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10 K 2735/25•Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-01-27, 10 K 2735/25
10 K 2735/25Tribunal Fiscal / Division 1027 de jan. de 2026
1. Gegen eine Entscheidung, mit der die Religionsgemeinschaft nach § 2 Abs. 4 Kirchliches Gesetz über die Feststellung des Haushaltsbuches der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2024 und 2025 vom 26.10.2023 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG BW einen (teilweisen) Erlass von evangelischer Kirchensteuer mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Erlass nur Kirchenmitgliedern gewährt werden könne, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.18) (Rn.19) 2. An diesem Ergebnis ändert nichts der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides, wonach gegen die ablehnende Entscheidung Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg eingelegt werden könne. Der unzutreffende Hinweis führt nicht zur Eröffnung des Finanzrechtswegs.(Rn.20) 3. Hierin liegt keine Abweichung zu den BFH-Urteilen vom 15.10.1997 - I R 33/97 und vom 01.07.2009 - I R 76/08; diese betreffen nicht den Erlass, sondern die Festsetzung von Kirchensteuer.(Rn.35) 4. Soweit der 9. Senat des FG Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 02.10.1987 IX K 337/83 und vom 06.09.1994 9 K 227/92 entschieden hat, dass für Kirchensteuererlass-Sachen in Baden-Württemberg der Finanzrechtsweg gegeben ist, ist dem nicht zu folgen. Eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege einer analogen Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW zu schließen wäre, besteht nicht.(Rn.21) (Rn.23) (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: 10 K 2735/25
ECLI: ECLI:DE:FGBW:2026:0127.10K2735.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 33 Abs 1 Nr 4 FGO, § 4 FGOAG BW, § 17 Abs 1 S 1 KiStG BW 1978, § 14 Abs 1 S 1 KiStG BW 1978, § 21 Abs 1 S 1 KiStG BW 1978 ... mehr
Rechtskraft: ja
Gegen eine Entscheidung, mit der die Religionsgemeinschaft nach § 2 Abs. 4 Kirchliches Gesetz über die Feststellung des Haushaltsbuches der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2024 und 2025 vom 26.10.2023 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG BW einen (teilweisen) Erlass von evangelischer Kirchensteuer mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Erlass nur Kirchenmitgliedern gewährt werden könne, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.18) (Rn.19)
An diesem Ergebnis ändert nichts der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides, wonach gegen die ablehnende Entscheidung Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg eingelegt werden könne. Der unzutreffende Hinweis führt nicht zur Eröffnung des Finanzrechtswegs.(Rn.20)
Hierin liegt keine Abweichung zu den BFH-Urteilen vom 15.10.1997 - I R 33/97 und vom 01.07.2009 - I R 76/08; diese betreffen nicht den Erlass, sondern die Festsetzung von Kirchensteuer.(Rn.35)
Soweit der 9. Senat des FG Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 02.10.1987 IX K 337/83 und vom 06.09.1994 9 K 227/92 entschieden hat, dass für Kirchensteuererlass-Sachen in Baden-Württemberg der Finanzrechtsweg gegeben ist, ist dem nicht zu folgen. Eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege einer analogen Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW zu schließen wäre, besteht nicht.(Rn.21) (Rn.23) (Rn.24)
1. Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.
2. Das Verfahren wird an das zuständige Verwaltungsgericht X verwiesen.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Streitig ist der Erlass von evangelischer Kirchensteuer.
2 Das Finanzamt setzte mit Bescheid für 2022 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 26. Februar 2025 gegen den Kläger Ziff. 1 u.a. evangelische Kirchensteuer fest. Dabei berücksichtigte es außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ausgehend von einer auf den Kläger Ziff. 1 entfallenden Einkommensteuer i.H.v. xxx Euro und unter zeitanteiliger Berücksichtigung dessen Kirchenaustritts ermittelte es eine evangelische Kirchensteuer i.H.v. xxx Euro.
3 Die Kläger beantragten bei der Beklagten den (teilweisen) Billigkeitserlass der Kirchensteuer.
4 Die Beklagte lehnte den (teilweisen) Billigkeitserlass mit dem an die Kläger gerichteten Bescheid vom 4. Juni 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2025 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, die Kirchensteuer, die auf außerordentliche Einkünfte entfalle, zur Hälfte zu erlassen. Dieses Erlassangebot gelte jedoch nur gegenüber Kirchenmitgliedern. Da der Kläger Ziff. 1 aus der evangelischen Kirche ausgetreten sei, bestehe keine Möglichkeit eines Steuererlasses.
5 In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides wies die Beklagte darauf hin, dass gegen die Entscheidung Klage beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg eingelegt werden könne.
6 Die Kläger haben am 8. Dezember 2025 beim FG Baden-Württemberg Klage eingereicht.
7 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 wies der Berichterstatter die Beteiligten darauf hin, dass der Finanzrechtsweg nach vorläufiger Prüfung nicht eröffnet und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht X zu verweisen sei.
8 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte hierauf mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 mit, dass die Frage des zutreffenden Rechtswegs bereits im vorgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten erörtert worden sei. Die Beklagte habe hierzu unter Berufung auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1987 IX K 337/83 die Auffassung vertreten, dass der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Sollte der Senat abweichend hiervon die Auffassung vertreten, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, werde rein fürsorglich beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht X zu verweisen.
9 Die Beklagte hat auf das Schreiben des FG Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2025 keine Stellungnahme abgegeben.
II.
10 Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-).
11 1. Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.
12 a) Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Finanzrechtsweg durch Landesgesetz insbesondere für solche Steuern eröffnet werden, die der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
13 Nach § 4 des Gesetzes zur Ausführung der FGO vom 29. März 1966 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg -GBl BW- 1966, 49) ist der Finanzrechtsweg auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
14 | | | | | --- | --- | --- | | Für Baden-Württemberg ist demnach zu differenzieren: | | | | | | | | | • | Der Finanzrechtsweg ist nur eröffnet, soweit auf Antrag der Religionsgemeinschaft die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg vom 15. Juni 1978 [GBl BW 1978, 370] -KiStG BW-; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. Juli 2009 I R 76/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 225, 566, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 1061; vom 15. Oktober 1997 I R 33/97, BFHE 184, 167, BStBl II 1998, 126). | | | | | | | • | Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW). |
15 b) Nach § 11 KiStG BW werden die Kirchensteuern von den Religionsgemeinschaften und ihren Kirchengemeinden verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach § 16 KiStG BW den Gemeinden oder nach § 17 KiStG BW den Landesfinanzbehörden übertragen ist.
16 Zwar ist die Verwaltung der evangelischen Kirchensteuer in Baden-Württemberg gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KiStG BW auf die Landesfinanzbehörden übertragen worden (vgl. § 9 Abs. 1 der Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Baden vom 28. Oktober 1971, Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden -GVBl- 1971, 173 - Kirchensteuerordnung -; FG Baden-Württemberg, Urteile vom 22. Juli 2008 - 3 K 148/05 -, Entscheidungen der FG -EFG- 2008, 1908; vom 19. Dezember 1996 - 10 K 265/96 -, EFG 1997, 1132).
17 In § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG BW haben sich die Religionsgemeinschaften jedoch das Recht vorbehalten, Kirchensteuern zu stunden, zu erlassen und zu erstatten. Im vorliegenden Klageverfahren ist eine solche (ablehnende) Erlassentscheidung der beklagten Religionsgemeinschaft streitig.
18 Die Beklagte hat unter Berufung auf § 2 Abs. 4 Kirchliches Gesetz über die Feststellung des Haushaltsbuches der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2024 und 2025 vom 26. Oktober 2023, GVBl 2024, 12 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG BW einen Erlass abgelehnt, da dieser nur Kirchenmitgliedern gewährt werden könne (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 21. Mai 2003 - 9 C 12/02, Entscheidungen des BVerwG 118, 201).
19 Gegen eine solche Entscheidung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. In § 14 KiStG BW wird vorausgesetzt, dass die Bescheide, die dem Widerspruch gemäß den Vorschriften des Achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung und anschließend der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage unterliegen, von Kirchenbehörden (oder von Kommunalbehörden) und nicht von Landesfinanzbehörden erlassen worden sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 10 K 265/96 -, EFG 1997, 1132). Dementsprechend ist in § 13 Abs. 1 Kirchensteuerordnung geregelt, dass gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von Landesfinanzbehörden erlassen sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht zu richten (§ 13 Abs. 3 Kirchensteuerordnung).
20 Die abweichende Rechtsbehelfsbelehrung in der Erlassentscheidung ist daher unzutreffend. Hierdurch kann der Finanzrechtsweg nicht eröffnet werden.
21 c) Der Senat schließt sich nicht den Ausführungen im Urteil des seinerzeit für Kirchensteuer zuständigen 9. Senats des FG Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1987 IX K 337/83, EFG 1988, 130 an.
22 Darin wird die Auffassung vertreten, dass der Finanzrechtsweg auch dann eröffnet sei, wenn die Religionsgemeinschaft über einen Antrag auf Erlass von Kirchensteuer entschieden habe. Der Gesetzgeber habe nur bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Religionsgemeinschaften in § 14 Abs.1 Satz 1 KiStG BW und bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Gemeinden in § 16 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW eine ausdrückliche Regelung des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten getroffen, dies aber bei der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden unterlassen. Aus der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW ergebe sich die Eröffnung des Finanzrechtswegs, wenn eine Finanzbehörde über die Kirchensteuer entschieden habe. Offensichtlich habe der Gesetzgeber die Frage des Rechtsweges in den Fällen nicht bedacht, in denen die Religionsgemeinschaft einen Bescheid betreffend den Erlass von Kirchensteuer erlassen habe. Diese Regelungslücke sei im Wege der Analogie dahin zu schließen, dass auch bei Entscheidungen der Religionsgemeinschaft der Finanzrechtsweg gegeben sei.Könne über einen Erlassantrag des Steuerpflichtigen entweder die Landesfinanzbehörde oder die Kirche entscheiden, sei es allein sachgerecht, auch nur ein und denselben Rechtsweg zu eröffnen.
23 Im Urteil vom 16. September 1994 - 9 K 227/92, EFG 1995, 138 hat der 9. Senat an seiner Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass dies im Wesentlichen aus Gründen der Rechtsklarheit und der Kontinuität seiner Rechtsprechung erfolge.
24 Der beschließende Senat erkennt hingegen keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege einer analogen Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW zu schließen wäre.
25 Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen. Die Norm muss - gemessen an ihrem Zweck - unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2023 IX R 19/21, BFHE- 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rn. 32, m.w.N.).
26 Der Landesgesetzgeber hat zum Rechtsweg gegen Bescheide der Kirchenbehörde in Kirchensteuerangelegenheiten eine eindeutige Regelung getroffen, indem er ausdrücklich angeordnet hat, dass in den Fällen, in denen die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Landesfinanzbehörden übertragen wurde, der Verwaltungsrechtweg eröffnet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW).
27 Die Religionsgemeinschaften haben sich in § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG BW über die Fälle des § 21 Abs. 2 Satz 1 KiStG BW hinaus ausdrücklich die Befugnis für sich selbst vorbehalten, Kirchensteuer zu stunden, zu erlassen und zu erstatten.
28 In § 21 Abs. 2 Satz 1 KiStG BW ist geregelt, dass sich eine Stundung, ein Erlass, eine Niederschlagung oder eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer auch in dem entsprechenden Umfang auf die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer erstreckt. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung der staatlichen Finanzbehörde. Insoweit ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
29 In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG BW ist hingegen gerade keine Übertragung der Verwaltungsbefugnis auf die Landesfinanzbehörden erfolgt. In der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache V 875, Seite 22) wird hierzu ausgeführt, dass neben den Grundsätzen, die vom Staat bei der Stundung und beim Erlass von Steuern angewendet werden, für die Religionsgemeinschaften noch andere Gesichtspunkte maßgebend sein können. Daher werde in § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG BW bestimmt, dass diese darüber hinaus Kirchensteuer stunden und erlassen können. Um eine solche Entscheidung handelt es sich im vorliegenden Streitfall.
30 2. Das Verfahren wird an das zuständige Verwaltungsgericht X verwiesen.
31 3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
32 Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).
33 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage wäre im Beschwerdeverfahren nicht klärungsfähig, da es sich insoweit um die Anwendung und Auslegung von Landesrecht handelt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 33/97, BFHE 184, 167, BStBl II 1998, 126, Rn. 10; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 17 Rn. 30). Eine Beschwerde (Revision) kann nur dann auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden, wenn und soweit der Landesgesetzgeber die FGO insgesamt oder zumindest auch die Vorschriften des Unterabschnitts der FGO über die Revision ausdrücklich für anwendbar erklärt hat. Dies ist im KiStG BW nicht erfolgt. Für die Revisibilität einer Norm des Landesrechts genügt es nicht, dass nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO durch Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet worden ist (Gräber/Ratschow, 10. Aufl. 2025, FGO § 118 Rn. 36).
34 Die Klärungsfähigkeit wird auch bei der Beschwerde- bzw. Revisionszulassung im Falle einer Divergenzentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 1988 I B 108/86, BFHE 154, 486, BStBl II 1989, 104; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rn. 174; m.w.N.).
35 Der beschließende Senat weicht auch nicht von Entscheidungen des BFH ab. Zwar hat der BFH mit Urteilen in BFHE 225, 566, BStBl II 2010, 1061 und in BFHE 184, 167, BStBl II 1998, 126 entschieden, dass in Baden-Württemberg für evangelische Kirchensteuerangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Dies hat er jedoch mit der Voraussetzung verknüpft, dass die Verwaltung der evangelischen Kirchensteuer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KiStG BW auf die Landesfinanzbehörden übertragen wurde und es sich insoweit um die Anwendung und Auslegung von Landesrecht handelt, an die der BFH gebunden sei. Streitig war jeweils die Festsetzung der Kirchensteuer durch das beklagte Finanzamt.
36 Eine Übertragung der Verwaltung auf Landesfinanzbehörden ist jedoch im Hinblick auf die vorliegend streitige Erlassentscheidung - wie ausgeführt - gerade nicht erfolgt. Sie wurde nicht von einer Landesfinanzbehörde, sondern von der Evangelischen Kirche in Baden selbst getroffen.
37 4. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 17a Abs. 4 Satz 1 GVG).
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