LG Ellwangen 1. Zivilkammer, 2026-04-02, 1 O 16/24

1 O 16/24Tribunal Cantonal / Câmara Civil I2 de abr. de 2026

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LG Ellwangen 1. Zivilkammer — 1 O 16/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-02

Aktenzeichen: 1 O 16/24

ECLI: ECLI:DE:LGELLWA:2026:0402.1O16.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen.

2 Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem Autohaus für Neuwagen, Jahreswagen und Gebrauchtwagen, am 18. November 2023 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten VW e-Golf (Erstzulassung: 3. Februar 2020, km-Stand: 32.090 km) zu einem Preis von 28.000,00 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.500,00 € auf den Kaufpreis. Die verbleibenden 17.500,00 € finanzierte der Kläger auf Vermittlung der Beklagten über die V.-Bank, wobei sich der Gesamtdarlehensvertrag auf 20.431,07 € beläuft. Hierauf wurden vom Kläger insgesamt 13 Raten in Höhe von 280,00 € bezahlt, sodass zum Stand Januar 2024 noch ein Betrag in von 16.791,07 € offensteht. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 8. Dezember 2022 an den Kläger ausgeliefert.

3 Mit Schreiben vom 28. März 2023 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten mit, dass die von Volkswagen angepriesene Reichweite von 231 km um bis zu 50 Prozent unterschritten werde und forderte die Beklagte zur Mangelbeseitigung binnen drei Wochen auf.

4 Das Verkaufsprospekt der Volkswagen AG über den e-Golf enthält auf Seite 3 folgende Ausführungen (Anlage zum Schriftsatz vom 19. April 2024, Bl. 13 d.A.):

5 "Dank seiner kombinierten Reichweite (WLTP)¹ von maximal 231 km² sind Sie für fast jedes Abenteuer gerüstet, das die Stadt zu bieten hat."

6 Unter Fußnote 1 wird weiter angeführt:

7 "(...). Seit dem 01.09.2017 werden bestimmte Neuwagen bereits nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure, WLTP), einem realistischeren Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO -Emissionen, typgenehmigt. Ab dem 01.09.2018 wird der WLTP schrittweise den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ersetzen (...)."

8 Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Nachbesserung unter Fristsetzung bis 23. Mai 2023 auf. Mit weiterem Schreiben vom 11. Juni 2023 erklärte der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

9 Die Beklagte stellte dem Kläger am 5. Dezember 2023 Kosten zur Durchführung einer Inspektion in Höhe von 246,64 € in Rechnung.

10 Der Kläger ist der Ansicht,

11 dass das Fahrzeug mangelhaft sei.

12 Er behauptet, dass er bereits nach wenigen Kilometern habe feststellen müssen, dass die Leistung der Antriebsbatterie nicht den Angaben des Herstellers entspreche, d.h. die von Volkswagen versprochene Reichweite um bis zu 50 Prozent unterschritten werde. Für die Fahrzeugabholung seien ihm Kosten in Höhe von 150,00 € entstanden.

13 Der Kläger beantragt:

14 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, Marke VW, Typ e-Golf, FahrzeugIdent-Nr. ..., Erstzulassung 03.02.2020, km-Stand 32.090,den Kläger von der Restdarlehensverbindlichkeit bei der V.- Bank zum Darlehensvertrag Nr.: xxxxxxxxxx freizustellen - Stand Januar 2024: € 16.791,07 sowie einen Betrag in Höhe von € 14.536,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 13.06.2023 abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet:

15 0.11 ct x km gemäß Tachostand zum Zeitpunkt der Rückgabe des vorbezeichneten Pkw, Marke VW, Typ e-Golf, abzüglich einer Laufleistung vom 32.090 km,

16 zzgl. € 825,15 außergerichtlich nicht anrechnungsfähiger Rechtsanwaltskosten an ihn zu bezahlen.

17 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Pkw, Marke VW, Typ e-Golf, in Verzug befindet.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage, ob die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Autobatterie des streitgegenständlichen VW e-Golfs nicht den Herstellerangaben gemäß dem Prospekt e-Golf, der als Anlage zum Schriftsatz vom 19. April 2024 vorgelegt wurde, entspricht, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 3. Mai 2024 (Bl. 21 bis 22 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom 29. Juli 2025 (Bl. 79 ff. d.A.) Bezug genommen.

21 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

23 Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage zu Ziffer 2) folgt im Hinblick auf den Annahmeverzug aus §§ 756, 765 ZPO.

II.

24 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Freistellung des mit diesem verbundenen Darlehensvertrags nebst Zinsen zu.

25 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung und Freistellung aus § 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 433 BGB, da es bereits an dem Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang im Sinne des § 434 BGB fehlt.

a)

26 Eine subjektive Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt zwischen den Parteien nicht vor. Entsprechender Vortrag ist weder erfolgt noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

b)

27 Es liegt auch kein objektiver Sachmangel nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) BGB aufgrund einer Abweichung von den von Volkswagen getätigten Äußerungen in deren Verkaufsprospekt vor.

aa)

28 Das Vorliegen eines Sachmangels setzt eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit voraus. Zu der objektiven Beschaffenheit einer Kaufsache gehören nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) BGB auch Äußerungen, die der Hersteller in einem Verkaufsprospekt getätigt hat (OLG München, Urteil vom 15. September 2004 - 18 U 2176/04).

bb)

29 Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an einer für die Annahme eines Mangels erforderlichen negativen Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von den durch die Herstellerin öffentlich getätigten Angaben zur Reichweite.

30 Die im Verkaufsprospekt enthaltene Aussage der Volkswagen AG, wonach eine "kombinierte Reichweite (WLTP) von maximal 231 km" erzielt werden könne, ist unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts dahingehend auszulegen, dass sich diese Angabe ausschließlich auf fabrikneue Fahrzeuge bezieht. Hierauf deutet bereits der im Prospekt enthaltene Hinweis (Fußnote 1) hin, wonach die Messungen nach dem WLTP-Verfahren ermittelt werden, welche an neuen, technisch einwandfreien Fahrzeugen durchgeführt werden. Für einen verständigen Durchschnittskäufer ist damit erkennbar, dass sich derartige Reichweitenwerte nur auf Neufahrzeuge beziehen.

31 Zugleich ist allgemein bekannt, dass insbesondere die in Elektrofahrzeugen verbauten Hochvoltbatterien einem natürlichen chemischen Alterungsprozess unterliegen. Diese altersbedingte Degradation führt zwangsläufig zu einer Verringerung der Speicherkapazität und damit einhergehend zu einer reduzierten Reichweite im Vergleich zum Neuzustand. Vor diesem Hintergrund kann ein Kapazitätsverlust im Bereich von etwa acht bis zwölf Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bei üblicher Nutzung als durchaus gewöhnlich und technisch unvermeidbar angesehen werden.

32 Der Sachverständige hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die im klägerischen Fahrzeug verbaute Hochvoltbatterie eine um rund neun Prozent verminderte Kapazität gegenüber einer neuen Batterie aufweise. Korrespondierend hierzu habe er eine um 27,02 km reduzierte elektrische Reichweite feststellen können, was einer Abweichung von etwa 11,7 Prozent entspreche (Sachverständigengutachten, Bl. 88 f. d.A.).

33 Diese festgestellten Werte bewegen sich im Rahmen des technisch Üblichen und zu Erwartenden bei einem Gebrauchtfahrzeug entsprechenden Alters und Nutzungszustands. Sie stellen daher keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Abweichung dar. Eine relevante Diskrepanz zwischen der Ist- und der geschuldeten Soll-Beschaffenheit liegt folglich nicht vor.

c)

34 Jedenfalls ist die verminderte Reichweite des Fahrzeugs auf einen üblichen, alters- und nutzungsbedingten Verschleiß zurückzuführen, sodass das Vorliegen eines objektiven Mangels im Sinne des § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist. Ein solcher Verschleiß stellt, sofern er nach Art, Laufleistung und Qualität nicht ungewöhnlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, keinen Sachmangel im Rahmen der objektiven Anforderungen dar (BGH, Urteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18 –, juris Rn. 22).

35 Der Sachverständige hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass die verbaute Hochvoltbatterie am klägerischen Fahrzeug einem natürlich bedingten Alterungs- und Verschleißprozess unterliege, infolgedessen die Kapazität bzw. die maximal mögliche Speicherung von elektrischer Energie sinke. Das festgestellte Kapazitätsdefizit der im klägerischen Fahrzeug verbauten Hochvoltbatterie gegenüber einer neuwertigen Batterie lasse sich unter Berücksichtigung des Alters und der Fahrleistung grundsätzlich auf einen natürlichen Verschleiß in Verbindung mit einem schleichenden Kapazitätsverlust zurückführen, wobei keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden könne, wann und auf welche Art der Kapazitätsverlust eingetreten sei (Sachverständigengutachten, Bl. 89 f. d.A).

36 Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen an. Seitens des Klägers wurde kein substantiierter Vortrag dazu gehalten, dass der festgestellte Kapazitätsverlust auf andere Ursachen zurückzuführen sein könnte. Auch im Übrigen sind hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kapazitätsverlust ausschließlich auf einem üblichen Verschleiß beruht.

37 Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung eines Annahmeverzugs zu.

III.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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