Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-01-29, L 10 R 139/25

L 10 R 139/25Tribunal de Seguros Sociais / Division 1029 de jan. de 2026

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Regest

1. Ein Vormerkungsbescheid erledigt sich mit Erlass des wertfeststellenden Verwaltungsakts (Rentenbescheid) und wird durch diesen ersetzt. (Rn.21) 2. Ergeht der Rentenbescheid während des Klageverfahrens, wird er nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Über die gesetzlich geänderte Klage ist im Rahmen der Berufung zu entscheiden, auch wenn das SG keine Kenntnis vom Erlass des Rentenbescheids hatte. (Rn.21) 3. Auch im Zeitraum 2012 bis 2022 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuordnung der Erziehungszeit zur Mutter, wenn Eltern ein Kind gemeinsam erziehen, ohne eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abzugeben und ohne dass sich eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil feststellen lässt (Anschluss an BSG vom 18.4.2024 - B 5 R 10/23 R = BSGE 138,63 = SozR 4-2600 § 56 Nr 12). (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 25. November 2024, S 17 R 4421/23, Gerichtsbescheid

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Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat — L 10 R 139/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-29

Aktenzeichen: L 10 R 139/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0129.L10R139.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 56 Abs 2 S 3 SGB 6, § 56 Abs 2 S 5 SGB 6, § 56 Abs 2 S 6 SGB 6, § 56 Abs 2 S 9 SGB 6, § 57 SGB 6 ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Vormerkungsbescheid erledigt sich mit Erlass des wertfeststellenden Verwaltungsakts (Rentenbescheid) und wird durch diesen ersetzt. (Rn.21)

  2. Ergeht der Rentenbescheid während des Klageverfahrens, wird er nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Über die gesetzlich geänderte Klage ist im Rahmen der Berufung zu entscheiden, auch wenn das SG keine Kenntnis vom Erlass des Rentenbescheids hatte. (Rn.21)

  3. Auch im Zeitraum 2012 bis 2022 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuordnung der Erziehungszeit zur Mutter, wenn Eltern ein Kind gemeinsam erziehen, ohne eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abzugeben und ohne dass sich eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil feststellen lässt (Anschluss an BSG vom 18.4.2024 - B 5 R 10/23 R = BSGE 138,63 = SozR 4-2600 § 56 Nr 12). (Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 25. November 2024, S 17 R 4421/23, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.11.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

2 Der 1958 geborene Kläger und die 1975 geborene, inzwischen von ihm geschiedene K1 (im Folgenden: Beigeladene) sind Eltern der Kinder K2 (geb. 2008) und E1 (geb. 2012) und erzogen diese gemeinsam. Eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten gaben sie nicht ab. Im September 2021 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beider Kinder. Im Antrag gab sie an, die Kinder gemeinsam mit dem Kläger erzogen zu haben, wobei dieser die Kinder nicht überwiegend erzogen habe. Der Kläger bestätigte die Angaben mit seiner Unterschrift. Die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für beide Kinder wurden in der Folge der Beigeladenen zugeordnet.

3 Im Juli 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente für besonders langjährig Versicherte sowie die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung seines Sohnes E1.

4 Mit Vormerkungsbescheid vom 15.08.2023 lehnte die Beklagte die Vormerkung einer Kindererziehungszeit vom 01.05.2012 bis 30.04.2015 sowie einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 27.04.2012 bis 26.04.2022 ab. Mit seinem Widerspruch vom 08.09.2023 legte der Kläger eine von ihm und der Beigeladenen unterschriebene Erklärung mit gleichem Datum vor, wonach beide bestätigten, die Erziehung ihrer gemeinsamen Kinder jeweils von Geburt an gleichberechtigt im wöchentlichen Wechselmodell durchgeführt zu haben und darum baten, "die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in unseren jeweiligen Rentenbescheiden entsprechend anzupassen".

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) könne die Erziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet werden, wenn das Kind gemeinsam erzogen werde. Hätten gemeinsam erziehende Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben und ließen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen (hier nach eigenen Angaben gleichwertige Erziehung im Wochenwechselmodell), richte sich die Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 9 und 10 SGB VI, wonach die Zeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet würden. Der angefochtene Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage.

6 Hiergegen hat der Kläger am 05.12.2023 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) "Widerspruch" eingelegt. Selbst wenn die aktuelle Rechtslage eine grundsätzliche Zuordnung der Zeiten bei der Mutter vorsehe, verstoße dies gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Er beantrage, die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für E1 im kalendermonatlichen Wechsel zwischen ihm und der Beigeladenen aufzuteilen.

7 Das SG hat mit Beschluss vom 17.04.2024 die Kindsmutter beigeladen und nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2024 die Klage abgewiesen. Das Schreiben des Klägers vom 05.12.2023 sei als Klage auszulegen, die zulässig, aber nicht begründet sei. Der Bescheid vom 15.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2023 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten hinsichtlich der Erziehung seines Sohnes E1 nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Rechtsgrundlage für Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten seien §§ 56, 57 SGB VI. Dabei enthalte § 56 Abs. 2 SGB VI genauere Vorgaben zur Zuordnung der Erziehungszeit zu einem Elternteil: Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat (Satz 1). Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (Satz 2). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3). Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (Satz 4). Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben (Satz 5). Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt (Satz 6). Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend (Satz 7). Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (Satz 8). Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat (Satz 9). Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist (Satz 10).

8 Eine übereinstimmende Erklärung sei nicht abgegeben worden. Das Schreiben vom 08.09.2023 erfülle nicht die Anforderungen an eine gemeinsame Erklärung. Jedenfalls sei eine rückwirkende Erklärung mit diesem Schreiben nicht mehr möglich, da die Erklärung mehr als zehn Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes 2012 abgeben worden sei, sodass nicht einmal die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten auf dieser Basis möglich wäre. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger sei zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Liege eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolge die Zuordnung zur Mutter. Die Auffangregelung in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI sei nicht einschlägig. Die zur Anwendung kommende Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI verletze den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Das SG hat sich insoweit nach eigener Prüfung ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] 18.04.2024, B 5 R 10/23 R, in juris Rn. 33 ff.).

9 Gegen den ihm am 27.11.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.12.2024 beim SG Berufung eingelegt. Der Senat hat ihm mit Beschluss vom 21.02.2025 wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund verlängerter Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf Nachfrage hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger seit 01.05.2024 Regelaltersrente bezieht (Bescheid vom 29.04.2024).

10 Zur Berufungsbegründung hat der Kläger ausgeführt, offenbar gebe es keine der gelebten Alltagsrealität entsprechende Rechtsprechung. Er und seine Ex-Frau hätten die Erziehung beider Kinder jeweils von Geburt an gleichberechtigt im wöchentlichen Wechselmodell durchgeführt. Infolge der Trennung zum 01.03.2021 und Scheidung am 02.05.2024 seien die Betreuungszeiten auf einen jeweils 6-wöchigen Ferien-zu-Ferien-Wechselmodus umgestellt worden. Die gemeinsame Betreuung sei durch die Beigeladene mit ihrer Unterschrift bestätigt worden. Bei dem zitierten BSG-Urteil habe keine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile vorgelegen, weshalb dieses Urteil mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Die formalen Fristvorgaben klammerten die Tatsache aus, dass sich die Notwendigkeit einer fairen Anrechnung der Zeiten erst nach der Trennung ergeben habe. Die starre Fristregelung trage der realen Situation sich trennender Paare in keiner Weise Rechnung. Es bleibe dabei, dass ein klarer Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 2 GG formulierte Gleichberechtigungsgebot vorliege. Die von der Rechtsprechung genannten faktischen Nachteile für Frauen mögen noch bis vor 15 Jahren richtig gewesen sein, stellten in der heutigen Zeit aber eine Diskriminierung aller in der Kindererziehung engagierten Väter dar. Die bestehende Rechtsprechung sei kontraproduktiv bezüglich eines verstärkten Engagements von Vätern in der Kindererziehung. Ohne Information seitens der Behörden zur Zuordnung der Erziehungszeiten zur Mutter könne überdies nicht von versäumten Fristen gesprochen werden. Die aktuelle Regelung sei eine vom Gesetzgeber zu verantwortende "Väter-Rentenfalle", die überfällige Gesetzesnovelle sei originäre Aufgabe des Gesetzgebers.

11 Der Kläger beantragt,

12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.11.2024 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 29.04.2024 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente zu gewähren unter zusätzlicher Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 01.05.2012 bis 30.04.2015 und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit vom 27.04.2012 bis 26.04.2022 für jeden zweiten Kalendermonat, wobei ihm der erste Kalendermonat zuzuordnen ist.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

15 Das SG habe die Klage zutreffend abgewiesen.

16 Die Beigeladene hat sich im Verfahren inhaltlich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

17 Der Senat hat die Beteiligten vorab über die Einbeziehung des Bescheids vom 29.04.2024 in das Klageverfahren hingewiesen.

18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die formgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 67 Abs. 1 SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.

20 Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein noch der Rentenbescheid vom 29.04.2024, soweit die Beklagte die Rente des Klägers ohne Berücksichtigung der hier streitigen Zeiten der Kindererziehung gewährt hat.

21 Der zunächst angefochtene Vormerkungsbescheid vom 15.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2023 hat sich mit Erlass des wertfeststellenden Verwaltungsakts (vorliegend der Rentenbescheid vom 29.04.2024) von Gesetzes wegen "auf andere Weise" i.S.d. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt (BSG 14.12.2011, B 5 R 36/11 R, juris Rn. 12; 23.08.2005, B 4 RA 21/04 R, juris Rn. 41). Der ursprünglich angefochtene Vormerkungsbescheid wird durch den Rentenbescheid ersetzt, sodass das Klageverfahren nach § 96 Abs. 1 SGG gegen diesen über die Rentenhöhe fortzuführen war, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (hier: Ablehnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung hinsichtlich der Erziehung von E1). Dem ursprünglichen Begehren fehlt nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis, es ist mithin unzulässig geworden (BSG 14.12.2011, B 5 R 36/11 R, a.a.O. Rn. 9; 06.05.2010, B 13 R 118/08 R, juris Rn. 16 m.w.N.). Dass das SG keine Kenntnis vom Erlass des Rentenbescheids vom 29.04.2024 hatte, ändert nichts daran, dass dieser von Gesetzes wegen nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Über diese gesetzlich geänderte Klage ist im Rahmen der Berufung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid zu entscheiden (vgl. BSG 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R, juris, Rn. 18; 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, juris, Rn. 17 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg 16.07.2021, L 4 R 2898/20, juris, Rn. 26 m.w.N.; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86 Rn. 12a m.w.N.; Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 96 Rn. 27).

22 Das Begehren auf höhere Rente unter Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten vom 01.05.2012 bis 30.04.2015 und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 27.04.2012 bis 26.04.2022 verfolgt der Kläger statthaft und auch ansonsten zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4, § 56 SGG).

23 Rechtsgrundlage der Regelaltersrente ist § 235 SGB VI. Die Höhe einer Rente bestimmt sich nach den Regelungen in §§ 63 ff. SGB VI. Hiernach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei einer Rente wegen Alters die Entgeltpunkte des Versicherten (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 SGB VI). Dabei ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte u.a. für Beitragszeiten (hierzu gehören Kindererziehungszeiten, vgl. §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (s. im Einzelnen, §§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 70 ff. SGB VI). Berücksichtigungszeiten wirken (mittelbar) leistungserhöhend, indem sie den Gesamtleistungswert (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), mit dem beitragsfreie Zeiten bewertet (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 263 Abs. 2a, 3 SGB VI) und mit dessen Hilfe die Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten ermittelt (§§ 71 Abs. 2, 263 Abs. 2a, 3 SGB VI) werden, anheben. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären (§ 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).

24 Bei dem Kläger sind weder Kindererziehungszeiten noch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wegen der Erziehung seines Sohnes im Rahmen der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen derartiger Zeiten nach §§ 56, 57 SGB VI sind beim Kläger nicht erfüllt, da diese Zeiten der Beigeladenen zuzuordnen sind, wie das SG zu Recht ausgeführt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen, überzeugenden und zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen und die Berufung aus diesen Gründen zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger selbst stellt letztlich nicht in Frage, dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Zeiten bei ihm nicht erfüllt sind; aus seiner Sicht sind die gesetzlichen Regelungen jedoch verfassungswidrig.

25 Der Senat kann sich, ebenso wie das SG, im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG 18.04.2024, B 5 R 10/23 R, a.a.O.; 17.04.2008, B 13 R 131/07 R, juris) von einer Verfassungswidrigkeit der Zuordnungsregelung des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI, wonach bei gemeinsamer Erziehung bei gleichwertigen Erziehungsanteilen und fehlender Zuordnungserklärung der Eltern die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen ist, nicht überzeugen. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den ausführlichen Darlegungen des BSG zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG an.

26 Danach ist die durch die in § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI geregelte Auffangregelung eintretende rechtliche Benachteiligung von Vätern gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist insoweit berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (BSG 18.04.2024, B 5 R 10/23 R, a.a.O. Rn. 33 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG]). Indem die Auffangregelung die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zuordnet, werden Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer. Wie die statistischen Auswertungen in der zitierten Entscheidung des BSG belegen (a.a.O. Rn. 37 ff.), bestand im Zeitraum von 2007 bis 2022 - und damit unmittelbar auch im hier streitigen Zeitraum von 2012 bis 2022 - noch eine deutlich niedrigere Erwerbsbeteiligung von Frauen mit Kindern als von Männern mit Kindern (u.a. 2012: 31,7 % der Mütter / 82,2 % der Väter mit einem im Haushalt lebenden Kind unter drei Jahren erwerbstätig, davon 29,6 % / 93,7 % in Vollzeit; 2019: 37 % der Mütter / 90 % der Väter mit einem im Haushalt lebenden Kind unter drei Jahren erwerbstätig). Von 2007 bis 2022 sank der Anteil an gemischtgeschlechtlichen Paaren mit einem Kind unter drei Jahren im Haushalt, bei denen der Mann in Vollzeit und die Frau in Teilzeit arbeitet, lediglich um 4 Prozentpunkte von 69 % auf 65 % (BSG a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). Die pauschale Behauptung des Klägers, die Rechtsprechung sei überholt und entspreche nicht mehr der Lebenswirklichkeit, ist damit klar widerlegt. Die gegen die genannte Entscheidung des BSG eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 12.09.2024, 1 BvR 1877/24).

27 Durch die hier angegriffene gesetzliche Regelung werden die betroffenen Elternteile schließlich auch nicht unzumutbar belastet. Ihnen bleibt bei gemeinsamer Erziehung die Möglichkeit, durch übereinstimmende Erklärung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu bestimmen, dass und welche Teile der Erziehungszeit den einzelnen Elternteilen zuzuordnen ist. Diese würde bei einer entsprechenden Erklärung sogar eine Zuordnung im monatsweisen Wechsel ermöglichen (BSG a.a.O. Rn. 49).

28 Soweit der Kläger meint, der vom BSG entschiedene Fall sei seinem Fall nicht vergleichbar, irrt er. Denn auch er und die Beigeladene haben eine wirksame (rechtzeitige) übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten nicht abgegeben. Die übereinstimmende Erklärung ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben (§ 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI) und kann rückwirkend lediglich bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten bindend eine Leistung festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Die mehr als zehn Jahre nach der Geburt des Kindes erfolgte Erklärung vom 08.09.2023 kann damit keinerlei Wirkung mehr entfalten. Ob eine übereinstimmende Erklärung gar nicht (so in dem vom BSG entschiedenen Fall) oder nicht fristgerecht abgegeben wird, spielt insoweit keine Rolle.

29 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die in § 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VI genannten Fristen auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil er - dies als zutreffend unterstellt - etwa im Rahmen der Beantragung von Elternzeit hierauf nicht hingewiesen worden ist. Zwar ist nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei Verletzung einer Beratungspflicht, die zu einem rechtlichen Nachteil des Versicherten geführt hat, der Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Beratung bestehen würde, wenn dieser Zustand durch eine zulässige Amtshandlung hergestellt werden kann (vgl. BSG 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R; 02.02.2006, B 10 EG 9/05 R, beide juris). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger zur Zeit der Geburt von E1 keinen Kontakt zum Rentenversicherungsträger hatte, denn er war nicht versicherungspflichtig selbstständig tätig. Ob die Elterngeldstelle im Rahmen der Beantragung von Elterngeld überhaupt verpflichtet ist, Antragsteller auf rentenrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Kindererziehungszeiten hinzuweisen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn jedenfalls wäre eine unterstellte Pflichtverletzung dem Rentenversicherungsträger nicht zuzurechnen. Die Elterngeldstelle hat als anderer Träger weder über den Sozialleistungsanspruch (Rente/rentenrechtliche Zeiten) zu befinden, noch ist sie als Antrags- oder Auskunftsstelle funktional in ein entsprechendes Sozialleistungsverfahren einbezogen. Ein Fehlverhalten einer anderen Behörde muss sich der zuständige Sozialleistungsträger dann aber im Rahmen eines Herstellungsanspruchs grundsätzlich nicht zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG 06.05.2010, B 13 R 44/09 R, juris; 02.10.1997, 14 Reg 1/97, juris Rn. 14). Abgesehen davon erscheint auch äußerst fraglich, ob bei einer entsprechenden Beratung der Kläger und die Beigeladene im Jahr 2012 eine übereinstimmende Erklärung abgegeben hätten, denn wie der Kläger selbst dargelegt hat, hat sich die Notwendigkeit einer "fairen Aufteilung" der Kindererziehungszeiten frühestens nach der Trennung im Jahr 2021 ergeben. Damit ist auch eine Kausalität zwischen unterstellter Pflichtverletzung und Schaden nicht erwiesen. Ohnehin kann die fehlende übereinstimmende Erklärung nicht durch eine zulässige Amtshandlung ersetzt werden, denn der Leistungsträger kann keine Umstände herstellen, die rein tatsächlicher Natur sind und im Machtbereich des Versicherten selbst liegen (vgl. Spellbrink in BeckOGK SGB I, Stand 01.07.2020, Vorbemerkungen zu §§ 13 - 15, Rn. 33 m.w.N.). Die Regelungen in § 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VI sind auch nicht deshalb obsolet, weil sie der "realen Situation sich trennender Paare in keiner Weise Rechnung tragen", wie der Kläger moniert. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, auf rechtspolitische Forderungen einzugehen.

30 Ganz abgesehen von den vorherigen Ausführungen kommt eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorliegend jedenfalls in der Zeit vom 27.04.2012 bis 17.06.2018 auch deshalb von vornherein nicht in Betracht, weil der Kläger in diesem Zeitraum eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, ohne dass insoweit auch Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Dieser in § 57 Satz 2 SGB VI geregelte Ausschluss beruht darauf, dass der Gesetzgeber Selbstständige nicht besserstellen wollte gegenüber Arbeitnehmern, die Kraft Gesetzes einkommensgerechte Pflichtbeiträge zahlen müssen (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 46). Hierauf kommt es jedoch nicht an, da sämtliche Zeiten wegen Kindererziehung dem Kläger rückwirkend nicht mehr zugeordnet werden können, wie bereits dargelegt.

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

32 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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