VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, 2026-04-16, 3 K 578/26

3 K 578/26Tribunal Administrativo / Câmara 316 de abr. de 2026

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Regest

1. § 12 BeurtVO-LRiStAG (juris: RiStABeurtV BW) sowie Anlage 2 der BeurtVO-LRiStAG (juris: RiStABeurtV BW) enthalten Vorgaben zur dienstlichen Beurteilung. (Rn.32) 2. Sie führen für sich genommen nicht dazu, dass ein Bewerber, der keine erfolgreiche Erprobungsabordnung aufweisen kann, von vornherein aus der Auswahlentscheidung für ein Beförderungsamt ausgeschlossen werden kann. (Rn.34)

Texto completo

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer — 3 K 578/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: 3 K 578/26

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 5 Abs 7 LRiStAG, § 32 Abs 1 LRiStAG, § 12 RiStABeurtV BW, § 25 Abs 1 RiStABeurtV BW ... mehr

Leitsatz

  1. § 12 BeurtVO-LRiStAG (juris: RiStABeurtV BW) sowie Anlage 2 der BeurtVO-LRiStAG (juris: RiStABeurtV BW) enthalten Vorgaben zur dienstlichen Beurteilung. (Rn.32)

  2. Sie führen für sich genommen nicht dazu, dass ein Bewerber, der keine erfolgreiche Erprobungsabordnung aufweisen kann, von vornherein aus der Auswahlentscheidung für ein Beförderungsamt ausgeschlossen werden kann. (Rn.34)

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle der Direktorin/des Direktors bei dem Amtsgericht x (Ausschreibungsnummer x) mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 52.824,30 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Stelle der Direktorin/des Direktors bei dem Amtsgericht x mit der Beigeladenen.

2 Die Antragstellerin wurde am 02.01.x in den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Zuletzt wurde sie am 27.11.XXXX zur Direktorin des Amtsgerichts (Besoldungsgruppe R 1 + Z) ernannt. Sie ist am Amtsgericht x tätig und mit 0,25 AKA an das Amtsgericht x abgeordnet.

3 Die Beigeladene ist am x als Richterin am Landgericht (Besoldungsgruppe R 1) tätig und mit 0,2 AKA an das Amtsgericht x abgeordnet.

4 Der Antragsgegner schrieb im x die Stelle der Direktorin/des Direktors des Amtsgerichts (w/m/d) bei dem Amtsgericht x (Besoldungsgruppe R 2) aus (Ausschreibungsnummer x).

5 Es gingen insgesamt zwei Bewerbungen ein, die der Antragstellerin und die der Beigeladenen. Nach Eingang der Bewerbungen wurden für beide Bewerberinnen vom Präsidenten des Landgerichts x Anlassbeurteilungen zum Stichtag 30.06.2025 erstellt. Die Antragstellerin wurde im Gesamturteil mit „übertrifft die Anforderungen“ und die Beigeladene im Gesamturteil mit „übertrifft teilweise die Anforderungen“ bewertet.

6 Auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen wurde im Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (im Folgenden: Ministerium) ein Auswahlvermerk mit Datum vom 14.10.2025 erstellt, in dem aufgrund des um eine Beurteilungsstufe besseren Gesamturteils trotz fehlender Erprobungsabordnung ein Eignungsvorsprung der Antragstellerin festgestellt und diese zur Ernennung vorgeschlagen wurde. Mit Schreiben vom 14.10.2025 teilte das Ministerium dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Gemäß § 32 Abs. 1 LRiStAG werde gebeten, eine Stellungnahme des Präsidialrats herbeizuführen. Der Auswahlvermerk wurde nach Aktenlage am 24.10.2025 von der zuständigen Ministerin gebilligt.

7 In seiner Stellungnahme vom 20.11.2025 sprach sich der Präsidialrat aufgrund entsprechender Beschlussfassung vom selben Tag gegen die beabsichtigte Ernennung der Antragstellerin aus und machte einen Gegenvorschlag für die Beigeladene. Zur Begründung führte er aus, bei Prüfung der Eignung, Leistung und Befähigung gehe die Beigeladene der Antragstellerin vor, denn die Antragstellerin erfülle mangels Erprobungsabordnung die Grundanforderungen, die an eine Direktorin des Amtsgerichts ab der Besoldungsgruppe R 2 gestellt würden, nicht. Bei der erforderlichen Abordnung handele es sich um eine zulässige Mindestanforderung. Die Beigeladene hingegen erfülle sämtliche Voraussetzungen des Anforderungsprofils für die Stelle.

8 Mit Vermerk des Personalreferats des Ministeriums vom 28.11.2025 zum Gegenvorschlag des Präsidialrats wurde ausgeführt, dass man sich nach umfassender Prüfung der Begründung des Präsidialrats anschließe. Der Präsidialrat habe überzeugend ausgeführt, dass die Antragstellerin weder eine erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder die Generalstaatsanwaltschaft absolviert noch ersatzweise die Abordnung an ein Bundesgericht, das Justizministerium des Landes oder des Bundes oder eine vergleichbare Behörde durchlaufen habe. Hierbei handele es sich um eine Mindestanforderung des angestrebten Amtes. Aus diesem Grund solle die Beigeladene zur Ernennung vorgeschlagen werden.

9 Auf dieser Grundlage wurde nach Aktenlage am 22.12.2025 die Auswahlentscheidung von der zuständigen Ministerin getroffen.

10 Mit Schreiben des Ministeriums vom 08.01.2026 wurde dem Präsidialrat mitgeteilt, dass dem Gegenvorschlag gefolgt werde.

11 Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen sei und nach der zwischenzeitlich erfolgten Beteiligung des Präsidialrats beabsichtigt sei, die Beigeladene dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen.

12 Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.01.2026 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

13 Am 03.02.2026 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen die besser qualifizierte Bewerberin sei. Das Absolvieren einer Erprobungsabordnung sei keine zwingende Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle. Dies ergebe sich weder aus der vom Präsidialrat angeführten Rechtsprechung noch aus der einschlägigen Beurteilungsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

14 Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten.

15 Die Beigeladene hat sich in der Sache nicht eingelassen und keinen Antrag gestellt.

II.

16 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

17 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), aus denen sich ergibt, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht und dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, d. h. eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund). Beides ist vorliegend der Fall.

18 1. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht.

19 Bei der ausgeschriebenen Stelle, die alsbald besetzt werden soll, handelt es sich sowohl für die Antragstellerin als auch für die Beigeladene um ein höherwertiges Statusamt, welches nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu vergeben ist. Falls sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Entscheidung, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, fehlerhaft gewesen ist, kann diese Entscheidung nicht folgenlos rückgängig gemacht werden (stRspr; vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 A 5.18 -, BVerwGE 164, 84 <juris Rn. 24> m. w. N.).

20 2. Die Antragstellerin hat auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, verletzt die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch.

21 Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hierfür bedarf es eines dem Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens auf Grundlage eines rechtmäßigen Leistungsvergleichs. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 58 <juris Rn. 57> und vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -; alle bei juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 18; Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 <juris Rn. 34>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

22 Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin folgt vorliegend daraus, dass der Antragsgegner zu Unrecht die erfolgreiche Erprobungsabordnung als Mindestvoraussetzung des angestrebten Amts angesehen und die Antragstellerin aus der Auswahlentscheidung ausgeschlossen hat.

23 a) Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt ist grundsätzlich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der jeweiligen Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2020 - 4 S 54/20 -, juris Rn. 4 und vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris Rn. 11).

24 Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einem ersten Auswahlschritt ausgeschlossen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn auch bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch die Festlegung eines Anforderungsprofils konkretisiert werden. Zwingende Vorgaben eines Anforderungsprofils führen zum Ausschluss von Bewerbern. Erfüllt der Bewerber ein in der Ausschreibung als zwingend für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren gefordertes Merkmal nicht, kann seine Bewerbung - unabhängig von seiner dienstlichen Beurteilung oder sonstigen Umständen - nicht erfolgreich sein. Der vorweggenommene Ausschluss von Bewerbern von der Auswahlentscheidung kann daher nur dann zulässig sein, wenn die Bewerber für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen. Derartige Vorgaben müssen den Grundsätzen der Bestenauswahl entsprechen. Zwingende Vorgaben in einem Anforderungsprofil müssen darüber hinaus anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen. Die Einhaltung zwingender Vorgaben muss eigenständig und ohne Bezugnahme auf das nachfolgende Auswahlverfahren geprüft werden können. Dies setzt voraus, dass die geforderten Merkmale hinreichend bestimmt sind und durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden können (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 - 2 VR 3.25 -, BVerwGE 185, 385 <juris Rn. 25 ff.> m. w. N.).

25 b) Nach diesen Maßstäben erscheint es zwar grundsätzlich denkbar und je nach Fallgestaltung gegebenenfalls auch sachgerecht, dass die erfolgreiche Erprobungsabordnung im Fall ausreichend bestimmter und objektiv nachvollziehbarer Vorgaben als konstitutives Merkmal in einer Auswahlentscheidung herangezogen werden kann. Im vorliegenden Fall stellt die erfolgreiche Erprobungsabordnung jedoch keine Mindestvoraussetzung für das angestrebte Amt einer Direktorin/eines Direktors des Amtsgerichts (Besoldungsgruppe R 2) dar. Der Ausschluss der Antragsstellerin aus dem Auswahlverfahren ist damit nicht gerechtfertigt.

26 Dabei kann offenbleiben, ob es wegen der Bedeutung einer solchen Mindestvoraussetzung für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (in diesem Sinne wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2022 - OVG 4 S 55/21 -, Ls. 1 und Rn. 3 ff.; für das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung im Fall grundlegender Bedeutung für die Auswahlentscheidung BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 - 2 C 2.21 -, BVerwGE 173, 81 <juris Ls. 1 und Rn. 32>; Beschluss vom 20.05.2025 - 2 VR 3.25 -, BVerwGE 185, 385 <juris Rn. 36>). Denn im vorliegenden Fall liegt bereits keine Bestimmung vor, die hinreichend klar und für alle Bewerber objektiv nachvollziehbar die zwingende Mindestanforderung einer erfolgreichen Erprobungsabordnung vorgibt. Dies ergibt sich weder aus der Stellenausschreibung noch aus der Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten noch aus dem Personalentwicklungskonzept für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

27 (1) In der Stellenausschreibung vom x findet sich kein konkretes Anforderungsprofil für das angestrebte Amt, insbesondere kein Erfordernis einer erfolgreichen Erprobungsabordnung. Dort ist lediglich die Besoldungsgruppe R 2, die Ausschreibungsnummer sowie die Bewerbungsfrist genannt.

28 (2) Auch aus der Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 14.03.2023 (BeurtVO-LRiStAG) ergibt sich keine solche Mindestvoraussetzung.

29 § 12 BeurtVO-LRiStAG führt zum Inhalt der dienstlichen Beurteilung aus, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Verwendung des Formulars für die dienstliche Beurteilung (Anlage 1) am Maßstab des Statusamts beurteilt werden, das der zu Beurteilende zum Stichtag innehat (Satz 1). Die Anforderungen der Statusämter werden durch die Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst (Anlage 2) konkretisiert (Satz 3).

30 In Anlage 2 der BeurtVO-LRiStAG wird zu den Anforderungsprofilen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst einleitend ausgeführt, dass diese persönliche Fähigkeiten und Eigenschaften beschreiben, die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll, sich damit aber nicht die Erwartung verbindet, dass jeder Amtsinhaber diesem Idealbild in jeder Hinsicht vollauf genügen kann und muss. Die Anforderungsprofile dienen vielmehr als praktische Orientierungshilfe nicht nur für dienstliche Beurteilungen, sondern auch für Personalauswahlentscheidungen sowie für Maßnahmen der Personalentwicklung, indem sie Anhaltspunkte für die dabei notwendige Analyse von Stärken und Schwächen geben. Die Profile sind keine abschließenden Kriterienkataloge. Bezogen auf das einzelne Amt bedürfen sie der Konkretisierung und sind sie Ergänzungen zugänglich. Innerhalb der Anforderungsprofile erfolgt die Unterscheidung verschiedener Merkmalsgruppen (Grundanforderungen, Soziale Kompetenz, Fachkompetenz, Führungskompetenz), wobei der Begriff der Grundanforderungen definiert wird als allgemeine persönliche Eigenschaften und Voraussetzungen.

31 Zu den Grundanforderungen für die Leitung eines Gerichts - wozu auch die hier streitgegenständliche Stelle gehört - gehört nach Ziffer [5]der Anlage 2 der BeurtVO-LRiStAG neben den Anforderungen des Basisprofils insbesondere die Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes wie zum Beispiel Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie die Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts- oder Justizverwaltung einschließlich des Präsidiums und des Präsidialrats. In den Besoldungsgruppen R 2 und höher gehört zu den Grundanforderungen ferner auch die erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise auch an ein Bundesgericht, das Justizministerium des Landes oder des Bundes oder eine Dienststelle, bei der eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine ersatzweise Abordnung reicht aus, wenn zuvor eine mehrjährige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Verwendung erfolgt war und der Richter oder Staatsanwalt beispielsweise wegen der sachnotwendigen Dauer der Verwendung bei diesen Stellen sonst Beförderungsnachteile erleiden würde. Die Finanz- und die Arbeitsgerichtsbarkeit sind hiervon ausgenommen.

32 Zu den Bestimmungen in § 12 BeurtVO-LRiStAG sowie der Anlage 2 der BeurtVO-LRiStAG ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um Vorgaben zum Inhalt der dienstlichen Beurteilungen handelt, die bei deren Erstellung zu berücksichtigen sind (vgl. auch den Umfang der Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 7 LRiStAG). Der jeweils zuständige Beurteiler hat im Fall einer Anlassbeurteilung - wie hier - unter Zugrundelegung des jeweiligen Anforderungsprofils eine Bewertung vorzunehmen, ob die zu beurteilende Person die Anforderungen des angestrebten Amts erfüllen kann und wird (vgl. zum Beurteilungsmaßstab § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeurtVO-LRiStAG). Eine eindeutige und für jeden Bewerber erkennbare Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen ein höheres Statusamt überhaupt verliehen werden kann, enthalten sie hingegen nicht (vgl. demgegenüber zu solchen Vorgaben in anderen Bundesländern etwa für Niedersachsen § 5 Abs. 5 Satz 1 NRiG, für Berlin A.3 ErprobungsAV, für Nordrhein-Westfalen § 2 Abs. 1 ErprobVO JM).

33 Die angeführten Bestimmungen können damit ohne Weiteres und dürften sogar regelhaft dazu führen, dass der jeweilige Beurteiler im Gesamturteil zum Ergebnis gelangt, dass der Bewerber, der keine erfolgreiche Erprobung absolviert hat, die Anforderungen des angestrebten Amtes nicht, nur unzureichend oder jedenfalls schlechter als erprobte Bewerber erfüllen wird. Auch ist es denkbar, dass das in einer dienstlichen Beurteilung getroffene Gesamturteil vor dem Hintergrund der Vorgaben des Anforderungsprofils eines Bewerbers nicht nachvollziehbar ist, weil etwa von diesem bestimmte Eigenschaften und Voraussetzungen - wie eine Erprobungsabordnung - nicht erfüllt werden. In diesen Fällen obliegt es jedoch dem Dienstherrn, nach Erhalt der entsprechenden dienstlichen Beurteilung den jeweiligen Beurteiler aufzufordern, eine fehlerfreie Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Vielmehr hat der Antragsgegner im zunächst erstellten Auswahlvermerk vom 14.10.2025 festgestellt, dass bei den Anlassbeurteilungen beider Bewerberinnen ein stimmiges, dem Entwicklungsgebot Rechnung tragendes Leistungsbild vorliege, die Notendifferenz zugunsten der Antragstellerin im gesamten Inhalt der Beurteilungen zum Ausdruck komme und die textlichen Ausführungen die vergebenen Notenstufen zu tragen vermögen. Dabei wurde sowohl in der Anlassbeurteilung der Antragstellerin als auch in dem Auswahlvermerk festgestellt, dass die Antragstellerin keine Erprobungsabordnung absolviert hat.

34 Darüber hinaus ergibt sich aus § 12 BeurtVO-LRiStAG sowie der Anlage 2 der BeurtVO-LRiStAG zwar, dass die erfolgreiche Erprobungsabordnung oder eine Ersatzerprobung zu den Grundanforderungen des vorliegend angestrebten Amtes gehört. Als Teil der Grundanforderungen ist sie auch grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass die entsprechende Merkmalsgruppe vom Bewerber erfüllt wird. Aus den - sowohl der Definition der Merkmalsgruppen als auch den jeweiligen Anforderungsprofilen - vorangestellten Ausführungen folgt jedoch ausdrücklich, dass Abweichungen von den jeweiligen Anforderungsprofilen möglich sind. Ausweislich des Wortlauts „sollen“ die in den Anforderungsprofilen beschriebenen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften (lediglich) im „Idealfall“ mitgebracht werden und „dienen als praktische Orientierungshilfe […] auch für Personalauswahlentscheidungen“, ohne dabei „abschließende Kriterienkataloge“ zu enthalten. Bezogen auf das einzelne Amt bedürfen sie der „Konkretisierung“ und sind sie Ergänzungen zugänglich. Der Wortlaut lässt damit ausdrücklich zu, dass einzelne der aufgeführten Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllt werden. § 12 BeurtVO-LRiStAG sowie Anlage 2 der BeurtVO-LRiStAG führen somit nicht dazu, dass - jedenfalls in den Fällen, in denen keine weiteren Vorgaben in der Stellenausschreibung getroffen werden - ein Bewerber, der keine erfolgreiche Erprobungsabordnung aufweisen kann, von vornherein aus der Auswahlentscheidung ausgeschlossen werden kann.

35 Der vorliegend erstellte erste Auswahlvermerk vom 14.10.2025 zeigt überdies, dass es offensichtlich auch keine entsprechende Verwaltungspraxis - soweit eine solche überhaupt hinreichende Grundlage für eine Begrenzung des Bewerberfelds sein kann - des Antragsgegners gibt, dass nicht-erprobte Bewerber stets (also auch im Fall fehlender Konkurrenz) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend ist auch der zuständige Beurteiler zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin, obwohl sie die Grundanforderung der erfolgreichen Erprobungsabordnung nicht erfüllt, die Anforderungen des angestrebten Amtes übertreffen wird.

36 (3) Das zwingende Erfordernis einer erfolgreichen Erprobungsabordnung kann auch nicht hinreichend bestimmt dem aktuellen Personalentwicklungskonzept des Ministeriums für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entnommen werden (abrufbar unter https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Personalentwicklungskonzept-aktualisiert.pdf; zuletzt abgerufen am 16.04.2026). Ob dieses überhaupt ausreichende Grundlage für eine Begrenzung des Bewerberfelds sein kann, kann daher dahinstehen.

37 In dem genannten Personalentwicklungskonzept finden sich unter dem Gliederungspunkt B.8 Ausführungen zur Erprobungsabordnung. Auf Seite 21 ist unter anderem ausgeführt: „In Baden-Württemberg setzt die Mehrzahl der Beförderungen eine erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder eine Genrealstaatsanwaltschaft voraus (sog. Erprobungsabordnung). […] Durch eine vorübergehende Tätigkeit an einem Obergericht (Oberlandesgericht, Landesarbeitsgericht oder Verwaltungsgerichtshof) oder einer Generalstaatsanwaltschaft kann die Eignung für ein Beförderungsamt nachgewiesen werden. […] Da eine erfolgreiche Erprobungsabordnung in aller Regel Bedingung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsstufe R 2 und höher ist, ist sie ein wesentlicher Bestandteil der Personalentwicklung. […] Insbesondere gewährleistet sie die Chancengleichheit bei der Bewerbung um ein Beförderungsamt.“

38 Auch aus diesen Ausführungen folgt zwar, dass grundsätzlich von einem „Abordnungserfordernis“ ausgegangen wird, dass es sich bei der erfolgreichen Erprobungsabordnung aber lediglich um eine „in der Regel“ zu erfüllende Voraussetzung für eine Beförderung handelt, von der Ausnahmen jedoch nicht ausgeschlossen sind. Ihnen kann damit nicht entnommen werden, dass es sich um eine zwingend zu erfüllende Mindestanforderung für das hier angestrebte Amt handelt.

39 c) Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin sind bei einer erneuten Auswahl offen; ihre Auswahl erscheint möglich. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Verleihung des Amts der Besoldungsgruppe R 2 (vgl. hierzu § 9 Abs. 2 Satz 1 LRiStAG) liegen im Fall der Antragstellerin vor. Die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen wurden von demselben Beurteiler zum selben Beurteilungsstichtag erstellt und sind damit ungeachtet der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume grundsätzlich ohne Weiteres vergleichbar. Dabei wurde die Antragstellerin, die bereits ein höheres Amt (R 1 + Z) als die Beigeladene innehat, im Gesamturteil mit „übertrifft die Anforderungen“ und damit um eine Notenstufe besser als die Beigeladene („übertrifft teilweise die Anforderungen“) beurteilt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen die Kammer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung der Antragstellerin haben könnte (vgl. zur gerichtlichen Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen BVerwG, Urteil vom 17.03.2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 <juris Rn. 13> m. w. N.). Das Gesamturteil erscheint nach den Ausführungen in der Anlassbeurteilung sowie vor dem Hintergrund der langjährigen praktischen Tätigkeit der Antragstellerin als Direktorin eines Amtsgerichts auch ohne das Absolvieren einer Erprobungsabordnung grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. hierzu auch den Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 14.10.2025). Die Beteiligten haben gegen die Anlassbeurteilung nichts vorgetragen, was Anlass zu weitergehenden Ausführungen geben könnte. In den Anlassbeurteilungen beider Bewerberinnen hat der Beurteiler ausgeführt, dass ihnen das Anforderungsprofil [5] der Anlage 2 der BeurtVO-LRiStAG vom 13.03.2023 zugrunde gelegt werde (vgl. zum entsprechenden Beurteilungsmaßstab auch § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeurtVO-LRiStAG). Die fehlende Erprobungsanordnung der Antragstellerin ist in der Beurteilung ausdrücklich vermerkt.

40 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es angemessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

41 IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (6-fache Monatsbesoldung im angestrebten Amt nach R 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2025 - 4 S 542/25 -, juris m. w. N.).

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