VG Karlsruhe 9. Kammer, 2025-08-15, 9 K 5150/24

9 K 5150/24Tribunal Administrativo / Chamber 915 de ago. de 2025

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Regest

1. An den Nachweis einer ladungsfähigen Anschrift dürfen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn andernfalls effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht gegeben wäre.(Rn.37) 2. Dem Anspruch des Ausländers auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht der Ausländerbehörde ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, wenn der Ausländer seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt, indem er sich der Kontrolle durch die Ausländerbehörde entzieht.(Rn.42)

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VG Karlsruhe 9. Kammer — 9 K 5150/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-15

Aktenzeichen: 9 K 5150/24

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2025:0815.9K5150.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 82 VwGO, § 60a Abs 4 AufenthG 2004, § 60d Abs 1 AufenthG 2004, § 82 Abs 1 S 1 AufenthG 2004 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. An den Nachweis einer ladungsfähigen Anschrift dürfen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn andernfalls effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht gegeben wäre.(Rn.37)

  2. Dem Anspruch des Ausländers auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht der Ausländerbehörde ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, wenn der Ausländer seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt, indem er sich der Kontrolle durch die Ausländerbehörde entzieht.(Rn.42)

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Duldung, begehrt die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung und die Erteilung einer Beschäftigungsduldung.

2 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am xx.xx.2011 mit Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein.

3 Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:

4 1. Amtsgericht L., Strafbefehl vom 14.03.2012, Az.: xx, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 EUR, rechtskräftig seit dem 15.01.2013;

5 2. Amtsgericht F., Strafbefehl vom 26.03.2014, Az. xx wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,00 EUR, rechtskräftig seit dem 15.04.2014;

6 3. Amtsgericht Sch., Strafbefehl vom 31.03.2016, Az. xx, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 EUR, rechtskräftig seit dem 21.04.2016;

7 4. Amtsgericht F., Strafbefehl vom 11.07.2016, Az.xx, wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt in sechs Fällen sowie Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 EUR, rechtskräftig seit dem 10.08.2016;

8 5. Landgericht M., Urteil vom 25.09.2019, Azxx, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechzehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, rechtskräftig seit dem 03.10.2019, vollständige Verbüßung der Strafe bis 30.01.2024.

9 Dem Kläger wurde gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt, die zuletzt am 07.08.2013 bis einschließlich 06.08.2016 verlängert wurde.

10 Der mit Bescheid der Stadt M. vom 24.02.2023 abgelehnte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG ist Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. 9 K 6790/24).

11 Entsprechend der Verfügung des Beklagten vom 26.09.2023 erteilte die Stadt M. dem Kläger am 17.10.2023 nach Einzug seines türkischen Reisepasses erstmalig eine Duldung wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (gültig bis 16.01.2024). Entgegen der Verfügung des Beklagten enthielt die aktenkundige Duldungsbescheinigung jedoch nicht die Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins“.

12 Der Kläger stellte am 25.04.2023 einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Duldung.

13 In der Folgezeit wurde die Duldung wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung am 16.01.2024 (gültig bis 15.07.2024) und am 18.07.2024 (gültig bis 17.01.2025) verlängert; jeweils erneut ohne Aufnahme der seitens des Regierungspräsidiums eigentlich verfügten Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins“ in der Duldungsbescheinigung.

14 Mit Schreiben vom 23.07.2024 teilte der Beklagte dem Kläger eine beabsichtigte Rücknahme der Duldung mit und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung führte er aus: Die Erteilung der Duldung sei rechtswidrig gewesen, weil sie ohne die auflösende Bedingung „Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ ergangen sei.

15 Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2024 nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass eine Rücknahme der Duldung aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes und dem Grundsatz reformatio in peius nicht zulässig sei, weil eine Verschlechterung der Rechtsposition des Bürgers nicht eintreten dürfe. Zudem laufe ein Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisverfahren.

16 Unter dem 26.08.2024 beantragte der Kläger eine Beschäftigungsduldung und führte hierzu aus: Die Voraussetzungen des § 60d AufenthG seien erfüllt. Er habe mehr als zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet, besitze Kenntnisse der deutschen Sprache und sei integriert.

17 Der Beklagte wies am 28.08.2024 darauf hin, dass nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Woche die erforderliche regelmäßige Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nicht erfüllt sei. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem 30.08.2024, es habe sich hierbei um einen „Tippfehler“ gehandelt; die tatsächliche Arbeitszeit betrage vierzig Stunden pro Woche.

18 Mit Bescheid vom 11.09.2024 nahm der Beklagte die erteilte Duldung mit sofortiger Wirkung unter Wiederholung der im Schreiben vom 23.07.2024 dargelegten Gründe zurück und teilte mit Schreiben vom selben Tag mit, dass eine Beschäftigungsduldung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers nicht erteilt werden könne.

19 Die Stadt M. bot dem Kläger im September 2024 zwei Termine zur Abholung einer neuen Duldungsbescheinigung (am 19.09.2024 und am 26.09.2024) an, die dieser - unter Verweis auf die wegen der seiner Meinung nach unwirksamen Rücknahme weiter geltende Duldung bis zum 17.01.2025 - nicht wahrnahm.

20 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.09.2024 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf die im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände.

21 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Rücknahmebescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.09.2024 aufzuheben, ihm eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen sowie eine Beschäftigungsduldung zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2025 hat der Beklagtenvertreter - nach Erörterung der Rechtslage - den Rücknahmebescheid vom 11.09.2024 aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

22 Der Kläger beantragt nunmehr - sachdienlich gefasst -,

23 1. den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen sowie

24 2. ihm eine Beschäftigungsduldung zu erteilen.

25 Der Beklagte beantragt,

26 die Klage abzuweisen.

27 Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf die streitgegenständliche Verfügung vom 11.09.2024 und das Schreiben vom selben Tag. Er ist zudem der Ansicht, dass der Kläger über keine ladungsfähige Anschrift verfüge und die Klage daher unzulässig sei. Gegen die Tragung der Kosten bezüglich des in der Hauptsache übereinstimmend erledigten Teils des Rechtsstreits hat sich der Beklagtenvertreter ausdrücklich verwahrt. Zur Begründung trug er insoweit vor, die Aufhebung habe er lediglich deshalb ausgesprochen, weil sich die dem Rücknahmebescheid zugrunde gelegene Duldung aufgrund des Zeitablaufs ohnehin erledigte habe.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band elektronisch) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band elektronisch) sowie die Akten im Verfahren 9 K 6790/24 (Gerichtsakte [1 Band elektronisch] und die Verwaltungsvorgänge der Stadt M. [2 Bände elektronisch]) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

29 I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Kammer hat insoweit nur noch über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Kostengrundentscheidung (hierzu unter III.) zu entscheiden.

30 II. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.).

31 1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 113 Abs. 4 VwGO) statthaft. Der Kläger begehrt nach sachdienlicher Auslegung seiner Anträge mit der Ausstellung der Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG einen Realakt und nicht den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, weil der Duldungsbescheinigung im Hinblick auf das Vorliegen der Duldungsvoraussetzungen nur deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. OVG B.-B., Beschluss vom 15.06.2020 - OVG 3 N 69.17 -, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 -, juris Rn. 15; VG Bayreuth, Beschlüsse vom 09.07.2019 - B 6 K 19.469 -, juris Rn. 24 und vom 21.06.2019 - B 6 E 19.468 -, juris Rn. 22) und ihr daher die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung fehlt.

32 Der Antrag zu 2 ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

33 Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere ist sie zum maßgeblichen Zeitpunkt als noch ordnungsgemäß erhoben anzusehen (§ 82 VwGO).

34 Zu einer solchen ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die korrekte Bezeichnung des Klägers, die die (korrekte) Angabe dessen ladungsfähiger Anschrift umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 19.05.2025 - 22 D 104/24.EK -, juris Rn. 21 und vom 30.04.2009 - 10 D 47/08 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 3 m.w.N.). Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts gemeint, also derjenigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, juris Rn. 30 m.w.N.; BGH, Urteil vom 09.12.1987 - IVb ZR 4/87 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2025 - 19 B 24.1766 -, juris Rn. 15). Die Angabe einer Adresse, an der sich der Kläger in Wahrheit gar nicht aufhält (sog. Deckadresse), entspricht nicht den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 12.03.2025 - 19 B 24.1766 -, juris Rn. 15 und vom 01.08.2024 - 10 CE 24.1299 -⁠, juris Rn. 18). Mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der die Aufgabe zukommt, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen und auch irreparable Entscheidungen soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 2), dürfen an den Nachweis einer ladungsfähigen Anschrift keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Verfassungsrechtlich geboten ist insbesondere der Verzicht auf eine ladungsfähige Anschrift bei Vorliegen triftiger Gründe, etwa nur schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (vgl. BGH, Urteile vom 28.6.2018 - I ZR 257/16 -, juris Rn. 14, vom 17.03.2004 - VIII ZR 107/02 -, juris Rn. 9 und vom 09.12.1987 - IVb ZR 4/87 -, juris Rn. 9). Das Interesse eines Ausländers, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen, ist im Hinblick auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift jedoch nicht als schutzwürdig einzustufen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -⁠, juris Rn. 6; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 01.08.2023 - Au 8 K 21.1810 -, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2011 - 27 L 640/11 -, juris Rn. 4).

35 Die Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift sind hier - entgegen der Auffassung des Beklagten - (noch) gewahrt. Dass es sich bei der in der Klage vom 12.09.2024 angegebenen Anschrift „xx.“ um eine bloße Deckadresse des Klägers handelt, steht aufgrund der Indizienlage zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Vielmehr sprechen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für das Gericht unter der streitgegenständlichen Anschrift auch erreichbar ist.

36 Hierzu im Einzelnen:

37 Zwar hat die Stadt M. den Kläger am 06.05.2025 nach unbekannt abgemeldet und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, nachdem jener bei mehreren Kontrollen des internen Ermittlungsdiensts nicht angetroffen werden konnte. Der Kläger hat sich trotz seines fortlaufend behaupteten Wohnsitzes unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse auch nicht wieder bei der Stadt M. als wohnhaft gemeldet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Regierungspräsidiums K. vorgebracht, der Kläger habe sich nach den Angaben seines Bruders, mit dem jener gemeinsam unter der ladungsfähigen Anschrift gewohnt habe, nach Fr. abgesetzt habe. Der Klägervertreter erklärte in der mündlichen Verhandlung hierzu, der Kläger wolle sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und dem Zugriff der Stadt M. entziehen. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift tatsächlich nicht mehr wohnt und deshalb eine ladungsfähige Anschrift nicht angenommen werden kann (vgl. für den Fall eines untergetauchten Ausländers zur Verneinung eines Anordnungsgrunds nach § 123 VwGO und damit wohl der [stillschweigenden] Annahme einer ladungsfähigen Anschrift: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2005 - 18 B 2527/04 -, juris Rn. 9 f; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2011 - 27 L 640/11 -, juris Rn. 4). Auch gelang auf Betreiben der Kammer eine Zustellung an den Kläger unter der - hier streitigen - Anschrift; die entsprechend adressierte Postzustellungsurkunde in dem parallelen vom Kläger betriebenen Verfahren 9 K 6790/24 ist als Zustellungsnachweis aktenkundig. Der Klägervertreter präsentierte zudem in der mündlichen Verhandlung Lichtbilder auf seinem Smartphone, die ihm - nach seinen Angaben - vom Kläger an jenem Tag übersandt worden waren. Darauf waren für die Kammer und die Beklagtenvertreter die Beschriftungen an Klingel und Briefkasten des Klägers erkennbar; jeweils war der volle Namenszug des Klägers auf Aufklebern ersichtlich. Nach Auffassung der Kammer sind vor diesem Hintergrund die Anforderungen an die ladungsfähige Anschrift des Klägers, an die vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG keine überhöhten Erfordernisse gestellt werden dürfen, noch gewahrt, so dass die Klage als zulässig angesehen werden kann. Dieses Ergebnis erfährt auch deshalb Bestätigung, weil andernfalls effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zu der Frage, ob ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten besteht oder nicht (hierzu im Rahmen der Begründetheit genauer), nicht gegeben wäre.

38 2. Die Klage ist gleichwohl unbegründet.

39 Der Kläger ist weder durch die Ablehnung der Ausstellung einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG noch durch den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.09.2024 in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Er hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung keinen durchsetzbaren Anspruch auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 VwGO (hierzu unter a.) und keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG (hierzu unter b.).

40 a. Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG.

41 Ein Ausländer hat zwar grundsätzlich materiell rechtlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde ihm von Amts wegen eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt und ihm darüber nach § 60a Abs. 4 AufenthG eine deklaratorische Bescheinigung ausstellt (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 09.07.2019 - B 6 K 19.469 -⁠, juris Rn. 34 m.w.N.). Auch ist zwischen den Beteiligten nicht weiter streitig, dass der Kläger einen solchen Anspruch dem Grunde nach hat, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen. Dies bestätigten auch die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung.

42 Dieser Anspruch ist aber für die Kläger nicht durchsetzbar, weil sich der Beklagte zu Recht der Sache nach auf ein Zurückbehaltungsrecht analog § 273 BGB beruft. Der Beklagten-Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich erklärt, dass die Ausstellung der Duldungsbescheinigung insbesondere deshalb nicht erfolge, weil eine Meldeanschrift des Klägers nicht gegeben sei. Die Meldeanschrift sei aber erforderlich, um auch die Einhaltung der ausländerbehördlichen Vorgaben durch den Kläger überprüfen zu können. Im Falle des Klägers sei insbesondere eine räumliche Beschränkung auf die Stadt M. vorgesehen. Bei Zugrundelegung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (vgl. die §§ 133, 157 BGB) können die Ausführungen des Beklagtenvertreters nur dahingehend verstanden werden, dass die Duldungsbescheinigung zurückgehalten werden soll, bis der Kläger seiner Meldepflicht nachkommt und sich erneut der ausländerbehördlichen Kontrolle unterstellt.

43 Es ist anerkannt, dass § 273 BGB, nach dem der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern kann, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht), wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, dem Rechtsgedanken nach auch im öffentlichem Recht teilweise anwendbar ist (vgl. OVG B.-B., Beschluss vom 20.12.2012 - OVG 5 S 22.12 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Urteil vom 07.11.1995 - 11 UE 2669/94 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 26.05.1983 - 4 A 1504/82 -, juris Ls. 2). Die Vorschrift und der ihr zu entnehmende Rechtsgedanke kann aber außerhalb des öffentlichen Vertragsrechts nicht uneingeschränkt auf öffentlich-rechtliche Beziehungen übertragen werden (vgl. OVG HH, Urteil vom 18.01.1977 - Bf III 4/76 -, juris Rn. 56). Im öffentlichen Recht bedarf es grundsätzlich spezieller gesetzlicher Grundlagen für die Verweigerung öffentlich-rechtlicher Leistungen, auf die der Bürger einen Anspruch hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.11.1995 - 11 UE 2669/94 -, juris Rn. 24). Der Behörde steht aber dann ein Recht auf Verweigerung der begehrten Leistung zu, wenn der Anspruchsteller ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Wird die Mitwirkung nachgeholt, gibt es für eine behördliche Leistungsverweigerung keine Rechtfertigung mehr; die Versagung oder Entziehung der Leistung wird rechtswidrig und muss gewährt werden (vgl. zur Versagung von Sozialleistungen: Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2023 - 5 A 590/21 -, juris Rn. 64 ff.; OVG Schl.-Hol., Urteil vom 01.11.1993 - 5 L 3/92 -, juris Rn. 26).

44 Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Beklagten ein solches Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Duldungsbescheinigung auch zu, weil der Kläger die ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verletzt und sich bislang nicht bei der Stadt M. erneut wohnhaft gemeldet hat.

45 Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Diese besondere Mitwirkungspflicht umfasst - nur - alle für den Ausländer günstigen tatsächlichen Umstände und die dazu geeigneten Nachweismittel. Der Ausländer wird durch § 82 AufenthG jedoch nicht verpflichtet, der Ausländerbehörde jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die eine ausländerrechtliche Entscheidung erforderlich macht, vorsorglich mitzuteilen (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.10.2003 - 11 S 910/03 -, juris Rn. 42 [noch zu § 70 Abs. 1 AuslG in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung vom 29.10.1997] und Beschluss vom 28.09.2010 - 11 S 1978/10 -, juris Rn. 9 [zur Einordnung als Mitwirkungsobliegenheit]; Hess. VGH, Beschluss vom 09.02.2012 - 9 A 1864/10 -, juris Rn. 46; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 11.04.2011 - 2 M 16/11 -, juris Rn. 16).

46 Begehrt der Ausländer - wie hier - die Ausstellung einer für ihn günstigen Duldungsbescheinigung, so ist er gehalten, die in seiner Sphäre liegenden, für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Umstände vorzutragen und nachzuweisen. Hierzu zählt insbesondere der Wohn- bzw. Aufenthaltsort, weil dieser zum Einen für die Zuständigkeit der Ausländerbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO), zum Anderen für eine etwaige Wohnsitzauflage (vgl. § 61 Abs. 1d AufenthG) oder räumliche Regelung des Aufenthalts (vgl. § 61 Abs. 1c AufenthG) maßgeblich ist und im Übrigen dadurch die Möglichkeit der Kontrolle durch die Ausländerbehörde gewährleistet wird. Diesen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genügt es regelmäßig nicht, dass ein „untergetauchter“ Ausländer durch seinen Prozessbevollmächtigten oder Dritte gegenüber dem Gericht bzw. der Ausländerbehörde eine neue Anschrift mitteilt, unter der er angeblich nunmehr tatsächlich wieder erreichbar sein soll, ohne persönlich bei der Ausländerbehörde vorzusprechen oder die notwendige melderechtliche Neuerfassung zu beantragen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.03.2016 - 19 CS 15.2696 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2005 - 18 B 2527/04 -⁠, juris Rn. 9 f.)

47 So liegt der Fall auch hier, denn der Kläger unterstellt sich nicht der Kontrolle der Ausländerbehörde. Nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten hält er sich vielmehr bedeckt mit dem Ziel, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch den Beklagten zu entziehen. Die Gerichts- und die Verwaltungsverfahren werden ausschließlich von seinem Prozessbevollmächtigten geführt. Er begehrt die Übersendung der Duldungsbescheinigung an jenen, um nicht persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen zu müssen. Auch nach seiner Abmeldung hat er sich bei der Stadt M. nicht erneut wohnhaft gemeldet. Dazu steht es auch nicht in Widerspruch, dass die in der Klageschrift angegebene Adresse den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift im Sinne des § 82 VwGO genügt (hierzu oben). Denn maßgeblich für die Frage, ob der Kläger seine aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt hat, ist nicht allein, ob er unter dieser Adresse seinen tatsächlichen Wohnsitz hat, sondern - wie hier - ob er sich der Kontrolle der Ausländerbehörde zu entziehen sucht.

48 Der Kläger vermag auch nicht mit seinem Einwand, der Beklagte habe ihn in eine „ohnmächtige Situation“ gedrängt, rechtlich durchzudringen. Dass sich der Beklagte auf das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht beruft, ist rechtlich nicht deshalb zu beanstanden, weil es den Kläger in eine für ihn ungünstige Lage bringt und ihn vor die Wahl stellt, sich weiter bedeckt zu halten oder die begehrte Duldungsbescheinigung zu erhalten. Vielmehr ist dadurch gewährleitstet, dass der Kläger nicht einseitig günstige rechtliche Vorteile in Anspruch nehmen kann, ohne die ihn treffenden Pflichten zu erfüllen. Mithin wird allein durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts das von Rechts wegen geforderte Ergebnis erzielt.

49 b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Beschäftigungsduldung.

50 Nach § 60d Abs. 1 AufenthG ist einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 31.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist ist, in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 für dreißig Monate zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 11 erfüllt sind. Nach Ziffer 7 ist insbesondere erforderlich, dass der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

51 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist bereits im Jahr 2011 und damit vor dem nach § 60d Abs. 1 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt in die Bundesrepublik eingereist. Zudem sind die Anforderungen der Ziffer 7 nicht gegeben. Der Kläger wurde wegen mehrerer im Bundesgebiet begangener vorsätzlicher Straftaten verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landgerichts M. vom 25.09.2019 (Az. 22 KLs 616 Js 10601/18) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechzehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Strafe hat der Kläger vollständig - bis zum 30.01.2024 - verbüßt. Ob die weiteren Voraussetzungen des § 60d Abs. 1 AufenthG vorliegend erfüllt sind, kann daher an dieser Stelle dahinstehen.

52 III. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.

53 Hinsichtlich des streitigen Teils der hiesigen gerichtlichen Entscheidung folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

54 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

55 Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat (§ 161 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 12.11.1999 - 2 S 1397/99 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 12.12.2005 - 14 BV 02.2092 -, juris Rn. 2; vgl. ebenso Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 18; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 161 Rn. 24). Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, ohne dass dies auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung des Gegners veranlasst ist, dem dürfen - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO - ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten auferlegt werden (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 161 Rn. 24).

56 Gemessen daran entspricht es im vorliegenden Verfahren billigem Ermessen, auch hinsichtlich des für übereinstimmend erledigt erklärten Teils des Verfahrens die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Zwar hat der Beklagte dem Begehren des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch die Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 11.09.2024 abgeholfen und damit dem ursprünglich formulierten Klageantrag vollumfänglich entsprochen. Es ist aber gleichwohl vorliegend geboten, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach einem Hinweis der Vorsitzenden dahingehend, dass die Duldung aufgrund des lediglich deklaratorischen Charakters der Duldungsbescheinigung, deren Inhalt keine gestaltende Wirkung zukomme, zu keinem Zeitpunkt ohne die auflösende Bedingung „Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins“ erteilt worden sein dürfte, weil jedenfalls die entsprechende interne Verfügung bezüglich der Duldungserteilung eine solche auflösende Bedingung enthalten habe (vgl. Bl. 11 ff. der Akte des Beklagten) und der von der Rücknahmeentscheidung erfasste Zeitraum bereits verstrichen sei, hielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz ausdrücklicher Nachfrage der Vorsitzenden an seinen bisherigen Klageanträgen fest, so dass die Klage wegen des Zeitablaufs als erledigendes Ereignis jedenfalls nachträglich unzulässig geworden sein dürfte. Erst auf die - ausdrücklich nur der Klarstellung halber und wegen der eingetretenen Erledigung - seitens des Beklagtenvertreters erklärte Aufhebung des Rücknahmebescheids hat der Klägervertreter den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Klage aber als unzulässig abzuweisen gewesen.

57 IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1

58 B E S C H L U S S

59 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, zumal der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt beschlossenen Fassung vom 25.02.2025 vorliegend keine Anwendung findet, weil die Klageschrift hier am 12.09.2024 und damit nach Bekanntgabe der aktuellen Fassung des Streitwertkatalogs am 02.07.2025 anhängig gemacht wurde (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34). Für die begehrte Erteilung der Beschäftigungsduldung und den angegriffenen Rücknahmebescheid ist jeweils auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückzugreifen; hinsichtlich der begehrten Ausstellung der Duldungsbescheinigung hält die Kammer die Hälfte des Auffangwertes für sachgerecht (vgl. zur Erteilung einer Duldung als actus contrarius: OVG B.-B., Urteil vom 25.06.2025 - 11 B 6/22 -, juris Rn. 75; vgl. zur Erteilung einer Beschäftigungsduldung: Schl.-Hol. VG, Beschluss vom 06.03.2025 - 11 B 36/25 -, juris Rn. 11; vgl. zur Ausstellung einer Duldungsbescheinigung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2011 - 27 L 640/11 -, juris Rn. 13).

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