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3 TaBV 7/24•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer, 2026-05-07, 3 TaBV 7/24
3 TaBV 7/24Tribunal do Trabalho / Câmara 37 de mai. de 2026
1. Sämtliche Zeiten, die zum Erlernen der Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, sind als Berufspraxis im Sinne der Entgeltgruppe E2 BETV zu berücksichtigen (so auch BAG Beschluss vom 24.02.2021 - 4 ABR 19/20). 2. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E2 BETV setzt nicht voraus, dass die erforderliche Berufspraxis zeitlich näher an 13 Wochen als an 0 Wochen liegt.
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 3 TaBV 7/24
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0507.3TABV7.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 99 BetrVG, § 3 BETV, § 7 BETV
Sämtliche Zeiten, die zum Erlernen der Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, sind als Berufspraxis im Sinne der Entgeltgruppe E2 BETV zu berücksichtigen (so auch BAG Beschluss vom 24.02.2021 - 4 ABR 19/20).
Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E2 BETV setzt nicht voraus, dass die erforderliche Berufspraxis zeitlich näher an 13 Wochen als an 0 Wochen liegt.
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 12/26)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Ulm, 9. Juli 2024, 1 BV 6/23, Beschluss anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 4 ABR 12/26
Das Verfahren wird hinsichtlich Frau K. wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 9. Juli 2024 - 1 BV 6/23 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
1 Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Ersetzung der Zustimmung des bei der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats, des Beteiligten zu 2, zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin M. F. in die Entgeltgruppe E1 des Bundesentgelttarifvertrags für die Chemische Industrie (vom 18. Juli 1987, zuletzt in der Fassung vom 20. September 2018; im Folgenden: BETV).
2 Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Logistikunternehmen für pharmazeutische Erzeugnisse. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der chemischen Industrie Anwendung. Die Arbeitgeberin, die mehr als 20 Arbeitnehmer i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschäftigt, betreibt zusammen mit weiteren Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb am Standort U., für den der Betriebsrat gebildet ist.
3 Dort fallen im Bereich der Kommissionierung u. a. folgende Tätigkeiten an: Systemgesteuerte Kommissionierung (sogenanntes "Pick by light"), Verpacken von Paketen und das Palettieren von Paketlieferungen.
4 Bei der Tätigkeit "Pick by light" werden die Kundentablare gepackt. Hierzu fahren die einzelnen Tablare automatisch über das Förderband zu den sogenannten "Bahnhöfen". An diesen Bahnhöfen ziehen die Mitarbeiter das Kundentablar auf die Waage. Hierdurch wird es automatisch gescannt und am Bedientableau werden die einzelnen Schächte angezeigt, aus denen die zu kommissionierenden Waren entnommen werden müssen. Gleichzeitig leuchtet an den einzelnen Schächten ein Licht auf und es wird die Anzahl der jeweils zu entnehmenden Verpackungen angezeigt. Der Mitarbeiter entnimmt die jeweilige Anzahl an Verpackungen aus dem Schacht und bestätigt dies auf dem Bedientableau. Die Waage kontrolliert automatisch anhand des Gewichts, ob die richtige Anzahl an Verpackungen in das Paket gelegt wurde. Falls nicht, erscheint eine Fehlermeldung. Dann zählt der Mitarbeiter die Verpackungen nach und entnimmt bei Bedarf weitere Verpackungen aus dem Schacht. Dieser Arbeitsschritt wird wiederholt, bis aus allen erforderlichen Schächten die Medikamente entnommen wurden. Anschließend schiebt der Mitarbeiter das Kundentablar auf das Förderband. Des Weiteren sind hier Bruch- und Inventarbuchungen vorzunehmen sowie die Medikamente, die kurz vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen, aus den Schächten zu nehmen und im System entsprechend zu verbuchen (sogenannte "Leerbuchung").
5 Bei der Tätigkeit des Verpackens der Pakete werden die zuvor gepackten Pakete für den Versand vorbereitet. Hierzu fahren die Kundentablare automatisch an die Paketpackplätze. Die Mitarbeiter ziehen das Tablar von Hand auf den Packplatz. Hierdurch wird das Paket automatisch gescannt und die Lieferpapiere und Etiketten werden automatisch gedruckt. Der Mitarbeiter füllt die Pakete mit Füllmaterial, passt den Karton gegebenenfalls durch Einschneiden auf die Füllhöhe an und bringt den Deckel auf. Je nach Inhalt des Pakets werden einzelne, besonders bruchanfällige Medikamente mit Luftpolsterfolie verpackt. Beinhaltet das Paket Glasflaschen, so bringt der Mitarbeiter einen "Vorsicht Glas"-Aufkleber auf dem Paket an. Im Anschluss wird das Adressetikett aufgeklebt. Wird mit dem Paket eine Rechnung mitgeschickt, so wird diese ebenfalls am Paket angebracht. Hierbei überprüft der Mitarbeiter mittels Scan, ob die Rechnung beim richtigen Paket angebracht wurde. Ist das Paket vollständig verpackt, schiebt der Mitarbeiter das Tablar wieder auf das Förderband.
6 Bei der Tätigkeit des Palettierens von Paketlieferungen fahren die Pakete auf dem Förderband automatisch zur richtigen Sortierbahn. Von dort entnehmen die Mitarbeiter die Pakete und stapeln diese auf die bereitstehende Palette. Hierbei können sie mithilfe eines Stabes kontrollieren, dass die Pakete auf der Palette die maximale Höhe nicht überschreiten. Ist die Palette voll, so können die Mitarbeiter diese mit einem Flurförderfahrzeug auf die Förderstrecke transportieren.
7 Für die Kommissionierung besteht eine Funktionsbeschreibung (Bl. 33 bis 35 der ArbG-Akte). Bei der Arbeitnehmerin M. F. macht die Tätigkeit des "Pick by light" ca 60 %, das Verpacken der Pakete ca. 35 % sowie die Palettierung der Pakete ca. 5 % ihrer Tätigkeit aus.
8 Die Beteiligten haben sich in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten auf die Verwendung eines Share-Point-Systems geeinigt. Hierzu wurde in gemeinsamer Abstimmung eine Formularmaske erstellt, in der die Antragsinhalte in einer Maske dargestellt werden. Die Arbeitgeberin bat mit Antrag vom 16. Februar 2023 (Bl. 9 f. der ArbG-Akte) den Betriebsrat unter Verwendung dieser Formularmaske um Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerinnen N. K. und M. F. als Mitarbeiterinnen Kommissionierung im Bereich Global Supply Chain zum 1. April 2023 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe E1 des BETV. Der Betriebsrat erteilte unter dem Datum 23. Februar 2023 seine Zustimmung zu den Einstellungen, verweigerte sie aber hinsichtlich der beabsichtigten Eingruppierung, wobei er bei Frau F. zur Begründung angab: "Nach unserer Ansicht muss eine Eingruppierung in E2 erfolgen, analog H. N." (Bl. 10 der ArbG-Akte).
9 Die für die Eingruppierung maßgeblichen tariflichen Vorschriften des BETV lauten wie folgt:
"§ 3
10 Allgemeine Entgeltbestimmungen
11 1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung.
12 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.
13 3. Ein- und Umgruppierungen erfolgen unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
14 …
15 III. Entgeltgruppen
§ 7
16 Entgeltgruppenkatalog
17 E 1
18 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können.
19 Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E 2.
20 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
21 Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben
22 E 2
23 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden.
24 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
25 Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben
26 Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen
27 E 3
28 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden.
29 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
30 Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben
31 …
32 Protokollnotizen
33 …
34 2. Die Einfügung der Worte "in der Regel" in der Entgeltgruppe E 3 bedeutet keine grundsätzliche Veränderung der Einstufungsvoraussetzungen gegenüber den bisherigen vergleichbaren Lohngruppen. Es soll damit lediglich zum Ausdruck kommen, dass im Einzelfall für Arbeitnehmer, z. B. wegen besonderer Geschicklichkeit, auch die Einstufung in diese Gruppe bei einer kürzeren Einarbeitungszeit in Betracht kommt, dass andererseits bei mangelnder Geschicklichkeit eine längere Einarbeitungszeit in Betracht kommt. Generelle betriebliche Veränderungen der Einarbeitungszeit sind damit nicht gemeint.
35 …"
36 Gemäß dem Einarbeitungsplan der Arbeitgeberin (Bl. 310 bis 324 der ArbG-Akte) und der "Einweisung und Qualifikation neuer Mitarbeiter" (Bl. 289 bis 309 der ArbG-Akte) dürfen Mitarbeiter erst dann selbständig arbeiten, wenn sie die erforderlichen Schulungen und Betriebsanweisungen für ihren Bereich gelesen und den Abschluss der Einarbeitung bestätigt haben. Für die Einarbeitung ist regelmäßig ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorgesehen.
37 Die Arbeitgeberin hat vorgetragen: Die vom Betriebsrat gegebene Begründung für die Verweigerung der Zustimmung zur vorgesehenen Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen F. und K. wahre nicht die Anforderungen an die Begründungspflichten nach § 99 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin stütze sich daher auf die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.
38 Bei den in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten handele es sich um solche, die nur eine kurze Einweisung erforderten und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden könnten.
39 Die Kernfunktionen der gegenständlichen Tätigkeit, picken und packen (Ziffer 1 bis 3 der Tätigkeitsbeschreibung), seien grob innerhalb von ein bis zwei Tagen zu erlernen. Eine völlig selbständige Tätigkeit könne nach ca. drei Tagen erfolgen. Eine vorausgehende Berufspraxis sei hierfür nicht erforderlich. Für die Kernfunktionen "picken und packen" seien die zu absolvierenden Schulungen nicht direkte Voraussetzung, um sie auszuüben. Vielmehr seien diese Schulungen ein stetiger, zeitlich nicht streng vorgeschriebener Prozess des "onboarding", welcher üblicherweise nach ca. vier Wochen abgeschlossen sei. Die Arbeitgeberin unterwerfe jeden Mitarbeiter auf Grund von Zertifizierungsvorschriften und -wünschen dem allgemeinen "onboarding"-Prozess.
40 Die Ziffern 4 bis 5 der Tätigkeitsbeschreibung seien einfachste manuelle Tätigkeiten, welche mehr oder weniger sofort und ohne große Einarbeitung ausgeführt werden könnten.
41 Eine Berufspraxis, die nicht gleichbedeutend mit einer Einweisung oder Einarbeitungszeit sei, sei für die vorliegende Tätigkeit nicht erforderlich. Berufspraxis sei eine tätigkeitsbezogene Vorkenntnis und Vorerfahrung eines Arbeitnehmers, welche für die Tätigkeit zwingend vorausgesetzt werde. Berufserfahrung könne sowohl außerhalb als auch innerhalb des Betriebs anhand der konkreten Position erworben werden.
42 Die Einarbeitung bezeichne die konkrete Bekanntmachung mit den konkreten Gegebenheiten und Besonderheiten des Arbeitsbereichs und des Betriebs. Sie gehe aber auch über die konkreten Tätigkeiten hinaus. Die Einarbeitung bezeichne auch die betriebsüblichen Informationswege, die betriebsüblichen Ansprechpartner und die ganz praktischen Kenntnisse zu den betrieblichen Eigenheiten.
43 Auch für Tätigkeiten, die keine Berufspraxis erfordern, sei eine Einarbeitung und Einweisung stets erforderlich. Umgekehrt ersetze eine Berufspraxis diese konkrete Einweisung im Betrieb gerade nicht. Berufspraxis könne erst nach Absolvierung der Einarbeitung aufgebaut werden. Aus diesem Grund beginne die Bemessung dieser 13 Wochen Berufspraxis als Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E2 erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Einweisung und Einarbeitung abgeschlossen ist.
44 Einweisungszeiten für mehrere für sich genommen einfache Tätigkeiten seien nicht zu kumulieren.
45 Jedenfalls sei für die vorliegenden Tätigkeiten keine über die Einweisung hinausgehende Berufspraxis erforderlich.
46 Spätestens nach einer Einarbeitungszeit von drei Tagen sei von einer vollen und eigenständigen Einsatzfähigkeit auszugehen.
47 Die Arbeitgeberin hat beantragt:
48 1. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin N. K. in die Entgeltgruppe E 1 gemäß § 7 des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 20. September 2018 wird ersetzt.
49 2. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin M. F. in die Entgeltgruppe E 1 gemäß § 7 des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 20. September 2018 wird ersetzt.
50 Der Betriebsrat hat beantragt,
51 die Anträge zurückzuweisen.
52 Er hat vorgetragen: Er habe seine Zustimmungsverweigerung ausreichend begründet. Er habe hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass die Zustimmung verweigert werde, weil die personelle Maßnahme gegen eine tarifvertragliche Bestimmung (zur ordnungsgemäßen Eingruppierung) verstoßen würde. Dass die Begründung kurz ausfalle, sei im Wesentlichen dem zwischen den Betriebsparteien gemeinsam abgestimmten Formular geschuldet.
53 Überdies gelte die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau F. auch deshalb nicht als erteilt, weil die Arbeitgeberin ihn nicht ausreichend unterrichtet habe, weshalb die Wochenfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Arbeitgeberin habe im Rahmen der Unterrichtungen die Stelle grob bezeichnet. Angaben zu den im Falle der Eingruppierung in eine tarifliche Vergütungsordnung mitteilungsbedürftigen Merkmalen der tariflichen Entgeltgruppe seien nicht erfolgt.
54 Es fehle an hinreichendem Sachvortrag der Arbeitgeberin zur erforderlichen Berufspraxis. Diese lege weder dar, welche Aufgaben im Einzelnen geleistet werden noch in welcher Weise eine Einarbeitung stattfindet. Es werde nicht ersichtlich, woraus sich die von ihr vorgetragenen Zeiten ergeben, was den Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit auf welche Weise vermittelt wird und welche Kenntnisse und Fertigkeiten sie benötigen.
55 Die dargestellten Schulungen seien Teil der Einarbeitung, da sie zur Durchführung der Arbeitsaufgabe nötig seien. Ansonsten würden sie nicht durchgeführt. Allein ein Blick auf den 381seitigen Umfang der Unterlagen (vgl. Bl. 50 f. der ArbG-Akte) für die auf den Stellen durchzuführenden Schulungen lasse erkennen, dass eine erhebliche Zeit der Einarbeitung notwendig sei.
56 Auch aus den Checklisten (Bl. 52 bis 73 der ArbG-Akte), die die Arbeitgeberin für die Einarbeitung auf den streitgegenständlichen Stellen vorhalte, ergebe sich eine längere notwendige Einarbeitungszeit.
57 Auch wenn Inventur- und Differenzbuchungen nur selten aufträten, müsse der Mitarbeiter in deren Behandlung eingearbeitet werden. Um "Bruch" buchen zu können, sei der Umgang mit dem PC und der entsprechenden Software MFC erforderlich.
58 Um die Kommissionierung vornehmen zu können, sei eine Orientierung allein am Farbleitsystem nicht ausreichend. Der Mitarbeiter benötige zudem Kenntnisse über die zu kommissionierenden Waren, da z. B. Flüssigkeiten und Ampullen unterschiedlich verpackt werden müssten.
59 Bei der Ausführung der Aufgabe "Leerräumen" im Rahmen der Kommissionierung müsse der Mitarbeiter verschiedenste Aktivitäten (Schachtaktivierung, Kartonauswahl etc.) entfalten.
60 Die auf einem Stock eingesetzten drei Mitarbeiter müssten eigenständig prüfen, ob für den laufenden Tag am jeweiligen Kommissionierbahnhof, von denen es 12 bis 18 pro Stockwerk gebe, noch Waren verarbeitet werden müssten. Hierbei seien verschiedene Tagesabschlüsse der Speditionen zu beachten.
61 Die Mitarbeiter müssten kleinere Störungen selbst bearbeiten und quittieren. Auch in den Umgang mit dem Not-Aus-Taster müsse der Mitarbeiter eingearbeitet werden.
62 Für das Verpacken sei eine Vielzahl von Kenntnissen erforderlich. Der Mitarbeiter müsse die Füllhöhe des Pakets anpassen und darin eingearbeitet werden, wie die Pakete korrekt "ausgestopft" werden.
63 Für die Dekommissionierung bedürfe es einer längeren Einarbeitung. Allein die Arbeitsanweisung "Anleitung zur Bearbeitung von serialisierten Produkten in SAP" (Bl. 203 bis 227 der ArbG-Akte) hierzu habe über 25 Seiten.
64 Die 27seitige Anleitung für das Zebra-Gerät (Bl. 228 bis 254 der ArbG-Akte) müsse von allen Mitarbeitern gekannt werden.
65 Die Schulungen seien Voraussetzung dafür, dass an den betreffenden Arbeitsplätzen (gemäß den Leitlinien der Kommission für die gute Praxis von Humanarzneimitteln [Bl. 189 bis 202 der ArbG-Akte] GdP-Bereich genannt) gearbeitet werden dürfe, was auch den internen Vorgaben der Arbeitgeberin entspreche. Somit seien die Schulungen Teil des Einarbeitungsprozesses.
66 Teil der Einarbeitung sei auch die Erfassung der von den Arbeitnehmern zu berücksichtigenden Betriebsanweisungen, insbesondere der folgenden:
67 "Tragen von Sicherheitsschuhen" (Bl. 255 der ArbG-Akte),
68 "Automatische Deckelaufbringung" (Bl. 256 f. der ArbG-Akte),
69 "Innerbetrieblicher Warentransport" (Bl. 258 der ArbG-Akte),
70 "Tragen von Schnittschutzhandschuhen" (Bl. 259 der ArbG-Akte),
71 "Heben und Tragen von Lasten" (Bl. 260 der ArbG-Akte).
72 Der Begriff der "Einweisung" weiche vom Begriff der Einarbeitung/Berufspraxis ab, wobei dem Begriff der "Berufspraxis" keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem Begriff der "Einarbeitung" zukomme.
73 Während bei der Einarbeitung ein Anlernen während der praktischen Ausführung der Tätigkeit bzw. durch die Verschaffung theoretischer Kenntnisse erfolge, werde bei einer Einweisung lediglich bei einer sich ganz weitgehend selbsterklärenden Tätigkeit auf die konkrete Umsetzung hingewiesen. Insofern sei für die Abgrenzung der Eingruppierung zwischen den Entgeltgruppen E1 und E2 lediglich maßgeblich, ob nur eine Einweisung erforderlich ist oder eine Einarbeitung. Beim Erfordernis einer Einarbeitung sei der Arbeitnehmer unabhängig von deren zeitlicher Dauer mindestens in die Entgeltgruppe E2 einzugruppieren, was sich aus dem insofern eindeutigen Tarifwortlaut ergebe. Die zeitliche Angabe "bis zu 13 Wochen" im Text der Entgeltgruppe E2 sei nur im Hinblick auf die Abgrenzung zur Entgeltgruppe E3 relevant.
74 Die Einarbeitung nehme im vorliegenden Fall deutlich längere Zeit in Anspruch als die von der Arbeitgeberin behaupteten wenigen Tage. Anfänglich träten immer wieder Situationen auf, bei welchen der Arbeitnehmer Unterstützung benötige. Maßstab müsse sein, dass der Mitarbeiter die Tätigkeit selbständig, vollständig und sicher ausüben kann, auch wenn nicht alltägliche Situationen auftreten.
75 Die Arbeitgeberin hat erwidert: Da sie in der Eingabemaske angegeben habe, dass Frau F. als Ersatz für die zuvor von Frau V.-S. wahrgenommene Position eingestellt werden sollte und dem Betriebsrat die genaue Tätigkeit von Frau V.-S. kraft eigener Kenntnis bekannt gewesen sei, wäre eine Wiederholung der Tätigkeitsinhalte reine Förmelei gewesen. Die ca. 5 in den letzten Jahren vorgenommenen Einstellungen in die Kommissionierung seien immer auf Basis der Entgeltgruppe E1 erfolgt, was der Betriebsrat nie beanstandet habe.
76 Die vorgelegte Anleitung (Anlage BR13) sei vergleichbar mit einem Benutzerhandbuch oder einer Bedienungsanleitung als Nachschlagewerk bei Unklarheiten. Die tatsächlich anfallende Tätigkeit sei dagegen schnell vom Paten erklärt. Gleiches gelte für das sogenannte Zebra-Gerät, das zum Einsatz kommt, wenn ein Produkt nicht erfasst ist.
77 Die Arbeitnehmerin F. werde nicht zur Vorkommissionierung eingesetzt.
78 Bei den Schulungen handle es sich um allgemeine, auf Grund des konkreten Arbeitsumfeldes zu beachtende Vorgaben. Sie hätten mit der Einweisung in die eigentlichen Tätigkeiten nichts zu tun.
79 Das Arbeitsgericht hat über die Behauptung der Arbeitgeberin, dass sämtliche Tätigkeiten der Funktion Mitarbeiter-Kommissionierung nach kurzer Einweisung von allenfalls drei Tagen von den Mitarbeitern ausführbar seien, Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme des Arbeitsbereichs Global Supply Chain am Betriebssitz der Arbeitgeberin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 380 bis 382 der ArbG-Akte Bezug genommen.
80 Es hat mit Beschluss vom 9. Juli 2024 die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Anträge seien zulässig, aber unbegründet.
81 Die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat ausreichend im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet, indem sie diesen unter Verwendung des Share-Point-Systems über die beabsichtigte Entgeltgruppe sowie die auszuübende Tätigkeit unter Angabe der Funktion "Mitarbeiter (m/w/d) Kommissionierung in Teilzeit" sowie dem zukünftigen Bereich "Global Supply Chain" unterrichtet habe. Hierbei habe sie davon ausgehen dürfen, den Betriebsrat zunächst ausreichend über die auszuübenden Tätigkeiten unterrichtet zu haben, nachdem dem Betriebsrat die Tätigkeit der Kommissionierung bekannt gewesen sei und keine Anhaltspunkte für die Arbeitgeberin bestanden, dass auf Seiten des Betriebsrats nunmehr Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Praxis, Mitarbeiter im Bereich der Kommissionierung in die Entgeltstufe E1 einzugruppieren, bestehen könnten. Der Betriebsrat habe auch keine weitergehenden Informationen verlangt.
82 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin habe der Betriebsrat seine Zustimmung ordnungsgemäß verweigert, weshalb diese nicht gem. § 99 Abs. 3 Satz 3 BetrVG als erteilt gelte. Die Begründung "nach unserer Ansicht muss die Eingruppierung in E2 erfolgen" mache hinreichend deutlich, dass sich der Betriebsrat auf einen Verstoß gegen eine tarifvertragliche Bestimmung und damit einen Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berufe. Eine darüber hinausgehende Begründung der Verweigerung sei nicht erforderlich.
83 Die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung sei nicht gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, denn die Zustimmungsverweigerung sei wegen Verstoßes der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E1 gegen eine tarifvertragliche Bestimmung berechtigt erfolgt. Bei der Entgeltstufe E1 handele es sich nicht um die nach dem einschlägigen BETV zutreffende Entgeltstufe für die Tätigkeit der Arbeitnehmer im Bereich der Kommissionierung.
84 Die vorzunehmende Eingruppierung richte sich gem. § 3 Nr. 2 Satz 2 BETV allein nach der ausgeübten Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen unabhängig davon, welche Tätigkeiten in einer allgemeinen Stellenbeschreibung für den Bereich der Kommissionierung aufgeführt sind.
85 Die Arbeitnehmerin F. übe vorliegend die Tätigkeiten des "Pick by light", der Paketierung sowie des Palettierens von Paketlieferungen aus. Diese auf Grund der Organisation im Betrieb als Gesamttätigkeit zu wertenden Tätigkeiten erfüllten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E2.
86 Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E1 oder E2 sei entscheidend, ob zur Erlangung der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eine Kurzeinweisung ausreichend oder eine Berufspraxis von bis zu 13 Wochen erforderlich ist. Dabei seien die unter die Entgeltgruppe E1 fallenden Tätigkeiten von ihrer Komplexität her so niederschwellig, dass sie jederzeit von anderen Arbeitnehmern, worunter solche zu verstehen seien, die mit den Tätigkeiten ansonsten nicht vertraut sind, verrichtet werden können. Als "Berufspraxis" seien alle Zeiten zu berücksichtigen, während derer im Betrieb oder betrieblich veranlasst Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die zur Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderlich sind.
87 Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Erlernen der für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten einer Berufspraxis von bis zu 13 Wochen bedürfe. Dies gelte bereits für die Tätigkeiten im Bereich der systemgesteuerten Kommissionierung ("Pick by light") sowie der Verpackung. Zunächst bedürfe es für die systemgesteuerte Kommissionierung Kenntnisse des Farbleitsystems. Des Weiteren müssten die Mitarbeiter lernen, wie das Bedientableau zu bedienen ist und in welcher Reihenfolge die einzelnen Arbeitsschritte auszuführen sind. Das Computersystem sei nicht so selbsterklärend, dass die Tätigkeit nach einer kurzen Einweisung in vollem Umfang von anderen Arbeitnehmern übernommen werden könnte. Die Tätigkeit der systemgesteuerten Kommissionierung bedürfe vielmehr Fertigkeiten in Bezug auf die richtige Handhabung des Bedientableaus und der Durchführung von Fehlerbehebungen. Im Bereich der Verpackung bedürfe es zwar keiner konkreten Kenntnis der einzelnen Medikamente. Zur ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeit sei aber jedenfalls erforderlich zu erkennen, ob es sich bei den im Paket enthaltenen Medikamenten um Flüssigkeiten handele, so dass diese bruchsicher verpackt werden könnten.
88 Gegen den ihr am 1. August 2024 zugestellten arbeitsgerichtlichen Beschluss hat die Arbeitgeberin am 21. August 2024 Beschwerde eingelegt, die sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 18. Oktober 2024 am 16. Oktober 2024 begründet hat.
89 Die Beteiligten haben das Verfahren, soweit es die Arbeitnehmerin K. betrifft, zweitinstanzlich im Hinblick auf deren Ausscheiden aus dem Betrieb der Arbeitgeberin übereinstimmend für erledigt erklärt.
90 Die Arbeitgeberin trägt vor: Das Arbeitsgericht stütze seine Entscheidung auf falsche rechtliche Grundannahmen in Bezug auf die Auslegung des BETV. Die Argumentation des Arbeitsgerichts lasse sich damit zusammenfassen, dass die in Augenschein genommenen Tätigkeiten solche seien, die über eine kurze Einweisung hinausgehen, ergo müsse die nächst höhere Entgeltgruppe einschlägig sein. Dies widerspreche § 3 BETV und der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des LAG Köln vom 25. Mai 2022 (11 Sa 832/22). Um eine Eingruppierung in E2 zu begründen, reiche nicht allein die (zweifelhafte) Erkenntnis, dass die Oberbegriffe der Entgeltgruppe E1 nicht einschlägig seien. Der Betriebsrat und implizit das Arbeitsgericht schlössen aus dem Wortlaut der Oberbegriffe zur Entgeltgruppe E2 ("… bis zu 13 Wochen …"), dass, sobald auch nur eine Berufspraxis in irgendeiner Form erforderlich sei, dies zur Anwendbarkeit dieser Entgeltgruppe führe. Diese Annahme sei aber nicht korrekt und widerspreche dem Eingruppierungsverständnis der bislang hier ersichtlichen Rechtsprechung. Für die Tätigkeit sei zur Eingruppierung in E2 nicht eine Berufspraxis erforderlich, sondern es müssten besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sein, um die Tätigkeit ausüben zu können, für deren Erwerb eine angemessene Berufspraxis erforderlich ist. Um zu konkretisieren, was eine "angemessene Berufspraxis" ausmacht, hätten die Tarifvertragsparteien insoweit den Richtwert "in der Regel bis zu 13 Wochen" genannt.
91 Fehlerhaft sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Begriff "kurze Einweisung" im BETV zur Entgeltgruppe E1 durch den Halbsatz "… und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können" konkretisiert werde. Vielmehr seien die Oberbegriffe der Entgeltgruppe E1 so zu verstehen, dass jeder Arbeitnehmer nach kurzer Einweisung die Tätigkeit übernehmen könnte.
92 Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht ausermitteln müssen, ob die angeblich "mehreren Wochen" Einweisungs-/Einarbeitungszeit das arithmetische Mittel zwischen 0 und 13 Wochen, mithin 6,5 Wochen übersteige. Erst unter dieser Voraussetzung hätte das Arbeitsgericht eine Zuordnung zur Entgeltgruppe E2 vornehmen dürfen.
93 Es sei davon auszugehen, dass ein durchschnittlich begabter Arbeitnehmer in der Lage sei, die vorliegend geschuldete Tätigkeit nach drei Tagen auszuüben.
94 Die Arbeitgeberin beantragt:
95 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 9. Juli 2024 wird aufgehoben.
96 2. Die Zustimmung des Beteiligten Ziff. 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin F. in die Tarifgruppe E 1 des Bundesentgelttarifvertrags (BETV) für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 idF vom 20. September 2018 wird ersetzt.
97 Der Betriebsrat beantragt,
98 die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
99 Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung und trägt ergänzend vor: Die Entgeltgruppe E2 verlange keine Berufspraxis/Einarbeitung über einen längeren Zeitraum. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut "bis zu 13 Wochen", wobei der Zeitraum von ca. drei Monaten der Abgrenzung zur Entgeltgruppe E3 (und nicht zur Entgeltgruppe E1) diene, nachdem die Entgeltgruppe E1 gar keine Einarbeitungszeit fordere, sondern nur eine Einweisung.
100 Zwischen den Beteiligten sei nicht streitig, dass eine kurze Einweisung zur Ausführung der Tätigkeiten, auch der Einzeltätigkeiten, nicht ausreichend sei. Es sei lediglich streitig, wie lange genau die Einarbeitung in Anspruch nimmt.
101 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
B.
102 Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
103 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
II.
104 Bezüglich des auf die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. K. gerichteten Antrags war das Verfahren einzustellen. Die Beteiligten haben es insoweit in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer im Hinblick auf das zwischenzeitlich erfolgte Ausscheiden der Frau K. aus dem Betrieb U. übereinstimmend (§§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG analog) für erledigt erklärt, was zur Verfahrenseinstellung führt (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - NZA 1999, 1225).
III.
105 Das Arbeitsgericht hat zutreffenderweise nur die Arbeitgeberin und den Betriebsrat am Verfahren beteiligt. Weder die einzugruppierende Arbeitnehmerin noch die weiteren am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeberinnen werden durch das Verfahren in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position berührt. Die Eingruppierung von Arbeitnehmer betrifft auch im Gemeinschaftsbetrieb lediglich die Rechtsbeziehung zum Vertragsarbeitgeber (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 19/20 - AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie).
IV.
106 Im Hinblick auf die von der Arbeitgeberin beantragte Eingruppierung der Arbeitnehmerin M. F. in die Entgeltgruppe 1 BETV bleibt die Beschwerde der Arbeitgeberin erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die beantragte Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung zu Recht nicht gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt.
107 1. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat ausreichend unterrichtet hat, damit dieser prüfen konnte, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Die Arbeitgeberin hat das zwischen ihr und dem Betriebsrat abgestimmte Share-Point-System genutzt und die dort vorgesehenen Angaben gemacht, wie sie es bei den ca. 5 in den letzten Jahren vorgenommenen Eingruppierungen von Mitarbeitern der Kommissionierung schon getan hatte. Damit konnte sie davon ausgehen, den Betriebsrat in ausreichendem Maße über die für die Eingruppierung maßgebenden Umstände informiert zu haben. Bei dieser Sachlage hätte es dem Betriebsrat auch im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) oblegen, eventuell für seine Meinungsbildung noch fehlende Informationen einzufordern, zumal Betriebsratsmitglieder über die Arbeitsinhalte der im Bereich Kommissionierung tätigen Arbeitnehmer aus ihrer eigenen Tätigkeit im Bereich Global Supply Chain im Bilde waren.
108 2. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Die in Textform und somit formgerecht (vgl. BAG 1. Juni 2011 – 7 ABR 138/09 – AP Nr. 139 zu § 99 BetrVG 1972) gegebene Begründung des Betriebsrats genügt der gesetzlichen Begründungspflicht. Der Betriebsrat hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Eingruppierung der Arbeitnehmerin F. seiner Ansicht nach in E2 erfolgen müsse. Mit diesen Ausführungen hat der Betriebsrat deutlich gemacht, dass er sich auf den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in Form eines Verstoßes gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag beruft (vgl. BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - DB 2014, 308), weil die beabsichtigte Eingruppierung zu niedrig ist (BAG 27. Juni 1999 - 1 ABR 36/99 - juris). Für weitergehende Angaben bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil im Zustimmungsersetzungsverfahren lediglich die vom Arbeitgeber angestrebte Eingruppierung geprüft wird, nicht aber die Ansicht des Betriebsrats über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers (LAG Hessen 12. August 2010 - 5 TaBV 25/10 - juris). Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nrn. 3 und 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung).
109 3. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist in der Sache unbegründet, weil die Arbeitnehmerin F. nicht in die Entgeltgruppe 1 BETV einzugruppieren ist. Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist allein die Frage, ob die Zustimmung zu der bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen ist. Die weitere - mögliche - Frage, welche andere konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, ist nicht zu entscheiden (BAG 15. Mai 1990 - 1 ABR 6/89 - juris).
110 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm sind mitzuberücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben Zweifel, können die Arbeitsgerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags oder eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Zudem ist die Praktibilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 19. September 2006 - 4 AZR 670/06 - BAGE 124, 110; 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - BAGE 96, 208).
111 b) Die Auslegung des BETV nach diesen Grundsätzen ergibt, dass die Arbeitnehmerin F. nicht in die Entgeltgruppe E1 BETV einzugruppieren ist.
112 aa) Bei den der Arbeitnehmerin F. einheitlich übertragenen kombinierten Teilaufgaben Kommissionierung "Pick by light", Verpacken von Paketen und Palettieren handelt es sich um eine tariflich nach § 3 Nr. 2 BETV einheitlich zu bewertende Tätigkeit. Die Arbeitgeberin hat eine Funktionsbeschreibung für die Tätigkeit eines Kommissionierers erstellt, die diese Teilaufgaben umfasst und diese der Arbeitnehmerin F. übertragen, um sie in diesen drei Bereichen einsetzen zu können (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 4 ABR 19/20 - AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie). Für die Eingruppierung der Frau F. ohne Belang sind die Tätigkeiten des Dekommissionierens und des Entdeckelns, da ihr diese nicht zur Ausübung übertragen wurden. Irrelevant ist überdies, dass Frau F. gelegentlich die in Entgeltgruppe E2 BETV als Richtbeispiel genannten Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen ausübt. Dies erledigt sie nicht als Teil der ihr übertragenen Aufgabe, sondern freiwillig, um nicht gegebenenfalls auf einen hierfür zuständigen Mitarbeiter warten zu müssen.
113 bb) Gemäß § 3 Nr. 2 Satz 3 BETV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe, wobei hierzu als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen sind.
114 Hiervon ausgehend sind in die Entgeltgruppe 1 BETV zum einen Arbeitnehmer einzugruppieren, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können, und zum anderen Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in die Tätigkeiten der Entgeltgruppe E2.
115 Da der BETV die Begriffe der "Einweisung" und der "Einarbeitungszeit" nicht näher bestimmt, ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien diese Begriffe in ihrer allgemeinen Bedeutung verstehen und angewendet wissen wollen (BAG 26. Mai 1976 - 4 AZR 240/75 - AP Nr. 92 zu §§ 22, 23 BAT). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird von "Einweisen" dann gesprochen, wenn jemand in eine neue Tätigkeit eingeführt wird, indem man ihm Informationen über die zu verrichtende Tätigkeit gibt. "Einarbeiten" heißt, jemand praktisch mit einer Arbeit vertraut machen, sich hineinfinden, in der Arbeit Übung gewinnen (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - NZA 1992, 273).
116 Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner vertiefenden Ausführungen, dass die von Frau F. zu verrichtenden Tätigkeiten mehr als einer kurzen Einweisung, deren Dauer mit maximal zwei Tagen zu veranschlagen sein dürfte (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 – BAGE 129, 238; LAG Hessen 15. Januar 2019 - 15 TaBV 104/17 - juris), bedürfen.
117 Die Arbeitgeberin bestreitet auch nicht, dass Frau F. die Eingruppierungsvoraussetzungen der (niedrigsten) Entgeltgruppe E1 BETV erfüllt, sondern verweist darauf, dass der vom Arbeitsgericht gezogene Umkehrschluss, wenn die ermittelten Tätigkeiten über die Obergriffe der Entgeltgruppe E1 hinausgingen, sei die Entgeltgruppe E2 maßgeblich, mit Wortlaut und Systematik des BETV nicht vereinbar sei. Um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E2 BETV zu begründen, reiche nicht allein die (nach Ansicht der Arbeitgeberin zweifelhafte) Erkenntnis, dass die Oberbegriffe der Entgeltgruppe E1 BETV nicht einschlägig seien.
118 Diese Rechtsauffassung wird durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Lohngruppen-Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der chemischen und kunststoffverarbeitenden Industrie des Landes Niedersachsen vom 2. Juni 1976 (LGTV) gestützt. Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 28. November 1984 (4 AZR 615/82 - juris) zur Abgrenzung der dortigen Lohngruppen I und II ausgeführt, dass es für die Erfüllung der Merkmale der Lohngruppe II LGTV nicht ausreiche, dass die Tätigkeit des dortigen Klägers über die Mindestanforderungen der Lohngruppe I LGTV hinausgehe. Vielmehr könne ein Arbeitnehmer die Eingruppierung in die jeweils höhere Lohngruppe nur erreichen, wenn er alle Anforderungen dieser Lohngruppe erfülle.
119 Die Berufung der Arbeitgeberin auf diese Rechtsprechung kann ihrer Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Tätigkeit der Frau F. alle Anforderungen der Entgeltgruppe E2 BETV erfüllt.
120 In die Entgeltgruppe E2 BETV sind gem. § 7 BETV Arbeitnehmer einzugruppieren, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden.
121 Nach allgemeinem Sprachgebrauch kann unter Berufspraxis die Ausübung einer Tätigkeit, die mit dem Erwerb beruflicher Erfahrung verbunden ist, verstanden werden. Aus Systematik und Gesamtzusammenhang des BETV ergibt sich deutlich, dass sämtliche Zeiten, die zum Erlernen der Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, als Berufspraxis im Sinne der Entgeltgruppen E2 und E3 BETV zu berücksichtigen sind. Dies schließt eine theoretische Wissensvermittlung durch die Arbeitgeberin oder auf deren Veranlassung, beispielsweise durch die Teilnahme an Schulungen zum Erlernen der Tätigkeit, ein. Wie die Protokollnotiz Nr. 2 zum BETV zeigt, verwendet dieser insoweit die Begriffe "Einarbeitungszeit" und "Berufserfahrung" synonym (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 19/20 - AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie).
122 Auch nach dem Vortrag der Arbeitgeberin beträgt die für die von Frau F. ausgeübte Tätigkeit erforderliche Einarbeitungszeit unter Zugrundelegung dieses Verständnisses von "Berufspraxis" jedenfalls vier Wochen. Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin in der Antragsschrift vom 21. August 2023 sei der Prozess des "onboarding" üblicherweise nach ca. vier Wochen abgeschlossen. Unerheblich ist, dass nach ihrem Vortrag die zu absolvierenden Schulungen nicht "direkte Voraussetzung" seien, um die Kernfunktionen "picken und packen" auszuüben. Die Absolvierung der Schulungen im Rahmen des onboarding-Prozesses, dem auch die Mitarbeiter der Kommissionierung unterliegen, ist Voraussetzung dafür, dass nach externen und internen Zertifizierungsvorgaben ein Mitarbeiter als vollständig eingearbeitet gilt. Dieser erfüllt erst dann die Tätigkeitsanforderungen vollumfänglich. Solange er noch Schulungen zu absolvieren hat - auch soweit diese die Beachtung von Qualitätsregeln und die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften zum Gegenstand haben -, befindet er sich in der Einarbeitung.
123 cc) Eine jedenfalls erforderliche vierwöchige Einarbeitungszeit erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E2 BETV, wobei dahingestellt bleiben kann, ob im Regelfall tatsächlich vier Wochen angesichts des umfangreichen Schulungsmaterials, dessen Erarbeitung mangels gesonderter Schulungsveranstaltungen offensichtlich parallel zu praktischer Einarbeitung erfolgen muss, ausreichend sind.
124 Die Kammer folgt nicht der von der 11. Kammer des LAG Köln in deren Urteil vom 25. Mai 2022 (Az: 11 Sa 832/21 - juris) vertretenen Auffassung, wonach es bei einer Einarbeitungszeit bzw. Berufspraxis, die zwischen der kurzen Einweisung im Sinne der Entgeltgruppe E1 BETV und 13 Wochen im Sinne der Entgeltgruppe E2 BETV liegt, maßgeblich darauf ankomme, welcher Entgeltgruppe die Berufspraxis in zeitlicher Hinsicht am nächsten kommt. Wenn sich das LAG Köln zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 2021 (4 AZR 19/20 – AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie) bezieht, so berücksichtigt es nicht, dass sich dieses mit der Abgrenzung der Entgeltgruppen E2 und E3 BETV voneinander befasst, die von ihrem Wortlaut her die Fälle einer in der Regel erforderlichen Berufspraxis zwischen 13 Wochen und sechs Monaten nicht erfassen. Eine solche zeitliche Lücke besteht zwischen den Entgeltgruppen E1 und E2 BETV nicht. Die Formulierung "bis zu 13 Wochen" enthält keine zeitliche Unter-, sondern (nur) eine zeitliche Obergrenze (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 19/20 - Rn. 40). Wie sich aus der Protokollnotiz Nr. 2 zum BETV ergibt, soll die Formulierung "in der Regel" die Berücksichtigung individueller Besonderheiten bei der Bemessung der erforderlichen Einarbeitungszeit ausschließen. Eine zeitliche Komponente dahingehend, dass die für die Entgeltgruppe E2 BETV erforderliche Berufspraxis regelmäßig eine 13wöchige Einarbeitung erfordern soll, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Folglich ist auch eine zumindest erforderliche vierwöchige Berufspraxis als eine solche bis zu 13 Wochen im Sinne der Entgeltgruppe 2 BETV anzusehen. Dass vier Wochen zeitlich näher bei 0 Wochen als bei 13 Wochen liegen, ändert an der vorzunehmenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe E2 BETV nichts (ähnlich LAG Hessen 17. Oktober 2013 - 5 TaBV 33/13 - juris, das bei einer regelmäßigen Einarbeitungszeit von fünf Wochen zur Einschlägigkeit der Entgeltgruppe E2 BETV gelangt; anderer Ansicht möglicherweise BAG 28. November 1984 - 4 AZR 615/82 - juris - Rn. 25).
125 dd) Im vorliegenden Fall ohne Relevanz ist, dass der BETV eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E1 während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E2 zulässt. Die maximal 13wöchige Einarbeitungszeit ist im Hinblick auf die zum 1. April 2023 erfolgte Einstellung der Frau F. zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer schon längst abgelaufen. Gegenstand des Antrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist nicht die Frage, ob die Maßnahme zu einem früheren Zeitpunkt - dem der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat oder dem der erstmaligen Antragstellung bei Gericht - betriebsverfassungsrechtlich zulässig war, sondern die Befugnis des Arbeitgebers zur gegenwärtigen und zukünftigen Durchführung der personellen Maßnahme (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - BAGE 125, 300). Überdies hat sich die Arbeitgeberin in ihrem Antrag beim Betriebsrat auch nicht auf eine Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Entgeltgruppe E2 BETV bezogen und diese als Grund für eine zeitlich befristete Eingruppierung in die Entgeltgruppe E1 benannt, sondern ist davon ausgegangen, Frau F. auf Dauer in die Entgeltgruppe E1 BETV eingruppieren zu können.
C.
I.
126 Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst.
II.
127 Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Die Frage, nach welchen Kriterien die Entgeltgruppen E1 und E2 BETV voneinander abzugrenzen sind, hat grundsätzliche Bedeutung und ist, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden.
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