Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2025-11-17, L 7 SO 1162/25

L 7 SO 1162/25Tribunal de Seguros Sociais / Division 717 de nov. de 2025

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Regest

Eine Grundschule, die als evangelische Bekenntnisschule in freier Trägerschaft als Ersatzschule anerkannt ist, stellt dann nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs im Sinne des § 28 Abs 4 SGB II dar, wenn sie nicht aufgrund ihres Profils im Sinne einer besonderen inhaltlichen oder organisatorischen Gestaltung des Unterrichts, sondern wegen der neben dem inhaltlichen Unterricht bestehenden christlich-biblischen Konzeption der Schule gewählt wurde. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Reutlingen, 20. Februar 2025, S 5 SO 101/24, Urteil

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Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat — L 7 SO 1162/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-17

Aktenzeichen: L 7 SO 1162/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2025:1117.L7SO1162.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6b Abs 1 BKGG 1996, § 6b Abs 2 BKGG 1996, § 28 Abs 1 S 2 SGB 2, § 28 Abs 4 SGB 2, § 34 Abs 4 SGB 12

Leitsatz

Eine Grundschule, die als evangelische Bekenntnisschule in freier Trägerschaft als Ersatzschule anerkannt ist, stellt dann nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs im Sinne des § 28 Abs 4 SGB II dar, wenn sie nicht aufgrund ihres Profils im Sinne einer besonderen inhaltlichen oder organisatorischen Gestaltung des Unterrichts, sondern wegen der neben dem inhaltlichen Unterricht bestehenden christlich-biblischen Konzeption der Schule gewählt wurde. (Rn.43)

Verfahrensgang

vorgehend SG Reutlingen, 20. Februar 2025, S 5 SO 101/24, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.02.2025 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch ihres Sohnes C1 (J. B.) der Freien Evangelischen Schule R1.

2 Die kindergeldberechtigte Klägerin bezieht für ihre Kinder laufend Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) von der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse). Sie lebt mit ihrem Ehemann, dem 2015 geborenen J. B. und weiteren Kindern in L1 im Landkreis R1. J. B. besuchte ab dem Schuljahr 2021/2022 die Grundschule des Freie Evangelische Schule R1 e.V. (FES), eine evangelische Bekenntnisschule in freier Trägerschaft, die als Ersatzschule anerkannt ist. Seit April 2024 besucht er das Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum E1-Schule R1.

3 In der Präambel der Satzung des FES vom 18.03.2019 heißt es:

4 „Auf der Glaubensbasis der Evangelischen Allianz sollen die Einrichtungen in der Trägerschaft des Vereins in gemeinsamer Verantwortung von Trägerverein, Eltern und Mitarbeitern/-innen Möglichkeiten für Erziehung, Unterricht und Lebensgestaltung entwickeln, mit denen die Bedeutung des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der Bibel bezeugt ist, für das Menschsein in der Gegenwart deutlich wird. Leitbild für die Arbeit der Schule ist: Gemeinsam wollen wir im schulischen Leben und Lernen Beziehungen des Friedens gestalten. Die Grundlage dieses Friedens ist Jesus Christus. (nach Eph. 2, 14).

5 Wir verstehen die Schule als Lebens- und Erfahrungsraum, in dem wir mit Kindern und Jugendlichen ganzheitlich

6 - christliches Leben gestalten,

7 - Freude am Lernen wecken und erhalten,

8 - Schöpfung entdecken und erhalten,

9 - zur Lebensfähigkeit erziehen und begleiten,

10 - respektvoll miteinander leben.“

11 Zweck des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, wie er insbesondere in der Präambel beschrieben ist. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhalten und Betreiben einer Freien Evangelischen Schule in R1 verwirklicht (§ 2 Abs. 2 der Satzung).Die Satzung des Trägervereins wird hinsichtlich der Gestaltung schulischen Lebens durch eine von Vorstand und Verwaltungsrat verabschiedete Konzeption vom 21.01.2019, neu gefasst am 14.11.2022 konkretisiert. Nach dieser Konzeption zur Gestaltung des schulischen Lebens seien für die Wahrnehmung der pädagogischen Verantwortung verschiedene Schwerpunkte im Menschenverständnis der Bibel besonders wichtig. Dabei orientiere sich der FES an der Glaubensbasis der Evangelischen Allianz und verstehe die Bibel als eine Weise der Offenbarung Gottes. Zum Leitbild und den pädagogischen Grundlinien heißt es in der Konzeption, der FES wolle als christliche Schule einen Raum anbieten, in dem die Schülerinnen und Schüler Geborgenheit erleben und noch Kind sein dürften. Dies geschehe vor allem in der Klassengemeinschaft. Es werde den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, sich am Klassen- und Schulleben zu beteiligen z.B. durch Übernahme von Verantwortung für bestimmte Aufgaben oder andere Personen oder durch Mitmachen bei Aufführungen und Schulfeiern. Ein wichtiger Teil sei die „Beziehungs-Pädagogik“, wofür stabile und vertrauensvolle Beziehungen für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler von elementarer Bedeutung seien. Als christliche Schule wolle der FES solche Beziehungen aufbauen und die Schülerinnen und Schüler dadurch beziehungsfähiger machen. Ein freundlicher, respektvoller und rücksichtsvoller Umgang solle erlernt werden. Der FES habe als Bekenntnisschule dafür Sorge zu tragen, dass das Bekenntnis die Schule und den gesamten Unterricht präge. Dies betreffe auch existenzielle Fragen nach den Perspektiven für ein eigenes Leben. Antworten würden hierauf in der Bibel gesucht und gefunden. Eine besondere Rolle spiele hierbei der Religionsunterricht. Hier würden die Schülerinnen und Schüler die zentrale Botschaft von Jesus Christus sowie weitere Geschichten des Alten und Neuen Testaments hören und lernen, deren Aktualität für sich selbst und die Welt zu verstehen. Der Religionsunterricht sei ein Pflichtfach, das in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterrichtet werde. Darüber hinaus würden Fragen nach gelingendem, sinnerfülltem Leben in anderen Formen zur Sprache gebracht, wie zum Beispiel beim Tagesimpuls jeweils in der ersten Unterrichtsstunde. Ebenso würden im Zusammenhang der Erweiterung der Sozialkompetenz christliche Werte angesprochen und eingeübt (Freude teilen, Leid gemeinsam tragen, verzeihen und vergeben, anderen selbstlos helfen, sich für den/die andere/n Zeit nehmen und zuhören, sich für Gerechtigkeit einsetzen, sorgsam mit der Schöpfung umgehen). Die sich aus dem Leitbild ergebenen Konkretionen seien in fünf Hauptpunkten beschrieben: 1. Christliches Leben gestalten, 2. Schöpfung entdecken und erhalten, 3. zur Lebensfähigkeit erziehen und begleiten, 4. respektvoll miteinander leben und 5. Freude am Lernen wecken und erhalten.

12 Seit März 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin für ihre Kinder jeweils befristet dem Grunde nach Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. § 6b Abs. 2 BKGG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (vgl. Bescheide vom 18.08.2020 [für die Zeit vom 01.03.2020 bis 30.04.2020], 08.12.2020 [für die Zeit vom 01.05.2020 bis 31.12.2020], 26.05.2021 [für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.08.2021]). Dabei – und auch bei sämtlichen später ergangenen Bewilligungen von Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Grunde nach – wurde jeweils angegeben, dass es Leistungen für Bildung und Teilhabe geben könne für: eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten von Schulen, Tageseinrichtungen oder für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird; Schulbedarf, ab 2024 jährlich 195,00 EUR; Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler; angemessene, geeignete und zusätzlich erforderliche Lernförderung; gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Tageseinrichtungen oder für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird; Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, zahlbar in Gutscheinform. Für die Mittagsverpflegung und die Leistungen für Teilhabe seien Gutscheine beigefügt, die zweckentsprechend eingelöst werden könnten. Es wurde um rechtzeitige Mitteilung und Vorlage der notwendigen Nachweise gebeten, wenn die Klägerin eine oder mehrere der genannten Einzelleistungen beziehen wolle. Damit die tatsächlichen Aufwendungen für Schülerbeförderung erstattet werden könnten, müssten diese durch monatliche Zahlbelege (bevorzugt Kontoauszüge oder entwertete Schülermonatskarten) nachgewiesen werden. Tatsächliche Aufwendungen könnten lediglich in Höhe des aufzubringenden Eigenanteils vorliegen, abhängig von der Schülerbeförderungskostensatzung des Landkreises, in welchem die besuchte Schule liege. Eine aktuelle Schulbesuchsbescheinigung für Kinder ab dem 15. Lebensjahr werde benötigt, sofern diese noch nicht vorliege. Im Einzelfall könne eine zusätzliche Schulbestätigung zur Überprüfung, ob die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besucht werde, notwendig sein.

13 Unter dem 07.10.2021 beantragte die Klägerin für ihren Sohn C1 u.a. erstmals Schülerbeförderungskosten zur FES als Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG. Mit Bescheid vom 18.10.2021 lehnte der Beklagte die Übernahme dieser Kosten nach § 6b BKGG i.V.m. § 28 SGB II ab, weil die von J. B. besuchte Förderklasse nicht als nächstgelegene Schule anerkannt sei. Im Übrigen bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.10.2021 Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Grunde nach für die Zeit vom 01.09.2021 bis 28.02.2022 für J. B. und ein weiteres Kind. Den gegen den Bescheid vom 18.10.2021 mit E-Mail vom 01.11.2021 und Schreiben vom 21.12.2021 erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin, nachdem sie auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden war, zurück.

14 Mit Bescheid vom 03.03.2022 lehnte der Beklagte einen weiteren Antrag der Klägerin vom 25.01.2022 auf Leistungen für Bildung und Teilhabe bezüglich der Schülerbeförderung zu der von J. B. besuchten Schule ab, da es sich dabei nicht um die nächstgelegene Grundschule handele. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück, da es sich bei der von J. B. besuchten Primarstufe nicht schon angesichts des christlich ausgerichteten Konzepts um einen eigenständigen Bildungsgang handle (Widerspruchsbescheid vom 07.07.2022).

15 Mit Bescheid vom 25.11.2022 lehnte der Beklagte auch die Anträge vom 15.11.2022 und 23.11.2022 hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung für J. B. ab.

16 Am 28.03.2023 beantragte die Klägerin mit Verweis auf ihren Bezug von Kinderzuschlag für J. B. und drei weitere Kinder erneut Leistungen der Bildung und Teilhabe und legte dabei Nahverkehrstickets zur FES für die Zeit März 2023 bis August 2023 sowie Kontoauszüge vor, aus denen die Abbuchungen der Kosten für die Fahrkarten für die Zeit von März 2023 bis Juli 2023 in Höhe von je 33,19 € hervorgingen.

17 Mit Bescheid vom 03.04.2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin für ihre Kinder (J.B. und drei weitere Kinder) Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 6b Abs. 2 BKGG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SGB II dem Grunde nach für die Zeit vom 01.03.2023 bis 31.08.2023. Mit weiterem Bescheid vom 03.04.2023 lehnte der Beklagte die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für J. B. zur FES jedoch ab, da es sich hierbei nicht um die nächstgelegene Grundschule handle.

18 Gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.04.2023 erhob die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 24.04.2023. Sie führte insbesondere aus, dass die evangelische christliche Ausrichtung ein besonderes Profil der Schule darstelle. Die Schule sei die nächstgelegene evangelische Bekenntnisschule. Es würden die Fahrkarten für den Kläger erbeten, soweit es für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft möglich sei. Es könne nicht entscheidend sein, dass es auch an anderen Grundschulen Religionsunterricht gebe. Die in § 28 Abs. 4 SGB II genannten Profile (Naturwissenschaften, Sport, Musik, Sprachen) würden regelmäßig in sämtlichen Grundschulen als Fächer unterrichtet (insbesondere Sport und Musik). Es sei nicht darauf abzustellen, ob es sich um eine Privat- oder Ersatzschule handle. Es sei von einem Profil im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II auszugehen, wenn mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch eine weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden sei, wie zum Beispiel an einer Waldorfschule. Es komme darauf an, ob eine inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts vorliege, die nicht der der nächstgelegenen Schule entspreche. Es sei vorliegend eine besondere inhaltliche und auch eine besondere organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts gegeben. Dies ergebe sich aus dem Namen der Schule und der inhaltlichen Ausgestaltung. Eine Vermittlung von christlichen Werten im Schulleben fände bei der nächstgelegenen Grundschule nicht statt. Das Setzen von geistlichen Akzenten durch gemeinsames Singen, Beten und das Feiern von Andachten und Gottesdiensten werde ebenfalls nicht (außerhalb des Religionsunterrichts) angeboten. Eine Einladung zu einem Leben mit Jesus Christus sei an der nächstgelegenen Grundschule kein Bestandteil des dortigen Schulprofils. Der Unterricht werde jeden Morgen mit verschiedenen gemeinsamen Ritualen wie Erzählen, Singen und Beten begonnen. Es komme nicht darauf an, ob die Schule freiwillig gewählt worden sei.

19 Am 09.07.2023 beantragte die Klägerin für ihre Kinder erneut Leistungen für Bildung und Teilhabe und legte dabei die Nahverkehrstickets für die Fahrt zur FES für den Zeitraum September 2023 bis Februar 2024 vor. Mit Bescheid vom 20.07.2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin für deren Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Grunde nach für die Zeit vom 01.09.2023 bis 31.12.2023. Mit Bescheid vom 22.01.2024 lehnte der Beklagte den Antrag vom 09.07.2023 auf Gewährung von Schülerbeförderungskosten für J. B. gegenüber der Klägerin ab. Gleichzeitig erging ein ebenfalls ablehnender Bescheid bezüglich der Schülerbeförderungskosten eines der anderen Kinder der Klägerin. Mit Schreiben vom 01.02.2024 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die beiden Ablehnungsbescheide und beantragte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.

20 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.04.2023 zurück. Notwendige Schülerbeförderungskosten könnten nur zur nächstgelegenen Schule übernommen werden, welche für J. B. in L1 liege. Die FES könne nicht als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs angesehen werden, da auch an öffentlichen Grundschulen christliche Werte im Rahmen des Religionsunterrichts vermittelt würden. An Grundschulen finde auch keine konfessionelle Ausbildung im Hinblick auf eine angestrebte Berufswahl statt.

21 Am 15.01.2024 hat die Klägerin im Namen ihres Sohnes J. B. Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat daher J. B. als Kläger geführt. Zur Begründung hat die Klägerin auf die Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen und ergänzend angegeben, dass durch den Widerspruchsbescheid entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fehlerhaft darauf abgestellt werde, dass die von ihrem Sohn besuchte Grundschule zu keinem „von den öffentlichen Grundschulen abweichenden Abschluss führen würde“ und damit keine Schule mit besonderem Profil vorliege. Das BSG habe folgende Kriterien aufgestellt: „Eine private Ersatzschule weist jedenfalls dann einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB II auf, wenn der Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses für ihre Schüler landesrechtlich besonderen Anforderungen unterliegt.“ Bei der als (Ersatz-)Schule nach dem Privatschulgesetz des Landes Baden-Württemberg (PSchG) anerkannten Schule handle es sich per definitionem um eine Schule, die das Schulwesen des Landes „durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts“ bereichere. Auch aus dem Leitbild der Schule ergebe sich ein besonderes Profil. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) könne von Bedeutung sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden sei. Die Auffassung des Beklagten dürfte mit dem Grundgesetz (GG) und der Landesverfassung nicht vereinbar sein.

22 Mit Urteil vom 20.02.2025 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 03.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2023 verurteilt, die Schülerbeförderungskosten für J. B. in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Anspruch ergebe sich aus § 34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Es sei anerkannt, dass ein eigenständiges Profil auch in einer religiösen Ausrichtung einer Schulausbildung bestehen könne. Die Freie Evangelische Schule R1 weise sowohl inhaltlich als auch organisatorisch in ihrer Ausgestaltung des Unterrichts einen Schwerpunkt in der Vermittlung religiöser Inhalte auf. Insoweit müsse von einem Profil im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB XII bzw. des § 28 Abs. 4 S. 2 SGB II ausgegangen werden.

23 Gegen das ihm am 25.03.2025 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 09.04.2025 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er trägt vor, das SG habe keine Abgrenzung zwischen einer Bekenntnisschule und einer Profilschule vorgenommen und nicht festgestellt, aufgrund welcher inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts es einen Schwerpunkt in der Vermittlung religiöser Inhalte in der Grundschule der FES sehe. Die gewählte Schule stelle keine Schule mit dem Profil einer religiösen Orientierung dar und gelte deswegen nicht als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs im Sinne der §§ 43 Abs. 4 SGB XII und § 28 Abs. 4 S. 2 SGB II. Eine Profilschule mit religiösem Inhalt weise ein Mehr an der religiösen Vermittlung im Unterricht auf und biete damit ein Mehr an religiöser Lehre in inhaltlicher Hinsicht. Sie zeichne sich durch vertiefte Lerneinheiten auf Basis religiöser Wertevermittlung aus. Zum Vergleich könnten jüdische Grundschulen herangezogen werden, in denen von Anfang an hebräisch gelehrt werde. Zur Vermittlung der religiösen Lehre und der zusätzlichen Sprache würden eigene Lehrmaterialien verwendet. Dies grenze jüdische Grundschulen von den üblichen staatlichen Grundschulen ab, an denen in der Regel nur evangelischer und katholischer Religionsunterricht angeboten werde. Eine Bekenntnisschule sei eine Schule, die sich klar einem bestimmten religiösen Bekenntnis verpflichtet fühle. Der Religionsunterricht und das gesamte schulische Leben seien inhaltlich auf dieses Bekenntnis ausgerichtet. Bekenntnisschulen seien im Schulgesetz besonders geregelt und würden eine eigene Schulart darstellen. Schülerinnen und Schüler würden in der Regel nur aufgenommen, wenn sie dem entsprechenden Bekenntnis angehörten oder dessen Ausrichtung mittragen würden. Die FES sei eine staatlich anerkannte Ersatzschule und als Bekenntnisschule auf christlich-biblischer Basis genehmigt. Das christliche Bekenntnis durchziehe das gesamte Schulleben, damit auch alle Fächer. Der schulischen Arbeit liege die christlich-biblische Konzeption zu Grunde. Die FES richte sich nach den Bildungsplänen in Baden-Württemberg. Die Schulbücher und Materialien würden von gängigen Schulbuchverlagen bezogen und der Unterricht unterscheide sich inhaltlich nicht von den staatlichen Schulen. Die Abschlüsse und Zeugnisse seien den staatlichen Schulen gleich. Auch würden Referendare für staatliche Schulen an der FES ausgebildet. Es gebe nur eine Stunde Religionsunterricht pro Woche. Es gebe kein Mehr an der Vermittlung vertiefter religiöser Inhalte im Unterricht, die darauf abzielen würden, die Schülerinnen und Schüler in ihren religionswissenschaftlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten besonders zu fördern. Lediglich hinsichtlich der zusätzlich vermittelten Werte und Umgangsformen sei im Schulleben eine christliche Prägung gegeben, die über das Maß an staatlichen Schulen hinausgehe. Sinn und Zweck einer Profilschule sei, gezielt Fähigkeiten und Fertigkeiten des einzelnen Schülers profilbezogen zu fördern, so beispielsweise an einer Schule mit Sportprofil zur Vorbereitung einer Profisportlerlaufbahn. Die Grundschule in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des J. B. wäre geeignet gewesen, dieselben Fähigkeiten wie die FES zu vermitteln, so dass der Besuch der FES nicht zwingend erforderlich gewesen sei.

24 Vom Beklagten ist eine E-Mail des Rektors der FES, Herr E2, vom 04.04.2025 vorgelegt worden. Danach sei die FES sind eine staatlich anerkannte Ersatzschule, sie richte sich nach den Bildungsplänen in Baden-Württemberg, Schulbücher und Materialen würden von den gängigen Schulbuchverlagen bezogen, Abschlüsse und Zeugnisse seien den staatlichen Schulen gleich. Die Schule unterscheide sich durch die Genehmigung als Bekenntnisschule auf christlich-biblischer Basis, wobei das christliche Bekenntnis das gesamte Schulleben, damit auch alle Fächer, durchziehe und der schulischen Arbeit die Konzeption der FES zugrunde liege.

25 Der Beklagte beantragt,

26 das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.02.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

27 Die Klägerin beantragt,

28 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

29 Sie hält das Urteil des SGs für zutreffend. Bekenntnisschulen seien nicht besonders geregelt und würden keine eigene Schulart darstellen. Das Schulgesetz könne jedoch auch nicht ohne Weiteres für die Auslegung bundesgesetzlicher Regelungen maßgeblich sein. Der Terminus der Profilschule dürfte als Oberbegriff die Bekenntnisschulen umfassen. Die Aussagen des Herrn E2 würden nicht gegen eine Profilschule sprechen. Es sei auch nicht zutreffend, dass an der FES lediglich eine Stunde pro Woche Religionsunterricht stattfinde bzw. christliche Themen besprochen würden. Insoweit verweist die Klägerin auf vorgelegte Stundenpläne. Dass die Schule vergleichbare Zeugnisse ausstelle und sich an Bildungsplänen orientiere, sei erforderlich, um als Ersatzschule genehmigungsfähig zu sein.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € bzw. Leistungen für mehr als ein Jahr überschreitet, da das SG den Beklagten zur Zahlung nicht näher begrenzter Leistungen verurteilt hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

32 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, neben dem Urteil des SG vom 20.02.2025, der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2023 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28.03.2023 auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung ihres Sohnes J. B. zur FES im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt hat.

33 Der streitige Zeitraum ist vorliegend begrenzt auf die Zeit vom 01.03.2023 bis zum 31.08.2023. Leistungen für Bildung und Teilhabe werden gem. § 6b Abs. 1 BKGG lediglich auf Antrag erbracht. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 03.04.2023 hat der Beklagte den Antrag vom 28.03.2023 abgelehnt. Dieser betraf den Bewilligungszeitraum März 2023 bis August 2023. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung aus der gleichzeitigen Bewilligung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe dem Grunde nach. Durch den weiteren Antrag vom 09.07.2023 erlebt die vorangegangene Leistungsablehnung außerdem eine Zäsur, da sich diese gem. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zeit nach dem neuen Antrag erledigen würde. Der Ablehnungsbescheid vom 22.01.2024 bezüglich des Antrags vom 09.07.2023, der den Bewilligungszeitraum September 2023 bis Dezember 2023 betrifft, ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl.: Becker in beckOGK, § 96 SGG, Stand: 01.08.2025, Rdnr. 33; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 21/08 R – juris Rdnr. 9).

34 Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid des Beklagten vom 03.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2023 zu Unrecht aufgehoben und den Beklagten zu Unrecht zur Zahlung der Schülerbeförderungskosten des J. B. für den Besuch der FES verurteilt.

35 Die Klage ist zulässig erhoben worden. Soweit in der Klageschrift angegeben worden ist, die Klage werde durch J.B., vertreten durch die Klägerin erhoben, so ist bei verständiger Auslegung im Hinblick auf den Streitgegenstand und die ergangenen Bescheide anzunehmen, dass die Klägerin die Klage von vornherein hatte in eigenem Namen erheben wollen. Daher war – auch noch im Berufungsverfahren – das Rubrum entsprechend zu ändern (vgl.: BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b SO 5/06 R – beck-online, Rdnr. 9).

36 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 03.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für J. B. zur FES im streitigen Zeitraum.

37 Entgegen der Ansicht des SG ist vorliegend nicht § 34 SGB XII als Anspruchsgrundlage einschlägig. Zwar regelt dieser ebenfalls Leistungen für Bildung und Teilhabe, jedoch hat die Klägerin weder diese Leistungen beantragt, noch hat die Beklagte Leistungen nach dem SGB XII abgelehnt. Ob für J. B. ein Leistungsanspruch bestanden haben könnte, ohne dass die Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII hatte, weil ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII auch bestehen kann, wenn die nachfragende Person keinen Anspruch auf Regelsätze hat (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 2 SGB XII), kann daher vorliegend offenbleiben.

38 Richtige Anspruchsgrundlage ist – entsprechend dem Antrag der Klägerin – § 6b Abs. 2 BKGG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 BKKG i.V.m. § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes Baden-Württemberg (AGSGB II).

39 Nach § 6b Abs. 1 BKKG erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben und wenn (1.) das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder (2.) im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt.

40 Gemäß § 6b Abs. 2 BKKG entsprechen die Leistungen für Bildung und Teilhabe den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. § 19 Abs. 3 SGB II findet keine Anwendung.

41 Nach § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

42 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar bezieht die Klägerin für J. B. Kinderzuschlag nach § 6a BGKK (vgl. Bescheinigung der Familienkasse vom 21.03.2023 für März 2023 bis August 2023) und lebt mit ihm in einem Haushalt. Da die besuchte Schule als Ersatzschule anerkannt ist, wird insoweit auch die Schulpflicht erfüllt, so dass die Schülereigenschaft gegeben ist. Insoweit ist unerheblich, ob eine Schule in öffentlicher oder privater Trägerschaft besucht wird (vgl.: BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 29/16 R – juris, Rdnr. 19). J. B. hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und bezog keine Ausbildungsvergütung und war auch für den Besuch der ca. zehn Kilometer von seinem Wohnort liegende FES auf Schülerbeförderung angewiesen, da die Schule für diesen nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbar war, sondern öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden mussten (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R, juris Rdnrn. 18, 23), wobei es sich bei der Schule um die nächstgelegene evangelische Bekenntnisschule handelte. Von Dritten sind keine Kosten für die Beförderung des J. B. übernommen worden.

43 Zur Überzeugung des Senats stellt die von J. B. im streitigen Zeitraum besuchte Schule jedoch nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II dar, da sie nicht aufgrund ihres Profils im Sinne einer besonderen inhaltlichen oder organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts, sondern wegen der neben dem inhaltlichen Unterricht bestehenden christlich-biblischen Konzeption der Schule gewählt wurde.

44 Für die Beantwortung der Frage, ob sich der Bildungsgang der besuchten Schule von dem einer nähergelegenen Schule im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II unterscheidet, sind die inhaltlichen Profile der zu vergleichenden Schulen zu betrachten. Dabei sind Sinn und Zweck der Leistungen sowie systematische Zusammenhänge der Auslegung des Begriffs der „nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs“ zu berücksichtigen. Bundeseinheitlich ist der Begriff dahingehend auszulegen, ob es sich bei der besuchten Schule um eine solche handelt, die gegenüber den näher gelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart aufweist. Für die Prüfung des Merkmals kann daher nicht auf Landesrecht zurückgegriffen werden, sondern nur auf die Ziele, die der Bundesgesetzgeber mit den Vorgaben zur Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe verfolgt hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 29/16 R, juris Rdnr. 22 f.). Die Gewährung von Schülerbeförderungskosten dient der Realisierung von Bildungs- und Lebenschancen und der Reduzierung der Aufwendungen auf ein notwendiges Maß. Durch die Regelung soll das Spannungsverhältnis zwischen dem die Menschenwürde achtenden Sozialstaat, der nachrangig Leistungen aus dem Fürsorgesystem erbringt, und der Notwendigkeit, Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Haushalten durch Entwicklung und Entfaltung ihrer Fähigkeiten in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt später aus eigenen Kräften bestreiten zu können, aufgelöst werden (BR-Drucks. 661/10, S. 168, unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 – juris Rdnr. 192, u.a.). Die Förderung der Chancengleichheit und die Rücksicht auf die Fähigkeiten sowie Begabungen des einzelnen Schülers, um Lebenschancen zu ermöglichen, schlägt sich in den Worten des „gewählten Bildungsgangs“ nieder. Dies ist bei der Auslegung des Begriffs der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs zu berücksichtigen. Dabei kann der Begriff des „Bildungsgangs“ nicht nur auf die Schulart begrenzt werden. Im Hinblick auf Begabung und Fähigkeiten kommt es darauf an, dass diese in der nächstgelegenen Schule auch gefördert werden und damit Lebenschancen erweiternd eingesetzt werden können sowie Chancengleichheit gewährleistet wird. Daher ist auf das Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt, die nicht der der nächstgelegenen Schule entspricht. Dabei muss sich das Profil einer Schule nicht zwingend im Unterricht selbst niederschlagen, sondern es ist ausreichend, wenn das Profil außerhalb des Unterrichts zur Geltung kommt, wenn die organisatorische Struktur der Schule auf die außerschulische Aktivität ausgerichtet ist, der Unterricht also zeitlich oder organisatorisch an die außerschulische Aktivität angepasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R – juris Rdnr. 22). Hierbei kommt auch grundsätzlich eine konfessionelle Prägung einer Schule als Profil in Betracht (vgl.: BSG, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R – juris Rdnr. 21; für das BAföG: BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 – V C 49.77 – juris Rdnr. 19; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 22.10.2015 – W 3 K 14.385 – juris Rdnr. 17; Filges in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 28 Rdnr. 34; Lenze in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 28 SGB II Rdnr. 22; G. Becker/Siefert in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage 2025, § 28 SGB II Rdnr. 45; Leopold/Buchwald in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 28 Rdnr. 127; Voelzke in Hauck/​Noftz, SGB II, Stand: April 2025, § 28 Rdnr. 66a; Schwabe in beckOGK, § 28 SGB II, Stand: 01.08.2025, Rdnrn. 36, 38). Auch die verfassungsrechtlich verbürgte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) kann im Einzelfall bei der Frage der Anerkennung eines Bedarfs für Beförderung zur nächsten konfessionell orientierten und den Glaubensvorstellungen der Schülerin bzw. des Schülers oder der Eltern entsprechenden Schule eine Rolle spielen (vgl. Leopold/Buchwald in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 Rdnr. 127).

45 Die Freie Evangelische Schule R1 weist kein eigenständiges Profil für den Bildungsgang Grundschule in diesem Sinne auf, das diese Schule von anderen Grundschulen, wie etwa der von J. B. ggf. fußläufig erreichbaren Grundschule an seinem Wohnort, unterscheidet. Dies schließt der Senat aus den Angaben der Klägerin, dem vorliegenden Konzept der Schule sowie den Angaben des Direktors der Schule in seiner E-Mail an den Beklagten vom 04.04.2025. Danach findet der Unterricht an der als Ersatzschule genehmigten Schule inhaltlich orientiert an den Bildungsplänen des Landes Baden-Württemberg statt, wofür Schulbücher gängiger Schulbuchverlage genutzt und „Abschlüsse“ wie an staatlichen Schulen erteilt werden. Es war nicht festzustellen, dass an der FES in einem erheblichen zusätzlichen Umfang Religionsunterricht im Vergleich zu anderen Grundschulen stattfindet. Der Bildungsplan in Baden-Württemberg sieht an allen Grundschulen einen Religionsunterricht vor. Der Umstand, dass Religionsunterricht an der FES ein Pflichtfach ist, während an anderen Grundschulen auch ein Ersatzunterricht besucht werden kann, ist daher unwesentlich. Es kann nicht erkannt werden, dass die Kinder an der FES zusätzliches „abfragbares“ Wissen hinsichtlich bestimmter religiöser Themen erlernen, insbesondere mit Blick auf eine mögliche spätere Berufstätigkeit. Die Wurzeln des christlichen Glaubens, die Geschichten der Bibel und die Feste des Kirchenjahres können die Kinder auch im Rahmen des an anderen Grundschulen gelehrten Religionsunterrichts kennenlernen. Durch die religiöse Prägung des Schulalltags wird kein zusätzliches Wissen bezogen auf die Fähigkeiten sowie Begabungen der Schülerinnen und Schüler vermittelt, sondern diese wirkt sich vornehmlich auf die Herleitung der vermittelten Werte und den Rahmen des Schulalltags aus. Dies wird aus dem von der FES veröffentlichen und bereits dargelegten Konzeption deutlich. Danach entfaltet der religiöse Glaube an der Schule zwar Einfluss auf den Schulalltag der Kinder durch persönliches Singen und Beten, einen geistlichen Tagesbeginn in allen Klassen, den Religionsunterricht, Feiern, Gottesdienste, besondere Schülertage, Freizeiten und Gespräche über Zeitströmungen und Grundsatzfragen. Außerdem werden außerschulischer geistlicher Angebote für Schülerinnen und Schüler und Eltern unterstützt und gemeinsam das Abendmahl gefeiert. Die religiösen Akzente haben jedoch nach dieser Darstellung keine Auswirkungen auf den inhaltlichen Lehrplan oder die speziell angewandte Pädagogik, also auf die Art und Weise der Wissensvermittlung. Das Singen von überwiegend religiösen Liedern im Musikunterricht, die Bearbeitung religiöser Themen im Kunstunterricht oder das Einstudieren von christlichen Musicals zur Darbietung am Schuljahresende – wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt – stellen keine gewichtigen Elemente im Sinne eines eigenständigen Profils dar, da auch diese sich nicht auf die gelehrten Kenntnisse und Fähigkeiten auswirken. Gleiches gilt für einen gemeinsamen Start in den Unterrichtstag durch einen geistlichen Tagesbeginn. Soweit in der Konzeption die Unterstützung außerschulischer geistlicher Angebote für Schülerinnen und Schüler und Eltern genannt wird, kann darin nicht bereits eine organisatorische Struktur der Schule erkannt werden, die eine Anpassung des Unterrichts an diese außerschulischen Aktivitäten vornimmt (vgl.: zu einem Sportgymnasium: BSG, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R – juris Rdnr. 22). Einige der im Konzept der Schule niedergelegten Punkte betreffen darüber hinaus nicht die Schülerinnen und Schüler, sondern beziehen sich ausdrücklich auf die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie auf anderes pädagogisches und nicht-pädagogisches Personal, wenn z.B. Lehrerandachten zu Beginn des Schultages, biblische Besinnung und Gebet in den verschiedenen Konferenzen sowie Klausurtagungen genannt werden. Insoweit ist auch festzustellen, dass die Lehrerinnen und Lehrer der Schule nicht über zusätzliche pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen haben, wie solche an staatlichen Grundschulen. Wie der Senat aus der von der Klägerin vorgelegten Stellenausschreibung Stand November 2024 entnimmt, haben Lehrkräfte zwar Mitglied in einer christlichen Gemeinde zu sein sowie eine persönliche und lebendige Beziehung zu Jesus Christus zu pflegen, ansonsten ist jedoch keine fachliche Qualifikation erforderlich, die über ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder ein vergleichbares Studium an einer Universität oder einer Ausbildung als Fachlehrkraft, wie dies auch für staatliche Schulen erforderlich ist, hinausgeht.

46 Dass Privatschulen nur als Ersatzschulen genehmigt werden können, wenn diese nach § 1 PSchG durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts das Schulwesen des Landes bereichern, begründet nicht zugleich das Vorliegen eines eigenständigen Profils des gewählten Bildungsganges. Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass die FES das Schulwesen des Landes durch seine christliche Prägung bereichert, ohne dass jedoch daraus ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für den Besuch der Schule folgt. Insbesondere bestehen für Schülerinnen und Schüler der FES keine besonderen Anforderungen nach dem Landesrecht, um einen allgemeinbildenden Schulabschluss zu erlangen bzw. Zugang zu weiterführenden Schulen zu erhalten, wie dies das BSG für Waldorfschulen festgestellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.20217 – B 14 AS 29/16 R – juris). Vielmehr ergibt sich aus der Anerkennung der FES als Ersatzschule gem. § 10 Abs. 4 PSchG die Berechtigung, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.

47 Auch die in Art. 4 GG garantierte Religionsfreiheit erfordert es vorliegend nicht, der Klägerin die Beförderungskosten für den Schulbesuch des J. B. nach den Vorschriften des § 6b Abs. 2 BKGG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SGB II zu erstatten. Auf Art. 4 Abs. 2 GG, wonach die ungestörte Religionsausübung zu gewährleisten ist, kann sich die Klägerin nicht stützen. Nach dieser Vorschrift ist durch den Staat Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern, wohingegen ein Anspruch auf Gewährung finanzieller Mittel zur Ausübung der Glaubensfreiheit nicht geschaffen wird (BSG; Urteil vom 10.10.2000 – B 3 P 15/99 R – juris Rdnr. 20; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 – 1 BvR 63/68 – juris Rdnr. 64; Beschluss vom 16.10.1979 – 1 BvR 647/70 – juris Rdnr. 55; BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 5 C 85/80 – juris Rdnr. 20; vgl. Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 4 Rdnrn. 26, 41). Der vorliegende Sachverhalt erfordert es entgegen der grundsätzlichen Neutralität des Staates gegenüber Religionen nicht, zur Kompensation von Erschwernissen im Rahmen der Religionsausübung in erweitertem Umfang Sozialleistungen zu gewähren. Die Glaubensfreiheit zwingt den Gesetzgeber nicht, Schülerbeförderungskosten bei dem Besuch von konfessionell gebundenen Ersatzschulen zu erstatten. Selbst wenn man annehmen wollte, der Gesetzgeber sei im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, konfessionell gebundene Ersatzschulen und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung wie etwa Waldorfschulen gleich zu behandeln, könnte die Klägerin hieraus keinen Anspruch auf Erstattung herleiten, weil es dem Gesetzgeber frei stünde, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in der Weise zu vermeiden, dass er auch für Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung eine Kostenerstattung nicht mehr vorsähe (vgl.: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2010 – 3 L 475/08 – juris Rdnr. 22).

48 Auch das in Art. 6 Abs. 2 GG niedergelegte Elternrecht ist durch die Ablehnung der Erstattung der Beförderungskosten für den Schulbesuch des J. B. nicht verletzt. Zwar umfasst der Schutzbereich dieses Rechts auch die freie Wahl einer Privatschule gegenüber einer staatlichen Schule durch die Eltern (vgl.: BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 – 6 C 5/00 – juris Rdnr. 23), jedoch ergibt sich aus der grundgesetzlichen Verpflichtung des Staates, dieses Recht nicht mehr als notwendig zu begrenzen, kein unmittelbarer Anspruch der Eltern auf Sozialleistungen zur Verwirklichung dieser Wahl (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2918 – L 18 SO 249/17 – juris Rdnr. 43). Die Beschränkung der Erstattung der Fahrtkosten als Bedarfe zur Bildung und Teilhabe nur zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs unter Beachtung des jeweiligen Profils der Schule ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

49 Auf die Berufung des Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.02.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

51 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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