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12 TaBV 3/25•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, 2025-10-30, 12 TaBV 3/25
12 TaBV 3/25Tribunal do Trabalho / Chamber 1230 de out. de 2025
1. Einzelfallentscheidung zur nicht erfolgreichen Anfechtung einer Aufsichtsratswahl. 2. Im Hinblick auf die für jedermann geltenden Verbote der Wahlbehinderung und der unzulässigen Wahlbeeinflussung haben der Arbeitgeber und der Wahlvorstand, allerdings nur sofern veranlasst, zumutbare (ggf. auch vorbeugende) Maßnahmen zu ergreifen. Ist diesen Pflichten genügt, sind Verstöße Dritter gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG weder dem Arbeitgeber noch dem Wahlvorstand zuzurechnen und tragen eine Wahlanfechtung ohne weitere hinzukommende Umstände in der Regel nicht (hier ua. streitig behauptete unzulässige Auslegung von Wahlwerbung, Erstellung von Wahlwerbevideos unter Nutzung betrieblicher Ressourcen sowie Verwendung von E-Mail-Verteilerlisten). 3. Ob das Recht der Wahlbewerber auf Wahlwerbung in den sozialen Medien (im vorliegenden Fall auf einem LinkedIn-Profil) durch betriebliche Regelung in Gestalt von Grundprinzipien zur Wahlwerbung in rechtlich zulässiger Weise eingeschränkt werden könnte, bedarf in vorliegendem Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls besteht weder für den Arbeitgeber noch für den Wahlvorstand die Pflicht, eine Art Präventivschutz hinsichtlich unzulässiger Kandidatur-Werbung zu treffen. Auch trägt das Wahlrecht weder dem Wahlvorstand noch der Arbeitgeberseite die Aufgabe einer engmaschigen Überwachung des Wahlkampfes auf. 4. Gegen die Übermittlung von Wahlunterlagen durch einen zuverlässigen Boten bestehen unter der Voraussetzung, dass die Wähler die Übermittlung ihrer Stimmabgabe dem Boten selbst anvertrauen wollten und dass der Bote nicht eigenmächtig tätig geworden ist, keine rechtlichen Bedenken. Die Wähler können sich bei der Stimmabgabe insoweit auch der Infrastruktur des Betriebsrats bedienen und in diesem Zusammenhang auch ein kandidierendes Betriebsratsmitglied als Boten für die Übermittlung ihrer Wahlunterlagen an den Wahlvorstand beauftragen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Mannheim, 10. Februar 2025, 8 BV 7/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 12 TaBV 3/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:1030.12TABV3.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 18 S 3 MitbestG, § 20 Abs 1 MitbestG, § 22 Abs 1 MitbestG, § 22 Abs 2 S 1 Nr 1 MitbestG, § 22 Abs 2 S 2 MitbestG ... mehr
Einzelfallentscheidung zur nicht erfolgreichen Anfechtung einer Aufsichtsratswahl.
Im Hinblick auf die für jedermann geltenden Verbote der Wahlbehinderung und der unzulässigen Wahlbeeinflussung haben der Arbeitgeber und der Wahlvorstand, allerdings nur sofern veranlasst, zumutbare (ggf. auch vorbeugende) Maßnahmen zu ergreifen. Ist diesen Pflichten genügt, sind Verstöße Dritter gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG weder dem Arbeitgeber noch dem Wahlvorstand zuzurechnen und tragen eine Wahlanfechtung ohne weitere hinzukommende Umstände in der Regel nicht (hier ua. streitig behauptete unzulässige Auslegung von Wahlwerbung, Erstellung von Wahlwerbevideos unter Nutzung betrieblicher Ressourcen sowie Verwendung von E-Mail-Verteilerlisten).
Ob das Recht der Wahlbewerber auf Wahlwerbung in den sozialen Medien (im vorliegenden Fall auf einem LinkedIn-Profil) durch betriebliche Regelung in Gestalt von Grundprinzipien zur Wahlwerbung in rechtlich zulässiger Weise eingeschränkt werden könnte, bedarf in vorliegendem Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls besteht weder für den Arbeitgeber noch für den Wahlvorstand die Pflicht, eine Art Präventivschutz hinsichtlich unzulässiger Kandidatur-Werbung zu treffen. Auch trägt das Wahlrecht weder dem Wahlvorstand noch der Arbeitgeberseite die Aufgabe einer engmaschigen Überwachung des Wahlkampfes auf.
Gegen die Übermittlung von Wahlunterlagen durch einen zuverlässigen Boten bestehen unter der Voraussetzung, dass die Wähler die Übermittlung ihrer Stimmabgabe dem Boten selbst anvertrauen wollten und dass der Bote nicht eigenmächtig tätig geworden ist, keine rechtlichen Bedenken. Die Wähler können sich bei der Stimmabgabe insoweit auch der Infrastruktur des Betriebsrats bedienen und in diesem Zusammenhang auch ein kandidierendes Betriebsratsmitglied als Boten für die Übermittlung ihrer Wahlunterlagen an den Wahlvorstand beauftragen.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mannheim, 10. Februar 2025, 8 BV 7/24, Beschluss
| 1. | Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 10. Februar 2025 – Az. 8 BV 7/24 - wird zurückgewiesen. |
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| 2. | Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. |
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A.
1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 13. März 2024 durchgeführten Wahl der ersten vier Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 8. (nachfolgend Arbeitgeberin).
2 Wegen des erstinstanzlich unstreitigen und streitigen Vorbringens der Beteiligten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Sachverhaltsdarstellung unter dem Gliederungspunkt A. des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts (Seite 4 bis Seite 15, Blatt 897 bis Blatt 908 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen (vgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme LAG Sachsen-Anhalt 20. Januar 2016 – 4 TaBV 29/13 – Rn. 2, Beschluss bestätigt in BAG 19. Dezember 2017 – 1 ABR 32/16 – BAGE 161, 225 ff) . Das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten und deren erstinstanzlich gestellte Anträge sind durch die konkrete Bezugnahme in vorliegendem Fall zuverlässig feststellbar.
3 Mit Beschluss vom 10. Februar 2025 hat das Arbeitsgericht die Anträge der Beteiligten zu 1., zu 2., und zu 4. sowie der vormals Beteiligten zu 3., zu 5. und zu 6), mit welchen die Beteiligten beantragt hatten, die streitgegenständliche Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären bzw. für ungültig zu erklären, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine Verstöße feststellbar, welche eine Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Wahl vom 13. März 2024 zur Folge haben könnten. Die vorgetragene Entgegennahme von Wahlumschlägen durch den Betriebsratsvorsitzenden bzw. durch Wahlbewerber (Beteiligte zu 14. und zu 15.) stelle keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. Die Übermittlung von Wahlumschlägen per Boten sei in § 50 Abs. 1 Nr. 3 3. WOMitbestG ausdrücklich vorgesehen. Grundsätzliche Anhaltspunkte dafür, dass die Übersendung per Boten abstrakt unsicherer sei als die Übermittlung eines Postdienstes, seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im konkreten Fall sei auch nicht erkennbar, dass es sich bei den Beteiligten zu 14. und zu 15. oder auch sonstigen Mitgliedern des Betriebsrats um unzuverlässige Personen handeln würde, die keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übermittlung der Unterlagen an den Wahlvorstand geboten hätten. Entscheidend sei, dass Wähler eine freiwillige Entscheidung getroffen hätten, den Wahlumschlag einem Wahlbewerber anzuvertrauen. Außergewöhnliche Umstände, wie die besondere Möglichkeit der Manipulation, seien vorliegend nicht gegeben gewesen.
4 Auch Verstöße der Arbeitgeberin gegen das Neutralitätsgebot oder durchgreifende Verstöße der Arbeitgeberin gegen den Grundsatz der Chancengleichheit könnten nicht festgestellt werden. Dies gelte, für die Verwendung der dienstlichen E-Mail-Signatur sowie hinsichtlich der gerügten Werbemaßnahmen der Beteiligten zu 16., welche nicht geeignet seien, die Anfechtung der Wahl zu begründen. Aus dem Vorbringen der Beteiligten und den vorgelegten Dokumenten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 16. - auch soweit die Beteiligte zu 16. besondere Mailverteiler genutzt haben mag - besondere Information oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt und damit eine unzulässige Wahlbeeinflussung vorgenommen hätte. Auch sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Arbeitgeberin (und wie?) Sendebegrenzungen für die Beteiligte zu 16. habe aufheben lassen.
5 Seitens der Antragsteller werde auch verkannt, dass die Grundprinzipien zur Wahlwerbung diese nicht auf Zeiträume außerhalb der Arbeitszeit beschränkten. Es sei sämtlichen Wahlbewerbern unbenommen gewesen, selbst vermittels Videos, Video-Interviews öä. entsprechende Wahlwerbung vorzunehmen. Eine Kausalität zwischen einer unerlaubten Wahlbeeinflussung und dem Wahlergebnis könne nur in schweren Fällen angenommen werden, da der mündige Wähler erfahrungsgemäß eigenes Urteilsvermögen habe und der Gefahr begegnet werden müsse, dass das Fehlverhalten einzelner Personen ohne weiteres zur Anfechtbarkeit der Wahl führe. Damit seien die Vorwürfe der Verteilung von Flyer an unzulässigen Orten, der behauptete arbeitgeberseitigen Aufhebung der Sendebegrenzung für E-Mails ebenso wenig wie die Nutzung eines bestimmten E-Mail-Verteilers geeignet, die Wahlanfechtung zu begründen. Die behaupteten Verstöße seien weder bei der Arbeitgeberin noch beim Wahlvorstand gerügt worden, weshalb die Antragsteller mit diesen Einwendungen ausgeschlossen seien.
6 Die Koppelung der Mandate mit einem konkreten Ersatzmitglied entspreche den Vorgaben der Beteiligungsvereinbarung und halte sich in den Grenzen der Vereinbarungsautonomie im Sinne des § 21 SEBG. Im Übrigen handle es sich bei den gerügten Verstößen (Keine Veröffentlichung der Gesamtzahl der abgegebenen und der davon gültigen und ungültigen Stimmen in der Bekanntmachung über das Wahlergebnis, keine datumsmäßige Angabe des Beginns der Amtszeit in der Bekanntmachung über das Wahlergebnis und keine Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger) - einen Verstoß unterstellt - entweder um reine Ordnungsvorschriften oder nicht ergebniskausale berichtigungsfähige Fehler, welche nicht zur Anfechtung berechtigten.
7 Den nur von der vormaligen Beteiligten zu 7. gestellten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der befristeten Änderungsvereinbarung vom 23. November 2023, welche das Verfahren zur Besetzung der Gewerkschaftssitze für die Aufsichtsratswahl durch den SE-Betriebsrat modifizierte, hat das Arbeitsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht insoweit ausgeführt, die befristete Änderungsvereinbarung sei für die Wahl der ersten vier Arbeitnehmersitze mangels erforderlicher Kausalität ohne Relevanz, denn sie treffe nur Regelungen für die Wahl der Gewerkschaftssitze und gerade nicht für den streitgegenständlichen Wahlvorgang. Aber auch für die Wahl der Gewerkschaftssitze besitze die befristete Änderungsvereinbarung keine Relevanz (mehr), nachdem dieser Wahlvorgang bereits abgeschlossen und die Wahl nicht angefochten worden sei. Soweit der Geltungsbereich der befristeten Änderungsvereinbarung beschränkt sei auf die Aufsichtsratswahlen 2023/2024, seien Folgewirkungen für die Gegenwart oder Zukunft nicht mehr denkbar. Gegen die Zurückweisung ihres Feststellungsantrags hat die vormalige Beteiligte zu 7. kein Rechtsmittel eingelegt.
8 Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, welcher den Beteiligten zu 1. und zu 2. am 11. Februar 2025 und der Beteiligten zu 4. am 25. Februar 2025 zugestellt wurde, haben die Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. am 10 März 2025 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 12. Mai 2025 am 12. Mai 2025 begründet.
9 Die Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. sind der Ansicht, der erstinstanzliche Beschluss des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Die streitgegenständliche Wahl sei nichtig bzw. anfechtbar. Die Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. führen insoweit zur Begründung ihrer Beschwerde aus, es habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts vor der Wahlanfechtung bereits Beschwerden bezüglich der Einhaltung der Chancengleichheit und der Grundprinzipien der Wahlwerbung im Hinblick auf die Auslage von Werbematerialien gegeben. Es sei beanstandet worden, dass Flyer auf allen Tischen des Kaffees im Gebäude W. ausgelegt worden seien. Auch habe es eine weitere Beschwerde über die Beteiligte zu 17. gegeben, welche im Zeitpunkt der Ausschreibung der Wahl bereits als Arbeitnehmervertreterin für die leitenden Angestellten im Aufsichtsrat gewesen sei. Die Beteiligte zu 17. habe im Vorfeld der Wahl im Rahmen einer Wahlveranstaltung gemeinsam mit der Beteiligten zu 16. massiv für letztere geworben. Dies habe eine unrechtmäßige Beeinflussung der Wahl dargestellt, welche die Arbeitgeberin und der Wahlvorstand hätten unterbinden müssen.
10 Auch habe die Beteiligte zu 16. massive eigene Wahlwerbung in den Sozialen Medien insbesondere auf LinkedIn betrieben. Hierdurch sei gegen die aufgestellten und geltenden Grundsätze zur ordnungsgemäßen Wahl und die Grundprinzipien zur Wahlwerbung verstoßen worden, nach welchen die Wahlwerbung auf den Kreis der Wahlberechtigten zu beschränken gewesen sei. Hierdurch habe sich die Beteiligte zu 16 einen Wahlvorteil verschafft, während sich die anderen Kandidaten brav an die Vorgaben der Arbeitgeberin gehalten hätten. Die Beteiligte zu 16. habe ferner ihren beruflichen E-Mail-Verteiler in rechtswidriger Weise für ihre persönliche Wahlwerbung unter Verstoß gegen die Grundprinzipien zur Wahlwerbung genutzt und sich nicht, wie vorgeschrieben, einen eigenen E-Mail-Verteiler erstellt. Der von der Beteiligten zu 16. genutzte E-Mail-Verteiler habe für Deutschland ca. 30.000 Mitarbeiter erfasst. Der seitens Herrn F. auf eine Beschwerde hin ausdrücklich formulierte Hinweis, dass Arbeitgeberin keine Verteilerlisten für den Versand von E-Mails zur Verfügung stelle, sei von allen Kandidaten dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Kandidaten selbst die Listen für den Versand von E-Mails aufbauen und keine Verteilerlisten der Arbeitgeberin verwenden dürften. Auch hiergegen habe die Beteiligte zu 16. klar verstoßen, was zur Ungültigkeit der Wahl führe. Die Beteiligte zu 16. habe mit einem einzigen Klick alle Mitarbeiter auf einmal erfasst und abgedeckt. Die anderen Wahlbewerber hätten die Möglichkeit zur Nutzung derartiger großer E-Mail-Verteiler nicht gehabt, zumal die Beteiligte zu 16. durch ihr Vorgehen auch Zugriff auf die stets aktualisierten neu eingestellten Mitarbeiter gehabt habe. Auch seien die anderen Wahlbewerber beim Versenden von E-Mails auf eine Maximalzahl von 500-Mail-Empfängerpäckchen beschränkt gewesen und hätten darüber hinaus max. 10.000 E-Mail-Empfänger innerhalb von 24 Stunden anschreiben können. Auch hieraus ergebe sich, dass die Beteiligte zu 16. einen massiven rechtswidrigen Vorteil für Ihre Wahlwerbung genutzt habe. Das Arbeitsgericht habe zudem verkannt, dass die Beteiligte zu 16. Wahlwerbevideos mit betrieblichen Ressourcen der Arbeitgeberin für sich erstellt und verwendet habe.
11 Ferner habe die Beteiligte zu 16. in ihren E-Mails die Signatur „…“ verwendet anstatt sich, wie es sich gehört hätte, ohne diese Jobsignatur ganz persönlich als reine Kandidatin für die Wahl zu bewerben und nur in dieser Form persönlich die Mitarbeiter anzuschreiben. Sie habe sich damit in rechtswidriger Weise bei Ihrer Bewerbung herausgehoben und hierdurch einen Vorteil bei der Wahlwerbung verschafft, den andere Wahlbewerber nicht gehabt hätten.
12 Auch habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Beteiligte zu 15. keinen besonderen Vertrauensvorschuss genieße. Es sei in dieser Situation nicht angemessen, dass die Wahlberechtigten ihre Wahlunterlagen im Briefkasten des Betriebsrats einwerfen oder dort im Vorzimmer abgeben. Gegen einen Boten, welcher möglicherweise eigene Interessen verfolge, bestünden bereits allein deshalb Bedenken. Akzeptable Boten könnten insoweit wirklich nur unbeteiligte Dritte, nicht hingegen der Beteiligte zu 15. sein. Es genüge allein die Gefahr von Manipulationen, welche prinzipiell immer bestehe, wenn ein Wahlbewerber sich gleichzeitig zum Boten andiene und Bote werde.
13 Schließlich sei die Wahl in Koppelung der Mandate mit einem konkreten Ersatzmitglied rechtswidrig gewesen. Diese Koppelung führe zu einer rechtswidrigen Verzerrung des Wahlergebnisses und die Beteiligungsvereinbarung überschreite insoweit die Grenzen der Vereinbarungsautonomie Sinne des § 21 SEBG. Auf all den vorstehend ausgeführten Aspekten beruhe rechtsfehlerhaft der angegriffene erstinstanzliche Beschluss des Arbeitsgerichts.
14 Die Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. beantragen,
15 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim (Beschlussverfahren) vom 10.02.2025, Aktenzeichen 8 BV 7/24, wird abgeändert. |
16 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Wahl von Arbeitnehmervertretern, und zwar der Antragsgegner/Beteiligten zu 11 - 18, in den Aufsichtsrat der Antragsgegnerin bzw. der Beteiligten zu Ziff. 8, namentlich der S., vom 13. März 2024 wird für nichtig, hilfsweise für ungültig (bzw. unwirksam), erklärt. |
17 Die Arbeitgeberin und der Beteiligte zu 15. beantragen,
18 die Beschwerde zurückzuweisen.
19 Der Beteiligte zu 15. ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Wahlanfechtungsanträge zu Recht zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Entscheidung habe zur Frage der Entgegennahme von Wahlumschlägen (Beteiligte zu 14. und zu 15.), ausführlich dargelegt, warum in diesem Vorgang kein Wahlanfechtungsgrund liegen könne. Die 3. Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz lasse Boten zu und dies werde in vergleichbaren Wahlordnungen, insbesondere des Betriebsverfassungsgesetzes, ebenso gehandhabt. Er, der Beteiligte zu 15., habe nur eine geringe Zahl von Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand abgegeben. An seiner Integrität als zuverlässiger Bote gebe es keinerlei Zweifel. Soweit sich Flyer und anderes Informationsmaterial auf nicht zulässigen Plätzen befunden habe, sei die Arbeitgeberseite dieser Sache nachgegangen und habe sie abgestellt. Auch habe die Arbeitgeberin anderen Wahlbewerbern keine wettbewerbswidrigen Voraussetzungen zur Verbreitung von Wahlwerbematerial zur Verfügung gestellt.
20 Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, auch die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe erfüllten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht den Tatbestand eines wesentlichen Verfahrensverstoßes und die Wirksamkeit der Aufsichtsratswahlen sei nicht berührt. Weder sie, die Arbeitgeberin, noch der Wahlvorstand hätten gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Es sei zudem schon nicht erkennbar, warum ihr, der Arbeitgeberin, Verstöße von Wahlbewerbern zurechenbar sein sollten.
21 Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, hinsichtlich des Vorwurfs der Wahlwerbung der Beteiligten zu 16. auf LinkedIn handele es sich bei dem Regelwerk der „Grundprinzipien der Wahlwerbung“ bereits nicht um wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, sondern um eine unternehmensinterne Ordnungsvorschrift. Die Entscheidungsfreiheit der Wahlberechtigten sei nicht dadurch ernstlich und qualifiziert beeinträchtigt gewesen, dass die Beteiligte zu 16. Wahlwerbung auf LinkedIn betrieben habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Verwendung der Signatur „…“ durch die Beteiligte zu 16. Die Job-/Funktionsbezeichnungen der Wahlbewerber seien ohnehin auf den Wahlunterlagen aufgeführt und somit allseits bekannt gewesen. Zudem sei es als zulässig zu erachten, wenn Wahlbewerber darauf hinwiesen, dass sie aufgrund ihrer besonderen Funktion im Unternehmen für das Mandat besonders geeignet erschienen. Die Beteiligte zu 16. habe nachweislich auch keinen E-Mail-Verteiler genutzt, um die streitgegenständliche E-Mail vom 22. Februar 2024 zu versenden. Sie, die Arbeitgeberin, habe nachgewiesen, dass diese E-Mail in mehreren Tranchen mit verschiedenen Einzeladressen über den ganzen Tag hinweg verteilt und nicht an 30.000 Adressaten unter Nutzung eines „Deutschland Verteilers“ versandt worden sei. Auch aus den vorgelegten E-Mails ergebe sich nicht, dass die Beteiligte zu 16. sonstige E-Mail-Verteilerlisten für Wahlwerbung genutzt habe. Im Übrigen könne es ihr, der Arbeitgeberin, aber auch nicht zugerechnet werden, sollte die Beteiligte zu 16. Zugriff auf einen solchen Verteiler gehabt und diesen eigenmächtig für den Versand von Wahlwerbung genutzt haben (was nicht der Fall gewesen sei). Sie, die Arbeitgeberin habe keine unzulässige Wahlwerbung geduldet und zur Einhaltung der Regeln aufgefordert. Auch habe sie, die Arbeitgeberin, weder Sendebegrenzungen von E-Mails aufgehoben noch das Interview der Beteiligten zu 16. arrangiert oder die Produktion des Videos mit betrieblichen Ressourcen gefördert.
22 Die Arbeitgeberin ist ferner der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zudem richtigerweise festgestellt, dass auch die Entgegennahme von Wahlumschlägen durch die Beteiligten zu 14. und zu 15. keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darstellten. Das Gesetz gehe grundsätzlich von einer Zulässigkeit der Stimmübermittlung per Boten aus, sofern keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der als Bote eingesetzten Person bestünden. Solche Anhaltspunkte lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die bloße Möglichkeit, dass Wahlumschläge geöffnet oder manipuliert worden seien, könne nicht genügen. Letztlich habe es sich nur um eine geringe Anzahl von Briefwahlunterlagen gehandelt, weshalb eine Kausalität für das Wahlergebnis und damit die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung erst gar nicht vorliegen könnten. Aus welchen Gründen die Koppelung der Mandate mit einem konkreten Ersatzmitglied rechtswidrig sein solle, sei weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.
23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
B.
24 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Verstöße, welche die Wahl vom 13. März 2024 nichtig oder anfechtbar erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor.
I.
25 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Beschwerde ist als solche statthaft, §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO. Die Beschwerde setzt sich zudem hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO). |
26 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Am Verfahren sind neben den die Wahl in der Beschwerdeinstanz zuletzt noch anfechtenden Antragstellern (Beteiligte zu 1. zu 2. und zu 4.) und der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 8.) die gewählten Arbeitnehmervertreter und deren Ersatzmitglieder (Beteiligte zu 11. bis 18.) sowie der Aufsichtsrat (Beteiligter zu 10.) zu beteiligen. |
27 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 –, Rn. 18) . |
28 b)Danach sind die gewählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat am vorliegenden Verfahren beteiligt, weil ihre Wahl angefochten ist und sie durch die Anfechtung unmittelbar in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen werden. Erweist sich ihre Wahl als unwirksam, verlieren sie ihr durch die Wahl erworbenes Aufsichtsratsmandat (BAG 12. Februar 1985 - 1 ABR 11/84 - zu B I 1 der Gründe) . In ihrer mitbestimmungsrechtlich geschützten Rechtsposition betroffen sind auch die Ersatzmitglieder, die nach § 17 Abs. 2 MitbestG zusammen mit dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied gewählt wurden, für das sie bei dessen Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat in das Amt nachrücken. Auch die Wahl der Ersatzmitglieder haben die Antragsteller angefochten (vgl. hierzu auch BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 –, Rn. 19; LAG Düsseldorf, 21. August 2024 – 12 TaBV 70/23 –, Rn. 132) . Ferner ist die Arbeitgeberin als mitbestimmungsrechtlich betroffenes Unternehmen am vorliegenden Verfahren beteiligt (BAG 15. Mai 2019 – 7 ABR 35/17 –, Rn. 24; BAG 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 12) . Ferner ist der Aufsichtsrat (Beteiligter zu 10.) stets an dem Wahlanfechtungsverfahren zu beteiligen (BAG 15. Mai 2019 – 7 ABR 35/17 –, Rn. 18; BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 –, Rn. 21; BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 2 der Gründe) . Auch wenn sein Bestand nicht von dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängt und der Aufsichtsrat unabhängig vom Erfolg der Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter und der für sie gewählten Ersatzmitglieder mit allen Befugnissen im Amt bleibt, ist der Aufsichtsrat dennoch in seiner Rechtsstellung stets unmittelbar betroffen, wenn einzelne Mitglieder ihr Mandat verlieren. Die damit einhergehenden Veränderungen und Übergangsphasen beeinflussen die Tätigkeit des Aufsichtsrats unmittelbar. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung hätte das Ausscheiden einer erheblichen Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Ersatzmitglieder zur Folge (hierzu BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 –, Rn. 21) . Die Beteiligte zu 7. ist als Gewerkschaft in der Beschwerdeinstanz in vorliegendem Verfahren hingegen nicht mehr zu beteiligen, nachdem sie mit dem von ihr allein in der ersten Instanz gestellten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der befristeten Änderungsvereinbarung vom 23. November 2023, welche das Verfahren zur Besetzung der Gewerkschaftssitze für die Aufsichtsratswahl durch den SE-Betriebsrat modifizierte, unterlegen war. Das Arbeitsgericht hat diesen Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat die vormalige Beteiligte zu 7. kein Rechtsmittel eingelegt. Die vormalige Beteiligte zu 7. hat damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr den Status einer Antragstellerin und ist deshalb auch nicht mehr als solche zu beteiligen (zur grundsätzlichen Beteiligung eines Antragstellers am Beschlussverfahren gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG, vgl. LAG Düsseldorf, 21. August 2024 - 12 TaBV 70/23 -, Rn. 130) . Schließlich erfolgte die streitgegenständliche Wahl der Beteiligten zu 11. bis 18. als Aufsichtsratsmitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder auch nicht auf Vorschlag der Beteiligten zu 7., so dass letztere auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 16 Abs. 2 MitbestG am vorliegenden Verfahren weiterhin zu beteiligen gewesen wäre (vgl. hierzu BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 –, Rn. 22) . Auch die vormaligen Beteiligten zu 5. und zu 6. sowie der - zwischenzeitlich ohnehin ausgeschiedene - Beteiligte zu 3., welche allesamt ebenfalls kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts eingelegt haben, sind in der Beschwerdeinstanz nicht mehr zu beteiligen.
29 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Anfechtung der am 13. März 2024 erfolgten Wahl der ersten vier Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin. Die in diesem Zusammenhang seitens der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. geltend gemachten Wahlfehler sind hierbei auch für die Wahl aller hierbei gewählten Aufsichtsratsmitglieder und deren Ersatzmitglieder von Bedeutung, so dass der Wahlanfechtungsantrag in vorliegendem Fall nicht in unzulässiger Weise auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite beschränkt worden wäre (vgl. hierzu BAG 24. April 2024 – 7 ABR 22/23 –, Rn. 18; vgl. BAG 24. Februar 2021 – 7 ABR 38/19 –, Rn. 11; ErfK/Oetker, 25. Aufl. 2025, MitbestG § 22 Rn. 3) . Der Wahlvorgang hinsichtlich der Gewerkschaftssitze erfolgte gesondert. Er ist bereits abgeschlossen und die diesbezügliche Wahl wurde nicht angefochten. Die mit vorliegendem Verfahren seitens der Antragsteller behaupteten Wahlverstöße wirken sich deshalb ausschließlich bei der streitgegenständlichen Wahl der Beteiligten zu 11. bis 18. vom 13. März 2024 aus und lassen im Übrigen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Gewerkschaftssitze unberührt (vgl. hierzu BAG 11. Juni 1997 – 7 ABR 24/96 –, Rn. 17) . |
30 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Die Wahlanfechtung hat § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG iVm. § 80 Abs. 1 ArbGG im Beschlussverfahren zu erfolgen (Habersack/Henssler/Höpfner/Höpfner, 5. Aufl. 2025, MitbestG § 22 Rn. 3). |
31 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | Im Übrigen liegen sämtliche sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor. |
II.
32 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Wahlanfechtungsanträge der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. zu Recht zurückgewiesen. Die Wahlanfechtung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Es liegen keine anfechtungsrelevanten Verstöße vor. Dies hat das Arbeitsgericht völlig zutreffend und ohne Rechtsfehler entschieden.
33 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Anfechtung der Wahl durch die Antragsteller ist zulässig. Die Antragsteller haben die Wahl insbesondere auch rechtzeitig gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG angefochten. |
34 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens zur Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer berechtigt. Die Wahlberechtigung muss grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein (BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 –, Rn. 27; LAG Düsseldorf 21. August 2024 – 12 TaBV 70/23 –, Rn. 140) . Diese Voraussetzungen erfüllen die die Wahl im Beschwerdeverfahren zuletzt anfechtenden Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. in vorliegendem Fall. |
35 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Die Antragsteller haben die Wahl auch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG angefochten. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG ist die Anfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger (hierzu Hamann/Sigle/Grub GesR, Finanzierung und Unternehmensnachfolge/Simon/Rein, 3. Aufl. 2022, § 16 Rn. 37) an gerechnet, zulässig. Innerhalb der Frist muss mindestens ein nach § 22 Abs. 1 MitbestG erheblicher Anfechtungsgrund geltend gemacht werden. Der Grund muss geeignet sein, Zweifel an der nach den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Wahl zu begründen (Henssler aaO § 21 MitbestG Rn. 5; WKS/Wißmann 5. Aufl. § 22 Rn. 53; vgl. zur Anfechtung einer Betriebsratswahl BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 20 sowie BAG 24. Mai 1965 - 1 ABR 1/65 - zu B II 2 der Gründe) . Die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Tag. Der Anfechtungsantrag muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht eingehen (BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 –, Rn. 30) . Nachdem die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 14. März 2024 (siehe Blatt 209 der Akte des Arbeitsgerichts) erfolgte und eine (zeitlich frühere) Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger in vorliegendem Fall nicht erfolgte, sind die Wahlanfechtungsanträge der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. nebst Begründung bereits am 27. März 2024 rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangen. Die allein vom Eingang der Antragsschrift beim Arbeitsgericht abhängende Frist für die Anfechtung der Wahl (hierzu BAG 24. April 2024 – 7 ABR 22/23 –, Rn. 21; BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 –, Rn. 33; LAG Düsseldorf 21. August 2024 – 12 TaBV 70/23 –, Rn. 141) ist damit gewahrt. |
36 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Der Wahlanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1, zu 2. und zu 4. ist unbegründet. Die materiellen Anfechtungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine anfechtungsrelevanten Verstöße erkennbar sind, aufgrund derer die Wahl der Beteiligten zu 11. bis 18. als anfechtbar oder gar nichtig anzusehen wäre. |
37 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Nach § 22 Abs. 1 MitbestG kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (BAG 24. April 2024 – 7 ABR 22/23 –, Rn. 23) . Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen dagegen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (vgl. zum Fall einer Wahl nach dem DrittelbG BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 13; vgl. zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26) . Im Regelfall führen Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren nach § 22 MitbestG lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl (BAG 15. Mai 2019 – 7 ABR 35/17 –, Rn. 27 sowie Rn. 31; zum ganzen auch ErfK/Oetker, 25. Aufl. 2025, MitbestG § 22 Rn. 1) . |
38 Nach § 22 Abs. 1 MitbestG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (BAG 24. Februar 2021 – 7 ABR 38/19 –, Rn. 34; vgl. hierzu auch Henssler in Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 MitbestG Rn. 27; Jacobs in Raiser/Veil/Jacobs MitbestG 7. Aufl. § 22 Rn. 13; WKS/Wißmann Mitbestimmungsrecht 5. Aufl. § 22 Rn. 33; zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach dem DrittelbG vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 56/10 - Rn. 41; zur Betriebsratswahl vgl. BAG 16. September 2020 - 7 ABR 30/19 - Rn. 28; 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 d aa der Gründe).
39 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Unter Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren keinerlei Verstöße feststellbar, aufgrund derer die streitgegenständliche Wahl vom 13. März 2024 anfechtbar oder gar nichtig wäre. |
40 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Dies gilt zunächst einmal, soweit die Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. rügen, die Beteiligte zu 16. habe in ihren E-Mails die Signatur „…“ verwendet und sich damit nicht - wie nach Rechtsansicht der Antragsteller geboten - ohne diese Jobsignatur ganz persönlich als reine Kandidatin für die Wahl persönlich an die Mitarbeiter gewendet. Der Rechtsauffassung, die Beteiligte zu 16. habe sich damit in rechtswidriger Weise bei Ihrer Bewerbung herausgehoben und hierdurch einen Vorteil bei der Wahlwerbung verschafft, den andere Wahlbewerber nicht gehabt hätten, ist indes nicht zu folgen. Die streitgegenständliche Wahl wäre aber auch dann nicht anfechtbar, wenn man entgegen der vorstehenden Rechtsauffassung von einem Verstoß der Beteiligten zu 16. ausgehen wollte. Denn ein solcher vermeintlicher Verstoß der Beteiligten zu 16. wäre der Arbeitgeberin bzw. dem Wahlvorstand nicht zuzurechnen. |
41 Die Angabe der Job- und Funktionsbezeichnung der Beteiligten zu 16. in ihrer Mailsignatur begegnet schon deshalb keinen Bedenken, die Funktionsbezeichnung ohnehin auf den Wahlunterlagen aufgeführt und den Wählern somit allseits bekannt waren. Dies steht auch in Einklang mit den geltenden Wahlvorschriften der dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist (nachfolgend 3. WOMitbestG). Gem. § 27 Abs. 5 Satz 1 der 3. WOMitbestG sind die Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb aufzuführen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ersatzmitglieder gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 3. WOMitbestG. Die Funktion der Wahlbewerber sollte dem Wähler damit nach dem Willen des Gesetzgebers vor der Wahlentscheidung keineswegs verborgen bleiben. Im Gegenteil war die „Art der Beschäftigung“ sogar ausdrücklich in den Wahlvorschlägen anzugeben. Ferner ist auch keinerlei Grund dafür ersichtlich, warum ein Wahlbewerber im Allgemeinen nicht mit seiner im Unternehmen ausgeübten beruflichen Tätigkeit bzw. Funktion gerade auch für seine Kandidatur zur Wahl in den Aufsichtsrat werben sollte. Die Entscheidung darüber, ob ein Kandidat gerade auch vor dem Hintergrund seiner Qualifikation und der im Unternehmen ausgeübten Funktion auch für die Wahl in den Aufsichtsrat als besonders geeignet erscheint, hat sodann letztlich der Wähler zu treffen. Es ist insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. gerade nicht geboten, dass die Kandidaten zur Wahrung von Neutralität und Verschwiegenheit verpflichtet wären, was die Angabe ihrer beruflichen Funktion im Unternehmen anbelangt. Vielmehr sind die dort vorausgesetzten und erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen untrennbar mit der Persönlichkeit der Wahlbewerber verbunden, welche diese nicht nur im Vorfeld der Wahl im Rahmen ihrer Wahlwerbung erwähnen dürfen. Sie dürfen diese auch später nach erfolgreicher Wahl in den Aufsichtsrat im Rahmen der dortigen Arbeit mit einbringen. Das Beschwerdegericht vermag daher der Argumentation der Antragsteller nicht zu folgen, wonach die Verwendung der digitalen Signatur im Mailverkehr - mit der in ihr enthaltenen Angabe der Job- bzw. Funktionsbezeichnung „…“ - durch die Beteiligte zu 16. rechtlich zu beanstanden gewesen wäre. Damit wurde der Grundsatz der Chancengleichheit (als wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts, welcher der Integrität einer demokratischen Wahl dient und dessen Verletzung an sich geeignet, eine Wahlanfechtung zu rechtfertigen, vgl. BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 36) durch die Verwendung der digitalen Signatur seitens der Beteiligten zu 16. nicht verletzt.
42 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde es in vorliegendem Fall jedenfalls an einem der Arbeitgeberin oder dem Wahlvorstand zurechenbaren Wahlverstoß der Beteiligten zu 16. fehlen. Aus diesem Grund wäre die Wahl im Hinblick auf die Verwendung der digitalen Signatur im Mailverkehr durch die Beteiligte zu 16. nicht anfechtbar. |
43 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Für den Arbeitgeber und den Wahlvorstand können sich - ungeachtet dessen, dass sie selbst Adressaten der Verbote von § 20 Abs. 1 und 2 MitbestG sind - einzelfallbezogen Pflichten zur Gewährleistung des Wahlschutzes ergeben. Bei Behinderungs- und Beeinflussungsakten oder entsprechenden Versuchen durch Dritte haben sie, allerdings nur sofern veranlasst, zumutbare (ggf. auch vorbeugende) Maßnahmen zu ergreifen. Ist diesen Pflichten genügt, sind Verstöße Dritter gegen § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG weder dem Arbeitgeber noch dem Wahlvorstand im Sinn eines Unterlassens von Maßnahmen „zuzurechnen“ und tragen eine Wahlanfechtung ohne weitere hinzukommende Umstände in der Regel nicht (vgl. zum Aspekt der „Zurechenbarkeit“ von Handlungen Dritter bei der Wahl der Hamburger Bürgerschaft Hamburgisches Verfassungsgericht 26. November 1998 - 4/98 ua. - Rn. 29) . Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass Dritte, etwa wahlberechtigte Arbeitnehmer oder auch betriebsfremdes Personal, durch vorsätzliche Verstöße gegen die wahlschutzrechtlichen Verbote - welche nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BetrVG auf Antrag zu verfolgende Straftaten sind (vgl. zB - zu einer strafbewehrten Beeinflussung der Wahl durch den Arbeitgeber - BGH 13. September 2010 - 1 StR 220/09 - BGHSt 55, 288) - von vornherein die Durchführung einer gültigen Wahl vereiteln können (zu dem Aspekt eines zu hohen Anfechtungsrisikos vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 ABR 10/16 - Rn. 18) . Auch könnte jeder durch eine oft nicht aufklärbare Begehung von Wahlverstößen den Boden für eine erfolgreiche Wahlanfechtung bereiten (BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 30 zum zur wortgleichen Norm des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG). Würde man hingegen auch dem Arbeitgeber und dem Wahlvorstand nicht zurechenbare objektive Verstöße gegen das Wahlrecht als hinreichend für eine Wahlanfechtung halten, so bestünde die Gefahr, dass solche Wahlverstöße aus rein taktischen Gründen - gerade auch aus dem Kreise der Wahlbewerber - mit der vorsätzlichen Zielsetzung begangen werden könnten, diese im Fall eines missliebigen Wahlergebnisses als Grund für eine spätere Anfechtung der Wahl ins Felde führen zu können. Zudem war eine lückenlose und dauerhafte Überwachung der im Vorfeld der Wahl erfolgten Wahlwerbung durch die Arbeitgeberin bzw. den Wahlvorstand weder zumutbar noch tatsächlich umzusetzen. Insbesondere trägt das Wahlrecht dem Wahlvorstand und der Arbeitgeberseite auch keine Aufgabe der engmaschig auszuübenden „Wahlkampfüberwachung“ auf (BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 32 im Zusammenhang mit den Regelungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG; vgl. hierzu auch BVerwG 19. September 2012 – 6 A 7/11 –, Rn. 38 ). Zudem besteht weder für den Arbeitgeber noch für den Wahlvorstand die Pflicht, eine Art Präventivschutz hinsichtlich unzulässiger Kandidatur-Werbung zu treffen (BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 33) . |
44 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Vor diesem Hintergrund sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung der digitalen Signatur im Mailverkehr durch die Beteiligten zu 16. im Rahmen ihrer Wahlwerbung durch die Arbeitgeberin oder den Wahlvorstand in irgendeiner Art und Weise veranlasst, flankiert oder auch nur geduldet worden wären, weder von den Antragstellern vorgebracht, noch sind sie sonst ersichtlich (vgl. hierzu auch BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 32) . Auch wenn bereits im Ansatz nicht ersichtlich ist, inwieweit die Wahl durch die Verwendung der digitalen Signatur seitens der Beteiligten zu 16. beeinflusst worden sein sollte, fiele ein einmal zu Gunsten der Antragsteller gleichwohl unterstellter vermeintlicher Verstoß nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin oder des Wahlvorstands. |
45 | | | | | --- | --- | --- | | cc) | | Nichts anderes gilt hinsichtlich der seitens der Antragsteller behaupteten Verstöße gegen die Grundsätze der Chancengleichheit im Zusammenhang mit erstellten Wahlwerbevideos - insbesondere derjenigen der Beteiligten zu 16. in den sozialen Medien - und hinsichtlich der an verschiedenen Orten ausgelegten Wahlkampflyern. Auch die insoweit seitens der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. behaupteten Verstöße machen die streitgegenständliche Wahl nicht anfechtbar. |
46 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Im Ausgangspunkt ist es nach allgemeinen Grundsätzen zunächst einmal hinzunehmen und rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Wettstreit der sich zur Wahl stellenden Kandidaten im Wahlkampf durch eine pointierte und zugespitzte Darstellung der jeweiligen Standpunkte zulässig ist. Sich in diesem Zuge entfaltende Stellungnahmen und Auseinandersetzungen werden hierbei in der Praxis oftmals in rechtlich zulässiger Weise auch in Gestalt sich gegenüberstellender Meinungsäußerungen - ggf. auch über einen Social-Media-Auftritt - von Kandidaten erfolgen dürfen, solange hierdurch die freie Willensbildung des Wählers nicht - etwa durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen bzw. Gewährung oder Versprechung von Vorteilen - ausgeschlossen wird (vgl. hierzu BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 33) . |
47 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Soweit die Beteiligte zu 16. Wahlwerbung in den Sozialen Medien - insbesondere auf der Plattform LinkedIn - betrieben hat, macht dies die Wahl in vorliegendem Fall nicht anfechtbar. Im Hinblick auf den Auftritt der Kandidaten in den sozialen Medien bestimmen die Grundprinzipien zur Wahlwerbung allerdings, dass die Wahlwerbung „auf den Kreis der Wahlberechtigten (auf die S.)“ zu beschränken ist (siehe hierzu Seite 2 der Grundprinzipien zur Wahlwerbung, Blatt 314 der erstinstanzlichen Akte) . Es bedarf im vorliegenden Falle gleichwohl keiner Entscheidung, ob das Recht der Kandidaten auf Wahlwerbung durch die vorgenannte Regelung in den Grundprinzipien zur Wahlwerbung in rechtlich zu beanstandender Weise eingeschränkt worden sein könnte (vgl. hierzu BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 29 sowie BVerwG 19. September 2012 – 6 A 7/11 –, Rn. 38), wonach eine rechtliche Reglementierung des Wahlkampfs erst einsetzen kann, wenn der Persönlichkeitsschutz von Bewerbern oder die Autonomie der Willensbildung von Wählern nicht (mehr) gewährleistet ist) . Denn geht man - mit sämtlichen Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens - einmal von der uneingeschränkten rechtlichen Geltung der Grundprinzipien zur Wahlwerbung aus, so würde auch der seitens der Antragsteller behauptete Verstoß der Beteiligten zu 16. in Gestalt einer nach deren Regeln unzulässigen Wahlwerbung in den sozialen Medien nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. Die Wahl wäre deshalb auch dann nicht anfechtbar, wenn die Beteiligte zu 16. ihr LinkedIn Profil - wie von den Antragstellern behauptet - in diesem Zusammenhang zum Zwecke der Wahlwerbung tatsächlich nicht auf den Kreis der Wahlberechtigten der S. beschränkt hätte. Denn wie bereits oben unter B.II.2.b.bb.(1) der Gründe ausgeführt, besteht weder für den Arbeitgeber noch für den Wahlvorstand die Pflicht, eine Art Präventivschutz hinsichtlich unzulässiger Kandidatur-Werbung zu treffen (BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 33) . Auch trägt das Wahlrecht weder dem Wahlvorstand noch der Arbeitgeberseite die Aufgabe einer engmaschigen Überwachung des Wahlkampfes auf (BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 32; BVerwG 19. September 2012 – 6 A 7/11 –, Rn. 38 ). Es ist zudem auch in diesem Zusammenhang weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb ein unterstellter Rechtsverstoß der Beteiligten zu 16. gegen die Grundprinzipien der Wahlwerbung der Arbeitgeberin oder dem Wahlvorstand in vorliegendem Fall zuzurechnen sein sollten. Eine solche Zurechenbarkeit wäre nach den oben unter B.II.2.b.bb.(1) der Gründe genannten Voraussetzungen gerade auch hinsichtlich des seitens der Beteiligten zu 1, zu 2. und zu 4. behaupteten Verstoßes der Beteiligten zu 16. im Rahmen ihrer Wahlwerbung über ihren Social-Media-Account bei LinkedIn Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Aufsichtsratswahl. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vortrags der Antragsteller, es seien Flyer entgegen der Grundprinzipien der Wahlwerbung auf allen Tischen des Kaffees im Gebäude W. ausgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Auftritt der Beteiligten zu 16. in den sozialen Medien sowie die Art und Weise, in welcher Flyer im Wahlkampf ausgelegt wurden, seitens der Arbeitgeberin oder des Wahlvorstandes veranlasst, gefördert oder sonst wie unterstützt bzw. nicht hinreichend unterbunden worden wäre, wurden seitens der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. weder vorgetragen noch sind derartige Anhaltspunkte sonst ersichtlich. Zudem hat die Arbeitgeberin dem Auslegen von Flyern entgegen der Grundprinzipien der Wahlwerbung auch mehrfach entgegengewirkt. So hat sich Herr F. in seiner Mail vom 20. Februar 2024 (Blatt 103 der Beschwerdeakte) „aus gegebenem Anlass“ zunächst bei denjenigen bedankt, die die Tische in den Kaffeeecken und den Kantinen nicht zum Auslegen ihrer Flyer genutzt haben. Herr F. hat denjenigen, die trotzdem Flyer auf den Tischen auslegen, mitgeteilt, dass das Reinigungspersonal angehalten war, dieses Werbematerial bei Reinigung der Tische zu entsorgen. Die Arbeitgeberin hat damit die gemeldeten Verstöße gegen die Grundprinzipien der Wahlwerbung keineswegs tatenlos hingenommen, sondern sich auch aktiv durch ihre Stellungnahmen und die Anweisungen gegenüber dem Reinigungspersonal dafür eingesetzt, deren Folgen zu beseitigen. |
48 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Ein der Arbeitgeberin oder dem Wahlvorstand zurechenbarer Verstoß gegen das Wahlverfahren ist auch hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. nicht ersichtlich, wonach das Arbeitsgericht verkannt haben soll, dass die Beteiligte zu 16. Wahlwerbevideos mit betrieblichen Ressourcen der Arbeitgeberin für sich erstellt und verwendet habe. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 16. für deren Auftritt in der Serie „T.“ von H. bei LinkedIn überhaupt in ihr zurechenbarer Weise betriebliche Ressourcen für die Zwecke des Wahlkampfes zur Verfügung gestellt hätte. Der Vortrag der Antragsteller bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin oder der Wahlvorstand dieses Interview in zurechenbarer Weise initiiert, arrangiert oder die Produktion des Videos mit betrieblichen Ressourcen gefördert hätten. Die Arbeitgeberin hat dies jedenfalls durchgehend und vehement bestritten. Die gegenteiligen streitigen Behauptungen der Antragsteller bleiben auch an dieser Stelle gänzlich pauschal, und undefiniert. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass sich andere Kandidaten überhaupt bemüht hätten, sich ihren Wählern im Rahmen der Serie „T.“ von H. zu präsentieren. Es ist jedenfalls in keiner Weise ersichtlich, dass die Arbeitgeberin oder der Wahlvorstand gerade der Beteiligten zu 16. insoweit einen rechtswidrigen Wahlvorteil verschafft hätte oder dass diese andererseits gehalten gewesen wären, auf H. einzuwirken, um auch anderen Wahlbewerbern eine Auftrittsmöglichkeit im Rahmen des dortigen Formats für die Zwecke auch deren Wahlkampfs zu ermöglichen. Der dortige Auftritt der Beteiligten zu 16. bleibt damit letztlich ein weder der Arbeitgeberin noch dem Wahlvorstand zurechenbarer Einzelfall, welcher allein dem Verantwortungsbereich der Beteiligten zu 16. zuzurechnen ist und als solcher nicht zur Anfechtung der streitgegenständlichen Wahl berechtigen kann. |
49 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | Nichts anderes gilt für die Behauptung der Antragsteller, die Beteiligte zu 17. habe gemeinsam mit der Beteiligten zu 16. im Vorfeld der Wahl eine Wahlveranstaltung gemacht und hierbei massiv für die Beteiligte zu 16. geworben. Auch dies ist in keiner Weise rechtlich zu beanstanden. Die Antragsteller verkennen, abermals auch in diesem Zusammenhang, dass eine rechtliche Reglementierung des Wahlkampfs erst einsetzen kann, wenn der Persönlichkeitsschutz von Bewerbern oder die Autonomie der Willensbildung von Wählern nicht (mehr) gewährleistet ist (vgl. hierzu BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 29 sowie BVerwG 19. September 2012 – 6 A 7/11 –, Rn. 38) . Es ist das gute Recht von Betriebsangehörigen, diejenigen Kandidaten im Wahlkampf zu unterstützen, die sie für das Amt als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat für besonders geeignet halten. Zudem hätten auch andere Wahlbewerber jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich mit anderen Wahlbewerbern oder bereits gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zusammen zu tun, mit diesen Interviews zu führen bzw. sich um Unterstützungsbekundungen aus der Belegschaft zu bemühen. |
50 | | | | | --- | --- | --- | | (5) | | Es hätte zudem auch allen anderen Kandidaten frei gestanden, sich den Wählern im Wahlkampf im Rahmen ihrerseits erstellter Videoformate zu präsentieren. Eben dies haben offenbar auch die Beteiligten zu 14. und zu 15 getan. Insoweit wurde ausweislich der Mail des Betriebsratsmitglieds M. vom 11. März 2024 im Zuge des „Endspurts“ der Wahl folgendes ausgeführt: „Wenn du schon gewählt hast: vielen Dank. Falls nicht: Schau unsere Checkliste an. Alternativ kannst du auch unser Video ansehen. Vielleicht ist da noch was für dich dabei“. Der vorliegende Fall veranschaulicht damit, dass eine Wahlwerbung in Gestalt eines Hinweises auf erstellte Videos auch seitens anderer Wahlbewerber möglich war und tatsächlich erfolgte. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Gesprächsrunden in Gestalt der sog. „Coffee Corner Sessions“, in denen sich die Arbeitnehmer über alle geschäftlichen Themen austauschen können. Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Wahlwerbung in den angesprochenen Formaten bestehen entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. nicht. Die Grundsätze der freien Wahl und der Chancengleichheit der Wahlbewerber wurden in vorliegendem Fall nicht verletzt. Als Adressaten der Verbote von § 20 Abs. 1 und 2 MitbestG haben weder der Wahlvorstand noch die Arbeitgeberin einzelnen Wahlbewerbern insoweit signifikante Vorrechte gegenüber anderen Kandidaten eingeräumt (vgl. hierzu BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 36) . |
51 | | | | | --- | --- | --- | | (6) | | Schlussendlich ist bei all den seitens der Antragsteller angesprochenen Gesichtspunkten zudem auch die Fähigkeit der Wählerinnen und Wähler zu berücksichtigen, sich nach der seitens der Kandidaten erfolgten Wahlwerbung eigenständig ein Urteil zu bilden, wozu auch gehört, unfaires oder unsachliches Verhalten selbst zu erkennen und aus ihm Schlussfolgerungen zu ziehen (BVerwG 19. September 2012 – 6 A 7/11 –, Rn. 38) . Es ist nicht vorgetragen oder sonst feststellbar, dass die Freiheit der Willensbildung auf Seiten der Wählerinnen und Wähler durch die Art und Weise des Wahlkampfs in vorliegendem Fall in einer Weise beeinträchtigt worden sein könnte, die zur Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Wahl führen könnte. Von einer Kausalität eines - einmal unterstellten - Verstoßes gegen die Grundprinzipien der Wahlwerbung durch den Social-Media-Auftritt der Beteiligten zu 16., die seitens der Antragsteller behaupteten Videoauftritte oder die außerhalb der hierfür vorgesehenen Bereiche ausgelegten Wahlwerbe-Flyer für das Wahlergebnis kann in vorliegendem Fall deshalb nicht ausgegangen werden. |
52 | | | | | --- | --- | --- | | dd) | | Die Wahlanfechtung hat auch keinen Erfolg, soweit die Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. behaupten, die Beteiligte zu 16. habe ihren beruflichen E-Mail-Verteiler in rechtswidriger Weise für ihre persönliche Wahlwerbung unter Verstoß gegen die Grundprinzipien zur Wahlwerbung genutzt und sich nicht, wie vorgeschrieben, einen eigenen E-Mail-Verteiler erstellt. |
53 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | In den Grundprinzipien zur Wahlwerbung wird unter 3/3 (Blatt 316 der erstinstanzlichen Akte) bestimmt, dass Wahlwerbung ausschließlich per E-mail über die Verteilerlisten erfolgt, die sich aus den jeweiligen Communities der KandidatInnen ergeben bzw. wenn nachweislich Mitarbeiter Infos angefordert haben (subscribe/unsubscribe). Ferner wird dort bestimmt, dass von der Arbeitgeberin keine Verteilerlisten (DL‘s) zur Verfügung gestellt werden. |
54 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Unter Würdigung des Sachvortrags der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. entbehrt deren unsubstantiierte Behauptung, die Beteiligte zu 16. habe unter Verletzung der Grundprinzipien der Wahlwerbung Verteilerlisten bei der Versendung von E-Mails verwendet, schon in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Grundlage. Die Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. behaupten insoweit, die Beteiligte zu 16 habe ihren beruflichen E-Mail-Verteiler in rechtswidriger Weise für ihre persönliche Wahlwerbung unter Verstoß gegen die Grundprinzipien zur Wahlwerbung genutzt und sich nicht, wie vorgeschrieben, einen eigenen E-Mail-Verteiler erstellt. Der von der Beteiligten zu 16. genutzte E-Mail-Verteiler habe für Deutschland ca. 30.000 Mitarbeiter erfasst. Dem ist das Arbeitsgericht auf Seite 20 der angefochtenen Entscheidung (Blatt 25 der Beschwerdeakte) ebenso wie die Arbeitgeberin in ihren schriftsätzlichen Stellungnahmen zu Recht unter Hinweis auf die vorgelegte Anlage AG 1 (Blatt 356 ff. der erstinstanzlichen Akte) entgegengetreten. Die Arbeitgeberin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der ihrerseits vorgelegten Anlage AG 1 entgegen dem Vorbringen der Antragsteller eindeutig ergibt, dass die Beteiligte zu 16. ihre E-Mails vom 22. Februar 2024 in mehreren Tranchen mit verschiedenen Einzeladressen über den ganzen Tag hinweg verteilt versendet hat (etwa um 11:46 Uhr an „+493 weitere“ Empfänger, um 11:50 Uhr an „+496 weitere“ Empfänger, um 11:54 Uhr an „+496 weitere“ Empfänger, um 18:14 Uhr an „+495 weitere“ Empfänger sowie um 18:44 Uhr an „+497 weitere“ Empfänger) . Dafür, dass die Beteiligte zu 16. unter Verwendung eines deutschlandweiten Verteilers mit nur einem Klick Mails an 30.000 Adressen versendet hätte, ist deshalb nichts ersichtlich. Die seitens der Arbeitgeberin vorgelegten Nachweise legen vielmehr im Gegenteil nahe, dass das gegenteilige Vorbringen der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4., an welchem diese auch in der Beschwerdeinstanz festgehalten haben, jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehrt. Es ist kaum anzunehmen, dass sich die Beteiligte zu 16. einem mühevolleren und aufwändigeren Versendungsvorgang, wie am 22. Februar 2025 geschehen, unterzogen hätte, wäre sie, wie von den Antragstellern behauptet, dazu entschlossen gewesen, ihre Wahlwerbung unter Verwendung eines Verteilers und unter Verstoß gegen die diesbezüglich intern in den Grundprinzipien zur Wahlwerbung aufgestellten Wahlgrundsätze per Mail an einen weitaus größeren Adressatenkreis zu versenden. Jedenfalls bleiben die Antragsteller jeglichen konkreten Vortrag von Tatsachen schuldig, aus denen geschlossen werden könnte, dass ihre diesbezügliche Rüge zutrifft. Dies gilt auch hinsichtlich deren Vortrags zu den Sendebegrenzungen, welchen andere Wahlbewerber angeblich bei der Versendung von E-Mails im Gegensatz zur Beteiligten zu 16. unterworfen gewesen sein sollen. Wie dargestellt hat auch die Beteiligte zu 16. ihre Mails in mehreren Paketen übersandt, deren Empfängeranzahl unter 500 lag. Auch dafür, dass die Beteiligte zu 16. im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht innerhalb von 24 Stunden über die für andere Wahlbewerber bestehenden Sendebegrenzungen hinausgehend mehr Empfänger angeschrieben hätte, ist nichts ersichtlich. Dem gegenteiligen Vorbringen der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. war daher ungeachtet des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes nicht weiter nachzugehen. Denn die im Beschlussverfahren bestehende Aufklärungspflicht des Gerichts zwingt nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit des Gerichts „ins Blaue“ (ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 83 Rn. 1) . Die Ermittlung ist vielmehr nur soweit auszudehnen als das bisherige Vorbringen der Beteiligten und der schon bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ist und noch weitere Aufklärung bedarf (BAG 10. Dezember 1992 – 2 ABR 32/92 –, Rn. 90; LAG Berlin-Brandenburg 28. Juli 2016 – 10 TaBV 367/16, Rn. 58; Fitting, 32. Aufl. 2024, 3. Rn. 47; ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 83 aaO.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. |
55 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Darstellung einmal einen Verstoß der Beteiligten zu 16. unterstellen würde und davon ausginge, dass diese einen größeren Verteiler für die Versendung ihrer Mails verwendet hätte, wäre die Wahl gleichwohl nicht anfechtbar. Denn selbst bei einem unterstellten derartigen Rechtsverstoß wäre dieser weder der Arbeitgeberin noch dem Wahlvorstand zurechenbar und der Verstoß würde daher keinesfalls zur Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Wahl führen. Diesbezüglich wird auf die obige Darstellung der insoweit geltenden rechtlichen Grundsätze unter B.II.2.b.bb.(1) der Gründe verwiesen. Die ggf. rechtswidrige Verwendung einer Verteilungsliste wäre allein durch die Kandidatin veranlasst worden und allein von dieser zu verantworten. Weder die Arbeitgeberin noch der Wahlvorstand hätten der Beteiligten zu 16. insoweit irgendwelche Sonderrechte eingeräumt, noch das von den Antragstellern insoweit behauptete Vorgehen unterstützt oder gebilligt. Ungeachtet des Umstands, dass mangels arbeitgeberseitiger Veranlassung schon gar keine Pflicht zur Gewährleistung des Wahlschutzes in Gestalt der Ergreifung arbeitgeberseitiger Gegenmaßnahmen bestand (vgl. zur nur bei gegebener Veranlassung anzunehmenden Pflicht des Arbeitgebers, zumutbare, ggf. auch vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen Hamburgisches Verfassungsgericht 26. November 1998 - 4/98 ua. - Rn. 29), hat sich die Arbeitgeberin in vorliegendem Fall zudem auch mehrfach und aktiv für die Einhaltung des Verbots der Verwendung von Verteilerlisten eingesetzt. So hat Herr F. in seiner Mail vom Montag, 12. Februar 2024, 14:00 Uhr (Blatt 104 der Beschwerdeakte) „aus gegebenem Anlass und aufgrund einiger Beschwerden“ ausdrücklich und unzweifelhaft klar darauf hingewiesen, „dass es unzulässig ist, KollegInnen im Tool Sign Up ohne ihre Zustimmung den Unterstützerlisten von ANV Wahl Kandidaten hinzuzufügen“ . Herr F. bat in seiner Mail um unverzügliche Entfernung dieser Mitarbeiter aus den Listen. Zudem hat Herr F. nochmals seiner Mail vom 18. Januar 2024, 18:18 Uhr (Blatt 113 der Beschwerdeakte) darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin keine DL’s für den Versand von E-Mails zur Verfügung stellt und dass jede(r) KandidatIn auf selbst erstellte Verteilerlisten zurückgreifen muss. Die Arbeitgeberin ist damit etwaigen Versuchen von Wahlbewerbern, Verteilerlisten entgegen der Grundprinzipien für die Zwecke ihrer Wahlwerbung im Wahlkampf zu benutzen, hinreichend klar und unmissverständlich entgegengetreten und hat angemessen auf erfolgte Beschwerden reagiert. |
56 Zudem zeigt auch das eigene Vorbringen der Antragsteller im Verhandlungstermin vom 30. November 2025, dass die Arbeitgeberin bemüht war, darauf zu achten, dass es zu keinen Verstößen von Wahlbewerbern hinsichtlich der weitreichenderen Verwendung Verteilungslisten kommt. Insoweit hat die Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. im Verhandlungstermin vom 20. November 2025 ausweislich des dortigen Protokolls ausgeführt, dass es hinsichtlich der Beteiligten zu 4. so gewesen sei, dass diese nicht die Möglichkeit gehabt habe, über den sogenannten „communication hub“ sämtliche in dem Verteiler befindliche Adressen in einem Schwung zu versenden. Es wurde darauf verwiesen, dass die Beteiligte zu 4. die E-Mail, aus welcher dies hervorgehen soll, in der Verhandlung nicht dabei habe. Es war damit aber offenbar gerade die Beteiligte zu 4. - und somit eine Person aus dem Kreis der die Wahl in vorliegendem Verfahren anfechtenden Antragsteller -, die versucht hatte, gegen die niedergelegten Grundprinzipien der Wahlwerbung zu verstoßen, indem sie einen größeren E-Mail Verteiler verwenden wollte und feststellen musste, dass dies nicht funktionierte. Wenn die Arbeitgeberseite ihr dies nach dem eigenen Vortrag der Beteiligten zu 4. im Verhandlungstermin vom 30. November 2025 nicht ermöglicht hatte, was sich aus einer entsprechenden Mail ergeben sollte, welche die Beteiligte im Termin nicht dabei hatte, so belegt dies jedenfalls unzweifelhaft die Bereitschaft der Arbeitgeberin, ihrerseits keine derartigen Verstößen zu unterstützen oder zu ermöglichen. Im Gegensatz zu diesem fragwürdigen Sachverhalt bestehen jedenfalls im Hinblick auf die Beteiligte zu 16. keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese einen Verteiler unter Verstoß gegen die aufgestellten Wahlprinzipien hätte nutzen wollen oder in tatsächlicher Hinsicht jemals genutzt hat.
57 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | Zudem wäre selbst im Falle einer - entgegen der oben getroffenen Feststellung einmal unterstellten - Verwendung von E-Mail-Verteilerlisten durch die Beteiligte zu 16. die wählerseitige Freiheit der Willensbildung auch nicht in einer Art und Weise beeinträchtigt worden, welche zu einer Anfechtbarkeit der Wahl führen könnte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter B.II.2.b.cc.(6) der Gründe Bezug genommen. |
58 ee) Die streitgegenständliche Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat ist entgegen der Rechtsansicht der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. auch nicht deshalb anfechtbar, weil die Beteiligten zu 14. und zu 15. angeboten hatten, Wahlunterlagen der Wahlbewerber entgegenzunehmen und für diese beim Wahlvorstand abzugeben.
59 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Es ist allgemein anerkannt, dass die Übergabe der Wahlunterlagen im Rahmen einer zulässigen Briefwahl - sofern nicht der Freiumschlag mit der Post übersandt wird - nicht zwingend durch den Wahlberechtigten persönlich zu erfolgen hat. Vielmehr kann auch ein Bote, gegen dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, zwischengeschaltet werden, welcher die Wahlunterlagen für den Wahlberechtigten übermittelt (so bereits BVerwG 6. Februar 1959 - VII P 9.58 - im Zusammenhang mit der Wahl nach dem Personalvertretungsgesetz; ebenso LAG Hamm 1. Juni 2007 – 13 TaBV 86/06 –, Rn. 57; Fitting, 32. Aufl. 2024, WO § 25 Rn. 5) . Voraussetzung hierfür ist aber ferner, dass der Wähler die Übermittlung seiner Stimmabgabe dem Boten auch selbst anvertrauen will und dass vermeintliche Bote nicht eigenmächtig tätig geworden sind (Richardi BetrVG/Forst, 17. Aufl. 2022, WO § 25 Rn. 3) . Hieran würde es beispielsweise fehlen, wenn ein überfürsorglicher Kollege einen auf dem Schreibtisch eines anderen Wählers liegenden Freiumschlag eigeninitiativ an sich genommen hätte. In diesem Fall würde die Stimme als nicht abgegeben gelten (Richardi BetrVG/Forst, aaO.) . Für die Entgegennahme des Freiumschlags ist nicht nur der Vorsitzende des Wahlvorstands, sondern jedes Mitglied des Wahlvorstands zuständig, das im Wahlbüro oder im Wahllokal Dienst tut (vgl. hierzu BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 49) . Im Übrigen liegt es sodann im eigenen Verantwortungsbereich des Wahlvorstands, über die Frage der Ordnungsmäßigkeit der schriftlich abgegebenen Stimmen zu entscheiden (hierzu LAG Niedersachsen 11. September 2019 – 13 TaBV 85/18 –, Rn. 70; Richardi BetrVG/Forst, 17. Aufl. 2022, WO § 25 Rn. 3) . Ggf. hätte der Wahlvorstand die Entgegennahme eines Freiumschlags durch einen offensichtlich unzuverlässigen Boten zu verweigern (Fitting, 32. Aufl. 2024, WO § 25 Rn. 5; hierzu auch GK-BetrVG/Jacobs Rn. 4; zur Handhabung der eingehenden Briefwahlunterlagen durch den Wahlvorstand vgl. im Übrigen auch BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 48 und Rn. 49) . |
60 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten zu 14. und zu 15. den Wählern angeboten, deren Wahlumschläge entgegenzunehmen und diese für die Wähler ins Wahlbüro zu tragen. So hatte sich insbesondere das Betriebsratsmitglied M. am 11. März 2024 per Mail an die Belegschaft gewendet und darauf hingewiesen, dass die Wahlunterlagen „am Mittwoch“ beim Wahlvorstand eingetroffen sein müssen. Wörtliche wurde in Bezug auf die Wahlunterlagen seitens Herrn M. ferner folgendes ausgeführt: „Im Zweifel steckt ihr diese in den Briefkasten in W.. H. und E. nehmen die Umschläge auch entgegen und tragen sie für euch ins Wahlbüro“. Auch der Beteiligte zu 15. selbst hatte sich mit seiner Mail vom 12. März 2024 an die Belegschaft gewendet und in Bezug auf den Einwurf der Wahlunterlagen beim Wahlvorstand Folgendes ausgeführt: „Wenn ihr diesen Briefkasten nicht findet: Im Raum W. bei mir abgeben bzw. im Betriebsrats-Briefkasten im selben Flur einwerfen“. |
61 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Der vorstehende Sachverhalt führt entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1., zu 2. und zu 4. unter Anwendung obigen Grundsätze nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl. Denn die Übermittlung der Wahlbriefe durch die Beteiligten zu 14. und zu 15. als Boten war zulässig. Sofern Wähler den Weg gewählt haben, ihre Briefwahlunterlagen - wie vom Beteiligten zu 15. angeregt - von diesem bzw. der Beteiligten zu 14. als Boten an den Wahlvorstand übermitteln zu lassen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es liegt insofern in der freien und eigenständigen Entscheidung jedes einzelnen Wahlberechtigten, den Übermittlungsweg zu wählen, der einen rechtzeitigen Zugang seiner Wahlunterlagen beim Wahlvorstand gewährleistet (BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 81). Der Grundsatz der geheimen Wahl nach §§ 18 Satz 3 iVm. 15 Abs. 1 Satz 1 MitbestG verbietet im Zusammenhang mit Briefwahlrückläufern gerade nicht die Inanspruchnahme einer vom Arbeitgeber vorgehaltenen Infrastruktur zum Postverkehr (vgl. hierzu BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 45 zum Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs 1 BetrVG). Ebenso wenig war es in vorliegendem Fall rechtlich unzulässig, dass sich die Wähler bei der Stimmabgabe der Infrastruktur des Betriebsrats bedienten und die Beteiligten zu 14. und zu 15. in diesem Zusammenhang als Boten für die Übermittlung ihrer Wahlunterlagen an den Wahlvorstand beauftragten. Der Wahlvorstand durfte hiernach auch in vorliegendem Fall davon ausgehen, dass die unter Nutzung der Infrastruktur des Betriebsrats eingehende Wählerpost durch die auf Seiten des Betriebsrats handelnden Personen ordnungsgemäß bearbeitet wird und dass nur diese Personen auf die bei der Briefwahl beim Betriebsrat eingehenden Freiumschläge zugreifen können. Der Wahlvorstand durfte ferner annehmen, dass sich diese Personen sowie insbesondere auch die Beteiligten zu 14. und zu 15. rechtskonform verhalten und nicht unter dem Generalverdacht stehen, unter Verletzung des durch § 202 StGB geschützten Briefgeheimnisses eingegangene Umschläge zu öffnen, um Stimmzettel zu vernichten oder zu manipulieren (vgl. hierzu BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 45). |
62 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | Im Übrigen sind hinreichend konkrete Tatsachen, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beteiligten zu 14. oder zu 15. bzw. der im Betriebsratsbüro im Übrigen tätigen Personen als Boten sprechen könnten, im vorliegenden Fall seitens der Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch das Arbeitsgericht hat insoweit völlig zutreffend ausgeführt, dass es insoweit an jeglichen konkreten Anhaltspunkten für etwaige Unregelmäßigkeiten in Gestalt einer unterbliebenen Übermittlung oder einer Manipulation überlassener Unterlagen fehlt. In Einzelfällen gegen den Beteiligten zu 15. eingeleitete Compliance-Verfahren stehen zudem weder in einem Zusammenhang mit dessen Zuverlässigkeit in der Funktion eines Boten beim streitgegenständlichen Wahlgang noch ist ein den Beteiligten zu 15. letztlich belastender Ausgang dieser Verfahren seitens der Antragsteller vorgetragen worden oder feststellbar. Die Antragsteller äußern damit in vorliegendem Fall letztlich nur die generalisierte Annahme einer erhöhten Manipulationsanfälligkeit der schriftlich abgegebenen Stimmen, durch die vereinzelt erfolgte Nutzung der Infrastruktur des Betriebsrats bei der Übermittlung der Wahlunterlagen an den Wahlvorstand, welche die Wahlanfechtung in vorliegendem Fall aber keinesfalls rechtfertigen kann (vgl. hierzu wiederum BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 45). Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller schließt aber der Umstand, dass die Beteiligten zu 14. und zu 15. zugleich Wahlbewerber waren, deren Botenstellung rechtlich nicht aus. Die Antragsteller verkennen insoweit, dass das Gesetz auch Wahlbewerbern keineswegs auferlegt, im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl und der Stimmabgabe strikt untätig zu bleiben. Im Gegenteil wird dies bereits aus dem Umstand deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch kandidierende Wahlbewerber Wahlvorstände sein können. Denn die Wahlordnung untersagt deren Kandidatur ungeachtet eines damit einhergehenden Anscheins der Parteilichkeit gleichwohl nicht (Habersack/Henssler/Höpfner/Höpfner, 5. Aufl. 2025, MitbestG § 15 Rn. 47) . Als Wahlvorstände sind deshalb auch diese Wahlbewerber - und eben nicht nur der Vorsitzende des Wahlvorstands - ohne Weiteres in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür zuständig, im Wahlbüro oder im Wahllokal abgegebene Freiumschläge der Wähler entgegenzunehmen (vgl. hierzu BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23 –, Rn. 49; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 25 WO Rn. 5; GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. WO § 25 Rn. 3 und WO § 1 Rn. 7). Im Lichte dieser Konzeption des Gesetzgebers kann den seitens der Antragsteller vorgebrachten Einwänden gegen die Botenstellung des Beteiligten zu 15. bzw. der Beteiligten zu 14. im Zusammenhang mit der schriftlichen Stimmabgabe ungeachtet seiner Stellung als Wahlbewerber letztlich nicht gefolgt werden. Jedenfalls wäre ein entgegen der vorstehenden Ausführungen einmal angenommener Verstoß in Gestalt einer Stimmübermittlung per Boten im Hinblick auf die geringe Zahl auf diesem Wege übermittelten Stimmen und den in vorliegendem Fall erheblich weitreichenderen Stimmenvorsprung für das Wahlergebnis in keinem Fall kausal gewesen. |
63 | | | | | --- | --- | --- | | (5) | | Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Wahlvorstand im Übrigen auf den vorliegenden Sachverhalt auch unverzüglich reagiert hat, indem er die Wahlberechtigten in seiner Mail vom 13. März 2024 unmissverständlich und ausdrücklich darauf hinwies, dass nur im Falle der Abgabe der Wahlbriefe in dem einzig dafür vorgesehenen Briefkasten beim Wahlvorstand gewährleistet sei, dass die Stimmen auch gezählt würden. Der Wahlvorstand führte in der vorgenannten Mail ferner auch aus, dass durch die persönliche Annahme von Wahlbriefen durch Dritte der fristgemäße Zugang hingegen nicht sichergestellt sei. Hiernach ist zudem davon auszugehen, dass die Wähler hinreichend sensibilisiert waren und in eigener Verantwortung frei entscheiden konnten, ob sie gleichwohl den rechtlich zulässigen Weg gehen wollten, ihre Wahlunterlagen den Beteiligten zu 14. und zu 15. als Boten zum Zwecke der Übermittlung an den Wahlvorstand anzuvertrauen. |
64 | | | | | --- | --- | --- | | ff) | | Das Arbeitsgericht hat zudem ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Koppelung der Mandate mit einem konkreten Ersatzmitglied nach Ziffer 3.1 der Beteiligungsvereinbarung (Blatt 30 der erstinstanzlichen Akte) den gesetzlichen Vorgaben entspricht und dass sich die Beteiligungsvereinbarung insoweit in den Grenzen der Vereinbarungsautonomie i.S.d. § 21 SEBG hält. Denn gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 MitbestG (sowie gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 der 3. WOMitbestG) kann in jedem Wahlvorschlag zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Das Gesetz sieht damit gerade vor, dass für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens je Bewerber nur ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann (ErfK/Oetker, 25. Aufl. 2025, MitbestG § 17, Rn. 1; hierzu auch Habersack/Henssler/Höpfner/Höpfner, 5. Aufl. 2025, MitbestG § 17 Rn. 9) . Der Wahlbewerber und das für ihn vorgeschlagene Ersatzmitglied müssen hierbei auch nicht demselben Geschlecht angehören (ErfK/Oetker, aaO.). Ein Verstoß gegen das Wahlverfahren ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. |
65 | | | | | --- | --- | --- | | gg) | | Auch hinsichtlich der im Übrigen noch erstinstanzlich erhobenen Rügen der Antragsteller ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit keine anfechtungsrelevanten Verstöße vorliegen. Die Beschwerde greift diese auch nicht mehr an. |
66 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Der angefochtene Beschluss ist hinsichtlich des - im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht nur von der vormaligen Beteiligten zu 7. gestellten - Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der befristeten Änderungsvereinbarung vom 23. November 2023, welche das Verfahren zur Besetzung der Gewerkschaftssitze für die Aufsichtsratswahl durch den SE-Betriebsrat modifizierte, vom Arbeitsgericht als unzulässig zurückgewiesen gewiesen worden. Gegen diese Zurückweisung des Feststellungsantrags hat die vormalige Beteiligte zu 7. kein Rechtsmittel eingelegt. Der Feststellungsantrag ist damit nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung in der Beschwerdeinstanz, so dass insoweit keine rechtlichen Ausführungen veranlasst sind. |
III.
67 Das Verfahren ist nach § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.
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