OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-05-11, 19 W 12/26 (Wx)

19 W 12/26 (Wx)Tribunal Superior / Civil Chamber 1911 de mai. de 2026

Abrir fonte

Regest

1. Der Eintragung einer Grabpflegeverpflichtung als Reallast stand § 33 BWAGBGB nicht entgegen. 2. Eine für eine Grabpflegeverpflichtung nicht wirksame Löschungserleichterungsklausel kann nicht in eine Löschungsvollmacht umgedeutet werden (Festhaltung an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 19 W 79/25 (Wx)). Verfahrensgang vorgehend AG Achern, 17. April 2025, ACH015 GRG 337/2023

Texto completo

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat — 19 W 12/26 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: 19 W 12/26 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0511.19W12.26WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 GBO, § 22 Abs 1 S 1 GBO, § 33 BGBAG WÜ, § 1020 BGB

Leitsatz

  1. Der Eintragung einer Grabpflegeverpflichtung als Reallast stand § 33 BWAGBGB nicht entgegen.

  2. Eine für eine Grabpflegeverpflichtung nicht wirksame Löschungserleichterungsklausel kann nicht in eine Löschungsvollmacht umgedeutet werden (Festhaltung an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 19 W 79/25 (Wx)).

Verfahrensgang

vorgehend AG Achern, 17. April 2025, ACH015 GRG 337/2023

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern vom 17.04.2025, Az. ACH015 GRG 337/2023, wird zurückgewiesen.

  2. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf die Wertstufe bis 5.000 EUR festgesetzt.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Löschung eines Leibgedings.

2 In Abteilung II Nr. 6 des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes ist - nach Löschung eines Wohnungs- und Nutzungsrechts - noch eingetragen:

3 Leibgeding für

4 a) [gelöschter Teil] und

5 b) Leibgedingsleistungen für

6 1. X1 X2, geb. am (…)

7 2. X3 X2, geb. X4, geb. am (…)

8 in Gütergemeinschaft.

9 Zur Löschung genügt der Todesnachweis der Berechtigten. Rang nach Abteilung II Nr. 7 und 8. Bezug: Bewilligung vom 22.11.1983. Eingetragen am 14.02.1984 (...)

10 Grundlage der Eintragung war ein Hof- und Betriebsübergabevertrag vom 22. November 1983, in dem [die Eheleute] X2 ihren Hof an den Beteiligten zu 1 im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen hatten. Der Vertrag enthält die Einräumung eines Leibgedings (Abschnitt 3 c des Vertrages), der unter anderem folgende Bestimmung enthält:

11 „cc) Beerdigung und Grabpflege. Der Übernehmer hat die Kosten der standesgemäßen Beerdigung der Übergeber zu tragen, wozu er Sterbegelder u. ä. verwenden kann. Das Elterngrab hat er im ortsüblichen Umfang und auf ortsübliche Dauer zu pflegen“.

12 Im Abschnitt „Grundbucherklärungen“ enthält der Vertrag folgende Bestimmung:

13 „Der Übernehmer bewilligt und die Übergeber beantragen zu ihren Gunsten ein einheitliches Leibgeding für

14 aa) Wohnungsrecht nach Buchst. b

15 bb) Leibgedingsleistungen nach Buchst. c

16 mit dem Vermerk einzutragen, daß zur Löschung Todesnachweis der Berechtigten genügen soll.“

17 Die Berechtigten des Leibgedings, die Eheleute X2, sind ausweislich hierzu vorgelegter Sterbeurkunden in den Jahren 2016 und 2018 verstorben.

18 Ein am 2. November 2021 geschlossener weiterer Übergabevertrag sah eine Übergabe des Grundbesitzes von dem Beteiligten zu 1 auf den Beteiligten zu 2 und S.. vor. Beantragt und bewilligt wurde unter anderem die Löschung des in Abteilung II Nr. 6 verzeichneten Leibgedings. Das Grundbuchamt teilte den Beteiligten hierzu mit, dass es hierfür der Vorlage von Erbnachweisen und der Bewilligung der Erben bedürfe. Die Antragsteller traten dem Hinweis entgegen, wobei sie insbesondere damit argumentierten, dass der zum Zeitpunkt des ersten Übergabevertrages noch geltende § 33 Absatz 1 BWAGBGB die Bestellung einer Reallast über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus nur in bestimmten - hier nicht vorliegenden - Fällen gestattet habe. Das Grundbuchamt hielt in der Folgezeit an seiner Auffassung fest; auf Antrag der Beteiligten (SB As. 73) wurde sodann ein Teilvollzug vorgenommen.

19 Frau S. ist am 30. März 2022 verstorben und durch den Beteiligten zu 2 beerbt worden.

20 Den nicht vollzogenen, die Löschung des Leibgedings wegen der Beerdigungskosten und der Grabpflege betreffenden, Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17. April 2026 zurückgewiesen. Zwar habe § 33 BWAGBGB zum Zeitpunkt der Bewilligung und Eintragung des Leibgedings gegolten. Die Vorschrift habe die Eintragung der Reallast aber nicht ausgeschlossen, weil es sich bei der Grabpflege um die Unterhaltung einer Anlage im Sinne des § 33 Absatz 1 BWAGBGB handele. Die wiederkehrenden Leistungen aus einer Reallast müssten nicht in Natur aus dem belasteten Grundstück gewährt werden, vielmehr hafte das Grundstück für ihre Entrichtung. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen und dem belasteten Grundstück müsse daher nicht bestehen. Wenn man die Definition der Anlage aus §§ 1020, 1021 BGB zu Grunde lege, falle darunter zum Beispiel auch die gärtnerische Ausgestaltung eines Grundstücks, was bei einem Grab der Fall ist.

21 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie sind der Auffassung, es sei nicht davon auszugehen, dass die Grabpflegeverpflichtung in Form einer Reallast dinglich am übertragenen Grundstück gesichert werden sollte. Es erscheine bereits fernliegend, dass die Vertragspartner ein Leibgeding mit ausdrücklicher Löschungsklausel vereinbarten in der Annahme, dass die Eintragung im Todesfall dann gerade nicht mit einfachem Sterbenachweis gelöscht werden könne. Die Löschungsklausel werde gerade mit dem Ziel vereinbart, ein kostenpflichtiges Erbscheinsverfahren zu vermeiden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass nach dem zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden § 33 BWAGBGB eine Sicherung von Reallasten nur sehr eingeschränkt und nicht für Gräber möglich gewesen sei. Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass eine Reallast für Grabpflege als Teil des Leibgedings abgesichert und die Löschungsklausel unzulässig wäre, müsse zwingend eine Umdeutung gemäß § 140 BGB in eine Vollmacht an den jeweiligen Eigentümer bzw. Übernehmer erfolgen.

22 Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

23 Die nach § 71 Absatz 1 GBO zulässige - einer Frist nicht unterliegende - Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

24 Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts erfordert nach der Grundnorm des § 19 GBO die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers. Ist das Recht außerhalb des Grundbuchs erloschen, so kann es auch gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 Absatz 1 Satz 1 GBO). Für Rechte, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt, aber bei denen Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, gilt die Sonderregelung des § 23 GBO. Der grundsätzlich erforderlichen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es gemäß Absatz 2 dann nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, dass für die Löschung des Rechts der Nachweis des Todes genügen soll.

25 Da ein Nachweis über die Rechtsnachfolge der Berechtigten und Bewilligungen des oder der Erben nicht vorliegen und damit die Voraussetzungen des § 19 GBO nicht vorliegen, käme eine Löschung des Leibgedings nur bei Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nach § 22 GBO in Betracht. Einen solche hat das Grundbuchamt zu Recht nicht in der notwendigen Form des § 29 GBO (BeckOK GBO/Holzer, 60. Ed. 1.3.2026, GBO § 22 Rn. 65 m.w.N.) für geführt erachtet.

26 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller umfasste die Eintragung des Leibgedings und die zugrunde liegende Bewilligung im Hof- und Betriebsübergabevertrag vom 22. November 1983 auch die Grabpflegeverpflichtung. Der Auffassung der Antragsteller, davon könne nicht ausgegangen werden, weil die zum Zeitpunkt der Eintragung geltende landesrechtliche Vorschrift des § 33 BWAGBGB derartige Eintragungen untersagt habe, vermag der Senat nicht zu folgen.

27 a) Allerdings beschränkte der zum Zeitpunkt der streitigen Grundbucheintragung noch geltende § 33 Absatz 1 BWAGBGB die Begründung einer Reallast über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus auf bestimmte Fallgruppen, zu denen auch die „Unterhaltung einer Anlage“ gehört. Das Grundbuchamt ist indes mit überzeugenden Erwägungen davon ausgegangen, dass als solche Anlagen auch außerhalb des belasteten Grundstücks liegende Gräber gehören konnten.

28 aa) Nach der Begründung des Entwurfs eines Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum BGB (LT-Drs. 6/4230, S. 36) sollten Reallasten von zeitlich unbegrenzter Dauer nur in Fällen zugelassen werden, in denen „ein wirkliches Bedürfnis“ bestehe; beispielhaft - aber ersichtlich nicht abschließend - sind ein Zaun und eine Brücke genannt. In der Gesetzesbegründung heißt es ferner, das Bedürfnis nach Schaffung von Dauerverpflichtungen sei auch in den §§ 1021, 1022 BGB bei Grunddienstbarkeiten anerkannt. Es überzeugt daher, dass das Grundbuchamt die zu § 1020 BGB vertretene Auffassung herangezogen hat, dass auch die gärtnerische Ausgestaltung eines Grundstücks als „Anlage“ bewertet werden kann (MüKoBGB/Mohr, 10. Aufl. 2026, BGB § 1020 Rn. 9). Soweit die Antragsteller zu § 33 Absatz 1 BWAGBGB eine Stelle aus der Kommentierung von Richter/Hammel zitieren, gibt diese lediglich wörtlich die Gesetzesbegründung wieder und enthält deshalb keinen weiteren Erkenntniswert.

29 bb) Auch der Zweck des § 33 BWAGBGB rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die dingliche Absicherung einer Grabpflegeverpflichtung stellt keine dauerhaft rechtlich und wirtschaftlich einengende Bestimmung dar. Das Leibgeding verpflichtet den Übernehmer zur Pflege des Grabes (lediglich) für eine ortsübliche Dauer. Nach Ablauf der entsprechenden - üblicherweise nicht über 25 Jahre hinausgehenden Zeit - kann der Grundstückseigentümer die Löschung verlangen. Dass § 33 BWAGBGB auch dazu dienen sollte, die durch die Abgabe von Löschungsbewilligungen entstehenden Kosten zu vermeiden, ist nicht erkennbar.

30 b) Der im Jahre 1983 tätige Notar ist offenbar nicht von einer Unzulässigkeit der Eintragung auch der Grabpflegeverpflichtung ausgegangen. Andernfalls wäre eine Formulierung des Vertrages zu erwarten gewesen, die zwischen den eintragungsfähigen und den lediglich schuldrechtlich übernommenen Verpflichtungen differenziert. Bereits nach der im Jahre 1983 geltenden Fassung des § 17 BeurkG war der Notar verpflichtet, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen „klar und unzweideutig“ in der Niederschrift wiederzugeben.

31 2. Der Löschungserleichterungsvermerk ermöglicht die begehrte Eintragung nicht.

32 a) Bei Leibgedingen kann sich der Löschungserleichterungsvermerk nur auf diejenigen Teile des Rechtebündels beziehen, die die Voraussetzungen der Befristung und Rückstandsfähigkeit erfüllen. Er ist hinsichtlich einer Reallast für Beerdigungs- und Grabpflegekosten ausgeschlossen, da hier gerade keine Befristung auf die Lebenszeit des Berechtigten vereinbart sein wird. Soll das Leibgeding insgesamt gelöscht werden, so ist in solchen Fällen die Bewilligung des Rechtsnachfolgers notwendig (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 18. März 1997 – 2Z BR 129/96, juris-Rn. 10; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 19 W 79/25 (Wx), juris Rn. 25; Meier in: Keller/​Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 23 GBO, Rn. 46 m.w.N.; Schöner/Stöber GrundbuchR, 16. Auflage 2020, Rn. 1344; Bauer/Schaub/Schäfer, 5. Aufl. 2023, GBO § 23 Rn. 61).

33 b) Der Notarvertrag vom 22. November 1983 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die zur Absicherung der Grabpflegekosten eingetragene Reallast auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet werden sollte. Zwar dürfte den damaligen Urkundsbeteiligten bewusst gewesen sein, dass die Grabpflegeverpflichtung erst nach dem Tod mindestens eines von ihnen Bedeutung erlangt. Aus der gleichwohl getroffenen Vereinbarung eines Löschungserleichterungsvermerks kann aber nicht geschlossen werden, dass das an die Verpflichtung anknüpfende dingliche Recht befristet werden sollte. Wenn die Beteiligten eine dingliche Absicherung der Grabpflegeverpflichtung nach ihrem Tod nicht gewollt hätten, hätten sie die Lastenbewilligung von vornherein ohne weiteres auf die übrigen im Leibgeding zusammengefassten Rechte beschränken und es bei einer schuldrechtlichen Grabpflegeverpflichtung belassen können. Dass sie dies nicht getan haben, deutet weniger auf einen Befristungswillen, sondern vielmehr darauf hin, dass weder ihnen noch dem damals mitwirkenden Notar das Problem der eingeschränkten Wirkung des Löschungserleichterungsvermerks bewusst war (vgl. zu einer in diesem Punkt in den Notariaten offenbar früher nicht seltenen Handhabung BayObLG, Beschluss vom 18. März 1997 – 2Z BR 129/96, juris-Rn. 15; Amann DNotZ 1998, 6). Soweit die Antragssteller argumentieren, dass die Vertragsbeteiligten sicherlich nicht gewollt hätten, dass zur Löschung der Grabpflegeverpflichtung die Beantragung von Erbscheinen und die Abgabe von Löschungsbewilligungen notwendig ist, mag dies zutreffen; sie haben aber - möglicherweise aufgrund unzureichender notarieller Beratung - eine Gestaltung gewählt, die gerade dies erforderlich macht.

34 3. Eine Löschung nach § 5 GBBerG kommt nicht in Betracht. Zum einen liegt die Geburt der Berechtigten nicht mindestens 110 Jahre zurück, weil diese jeweils im Jahre 1929 geboren wurden. Zum anderen liegt hinsichtlich der Grabpflegeverpflichtung eine vererbliche Verpflichtung vor, für die die Norm nicht gilt. Zwar scheidet die Vererblichkeit bei Reallasten aus, die ihrem Wesen nach nicht vererblich sind (BeckOGK/Sikora, 1.10.2025, BGB § 1111 Rn. 11), wie es bei den übrigen Verpflichtungen aus dem Leibgeding der Fall ist, die gegenüber den Berechtigten persönlich erbracht werden sollten. Hinsichtlich der Grabpflegeverpflichtung liegt es indes so, dass ihre dingliche Absicherung nur dann Wirkung entfalten kann, wenn das Recht vererblich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. August 2012 – 34 Wx 131/12 –, juris-Rn. 25).

35 4. Von dem formgerechten Nachweis der Unrichtigkeit kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Durch die hohen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis soll verhindert werden, dass am Berichtigungsverfahren nicht beteiligte Personen Schaden erleiden. Ferner soll den Gefahren begegnet werden, die aus einer unrichtigen Eintragung für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs erwachsen könnten. Der Nachweis ist deshalb grundsätzlich auch dann nach § 29 zu erbringen, wenn im Einzelfall die Möglichkeit, einen formgerechten Nachweis abzugeben, erschwert ist. Dem Antragsteller, der den Nachweis der Unrichtigkeit nicht erbringen kann, bleibt nur die Möglichkeit, eine Berichtigungsbewilligung von dem verlierenden Teil zu erwirken oder auf dem Zivilrechtsweg zu erstreiten (BeckOK GBO/Holzer, 60. Ed. 1.3.2026, GBO § 22 Rn. 65 m.w.N.). Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Ausnahme (a.a.O., Rn. 66), wenn der Zivilrechtsweg nicht beschritten werden kann und sich der Antragsteller in einer ansonsten unüberbrückbaren Beweisnot befindet. Hier ist die Erlangung einer Berichtigungsbewilligung zwar erschwert, weil mittels mehrerer Erbscheinsverfahren die Rechtsnachfolge nach den Berechtigten nachgewiesen werden muss. Eine Unmöglichkeit dieses Vorgehens ist jedoch nicht erkennbar.

36 5. Die Löschungserleichterungsklausel kann auch nicht in eine Löschungsvollmacht umgedeutet werden. Der früher für das Grundbuchrecht bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe zuständige 11. Zivilsenat hat hierzu (Beschluss vom 1. März 2017 - 11 W 112/16 (Wx), unveröffentl.) folgendes ausgeführt:

37 d) Die vom Antragsteller angeregte Umdeutung des Löschungserleichterungsvermerks in eine Vollmacht zur Löschung zugunsten des jeweiligen Eigentümers kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu ausführlich Reymann, MittBayNotZ 2013, 226, 227 ff.; Amann, DNotZ 1998, 6, 11 ff.).

38 aa) Zutreffend geht der Antragsteller im Ausgangspunkt davon aus, dass eine Umdeutung im Grundbuchverfahren denkbar ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Umdeutung der Eintragung selbst oder nur der ihr zugrundeliegenden Erklärungen möglich ist (vgl. wegen Nachweisen zum Streitstand Demharter, GBO, 30. Auflage 2016, § 53 Rn. 4 m.w.N.). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen der begehrten Umdeutung vorliegend nicht gegeben.

39 bb) Eine Umdeutung hat in Anwendung des § 140 BGB dem Parteiwillen zu entsprechen, der sich wegen der an das Grundbuchverfahren zu stellenden Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes sowie dem Ausschluss tatsächlicher Ermittlungen im Grundbucheintragungsverfahren aus dem Grundbuch und den dort in Bezug genommenen Vertragsurkunden selbst ergeben muss (vgl. OLG Hamm vom 17.06.2014 - 15 W 33/14, juris Rn. 11; BayObLG vom 18.03.1997 - 2Z BR 129/96, juris Rn. 12; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rn. 173 m.w.N.). Die vom Antragsteller, aber auch der Literatur angeführten praktischen Erwägungen (vgl. Amann, DNotZ 1998, 6, 7 ff.; Frank, MittBayNotZ 1997, 217, 218) rechtfertigen ein Abweichen von diesen Anforderungen nicht (vgl. hierzu auch OLG Hamm vom 17.06.2014 - 15 W 33/14, juris Rn. 13 a.E.; OLG München vom 28.01.2013 - 34 Wx 329/12, juris Rn. 19; BayObLG vom 08.10.1998 - 2Z BR 133/98, juris Rn. 20 f.; BayObLG vom 18.03.1997 - 2Z BR 129/96, juris Rn. 15).

40 cc) Nach diesen Maßstäben kommt die vom Antragsteller begehrte Umdeutung in eine Bevollmächtigung zu seinem Gunsten zur Abgabe der Löschungsbewilligung nicht in Betracht (so im Ergebnis auch zu vergleichbaren Fällen OLG Hamm vom 17.06.2014 - 15 W 33/14, juris Rn. 12 f.; OLG München vom 28.01.2013 - 34 Wx 329/12, juris Rn. 17; OLG München vom 10.08.2012 - 34 Wx 131/12, juris Rn. 26; BayObLG vom 08.10.1998 - 2Z BR 133/98, juris Rn. 21; BayObLG vom 18.03.1997 - 2Z BR 129/96, juris Rn. 11 ff.; a.A. Amann, DNotZ 1998, 6, 14; Frank, MittBayNotZ 1997, 217 f.).

41 Insofern kann mit dem Antragsteller noch davon ausgegangen werden, dass es den Vertragsschließenden um den Eintritt eines bestimmten rechtlichen Erfolges gegangen ist. Denn andernfalls hätten sie den Vertrag nicht zu schließen brauchen.

42 Welcher rechtliche Erfolg aber - in Abweichung von dem Erklärten - gewollt war, lässt sich der Vertragsurkunde nicht entnehmen. Insofern genügt es nicht, dass ein entsprechender Wille sinnvoll gewesen wäre. Vielmehr müssen sich für ihn Anhaltspunkte in der Urkunde ergeben. Dies ist nicht der Fall. Für die vom Antragsteller begehrte Umdeutung in eine Vollmacht zur Löschungsbewilligung müssten die Vertragsparteien davon ausgegangen sein, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks für das Erlöschen der dinglichen Sicherung der mit dem Tod eintretenden Verpflichtungen sorgen kann. Damit würde die dingliche Sicherung des Rechts nicht unbedingt vom Willen der Erben und damit ihnen regelmäßig nahestehender Personen abhängen, sondern könnte durch der Erblasserin völlig unbekannte Personen, die in keiner Beziehung zu ihr stehen, zum Erlöschen gebracht werden. Für die Annahme einer solch weitgehenden Befugnis finden sich dem Vertrag keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht die ausdrückliche Vereinbarung der dinglichen Sicherung dafür, dass der jeweilige Eigentümer die Belastungen durch die Reallast übernehmen sollte.

43 Dem steht auch nicht entgegen, dass im Einleitungssatz zu § 3 des Vertrages von einem auf die Dauer des Lebens befristeten Leibgeding die Rede ist und der Inhalt desselben in der Folge - dem widersprechend - auch Regelungen enthält, die erst nach dem Tod wirksam werden können. Aus dem Widerspruch folgt nicht zwangsläufig, dass die Absicherung der Grabpflegeverpflichtung nach dem Willen der Vertragsparteien allein durch den Todesnachweis entfallen sollte. Vielmehr erscheint naheliegend, dass es den Vertragsparteien darauf ankam, die Verpflichtung über den Tod hinaus dinglich zu sichern. So haben sie sie neben den zu Lebzeiten wirkenden Regelungen in einer gesonderten Nummer aufgeführt und auf dieser Grundlage die dingliche Sicherung vereinbart. Insofern ist nicht erklärlich, dass es dem Willen des Berechtigten entsprechen soll, dem Eigentümer eine Vollmacht zu erteilen, die zur Aufhebung und Löschung eines Teils der Reallast in dem Augenblick ermächtigt, in dem dieser Teil des Rechts erst zum Tragen kommt und für den Rechtsnachfolger des Berechtigten Bedeutung erlangen kann. Das gilt unbeschadet dessen, dass von der Vollmacht nicht der Berechtigte selbst, sondern nur dessen Erben betroffen sind (so auch BayObLG vom 08.10.1998 - 2Z BR 133/98, juris Rn. 21).

44 Diesen Erwägungen schließt sich der Senat - wie bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2025 (19 W 79/25 [Wx], juris ] - für den vorliegenden Fall an, wobei hier sogar - anders als in dem vom 11. Zivilsenat zu beurteilenden Fall - kein allgemeiner Einleitungssatz zu dem Leibgeding vorhanden ist, der die Wirkungen auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt.

45 6. Dass das Grundbuchamt einen Zurückweisungsbeschluss und keine Zwischenverfügung (§ 18 Absatz 1 Satz 1 GBO) erlassen hat, ist nicht zu beanstanden.

46 a) Eine Zwischenverfügung kann nur wegen rückwirkend behebbarer Verfahrenshindernisse ergehen, weil auf diese Weise der Rang gesichert werden kann, der bei Zurückweisung des Antrags verloren ginge. Würde der Mangel eines Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden, würde die Eintragung einen Rang erhalten, der ihr nicht zusteht. Da die Löschungsbewilligungen nicht vorliegen, konnte das Grundbuchamt die Antragsteller nicht auffordern, die erst noch abzugebenden Erklärungen vorzulegen, da ihnen keine Rückwirkung zukommt. Unter Hinweis hierauf hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass die Bewilligung der Erben zur Löschung eines Leibgedings nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein kann (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Oktober 1998 – 2Z BR 133/98 –, juris-Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. März 2017 - 11 W 112/16 (Wx), unveröffentl.).

47 b) Unabhängig davon ist eine sofortige Zurückweisung unter anderem dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller bekannt gibt, dass er die Unterlagen nicht beibringen will, die zur Behebung erforderlich sind (Schöner/Stöber GrundbuchR, 16. Auflage 2020, Rn. 429). Eine solche Situation liegt hier vor. Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 14. Februar 2023 angekündigt, den Antrag zurückweisen zu wollen, wenn die angeforderten Erbnachweise und Bewilligungen nicht bis zum 15. März 2023 vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 hat das Grundbuchamt - nach Teilvollzugsantrag - nochmals angefragt, ob die fehlenden Unterlagen noch nachgereicht würden. Darauf haben die Antragsteller bis zum Zurückweisungsbeschluss vom 17. April 2025 nicht reagiert, so dass das Grundbuchamt davon ausgehen konnte, dass die Antragsteller sich nicht um die fehlenden Unterlagen bemühen, sondern ihre Auffassung weiterverfolgen wollten, dass diese nicht erforderlich sind.

III.

48 1. Die Beteiligten tragen kraft Gesetzes die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels; eines besonderen Ausspruchs bedarf es hierzu nicht (BeckOK GBO/Kramer, 59. Ed. 1.3.2026, GBO § 77 Rn. 42).

49 2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 61 Absatz 1, 36 ff. GNotKG. (…)

50 3. Grundsätzliche oder der Rechtsfortbildung zugängliche Fragen sind nicht aufgeworfen, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) nicht veranlasst ist. Zwar werden in der Frage der Umdeutung einer teilweise unzulässigen Löschungserleichterungsklausel in eine Löschungsvollmacht in der Literatur teilweise von der Rechtsprechung abweichende Auffassungen vertreten. Allein dies genügt für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht; es ist zudem davon auszugehen, dass die Rechtsfrage abnehmende Bedeutung hat, da zu erwarten auszugehen ist, dass die Beurkundungspraxis jedenfalls nach der Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 18. März 1997 (2Z BR 129/96, juris) abweichende Gestaltungsmöglichkeiten gewählt hat. So ist dies auch in dem Übergabevertrag vom 2. November 2021 geschehen, in dessen § 3 Nr. 3 auf eine dingliche Absicherung der Verpflichtung zur Beerdigung und Grabpflege ausdrücklich verzichtet worden ist (SB As. 27). Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht auch nicht im Zusammenhang mit dem von den Antragstellern zitierten § 33 BWAGBGB, der bereits seit längerer Zeit außer Kraft getreten ist.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.