Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-04-22, 12 S 642/26

12 S 642/26Tribunal Administrativo / Division 1222 de abr. de 2026

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Regest

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen um die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestritten wird, ist als Streitwert der volle Auffangwert festzusetzen, wenn dem Antragsteller eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Unter diese Fallgruppe fällt auch eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der bis zum 30.12.2025 gültigen Fassung).(Rn.3)

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat — 12 S 642/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 12 S 642/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0422.12S642.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 104c AufenthG 2004, § 52 GKG 2004, § 146 Abs 4 S 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 4 VwGO

Leitsatz

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen um die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestritten wird, ist als Streitwert der volle Auffangwert festzusetzen, wenn dem Antragsteller eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Unter diese Fallgruppe fällt auch eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der bis zum 30.12.2025 gültigen Fassung).(Rn.3)

Orientierungssatz

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2026 - 12 S 408/26 -.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 13. März 2026, 10 K 8760/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2026 - 10 K 8760/25 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht begründet worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsteller am 19.03.2026 zugestellt worden, so dass die Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des 20.04.2026, einem Montag, endete. Eine Begründung der Beschwerde ist bis heute nicht beim Verwaltungsgerichtshof (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO) eingegangen. Hinderungsgründe, die geeignet sein könnten, nach § 60 VwGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Streitigkeiten um die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen; betrifft das Verfahren zugleich noch weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die zugleich mit der Ablehnung der Erteilung beziehungsweise Verlängerung des Aufenthaltstitels verfügt wurden (insbesondere die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots), führt dies regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Bei Fällen dieser Art ist im Eilrechtsschutzverfahren eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2026 - 12 S 408/26 -, juris Rn. 10, vom 17.02.2026 - 12 S 2276/25 -, juris Rn. 28, vom 22.03.2023 - 12 S 474/22 -, juris Rn. 26, und vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris Rn. 76). Unter diese Fallgruppe fällt auch die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG in der bis zum 30.12.2025 gültigen Fassung).

4 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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