VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-04-08, 2 K 9122/25

2 K 9122/25Tribunal Administrativo / Câmara 28 de abr. de 2026

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Regest

Campingplätze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBO – und damit bauliche Anlagen – sind nicht nur solche, die unter die Camping- und Wochenendplatzverordnung fallen. Für kleinere Campingplätze mit nicht mehr als fünf Campingfahrzeugen oder Zelten gelten zwar nicht die überwiegend strengeren Regelungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung, aber die allgemeinen Vorgaben der Landesbauordnung.

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VG Karlsruhe 2. Kammer — 2 K 9122/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-08

Aktenzeichen: 2 K 9122/25

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0408.2K9122.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 31 Abs 1 BauGB, § 3 BauNVO ... mehr

Leitsatz

Campingplätze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBO – und damit bauliche Anlagen – sind nicht nur solche, die unter die Camping- und Wochenendplatzverordnung fallen. Für kleinere Campingplätze mit nicht mehr als fünf Campingfahrzeugen oder Zelten gelten zwar nicht die überwiegend strengeren Regelungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung, aber die allgemeinen Vorgaben der Landesbauordnung.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.

2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xx, FIst.-Nr. xx, xx. Auf dem Grundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, befinden sich das vom Kläger bewohnte ehemalige xx-gebäude und eine Scheune. Westlich davon und im hinteren Grundstücksbereich befinden sich Grünflächen. Für den hinteren, nicht streitgegenständlichen Teil des Grundstücks erließ die Gemeinde xx am 15.11.2013 eine Klarstellungs- bzw. Abrundungssatzung. Südöstlich grenzt der Bereich des Bebauungsplans „xx“ (2. Änderung und Neufassung) vom 23.03.1994 an, der ein reines Wohngebiet festsetzt.

3 Bei einer Ortsbesichtigung am 13.08.2025 stellte das Landratsamt xx fest, dass die westlich gelegene Grünfläche als Campingfläche für fünf Camper genutzt werde, wobei optisch auch fünf Plätze möglich seien. Es seien ein Toilettenwagen, Wasser, Strom und eine Feuerstelle vorhanden. Der Kläger bietet in der App „xx“ drei Stellplätze für ein bis zehn Übernachtungen ab 26,00 EUR je Nacht an.

4 Das Landratsamt xx gab dem Kläger mit Verfügung vom 01.09.2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) auf, die Nutzung der Grünfläche als Campingfläche auf dem streitgegenständlichen Grundstück unverzüglich zu unterlassen (Ziffer 1). Für den Fall, dass der Kläger dem nicht bis zum 15.09.2025 nachgekommen sei, drohte das Landratsamt ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an (Ziffer 2). Außerdem setzte es eine Gebühr von 375,50 EUR fest (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Campingplatz als baulicher Anlage fehle es an der nötigen Genehmigung. Schon ab einem Stellplatz könne ein Campingplatz vorliegen; die Legaldefinition in der Campingplatzverordnung sei nicht anwendbar. Die Nutzung als Campingfläche sei auch materiell baurechtswidrig. Der gewerbliche Campingplatz sei im faktischen reinen Wohngebiet nicht zulässig. Auch eine Befreiung scheide aus. Die Nutzungsuntersagung sei verhältnismäßig. Die Nachteile für den Kläger beschränkten sich auf die ihm entgehenden Einkünfte.

5 Der Kläger hat am 15.09.2025 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, die Grünfläche sei keine bauliche Anlage. Ein Campingplatz sei nach der für die bauordnungsrechtliche Begriffsbestimmung maßgeblichen Campingplatzverordnung erst ab fünf Campingfahrzeugen oder Zeltplätzen anzunehmen. Jedenfalls wäre eine bauliche Anlage genehmigungsfrei und sei die Nutzung der Grünfläche materiell baurechtmäßig. Es fehle auch an einer bauplanungsrechtlich relevanten Anlage. Die Nutzung sei im reinen oder – hier – allgemeinen Wohngebiet als Freizeit-Wohnnutzung ohne Störpotenzial bzw. Liebhaberei zulässig. Gelegentliches Campen auf dem eigenen Grundstück sei Wohnnutzung. Soweit er bis zu drei Wohnmobile oder Zelte durch Dritte auf seinem Grundstück abstellen lasse, betreibe er keinen gewerblichen Campingplatz, zumal seine jährlichen Einnahmen nur im niedrigen vierstelligen Bereich lägen.

6 Er beantragt,

7 die Verfügung des Landratsamts xx vom 01.09.2025 aufzuheben.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Er trägt vor, die Verfügung beziehe sich nur auf die gewerbliche Campingplatznutzung. Es liege eine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung und des Baugesetzbuchs vor. Die Grünfläche sei gemeinsam mit dem Toilettenwagen als bauplanungsrechtlich unzulässige Gesamtanlage eines Campingplatzes einzuordnen. Für die Lage in einem faktischen reinen Wohngebiet sprächen das benachbarte festgesetzte reine Wohngebiet sowie der Eindruck vom Grundstück und dessen Umgebung. Der Campingplatz sei eine dort unzulässige gewerbliche Nutzung und nicht Wohnnutzung oder Beherbergung. Auch bei einer Einordnung als Stellplatz sei die Nutzung unzulässig; sie gehe über den durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf hinaus.

11 Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts xx vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

13 Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

14 Sie ist auch insgesamt ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO bedarf es eines Vorverfahrens nicht in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung, wobei der Begriff der „Angelegenheiten“ in einem weiteren Sinn zu verstehen ist (vgl. zur Einbeziehung von Neben- und Folgeentscheidungen VG Stuttgart, Beschl. v. 19.12.2025 - 6 K 13983/25 -, juris Rn. 10; für die im Bescheid getroffene Gebührenentscheidung unter Verweis auf § 24 LGebG Sennekamp, VBlBW 2025, 359 [360]).

15 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung des Landratsamts xx vom 01.09.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16 I. Die in Ziffer 1 der Verfügung ergangene Nutzungsuntersagung bezüglich der Nutzung der Grünfläche auf dem klägerischen Grundstück als Campingfläche ist nicht zu beanstanden.

17 1. Das Landratsamt xx hat als zuständige Baurechtsbehörde (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1 LBO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG) die Nutzungsuntersagung zu Recht auf § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO gestützt. Nach dieser Vorschrift kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden.

18 a) Die Nutzungsuntersagung bezieht sich nach Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog) entgegen der Auffassung des Klägers nicht auch auf eine gelegentliche private Nutzung durch diesen selbst zum Campen mit Wohnmobil oder Zelt – sofern eine solche überhaupt stattfindet. Der Begründung der Verfügung ist vielmehr klar zu entnehmen, dass es allein um die Versagung einer gewerblichen Nutzung als Campingfläche für Dritte geht.

19 Des Weiteren wird nach dem Inhalt der Verfügung lediglich die Nutzung der Grünfläche selbst als Campingfläche untersagt, d.h. deren Bereitstellung für andere Personen zum Abstellen ihres Wohnmobils oder Zelts zum Übernachten. Da die Entfernung des Toilettenwagens und der Feuerstelle – für andere Zwecke – oder auch zeitweise vorhandener bestimmter Wohnmobile und Zelte ausweislich des Tenors und der Begründung nicht angeordnet wurde, geht es nicht um eine Abbruchsanordnung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO. Es besteht daher kein Anlass für einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, juris Rn. 25).

20 b) Die Landesbauordnung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO anwendbar, weil die Grünfläche auf dem klägerischen Grundstück, soweit der Kläger diese Dritten gegen Entgelt zum Abstellen ihres Wohnmobils oder eines Zelts für Übernachtungszwecke zur Verfügung stellt, eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO ist bzw. sie als eine solche gilt. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich im Zusammenhang mit dieser Nutzung gerade nicht nur um eine bloße Grünfläche, die als solche nicht der Landesbauordnung unterfiele.

21 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO sind bauliche Anlagen unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten auch unter anderem Abstell- und Lagerplätze (Satz 3 Nr. 2), Camping- und Wochenendplätze (Satz 3 Nr. 3) sowie Stellplätze (Satz 3 Nr. 6).

22 Die in vorstehender Weise genutzte Fläche ist ein Campingplatz nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBO. Dagegen könnte zwar die Begriffsbestimmung des auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 12 LBO erlassenen Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung – CPlVO) vom 13.06.2023 (GBl. 2023 S. 251) sprechen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 CPlVO sind Campingplätze Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als fünf Campingfahrzeugen oder Zelten bestimmt sind.

23 Der Kläger stellt die Grünfläche auf seinem Grundstück nach seinen Angaben jedoch nur für drei Wohnmobile bzw. Zelte zur Verfügung, wobei ausweislich des Vermerks zur Ortsbesichtigung auch fünf Plätze denkbar wären. Dass die Zahl noch darüber hinausgeht, ist nicht ersichtlich.

24 Jedoch gilt die Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 CPlVO nur für den Bereich der Camping- und Wochenendplatzverordnung. Es können daher auch solche Campingplätze – im weiteren Sinn – als bauliche Anlagen gelten, die nicht von dieser Vorschrift erfasst sind (Sauter, LBO, Stand August 2025, § 2 Rn. 26). Hierfür sprechen auch der Sinn und Zweck der Vorschriften der Landesbauordnung, die als Bauordnungsrecht der Gefahrenabwehr dient (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die Camping- und Wochenendplatzverordnung trifft insofern (erst) für Campingplätze ab einer bestimmten Größe – wie deren Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO zu entnehmen ist – vor allem besondere Anforderungen, aber auch Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume nach § 38 LBO, d.h. von Sonderbauten, für ihre Errichtung, Unterhaltung und Nutzung ergeben, und regelt die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art. Zu den Sonderbauten gehören gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 12 LBO insbesondere Camping- und Wochenendplätze.

25 Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass solche Camping- und Wochenendplätze, die zwar grundsätzlich Sonderbauten sind, für die der Verordnungsgeber entsprechende besonderen Regelungen aber nicht für notwendig erachtet (vgl. insoweit für sogenannte „niederschwellige Angebote“ auch die Antwort des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen auf eine Kleine Anfrage, LT-Drs. 17/9687 S. 3), von jeglichen anderen Vorgaben der Landesbauordnung freigestellt wären. Deren Geltung und gegebenenfalls die Eröffnung von Handlungsbefugnissen der Baurechtsbehörde erscheint zur Verwirklichung des Zwecks der Gefahrenabwehr vielmehr geboten.

26 Sofern im Einzelfall ein Platz, der zum Aufstellen von nicht mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt ist, nach der Verkehrsauffassung möglicherweise noch nicht als Campingplatz anzusehen sein sollte (in diesem Sinne für den Regelfall Sauter, LBO, Stand August 2025, § 2 Rn. 26), gilt dies nicht in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der zumindest – jedenfalls nach den der Verfügung zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. dazu näher unten) – eine gewisse zusätzliche Infrastruktur vorhanden ist.

27 Das vorliegende Verständnis widerspricht nicht dem mit der Camping- und Wochenendplatzverordnung in der Fassung von 2023 verfolgten Zweck, dezentrale niedrigschwellige Angebote als alternatives touristisches Angebot zu unterstützen, wofür unter anderem der Anwendungsbereich der Verordnung auf Plätze für mehr als fünf – statt wie bisher mehr als drei – Campingfahrzeuge oder Zelte begrenzt wurde (vgl. https://www.xn--bauthelnd-12a.de/de/startseite/service/vorschriften/campingplatzverordnung [zuletzt abgerufen am 07.04.2026]). Denn allein die Anwendbarkeit der Regelungen der Landesbauordnung sagt noch nichts über die Zulässigkeit nach Bauordnungs- sowie Bauplanungsrecht aus, die bei Erfüllung der entsprechenden Vorgaben – ohne Geltung der überwiegend strengeren bauordnungsrechtlichen Regelungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung – im konkreten Fall gegeben sein kann.

28 Bei gegenteiligem Verständnis wäre im Übrigen jedenfalls der Tatbestand eines Abstell- oder Lagerplatzes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO (vgl. zu den Begriffen etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.05.2020 - 9 ZB 18.2339 -, juris Rn. 14; Sauter, LBO, Stand August 2025, § 2 Rn. 24) oder der von Stellplätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO erfüllt, wobei die Intensität der baulichen Nutzung durch die Übernachtungen über das Abstellen oder Lagern von Gegenständen bzw. das Abstellen von Kraftfahrzeugen noch hinausgeht. Auch bildet die Grünfläche aufgrund ihrer Nutzung gemeinsam mit den vorhandenen baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO, eines Toilettenwagens und einer Feuerstelle, jedenfalls eine bauliche Anlage in Form einer (sonstigen) Gesamtanlage (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.08.2021 - OVG 10 B 1.18 -, juris Rn. 45).

29 Schließlich kann aufgrund der Dauerhaftigkeit der Nutzung der Grünfläche nicht von einem bloßen aus dem Augenblick gebildeten – einmaligen – Zeltlager ausgegangen werden, das von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 LBO nicht erfasst wäre (vgl. insoweit Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 2 Rn. 27).

30 c) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt, dass auf der betreffenden Fläche eine Gesamtanlage in Form eines Campingplatzes – im weiteren Sinn – vorhanden ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die Bereitstellung der Grünfläche zum Abstellen von bis zu drei Wohnmobilen und/oder Zelten stellt der Kläger nicht in Abrede. Zu den weiteren vorhandenen Einzelanlagen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Toilettenwagen werde von den Campern in der Regel nicht genutzt, weil deren Wohnmobile voll ausgestattet seien, und es gebe entgegen der Feststellungen der Baurechtsbehörde keine Feuerstelle. Er hat dennoch letztlich sinngemäß eingeräumt, dass der Toilettenwagen – der im Übrigen auch auf den in der App ersichtlichen Fotos mit abgebildet ist – bei Bedarf bereitstünde und dass er bereits einmal Campern eine Stelle, die sich für einen mobilen Feuerkorb eigne, zur Verfügung gestellt habe. Unter diesen Umständen könnte aber – dann auf der Grundlage der allgemeinen Eingriffsermächtigung der Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO – eine Nutzungsaufnahmeuntersagung, d.h. eine Anordnung, mit der nicht eine bereits ausgeübte Nutzung für die Zukunft unterbunden, sondern schon die Aufnahme einer aktuell nicht ausgeübten Nutzung untersagt wird, ergehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.1988 - 8 S 2171/88 -, juris [nur LS]; Beschl. v. 28.06.2010 - 8 S 708/10 -, VBlBW 2011, 28 - juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.06.2023 - 2 K 506/23 -, juris Rn. 230).

31 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO liegen vor.

32 a) Soweit es um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO geht, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. (hier) der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, juris Rn. 22; Urt. v. 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, VBlBW 2010, 111 - juris Rn. 22; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 65 Rn. 52 f. mit Fn. 94).

33 Bei einem gemäß § 49 LBO genehmigungspflichtigen Vorhaben genügt für eine Nutzungsuntersagung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO die sogenannte formelle Illegalität, wenn also eine Nutzung bzw. Nutzungsänderung erfolgt, für die eine erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt, etwa weil die Nutzung die Variationsbreite einer vorliegenden Baugenehmigung verlässt, und die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 = juris Rn. 59; VG Karlsruhe, Urt. v. 15.08.2025 - 2 K 6252/24 -, VBlBW 2026, 248 = juris Rn. 24). Umgekehrt stünde die untersagte Nutzung dann nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wenn sie von einer bestehenden Baugenehmigung abgedeckt wäre.

34 Der Tatbestand des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO erfordert demgegenüber keine Prüfung der materiellen Rechtslage (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 = juris Rn. 61, in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg). Nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO genügt für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn eine genehmigungspflichtige Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolgt. Dies entspricht auch der Systematik der Regelung. Denn während Tatbestandvoraussetzung einer Beseitigungsanordnung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO ist, dass „nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt können“, enthält der Tatbestand der Nutzungsuntersagung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO keine derartige Einschränkung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 = juris Rn. 61). Der Sinn und Zweck der Vorschrift, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen (Ordnungsfunktion), weist ebenfalls in diese Richtung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 = juris Rn. 62). Auch der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes findet sich – anders als bei der Beseitigungsanordnung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO – in Wortlaut und Systematik des Tatbestands der Nutzungsuntersagung nicht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 = juris Rn. 63). Die durch das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) gewährte Baufreiheit besteht nur im Rahmen der gesetzlich definierten Befugnisse (BVerwG, Urt. v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 26 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 = juris Rn. 63). Insofern schränkt der durch das Bauordnungsrecht vorgesehene Genehmigungsvorbehalt die Baufreiheit einfachrechtlich ein (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 = juris Rn. 64). Der Frage, ob eine Nutzungsuntersagung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG im konkreten Fall unverhältnismäßig ist, etwa weil die Nutzung offensichtlich dem zu prüfenden materiellen Recht entspricht oder Bestandschutz genießt, kann im Rahmen der Ermessensausübung Rechnung getragen werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 = juris Rn. 64).

35 § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO in der Fassung vom 18.03.2025, der am 28.06.2025 in Kraft getreten ist (vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit die Übergangsvorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 2 und 4 LBO), hat hieran nichts geändert (VG Karlsruhe, Urt. v. 15.08.2025 - 2 K 6252/24 -, VBlBW 2026, 248 = juris Rn. 26). Bereits vor Erlass der genannten Vorschrift war anerkannt, dass eine Nutzung aufgrund formeller Baurechtswidrigkeit vorläufig bis zur endgültigen Klärung im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden kann, wenn die Zulässigkeit dieser Nutzung nur aufgrund weiterer Ermittlungen beurteilt werden kann. Es spricht nichts dafür, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO hieran etwas ändern wollte. Die Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 17/8022, S. 70) sind hierzu unergiebig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.02.2026 - 5 S 2295/25 -, juris Rn. 19). Dass die streitgegenständliche Nutzung Bestandsschutz genießen würde, ist ohnehin weder ersichtlich noch geltend gemacht.

36 b) Daran gemessen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO schon deshalb erfüllt, weil es an der gemäß § 49 LBO notwendigen Baugenehmigung für die erfolgte Errichtung des streitgegenständlichen Campingplatzes als bauliche Anlage fehlt.

37 Es handelt sich nicht um eine nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 8 Buchst. a des Anhangs 1 zur LBO verfahrensfreie Errichtung von Wohnwagen, Zelten und anderer baulicher Anlagen, die keine Gebäude sind, „auf“ einem Campingplatz, sondern um diesen selbst. Die Nutzung der Grünfläche beträgt nach den auf der Grundlage der Ortsbesichtigung durch den Landratsamt xx bestimmten Flächen zum Campen und für die Feuerstelle und als Aufenthaltsort auch nicht weniger, sondern deutlich mehr als 100 m², sodass auch keine Verfahrensfreiheit nach oder entsprechend Nr. 11 Buchst. h des Anhangs 1 zur LBO besteht. Soweit der Kläger die von der Baurechtsbehörde benannten Flächen in Frage gestellt hat, dringt er damit nicht durch. Eine genauere Abgrenzung hat er selbst vorgenommen; sie ist auch nicht ohne Weiteres möglich, weil der betroffene Bereich der Grünfläche und die Auswahl der konkreten Fläche zum Abstellen der drei Campingwägen und/oder Zelte notwendigerweise im Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann.

38 Abgesehen davon müssen aber verfahrensfreie Vorhaben ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 LBO den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls aufgrund der materiell baurechtswidrigen Nutzung (vgl. dazu sogleich) vorliegen.

39 3. Die Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler derart auf, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wären oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre (§ 114 Satz 1 VwGO).

40 a) Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Sie verschafft der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkontrolle Geltung und verhindert, dass der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber den Bürgern erhält, die das Genehmigungsverfahren betreiben. Die Baurechtsbehörde hat allerdings stets zu prüfen, ob sich die Untersagung einer Nutzung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist, weil sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 - juris Rn. 66). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, VBlBW 2010, 111 - juris Rn. 22), wobei sich die Frage einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit oder eines Bestandsschutzes aber nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage richtet (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 - juris Rn. 83).

41 b) Für Bestandsschutz ist von vornherein nichts ersichtlich. Die streitgegenständliche Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

42 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem ge-nehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das ist nicht der Fall, weil das klägerische Vorhaben im Widerspruch zu Bauplanungsrecht steht.

43 aa) Die §§ 29 ff. BauGB sind anwendbar, weil die Nutzungsuntersagung ein von § 29 Abs. 1 BauGB erfasstes Vorhaben betrifft.

44 Ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB ist durch das verhältnismäßig weite Merkmal des Bauens und zusätzlich durch das Element möglicher bodenrechtlicher Relevanz gekennzeichnet. Unter Bauen ist das Schaffen von Anlagen anzusehen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer Bauleitplanung hervorzurufen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 07.05.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.07.2024 - 3 S 555/22 -, juris Rn. 48 [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 21.05.2025 - 4 B 23.24 -, juris]).

45 Das Merkmal des Bauens ist für die Gesamtanlage des Campingplatzes – in einem weiteren Sinn – gegeben, indem diese jedenfalls teilweise mit dem Erdboden künstlich verbundene bzw. zu verbindende Gegenstände (Feuerstelle und Zelte) beinhaltet. Das Vorhaben weist dabei die nötige bodenrechtliche Relevanz auf, weil die Nutzung des maßgeblichen Grundstücksteils bei verallgemeinernder Betrachtung die in § 1 Abs. 6 (insbesondere Nr. 1, 7 und 8 Buchst. a) BauGB genannten Belange derart berührt, dass sie ein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206 = juris Rn. 18).

46 Jedenfalls aber ist die als Campingfläche genutzte Grünfläche mit Toilettenwagen und Feuerstelle eine Lagerfläche. Der weit auszulegende Begriff der Lagerstätte umfasst Grundstücksflächen, auf denen – wie hier – dauerhaft Gegenstände im weitesten Sinne gelagert werden, d.h. abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig von dem Zweck, den der Betreiber der Lagerstätte mit der Lagerung verfolgt. Es kommt auch nicht darauf an, ob und innerhalb welcher Zeiträume die Gegenstände ausgewechselt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.1999 - 4 B 44.99 -, NVwZ-RR 1999, 623 = juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, juris Rn. 25). Als Lagerstätten sind selbst einfache, nicht befestigte Lagerplätze einzuordnen (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 29 Rn. 23), sodass auch eine Grünfläche darunter fallen kann.

47 bb) Das Landratsamt xx stellt in der streitgegenständlichen Verfügung darauf ab, dass das Vorhabengrundstück sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich demzufolge nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Davon geht auch der Kläger aus. Die Zuordnung des betreffenden Bereichs des Grundstücks noch zum Innenbereich der Gemeinde xx und nicht zum Außenbereich nach § 35 BauGB begegnet nach den örtlichen Verhältnissen, wie sie nach dem verfügbaren Kartenmaterial, den in der Akte befindlichen Lichtbildern und über Google Street View zu erkennen sind, auch keinen Bedenken.

48 cc) Die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein nach den Vorgaben der Baunutzungsverordnung, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in dieser bezeichneten Baugebiete entspricht.

49 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die nähere Umgebung – wie vom Beklagten angenommen – einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO oder – wie der Kläger meint – einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO entspricht.

50 Reine Wohngebiete dienen gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO – allein – dem Wohnen, wobei außer Wohngebäuden nur in begrenztem Umfang Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauNVO). Demgegenüber dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), wobei neben Wohngebäuden noch bestimmte weitere Anlagen zulässig sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO).

51 Für die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Imkerei, eine Kleintierzuchtanlage in einer Halle und ein Clubhaus eines Tennisclubs benannt, die jedoch jeweils in deutlicher Entfernung vom streitgegenständlichen Grundstück liegen. In diesem Zusammenhang kann es in jedem Fall nicht auf die Frage ankommen, ob die Scheune auf dem klägerischen Grundstück selbst weiterhin als Veranstaltungsraum genutzt wird. Denn hierzu haben die Beteiligten auf Nachfrage mitgeteilt, dass die betreffende Nutzung untersagt wurde (wenngleich noch nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden wurde). Im Übrigen sind in weiten Teilen lediglich Wohnnutzungen vorhanden.

52 Die Einordnung als reines oder allgemeines Wohngebiet bedurfte indessen keiner Aufklärung. Denn das Vorhaben ist unabhängig davon jedenfalls nicht offensichtlich bauplanungsrechtlich zulässig, worauf es im Rahmen von § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO – wie dargestellt – bei formeller Baurechtswidrigkeit allein ankommt.

53 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens hängt davon ab, wie sich dieses in die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungstypen einordnet. Das Vorhaben ist insofern bauplanungsrechtlich nicht schon deshalb von vornherein unzulässig, weil es als Campingplatz im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen wäre (dazu unter aa)). Es handelt sich weiter weder um ein in den genannten Gebietstypen allgemein zulässiges Wohngebäude (dazu unter bb)) noch um den gegebenenfalls ausnahmsweise zulässigen Betrieb eines Beherbergungsgewerbes (dazu unter cc)). Das Vorhaben ist vielmehr als Gewerbebetrieb einzustufen, der jedoch bei einer Einordnung sowohl als reines als auch als allgemeines Wohngebiet nicht offensichtlich zulässig ist (dazu unter dd)). Auch bei einer Einordnung als Stellplätze wäre es schließlich unzulässig (dazu unter ee)).

54 (1) Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben zunächst nicht um einen Campingplatz im Sinne der Vorschriften der Baunutzungsverordnung, der schon deshalb in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig wäre.

55 Die Baunutzungsverordnung in § 10 Abs. 1 BauNVO vor, dass Campingplatzgebiete als eine der Arten von Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Betracht kommen. In Campingplatzgebieten sind gemäß § 10 Abs. 5 BauNVO Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

56 In anderen Gebieten als Sondergebieten sind Campingplätze im Sinne dieser Vorschrift in der Regel unzulässig (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.07.2013 - 1 LB 245/10 -, juris Rn. 20 [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 22.01.2014 - 4 B 48.13 -, juris Rn. 3]). Eine Einstufung insbesondere als Gewerbebetrieb (dazu unter dd)) kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben von dem bei der Definition der speziellen gewerblichen Nutzungsart – hier des Campingplatzes – vorausgesetzten Regelfall abweicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.06.2016 - 3 S 250/16 -, BauR 2016, 1744 = juris Rn. 41 [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 29.08.2016 - 4 B 34.16 -, juris Rn. 5]; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.07.2013 - 1 LB 245/10 -, juris Rn. 20 [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 22.01.2014 - 4 B 48.13 -, juris Rn. 3]).

57 Dies ist hier indessen der Fall, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Campingplatz handelt, wie er im Sinne des § 10 Abs. 1 und 5 BauNVO verstanden wird. Insofern wird der Begriff des Campingplatzes, der bundesrechtlich nicht definiert ist, in Anlehnung an die Campingplatzverordnungen der meisten Länder als nicht nur gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichteter Platz angesehen, der zum Aufstellen von jedenfalls mehr als drei – in Baden-Württemberg nun mehr als fünf (§ 2 Abs. 1 Satz 1 CPlVO) – Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.06.2016 - 3 S 250/16 -, BauR 2016, 1744 = juris Rn. 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.07.2013 - 1 LB 245/10 -, juris Rn. 26 [nachgehend offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 22.01.2014 - 4 B 48.13 -, juris Rn. 2]; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2025, § 10 BauNVO Rn. 32).

58 Gemessen daran handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Campingplatz, weil der Kläger nach den behördlichen Feststellungen nur drei Plätze für Wohnmobile und Zelte anbietet. Nach der Größe der Fläche sind ausweislich des Vermerks über den Ortstermin zwar fünf Plätze möglich. Die streitgegenständliche Verfügung geht jedoch nicht davon aus, dass der Kläger mehr als drei oder sogar mehr als fünf Abstellplätze für Wohnmobile oder Zelte vorhält.

59 (2) Das in Rede stehende Anbieten der Grünfläche zum Abstellen von Wohnmobilen und Zelten zwecks Übernachtung führt auch nicht dazu, dass es sich bei Letzteren um Wohngebäude nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handelte, die im reinen oder allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären.

60 Dies gilt schon deshalb, weil keine Wohn„gebäude“ vorhanden sind, jedenfalls aber aus dem Grund, dass es an der nötigen Dauerhaftigkeit der eigenen Häuslichkeit bezogen auf die einzelnen Nutzer fehlt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 -, juris Rn. 25; VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.07.2022 - 2 K 399/22 -, juris Rn. 33).

61 (3) Die Bereitstellung der Grünfläche zum dargestellten Zweck begründet auch keinen Betrieb eines Beherbergungsgewerbes, der ausnahmsweise zugelassen werden könnte, sei es im reinen Wohngebiet als kleiner Betrieb eines Beherbergungsgewerbes (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) oder im allgemeinen Wohngebiet ohne eine derartige Einschränkung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).

62 Es handelt sich unabhängig von der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit (vgl. dazu im Folgenden) schon nicht um einen Beherbergungsbetrieb. Für einen solchen ist kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2013 - 4 B 8.13 -, BauR 2013, 1996 = juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.08.2017 - 5 S 1030/17 -, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.07.2022 - 2 K 399/22 -, juris Rn. 33). Demgegenüber nimmt ein Gast bei Wohnmobilstellflächen, aber auch Flächen für Zelte, seinen eigenen häuslichen Wirkungskreis mit, sodass insoweit kein Beherbergungsbetrieb vorliegt (so überzeugend Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.07.2013 - 1 LB 245/10 -, juris Rn. 19 [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 31.07.2013 - 4 B 8.13 -, BauR 2013, 1996 = juris Rn. 5]).

63 (4) Die streitgegenständliche Gesamtanlage ist jedoch als Gewerbebetrieb im Sinne der Vorschriften der Baunutzungsverordnung (vgl. etwa § 4 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusehen. Da das Vorhaben – wie dargestellt – in Anbetracht seiner geringen Größe vom Typus des Campingplatzes im Sinne des § 10 Abs. 1 und 5 BauNVO als spezieller gewerblicher Nutzungsart abweicht, ist für eine Einordnung als Gewerbebetrieb Raum.

64 Bei dem vom Kläger betriebenen Campingplatz handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. Unter einem Gewerbe ist in Anlehnung an die Definition aus dem Gewerberecht (Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 5. Aufl. 2025, § 8 Rn. 52; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2025, § 8 Rn. 16) jede nicht sozial unwertige, d.h. generell nicht verbotene, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens zu verstehen. Die zuletzt genannte Ausnahme betrifft Betätigungen, die die Schutzzwecke der Gewerbeordnung nicht oder nur geringfügig berühren, weil ihre Auswirkungen Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine „Bagatellschwelle“ nicht überschreitender Weise berühren (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993 - 1 C 25.91 -, NVwZ 1993, 775 = juris Rn. 18). Ein Betrieb ist die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln auf einer bestimmten Betriebsfläche (BVerwG, Urt. v. 17.02.2011 - 4 C 9.10 -, BVerwGE 139, 21 = juris Rn. 19 m.w.N.).

65 Der Kläger betreibt den Campingplatz – im weiteren Sinne – mit Gewinnerzielungsabsicht. Er stellt nicht in Abrede, dass die Bereitstellung der Grünfläche zum Abstellen von Campingfahrzeugen und Zelten gegen Entgelt erfolgt. Dies ergibt sich auch aus den in der Behördenakte befindlichen Screenshots aus seinem Eintrag in der App „xx“. Dass die Einnahmen sich nach der Behauptung des Klägers im Jahr nur in einem niedrigen vierstelligen Bereich bewegen, ändert hieran nichts. Die Frage der steuerrechtlichen Behandlung des Betriebs ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung im Regelfall ohne Bedeutung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.03.1974 - 8 C 21.73 -, BVerwGE 45, 120 = juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 13.05.2022 - 1 KN 62.20 -, juris Rn. 53; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.06.2024 - 2 A 49/23 -, juris Rn. 49), sodass es etwa nicht darauf ankommt, ob der Kläger als sogenannter Kleinunternehmer umsatzsteuerrechtlich privilegiert ist (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Es geht auch nicht nur um eine geringfügige Nutzung des eigenen Grundstücks. Denn Belange Dritter können insbesondere durch Lärmauswirkungen, die mit dem Aufenthalt und der An- und Abreise der Übernachtungsgäste verbunden sind, in beachtlicher Weise berührt werden.

66 Im reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO ist ein Gewerbebetrieb nicht zulässig.

67 Auch wenn die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren wäre, wäre aber nicht offensichtlich, dass das Vorhaben gemäß § 4 BauNVO zulässig wäre. Es fällt nicht unter die nach § 4 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässigen Vorhaben. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können – neben Betrieben des Beherbergungsgewerbes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) – auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Dass das klägerische Vorhaben hiernach ausnahmsweise gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB zulassungsfähig wäre, erscheint zwar nicht ausgeschlossen (vgl. insoweit auch die Antwort des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen auf eine Kleine Anfrage, LT-Drs. 17/9687 S. 4). Das Gesetz trifft insofern eine Grundentscheidung für die ausnahmsweise Zulässigkeit, die das Ermessen der Baurechtsbehörde begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192 = juris Rn. 21). Ob es sich bei dem klägerischen Vorhaben aber tatsächlich um einen Gewerbebetrieb handelt, der sich für die Umgebungsbebauung nicht störend auswirkt, kann schon mangels Bauvorlagen, die den genauen Umfang der baulichen Nutzung erkennen lassen und etwa eine Betriebsbeschreibung zu den Nutzungszeiten enthalten, derzeit nicht beurteilt werden.

68 Abgesehen davon steht die ausnahmsweise Zulässigkeit unter dem Vorbehalt des Gebots der Rücksichtnahme, das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seine Ausprägung findet. Nach dieser Bestimmung sind die in den §§ 2-14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit erscheint jedenfalls mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das von verschiedenen Einzelfaktoren abhängig ist und voraussichtlich weitere Ermittlungen, Prognosen und Bewertungen erforderlich macht, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2026 - 2 K 7659/25 -, n.v.).

69 Ebenfalls besteht kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 34 Abs. 2 Halbs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB.

70 (5) Auch wenn das klägerische Vorhaben (teilweise) Stellplätze beinhalten sollte, wäre es nicht zulässig.

71 Stellplätze sind nach § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus § 12 Abs. 2 bis 8 BauNVO nichts anderes ergibt. In reinen und allgemeinen Wohngebieten – welche hier allein in Betracht kommen – sind Stellplätze gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Abstellplätze (auch) für Wohnmobile sind nicht der zugelassenen Wohnnutzung auf dem klägerischen Grundstück zuzuordnen und wären deshalb auch auf dieser Grundlage unzulässig.

72 c) Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich; insbesondere ist die Nutzungsuntersagung verhältnismäßig.

73 II. Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2 der Verfügung) ist nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des Landratsamts xx (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat diesbezüglich ebenfalls keine Bedenken geäußert.

74 Angesichts der Rechtmäßigkeit der in der Sache getroffenen Verfügung begegnet auch die festgesetzte Gebühr (Ziffer 3 der Verfügung) keinen Bedenken. Zweifel an der Richtigkeit der Gebührenfestsetzung – insbesondere deren Rechtsgrundlage und Höhe – hat der Kläger nicht aufgeworfen und bestehen auch sonst nicht.

75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

76 Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.

77 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.

78 B E S C H L U S S vom 08.04.2026

79 Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

80 Gründe:

81 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an 9.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 21.02.2025).

82 Der Kläger hat angegeben, dass sich seine Einkünfte im niedrigen vierstelligen Bereich jährlich bewegten, diese aber nicht genauer beziffert. Da höhere Einnahmen auch nicht ausgeschlossen erscheinen, ist es angemessen, den Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

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