SG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, 2026-02-17, S 15 AS 2542/25

S 15 AS 2542/25Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 1517 de fev. de 2026

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Regest

1. Wird ein Widerspruchsführer durch die Behörde nicht unverzüglich auf die Formunwirksamkeit seines - hier per einfacher E-Mail erhobenen - Widerspruchs hingewiesen und wird ihm somit die Möglichkeit verwehrt, noch innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist einen formgerechten Widerspruch zu erheben, ist ihm grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (Rn.11) 2. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch sieht keine gesetzliche Grundlage für eine Inanspruchnahme eines Erben durch Verwaltungsakt in Gestalt eines "Haftungsbescheides" vor; dem Grundsicherungsträger steht zur Durchsetzung einer bestandskräftig festgestellten Erstattungsforderung als Nachlassverbindlichkeit insoweit der allgemeine Vollstreckungsweg zur Verfügung. (Rn.12)

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SG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer — S 15 AS 2542/25 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-02-17

Aktenzeichen: S 15 AS 2542/25

ECLI: ECLI:DE:SGFREIB:2026:0217.S15AS2542.25.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 84 Abs 1 S 1 SGG, § 84 Abs 2 S 3 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 35 SGB 2 vom 13.05.2011, § 1922 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Wird ein Widerspruchsführer durch die Behörde nicht unverzüglich auf die Formunwirksamkeit seines - hier per einfacher E-Mail erhobenen - Widerspruchs hingewiesen und wird ihm somit die Möglichkeit verwehrt, noch innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist einen formgerechten Widerspruch zu erheben, ist ihm grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (Rn.11)

  2. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch sieht keine gesetzliche Grundlage für eine Inanspruchnahme eines Erben durch Verwaltungsakt in Gestalt eines "Haftungsbescheides" vor; dem Grundsicherungsträger steht zur Durchsetzung einer bestandskräftig festgestellten Erstattungsforderung als Nachlassverbindlichkeit insoweit der allgemeine Vollstreckungsweg zur Verfügung. (Rn.12)

Tenor

Der Bescheid vom 03.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2025 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid.

2 Mit angegriffenem Bescheid vom 03.07.2025 wendete sich der Beklagte an die Klägerin als Schwester und Alleinerbin des am 04.10.2023 verstorbenen C.S. und machte eine gegenüber diesem zum Zeitpunkt seines Ablebens durch Bescheid vom 26.07.2022 bestandskräftig festgestellte Erstattungsforderung betreffend erbrachter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 657,42 Euro geltend. Den hiergegen mit einfacher E-Mail vom 10.07.2025 erhobenen Widerspruch der Klägerin verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2025 wegen Formunwirksamkeit als unzulässig.

3 Mit Schriftsatz vom 21.08.2025, eingegangen beim Gericht am 04.09.2025, hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben und sinngemäß beantragt,

4 den Bescheid vom 03.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2025 aufzuheben.

5 Der Beklagte geht von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aus und beantragt,

6 die Klage abzuweisen.

7 Mit Verfügung vom 13.01.2026 hat das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gegeben.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die elektronische Verfahrensakte des Gerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

9 Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor entsprechend § 105 Abs. 1 S. 2 SGG gehört worden.

10 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid vom 03.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2025 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher aufzuheben.

11 Der Begründetheit der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin den Widerspruch gegen den angegriffenen Bescheid vom 03.07.2025 lediglich per einfacher E-Mail und damit formunwirksam i.S.d. § 84 Abs. 1 S. 1 SGG erhoben hat. Denn sie ist ausweislich der Verwaltungsakte nicht unverzüglich auf den Formmangel hingewiesen worden, so dass ihr die Möglichkeit verwehrt wurde, noch innerhalb der Widerspruchsfrist einen formgerechten Widerspruch zu erheben (vgl. hierzu Gall, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 84 Rn. 47). Aus der Eingangsbestätigung vom 12.08.2025 durfte die Klägerin vielmehr schließen, dass der Widerspruch frist- und formwirksam eingelegt wurde. Soweit der Beklagte hierzu sinngemäß vorträgt, die "Inkasso-Akte" sei ihm zu spät von der zuständigen Agentur für Arbeit abgegeben worden, so dass kein entsprechender Hinweis mehr habe erfolgen können, kann der zwischenbehördliche organisatorische Ablauf nicht der Klägerin angelastet werden. Aus diesem Grund war ihr gem. § 84 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.06.2007 - L 8 SO 60/07 ER, juris Rn. 12; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 84 Rn. 8a; Gall, a.a.O. Rn. 53).

12 Der Beklagte kann den angegriffenen Verwaltungsakt auf keine Rechtsgrundlage stützen. Anders als beispielsweise das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 102 SGB XII) sieht das SGB II gerade keine Grundlage für eine Inanspruchnahme eines Erben durch Verwaltungsakt vor; die hierfür einschlägige Norm des § 35 SGB II ist mit Wirkung zum 01.08.2016 aufgehoben worden. Soweit der Beklagte auf die Stellung der Klägerin als Alleinerbin (vgl. hierzu deren Erklärung vom 05.12.2025, Bl. 11 der Hauptakte) und der sich hieraus unstreitig ergebenden Haftung für Nachlassverbindlichkeiten aus den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 1922, 1967 Bürgerliches Gesetzbuch) abstellt, steht ihm der allgemeine Vollstreckungsweg zur Verfügung. Denn wenn - wie hier durch Erlass des bestandskräftigen Erstattungsbescheides vom 26.07.2022 der Fall - noch zu Lebzeiten des Begünstigten eine Rückabwicklung zu dessen Lasten eingeleitet wird, begründet der ergangene Erstattungsbescheid eine bindend festgestellte - und damit vollstreckbare - Nachlassverbindlichkeit auch zu Lasten des Erben (Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 50 Rn. 16). Der Leistungsträger ist in solchen Fällen nicht befugt, gegenüber Hinterbliebenen deren Erbenstellung und die Vollstreckbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit in Gestalt eines "Haftungsbescheides" festzustellen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 12.12.2017 - L 7/12 AL 27/16, juris Rn. 31). Anders als der Beklagte meint ist die Klägerin als Schwester des Verstorbenen, die nicht in dessen Haushalt aufgenommen wurde, auch keine Sonderrechtsnachfolgerin i.S.d. § 56 Abs. 2 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

13 Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf die Vorschrift des § 50 Abs. 3 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen, da mit dem angefochtenen Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin gerade keine Erstattungsentscheidung im Sinne der genannten Vorschrift getroffen wurde (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O. Rn. 32).

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 144 Abs. 2 SGG).

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