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9 K 2323/26•VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, 2026-05-28, 9 K 2323/26
9 K 2323/26Tribunal Administrativo / Chamber 928 de mai. de 2026
Die Veröffentlichung eines Wiederholungsverstoßes gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 LFGB darf auch den Sachverhalt umfassen, der dem vorangegangenen Verstoß oder den vorangegangenen Verstößen zugrunde liegt.
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 9 K 2323/26
ECLI: ECLI:DE:VGFREIB:2026:0528.9K2323.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 Abs 1 Buchst a S 1 Nr 3 LFGB, § 123 VwGO
Die Veröffentlichung eines Wiederholungsverstoßes gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 LFGB darf auch den Sachverhalt umfassen, der dem vorangegangenen Verstoß oder den vorangegangenen Verstößen zugrunde liegt.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle am 23.01.2026 wie in den Schreiben des Antragsgegners vom 19.02.2026, 05.03.2026 und 31.03.2026 dargestellt im Internet zu veröffentlichen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über einen lebensmittelrechtlichen Verstoß.
2 Am 23.01.2026 fand in der von der Antragstellerin betriebenen Bäckerei in X eine Betriebskontrolle statt. Dabei wurde eine Probe des Frittierfetts aus der Fritteuse entnommen. Ein Teil der Probe wurde zurückgelassen, um der Antragstellerin die Untersuchung einer Gegenprobe zu ermöglichen.
3 Ausweislich des Gutachtens des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts (CVUA) X vom 12.02.2026 ging die Probe dort am 03.02.2026 ein und wurde vom 03.02.2026 bis 12.02.2026 untersucht. Das Gutachten des CVUA kam zu dem Ergebnis, das Fett habe eine gravierende nachteilige oxidative und thermische Veränderung in Geruch und Geschmack erfahren, welche durch zu langen Gebrauch oder/und durch Anwendung zu hoher Temperaturen verursacht worden sei. Dieser Befund werde unterstützt durch den Gehalt an polymeren Triglyceriden, welcher bei 21,4 % liege.
4 Mit Anhörungsschreiben vom 19.02.2026 gab der Antragsgegner der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Veröffentlichung des folgenden Textes im Internet:
X
5 Mit Schreiben vom 02.03.2026 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, das Frittierfett sei am 22.01.2026 von einwandfreier Qualität gewesen und sei zudem am Vorabend des 23.01.2026 gewechselt worden. Darüber hinaus sei jedenfalls kein Bußgeld von mindestens 350 Euro gegenüber dem insoweit verantwortlichen Betriebsleiter zu erwarten. Ergänzend legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.03.2026 das von ihr in Auftrag gegebene Gegengutachten vor, welches zu dem Ergebnis gelangt, der Anteil an polymeren Triglyceriden liege bei 9,5 % und die Probe sei angesichts eines Richtwerts von 12 % hinsichtlich dieses Parameters als unauffällig zu bewerten. Die Antragstellerin ersuche den Antragsgegner, von einer Veröffentlichung abzusehen. Die Differenz zwischen dem analytischen Ergebnis des CVUA und des Gegengutachtens lasse sich nur durch einen oder mehrere systematische und bedienungsbedingte Fehler erklären, für welche die vom CVUA angewandte Untersuchungsmethode anfällig sei. Darüber hinaus sei unklar, unter welchen Bedingungen die Probe in dem Zeitraum zwischen dem Tag der Probennahme, dem 23.01.2026, und dem Beginn der Untersuchung, dem 03.02.2026, gelagert worden sei und welchen Einflüssen sie ausgesetzt gewesen sei.
6 Am 24.03.2026 führte der Antragsgegner in dem Betrieb der Antragstellerin eine Nachkontrolle in Bezug auf Mängel durch, die Gegenstand einer – in diesem Verfahren nicht streitgegenständlichen – Anordnung vom 18.11.2025 und Zwangsgeldfestsetzung vom 10.12.2025 waren. Nach dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 24.04.2026 wurde dabei bezüglich des Frittierfetts lediglich eine Sichtprüfung durchgeführt, wobei keine augenscheinlichen Mängel festgestellt wurden und keine Probe erhoben wurde.
7 Mit Schreiben vom 05.03.2026 und vom 31.03.2026 teilte der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin jeweils mit, die von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen rechtfertigten keine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts, weshalb beabsichtigt sei, den oben dargestellten Text auf der Homepage des Landkreises sowie der Homepage des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zu veröffentlichen.
8 Die Antragstellerin hat am 09.04.2026 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie begehrt die Unterlassung der geplanten Veröffentlichung.
II.
9 Der gemäß §§ 86 Abs. 3, 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO sachdienlich ausgelegte Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle am 23.01.2026 wie in den Schreiben des Antragsgegners vom 19.02.2026, 05.03.2026 und 31.03.2026 dargestellt im Internet zu veröffentlichen, hat Erfolg.
10 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist in der Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Bei der beabsichtigten Veröffentlichung im Internet handelt es sich um einen Realakt, sodass ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO ausscheidet.
11 Der Antrag ist auch begründet.
12 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zum Erlass einer solchen Sicherungsanordnung sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich zum einen die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) und zum anderen das zu sichernde Recht (Anordnungsanspruch) ergeben.
13 1. Die Antragstellerin hat die besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Anordnung hinreichend dargelegt. Es besteht die Gefahr, dass die beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über das Gutachten des CVUA betreffend das bei der Kontrolle am 23.01.2026 aus ihrer Produktion entnommene Frittierfett erhebliche Umsatzeinbußen und Reputationsschäden zur Folge hat und damit im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin zumindest wesentlich erschwert wird. Die von dem Antragsgegner angekündigte amtliche Information ist in ihren negativen Folgen für den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin auch in dem Sinne irreversibel, dass die faktischen Wirkungen einer eventuellen Fehlinformation auch durch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nicht mehr umfassend beseitigt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 6).
14 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
15 Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin. Der Anspruch setzt voraus, dass sich die beabsichtigte Veröffentlichung als rechtswidriger Grundrechtseingriff darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2025 - 9 S 987/25 - juris Rn. 17).
16 Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm hat der Antragsgegner § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB herangezogen.
17 Nach dieser Vorschrift informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
18 Im vorliegenden Fall dürften die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zwar gegeben sein, die geplante Veröffentlichung erweist sich aber als voraussichtlich unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil in dem geplanten Veröffentlichungstext keine Angabe zu der Beseitigung des Verstoßes enthalten ist.
19 a. Dem Erfordernis einer Anhörung gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 LFBG hat der Antragsgegner Genüge getan. Denn er hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.02.2026 unter Beifügung des vollständigen Veröffentlichungstextes über die geplante Veröffentlichung der Informationen in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Weitere Anhörungen erfolgten am 05.03.2026 und 31.03.2026.
20 b. Bei summarischer Prüfung besteht der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht, dass die Antragstellerin wiederholt gegen das Verbot des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) 178/2002 (im Folgenden: LebensmittelbasisVO) verstoßen hat, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind, weil davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
21 (1) Das Verbot des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der LebensmittelbasisVO stellt eine Norm im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB dar, da es entsprechend der Bestimmung des Zwecks der LebensmittelbasisVO in dessen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Schaffung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und der Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln dient.
22 (2) Es ist auch eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Verdacht vorhanden, dass die Antragstellerin am 23.01.2026 Frittierfett in Verkehr gebracht hat, das im Sinne dieser Norm für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und deshalb nicht sicher gewesen ist.
23 Gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO gelten Lebensmittel als nicht sicher,
24 wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch Menschen ungeeignet sind. Gemäß Art. 14 Abs. 5 LebensmittelbasisVO ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
25 An die Tatsachengrundlage des Verdachts und damit an die Ermittlung und Dokumentation des zugrunde gelegten Sachverhalts sind bei einer Veröffentlichung nach § 40
26 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB – anders als bei unmittelbar der Gefahrenabwehr einschließlich der Beseitigung von Hygienemängeln dienenden Maßnahmen – von Verfassungs wegen besondere Anforderungen zu stellen. Dies ist auf die Eigenart der gegenläufigen Interessen zurückzuführen, denen bei der Anwendung der Vorschrift Rechnung getragen werden muss. Einerseits muss die Veröffentlichung, soll sie die Gesetzeszwecke signifikant befördern, regelmäßig bereits erfolgen, bevor ein Verstoß bestands- oder rechtskräftig festgestellt ist. Andererseits sollen wegen der potentiell irreversiblen Folgen einer unrichtigen Veröffentlichung nach Möglichkeit nur solche Informationen veröffentlicht werden, die sich auch nachträglich noch als richtig erweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 - juris Rn. 23). Die Vorschrift des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB sieht deshalb vor, dass im Fall von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB der hinreichend begründete Verdacht eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes auf mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2017/625 beruhen muss. Der Gesetzgeber hat die Behörde insoweit praktisch zu einer abschließenden Ermittlung der Tatsachen verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - juris Rn. 44).
27 Im vorliegenden Fall ist eine solche Tatsachengrundlage für den hinreichend begründeten Verdacht des Verderbs des von der Antragstellerin in den Verkehr gebrachten Frittierfetts gegeben.
28 Der Verderb des Frittierfetts ergibt sich aus den Untersuchungen des CVUA X, wie sie in dem Gutachten vom 12.02.2026 und der ergänzenden Stellungnahme vom 26.03.2026 (S. 96 der Behördenakte) dokumentiert sind.
29 Die Kammer hat – anders als offenbar die Antragstellerin, die „vorsorglich“ bestritten hat, dass das CVUA X akkreditiert sei – keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem CVUA X um eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2017/625 handelt, die auch für die vorliegend angewandten Prüfverfahren akkreditiert ist. Nach dieser Vorschrift dürfen nur solche Laboratorien als amtliche Laboratorien benannt werden, die nach der Norm EN ISO/IEC 17025 arbeiten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm akkreditiert werden. Das CVUA X ist ausweislich seines Internetauftritts von der Deutschen Akkreditierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 als Prüflaboratorium (https://www.cvuas.de/pub/beitrag.asp?ID=4255&subid=1&Thema_ID=1) und seit dem 05.09.2022 für die angewandte DGF Einheitsmethode C-III 3c (20) sowie seit dem 17.04.2023 für die zusätzlich angewandte DGF-Screeningmethode C-VI 21a (13) akkreditiert (https://www.cvuas.de/uploaddoc/cvuas/CVUAS_Akk_PVListe_Gesamt.pdf, S. 18 und S. 29).
30 Die vom CVUA vorgenommenen Untersuchungen entsprechen der Vorgehensweise, die in der Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) Nr. 2020/22 zur Beurteilung von Frittierfett vorgeschlagen wird (https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/ALS_ALTS/ALS_Stellungnahmen_115_Sitzung_2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Dort heißt es, bei der Beurteilung der Verzehrfähigkeit von Frittierfetten stehe der sensorische Befund (Aussehen, Geruch, Geschmack) im Vordergrund. Bei nach sensorischem Befund nicht zum Verzehr geeigneten Frittierfetten dienen unabhängig voneinander verschiedene analytisch ermittelte Werte zu Objektivierung dieser Feststellung, u.a. ein Wert der di- und oligomeren Triglyceride von 12% oder höher. Ein Screening der Parameter könne zunächst mittels NIRS (Nahinfrarotspektroskopie) gemäß DGF Einheitsmethode C VI 21a erfolgen. Im vorliegenden Fall hat das CVUA X die in dem Bäckereibetrieb der Antragstellerin erhobene Probe ausweislich des Gutachtens vom 12.02.2026 sensorisch auf Aussehen, Geruch und Geschmack sowie analytisch in zwei unabhängigen Bestimmungen nach der DGF Einheitsmethode C-III 3c (20) auf den Gehalt an polymeren Triglyceriden untersucht und damit die von der ALS vorgeschlagene Vorgehensweise eingehalten. Aus der ergänzenden Stellungnahme des CVUA vom 26.03.2026 geht zudem hervor, dass die Probe auch mittels Nahinfrarotspektroskopie mit der Screeningmethode DGF C-VI 21a (13) untersucht wurde, wobei ebenfalls ein auffällig hoher Gehalt an polymeren Triglyceriden festgestellt wurde. Auch dieses Screening stimmt mit der dargestellten Vorgehensweise überein.
31 Ungeachtet des der Antragstellerin vorgelegten Gegengutachtens (hierzu sogleich) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Ergebnis der Untersuchung der Probe auf einem Fehler des CVUA, etwa auf einer fehlerhaften Anwendung der Einheitsmethode C-III 3c (2), beruht. Soweit die Antragstellerin mehrere Fehlerquellen aufgezählt und als in der Praxis bekannt und dokumentiert bezeichnet hat, vermag diese Aufzählung das Gutachten des CVUA nicht zu erschüttern. Dem Ausschluss der von der Antragstellerin genannten Fehler dient zum einen die doppelte Prüfung in zwei voneinander unabhängigen Untersuchungen, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist. Zum anderen betreffen die von der Antragstellerin genannten Fehlerquellen lediglich die Bestimmung des Gehalts an polymeren Triglyceriden nach der Einheitsmethode C-III 3c (2). Im vorliegenden Fall wurde zusätzlich ein Screening nach der Methode DGF C-VI 21a (13) durchgeführt, welches ebenfalls einen auffällig hohen Gehalt an polymeren Triglyceriden ergeben hat. Zudem hat die sensorische Überprüfung nach den Feststellungen des Gutachtens „eindeutig“ eine gravierende nachteilige oxidative und thermische Veränderung in Geruch und Geschmack ergeben. Somit wurde das Ergebnis des Gutachtens mehrfach und mit unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Methoden abgesichert. Sämtliche Untersuchungsmethoden (Sensorik, Screening, zweifache Anwendung der DGF-Einheitsmethode C-III 3 c) sind zu einem auffälligen Ergebnis gelangt.
32 Es ist auch davon auszugehen, dass das am 23.01.2026 als Probe erhobene und am 03.02.2026 bei dem CVUA X eingetroffene Frittierfett mit dem von der Antragstellerin in Form von Quarkbällchen und Berlinern in Verkehr gebrachten Frittierfett identisch ist. Aus dem in der Behördenakte enthaltenen Protokoll vom 23.01.2026 ergeben sich keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Probennahme. Die Probe wurde aus der noch warmen Fritteuse und damit in engem zeitlichem Abstand zu dem Frittiervorgang entnommen. Insoweit vermag der Umstand, dass die Probe am Ende – und nicht zu Beginn – der Produktion erhoben wurde, entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Probennahme hervorzurufen. Sollte das Fett während des Frittiervorgangs verdorben sein, so würde es bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls an einem ein Teil der hergestellten Quarkbällchen oder Berliner anhaften.
33 Dass nur das Frittierfett, und nicht die in diesem gebackenen Lebensmittel beprobt wurden, ist aus Sicht der Kammer unschädlich. Denn Frittierfett teilt den zubereiteten Lebensmitteln seinen Geruch und Geschmack mit und haftet in einer signifikanten Menge an den verzehrfertigen Lebensmitteln an. Indem die Antragstellerin die von ihr angebotenen Quarkbällchen und Berliner in Verkehr bringt, bringt sie somit auch das Frittierfett in Verkehr.
34 Soweit die Antragstellerin vorträgt und durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters glaubhaft macht, bei der Probenentnahme am 23.01.2026 sei keine abweichende Sensorik am Frittierfett oder an den Backwaren bemerkt worden, folgt hieraus nicht, dass das Fett in dem Moment der Probennahme sensorisch einwandfrei war. Denn die in dem Gutachten des CVUA festgestellten Mängel betreffen lediglich den Geruch („abweichend, oxidiert“) und Geschmack („deutlich abweichend, oxidiert und brenzlig“), nicht aber das Aussehen des Frittierfetts, welches in dem Gutachten nicht beanstandet wurde. Der Antragsgegner hat insoweit – von der Antragstellerin unwidersprochen – vorgetragen, eine sensorische Prüfung sei bei der Probennahme nicht erfolgt. Dies dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass am 23.01.2026 weder eine Verkostung noch eine bewusste Geruchsprobe oder eine genaue Sichtprobe durchgeführt wurde. Insoweit stimmt die Angabe des Antragsgegners mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen des bei Probennahme anwesenden Mitarbeiters Herrn X vom 07.04.2026 sowie des externen Mitarbeiters Herrn X vom 08.04.2026 überein. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die anwesenden Vertreter des Beklagten die sensorische Prüfung – ebenso wie die analytische Prüfung – den akkreditierten Gutachtern des CVUA als „Experten“ überlassen haben.
35 Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte für einen Verderb des Frittierfetts erst während des Transports der Probe zum CVUA X während des Zeitraums vom 23.01.2026 bis 03.02.2026. Es ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des Transports als solche Auswirkungen auf die Qualität von Frittierfett hat. Eine sachgemäße Lagerung der Probe ist bei einer „kurzen“ Transportdauer ebenso wie bei einer „längeren“ Transportdauer sicherzustellen. Insoweit hat die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angabe in der ergänzenden Stellungnahme des CVUA (S. 98 der Behördenakte) zu zweifeln, derzufolge polymere Triglyceride erst ab Temperaturen von mehr als 90° C gebildet werden. Für ein Auftreten von solchen, ungewöhnlich hohen, Temperaturen bei der Lagerung bzw. dem Transport der hier gegenständlichen Probe, welche ausweislich des Gutachtens des CVUA in einer amtlichen Transportverpackung verpackt war, gibt es keine Anhaltspunkte.
36 Schließlich vermag das von der Antragstellerin vorgelegte Gegengutachten des X vom 12.03.2026 die Aussagekraft des Gutachtens des CVUA nicht zu erschüttern. Das Gegengutachten, welches von der Antragstellerin in Ausübung ihres Rechts auf ein zweites Sachverständigengutachten gemäß Art. 35 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 2017/625 und § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB vorgelegt wurde, betrifft den Gehalt an polymeren (oder: polymerisierten) Triglyceriden in der amtlich verschlossenen Gegenprobe und gelangt insoweit zu einem Wert von 9,5%. Zweifel an der Belastbarkeit des Gegengutachtens ergeben sich indes aus dem Umstand, dass es in der Fußnote des Gegengutachtens heißt, ein „hierfür akkreditiertes Partnerlabor“ habe die Analyse „in Unterauftragsvergabe“ durchgeführt. Zwar dürfte die als „verantwortliche Prüfleitung“ angegebene Person ein vom Land Baden-Württemberg zugelassener Sachverständiger zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) sein. Aus dem Gegengutachten sowie den Stellungnahmen der Antragstellerin geht aber nicht hervor, worin die „verantwortliche Prüfleitung“ im Einzelnen bestand und in welchem Labor die Probe untersucht worden ist. Die Kammer schätzt die Aussagekraft des Gegengutachtens deshalb geringer ein als die des Gutachtens des CVUA, in welchem sowohl der sensorische als auch der – mit zwei voneinander unabhängigen Methoden erhobene – analytische Befund zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangt sind und welches somit nicht erschüttert worden ist.
37 c. Es liegt auch ein wiederholter Verstoß gegen das Verbot des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 5 LebensmittelbasisVO vor, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind, weil sie infolge von Verderb für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet geworden sind.
38 „Wiederholt“ verstößt, wer „mehrfach“ und daher mindestens zweimal gegen ein und dieselbe Vorschrift, aber auch, wer mindestens zweimal gegen unterschiedliche Vorschriften im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB verstößt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 - juris Rn. 22). Sofern man für die Annahme eines wiederholten Verstoßes einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Verstößen verlangt (Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.01.2026 - 3 B 245/25 - juris Rn. 31; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 - juris Rn. Rn. 37), spricht es für einen solchen zeitlichen Zusammenhang, wenn der zeitliche Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kontrollen, bei denen die Verstöße festgestellt werden, den in der AVV Rahmen-Überwachung vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 26.01.2021 B6) vorgesehenen Kontrollhäufigkeiten entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 - juris Rn. 23 und vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 - juris Rn. 37). § 7 Abs. 4 AVV Rahmen-Überwachung sieht Regelkontrollfrequenzen von mindestens wöchentlich bis längstens dreijährlich vor.
39 In die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzung eines wiederholten Verstoßes sind sämtliche Verstöße aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmens einzubeziehen. Das Unternehmen kann sich nicht durch eine Verlagerung seiner Verantwortlichkeit auf sonstige Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion „freizeichnen“, weil andernfalls weder eine vollständige Information der Verbraucher noch ein umfassender Gesundheitsschutz gewährleistet wären (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 - juris Rn. 26).
40 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin aller Voraussicht nach zwei Verstöße gegen dieselbe Vorschrift begangen, weil bereits eine am 28.01.2025 in dem Betrieb der Antragstellerin entnommene Probe von Frittierfett von dem CVUA X als zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO beurteilt wurde, weshalb ein – rechtskräftiger – Bußgeldbescheid gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ergangen ist. Zwischen den beiden Verstößen liegt ein Zeitraum von etwa einem Jahr, wobei sich aus der Behördenakte keine Angaben über etwaige Kontrollen des Frittierfetts in der Zwischenzeit entnehmen lassen, so dass eine zeitliche Zäsur nicht ersichtlich ist. Aus Sicht der Kammer ist deshalb ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen den Verstößen gegeben (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 - juris Rn. 23: hinreichender zeitlichen Zusammenhang bei einem Abstand von 22 Monaten ohne zeitliche Zäsur).
41 Darüber hinaus setzt die Veröffentlichung bei wiederholten Verstößen nicht voraus, dass gegen die Vorschriften in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB genügt (entweder) ein Verstoß in nicht nur unerheblichem Ausmaß „oder“ ein wiederholter Verstoß.
42 d. Es ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin zu erwarten.
43 Bei der Bemessung des Bußgeldes steht der Behörde ein Ermessen zu, dessen Ausübung jedoch gerichtlich nachprüfbar und auch für die jeweilige Überwachungsbehörde prognostizierbar ist. Hierbei ist in Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkataloges neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, auch auf die subjektiven Merkmale wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weitere Kriterien abzustellen. Da die einzelnen Bußgeldbehörden in ihrer Praxis zur Festsetzung von Bußgeldern teilweise erheblich voneinander abweichen, bedarf die Annahme einer Bußgelderwartung regelmäßig hinreichend verlässlicher Anhaltspunkte für die Praxis der im konkreten Fall zuständigen Behörde, entweder in der Form eines – wenn auch noch nicht rechtskräftigen – Bußgeldbescheides oder auch der Darlegung der entsprechenden Verwaltungspraxis (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 - juris Rn. 40 f; Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 31). Unerheblich bei der Bußgeldbemessung ist, ob der Bußgeldbescheid voraussichtlich gegenüber dem Unternehmen, einem dort verantwortlichen leitenden Mitarbeiter oder gar (allein) gegen einen Mitarbeiter ohne formale Leitungsfunktion ergehen soll. Da der Normzweck des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB nur dann vollständig zur Geltung kommt, wenn sämtliche Verstöße aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmens in die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung einbezogen werden, reicht es vielmehr aus, wenn der (potentielle) Adressat des Bußgeldbescheids in irgendeiner Form in der Sphäre des betroffenen Unternehmens gehandelt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 - juris Rn. 34).
44 Im vorliegenden Fall hält die Kammer die von dem Antragsgegner vorgenommene Prognose eines Bußgeldes i.H.v. mehr als 350,- Euro gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin für hinreichend verlässlich.
45 Wie aus dem Anhörungsschreiben vom 19.02.2026 hervorgeht, wird gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin wegen des hier streitgegenständlichen, wiederholten Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt. In diesem Verfahren wird aller Voraussicht nach festgestellt werden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin fahrlässig gegen die LebensmittelbasisVO verstoßen hat, indem er entgegen Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO ein Lebensmittel in Verkehr gebracht hat (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a LFGB). Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr Geschäftsführer habe die Verantwortung für die Kontrolle des Frittierfetts auf den damaligen Betriebsleiter übertragen, wird dies aller Voraussicht nach im Bußgeldverfahren nicht dazu führen, dass dem Geschäftsführer kein Sorgfaltspflichtverstoß nachzuweisen ist. Denn den Geschäftsführer dürfte als Lebensmittelunternehmer weiterhin die Pflicht zur Überwachung des Betriebs und der Mitarbeiter treffen, insbesondere auch hinsichtlich der Schulung der Mitarbeiter und hinsichtlich der Prozesse zur Überprüfung der Lebensmittel. Dass der Geschäftsführer der Antragstellerin insoweit grundsätzlich eine Überwachungsfunktion wahrnimmt, wird durch seine eidesstattliche Versicherung vom 07.04.2026 bestätigt, in der es heißt: „Nach der Kontrolle am 23.1.2026 habe ich mich vergewissert, dass das Fett in Ordnung gewesen sei und mir die Kontrollstreifen und Aufzeichnungen von Herrn X zeigen lassen.“ Eine eidesstattliche Versicherung des damaligen Betriebsleiters, aus dem etwa der Umfang der an ihn übertragenen Aufgabe „Sicherstellung der Fettqualität“ hervorgeht, hat die Antragstellerin demgegenüber nicht vorgelegt. Konkret dürfte sich ein Sorgfaltspflichtverstoß des Geschäftsführers aus den von dem Antragsgegner gerügten Mängeln des Konzepts der Antragstellerin zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit zum Zeitpunkt des Verstoßes ergeben. Denn wie der Antragsgegner unwidersprochen ausgeführt hat, enthielt das Formblatt zur Kontrolle nur eine Zeile pro Tag zum Eintragen der Fettqualität, so dass der Eintrag mehrerer Kontrollen am Tag nicht vorgesehen war, und es fehlte an Anweisungen, wie die sensorische Kontrolle des Fetts (Aussehen, Geruch, Geschmack) durchzuführen war. Dass der Geschäftsführer der Antragstellerin einen externen Berater zur Schulung der Mitarbeiter und Ausarbeitung eines HACCP-Konzepts bestellt hatte, dürfte ihn nicht von der Pflicht zur Überwachung des Produktionsprozesses befreien.
46 Die Höhe des in dem gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwartenden Bußgelds dürfte den Betrag von 350,- Euro übersteigen, weil es sich um einen wiederholten Verstoß handelt. So sind bereits in der Vergangenheit mehrere – in der Behördenakte dokumentierte (S. 13 f., 35, 60) – Bußgeldbescheide gegen den Geschäftsführer wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße ergangen. Insbesondere ist bereits wegen des Inverkehrbringens von Frittierfett mit Bescheid vom 19.03.2025 ein Bußgeld i.H.v. 300,- Euro festgesetzt worden, welches das Amtsgericht X mit Beschluss vom 10.11.2025 - X - auf 200,- Euro reduziert hat. Die Kammer hält die Prognose des Antragsgegners, dass aufgrund der wiederholten lebensmittelrechtlichen Verstöße nunmehr ein höheres Bußgeld verhängt werden wird, für tragfähig.
47 e. Eine bislang mit Blick auf das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbliebene Information der Öffentlichkeit wäre noch unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB.
48 Mit der Vorgabe, dass die Information der Öffentlichkeit unverzüglich zu erfolgen hat, wird nicht eine schnellstmögliche Information gefordert, sondern ein möglichst geringer zeitlicher Abstand zwischen der Veröffentlichung der Informationen und dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß. Dieser ist jedoch in Anlehnung an die Legaldefinition der Unverzüglichkeit in § 121 BGB nicht an eine starre zeitliche Grenze gebunden, sondern durch die konkreten Umstände des Einzelfalls und hierbei insbesondere durch die Verpflichtung der Behörde geprägt, mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für grundrechtlich geschützte Belange des Betroffenen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen derselben mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2023 - 9 S 313/23 - juris Rn. 41). Da sich das schuldhafte Zögern der Behörde nur auf deren eigene Handlungen beziehen kann, bleiben auch all die Verfahrensverzögerungen außer Betracht, die nicht in der Sphäre der Behörde liegen, sondern etwa durch die Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Antragstellerin begründet sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 - juris Rn. 20 ff.). Dies gilt grundsätzlich auch für die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf die Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruht. Dennoch gebietet aber nicht nur der Zweck des Unverzüglichkeitsgebots, sondern gerade die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, auch die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzes in die Beurteilung der Unverzüglichkeit im Einzelfall einzubeziehen. Daher ist mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens auch insoweit zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich in dem Verfahren eingetretene zeitliche Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweisen (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 - juris Rn. 29; dort verneint bei einer Dauer von 17 Monaten nach Feststellung des Verstoßes).
49 Nach diesen Maßstäben nimmt die Kammer nicht an, dass die streitgegenständliche Information der Öffentlichkeit bisher aufgrund eines schuldhaften Zögerns des Antragsgegners unterblieben ist. Zwar hat der Transport der Probe, die Gutachtenerstellung durch das CVUA und die Vorbereitung der Anhörung einen Zeitraum von insgesamt einem Monat in Anspruch genommen, da der lebensmittelrechtliche Verstoß am 23.01.2026 festgestellt wurde und das Anhörungsschreiben vom 19.02.2026 der Antragstellerin ausweislich des aufgedruckten Stempels am 23.02.2026 zugegangen ist. Hierin liegt jedoch keine der Behörde vorwerfbare Verzögerung des Verfahrens. Vielmehr hält sich dieser Zeitraum noch im Rahmen der für das vorliegende Verfahren – angesichts der Komplexität und Bedeutung lebensmittelrechtlicher Informationen der Öffentlichkeit – angemessenen Prüfungs-, Überlegungs- und Ausführungsfrist. Die anschließend durch die gegenüber der Antragstellerin eingeräumten Stellungnahmefristen begründeten Verzögerungen beruhen nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Antragsgegners, sondern dienten allein dem Rechtsschutz der Antragsstellerin.
50 Dies gilt auch für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens seit dem Eingang des Antrags am 09.04.2026 bis zum heutigen Tage. Das Gericht ist sich bewusst, dass in dem Zeitraum seit dem festgestellten Verstoß der objektive Informationswert der Veröffentlichung abgenommen, die Grundrechtsbelastung aber zugenommen hat, weil Verbraucherinnen und Verbraucher von dieser Information weiterhin zum Nachteil des Unternehmens beeinflusst werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 - juris Rn. 28). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Dauer des Eilverfahrens unter anderem auch darauf beruht, dass der Antragstellerin mehrfach – auf ihren ausdrücklichen Wunsch – Stellungnahmefristen eingeräumt worden sind. Darüber hinaus ist die Kammer der Ansicht, dass die Veröffentlichung trotz des Umstands, dass seit dem Verstoß etwas mehr als vier Monate vergangen sind, weiterhin einen objektiven Informationswert für Verbraucherinnen und Verbraucher hat.
51 f. Allerdings erweist sich der vorbereitete Veröffentlichungstext als rechtswidrig.
52 Die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB sieht als maßgebliche Rechtsfolge die Information der Öffentlichkeit vor, ohne abschließend zu bestimmen, welche inhaltlichen Anforderungen an die Information nach dieser Vorschrift zu beachten sind. Dem offen gehaltenen Wortlaut lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Information der Öffentlichkeit auf die produkt- und unternehmensbezogenen Angaben, die in der Vorschrift genannt werden, beschränkt ist. Vielmehr steht den Behörden insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung des Grundrechts der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform auszufüllen ist. Dabei sind insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift in den Blick zu nehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2021 - 9 S 3911/20 - juris Rn. 26). Dieser besteht darin, erstens zur Transparenz am Markt beizutragen und dadurch dem Verbraucher eine autonome Kaufentscheidung zu ermöglichen, und zweitens in generalpräventiver Weise durch die abschreckende Wirkung der Veröffentlichung die Unternehmer zur Einhaltung und zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften anzuhalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2026 - 9 S 182/26 - juris Rn. 44; in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2021 - 9 S 3911/20 - juris Rn. 27).
53 (1) Die Rechtswidrigkeit des vorbereiteten Veröffentlichungstextes folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aus dem Umstand, dass in dem Text als Feststellungsdatum der 12.02.2026 genannt wird. Denn der nachfolgende Absatz des Textes macht für jede Leserin und jeden Leser klar deutlich, dass die beanstandete Probe am 23.01.2026 entnommen wurde und anschließend vom CVUA X untersucht wurde. Die Nennung des Datums des Gutachtens des CVUA als Feststellungsdatum macht den Veröffentlichungstext entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht unzutreffend, weil die gesicherte Feststellung, dass das Fett im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, erst dann getroffen werden konnte, als die hierfür kompetenten Personen im CVUA das Gutachten erstellt hatten.
54 (2) Auch eine Nennung des Ergebnisses der Gegenprobe in dem Veröffentlichungstext ist nicht veranlasst. Sind die oben dargestellten – strengen – Voraussetzungen an einen auf einer ausreichenden Tatsachenprognose beruhenden hinreichend begründeten Verdacht erfüllt, so ist eine Behörde nicht verpflichtet, in der Information der Öffentlichkeit abweichende Beweismittel anzugeben, die den Verdacht aus ihrer Sicht im Ergebnis nicht entkräften. Dies gilt ebenso für die Transportdauer und die näheren Details der Bußgeldprognose.
55 (3) Die Information ist auch nicht deshalb intransparent, weil keine Lebensmittel genannt werden, die mit Frittierfett hergestellt werden.
56 Gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB hat die Veröffentlichung „unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels“ zu erfolgen. Das betroffene Lebensmittel muss folglich hinreichend bestimmt oder bestimmbar bezeichnet sein. Die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen. Dementsprechend muss die Veröffentlichung keine vollständige Aufzählung aller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus der Sicht des Normzwecks – des Gesundheits- und Verbraucherschutzes – hinsichtlich der genannten Lebensmittel zutreffend sein. Dabei hat die Bezeichnung aufgrund der erheblichen Wirkungen einer Veröffentlichung schonend für den Betroffenen und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, bei denen das gar nicht der Fall ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 15 und vom 29.01.2026 - 9 S 1616/25 - juris Rn. 43). Lebensmittel können auch dann hinreichend bestimmbar bezeichnet sein, wenn sie zwar nicht nach Herstellungsdatum, Produktart oder Charge bestimmt sind, aber – wie „Backwaren“ – frisch und nicht als vakuumierte oder tiefgekühlte Produkte vertrieben und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum festgestellten Verstoß hergestellt werden und aufgrund der kurzen Haltbarkeit zum baldigen Verzehr bestimmt sind. Wenn der zeitliche Rahmen der Herstellung zudem auf wenige Tage eingegrenzt ist, so ist für den Verbraucher offensichtlich, dass die bezeichneten Lebensmittel nur in diesem von den entsprechenden Verstößen betroffen gewesen sein können, sodass sie sich auch hinreichend zeitlich eingrenzen lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 16).
57 So liegt der Fall hier. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist anhand des geplanten Veröffentlichungstextes ersichtlich, dass die Information diejenigen Backwaren des Bäckereibetriebs der Antragstellerin betrifft, die am 23.01.2026 frittiert bzw. ausgebacken wurden. Für eine Verbraucherin oder einen Verbraucher ist auch erkennbar, welche Produkte frittiert bzw. ausgebacken wurden und welche nicht, so dass eine Bezeichnung der einzelnen Produkte – hier Berliner und Quarkbällchen – gemessen am Normzweck des Gesundheits- und Verbraucherschutzes nicht erforderlich ist. Auch in zeitlicher Hinsicht ist eine nähere Eingrenzung der betroffenen Lebensmittel aus Sicht der Kammer nicht erforderlich, weil sich der Veröffentlichungstext auf die am 23.01.2026 entnommene Probe des Frittierfetts bezieht, welches den am diesen Tag produzierten Lebensmitteln anhaftet.
58 (4) Darüber hinaus macht der Umstand, dass der geplante Veröffentlichungstext Ausführungen zu dem vorangegangenen, das am 28.01.2025 beprobte Frittierfett betreffenden, Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO enthält, diesen nach Ansicht der Kammer nicht rechtswidrig.
59 Zwar muss eine Veröffentlichung mit Blick auf den potentiell gewichtigen Eingriff in die Grundrechte des Lebensmittelunternehmens auf diejenigen Informationen beschränkt sein, die zur Erreichung des Zwecks der Information geeignet und erforderlich sind. Insoweit dürfte für den Gesamttext nichts anderes gelten als für die Lebensmittelbezeichnung, die schonend für den Betroffenen und damit so genau wie möglich zu erfolgen hat (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 15). In diesem Rahmen ermächtigt § 40 Abs. 1a LFGB die Behörde zur Information über den Sachverhalt, der zu dem hinreichend begründeten Verdacht, mithin dem „Grund der Beanstandung“, führt. Handelt es sich um einen Wiederholungsverstoß, so ist es nach Auffassung der Kammer zulässig, dass die Veröffentlichung auch den Sachverhalt umfasst, der dem vorangegangenen Verstoß oder den vorangegangenen Verstößen zugrunde lag. Denn der Grund der Beanstandung liegt hier gerade in der Wiederholung lebensmittelrechtlicher Verstöße, welche darauf hindeutet, dass das Unternehmen nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, was für die Konsumentscheidung von Bedeutung sein kann (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - juris Rn. 55). Würde indes nur der Umstand angegeben, dass es sich um einen wiederholten Verstoß handelt, ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt zu nennen, so wäre dies geeignet, Fehlvorstellungen über das Ausmaß der vorangegangenen Verstöße hervorzurufen. Die Information wäre dann nicht mehr genau und damit zur Erreichung des Veröffentlichungszwecks nicht geeignet und erforderlich. Darin liegt letztlich auch keine „Umgehung“ der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB für den vorangegangenen, als solchen nicht veröffentlichungswürdigen Verstoß. Denn veröffentlichungswürdig ist bei einem Wiederholungsverstoß gerade die Kumulation der von dem Lebensmittelunternehmen begangenen Verstöße. Zudem hat es der Lebensmittelunternehmer, der bereits in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes von einer Behörde belangt wurde, in besonderem Maße in der Hand, einem erneuten Verstoß und damit einer drohenden Veröffentlichung vorzubeugen.
60 Vor diesem Hintergrund begegnet im vorliegenden Fall die Nennung der Beanstandung der am 28.01.2025 durchgeführten Probe sowie des Umstands, dass bereits damals eine Geldbuße festgesetzt wurde, in dem geplanten Veröffentlichungstext keinen Bedenken. Auch insoweit ist der Text hinreichend genau und zur Information der Verbraucher geeignet und erforderlich.
61 (5) Der geplante Veröffentlichungstext erweist aber deshalb als rechtswidrig, weil nicht erwähnt wird, dass der dort bezeichnete lebensmittelrechtliche Verstoß behoben wurde.
62 Eine Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB muss mit der Mitteilung verbunden sein, ob und wann ein Verstoß behoben wurde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unerlässlich. Denn die Veröffentlichung des Verstoßes wäre ansonsten zur Erreichung des Informationsziels nicht geeignet, weil die Fehlvorstellung entstehen könnte, der Verstoß bestehe fort. Insoweit wird es für die Verbraucherentscheidung regelmäßig eine Rolle spielen, ob und wie schnell ein Verstoß abgestellt wurde (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - juris Rn. 40).
63 Aus diesem Grund ist in § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB vorgesehen, dass, sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen ist. Ob § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB auch auf Fälle, in denen die Beseitigung schon vor der Veröffentlichung stattgefunden hat, anzuwenden ist (so OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2022 - 14 ME 339/22 - juris Rn. 6; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 194. EL Dezember 2025, LFGB § 40 Rn. 77; BT-Drs. 19/8349, S. 20), kann dahinstehen. Denn jedenfalls folgt die Pflicht zur Nennung einer erfolgten Mangelbeseitigung in dem Veröffentlichungstext aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
64 Nach diesen Maßgaben muss die im vorliegenden Fall geplante Veröffentlichung einen Hinweis auf die beanstandungsfreie Kontrolle am 24.03.2026 beinhalten. Denn bei dieser Kontrolle des Betriebs der Antragstellerin wurde eine Sichtprüfung des Frittierfetts durchgeführt, bei der keine augenscheinlichen Mängel festgestellt wurden. Hierüber ist die Öffentlichkeit zu informieren, weil sonst der – falsche – Eindruck entstehen könnte, es sei seit dem Verstoß am 26.01.2026 keine weitere Kontrolle des Frittierfetts erfolgt. Aus diesem Grund suggeriert der geplante Veröffentlichungstext, dass ein Fortbestehen des Mangels wahrscheinlich sei. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die von dem Antragsgegner geplante Information der Öffentlichkeit in Form einer Tabelle, welche eine Zeile mit dem Titel „Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen“ enthält, die in dem geplanten Veröffentlichungstext freibleiben soll. Die geplante Information der Öffentlichkeit vermag deshalb – gerade in Kombination mit der hier geplanten Nennung des Umstands, dass es sich um einen Wiederholungsverstoß handelt – die Konsumentscheidung besonders negativ zu beeinflussen. Sie greift deshalb besonders schwerwiegend und in ungerechtfertigter Weise in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
65 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass – nach den Angaben des Antragsgegners – am 24.03.2026 lediglich eine Sichtprüfung erfolgt ist, während in dem Gutachten des CVUA X keine Veränderungen des Aussehens, sondern nur Veränderungen in Geruch und Geschmack festgestellt worden sind. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass das am 23.01.2026 verwendete Frittierfett zwischenzeitlich gewechselt wurde, was der Antragsgegner jedenfalls am 24.03.2026 auch hätte überprüfen können. Darüber hinaus wäre es dem Antragsgegner an diesem Tag möglich gewesen, eine umfangreichere sensorische Prüfung durchzuführen oder eine erneute Probe zu nehmen. Dass diese weiteren Prüfungen nicht erfolgt sind, ändert nichts an dem von der geplanten Veröffentlichung verursachten Eindruck, es sei überhaupt keine Nachkontrolle durchgeführt worden.
66 Auch der Vortrag des Antragsgegners, im geplanten Veröffentlichungstext sei kein dauerhafter Mangel benannt worden und die Probenprüfung von Frittierfett könne generell nur eine Momentaufnahme darstellen, führt nicht dazu, dass die Veröffentlichung ohne einen Hinweis zur Mängelbeseitigung rechtmäßig wäre. Denn sobald – wie hier – eine weitere Kontrolle in dem betroffenen Betrieb erfolgt ist, bei der das betroffene Lebensmittel nicht beanstandet wurde, ist zu dieser „Momentaufnahme“ ein relevanter Aspekt hinzugetreten, ohne dessen Nennung die Information nicht hinreichend genau und deshalb rechtswidrig ist.
67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
68 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei folgt die Kammer den Empfehlungen in Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und sieht entsprechend Nr. 1.5 Satz 2 dieser Empfehlungen von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren ab, weil aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der des Hauptsacheverfahrens entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 - juris, Rn. 45 und Beschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 - juris Rn. 36).
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