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5 K 248/24•VG Sigmaringen 5. Kammer, 2026-03-18, 5 K 248/24
5 K 248/24Tribunal Administrativo / Câmara 518 de mar. de 2026
1. Durch die Ruhensvorschriften nach § 108 LBeamtVGBW und die Regelung einer Höchstgrenze, deren Überschreiten zur Folge hat, dass der übersteigende Betrag die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge in entsprechender Höhe zum Ruhen bringt, soll darauf hingewirkt werden, dass eine überhöhte Gesamtversorgung, die die erwünschte Relation zwischen Dienstbezügen und Versorgungseinkommen aufhebt, vermieden wird. (Rn.18) 2. 108 LBeamtVGBW verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.22) 3. Die Nichtberücksichtigung der Ausgleichszulage für Hochschulausbildung nach § 101 Abs. 4 - 6 LBeamtVGBW bei der Ermittlung der Höchstgrenzenberechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.24) (Rn.34) 4. Aus § 101 Abs. 6 Sätze 1 und 2 LBeamtVGBW lässt sich nicht ableiten, dass die Ausgleichszulage für Hochschulausbildung auch insoweit als Teil des Ruhegehalts gilt, dass sie auch im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu berücksichtigen wäre. (Rn.36) 5. Da die Amtszulage besondere Leistungen während der Dienstzeit honorieren soll, die Ausgleichszulage für Hochschulausbildung hingegen eine Kompensation für nicht (mehr voll) anrechnungsfähige Dienstzeit schafft, ist aufgrund dieser sich grundlegend unterscheidenden Zwecke der Zulagen auch eine unterschiedliche Behandlung der Zulagen sachgerecht. (Rn.46)
Entscheidungsdatum: 2026-03-18
Aktenzeichen: 5 K 248/24
ECLI: ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0318.5K248.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 108 Abs 1 LBeamtVGBW, § 101 Abs 4 LBeamtVGBW, § 108 Abs 2 LBeamtVGBW, § 101 Abs 6 LBeantVGBW, § 108 Abs 1 BeamtVG BW ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Renten auf seine Versorgungsbezüge nach § 108 LBeamtVGBW.
2 Der Kläger ist pensionierter Oberstudienrat. Zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn war er ab Januar 1985 als nicht verbeamteter Lehrer im Dienst des Landes Baden-Württemberg in Teilzeit angestellt. Daneben hatte er eine Teilzeitstelle beim Sportverein xxx inne. Ab Februar 1991 war er bis zu seiner Zurruhesetzung als Beamter im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Seit seiner Zurruhesetzung zum 01.08.2021 erhält er Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 31.03.2021 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung diese unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltsatzes von 68,25 v.H. und einer Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 - 7 LBeamtVGBW auf brutto 4.356,75 EUR fest. Seit dem 01.08.2022 bezieht der Kläger zusätzlich eine Rente (Regelaltersrente) der deutschen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 321,07 EUR.
3 Mit Bescheid vom 19.10.2022 regelte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge ab dem 01.08.2022 aufgrund der ab diesem Zeitpunkt zusätzlich ausgezahlten gesetzlichen Rente dahingehend neu, dass diese insoweit ruhen, als die Gesamtversorgung die gesetzliche Höchstgrenze nach § 108 Abs. 2 LBeamtVGBW übersteigt. Dem Bescheid war eine Berechnungsgrundlage zur Feststellung der Höchstgrenze der Versorgungsbezüge sowie eine Änderungsmitteilung beigefügt. Ferner enthielt der Bescheid eine Rückforderung überzahlter Bezüge in Höhe von 445,92 EUR, die aus der Überschreitung der Höchstgrenze resultierten; die Überzahlung werde in Monatsraten von den laufenden Versorgungsbezügen einbehalten.
4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger per elektronischer Nachricht an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zunächst am 11.11.2022 beschränkt Widerspruch ein. Er wandte dabei ein, dass die Ausgleichszulage für Hochschulausbildung nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW in Höhe von 91,33 EUR in der Änderungsmitteilung bei der Ermittlung der Höchstgrenze nicht berücksichtigt worden sei. Zwar sei diese zahlenmäßig bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages berücksichtigt, allerdings sei dies textlich nicht aufgeführt. Die Höchstgrenze müsse daher korrigiert werden. Später erweiterte er mit elektronischer Nachricht an das LBV vom 18.11.2022 seinen Widerspruch auf die gesamte Entscheidung vom 19.10.2022. Zur weiteren Begründung brachte er in der Folge vor, dass zumindest die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tätigkeit, die nicht im öffentlichen Dienst ausgeübt worden sei, unbillig sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Ausgleichszulage für Hochschulbildung gem. § 101 Abs. 6, S. 2 LBeamtVGBW bei Ruhens-, Kürzungs-, und Anrechnungsvorschriften als Teil des Ruhegehalts gelte.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2023 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, Versorgungsbezüge würden neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 108 Abs. 2 LBeamtVGBW bezeichneten Höchstgrenzen gezahlt. Soweit die Versorgungsbezüge zuzüglich der gezahlten monatlichen Rente die Höchstgrenze überstiegen, seien diese um den entsprechenden Betrag zu kürzen. Im Fall des Klägers betrage die Höchstgrenze nach der fiktiv vorgenommenen Höchstgrenzenberechnung ab dem 01.08.2022 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags. Da seine Versorgungsbezüge zuzüglich der aus Pflichtbeitragszeiten resultierenden Rente die errechnete Höchstgrenze überschritten, sei eine Kürzung der Versorgungsbezüge vorzunehmen, sodass ab dem 01.08.2022 − mit Beginn der Auszahlung der gesetzlichen Rente − eine Anrechnung zu erfolgen habe. Die Anrechnung sei dabei auch ordnungsgemäß erfolgt. Die Ausgleichszulage für Hochschulausbildung sei bei der Höchstgrenzenberechnung nicht zu berücksichtigen. Dies sei auf das Dienstrechtsreformgesetz zurückzuführen, mit dem die Berücksichtigung der Zeiten einer Hochschulausbildung wirkungsgleich zum Rentenrecht gekürzt worden sei. Da ein Beamter während der Zeiten der Hochschulausbildung keinen Dienst leiste, sei die Ausgleichszulage nicht als Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen, sondern werde zusätzlich zum Ruhegehalt gezahlt. Zwar sei aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung geschaffen worden, diese führe allerdings zu keiner Abweichung bei der Ermittlung der Höchstgrenze. Die Regelung in § 108 LBeamtVGBW diene schließlich dazu, eine Gleichbehandlung zwischen Pensionären mit gesetzlichen Rentenansprüchen einerseits und „Nur-Pensionären“ andererseits herzustellen. Beamtinnen und Beamte, die neben der Versorgung noch eine gesetzliche Rente bezögen, sollten danach nicht insgesamt mehr an „öffentlichen“ Altersbezügen erhalten als diejenigen, die von Anfang an Beamte gewesen seien.
6 Der Kläger hat am 29.01.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass die Anrechnung der Rente auf seine Versorgungsbezüge zu einer Ungleichbehandlung führe, da er gegenüber „Nur-Beamten“ schlechter gestellt sei. Hierin sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die Fürsorgepflicht zu sehen. Die Ausgleichszulage für Hochschulbildung zähle zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, sodass sie im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze zu berücksichtigen sei.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 19.10.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.12.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Anrechnung der Rente des Klägers bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
12 Dem Gericht liegt die elektronisch geführte Akte des Landesamts für Besoldung und Versorgung (als pdf-Datei) vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
13 Die zulässige Klage ist unbegründet.
14 Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2022 und der Widerspruchsbescheid vom
15 29.12.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
16 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Anrechnung der dem Kläger zustehenden Rente auf seine Versorgungsbezüge ist zu Recht erfolgt. Die Ausgleichzulage für Hochschulausbildung nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW ist im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung nach § 108 Abs. 2 LBeamtVGBW nicht zu berücksichtigen. Eine Neubescheidung der Versorgungsbezüge scheidet somit aus. Zuletzt steht dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht einbehaltener Versorgungsbezüge zu.
17 Die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge nach § 108 Abs. 1 LBeamtVGBW und die Auszahlung bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach § 108 Abs. 2 LBeamtVGBW ist als solche rechtmäßig und verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip.
18 § 108 LBeamtVGBW regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen. Die Regelung wurde geschaffen, um die Altersversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger neu zu regeln (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Teil D, § 55, Rn. 52). Hintergrund der Regelung war einstmals die Bestrebung, eine ungerechtfertigte Besserstellung von rentenbeziehenden Beamten gegenüber vergleichbaren, nicht rentenbeziehenden Versorgungsempfängern zu beseitigen (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 3). Darüber hinaus sollte die Ruhensregelung nach § 108 LBeamtVGBW auch dazu dienen, Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen zu verhindern und Haushaltsmittel zu sparen (vgl. zu alledem Kümmel, in: Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 55, Rn. 2 f.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Teil D, § 55, Rn. 1 f.). Durch die Ruhensregelung nach § 108 LBeamtVGBW wird die Doppelversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und gesetzlichen Renten im Grundsatz auf einen Betrag begrenzt, den eine Beamtin oder ein Beamter als Versorgungsbezug hätte erreichen können, wenn sie oder er das gesamte Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Weiter gilt sowohl im Beamtenrecht als auch im Rentenrecht der Grundsatz, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Umfang hinter den zugrunde zu legenden Dienstbezügen- bzw. dem Arbeitseinkommen zurückbleiben müssen. Durch die Ruhensvorschriften nach § 108 LBeamtVGBW und die Regelung einer Höchstgrenze, deren Überschreiten zur Folge hat, dass der übersteigende Betrag die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge in entsprechender Höhe zum Ruhen bringt, soll darauf hingewirkt werden, dass eine überhöhte Gesamtversorgung, die die erwünschte Relation zwischen Dienstbezügen und Versorgungseinkommen aufhebt, vermieden wird (zu alledem vgl. Kümmel, in: Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 55, Rn. 2, 4, 12).
19 Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Ruhensregelungen nach § 55 BeamtVG mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 10.09.2024 - 1 BvR 936/24 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 06.09.2022 - 2 B 44.21 -, juris, Rn. 12). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - ausführlich dargelegt, dass die Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist und weder ein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG vorliegt. § 108 LBeamtVGBW entspricht nach dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung im Wesentlichen der Regelung des § 55 BeamtVG, sodass die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung des § 108 LBeamtVGBW herangezogen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2020 - 4 S 2906/19 -, juris, Rn. 27; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Teil D, § 55, Rn. 52). Im Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge keinen Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) darstellt. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipen, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Gesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamtinnen und Beamten den besonderen Gegebenheiten anpassen kann. Anzuerkennen ist dabei, dass jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts generalisieren muss und daher auch unvermeidbare Härten enthält. Diese müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 85).
20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist daher anerkannt, dass es einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht angerechnet werden dürfen, nicht gibt (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 88). Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter der ein Beamter oder eine Beamtin in das Beamten- oder Ruheverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies ihm im Rahmen des zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Verfassungsrechtlich zwingend erforderlich ist jedoch, dass die Beamtinnen und Beamten innerhalb des Dienst- und Treueverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert sind. Das aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitete und verfassungsrechtlich gewährleisteten Alimentationsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber daher dazu, eine lebenslange amtsangemessenen Versorgung zu gewährleisten. Der Dienstherr ist allerdings nicht daran gehindert, eine Überversorgung zu verhindern und sich von seiner Alimentationspflicht dadurch zu entlasten, dass er die Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese nach ihrer Zweckbestimmung ebenfalls der Existenzsicherung dienen. Dem Versorgungsberechtigten steht trotz der gekürzten Versorgungsbezüge und der in voller Höhe gezahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt mindestens ein Einkommen zur Verfügung, dass der amtsangemessenen Alimentation entspricht. Der Staat ist nur verpflichtet die Beamtinnen und Beamten einmal aus öffentlichen Mitteln amtsangemessen zu versorgen (vgl. zu alledem: BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 89 f.,107, 123; Kümmel, in: Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 55, Rn. 3, 35,37, 146). Der Anrechnung kann daher auch nicht entgegengehalten werden, dass die Leistungen aus der Rentenversicherung auf Eigenleistungen des Versicherten beruhen und es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um eine individuell-leistungsbezogene Versicherung handelt. Die Alimentationspflicht verpflichtet den Gesetzgeber lediglich dazu, eine lebenslange amtsangemessene Versorgung zu gewährleisten, welche ebenfalls durch die anteilige Auszahlung einer Rente gesichert werden kann. (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
21 10.12.2020 - 4 S 2906/19 -, juris, Rn. 27).
22 Schließlich verletzt § 108 LBeamtVGBW auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung verbietet es wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die Un- bzw. Gleichbehandlung der geregelten Sachverhalte ohne sachlichen oder vernünftigen Grund erfolgt, d.h. ohne einen in der Natur der Sache liegenden Umstand, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar ist. Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts, kann dieser frei über die Vergleichsgruppen befinden und festlegen, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. Kümmel, in: Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 55, Rn. 40). Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - dazu aus, dass die Einführung einer Höchstgrenzenregelung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt, da die Einführung einer einheitlichen Versorgungshöchstgrenze demzufolge gerade der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte dient, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden amtsangemessenen Alterssicherung.
23 Der klägerische Vortrag ist nicht geeignet, die vom Landesgesetzgeber und den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten und in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Maßstäbe zum Besoldungs- und Versorgungsrecht zu erschüttern. Die seitens des Klägers subjektiv empfundene Ungerechtigkeit resultiert aus dem Zusammentreffen von zwei unterschiedlichen Versorgungs- bzw. Rentensystemen, die nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Diese Ungereimtheiten hat der Gesetzgeber zu Lasten von rentenbeziehenden Beamten und Beamtinnen aufgelöst. Darin ist allerdings nach den oben dargestellten Maßstäben kein Verstoß gegen höherrangiges Recht zu sehen, da die Regelung auf sachlichen Gründen beruht. Da der Kläger Versorgungsbezüge bis zur Höhe der Höchstgrenze erhält, ist auch eine amtsangemessene Alimentation ohne Weiteres gewährleistet.
24 Auch die Nichtberücksichtigung der Ausgleichszulage für Hochschulausbildung nach § 101 Abs. 4 - 6 LBeamtVGBW bei der Ermittlung der Höchstgrenzenberechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
25 Nach § 108 Abs. 1 LBeamtVGBW werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 108 Abs. 2 LBeamtVGBW bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Nach § 108 Abs. 1 S. 3 LBeamtVGBW gelten als Renten u.a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 108 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 LBeamtVGBW).
26 Zu diesen Renten gehört somit auch die Rente des Klägers in Höhe von (anfangs)
27 321,07 EUR, die als Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 108 Abs.1 S.1, S. 3 Nr. 1 LBeamtVGBW anzurechnen ist.
28 Wie sich die Höchstgrenze errechnet, ergibt sich aus § 108 Abs. 2 LBeamtVGBW. Die
29 Höchstgrenze bestimmt, bis zu welcher jeweiligen Grenze Versorgungsbezüge neben Renten gezahlt werden. Diese ist dabei eine Rechengröße, nach der sich der versorgungsrechtliche Ruhensbetrag ergibt. Die Höchstgrenze wird anhand von fiktiv zugrunde gelegten Versorgungsbezügen ermittelt, die „Nur-Beamtinnen oder -Beamten“ zustehen würden. Sie stellt die maximal erreichbare Gesamtversorgung dar, die nicht zusätzlich durch rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen gesteigert werden kann. Konkret gilt als Höchstgrenze der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 LBeamtVGBW ergeben würde, wenn der Berechnung die Parameter nach § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) und b) LBeamtVGBW zugrunde gelegt werden.
30 Zur konkreten Berechnung ist zunächst das fiktive Ruhegehalt nach § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) LBeamtVGBW zu ermitteln. Dieses ergibt sich, indem man für die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde legt, aus der sich das tatsächliche Ruhegehalt berechnet. Für den Kläger, der zuletzt ein mit A14 besoldetes Statusamt inne hatte, sind die Bezüge der letzten Stufe (12) in A14 und damit für das Jahr 2022 ein fiktives Grundgehalt von 6.272,83 EUR zugrunde zu legen.
31 Im nächsten Schritt ist die fiktive Dienstzeit zu berechnen (§ 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b)
32 LBeamtVGBW). Die Ermittlung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes erfolgt auf der Grundlage einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Hierfür ist die Dienstzeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach § 24 LBeamtVGBW, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls sowie aller ruhegehaltfähiger Dienstzeiten und Pflichtbeitragszeiten aus den anzurechnenden Renten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen. Nach Maßgabe dieser Parameter ergibt sich für den Kläger – dargelegt in Anlage 5a zum Bescheid vom 19.10.2022 (Behördenakte S. 107) – eine anrechenbare Dienstzeit für den Zeitraum vom 10.09.1973 – 31.07.2021 und somit eine fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit von 47,89 Jahren.
33 Der nun anzuwendende Ruhegehaltssatz ist auf der Basis der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit unter Berücksichtigung der Ruhegehaltsskala nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW zu ermitteln. Danach beträgt das Ruhegehalt nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die sich aus § 19 LBeamtVGBW ergeben. Berücksichtigungsfähig sind allerdings höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für den Kläger ist für diese Zwecke die Höchstgrenze von 71,75 % zugrunde zu legen, da die Berücksichtigung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einer Überschreitung der maximalen Höhe von 71,75 % des Ruhegehalts nach § 27 Abs. 1 S. 1 LBeamtVGBW führen würde.
34 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat bei der vorstehend dargestellten Berechnung der Höchstgrenze nach § 108 Abs. 2 LBeamtVGBW die Ausgleichszulage für Hochschulausbildung außer Betracht zu bleiben. Es stellt keinen Widerspruch dar, dass die Ausgleichszulage für Hochschulausbildung bei der Ermittlung der Höchstgrenze (vgl. in der Berechnung des Beklagten unter 1. der Änderungsmitteilung 01/2022) nicht berücksichtigt wird, bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages (unter 3. der Änderungsmitteilung 01/2022) aber zum Tragen kommt (dort als Bestandteil des Versorgungsbezugs einschließlich kinderbezogenem Teil des Familienzuschlags und Ausgleichszulage, dem die Rente zur Ermittlung der tatsächlichen Gesamtversorgung hinzugerechnet wird).
35 Bei der Ausgleichszulage für Hochschulausbildung nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW handelt es sich um eine Kompensations- und Übergangsvorschrift, die Nachteile ausgleichen soll, die durch die Neuregelung der anrechenbaren Zeiten für Hochschulausbildung nach § 101 Abs. 1 und Abs. 2 LBeamtVGBW ab dem 01.03.2011 im Landesrecht herbeigeführt wurden. Nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW ist Beamten und Beamtinnen eine Ausgleichszulage zu zahlen, wenn die Berechnung des Ruhegehalts nach § 102 Abs. 5 - 7 LBeamtVGBW unter Berücksichtigung der Hochschulausbildungszeiten nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach § 102 Abs. 5 - 7 LBeamtVGBW einen Differenzbetrag ergibt, der größer ist, als der sich aus der Tabelle nach § 101 Abs. 5 LBeamtVGBW ergebende Betrag. Weiter regelt § 101 Abs. 6 S. 1 LBeamtVGBW, dass das nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW berechnete Ruhegehalt um die Ausgleichszulage nach Abs. 4 erhöht wird. Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 LBeamtVGBW sowie von Ruhens- und Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt die Ausgleichzulage als Teil des Ruhegehalts (§ 101 Abs. 6 S. 2 LBeamtVGBW).
36 Aus der Regelung in § 101 Abs. 6 S. 2 LBeamtVGBW lässt sich nicht ableiten, dass die Ausgleichszulage für Hochschulausbildung auch insoweit als Teil des Ruhegehalts gilt, dass sie auch im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu berücksichtigen wäre.
37 Aus dem Wortlaut des § 101 Abs. 6 S. 1 LBeamtVGBW folgt nichts anderes. Nach dieser Bestimmung gilt die Ausgleichszulage u.a. für die Anwendung von Ruhensvorschriften als Teil des Ruhegehalts. Dieser Regelung bedarf es, um zu bewirken, dass die Ausgleichszulage zu den Versorgungsbezügen i.S.d. § 108 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 S. 1 Nr. 1 LBeamtVGBW gehört, sodass sie in der Saldierung als Teil der tatsächlich bezogenen Gesamtversorgung der eigenständig zu ermittelnden Höchstgrenze gegenübergestellt werden kann (zu den Versorgungsbezügen in anderem Kontext vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2020 - 4 S 2906/19 -, juris).
38 Diese Fiktionsanordnung erfasst demgegenüber aber gerade nicht die Ermittlung eben dieser Höchstgrenze nach den Maßgaben des § 108 Abs. 2 LBeamtVGBW. Sie kann insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass die Ausgleichszulage auch als Teil des „Ruhegehalts“ gelten soll, wie es im Eingangssatz der Regelung in § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBeamtVGBW in Bezug genommen wird.
39 Schließlich regelt § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBeamtVGBW gerade erst, wie ein fiktives
40 Ruhegehalt als Höchstgrenze ermittelt werden soll und führt in den Buchstaben a) und
41 b) die dazu heranzuziehenden teilweise abstrahierenden Parameter auf. Die Ausgleichszulage zählt aber gerade nicht zum Grundgehalt bzw. den im aktiven Dienst geleisteten Bezügen, die die Höhe der Versorgungsbezüge beeinflussen könnten, weil sie erstmals mit (und: „neben“) den Versorgungsbezügen nach Eintritt in den Ruhestand ausbezahlt wird. Sie kann also schon systematisch-konstruktiv die Höhe des Ruhegehalts nicht beeinflussen.
42 Letztlich würde eine Berücksichtigung der Ausgleichszulage auch bei der Ermittlung der Höchstgrenze zu einer ungerechtfertigten Besserstellung und Überkompensation des Klägers (bzw. in der Erwerbs- bzw.- Ausbildungsbiografie mit ihm vergleichbarer Beamtinnen und Beamten) führen. Die Ausgleichszulage ist nämlich dazu bestimmt, einen Ausgleich für die Kürzung der Anrechenbarkeit von Zeiten einer Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu schaffen. Denn der Gesetzgeber hatte mit der Dienstrechtsreform die Anrechenbarkeit solcher Zeiten von bisher drei Jahren (1095 Tage) stufenweise auf 855 Tage herabgesetzt und aus Gründen des Vertrauensschutzes für Versorgungsfälle, bei denen – wie beim Kläger – das bis zum 31.12.1991 geltende Recht zur Anwendung kommt, zur Kompensation ggf. neben dem Ruhegehalt die Zahlung einer Ausgleichszulage vorgesehen (vgl. hierzu LT-Drs. 16/6694, S. 550 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2014 - 18 F 14/13 -, FamRZ 2015, 586). Da aber die Regelungen zur Bestimmung der Höchstgrenze in § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b) LBeamtVGBW – insoweit abstrahierend – zur fiktiven Ermittlung eines
43 Ruhegehalts für den Fall einer „Nur-Beamten“-Biografie bereits an die Vollendung des 17. Lebensjahres als Dienstzeitbeginn anknüpfen, werden (Hochschul-)Ausbildungszeiten damit bereits abgedeckt und typisierend (vollumfänglich) als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt (zu dieser regelmäßig günstigen Pauschalierung vgl. etwa die Begründung zum Gesetz vom 06.11.2018 zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften, Drs. 16/4935, zitiert bei Zahn, Stegmüller u.a., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand:
44 01.09.2025, 4. Zu Absatz 2, Rn 17a; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2020 - 4 S 2906/19 -, juris). Würde nunmehr – wie es dem Kläger vorschwebt – überdies die Ausgleichszulage zur als Höchstgrenze ermittelten Versorgung hinzuaddiert, würden die zugrunde liegenden Zeiten damit doppelt berücksichtigt.
45 Auch konkret am Beispiel der Versorgung des Klägers wird die damit einhergehende Übervorteilung deutlich: Im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung hat er nämlich eine fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit von 47,89 Jahren erreicht. Für ihn wurde daher der maximal berücksichtigungsfähige Betrag von 71,75 % für die Berechnung der Höchstgrenze festgesetzt. Die erdiente Dienstzeit des Klägers wurde im Ergebnis somit bis zur höchstmöglichen Grenze berücksichtigt. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Ausgleichszulage, die einen Ausgleich für nicht (mehr voll) berücksichtigungsfähige Dienstzeit darstellt, würde daher dazu führen, dass zugunsten des Klägers über die maximal anerkennungsfähige Grenze hinaus Dienstzeiten anerkannt und vergütet werden. Dies ist nicht sachgerecht, da der Kläger bereits den Höchstsatz erreicht hat und somit mangels Kompensationsbedarf bei der Ermittlung der Höchstgrenze schon kein Bedarf für die Ausgleichszulage besteht. Es ist mithin zwingend, die Fiktionsanordnung in § 101 Abs. 6 S. 2 LBeamtVGBW zumindest entsprechend teleologisch zu reduzieren.
46 Die Ausgleichszulage ist in diesem Kontext ferner auch nicht mit anderen Zulagen vergleichbar, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVGBW als Teil des Ruhegehalts definiert sind. Diese Zulagen sind nur ruhegehaltfähig, wenn sie im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Beispielhaft zu nennen sind hierbei die Amtszulagen nach § 43 LBesG (vgl. darüber hinaus etwa auch § 107 Abs. 1 LBeamtVGBW). Im Gegensatz zu der Ausgleichszulage Hochschulausbildung, die erstmals beim Eintritt des Versorgungsfalls zusätzlich zu den Versorgungsbezügen ausbezahlt wird, wird eine Amtszulage während der aktiven Dienstzeit als Teil des Grundgehalts bezahlt (vgl. parallel zum Bundesrecht Reich, in: Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, § 42, Rn.1). Da diese Zulagen Teil des Grundgehalts sind, müssen sie auch bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berücksichtigt werden, um Versorgungsbezüge in amtsangemessener Höhe festzusetzen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Bezügen im aktiven Dienst stehen. Wesentlich anders ist die Ausgleichszulage für Hochschulausbildungszeiten, die - wie § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW festlegt - gerade nicht Teil des Grundgehalts ist. Ferner muss die Ausgleichszulage auch nicht im Hinblick auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Versorgungsbezügen und Bezügen im aktiven Dienst berücksichtigt werden, da sie erstmals mit den Versorgungsbezügen ausbezahlt wird. Zuletzt dienen die Zulagen unterschiedlichen Zwecken. Die Amtszulage soll besondere Leistungen während der Dienstzeit honorieren, die Ausgleichszulage für Hochschulausbildung hingegen eine Kompensation für nicht (mehr voll) anrechnungsfähige Dienstzeit schaffen. Aufgrund der sich grundlegend unterscheidenden Zwecke der Zulagen ist auch eine unterschiedliche Behandlung der Zulagen sachgerecht.
47 Schließlich ist auch die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach den Vorschriften des BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
48 Die Auszahlung des Ruhegehalts des Klägers erfolgte in der Zeit vom 01.08.2022 bis zur Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge teilweise ohne rechtlichen Grund. Ihm wurde mehr ausgezahlt, als ihm nach § 108 Abs. 1 LBeamtVGBW zugestanden hätte.
49 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - 6 C 37.83 -, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 S. 5 f.; Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 18.91 -, BVerwGE 91, 66). Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Versorgungsfestsetzungsbescheid ist dabei nicht erforderlich. Diesem gesetzesimmanenten Vorbehalt liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Sicht der Versorgungsbehörde ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers während des Zahlungszeitraums entwickeln. Die Versorgungsbehörde kann nicht vorhersehen, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsempfänger anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt oder einen anrechenbaren Rentenanspruch hat. Andererseits muss sich der Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge von seinen anrechenbaren Einkünften abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2012 - 2 B 13.12 -, juris Rn. 6). Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen nach § 5 Abs. 2 S. 3 LBeamtVGBW war nicht angezeigt. Die konkrete Berechnung des Rückforderungsbetrags hat der Kläger nicht beanstandet. Fehler sind für die Kammer auch nicht ersichtlich.
50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.
51 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).
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