LG Freiburg (Breisgau) 7. Kleine Strafkammer, 2026-03-26, 7 NBs 12/23, 12/23 7 NBs 455 Js 19468/21, 12/23 - 7 NBs 455 Js 19468/21

7 NBs 12/23, 12/23 7 NBs 455 Js 19468/21, 12/23 - 7 NBs 455 Js 19468/21Tribunal Cantonal26 de mar. de 2026

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Regest

1. Die Auslegung einer Äußerung im Strafrecht hat methodisch kontrolliert zu erfolgen. Die Geltungsgründe für eine spezifische Auslegungen von Äußerungen müssen offengelegt werden. Die bloße begründungslose Behauptung einer Deutung ist willkürlich. 2. Eine Auslegung hat zunächst Auslegungshypothesen anhand der sachlichen (Wortlaut, relevante Wissensbestände, historische Einbettung), zeitlichen (Aussagen über Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft) und sozialen Sinndimension (Rolle, soziale Position und Interessen von Sprecher, Adressaten und Dritten) zu bilden und diese dann anhand der Umstände des Einzelfalles zu überprüfen. Verfahrensgang vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 16. Januar 2023, 77 Cs 455 Js 19468/21

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LG Freiburg (Breisgau) 7. Kleine Strafkammer — 7 NBs 12/23, 12/23 7 NBs 455 Js 19468/21, 12/23 - 7 NBs 455 Js 19468/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-26

Aktenzeichen: 7 NBs 12/23, 12/23 7 NBs 455 Js 19468/21, 12/23 - 7 NBs 455 Js 19468/21

ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2026:0326.12.23.7NBS455JS19.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Auslegung einer Äußerung im Strafrecht hat methodisch kontrolliert zu erfolgen. Die Geltungsgründe für eine spezifische Auslegungen von Äußerungen müssen offengelegt werden. Die bloße begründungslose Behauptung einer Deutung ist willkürlich.

  2. Eine Auslegung hat zunächst Auslegungshypothesen anhand der sachlichen (Wortlaut, relevante Wissensbestände, historische Einbettung), zeitlichen (Aussagen über Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft) und sozialen Sinndimension (Rolle, soziale Position und Interessen von Sprecher, Adressaten und Dritten) zu bilden und diese dann anhand der Umstände des Einzelfalles zu überprüfen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 16. Januar 2023, 77 Cs 455 Js 19468/21

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 16.01.2023 (455 Js 19468/21) wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht Freiburg i. Br. hat den Angeklagten durch Urteil vom 16.01.2023 (77 Cs 455 Js 19468/21) wegen Volksverhetzung in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

2 Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen. Der Angeklagte erstrebte mit seiner Berufung einen Freispruch und die Feststellung eines Widerstandsrechts gem. Art. 20 Abs. 4 GG.

3 Die Berufung des Angeklagten hatte weit überwiegend Erfolg.

II.

4 Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten durch Strafbefehl vom 18.08.2022 folgenden Sachverhalt zur Last:

5 1) (Fallakte IV ab BI. 35 ff.) Am 13.03.2021 gegen 12.25 Uhr nahmen Sie in E. beim Parkplatz an der E. an einer angemeldeten Demonstration gegen Corona-Schutzmaßnahmen teil. Sie trugen ein LED-Leuchtschild in Brusthöhe und für andere Versammlungsteilnehmer deutlich sichtbar vor sich her, bei dem abwechselnd folgende Textpassagen in LED-Optik eingeblendet wurden:

6 „Wollt Ihr die TOTALE SICHERHEIT???“ „Impfung macht frei“ „GG 20 (4)“ „Widerstand Widerstand“ „Heil Impfung“ „Roter Hintergrund mit weißem Kreis und schwarzem Corona-Virus“ (in Anlehnung an die Nationalflagge von 1933).

7 Sie spielten mit den wechselnden Textpassagen, insbesondere mit dem Text „Impfung macht frei“ in Zusammenspiel mit den weiteren, an das Dritte Reich angelehnten Phrasen, gezielt auf die Toraufschrift an den nationalsozialistischen Konzentrationslagern an, in welchen sich Millionen von Menschen vor allem jüdischen Glaubens einer systematischen Massenvernichtung ausgesetzt sahen. Von Ihnen war bewusst beabsichtigt, durch die Aufschriften beim Schild das Schicksal von Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus mit der pandemiebedingten Corona-Situation in Deutschland gleichzusetzen. Durch diesen Vergleich relativierten und bagatellisierten Sie die Situation der Menschen jüdischen Glaubens und die nationalsozialistischen Verbrechen des Massenmordes i.S.d. § 6 Völkerstrafgesetzbuches.

8 Die Situation der Massenvernichtung im Konzentrationslager steht im krassen Missverhältnis zu der Situation der Einschränkungen in der Corona-Pandemie. Dies ist auch im konkreten Fall dazu geeignet, das Vertrauen einer nicht unerheblichen Zahl an Personen in die allgemeine Rechtssicherheit und das Bewusstsein der Menschen, in Ruhe und Frieden leben zu können, nachhaltig zu beeinträchtigen.

9 2) (Fallakte IV, ab BI. 1 ff.)

10 Am 15.06.2021 im Zeitraum zwischen ca. 22.21 - 00.14 Uhr fand an dem … an der … in Freiburg eine Demonstration von ca. 15-20 Personen gegen Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere die Impfung, statt. Zu der Versammlung waren im Vorfeld eigens Pressevertreter geladen worden.

11 Sie gaben sich vor Ort als Versammlungsleiter zu erkennen. Sie trugen auch ein Leuchtschild „Demo für Demokratie“ und leiteten nach außen hin die Versammlung, indem sie etwa den Zeitrahmen der Versammlung vorgaben und als Ansprechpartner vor Ort agierten. Nach den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine sog. „Spontanversammlung“ handelte. Diese Versammlung wäre daher im Vorfeld anzumelden gewesen, was Ihnen auch bewusst war. Dies haben Sie allerdings unterlassen, um entsprechende Auflagen oder sonstige Einschränkungen durch die zuständige Versammlungsbehörde der Stadt Freiburg zu umgehen bzw. zu verhindern. Dementsprechend wurden auch bei der Versammlung weder Mindestabstände eingehalten, noch Masken getragen.

12 3) (Fallakte I und II)

13 Am 19.06.2021 gegen 14.30 Uhr nahmen Sie an einer Demonstration in der Freiburger Innenstadt der sog. „Querdenken-Bewegung“ zum Thema „Keine Corona-Impfung für unsere Kinder“ teil. Gegen 15.05 Uhr konnten Sie als Versammlungsteilnehmer auf Höhe … festgestellt werden. Sie hielten einen ca. drei Meter langen Holzstiel mit einem angebrachten LED-Schild in die Höhe. Auf dem Schild war ein Torbogen zu erkennen, der dem bekannten Torbogen des Konzentrationslagers Auschwitz nachempfunden war. Unter diesem eingeblendeten Torbogen lief wiederholt der Schriftzug „Impfen macht frei“ durch. Ihnen kam es darauf an, Ihr Schild öffentlichkeitswirksam zu zeigen.

14 Mit dem Torbogen in Verbindung mit der Passage „Impfen macht frei“ spielten Sie gezielt auf die Toraufschrift an nationalsozialistische Konzentrationslager an, in welchen sich Millionen von Menschen vor allem jüdischen Glaubens einer systematischen Massenvernichtung ausgesetzt sahen. Von Ihnen war bewusst beabsichtigt, durch die Aufschrift auf dem Schild das Schicksal von Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus mit der pandemiebedingten Corona-Situation in Deutschland gleichzusetzen. Durch diesen Vergleich relativierten und bagatellisierten Sie die Situation der Menschen jüdischen Glaubens und die Verbrechen des Massenmordes i.S.d. § 6 Völkerstrafgesetzbuches. Die Situation der Massenvernichtung im Konzentrationslager steht im krassen Missverhältnis zu der Situation der Einschränkungen in der Corona-Pandemie. Dies ist auch im konkreten Fall dazu geeignet, das Vertrauen einer nicht unerheblichen Zahl an Personen in die allgemeine Rechtssicherheit und das Bewusstsein der Menschen, in Ruhe und Frieden leben zu können, nachhaltig zu beeinträchtigen.

15 4) (Fallakte III)

16 Sie betreiben den Telegramm Kanal .... Der Kanal ist öffentlich zugänglich, hatte am 12.12.2021 622 Mitglieder und war damit öffentlich. Gegen 18.42 Uhr posteten Sie ein Bilder-Kollage: Auf der linken Seite ist der Fernsehturm auf dem Alexanderplatz in Berlin zu sehen, auf den mittels Leuchtschrift der Text „Impfen = Freiheit“ projiziert war. Auf der rechten Seite ist der Torbogen eines nationalsozialistischen Konzentrationslagers (hier: Auschwitz) zu sehen mit der bekannten Aufschrift „Arbeit macht frei“. Darunter schrieben Sie „Alles wiederholt sich... aus der Geschichte nix gelernt“.

17 Mit dem so gezogenen Vergleich in der Kollage vergleichen Sie gezielt die Situation der Menschen in der Corona-Pandemie mit der Situation von Millionen von Menschen vor allem jüdischen Glaubens, die sich im Dritten Reich einer systematischen Massenvernichtung ausgesetzt sahen. Durch diesen Vergleich relativierten und bagatellisierten Sie die Situation der Menschen jüdischen Glaubens und die Verbrechen des Massenmordes i.S.d. § 6 Völkerstrafgesetzbuches. Die Situation der Massenvernichtung im Konzentrationslager steht im krassen Missverhältnis zu der Situation der Einschränkungen in der Corona-Pandemie. Dies ist auch im konkreten Fall dazu geeignet, das Vertrauen einer nicht unerheblichen Zahl an Personen in die allgemeine Rechtssicherheit und das Bewusstsein der Menschen, in Ruhe und Frieden leben zu können, nachhaltig zu beeinträchtigen.“

18 In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 16.01.2023 wurde der Vorwurf Ziff. 2 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

19 Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

III.

20 Der am … in … geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist studierter … und wurde im Juli 2021 gekündigt. Seither geht er keiner Erwerbsarbeit nach, hat derzeit kein Einkommen und lebt von Erspartem. Schulden hat der Angeklagte keine.

21 Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist eine Eintragung auf. …

IV.

22 Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:

23 1) Am 13.03.2021 gegen 12:25 Uhr nahm der Angeklagte in … an einer angemeldeten Demonstration gegen Corona-Schutzmaßnahmen teil. Er trug ein LED-Leuchtschild in Brusthöhe und für andere Versammlungsteilnehmer deutlich sichtbar vor sich her, bei dem abwechselnd folgende Textpassagen in LED-Optik eingeblendet wurden:

24 „Wollt Ihr die TOTALE SICHERHEIT???“ „Impfung macht frei“ „GG 20 (4)“ „Widerstand Widerstand“ „Heil Impfung“ „Roter Hintergrund mit weißem Kreis und schwarzem Corona-Virus“ (in Anlehnung an die Nationalflagge von 1933).

25 2) Am 19.06.2021 gegen 14:30 Uhr nahm der Angeklagte an einer Demonstration in der Freiburger Innenstadt der sog. „Querdenken-Bewegung“ zum Thema „Keine Corona-Impfung für unsere Kinder“ teil. Gegen 15:05 Uhr konnte der Angeklagte als Versammlungsteilnehmer auf Höhe … festgestellt werden. Er hielt einen ca. drei Meter langen Holzstiel mit einem angebrachten LED-Schild in die Höhe. Auf dem Schild war ein Torbogen zu erkennen, der dem bekannten Torbogen des Konzentrationslagers Auschwitz nachempfunden war. Im oberen Bereich des Torbogens war entsprechend der Gestaltung des Torbogens in Auschwitz und in anderen Konzentrationslagern statt des Schriftzuges „Arbeit macht frei“ der Text „Impfen macht frei“ eingefügt. Unter diesem eingeblendeten Torbogen lief wiederholt der Schriftzug „Impfen macht frei“ durch.

26 3) Der Angeklagte betreibt den Telegramm Kanal ... Der Kanal hatte am 12.12.2021 622 Mitglieder und war öffentlich zugänglich. Gegen 18:42 Uhr postete der Angeklagte ein Bilder-Kollage: Auf der linken Seite ist der Rheinturm in Düsseldorf zu sehen, auf den im Rahmen einer Lichtinstallation im März 2021 der Text „Impfen = Freiheit“ projiziert war. Auf der rechten Seite ist der Torbogen eines nationalsozialistischen Konzentrationslagers (hier: Auschwitz) zu sehen mit der bekannten Aufschrift „Arbeit macht frei“. Darunter schrieb der Angeklagte „Alles wiederholt sich... aus der Geschichte nix gelernt“.

27 Zum Spruch „Arbeit macht frei“ hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Spruch bzw. die Phrase Arbeit macht frei wurde durch seine Verwendung als Toraufschrift an etlichen nationalsozialistischen Konzentrationslagern bekannt. Durch die Pervertierung der ursprünglich positiven Bedeutung im 19. Jahrhundert wird er heute als zynische und die Opfer verhöhnende Parole zur Verschleierung der menschenunwürdigen Behandlung in den Konzentrationslagern verstanden, in denen Zwangsarbeit der Unterwerfung, Ausbeutung, Erniedrigung und Ermordung von Menschen diente. In einigen NS-Konzentrationslagern war die Toraufschrift eine zynische Umschreibung für den angeblichen Erziehungszweck der Lager, deren tatsächlicher Zweck oft die Vernichtung durch Arbeit war.

28 Zur Begriffszusammenhang von „Impfen/Impfung“ und „Freiheit“ im Jahr 2021 hat die Kammer festgestellt, dass im April 2021 über „Impffreiheiten“ im Nachrichtenmagazin Der Spiegel geschrieben und zu dieser Zeit politisch breit darüber diskutiert wurde, ob (allein) geimpfte Personen persönliche Freiheiten zurückerhalten sollten. Im August 2021 äußerte Jens Spahn, damals Gesundheitsminister: „Wir impfen Deutschland zurück in die Freiheit“.

29 Weitere Feststellungen vermochte die Kammer nicht zu treffen.

IV.

30 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.

31 2. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus dem Geständnis des Angeklagten und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die den Feststellungen entsprechen und auf die gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.

32 Der Angeklagte hat angegeben, der äußere Sachverhalt wie er im Strafbefehl und Urteil des Amtsgerichts Freiburg niedergelegt sei, stimme. Allein der Fernsehturm im Fall Ziff. 3 sei falsch bezeichnet. Es handele sich nicht um den Fernsehturm auf dem Alexanderplatz in Berlin, sondern um den Rheinturm in Düsseldorf. Diese Angaben des Angeklagten stimmen mit den bei der Akte befindlichen Lichtbildern und allgemeinkundigen Tatsachen überein und sind von der Kammer zugrunde gelegt worden.

33 Zu seinen Motiven hat der Angeklagte angegeben, dass er durch die von ihm gezogenen Vergleiche wachrütteln wolle. Er habe die Handlungen des Dritten Reichs nicht verharmlosen wollen. Er habe nicht herabwürdigen, sondern zum Schutz der Menschen davor warnen wollen, dass dem Faschismus wieder die Türen geöffnet werden. Er habe sich dabei des Vergleichs als provokantes Mittel bedient. Im Dritten Reich habe es zunächst auch mit den Ermächtigungsgesetzen angefangen. Es seien deutliche Parallelen ersichtlich zwischen den Ermächtigungsgesetzen von 1933 und den Maßnahmen der Corona-Verordnungen.

34 Soweit die Kammer offenkundige Tatsachen festgestellt hat (“Arbeit macht frei“, Begriffszusammenhang von „Impfen/Impfung“ und „Freiheit“ im Jahr 2021), sind diese in der Hauptverhandlung erörtert und es ist darauf hingewiesen worden, dass die Kammer diese Tatsachen als offenkundig zugrunde legen wird. Dabei ist der Wikipedia-Artikel zu „Arbeit macht frei“ im Selbstleseverfahren eingeführt worden.

35 Weitere Umstände, die für eine Auslegung der inkriminierten Äußerungen heranzuziehen wären, konnte die Kammer nicht feststellen.

V.

36 Der Angeklagte hat sich durch die ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht gem. § 130 Abs. 3 StGB wegen Volksverhetzung strafbar gemacht.

37 Die Auslegung der Äußerungen des Angeklagten ergibt in keinem Fall einen Äußerungsgehalt, der ein Verharmlosen der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art darstellt. Die Kammer konnte insbesondere nicht Deutungsalternativen ausschließen, die lediglich straflose Meinungsäußerungen darstellen, die von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.

38 1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129, 138 f.; 61, 1, 7 f.; 93, 266, 289 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 12, juris). Vom Grundrechtsschutz ist eine Äußerung unabhängig davon erfasst, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336, 347; 33, 1, 14; 61, 1, 7). Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266-319, Rn. 108).

39 Die aus bildlichen und textlichen Elementen bestehenden Äußerungen des Angeklagten stellen eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.

40 2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

41 Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (vgl. BVerfGE 124, 300, 328 ff.). So liegt der Fall bei § 130 Abs. 3 StGB (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, Rn. 21, juris).

42 3. Das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der Täter das betreffende Geschehen in tatsächlicher Hinsicht herunterspielt, beschönigt, in seinem wahren Gewicht verschleiert oder in seinem Unwertgehalt bagatellisiert beziehungsweise relativiert, Reaktionen darauf abwertet. Dabei werden alle denkbaren Spielarten agitativer Hetze ebenso wie verbrämter diskriminierender Missachtung erfasst. Es kann sich mithin insbesondere sowohl um ein quantitatives als auch um ein qualitatives Abwerten handeln (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 StR 468/24 –, juris).

43 4. a. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 9). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfGE 93, 266, 295). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 2019 – 2 Rv 34 Ss 714/19 –, Rn. 22, juris). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung - wie hier - ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form oder mit Hilfe von Bildelementen zusammenfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris).

44 Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 43, 52; 85, 1, 13 f.; 93, 266, 295 f.; 94, 1, 9; 114, 339, 349; stRspr). Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Äußerung gefallen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 –, Rn. 7 - 8, juris).

45 b. Die Kammer ist bei der Auslegung zunächst vom Wortlaut und von den Bildelementen unter Ausklammerung des Kontextes ausgegangen. Dann wurden jeweils die Sachdimension, die zeitliche und die soziale Dimension der Äußerung ergänzt und plausible Auslegungsalternativen gebildet. Schließlich hat die Kammer geprüft, welche Auslegungsalternativen auszuschließen sind und ob die verbleibenden Alternativen das objektive Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens erfüllen.

46 (1) Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Fällen IV. 1) und 2) ist jeweils die Wendung „Impfen macht frei“. Allein der Wortlaut dieser sehr verkürzten Aussage ist ohne Kontext weitgehend unverständlich, weil sie nur metaphorisch zu verstehen und extrem auslegungsoffen ist.

47 Blendet man zunächst den historischen Kontext aus und bezieht nur die damalige zeitgenössische Diskussion ein, ist diese Äußerung ohne Weiteres verständlich und kann als reine Beschreibung der damaligen Situation gedeutet werden. Durch die Einschränkungen auch diverser Grundrechte im Zuge der Corona-Pandemie sind Freiheiten der Bürger in den Jahren 2020/2021 teilweise massiv beschnitten worden. Der Weg aus dieser gesellschaftlichen Situation wurde in einer möglichst weitgehenden Impfung der Bevölkerung gesehen. Entsprechend wurde im Jahre 2021 diskutiert, ob geimpfte Personen aus Freiheitsbeschränkungen entlassen werden können.

48 Der damalige Zusammenhang von „Impfen“ und „Freiheit“ entsprach in einer sehr verkürzten Weise der Wendung „Impfen macht frei“. So gab es im März 2021 eine Lichtinstallation am Düsseldorfer Rheinturm, auf den unter anderem die Gleichung „Impfen = Freiheit“ projiziert wurde. Im April 2021 wurde über „Impffreiheiten“ im Nachrichtenmagazin Der Spiegel geschrieben und es wurde politisch breit darüber diskutiert, ob u.U. geimpfte Personen persönliche Freiheiten zurückerhalten sollten. Im August 2021 äußerte Jens Spahn, damals Bundesgesundheitsminister: „Wir impfen Deutschland zurück in die Freiheit“.

49 Ihren Sinn - insbesondere als Protest - erhält die Wendung freilich erst im historischen Kontext. Erst die Anspielung auf die im Nationalsozialismus pervertierte, im 19. Jahrhundert philosophisch/theologisch noch positiv besetzte Sentenz „Arbeit macht frei“ ergibt einen skandalisierenden, provozierenden und dramatisierenden Effekt, der Aufmerksamkeit erregt und damit Protest erst erkennbar werden lässt. Das bloße Ausnutzen eines historisch und kulturell bedingten Erregungspotenzials ist freilich nicht strafbar.

50 „Arbeit macht frei“ wird heute als zynische und die Opfer verhöhnende Parole zur Verschleierung der menschenunwürdigen Behandlung in den Konzentrationslagern verstanden, in denen Zwangsarbeit der Unterwerfung, Ausbeutung, Erniedrigung und Ermordung von Menschen diente. Sie war eine zynische Umschreibung für den angeblichen Erziehungszweck der Lager, deren tatsächlicher Zweck oft die Vernichtung durch Arbeit war.

51 Legt man diese Bedeutung zugrunde, dann stellt sich die Frage, was die Abwandlung „Impfen macht frei“ bedeuten könnte. Die parallele Deutung wäre: Das Impfen ist - wie das Arbeiten - eine zynische und verschleiernde Begriffswahl für die tatsächliche Ausbeutung, Erniedrigung und Ermordung – hier aber: der Geimpften. Die Deutung, Ungeimpfte würden sich als Opfer gerieren, entspricht nicht der Struktur der benutzten Wendung, weil die Unterscheidung Arbeit/keine Arbeit genauso wenig das Selektionskriterium für die Verbringung ins Lager ist wie die Unterscheidung geimpft/ungeimpft. Die Arbeit war das Mittel der Vernichtung. Die Entsprechung wäre hier, auch das Impfen als ein Mittel der Vernichtung zu verstehen. Das ist der sachliche Gehalt der Äußerung.

52 Die soziale Dimension stellt die Frage der Übertragbarkeit von Rollenzuweisungen, wenn man „Arbeit“ durch „Impfen“ ersetzt. Würde man das Bild metaphorisch ins Jahr 2021 übertragen, könnte man annehmen, dass im Frühjahr 2021 gerade alle Menschen vor dem Tor standen und – anders als im NS – selbst entscheiden konnten, ob sie durch das Tor gehen, also sich impfen lassen wollen. Dann könnte man den Satz „Impfen macht frei“ als Kritik an einer zynischen Sprachverwendung sehen, weil die „Giftspritze“ (so der Angeklagte in der Verhandlung) in Wirklichkeit Menschen tötet oder jedenfalls in hohem Maße gefährdet. Man könnte ihn auch als Warnung an bisher ungeimpfte Menschen verstehen, sich nicht durch die Verführung der Machthaber durch eine Aussicht auf Besserung letztlich in Todesgefahr zu bringen. Wollte man weiter in diesem Bild bleiben, wären eben diejenigen, die Impfungen propagieren, die NS-Schergen, die Verharmlosen, Verhöhnen und das Lager betreiben. Daran ließen sich zwanglos Verschwörungsmythen anschließen.

53 Schließlich wäre die Zeitdimension zu berücksichtigen. Geht es mit der Wendung „Impfen macht frei“ um eine Stellungnahme zur Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft? Soll Vergangenheit beschrieben und bewertet werden, die Gegenwart kritisiert oder soll vor einer möglichen Zukunft gewarnt werden? Ein Bezug zur Vergangenheit liegt bei einem politischen Protest zunächst nicht nahe. Grundsätzlich geht es üblicherweise um eine Handlungsorientierung in der Gegenwart oder nahen Zukunft. Die Handlungsmotivation mag aus einer Warnung vor einer unerwünschten Zukunft abgeleitet werden („Wenn wir jetzt nichts tun, bekommen wir Verhältnisse wie im NS!“), sie kann sich auch auf Ungerechtigkeiten in der Vergangenheit beziehen (Genugtuung für erlittenes Unrecht). Für die Gegenwart ist auch ein eigener Opferstatus als Aufruf zur Unterstützung und Solidarisierung denkbar.

54 (2) Diese Deutungsmöglichkeiten sind anhand der konkreten Sachverhalte zu bewerten.

55 Im Fall Ziff. IV.1. hat der Angeklagte eine Vielzahl von bekannten NS-Parolen abgewandelt und verbunden mit dem Aufruf „Widerstand Widerstand“ und Bezug genommen auf das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG. Die Kammer konnte insoweit nicht ausschließen, dass der Angeklagte angesichts der Grundrechtseinschränkungen während der Corona-Pandemie vor zukünftigen Entwicklungen warnen wollte, denen heute zu begegnen sei. Die insoweit vom Angeklagten angebotene Selbstdeutung, er habe nur warnen wollen, damit wir nicht in eine ähnlich menschenunwürdige Zeit hineingeraten, ist angesichts dessen nicht zu widerlegen.

56 Ein konkreter Bezug zu unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art ist allein durch die Wendung „Impfen macht frei“ denkbar. Hier wird aber die Wendung wenig prominent in einer Reihe von NS-typischen Parolen und Sätzen genutzt, sodass sich seine Funktion in der Warnung vor einer Dystopie und möglicherweise einer emotionalisierten und NS-ähnlichen Verschleierung erschöpft. Dass der Angeklagte im Gesamtzusammenhang der Texte das Schicksal von Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus mit der damals aktuellen pandemiebedingten Corona-Situation in Deutschland gleichsetzen wollte, ist zwar eine mögliche, aber nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums wenig naheliegende Deutung.

57 Im Fall Ziff. IV.2. wird ein direkter Bezug zu den Vernichtungslagern des NS hergestellt. Hier ist aber – wie oben geschildert – sowohl der sachliche Gehalt wie auch die Zuordnung der Opfer- und Täterrollen nicht eindeutig. Eine Identifikation des Angeklagten als „Ungeimpfter“ mit den europäischen Juden entspricht bereits nicht der Struktur des Referenzsatzes „Arbeit macht frei“ und seiner Verwendung im NS. Selbst wenn man darüber hinwegginge, bliebe es dabei, dass in einem Vergleich, der herangezogen wird, um eine eigene Unrechtserfahrung anzuprangern („Uns wird schwerstes Unrecht angetan, so wie den Juden im Nationalsozialismus“), bereits objektiv keine verharmlosende Aussage zu sehen ist, sondern lediglich eine überzogene Dramatisierung. (vgl. Hoven/Obert: Das Tragen von „Ungeimpft“-Sternen – Geschmacklosigkeit oder Straftat?, NStZ 2022, 331 f.; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 130 Rn. 21 m. w. N.).

58 Im Fall Ziff. IV.3. könnte sich der Zusatz des Angeklagten „Alles wiederholt sich... aus der Geschichte nix gelernt“ auf eine verschleiernde und zynische Begriffsverwendung wie im NS beziehen („Impfen = Freiheit“ - „Arbeit macht frei“), denn außer der Begriffsverwendung gibt es wenig Gemeinsamkeiten zwischen dem Fernsehturm in Düsseldorf und dem Tor in Auschwitz. Auch hier ist kaum einsichtig, wie sich daraus eine Gleichsetzung eigener Unrechtserfahrungen mit dem Holocaust und so eine Verharmlosung der Judenverfolgung ableiten lassen soll.

VI.

59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

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