LG Karlsruhe 24. Zivilkammer, 2025-11-25, 24 O 17/24

24 O 17/24Tribunal Cantonal25 de nov. de 2025

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LG Karlsruhe 24. Zivilkammer — 24 O 17/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-25

Aktenzeichen: 24 O 17/24

ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2025:1125.24O17.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.02.2025 zu bezahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, der Kläger zu 1/3.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrags vorläufig vollstreckbar.

  5. Der Streitwert wird auf 8.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal. Mit der Behauptung, das erworbene Fahrzeug verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen nimmt der Kläger die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens in Anspruch.

2 Der Kläger beantragt:

3 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 8.400,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4 Die Beklagte beantragt,

5 die Klage abzuweisen.

6 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7 Die zulässige Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens in Höhe von 7.800 €.

8 1. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt, weil das streitgegenständliche Fahrzeug, ein Fahrzeug des Typs … (Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …), mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet ist. Hierbei hat die Beklagte schuldhaft gehandelt.

9 a. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist unzutreffend, da das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer temperaturabhängigen Anpassung der Abgasrückführung aufweist.

10 Unter welchen konkreten Umständen eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, richtet sich nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40). Für die Bewertung einer Vorrichtung als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 können deshalb nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 50). Nach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kann eine Abschalteinrichtung schon dann vorliegen, wenn die Funktion nur eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von bestimmten Parametern verändert und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs verringert wird. Ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter Funktion eingehalten würden, ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 51).

11 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung als solcher im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 trifft nach allgemeinen Regeln den Kläger als Anspruchsteller. Der Beklagten als Anspruchsgegnerin obliegt dagegen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 53 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2023 – 8 U 291/21, juris Rn. 26 f.).

12 b. Eine Abschalteinrichtung liegt hier auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten vor. Diese bewirkt, dass die Abgasrückführungsrate bereits bei Außentemperaturen, die über dem Gefrierpunkt liegen, reduziert wird, und verringert damit die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im Unionsgebiet, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Nach dem Vortrag der Beklagten liegt die Spanne, innerhalb derer keine aktive Veränderung der AGR-Rate in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur durch das Thermofenster erfolgt, selbst nach dem Aufspielen des für diesen Motor vorgesehenen Software-Updates lediglich bei bei +10°C bis +45°C Umgebungstemperatur. Das bedeutet, dass unterhalb von +10°C eine Reduzierung der AGR-Rate erfolgt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat für den hier betroffenen Motortyp ein (unzulässiges) Thermofenster angenommen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. März 2024 – 17 U 20/21, juris Rn. 33).

13 c. Das vorstehend beschriebene Thermofenster ist nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig, da keiner der unter lit. a bis c aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 28. November 2023 (8 U 291/21, juris Rn. 30 ff.; vgl. ferner Urteile vom 9. April 2024 – 8 U 370/22, juris Rn. 20 ff; vom 7. Mai 2024 – 8 U 8/22, juris Rn. 48 ff.; vom 5. März 2024 – 17 U 20/21, juris Rn. 33) Bezug genommen, die auch im Streitfall Geltung beanspruchen.

14 d. Der Verstoß der Beklagten gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ist schuldhaft erfolgt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2023 – 8 U 291/21, juris Rn. 37). Die Beklagte hat die aus der Schutzgesetzverletzung folgende Verschuldensvermutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 59) weder ausgeräumt, noch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum konkret dargelegt (vgl. zu den Anforderungen OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2024 – 8 U 370/22, juris Rn. 33 ff; vom 7. Mai 2024 – 8 U 8/22, juris Rn. 70 f.).

15 e. Zur Erwerbskausalität kann sich die Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf den im Streitfall unwiderlegten Erfahrungssatz stützen, dass sie den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2024 – 8 U 370/22, juris Rn. 38).

16 2. Dem Kläger steht danach ein Differenzschaden von 5.600 € zu.

17 a. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Vermögensschadens ist gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Bandbreite (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 71 ff.) – wie bei anderen als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewertenden Thermofenstern (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 22. August 2023 – 8 U 271/21, juris Rn. 77; vom 9. April 2024 – 8 U 370/22, juris Rn. 41) – auf 10 % des gezahlten Kaufpreises zu schätzen. Daraus ergibt sich, ausgehend von dem Kaufpreis von 56.000 €, ein Schaden von 5.600 €.

18 3. Dieser Schaden ist nicht durch die gegenzurechnende Nutzungsentschädigung und den Restwert des Fahrzeugs oder durch ein Software-Update reduziert.

19 a. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein etwaiger Kaufpreiserstattungsanspruch – unabhängig von der Rechtsgrundlage – im Wege der Vorteilsanrechnung um die vom Erwerber gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren. Die Anrechnung vom Geschädigten gezogener Vorteile kann im Einzelfall zu einem vollständigen Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen, ohne dass dem Grundsätze des Unionsrechts entgegenstehen (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11, 15; vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24; vom 10. Oktober 2022 – VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn.19; vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 80; vom 24. Juli 2023 – VIa ZR 752/22, juris Rn. 12).

20 Die Höhe der anzurechnenden Vorteile, insbesondere die Gesamtlaufleistung und der damit verknüpfte Nutzungsvorteil, sind nach § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteile vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 23; vom 24. Juli 2023 – VIa ZR 752/22, juris Rn. 12).

21 (1) Der in der Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten liegende Vorteil kann nach der linearen Berechnungsmethode geschätzt werden (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 – VIa ZR 752/22, juris Rn. 19); er ist in diesem Fall durch die Multiplikation des Kaufpreises mit dem Quotienten von seit dem Erwerb gefahrener Strecke und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt zu berechnen (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f; vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24). Ob bei der Bemessung dieser Vorteile vom Brutto- oder vom Nettokaufpreis ausgegangen wird, liegt im tatrichterlich eingeräumten Ermessen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 – VIa ZR 752/22, juris Rn. 20). Insbesondere spricht revisionsrechtlich nichts dagegen, bei Anwendung der linearen Berechnungsmethode vom Bruttokaufpreis auch dann auszugehen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt und deswegen die angefallene Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht ersatzfähig ist, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIa ZR 673/23, juris Rn. 16).

22 Das Oberlandesgericht Karlsruhe legt diese lineare Berechnungsmethode seiner Schätzung in ständiger Rechtsprechung zugrunde (OLG Karlsruhe, Urteile vom 7. Mai 2024 – 8 U 8/22, juris Rn. 84; vom 26. Januar 2022 – 6 U 128/20, juris Rn. 176; vom 13. Dezember 2023 – 6 U 198/20, juris Rn. 237; vom 24. Januar 2024 – 6 U 35/21, juris Rn. 119; vom 16. Juli 2024 – 19 U 102/24, juris Rn. 74) und bewertet die Nutzungsvorteile auch im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung des Käufers anhand des Bruttokaufpreises (OLG Karlsruhe, Urteile vom 13. Dezember 2022 – 8 U 282/21, juris Rn. 29 ff.; vom 24. April 2024 – 6 U 213/21, juris Rn. 170).

23 Regelmäßig legt das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2024 – 8 U 8/22, juris Rn. 84 [WV mit 1,6-Liter-Motor]; Beschluss vom 30. April 2024 – 8 U 48/23, juris Rn. 73 [WV mit 2,0-Liter-Motor]; Urteile vom 24. Januar 2024 – 6 U 35/21, juris Rn. 120 [Mercedes GLE 350d 4Matic]; vom 25. September 2024 – 6 U 155/21, juris Rn. 147 [Mercedes C 180 CDI]; vom 22. August 2024 – 19 U 2/24, juris Rn. 123 [BMW-Motor Baureihe N47]; vom 16. Juli 2024 – 19 U 102/24, juris Rn. 75; vom 26. Juni 2024 – 6 U 215/21, juris Rn. 150 [Mercedes-Benz C 200 CDI]; vom 26. Juli 2022 – 25 U 396/21, juris Rn. 118 [Audi A5 3.0 (TDI)]; vom 21. Juni 2024 – 25 U 35/22, juris Rn. 137 [Audi mit 3.0 Liter V6-TDI Dieselmotor]; Urteil vom 21. Juni 2024 – 25 U 377/21, juris Rn. 126 [Audi mit 4.2 Liter V8-TDI Dieselmotor]; vom 26. Juni 2024 – 6 U 158/21, juris Rn. 194 [Mercedes-Benz ML 350 Bluetec 4Matic]). Der 8. Zivilsenat geht bei Kraftfahrzeugen des VW-Konzerns mit einem Dreiliter-Dieselmotor regelmäßig von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern aus (OLG Karlsruhe, Urteile vom 16. Juli 2021 – 8 U 32/20, juris Rn. 47, vom 15. September 2023 – 8 U 383/21, juris Rn. 77; vom 28. November 2023 – 8 U 291/21, juris Rn. 50).

24 Die im Rahmen der Schätzung erforderliche typisierende Bewertung erlaubt es weder, im Einzelfall – etwa durch besonders schonende Fahrweise – erzielbare höhere Gesamtlaufleistungen zugrunde zu legen noch diese bei niedrigerer Jahresfahrleistung herabzusetzen (OLG Karlsruhe, Urteile vom 16. Juli 2024 – 19 U 102/24, juris Rn. 75; vom 22. August 2024 – 19 U 2/24 juris, Rn. 123).

25 (2) Beim Differenzschaden ist anstelle des Zug um Zug zu übergebenden und zu übereignenden Fahrzeugs ferner der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen, soweit dieser zusammen mit den Nutzungsvorteilen den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigt (BGH, Urteile vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 22; vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80; vom 23. April 2024 – VIa ZR 1132/22, juris Rn. 15). Der Restwert des Fahrzeugs ist ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (BGH, Urteil vom 27. November 2023 – VIa ZR 159/22, juris Rn. 13).

26 Im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs ist der erzielte marktgerechte Verkaufserlös im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2024 – 6 U 35/21, juris Rn. 113).

27 Ansonsten bestimmt sich der Restwert nach dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erzielbaren Erlös, der mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand, insbesondere die bisherige Laufleistung des Fahrzeugs zu bestimmen ist. Zu seiner Schätzung können Internetplattformen wie autoscout24.de und mobile.de herangezogen werden, ebenso Datenbanken, welche das Marktgeschehen statistisch auswerten (OLG, Urteile vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 246; vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21, juris Rn. 156 mwN; vom 25. September 2024 – 6 U 155/21, juris Rn. 153), insbesondere eine DAT-Bewertung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2024 – 8 U 48/23 –, Rn. 75; Urteil vom 7. Mai 2024 – 8 U 8/22 –, Rn. 86; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2024 – 4 U 98/22, juris Rn. 50).

28 Soweit auf Internetangebots-Plattformen genannte Preise lediglich die Preisvorstellung des Anbieters ausweisen, ist zur Schätzung des tatsächlich vereinbarten Preises ein Abschlag von 20 % anzunehmen. Eines solchen Abschlags bedarf es nicht, soweit eine Internetplattform anstelle von Angebotspreisen eine Darstellung der am Markt tatsächlich vereinbarten Preise vergangener Verkäufe geben will. Letzteres gilt etwa für auf der Internetplattform adac.de abrufbare Abgaben zum "Händlerverkaufspreis", weil diese nach der dortigen Erläuterung auf Marktforschung zum Durchschnitt der tatsächlich am Markt erzielten Händlerverkaufspreise angeben sollen, ebenso für eine den Händlerverkaufspreis bezeichnende DAT-Bewertung oder eine den Händlereinkaufspreis bezeichnende Schwacke-Bewertung (OLG Karlsruhe, Urteile vom 24. April 2024 – 6 U 213/21, juris Rn. 154; vom 25. September 2024 – 6 U 155/21, juris Rn. 155).

29 Maßgeblich ist der Preis, den ein Verbraucher bei Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler oder direkt an einen Endabnehmer erzielen kann. Ist der Händlerverkaufspreis angegeben, ist darauf mit Rücksicht auf die Gewinnspanne des Händlers und die einkalkulierten Kosten ein Abschlag vorzunehmen, der in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe teilweise mit 10 % (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2024 – 8 U 48/23, juris Rn. 75; Urteil vom 7. Mai 2024 – 8 U 8/22, juris Rn. 86 [jeweils auf Händlerverkaufswert nach DAT-Bewertung]) teilweise durch Berücksichtigung einer Händlermarge von 15% (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2024 – 6 U 35/21, juris Rn. 132; vom 24. April 2024 – 6 U 213/21, juris Rn. 155, vom 24. Juli 2024 – 4 U 98/22, juris Rn. 50) vorgenommen wird.

30 (3) Schließlich ist auf den Anspruch eines vorsteuerabzugsberechtigten Käufers die beim Fahrzeugkauf angefallene Umsatzsteuer im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, wenn und soweit sie neben anderen anzurechnenden Vermögensvorteilen, wie gezogenen Nutzungen und dem Restwert, den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigt (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 – VIa ZR 752/22, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2024 – 6 U 213/21, juris Rn. 162 f.).

31 b. Nach diesen Maßstäben verbleibt es bei dem ungeminderten Schaden von 5.600 €.

32 (1) Der Kläger hat das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 28.700 km zum Preis von 56.000 € erworben. Zuletzt hatte es eine Laufleistung von 51.660 km.

33 Nach der oben genannten linearen Berechnungsformel sind die gezogenen Nutzungen auf der Basis einer hier anzusetzenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km mit 5.617,71 € zu bewerten. Zusammen mit dem Restwert von geschätzt 33.527,83 € bleiben die anrechenbaren Vorteile damit deutlich hinter dem um 10 % geminderten Kaufpreis zurück.

34 (2) Das von der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug bereitgestellte Software-Update (NFD-Update) rechtfertigt keinen (weiteren) Vorteilsausgleich, weil nicht ersichtlich ist, dass dieses die Gefahr von Betriebseinschränkungen signifikant reduziert (OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. März 2024 – 17 U 20/21, juris Rn. 66 ff.).

35 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.

36 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

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