Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-06-15, 6 S 1182/25

6 S 1182/25Tribunal Administrativo / Divisão 615 de jun. de 2026

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Regest

Das für Spielhallen geltende Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG sind auch im Hinblick auf die Legalisierung virtueller Automatenspiele durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 und entsprechende Spielangebote der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg weiterhin mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 28. April 2025, 10 K 1516/23, Urteil

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat — 6 S 1182/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-15

Aktenzeichen: 6 S 1182/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0615.6S1182.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 Abs 1 GG, Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, § 22a GlüStVtr BW 2021, § 41 Abs 1 GlSpielG BW ... mehr

Leitsatz

Das für Spielhallen geltende Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG sind auch im Hinblick auf die Legalisierung virtueller Automatenspiele durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 und entsprechende Spielangebote der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg weiterhin mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 28. April 2025, 10 K 1516/23, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. April 2025 - 10 K 1516/23 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 70.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem seine auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle "... xx", ... x, ... ..., gerichtete Klage abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

2 I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der begehrten Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis stehe im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Verbundverbot des § 42 Abs. 2 LGlüG entgegen (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG). Die streitgegenständliche Spielhalle stehe in einem baulichen Verbund mit der weiteren, vom Kläger priorisierten Spielhalle "... x", für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG erteilt worden sei. Das Verbundverbot sei (nach wie vor) mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ergebe sich entgegen der Auffassung des Klägers aus den unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben für das Online-Glücksspiel einerseits und terrestrische Spielangebote andererseits keine verfassungs- oder unionsrechtliche Inkonsequenz bzw. Inkohärenz der Glücksspielregulierung. Dabei könne dahinstehen, ob wegen der griechischen Staatsangehörigkeit des Klägers ein für die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten erforderlicher grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Denn jedenfalls bestünden auch unter Berücksichtigung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 legalisierten Online-Glücksspiels und des seit April 2024 bestehenden Angebots virtueller Automatenspiele durch die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg unter der Marke "erwin" keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Verbundverbots mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und Art. 56 AEUV. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieses Angebot nicht zur Kanalisierung des Spieltriebs im Internet und damit zur Spielsuchtbekämpfung eingeführt worden sei, sondern in Wahrheit fiskalischen Zwecken diene. Auch die virtuellen Glücksspielangebote seien zudem Beschränkungen aus Gründen des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention unterworfen; eine Uniformität der Regelungen im Glücksspielbereich oder eine Optimierung der Zielverwirklichung verlange das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht.

4 2. Eine hiergegen gerichtete Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

5 a) Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 <juris Rn. 32> m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, juris Rn. 3). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3).

6 b) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

7 aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht aus dem Vorbringen, das Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG stelle sich – ebenso wie das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG – angesichts des seit dem Jahr 2024 durch Lotto Baden-Württemberg veranstalteten virtuellen Automatenspiels, bei dem es sich um die unter suchtpräventiven Gesichtspunkten nach aktueller Studienlage mit Abstand gefährlichste Spielform handele, und mit dessen Angebot das Land allein fiskalische Zwecke verfolge, als inkonsequente und deshalb mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Beschränkung dar.

8 Das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG und das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.02.2022 - 6 S 1922/20 -, VBlBW 2022, 453 <juris Rn. 95 ff.>, vom 24.04.2024 - 6 S 552/23 -, GewArch 2024, 239 <juris Rn. 60> und vom 28.04.2026 - 6 S 1827/24 -, juris Rn. 42), die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2024 - 8 B 20.24 -, ZfWG 2025, 46 <juris Rn. 4>; vgl. zu § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV 2021 auch BVerwG, Beschluss vom 17.11.2023 - 8 B 28.23 -, GewArch 2024, 74), mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) – ebenso wie mit der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG – vereinbar. Hieran hat der Senat nach der Legalisierung des Online-Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021, der Veranstaltung virtueller Automatenspiele – im Internet angebotener Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele (vgl. § 3 Abs. 1a GlüStV 2021) – durch Lotto Baden-Württemberg seit dem Jahr 2024 und zuletzt auch mit Blick auf die durch die Novelle des Landesglücksspielgesetzes vom 25.02.2025 geschaffene, auf § 22c Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021 zurückgehende Rechtsgrundlage für das staatlich monopolisierte Angebot von Online-Casinospielen (§ 9 Abs. 5 LGlüG, vgl. dazu LT-Drucks. 17/8112, S. 42 und 57) festgehalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2026 - 6 S 1910/24 -, juris Rn. 44 sowie Beschlüsse vom 05.05.2026 - 6 S 488/25 -, vom 22.01.2026 - 6 S 2057/24 -, vom 13.01.2026 - 6 S 1792/24 - und vom 10.12.2025 - 6 S 1794/24 -, jeweils n.v.). Das Zulassungsvorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

9 Das für Spielhallen geltende Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG erweisen sich auch im Hinblick auf die Legalisierung virtueller Automatenspiele durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 und entsprechende Spielangebote der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg als verfassungsrechtlich gerechtfertigte, insbesondere verhältnismäßige Einschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

10 (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit den Vorgaben in § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG, die eine Verringerung der Zahl sowie eine Auflockerung der Dichte von Spielhallen erreichen und den spielenden Personen so die Möglichkeit eröffnen sollen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Automatenspiel zu gewinnen (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 105), das Ziel, zu einer effektiven Spielsuchtprävention und -bekämpfung beizutragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, ZfWG 2022, 466 <juris Rn. 12 m.w.N.>).

11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs ein legitimes Ziel für die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen dar. Es gelten insofern allerdings besondere Anforderungen, wenn der Staat zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst wirtschaftend tätig ist. Auch über die Ausgestaltung staatlicher Monopole hinaus ist in einer Konfliktlage mit staatlicher Beteiligung am Spiel- und Wettmarkt eine Ausrichtung der staatlichen Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht erforderlich. Dabei sind andere Glücksspielformen insbesondere dann einzubeziehen, wenn der Gesetzgeber (auch) eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell miteinander konkurrieren. Die suchtpräventiv ausgerichtete staatliche Regulierung in einem Glücksspielsegment darf nicht durch die fiskalische Ausrichtung der Regulierung in einem anderen konterkariert werden (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 <juris LS 3 und Rn. 122>). Das Grundgesetz enthält aber kein Gebot konsequenter Glücksspielregulierung. Aus ihm lässt sich weder ein Konsistenzgebot jenseits des aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Glücksspielangebots noch ein sektorübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen ableiten. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind vielmehr zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O. Rn. 123; BVerwG, Beschlüsse vom 09.07.2024 - 8 B 46.23 -, ZfWG 2024, 458 <juris Rn. 5 ff.>, vom 17.11.2023 - 8 B 28.23 -, ZfWG 2024, 74 <juris Rn. 4, 10> und vom 01.08.2022 - 8 B 15.22 -, ZfWG 2022, 446 <juris Rn. 6>). Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt.

12 (a) Es ist schon nicht erkennbar, dass das Land Baden-Württemberg im Bereich virtueller Automatenspiele fiskalische Zielsetzungen verfolgt, insoweit ein potenzielles Konkurrenzverhältnis zu den Anbietern terrestrischer Glücksspielformen besteht und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der bereits im Jahr 2012 eingeführten Abstandsvorschriften für Spielhallen deshalb nach den dargestellten Maßstäben neu zu bewerten sein könnte.

13 Die Zulassung von Online-Glücksspielangeboten durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist nicht an fiskalischen Gesichtspunkten orientiert, sondern ihrerseits auf den Spielerschutz und die Suchtprävention ausgerichtet, indem der umfangreiche Schwarzmarkt, der sich trotz des bis zum 30.06.2021 bestehenden weitgehenden Internetverbots gebildet hat, massiv zurückgedrängt werden soll. Mit der Freigabe bestimmter Online-Spielangebote verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, eine geeignete Alternative zum illegalen Online-Glücksspiel zu bieten und dadurch den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (vgl. LT-Drucks. 16/9487, S. 65 ff.; ausführlich hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, ZfWG 2022, 466 <juris Rn. 19 ff.>; vgl. auch OVG Bremen, Beschlüsse vom 25.06.2024 - 1 B 47/24 -, juris Rn. 21 und vom 31.01.2024 - 1 LA 307/20 -, NVwZ-RR 2024, 860 <juris Rn. 22>; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22.06.2022 - OVG 1 B 21/17 -, ZfWG 2022, 363 <juris Rn. 69 ff.>; NdsOVG, Beschluss vom 04.08.2021 - 11 ME 164/21 -, ZfWG 2021, 488 <juris Rn. 38>). Dass mit der Zulassung virtueller Automatenspiele nach Maßgabe des § 22a GlüStV 2021 oder mit dem Angebot solcher Spiele durch die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg – als einem von derzeit 35 Erlaubnisinhabern (vgl. ......... ......x, abgerufen am 15.06.2026) – nicht das von § 1 Nr. 2 GlüStV 2021 gedeckte Ziel einer Kanalisierung des Spieltriebs der Bevölkerung, sondern in Wahrheit fiskalische Interessen verfolgt würden, ist weder hinreichend dargelegt worden noch für den Senat ersichtlich (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022 - 6 S 1922/20 -, VBlBW 2022, 453 <juris Rn. 83>). Die durch nichts belegte Behauptung des Klägers, das Land betreibe "wie auch schon immer in der Vergangenheit bei Lotto und der Sportwette Oddset" eine Glücksspielpolitik, die allein der Maximierung von Gewinnen diene (Antragsbegründung vom 15.07.2025, S. 16), genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

14 Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang argumentiert, dass es inzwischen zahlreiche legale Angebote virtueller Automatenspiele gebe, weshalb es auf diesem Gebiet keiner "staatlichen Intervention" mehr bedürfe, nimmt er das Regelungskonzept des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht hinreichend in den Blick. Anders als für den Bereich der Spielbanken (§ 20 GlüStV 2021) und der Online-Casinospiele (§ 22c GlüStV 2021) ist für das virtuelle Automatenspiel nach § 22a GlüStV 2021 ein zahlenmäßig unbegrenztes Erlaubnismodell vorgesehen, das einerseits aus suchtpräventiven Gründen strenge Begrenzungen der Spielabläufe vorschreibt, im Interesse einer effektiven Bekämpfung des Schwarzmarktes, auf den im Internet regelmäßig leichter ausgewichen werden könne als im stationären Bereich, aber gleichzeitig ermöglichen soll, dass ein hinreichend attraktives, weniger gefährliches erlaubtes Angebot im Internet geschaffen wird (vgl. die Erläuterungen zum GlüStV 2021, LT-Drucks. 16/9487, S. 93). Inwiefern es dieser Zielsetzung widersprechen sollte, dass neben anderen Anbietern auch eine staatliche Lotteriegesellschaft virtuelle Automatenspiele veranstaltet, erschließt sich dem Senat nicht.

15 Der in der Zulassungsschrift mehrfach hervorgehobene Umstand, dass der Anteil spielsuchtgefährdeter Personen im Bereich des virtuellen Automatenspiels mittlerweile höher liegen soll als bei Nutzern von Spielhallen (vgl. ISD, Ergebnisse des Glücksspiel-Survey 2025, S. 35; anders wohl noch ISD/DHS, Glücksspielatlas Deutschland 2023, S. 70), rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, dass die suchtpräventive Zielsetzung der für Spielhallen geltenden Abstandsvorgaben durch die Freigabe virtueller Spielangebote konterkariert würde. Der vom Kläger zitierten Untersuchung von Lohse ("Substitutionseffekte zwischen terrestrischen und internetbasierten Glücksspielangeboten sowie Beurteilung des Level Playing Fields zwischen virtuellem Automatenspiel und gewerblichem Geldspiel im Glücksspielstaatsvertrag 2021", ZfWG 2020, Heft 05, Beilage S. 4) ist zwar zu entnehmen, dass prognostisch von einer teilweisen Verdrängung terrestrischer Spielangebote durch das internetbasierte Glücksspiel auszugehen sei; diese Annahme erscheint auch nicht unplausibel. Ziel des – mit strengen spielerschützenden Beschränkungen belegten – Angebots virtueller Automatenspiele u.a. durch Lotto Baden-Württemberg ist es jedoch gerade, die steigende Nachfrage nach solchen Spielen im Interesse der Suchtprävention und -bekämpfung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und die Spieler von entsprechenden Schwarzmarktangeboten fernzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Spielangebote nach § 22a GlüStV 2021 über den erwünschten Kanalisierungseffekt hinaus in signifikantem Umfang Nutzer von Geldspielautomaten in Spielhallen zum vermehrten Spiel im Internet als einer möglicherweise (noch) riskanteren Spielform verleiten würden und die Zielrichtung der Abstandsvorschriften in § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG dadurch konterkariert zu werden drohte, sind nicht auszumachen.

16 (b) Selbst wenn jedoch angenommen wird, dass die Spielformen des Automatenspiels in Spielhallen einerseits und des virtuellen Automatenspiels andererseits potentiell miteinander konkurrieren, weil eine durch die Verringerung der Zahl und Dichte an Spielhallen ggf. mitverursachte Verlagerung auf virtuelle Spielangebote indirekt auch fiskalische Interessen des Landes Baden-Württemberg fördern könnte (vgl. zum Verhältnis von Spielbanken und Spielhallen BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O. Rn. 142), läge darin keine Inkonsequenz, die geeignet wäre, die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Vorgaben des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG in Zweifel zu ziehen.

17 Wie die terrestrischen Glücksspielangebote ist auch das virtuelle Automatenspiel – bei dem es sich entgegen der Auffassung des Klägers um eine eigenständige Spielform handelt, für die der Gesetzgeber eine eigene Gefahreneinschätzung treffen und spezifische gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen durfte (ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.04.2025 - 1 LA 231/24 -, juris Rn. 19 und vom 25.06.2024 - 1 B 47/24 -, juris LS 3 und Rn. 20; in Bezug auf Wettangebote im Internet auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.02.2026 - OVG 1 B 17/23 -, juris Rn. 58) – einer strengen spielerschützenden Regulierung unterworfen, die an den in § 1 GlüStV 2021 benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV 2021) und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs (§ 1 Nr. 2 GlüStV 2021) ausgerichtet ist und insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

18 Mit der Legalisierung des Online-Glücksspiels hat der Gesetzgeber bereichsspezifische strenge gesetzliche Vorgaben zum Spielerschutz geschaffen (vgl. §§ 6a ff. GlüStV 2021) und damit erstmals ein spielformangepasstes Schutzniveau für das Online-Glücksspiel etabliert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022 - 6 S 1922/20 -, VBlBW 2022, 453 <juris Rn. 74>; Beschlüsse vom 22.01.2026 - 6 S 2057/24 -, vom 13.01.2026 - 6 S 1792/24 -, und vom 10.12.2025 - 6 S 1794/24 -, jeweils n.v.). Die Ausgestaltung virtueller Automatenspiele darf gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 GlüStV den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwiderlaufen; weitere Anforderungen u.a. an Spieleinsätze, die Gewinnausschüttung, obligatorische Wartezeiten zwischen den Spielen und die Verhinderung des gleichzeitigen Spielens mehrerer virtueller Automatenspiele ergeben sich aus § 22a Abs. 3 bis 12 GlüStV 2021 (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.02.2026 - OVG 1 B 17/23 -, juris Rn. 101; ausführlich auch Hartmann/Schaaf, RDi 2025, 581 <583 ff.>). Diesen Vorgaben unterliegt auch das Angebot virtueller Automatenspiele durch die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg (vgl. dazu die Stellungnahme des Innenministeriums vom 20.11.2025, LT-Drucks. 17/9741, S. 5, wonach sich das Angebot von Lotto Baden-Württemberg außerdem durch seine besonders konsequente Ausrichtung auf Spielerschutz, Transparenz und Sicherheit auszeichnen soll).

19 (2) Das Abstandsgebot und das Verbundverbot erweisen sich als zur Erreichung des Ziels, durch eine Verringerung der Zahl und eine Auflockerung der Dichte an Spielhallen zu einer effektiven Spielsuchtprävention und -bekämpfung beizutragen, geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, ZfWG 2022, 466 <juris Rn. 12 ff.> und Urteil vom 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -, ZfWG 2017, 305 <juris Rn. 30 ff.>; zu entsprechenden, auf § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV 2012 beruhenden Vorschriften aus Berlin und dem Saarland: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 <juris Rn. 150 ff.>; vgl. zu den Berliner Vorschriften auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, 126 <juris Rn. 34 ff. und 44 ff.>; ebenso zum sächsischen Recht SächsOVG, Beschluss vom 14.07.2025 - 6 A 253/22 -, juris Rn. 9).

20 Dies wird durch die unter strengen spielerschützenden Beschränkungen freigegebene Veranstaltung virtueller Automatenspiele nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet begründet nicht die Ungeeignetheit einer Maßnahme, deren Zweck es ist, den durch terrestrische Glücksspielangebote hervorgerufenen Suchtgefahren entgegenzuwirken. Denn es ist nachvollziehbar, dass Spieler unabhängig von Online-Angeboten von terrestrischen Glücksspielangeboten in ihrem Umfeld beeinflusst werden. Dass die den Abstandsregelungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG zugrundeliegenden Annahmen in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprächen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen mehr abgeben könnten (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O. Rn. 140 m.w.N.), ist nicht festzustellen (so auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.02.2026 - OVG 1 B 17/23 -, juris Rn. 58; HambOVG, Beschluss vom 15.12.2022 - 4 Bs 105/22 -, NordÖR 2023, 346 <juris Rn. 47>; ähnlich NdsOVG, Beschluss vom 24.02.2026 - 10 ME 79/26 -, juris Rn. 20).

21 bb) Soweit der Kläger geltend macht, das Abstandsgebot und das Verbundverbot verstießen gegen unionsrechtliche Kohärenzanforderungen und seien daher mit den Grundfreiheiten nach Art. 49 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, begegnet das angefochtene Urteil ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.

22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestehen an der Vereinbarkeit der Abstandsvorschriften des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG mit der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit keine Zweifel (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2026 - 6 S 1827/24 -, juris Rn. 42 m.w.N.).Das Abstandsgebot und das Verbundverbot verfolgen mit dem Ziel der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren (s.o.) die auch unionsrechtlich als legitim anerkannten Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. Sie erweisen sich als zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, ZfWG 2022, 466 <juris Rn. 12 ff. m.w.N.>; EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 <juris Rn. 47>; vgl. zur Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV im Glücksspielbereich jüngst auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 65 ff.). Die Legalisierung virtueller Automatenspiele durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 und das entsprechende Angebot u.a. von Lotto Baden-Württemberg gebieten auch unter Kohärenzgesichtspunkten keine andere Bewertung.

23 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 71 und vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 <juris Rn. 54 m.w.N.>). Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot kann vorliegen, wenn eine die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert wird, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt, oder wenn die Zielerreichung durch Ausnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes, die wegen ihres Umfangs zu einem dem Gesetzesziel widersprechenden Ergebnis führen, konterkariert wird (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 14.07.2025 - 6 A 253/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Das Kohärenzgebot verlangt aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, ZfWG 2014, 73 <juris Rn. 42 m.w.N.>; s. zuletzt auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 79 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2026 - 6 S 1910/24 -, juris Rn. 44). Es ist daher zulässig, dass die Regelungen für das Online-Glücksspiel anders ausgestaltet sind als jene für den Bereich der Spielhallen, solange sie ebenfalls dem Spielerschutz dienen. Dies ist hier der Fall. Die Zulassung für das Online-Glücksspiel geht einher mit bereichsspezifischen Vorgaben zum Spielerschutz (§§ 6a ff. GlüStV 2021), die auch für das von Lotto Baden-Württemberg angebotene virtuelle Automatenspiel gelten (s.o.). Wenn der Kläger unter Verweis auf die gutachtliche Stellungnahme einer Rechtsanwaltskanzlei vom 07.11.2019 (vgl. ... ..., abgerufen am 15.06.2026) geltend macht, Abstandsvorschriften für Spielhallen seien inkohärent, "wenn im Internet gleiche und/oder ähnliche Glücksspiele zahlenmäßig unbeschränkt jederzeit und an jedem Ort spielbar sind", geht das fehl. Denn die dieser Bewertung zugrundeliegende These einer uneingeschränkten Verfügbarkeit (legaler) Online-Glücksspiele erweist sich angesichts der strengen spielerschützenden Regulierung solcher Spielangebote als unzutreffend.

24 Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot liegt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht darin begründet, dass das Land Baden-Württemberg "die Verbraucher selbst dazu ermutigt, an Lotterien und Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen". Die Annahme des Klägers, mit dem Angebot virtueller Automatenspiele würden in Wahrheit fiskalische Zwecke verfolgt und das Land versuche, durch die fortbestehenden Restriktionen im terrestrischen Glücksspielsektor unter dem Deckmantel der Spielsuchtbekämpfung das Spielangebot der staatlichen Lotteriegesellschaft profitabler zu gestalten, trifft nach dem Vorgesagten nicht zu. Wenn der Kläger schließlich das Fehlen sachlicher Gründe für den Fortbestand der Abstandsvorschriften des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG und damit einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot darin zu erkennen glaubt, dass das Land am Lotteriemonopol festhalte, besonders suchtgefährdende Lotteriespiele veranstalte und außerdem auch ein staatlich monopolisiertes Angebot für Online-Casinospiele bereitstelle (vgl. Antragsbegründung vom 15.07.2025, S. 22 f.), greift auch das nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ändern divergierende rechtliche Regelungen für verschiedene Arten von Glücksspielen (Verbote, staatliche Monopole, Erlaubnisvorbehalte) als solche nichts an der Eignung entsprechender Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen (EuGH, Urteile vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 80, 96 und vom 08.09.2010 - C-46/08 -, ZfWG 2010, 344 <juris Rn. 63>). Dass das Abstandsgebot und das Verbundverbot weiterhin geeignet sind, zu einer effektiven Suchtprävention und -bekämpfung im terrestrischen Glücksspielbereich beizutragen, unterliegt nach dem Vorstehenden keinen Zweifeln.

25 II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

26 Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Ein Kläger genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falls darin entdeckt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 <juris Rn. 17>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, VBlBW 2020, 250 <juris Rn. 12>). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, VBlBW 2020, 250 <juris Rn. 12>).

27 Gemessen hieran zeigt der Kläger besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auf. Die von ihm in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, "ob aufgrund des Markteintritts des Landes Baden-Württemberg in den Markt der virtuellen Automatenspiele das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot unionsrechts- und verfassungswidrig sind", lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen und oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ohne weiteres beantworten, ist in der Rechtsprechung des Senats mehrfach verneint worden (s.o.) und bereitet daher keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens bewältigt werden könnten. Außerdem fehlt es nach dem Vorgesagten an der weiteren Voraussetzung, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens wegen der (angeblichen) Schwierigkeiten der Sache zumindest offen wäre.

28 III. Die Berufung ist ferner nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

29 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht rechtsgrundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 <juris Rn. 33> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ZIP 2020, 973 <juris Rn. 9>). Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ZIP 2020, 973 <juris Rn. 9>). Im Zulassungsverfahren obliegt es dem Antragsteller zu erläutern, warum die von ihm aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d.h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 -, NVwZ 2008, 696 <juris Rn. 9>). Auszugehen ist damit von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, sofern der Antragsteller gegen sie keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht hat (BVerwG, Beschluss vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 -, juris Rn. 3).

30 2. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

31 a) Die vom Kläger formulierten Fragen,

32 ob das Verbundverbot des § 42 Abs. 2 LGlüG und das Mindestabstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG inkonsequent im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind, weil das Land Baden-Württemberg neben LOTTO, KENO und dem Angebot von Sofortlotterien in den staatlichen LOTTO-Annahmestellen sowie dem staatlichen Angebot von Spielbanken nunmehr auch virtuelle Automatenspiele unter der Marke "Erwin" auf derselben APP / Internetseite wie das Online-Lottoanagebot anbietet und damit das nach jüngsten Studien suchtgefährlichste Glücksspiel am Markt selbst anbietet,

33 und

34 ob das Verbundverbot des § 42 Abs. 2 LGlüG und das Mindestabstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG aus den vorgenannten Gründen inkohärent im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist,

35 sind nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres anhand der vorliegenden und bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs beantworten lassen. Zwar kann eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage wieder klärungsbedürftig werden, wenn neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 124 VwGO Rn. 32; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 28.08.2023 - 8 B 15.23 -, ZfWG 2024, 61 <juris Rn. 9>). Dies ist hier indes nicht der Fall. Es bestehen nach dem Vorgesagten keine Zweifel daran, dass das Abstandsgebot und das Verbundverbot trotz der staatlichen Lotterieangebote und der Veranstaltung virtueller Automatenspiele u.a. durch Lotto Baden-Württemberg mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind. Insbesondere liegt keine verfassungsrechtlich bedenkliche "Inkonsequenz" der Regulierung im terrestrischen Glücksspielbereich einerseits und im Bereich der Online-Glücksspiele andererseits vor, weil der Gesetzgeber in beiden Bereichen unterschiedliche, aber jeweils konsequent auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtete Beschränkungen vorgesehen hat (s.o.).

36 Nach dem zuvor Ausgeführten ist auch nicht zweifelhaft, dass die Vorgaben des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG (weiterhin) mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot und damit den Grundfreiheiten nach Art. 49 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 AEUV vereinbar sind. Über die auf S. 23 f. der Antragsbegründung angeführten Vorabentscheidungsersuchen (verbundene Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-720/21, C-721/23 sowie C-60/24) hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich entschieden und unter Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er (unter anderem) der Regelung von Mindestabstandsgeboten nicht entgegensteht, soweit das nationale Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beschränkungen als im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zugelassen werden oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können sowie geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 u.a. -, ZfWG 2025, 463). Weitergehender Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass hier eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts in Rede stünde, die der Europäische Gerichtshof nicht bereits beantwortet hätte oder in dieser Form beantworten würde.

37 b) Die weiteren Fragen,

38 ob es zu Erreichung der in § 1 GlüStV benannten Ziele, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs (§ 1 Nr. 2 GlüStV) eines staatlichen Angebots von virtuellen Automatenspielen unter der Marke "Erwin" auf derselben APP / Internetseite wie das Online-Lottoangebot bedarf, wenn es daneben zur Kanalisierung bereits mehrere Dutzend private Anbieter von virtuellen Automatenspielen auf dem Markt in Baden-Württemberg gibt,

39 und

40 ob das staatliche Angebot von virtuellen Automatenspielen unter der Marke "Erwin" auf derselben APP / Internetseite wie das Online-Lottoanagebot an fiskalischen Zwecken ausgerichtet ist, wenn es daneben zur Kanalisierung bereits mehrere Dutzend private Anbieter von virtuellen Automatenspielen auf dem Markt in Baden-Württemberg gibt und deshalb kein Bedarf für ein staatliches Angebot zur Kanalisierung des Spieltriebes gegeben ist (und ein solcher Bedarf auch zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden wäre – weder vom Verwaltungsgericht noch vom Land),

41 rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht. Die Frage, ob es eines staatlichen Angebots virtueller Automatenspiele trotz entsprechender Angebote privater Erlaubnisinhaber "bedarf", um die Ziele nach § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV 2021 zu erreichen, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie bereits ausgeführt, sieht der Staatsvertrag für das virtuelle Automatenspiel nämlich ein zahlenmäßig unbegrenztes Erlaubnismodell vor, das einerseits strenge Begrenzungen der Spielabläufe vorschreibt, es im Interesse einer effektiven Bekämpfung des Schwarzmarktes aber andererseits ermöglichen soll, dass ein hinreichend attraktives, aber weniger gefährliches erlaubtes Glücksspielangebot im Internet geschaffen wird. Dementsprechend finden – anders als das Verwaltungsgericht anzunehmen scheint (vgl. UA, S. 9 unten) – die Vorschriften für das staatliche Glücksspiel in Abschnitt 2 des Landesglücksspielgesetzes, d.h. Zahlenlotterien, Losbrieflotterien und Online-Casinospiele (vgl. § 9 Abs. 2 LGlüG), einschließlich der Erlaubnisvoraussetzung der Erforderlichkeit des Glücksspiels für die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG auf virtuelle Automatenspiele keine Anwendung. Dass gegen dieses Regelungsmodell verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken bestünden, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

42 Die in eine ähnliche Richtung zielende Frage, ob das Angebot virtueller Automatenspiele durch Lotto Baden-Württemberg an fiskalischen Zwecken ausgerichtet ist, bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass mit dem virtuellen Automatenspielangebot u.a. von Lotto Baden-Württemberg nicht der legitime Zweck verfolgt würde, eine geeignete Alternative zum illegalen Online-Glücksspiel anzubieten und dadurch den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (UA, S. 9 f.); gegen diese Sachverhaltswürdigung sind nach dem Vorstehenden keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht worden. Selbst wenn jedoch mit dem Angebot virtueller Automatenspiele (gesteigerte) fiskalische Interessen verbunden wären, würde das die verfassungs- und unionsrechtliche Rechtfertigung des Verbundverbots nach § 42 Abs. 2 LGlüG nicht in Frage stellen, weil der Gesetzgeber sowohl im terrestrischen Glücksspielsektor als auch im Online-Bereich eine konsequent auf die Spielsuchtprävention und -bekämpfung ausgerichtete Regulierung geschaffen hat (s.o.).

43 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

44 V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (zur Heranziehung dieses Streitwertkatalogs und nicht des Streitwertkatalogs 2025 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, BauR 2025, 1769 <juris Rn. 83>) und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

45 VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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