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2 K 8870/25•VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-04-13, 2 K 8870/25
2 K 8870/25Tribunal Administrativo / Câmara 213 de abr. de 2026
1. Bei der Beurteilung, ob der Betrieb eines Bogenschießplatzes zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben unbeteiligter Personen führt, ist grundsätzlich von einer regelkonformen Nutzung, wie sie zum Beispiel in den Sicherheitsregeln für Bogensportanlagen des Deutschen Schützenbunds e. V. beschrieben wird, auszugehen. (Rn.29) 2. Davon ausgehend ist eine Gefährdung unbeteiligter Personen regelmäßig nicht zu befürchten, wenn die sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze eingehalten sind. Als Orientierung sind in erster Linie die – insbesondere der Gefahrenabwehr dienenden – Vorgaben für Bogenplätze des Deutschen Schützenbunds e.V. (DSB), des Deutschen Bogensport-Verbands e.V. (DBSV) und des Deutschen Feldbogen Sportverbands e.V. (DFBV) heranzuziehen. (Rn.36)
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: 2 K 8870/25
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0413.2K8870.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80a Abs 1 VwGO, § 35 BauGB, § 2 BImSchV 18, § 3 BauO BW 2026
Bei der Beurteilung, ob der Betrieb eines Bogenschießplatzes zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben unbeteiligter Personen führt, ist grundsätzlich von einer regelkonformen Nutzung, wie sie zum Beispiel in den Sicherheitsregeln für Bogensportanlagen des Deutschen Schützenbunds e. V. beschrieben wird, auszugehen. (Rn.29)
Davon ausgehend ist eine Gefährdung unbeteiligter Personen regelmäßig nicht zu befürchten, wenn die sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze eingehalten sind. Als Orientierung sind in erster Linie die – insbesondere der Gefahrenabwehr dienenden – Vorgaben für Bogenplätze des Deutschen Schützenbunds e.V. (DSB), des Deutschen Bogensport-Verbands e.V. (DBSV) und des Deutschen Feldbogen Sportverbands e.V. (DFBV) heranzuziehen. (Rn.36)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung.
2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. XXX, WXXXstraße 21 in RXXX. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „XXX“ der Gemeinde RXXX, der dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Der Beigeladene, ein eingetragener Verein, betreibt auf dem hieran nördlich angrenzenden, im Eigentum der Gemeinde XXX stehenden Grundstück Flst.-Nr. XXX – Gemeindewald - Distrikt XXX – unter der amtlichen Adresse SXXX 4 einen Schützenverein. Auf dem Vereinsgelände befindet sich ein Schützenhaus. Dieses Grundstück liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
3 Der Beigeladene beantragte am 17.01.2024 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bogenplatzes ein. Der Bogenplatz soll südlich des Schützenhauses liegen. Es sind acht Bahnen mit einer maximalen Schießlänge von 70 m vorgesehen, die von Ost nach West in etwa parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller verlaufen. Dem Abschussbereich ist in östlicher Richtung ein Zuschauerbereich vorgelagert.
4 Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 12.02.2024 Einwendungen gegen das Vorhaben.
5 Der Antragsgegner erteilte am 11.09.2024 die Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen, übermittelte diese den Antragstellern mit Schreiben vom 11.09.2024 am 14.09.2024 und wies dabei auch ihre Einwendungen zurück.
6 Die Antragsteller erhoben am 11.10.2024 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 11.09.2024. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden.
7 Die Antragsteller haben am 09.09.2025 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt. Sie wiederholen und vertiefen zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Baugenehmigungsverfahren und tragen im Wesentlichen vor: Nach dem vom Beigeladenen vorgelegten Plan verlaufe der Gefahrenbereich über ihr Grundstück, obwohl dieser unter anderem frei von Personen sein müsse. Pfeile könnten fehlgeleitet werden und sie, ihre Besucher oder Haustiere treffen. Zu ihrem Grundstück sei kein Pfeilfang geplant. Der Bewuchs mit Pflanzen entlang der neu geplanten Bahnen könne fehlgeleitete Pfeile nicht abwehren.
8 Die Antragsteller beantragen,
9 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.10.2024 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11.09.2024 anzuordnen.
10 Der Antragsgegner beantragt,
11 den Antrag abzulehnen.
12 Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Gefahr für Leben und Gesundheit auf dem Grundstück der Antragsteller bestehe nicht. Eine konkrete Prüfung vor Ort durch den Bundessportleiter für den Bogensport im Deutschen Schützenbund habe ergeben, dass die geplanten Sicherheitsmaßnahmen ausreichend seien.Selbst wenn man eine Gefahr durch die Nutzung der fertiggestellten Bogenanlage für das Grundstück der Antragsteller nicht ausschließen wollte, dürfte dies nur die Nutzung der äußersten, in Richtung des Grundstücks der Antragsteller gerichteten Bahn betreffen.
13 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14 Er führt im Wesentlichen aus, traditionelle Schießsportarten seien auf dem Rückgang. Er gewinne durch die Einführung neuer Disziplinen, die nicht unter das Waffenrecht fielen, neue Mitglieder. Eine Gefahr für die Antragsteller bestehe nicht. In Abstimmung mit dem damals verantwortlichen Bogensportreferenten des Badischen Sportschützenverbands seien die Gegebenheiten aufgrund des zu den Antragstellern ansteigenden Geländes und der zusätzlich geplanten Bepflanzung als absolut sicher bewertet worden. Dennoch habe man dem zuständigen Bauamt mitgeteilt, dass man freiwillig zusätzliche Sicherungsmaßnahmen in diesem Bereich anbiete. Die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung in die Baugenehmigung hätten die Antragsteller aber abgelehnt.
15 Dem Gericht liegt die Bauakte zu dem Vorhaben des Beigeladenen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
16 Der Antrag hat keinen Erfolg.
17 Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar statthaft. Denn gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Der Widerspruch der Antragsteller hat ferner aufgrund von § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von sich aus keine aufschiebende Wirkung, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht zur Verwirklichung ihrer Rechte dem Grunde nach erforderlich ist.
18 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist indessen nicht begründet.
19 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.10.2024 gegen die Baugenehmigung vom 11.09.2024 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 VwGO.
20 In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse des Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen.
21 Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des begünstigenden Dritten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die von der Antragstellerin vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245).
22 Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann indessen die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 Nach Maßgabe dieser Grundsätze bleibt der Antrag der Antragsteller ohne Erfolg.
24 Nach dem Ergebnis der bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 16) werden die Antragsteller durch die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 11.09.2024 voraussichtlich nicht in von der Baurechtsbehörde zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts (1.) oder des Bauordnungsrechts (2.) verletzt. Auch sonst sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geböten (3.).
25 1. Das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verletzt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zulasten der Antragsteller voraussichtlich keine nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts.
26 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB, da das im Gemeindeeigentum stehende Vorhabengrundstück weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich liegt. Ob das Vorhaben des Beigeladenen nach den Maßgaben des § 35 BauGB in jedweder Hinsicht – objektivrechtlich – bauplanungsrechtlich zulässig ist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Beurteilung. Denn – wie oben bereits allgemein ausgeführt – können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. § 35 BauGB ist keine generell nachbarschützende Vorschrift, sondern vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 -, BauR 2007, 674 = juris Rn. 4) verstoßen darf. Nach seinem objektivrechtlichen Gehalt schützt das Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es betrifft jedoch auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 -, BauR 2007, 674 = juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.10.2024 - 10 S 625/24 -, VBlBW 2025, 325; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 6; vgl. etwa im Hinblick auf von einem Golfplatz abirrende Golfbälle VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 09.04.1990 - 8 S 543/90 -, VBlBW 1990, 373 = juris Rn. 8). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt damit im Wesentlichen von einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ab. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also – zusammengefasst – einer Abwägung, welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 18; Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 65). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2024 - 2 K 664/24 -, juris Rn. 25).
27 Gemessen an diesen Maßstäben geht das Gericht nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewinnenden Erkenntnissen davon aus, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen das nachbarschützend wirkende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
28 a) Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller bzw. sich in ihrem Garten aufhaltende Personen oder Haustiere durch den Betrieb des Bogenplatzes in rechtlich relevanter Weise gefährdet sein könnten.
29 aa) Bei der Betrachtung des von dem Bogenplatz ausgehenden Gefährdungspotentials ist von einer regelkonformen Nutzung auszugehen.
30 Das folgt aus dem allgemein geltenden Grundsatz, dass es für die Beurteilung der nachbarlichen Auswirkungen darauf ankommt, ob von der baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (vgl. hinsichtlich der Nutzung eines Golfplatzes OVG des Saarlandes, Beschl. v. 26.01.2001 - 2 W 4/00 -, juris Rn. 11). Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, BImSchG-Rspr. § 3 Nr. 186 = juris Rn. 7). Ist dies nicht der Fall, ist individuelles Fehlverhalten städtebaulich nicht relevant; ihm ist nicht präventiv im Wege des Baugenehmigungsverfahrens nach den Maßstäben des materiellen Baurechts, sondern gegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts (vgl. insoweit auch § 58 Abs. 3 LBO) zu begegnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, VBlBW 2016, 471 = juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschl. v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.).
31 Nach Maßgaben dessen bestehen keine Anhaltspunkte für dem Beigeladenen zuzurechnende erwartbare Regelverstöße. Insbesondere gibt es keine greifbaren Hinweiszeichen oder gar Belege dafür, dass die Sicherheitsregeln für Bogensportanlagen des Deutschen Schützenbunds e.V. (abrufbar unter: https://www.dsb.de/recht/schiessstaetten/schiessstandordnungen) nicht eingehalten werden. Diese sehen unter anderem vor, dass jedes Schießen nur unter Aufsicht erfolgen darf (Ziffer 5) und Sportler, die in leichtfertiger Weise andere gefährden, von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Bogenplatz zu verweisen sind (Ziffer 8 Satz 1). Zudem ist nach Nebenbestimmung 3.1. zur Baugenehmigung der Bogenschießstand nach Maßgabe der jeweils aktuell geltenden Schießstandrichtlinie gemäß § 27a Abs. 3 Satz 1 WaffG, dort insbesondere nach Maßgabe der Abbildung 8.3.2, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Für Schießstände gilt nach Ziff. 1.2.2. Schießstandrichtlinien in der Fassung vom 23.07.2012 sowie der 1. Änderung vom 13.03.2013 der Grundsatz der Sicherheit. Danach muss ein Schießstand so errichtet und betrieben werden, dass bei ordnungsgemäßem Zustand und bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Schießbetriebs sowohl nach innen, d.h. für die am Schießen beteiligten Personen, als auch nach außen, d.h. für die Umgebung bzw. die Nachbarschaft, Gefahren nach bisherigen Erkenntnissen ausgeschlossen werden können. Nach Ziff. 2.3.8.5 Schießstandrichtlinien sind zudem an jedem Schießstand die Schießstandordnungen des jeweiligen Verbandes auszuhängen.
32 bb) Ausgehend von einer regelkonformen Nutzung des Bogenplatzes ist eine Gefährdung der Antragsteller bzw. sich in ihrem Garten aufhaltender Personen oder Haustiere nicht zu befürchten.
33 Das Gericht geht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon aus, dass der in den sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze des Deutschen Schützenbunds e.V. (DSB), des Deutschen Bogensport-Verbands e.V. (DBSV) und des Deutschen Feldbogen Sportverbands e.V. (DFBV) (im Folgenden zusammenfassend bezeichnet als: sicherheitstechnische und bauliche Regeln für Bogenplätze) beschriebene Gefahrenbereich den Bereich beschreibt, in dem mit einer Gefährdung durch abirrende Pfeile zu rechnen ist und umgekehrt außerhalb hiervon eine solche Gefährdung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Nutzung regelmäßig nicht besteht. Der Gefahrenbereich ist nach der Begriffsdefinition der sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze „der Bereich, der in jedem Fall beim Schießen absolut frei von Personen, Tieren, Einrichtungen etc. sein muss“.
34 Die Antragsteller verkennen, dass die sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze vom 21.03.2009 zwischenzeitlich überarbeitet wurden und nunmehr in der Fassung vom 01.09.2025 (abrufbar unter: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/Sicherheitstechnische_Regeln_Bogen_2025-2.pdf) vorliegen. Dies hat auch zu einer Änderung hinsichtlich des – hier allein relevanten – seitlichen Gefahrenbereichs bei offenen Bogenplätzen geführt.
35 Der Gefahrenbereich bei offenen Bogenplätzen erstreckte sich nach Ziff. 1.2.1.1. der sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze vom 21.03.2009 beiderseits der äußeren Schießbahnen nach außen in einer Breite von 5 m und erweiterte sich bis zu dem Ende der Bahn beiderseits der Wettkampfbahn von 10 m auf 15 m. Folglich reichte der in den Bauantragsunterlagen eingezeichnete Gefahrenbereich auf einer Breite von etwa 1,5 m und einer Tiefe von bis zu 30 cm in den nordöstlichen Eckbereich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Nach den sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze in der Fassung vom 01.09.2025 erstreckt sich der Gefahrenbereich beiderseits der äußeren Schießbahnen nach außen in einer Breite von 5 m und erweitert sich bis zu dem Ende der Bahn von 5 m auf 15 m. Sowohl der geänderte Wortlaut als auch die Zeichnung auf Seite 4 der sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze in der Fassung vom 01.09.2025 zeigen, dass der seitliche Abstand von 5 m nunmehr über die gesamte Länge des Schießstands linear auf 15 m anwächst und es die vormals vorgesehene „Zwischenstufe“ eines Mindestabstands von 10 m in der Nähe der Abschussbereichs nicht mehr gibt. Eine Anwendung der derzeit geltenden sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze in der Fassung vom 01.09.2025 (vgl. zur Berücksichtigung von Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten eines Bauherrn auch bei Drittanfechtungskonstellationen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 62 m.w.N.) hat mithin zur Folge, dass das Grundstück der Antragsteller nicht mehr im Gefahrenbereich liegt.
36 Das Gericht geht mangels anderweitiger Erkenntnisse ferner davon aus, dass die derzeit geltenden sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze dem Stand der Technik entsprechen und insoweit außerhalb des Gefahrenbereichs von einer bestimmungsgemäßen Nutzung keine Gefährdung für Individualrechtsgüter ausgeht. Gegen eine Gefährdung der Antragsteller im konkreten Fall spricht zudem, dass der Bundessportleiter für den Bogensport im Deutschen Schützenbund bereits auf Grundlage der inzwischen überholten sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze vom 01.09.2025 das Vorhaben nach einem Ortstermin am 09.01.2025 konkret beurteilt hat und für den Betrieb des Bogenplatzes keine sicherheitstechnischen Einschränkungen gesehen hat. Er ist daher zu der Einschätzung gekommen, dass die geplanten Schutzmaßnahmen, insbesondere in Form der Bepflanzung bis zur Grundstücksgrenze einen ausreichenden Sicherheitsbereich bilden. Soweit die Antragsteller vorbringen, zu ihrem Grundstück hin sein kein Pfeilfang geplant, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene den Antragstellern die Errichtung eines solchen Zauns angeboten hat und sie selbst dies bislang abgelehnt haben.
37 b) Auch im Hinblick auf die vom Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszuschließen, sowohl in Bezug auf den vom Betrieb des Bogenplatzes als solchen ausgehenden Lärm als auch in Bezug auf den ihm unter Umständen zuzurechnenden Verkehrslärm.
38 Das Rücksichtnahmegebot verlangt, dass die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet wird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei derjenigen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.1995 - 5 S 268/95 -, VBlBW 1996, 105 = juris Rn. 27), die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (zur Anwendbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Nachbarschaftsverhältnis im Baurecht vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, BauR 1995, 377 = juris Rn. 3). Unter welchen Voraussetzungen gemessen am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen ist, wird durch die entsprechenden Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz näher konkretisiert, hinsichtlich Lärmimmissionen durch Sportanlagen insbesondere durch die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Die davon erfassten Sportanlagen sind nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) TA Lärm vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen.
39 Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV konkretisiert insoweit als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift die Anforderungen, die sich unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen ergeben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1995 - 5 S 268/95 -, juris m.w.N.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris). Den Nachbarn von Sportanlagen sind Lärmbeeinträchtigungen, die unter den in der 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerten und Grenzwerten für kurzzeitige Geräuschspitzen liegen, grundsätzlich zumutbar; Überschreitungen dieser Werte brauchen sie hingegen nicht hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1995 - 5 S 268/95 -, VBlBW 1996, 105 = juris Rn. 27).
40 Gemessen an diesen Grundsätzen sind den Antragstellern die von den streitgegenständlichen Sportanlagen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen voraussichtlich zumutbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der 18. BImSchV knüpft nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes, hier also des Grundstücks der Antragsteller an. Diese können die in der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet genannten Immissionsrichtwerte beanspruchen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der 18. BImSchV ist die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen nach § 2 Abs. 4 1. Halbsatz der 18. BImSchV die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten, d.h. tags 85 dB(A), in der Ruhezeit am Morgen 80 dB(A) und nachts 60 dB(A) einhalten.
41 Nach den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen des Amts für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz vom 04.09.2024 sind die in der mit den Antragsunterlagen vorgelegten Schallimmissionsprognose der aXXX mbH vom 14.08.2024 aufgeführten technischen bzw. organisatorischen Maßnahmen bei der Bauausführung vollständig umzusetzen bzw. beim späteren Betrieb zu beachten. Nach Ziffer 1 darf der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung), hervorgerufen durch die Lärmemissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile, an den maßgeblichen Immissionsorten – darunter auch der Immissionsort WXXXstraße 21 – den Wert von 49 dB(A) nicht überschreiten. Nach Ziffer 2 dürfen die Immissionsrichtwerte an den Immissionspunkten am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Nach Ziffer 3 darf die Bogenschießanlage nur im Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden.
42 aa) Nach der Schallimmissionsprognose werden die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV am Immissionsort WXXXstraße 21 voraussichtlich um jeweils mehr als 15 dB(A) unterschritten und damit nach vorläufiger Würdigung des Gerichts eingehalten. Da insoweit auch eine Überschreitung der um 5 dB(A) niedrigeren Richtwerte für die Ruhezeiten fernliegt, kann dahinstehen, ob die die gesonderte Ruhezeitregelung an Sonn- und Feiertagen überhaupt zur Anwendung kommt, weil der Betriebsbeschreibung nicht zu entnehmen ist, dass die Nutzungsdauer an diesen Tagen weniger als vier Stunden beträgt. Geräuschspitzen, welche den Immissionsrichtwert tags um mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A) überschreiten, liegen nach der Schallimmissionsprognose nicht vor. Diese Ergebnisse vermögen nicht zu überraschen. Denn das Bogenschießen erfordert grundsätzlich eine hohe Konzentration, für die eine erhöhte Lärmkulisse abträglich ist. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Bogenschießen um eine eher kontemplative Sportart. Zweifel an der Tragfähigkeit der Schallimmissionsprognose bestehen für das Gericht insgesamt nicht; solche wurden von den Antragstellern auch nicht im Ansatz substantiiert aufgezeigt.
43 bb) Der von Besuchern des Bogenplatzes ausgehenden Verkehrslärm ist nur in eingeschränktem Umfang zu betrachten. Nach Ziffer 1.1 Satz 2 des 1. Anhangs der 18. BlmSchV sind Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Der Sportanlage sind gemäß Ziffer 1.1. Satz 1 Buchst. d) des 1. Anhangs zur 18. BImSchV neben den in der Schallimmissionsprognose berücksichtigten Geräuschen der Sporttreibenden und der Zuschauer allerdings die Geräusche zuzurechnen, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen.
44 Angesichts der deutlichen Unterschreitung der maßgeblichen Richtwerte bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einbeziehung der von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehenden Geräusche zu einer erheblichen Erhöhung des Lärmpegels durch die Sportanlagen führt. Insoweit ist davon auszugehen, dass bereits aufgrund der Entfernung des Parkplatzes von etwa 70 m zum Immissionsort WXXXstraße 21 die Zusatzbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller kaum bemerkbar sein wird. Der Zu- und Abfahrtsverkehr zu den Sportanlagen dürfte zudem maßgeblich aus östlicher Richtung von der WXXXstraße kommend über die WXXXstraße und dann den SXXXweg erfolgen. Eine Zufahrt aus westlicher Richtung und damit am Wohnhaus der Antragsteller vorbei ist angesichts der gesamtverkehrlichen Erschließung eher fernliegend, da sich das Gebäude der Antragsteller am westlichen Ortsrand befindet und die WXXXstraße über eine Kehre in den RXXX Weg und sodann wieder in die WXXXstraße mündet. In Anbetracht dessen ist – zumal der SXXXweg in einer Sackgasse endet – ein sich spürbar auf das Grundstück der Antragsteller auswirkender Parksuchverkehr nicht zu erwarten. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Schallimmissionsprognose die von dem Parkplatz ausgehenden Geräusche und das zuzuordnende Verkehrsaufkommen überhaupt hätte berücksichtigen müssen oder ob sich diese nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls nicht ohnehin noch im Rahmen der am 10.08.1981 erteilten, seinerzeit für einen Schießstand erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bewegen. Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die vom deutschen Schützenbund veröffentlichen Statistiken für Baden in den letzten zehn Jahren vergleichsweise konstante Mitgliederzahlen zeigen, die aber immer noch erheblich unter den Höchstständen in der Mitte der 1990er-Jahre zurückbleiben (https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2026/Mitgliederstatistik_Mitgliederbewegung_seit_1952-2025_-_18.02.2026.pdf; zuletzt abgerufen am: 07.04.2026). Angesichts der von dem Beigeladenen geschilderten Neuausrichtung des Vereins durch zusätzliche Angebote erscheint es nachvollziehbar, dass diese keinen rasanten Anstieg der Mitgliederzahlen mit sich bringen wird, sondern es bei der Neuorientierung vielmehr in erster Linie darum geht, hinsichtlich der eher stagnierenden oder sogar rückläufigen Mitgliederanzahl überhaupt noch Nachwuchsmitglieder zu gewinnen, um den Fortbestand des Schützenvereins zu sichern. Der Beigeladene hat in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass es mit Blick auf die Verschärfungen des Waffenrechts und die damit verbundenen Kosten schwer sei, in den „klassischen“ Schießsportarten Nachwuchs zu finden.
45 2. Mangels einer vom Bogenplatz ausgehenden Gefährdung – wie dargelegt – verstößt das Vorhaben auch nicht zulasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere nicht gegen § 3 LBO.
46 3. Ist danach nach vorläufiger Würdigung nicht zu erkennen, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt und geht aller Voraussicht nach insbesondere mit der Nutzung des Bogenplatzes keine unzumutbare Gefährdung für die Antragsteller und sich in ihrem Gartenbereich aufhaltende Personen und Tiere einher, so ist ferner kein besonderes Interesse aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass es rechtfertigen könnte, den Belangen der Antragsteller gleichwohl den Vorrang einzuräumen.
47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, weshalb er kein Kostenrisiko eingegangen ist. Es entspricht daher der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
48 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 9.6.1 und 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der zuletzt am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen. Danach ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert im Rahmen von 10.000,00 EUR bis 20.000,00 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Bogenplatzes unter Berufung auf von diesem ausgehende Gefahren und Emissionen. Insoweit erscheint – auch unter Berücksichtigung der Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs – ein Streitwert im mittleren Bereich angemessen. Der Streitwert war nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.
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