Novel-Food-VO würde ausgehebelt, wenn lediglich die Existenz eines abstrakten Verfahrens bzw. einer abstrakten Molekularstruktur oder der Einzelkomponenten die Neuartigkeit verhinderten, da die Auswirkungen des jeweiligen Endprodukts erheblich voneinander abweichen könnten, insbesondere wenn es um die Frage der Bioverfügbarkeit gehe. Insofern sei auf die konkrete molekulare Anordnung abzustellen, nicht auf einen abstrakten Herstellungsprozess oder die Einzelstoffe.

20 Die Molekularstruktur sei auch „neu“ im Sinne der Novel-Food-VO. Dies sei im Ergebnis als unstreitig anzusehen. Die Eintragung eines Nahrungsergänzungsmittels im Novel-Food-Katalog mit dem Status „FS“ stelle lediglich ein Indiz dafür dar, dass es sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel handele. Die Klägerin habe zwölf von der Herstellerin der – unstreitig patentierten – Markenname -Mizellen aufgeführte Studien (ab dem Jahr 2006) bezeichnet, die sich u.a. mit den herkömmlichen Strategien zur Erhöhung der Bioverfügbarkeit befassten und die Mizellierung dabei nicht aufführten. Auch die Stellungnahme der gemeinsamen Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen (02/2020) deute darauf hin, dass das angegriffene Produkt vor dem 19.05.1997 (sic) nicht verfügbar gewesen sei, da allgemein keine Informationen zu Zubereitungen mit Curcumin mit verbesserter Bioverfügbarkeit vorgelegen hätten (Anlage K 8, S. 23 Mitte). Die Beklagte, die selbst mit der erhöhten Bioverfügbarkeit werbe, habe demgegenüber ihrer sekundären Darlegungslast nicht Genüge getan durch den Verweis, dass Curcuminoid in Nahrungsergänzungsmitteln im Novel-Food-Katalog nicht als neuartig eingestuft werde. Soweit sie sich unter Vorlage der Stellungnahme der Unternehmen (nachfolgend Unternehmen ) darauf berufe, dass Ausgangsstoffe und Herstellungsverfahren nicht neu seien, sei dies unerheblich und könne als wahr unterstellt werden. Aufgrund der nicht erfüllten sekundären Darlegungslast der Beklagten sei der Klägervortrag als unstreitig anzusehen und dem Beweisangebot der Beklagten (Sachverständigengutachten) nicht nachzugehen.

21 Da davon auszugehen sei, dass ein entsprechendes Erzeugnis vor dem 15.05.1997 nicht existiert habe (und unstreitig in der Natur nicht vorkomme), habe es zuvor auch nicht in nennenswertem Umfang verzehrt werden können.

22 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

23 Die Beklagte macht geltend, der Unterlassungsanspruch des Klägers sei unbegründet. Das Inverkehrbringen des angegriffenen Produkts verstoße nicht gegen die Novel-Food-VO, da das Lebensmittel nicht neuartig sei. Das Lebensmittel enthalte keine neue bzw. gezielt veränderte Molekularstruktur. Die Beklagte habe dies in der Klageerwiderung unter Verweis auf die Stellungnahme des Lieferanten bestritten. Das Gericht unterstelle dies nicht nachvollziehbar – erst recht bei Wahrunterstellung der Stellungnahme der Unternehmen – im Ergebnis als unstreitig unter Verweis darauf, dass sich im Kern der Mizelle fettlösliches Curcumin befinde. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte auch ein entsprechendes Sachverständigengutachten angeboten für den Vortrag des Lieferanten, dass das Herstellungsverfahren gerade keine Veränderung der Molekularstruktur begründe.

24 Der Lieferant habe explizit darauf verwiesen, dass die eingesetzten Zutaten – unstreitig – keine neuartigen Lebensmittel seien. Ebenfalls habe der Lieferant darauf verwiesen, dass das eingesetzte Herstellungsverfahren zusammen mit dem technologischen Zusatzstoff „Polysorbate 80“ bei Temperaturen von 60 – 90 Grad traditionell angewendet würde und ebenfalls nicht neuartig sei. Hieraus ergebe sich dann als bloße Konsequenz die Bildung von bestimmten Mizellenformationen. Mizellen veränderten aber nicht die Molekularstruktur des Produkts.

25 Die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast entsprochen und das Landgericht hätte zumindest ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholen müssen, denn das Gericht verfüge offensichtlich nicht über die entsprechende naturwissenschaftliche Kompetenz.

26 Soweit sich das Landgericht daran störe, dass die Beklagte mit einer höheren Bioverfügbarkeit werbe, sei die Frage der richtigen oder falschen Werbung nicht streitgegenständlich. Der objektive Nachweis einer verbesserten Bioverfügbarkeit könne nicht allein aufgrund von Werbeangaben der Beklagten angenommen werden. Ebenfalls habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass es auf den Nachweis von bedeutenden Veränderungen der Verstoffwechslung nur dann ankäme, wenn bei dem Herstellungsverfahren – wie nicht – ein nicht-übliches Verfahren angewendet würde.

27 Die Beklagte b e a n t r a g t ,

28 unter Abänderung des am 09.10.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, Az. 14 O 62/24 KfH die Klage abzuweisen.

29 Der Kläger b e a n t r a g t ,

30 die Berufung zurückzuweisen.

31 Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines in erster Instanz gehaltenen Vortrags.

32 Zu Recht sei das Landgericht von einer modifizierten Molekularstruktur ausgegangen, bei welcher das fettlösliche Curcumin von wasserlöslichen Tensiden umhüllt worden sei. Dass Curcumin fettlöslich sei und eine Mizellierung eben darin bestehe, um das fettlösliche Molekül eine wasserlösliche Hülle aus Tensiden zu bilden, sei das Grundprinzip der Mizellierung. Das Produkt bestehe eben nicht nur aus Curcumin, sondern aus mizelliertem Curcumin.

33 Dass der Hersteller selbst nicht von einer chemischen Modifikation im rechtlich relevanten Umfang ausgehe, sei rechtlich ebenso irrelevant wie die Rechtsausführungen der Unternehmen und der sonstige Einsatz von Markenname Curcumin im Markt.

34 Mit Verfügung vom 03.03.2026 (AS II 27), den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 04.03.2026 (AS II 29, 30), hat der Senat darauf hingewiesen, dass das angegriffene Produkt ein neuartiges Lebensmittel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. iv) Novel-Food-VO sein könnte und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis 23.03.2026 gegeben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 08.04.2026 verwiesen.

II.

35 Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

36 1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die auf Unterlassung gerichtete Klage gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG für begründet erachtet.

37 a. Gegen die Annahmen des Landgerichts, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG klagebefugt ist, wendet sich die Berufung genauso wenig wie gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Novel-Food-VO das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln, so dass ein Verstoß ein gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a UWG unlauteres und unzulässiges Wettbewerbsverhalten darstellt. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich, weil die Novel-Food-VO nach dem zweiten Erwägungsgrund auch dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dient (vgl. zur Novel-Food-VO aF und zu UWG aF: BGH, GRUR 2015, 1140 Rn. 19 – Bohnengewächsextrakt mwN).

38 b. Bei dem im angegriffenen Produkt enthaltenen mizellierten Curcumin handelt es sich um ein neuartiges Lebensmittel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. iv) Novel-Food-VO, das als solches nicht gemäß Art. 10 ff. Novel-Food-VO oder Art. 14 f. Novel-Food-VO zugelassen und nicht in die sog. Unionsliste nach Art. 6 Abs. 1 Novel-Food-VO aufgenommen worden ist. Das Inverkehrbringen des angegriffenen Produkts verstößt daher gegen das Verbot des Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO.

39 aa. Das angegriffene Produkt enthält mizelliertes Curcumin mit stark erhöhter Bioverfügbarkeit.

40 Die Beklagte bestreitet nicht, dass das angegriffene Produkt mizelliertes Curcumin enthält, sondern gesteht den Einsatz des Wirkstoffs Markenname Curcumin ausdrücklich zu (AS I 43 = Klageerwiderung S. 5). Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass der verwendete Wirkstoff Markenname Curcumin nach den Merkmalen des klägerseits angeführten Gebrauchsmusters der Herstellerin beschaffen ist. Zuletzt hat die Beklagte – anders als das Landgericht und die Klägerin offenbar meinen – auch nicht bestritten, dass das angegriffene Produkt eine stark erhöhte Bioverfügbarkeit aufweist. Insoweit bestehen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen landgerichtlichen Feststellung, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die vom Landgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich für diese Annahme herangezogene Passage aus der Klageerwiderung (AS I 42 = Klageerwiderung S. 4) stellt kein (auch nur einfaches) Bestreiten dar. Die Beklagte beschränkt sich vielmehr darauf, den Klägervortrag als unsubstantiiert zu bewerten („Es ist schlicht unsubstantiiert , wenn … “) sowie als nicht nachgewiesen („… bekanntermaßen kein Nachweis “) und nicht belegt abzutun („Wenn tatsächlich eine verbesserte Bioverfügbarkeit belegt ist – was hier nicht der Fall ist – “). Unabhängig davon – wollte man von einem Bestreiten ausgehen – hätte die Beklagte mit einem einfachen Bestreiten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass, auch die stark erhöhte Bioverfügbarkeit des angegriffenen Produkts als zugestanden anzusehen wäre, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedurfte.

41 bb. Mizelliertes Curcumin wurde vor dem 15.05.1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet, Art. 3 Abs. 2 lit. a) Novel-Food-VO.

42 Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger insoweit seiner primären Darlegungslast genügt und hinreichend konkret vorgetragen hat, dass ein Lebensmittel, das mizelliertes Curcumin enthält und über eine deutlich erhöhte Bioverfügbarkeit verfügt, vor dem Stichtag in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist.

43 (1) Der Kläger hat auf die eingetragene Gebrauchsmusterschrift der Herstellerin betreffend den Wirkstoff Markenname Curcumin mit Anmeldetag 19.12.2012 (Anlage K 8 [vom 27.05.2025]) sowie mehrere Studien – davon zwei von der Beklagten werblich zitiert (Anlagen K 9 und 10) – verwiesen, die sämtlich nach dem Stichtag erschienen sind. Die Gebrauchsmusterschrift beschreibt eine extrem geringe Bioverfügbarkeit von Curcumin in Nahrungsergänzungsmitteln. Demgegenüber weise die erfindungsgemäße mizellare Curcuminformulierung eine vielfach erhöhte Bioverfügbarkeit auf. Die Studien stellen die Mizellierungstechnologie basierend auf der mizellaren Löslichkeit von Curcumin als Neuheit dar. Ferner hat der Kläger auf eine Stellungnahme der gemeinsamen Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen (02/2020) verwiesen, wonach den zuständigen Behörden keine Informationen vorliegen, nach denen Zubereitungen, die Curcumin mit verbesserter Bioverfügbarkeit enthalten, vor dem 15.05.1997 innerhalb der Europäischen Union in nennenswertem Umfang verzehrt wurden (Anlage K 8 [vom 20.09.2024] S. 23).

44 (2) Angesichts dieses substanziierten Vortrags des Klägers oblag es der Beklagten auf Grund ihrer sekundären Darlegungslast, dazu vorzutragen, dass mizelliertes Curcumin in nennenswertem Umfang in der Union vor dem Stichtag für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (vgl. BGH, GRUR 2015, 1140 Rn. 29 – Bohnengewächsextrakt). Dieser Anforderung hat die Beklagte vorliegend nicht genügt. Zutreffend hat das Landgericht daher angenommen, dass das Vorbringen des Klägers insoweit als nicht ausreichend bestritten und somit als zugestanden anzusehen ist, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedurfte.

45 (a) Für die Frage der Neuartigkeit eines Lebensmittels kommt es nicht auf die Ausgangsstoffe, sondern auf das daraus erzeugte Produkt an (BGH, GRUR 2015, 1140 Rn. 26 – Bohnengewächsextrakt). Der Umstand, dass alle Zutaten eines Lebensmittels für sich genommen in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet worden sind, reicht nicht aus, um das Enderzeugnis als neuartiges Lebensmittel auszuschließen (zur Novel-Food-VO aF: EuGH, LMuR 2009, 62 Rn. 30 und 2. Ls – M-K Europa). Denn selbst wenn das Enderzeugnis nur aus solchen Zutaten besteht, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann (vgl. EuGH, LMuR 2009, 62 Rn. 27 – M-K Europa). Die Neuartigkeit ist daher endproduktbezogen zu prüfen.

46 (b) Soweit die Beklagte auf nicht-mizelliertes Curcumin als Ausgangsstoff abstellt, ist ihr Vortrag daher ebenso unerheblich wie die Darlegung, dass das Prinzip der Mizellierung grundsätzlich bereits bekannt gewesen sei. Daran ändert auch der Verweis auf die Stellungnahme der Unternehmen und deren Rechtsauffassung betreffend Markenname Curcumin nichts. Dass mizelliertes Curcumin mit verbesserter Bioverfügbarkeit vor dem 15.05.1997 innerhalb der Europäischen Union in nennenswertem Umfang verzehrt wurde, legt die Beklagte nicht dar und dies ist auch nicht ersichtlich. Ohne Belang ist schließlich der Verweis der Beklagten, dass „Curcuminoide“ im Novel-Food-Katalog der EU-Kommission für Nahrungsergänzungsmittel als nicht neuartig eingestuft werden. Zum einen bezieht sich die Einstufung bereits nicht auf das konkret zur Prüfung stehende mizellierte Curcumin. Zum anderen ist die Einstufung der EU-Kommission lediglich ein das Gericht nicht bindendes Indiz (vgl. BGH GRUR 2015, 1140 Rn. 33 – Bohnengewächsextrakt), das vorliegend durch den substantiierten Klägervortrag (Studienlage und Gebrauchsmuster) als widerlegt anzusehen ist.

47 cc. Das angegriffene Produkt wird, wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, aus Pflanzen erzeugt und mizelliertes Curcumin verfügt über keine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union. Unabhängig vom Vermehrungsverfahren der Pflanzen(art) ist das angegriffene Produkt mithin nicht von der Ausnahmeregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. iv) Novel-Food-VO erfasst und somit nicht als „neuartiges Lebensmittel“ i.S.d. Novel-Food-VO ausgenommen.

48 (1) Die „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union “ wird in der Novel-Food-VO nicht definiert. Allerdings kann der Begriff „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland “, der gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b) Novel-Food-VO als „die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels … durch Daten über die Zusammensetzung und durch Erfahrungen mit der fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Drittland belegt worden ist “ definiert wird, inhaltlich übertragen werden, da es keinen Grund für die Annahme einer unterschiedlichen Bedeutung je nach Verwendung gibt (so EuGH, LMuR 2023, 372 Rn. 21 f. – Buchweizenkeimlingsmehl mit einem hohen Spermidingehalt; aA Ballke in Sosnitza/Meisterernst, 193. EL Juli 2025, VO (EU) 2015/2283 Art. 3 Rn. 90).

49 Dabei ist das Lebensmittel i.S.d. Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. iv) Novel-Food-VO mit dem Lebensmittel identisch, dessen Neuartigkeit konkret in Rede steht (aA Ballke in Sosnitza/Meisterernst, 193. EL Juli 2025, VO (EU) 2015/2283 Art. 3 Rn. 91). Diese Auslegung, für die bereits der Wortlaut spricht („Lebensmittel … aus Pflanzen … ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel … “), lässt sich aus der vom EuGH beantworteten Vorlagefrage in vorgenannter Sache folgern. Denn der EuGH bezieht die Frage der Ausnahme „… seine Sicherheit …“, auf „Lebensmittel wie Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt“ also das Lebensmittel dessen Neuartigkeit konkret in Rede steht (EuGH, LMuR 2023, 372 Rn. 28 – Buchweizenkeimlingsmehl mit einem hohen Spermidingehalt). Da der Stichtag zudem über 25 Jahre zurückliegt, besteht für die Ausnahmeregelung (zumindest mittlerweile) auch ein denkbarer Anwendungsbereich.

50 (2) Vorliegend hat die Beklagte nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Sicherheit von mizelliertem Curcumin – wie es im angegriffenen Produkt Verwendung findet – durch Daten über seine Zusammensetzung und durch Erfahrungen mit seiner fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Unionsland belegt ist. Auch insoweit ist eine Betrachtung des Ausgangsstoffs (Curcumin), für das eine sichere Verwendungsgeschichte in der Union unterstellt werden kann, unbeachtlich, da die Neuartigkeit einschließlich der Frage der Ausnahme – wie aufgezeigt – endproduktbezogen zu prüfen ist. Dabei kann Erwägungsgrund 8 zur Novel-Food-VO entnommen werden, dass die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel ausdrücklich auch Lebensmittel umfassen kann, die aus bestimmten Mizellen oder Liposomen bestehen. Der Bewertung als „neuartiges Lebensmittel“ steht mithin nicht entgegen, dass das angegriffene Produkt aus einem nicht neuartigen Ausgangsstoff (Curcumin) und Mizellen besteht. Unerheblich ist im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. iv) Novel-Food-VO ferner, ob ein „traditionelles Herstellungsverfahren“ verwendet wurde (AS II 37), wie es Gegenstand von Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. vii) Novel-Food-VO ist.

51 dd. Nachdem das angegriffene Produkt somit ein neuartiges Lebensmittel gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. iv) Novel-Food-VO ist, dessen Inverkehrbringen gegen Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO verstößt, kann offenbleiben, ob mizelliertes Curcumin – wie das Landgericht angenommen hat – gegenüber Curcumin zudem eine neue bzw. gezielt veränderte Molekularstruktur i.S.d. Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. i) Novel-Food-VO aufweist. Ebenso bedarf es vorliegend keiner Vertiefung, ob mizelliertes Curcumin zusätzlich Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. vi) und vii) Novel-Food-VO unterfällt.

52 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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