Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-03-12, 9 S 1106/23

9 S 1106/23Tribunal Administrativo / Division 912 de mar. de 2026

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Regest

Für die Beurteilung, ob ein Kieselerdeprodukt aufgrund des Aluminiumgehalts gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO (juris: EGV 78/2002) ist, kann der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegte TWI-Wert herangezogen werden, ohne dass es mit Blick auf die Auswirkungen des in Kieselerde enthaltene Siliziums auf die Bioverfügbarkeit, Ausleitung und Toxizität von Aluminium einer relativierenden Betrachtung bedarf, sofern die Methode zur Bestimmung des Gesamtaluminiumgehalts in Lebensmitteln auf einen vollständigen chemischen Aufschluss schwerlöslicher Aluminiumverbindungen verzichtet.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 6. Juni 2023, 16 K 4890/21, Urteil

Texto completo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat — 9 S 1106/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 9 S 1106/23

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0312.9S1106.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 14 Abs 1 EGV 178/2002, Art 14 Abs 2a EGV 178/2002

Leitsatz

Für die Beurteilung, ob ein Kieselerdeprodukt aufgrund des Aluminiumgehalts gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO (juris: EGV 78/2002) ist, kann der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegte TWI-Wert herangezogen werden, ohne dass es mit Blick auf die Auswirkungen des in Kieselerde enthaltene Siliziums auf die Bioverfügbarkeit, Ausleitung und Toxizität von Aluminium einer relativierenden Betrachtung bedarf, sofern die Methode zur Bestimmung des Gesamtaluminiumgehalts in Lebensmitteln auf einen vollständigen chemischen Aufschluss schwerlöslicher Aluminiumverbindungen verzichtet.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 6. Juni 2023, 16 K 4890/21, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2023 - 16 K 4890/21 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 970.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu A.), ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu B.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu C.) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu D.) zuzulassen wäre.

2 Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffern I.1, I.2. und I.4. sowie Ziffer III der Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 27.09.2019 und des diesbezüglichen Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.09.2021 abgewiesen, mit denen der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer III) das Inverkehrbringen des Produkts „XXX XXXXXXXX XXX XXX (XXXXXXX, MHD 02/2021 und L9041010, MHD 01/2021)“ untersagt und der Rückruf der betroffenen Chargen (Ziffer I.1), die Information der Endverbraucher über den Rückruf (Ziffer I.2) und die Vorlage einer Kundenliste und eines Bezugsnachweises der beanstandeten Ware (Ziffer I.4) angeordnet wurden. Weiter hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag abgewiesen, Ziffer I.3 der Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 27.09.2019 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.09.2021 aufzuheben. In Ziffer I.3 der Verfügung wurde der Klägerin die Prüfung auferlegt, ob der Rückruf auf weitere Chargen und/oder /Packungsgrößen ausgeweitet werden muss, sowie ggf. die Darlegung, wie die Klägerin sicherstelle, dass die Problematik bei anderen Chargen/Abpackungen nicht besteht.

3 A. Die Berufung ist nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

4 Die Kammervorsitzende hat auf Blatt 487 der Gerichtsakte am 03.04.2023 verfügt, der Ladung des Beklagten den Zusatz beizufügen, dass zur Stellungnahme des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts (im Folgenden CVUA) vom 28.11.2022 ergänzend um dessen Mitteilung bis zum 28.04.2023 gebeten werde, ob bei der Methode ASU L 00.00-158 2016-03 zur Bestimmung des Gesamtaluminiumgehalts in Lebensmitteln das in schwerlöslichen Aluminiumverbindungen gebundene Aluminium im Ergebnis nicht in Erscheinung trete, ob also konkret im Messwert des LUA Sachsen von 9.635+/-1.349 mg/kg das in schwerlöslichen Aluminiumverbindungen gebundene Aluminium nicht enthalten sei. Weiter ist um das Erscheinen eines Vertreters des CVUA Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung gebeten worden. Die Übersendung einer Abschrift des Ladungszusatzes an den Klägervertreter zur Kenntnisnahme hat die Kammervorsitzende ebenfalls verfügt. Mit Schriftsatz vom 26.04.2023 hat der Beklagte die Stellungnahme des CVUA Karlsruhe vom gleichen Tag übersandt, die einleitend die Anfrage des Gerichts wiederholt und die dem Klägervertreter zur Kenntnis übermittelt worden ist. In der mündlichen Verhandlung am 06.06.2023 hat die Vertreterin des CVUA Karlsruhe eine fünfseitige Bilddokumentation vom 06.06.2023 mit dem Titel „Probenaufarbeitung nach EN 17264 und EN 17265“ überreicht.

5 Die Klägerin moniert, die gerichtliche Anforderung vom 03.04.2023 liege ihr nicht vor. Sie vermutet eine weitere Kommunikation des Verwaltungsgerichts mit dem Beklagten auf dessen Schriftsatz vom 26.04.2023, welche die Bilddokumentation vom 06.06.2023 veranlasst habe. Diese habe neue Informationen enthalten, auf die sie in der mündlichen Verhandlung so spontan nicht habe angemessen fachwissenschaftlich reagieren können, indem sie weitere wissenschaftliche Studien und Publikationen zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes vorgelegt hätte. Sie habe auf die Besonderheit des streitgegenständlichen Kieselerde-Lebensmittels hingewiesen und ausgeführt, dass sich das dort natürlicherweise vorkommende Aluminium in Verbindung mit Silizium anders verhalte als allein. Sie rüge daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Waffengleichheit. Die Bilddokumentation hätte nach Auffassung der Klägerin für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen nicht berücksichtigt werden dürfen, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der Lebensmittel Anfang 2021 gewesen sei.

6 Einen Verfahrensfehler zeigt die Klägerin damit nicht auf.

7 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

8 Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung aus ihrer Sicht Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist (BVerfG, Beschluss vom 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23 -, juris Rn. 20). Als prozessuales Urrecht gebietet dieser, dass ein Beteiligter vor einer Gerichtsentscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und als Subjekt Einfluss auf das Verfahren nehmen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23 -, juris Rn. 20, vom 24.05.2023 - 1 BvR 605/23 -, juris Rn. 25, und vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 42; Senatsbeschluss vom 25.05.2020 - A 9 S 2436/19 -, juris Rn. 2).

9 Selbst wenn der an den Beklagten gerichtete Ladungszusatz die Klägerin entgegen der richterlichen Verfügung nicht erreicht haben sollte, ist eine Beeinträchtigung der prozessualen Rechte der Klägerin schon deshalb auszuschließen, weil die mit dem Ladungszusatz vom Gericht erbetene Stellungnahme vom 26.04.2023 die entsprechende Anfrage darlegt und der Klägerin übermittelt wurde. Auch im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegte Fotodokumentation ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Mit dieser wird lediglich der Vortrag des CVUA Karlsruhe in dessen Stellungnahmen vom 26.04.2023 und 28.11.2022 zu den Aufschlussbedingungen der Untersuchungsmethode bei Proben mit schwerlöslichen Aluminiumverbindungen bildlich veranschaulicht. Ungeachtet dessen kann ein Beteiligter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 2 BvR 314/86 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschlüsse vom 04.08.2016 - 8 B 24.15 -, juris Rn. 16, vom 08.08.2007 - 4 BN 35.07, - juris Rn. 2; vom 13.08.2003 - 1 B 359.02 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2014 - 3 S 784/14 -, juris Rn. 47). Das hat die anwaltlich vertretene Klägerin unterlassen, insbesondere hat sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 06.06.2023 (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO) kein Schriftsatzrecht (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 5 ZPO) oder Vertagung beantragt. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör von vornherein keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die aus Sicht eines Beteiligten auf einer fehlerhaften Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, einer unzutreffende Sachverhaltswürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht, ist das Vorbringen der Klägerin, die Bilddokumentation habe mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht berücksichtigt werden dürfen, ohnehin ungeeignet, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden damit ebenfalls nicht begründet, da mit der Erläuterung der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden fachwissenschaftlichen Hintergründe der Probenaufarbeitung ein von der Klägerin behaupteter Zusammenhang zu einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage, zu einer Ergänzung von Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO), zu einem sonstigen Nachschieben von Gründen oder zu einer Heilung (§ 45 Abs. 2 LVwVfG) nicht in Rede steht.

10 B. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

11 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, und

12 vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16; VerfGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2016 - 1 VB 57/14 -, juris Rn. 22, und vom 15.02.2016 - 1 VB 58/14 -, juris Rn. 54; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2022 - 3 BN 8.22 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die an-gegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Darlegen bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; darlegen bedeutet vielmehr so viel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8).

13 Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.

14 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die tatsächliche und konkrete Eignung des streitgegenständlichen Produkts der Klägerin zur Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - LebensmittelbasisVO - zugrunde gelegt.

15 Zur Begründung der Gesundheitsschädlichkeit hat das Verwaltungsgericht zunächst im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der LUA Sachsen angewandte Analysemethode zur Bestimmung des Gesamtaluminiumgehalts zutreffend angewandt worden sei. Die angewandte Methode ICP-OES (P 20846 02x) sei unionsrechtlich vorgeschrieben und für die Bewertung der Gesundheitsschädlichkeit geeignet und ausreichend. Die Bestimmung des bioverfügbaren Anteils an Aluminium im streitgegenständlichen Produkt sei nicht erforderlich, denn bei der Bestimmung des Gesamtaluminiumgehalts sei aufgrund der Verwendung halbkonzentrierter Salpetersäure auf einen vollständigen chemischen Aufschluss schwerlöslicher Aluminiumverbindungen (z. B. Silikate) verzichtet worden, was dazu führe, dass bei silikathaltigen Lebensmitteln keine unrealistisch hohen Aluminiumgehalte mit dem Aufschluss gemessen würden. Das Aluminiumsilikat werde - wie in der Bilddokumentation dargestellt - größtenteils abgetrennt und befinde sich nicht in der Messlösung. Es werde also nur ein Teil des Aluminiums gelöst und gemessen. Schwerlösliche Verbindungen blieben als unlöslicher Rückstand zurück und würden der Messung entzogen. Die Methode sei daher zur Überzeugung des Gerichts auch für das silikathaltige Produkt der Klägerin geeignet. Wie das Verwaltungsgericht weiter unter Verweis auf Stellungnahmen des CVUA Karlsruhe vom 28.11.2022 und der LUA Sachsen vom 23.07.2019 ausführt, komme hinzu, dass die Bestimmung des Gesamtaluminiumgehalts zu gesicherten und vergleichbaren Ergebnissen führe, während dies bei der Messung des bioverfügbaren Aluminiums in Lebensmitteln nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht der Fall sei, da es für Lebensmittel keine genormten Methoden gebe, die den tatsächlich bioverfügbaren Aluminiumgehalt untersuchten, und alle hilfsweise herangezogenen Extraktionsmethoden zur Bestimmung des bioverfügbaren Aluminiumgehalts keine gesicherten Ergebnisse lieferten. Somit sei der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass in der empfohlenen Tagesdosis von zwei Tabletten des streitgegenständlichen Produkts 26,9 mg lösliches Aluminium enthalten seien.

16 Auch die Heranziehung des 2008 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority - EFSA, vgl. Safety of aluminium from dietary intake - Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Food Contact Materials, 22.05.2008) festgelegten TWI-Wertes (tolerable weekly intake) von 1 mg/kg Körpergewicht - also 60 mg pro Woche für einen Erwachsenen mit 60 kg Körpergewicht - sei nicht zu beanstanden. Dieser Wert beruhe auf einer toxikologisch ermittelten niedrigsten Referenzdosis (Lowest Observed Adverse Effect Level - LOAEL), bei der im Tierversuch noch Schäden beobachtet wurden und gehe von einer Bioverfügbarkeit von Aluminium in Lebensmitteln von 0,1% oder weniger aus.

17 Schließlich sei auch bei einer Bewertung im Einzelfall von einer gesundheitsschädlichen Wirkung des Produktes für den Menschen auszugehen. Bei der Einnahme der empfohlenen Menge von täglich zwei Tabletten ergebe sich eine Gesamtaufnahme von 188,3 mg Aluminium pro Woche und damit mehr als das Dreifache des TWI-Wertes von 60 mg Aluminium. Die neurotoxische Wirkung von Aluminium bei Überschreitung des TWI-Wertes sei nach dem Stand der Wissenschaft hinreichend wahrscheinlich, was das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Feststellungen in Berichten der EFSA und des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), vor allem hinsichtlich der zugrundeliegenden Tierstudien, im Einzelnen darlegt. Bezogen auf das streitgegenständliche Produkt seien ergänzend die erhebliche Überschreitung des TWI-Wertes sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass bei Nahrungsergänzungsmitteln von einem regelmäßigen Konsum auszugehen sei, was die toxische Wirkung einer Überschreitung der wöchentlich tolerierbaren Aufnahmemenge auf das Nervensystem und auf die geistige und motorische Entwicklung von Nachkommen noch relevanter mache. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass das in ihrem Produkt enthaltene Aluminium deshalb nicht gesundheitsschädlich sei, weil das Produkt das Aluminiumsilikat Kaolin enthalte, bei dem keine relevante Aluminiumabsorption stattfinde, und Siliziumdioxit die verstärkte Ausscheidung von Aluminium erleichtere, während der TWI-Wert auf Studien mit löslichen Aluminiumverbindungen basiere und keine Grundlage für unlösliche Aluminiumsilikate sei. Die EFSA habe 2008 berücksichtigt, dass Silikate die Aluminiumaufnahme reduzieren können, und den TWI-Wert unter Berücksichtigung einer geringen Absorptionsrate von 0,1% abgeleitet.

18 I. Ohne im Einzelnen jeweils klar danach zu differenzieren, ob sich ihre Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Heranziehung des TWI-Wertes, die Bestimmung des Gesamtaluminiumgehalts in den untersuchten Produkten der Klägerin oder gegen die Einzelfallbewertung der Überschreitung des TWI-Werts durch den Messwert bezieht, macht die Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen geltend, ihr Produkt enthalte kein isoliertes Aluminium, sondern Kieselerde, deren Silizium und dessen chemische Bindung mit Aluminium sich auf die Bioverfügbarkeit und auch auf die Ausleitung und Toxizität von Aluminium auswirkten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, das die Bioverfügbarkeit des Aluminiumgehalts mangels geeigneter Extraktionsmethode für die Analytik nicht weiter berücksichtige und eine Bewertung des Gefahrenpotentials im Einzelfall nicht vornehme, sei die Bioverfügbarkeit von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Gesundheitsgefährdung. Der Gesamtaluminiumgehalt allein ermögliche keine präzise Beurteilung seiner möglichen gesundheitlichen Auswirkungen, sondern es müssten beispielsweise der Einfluss von Silizium auf die Aluminiumausleitung bei Aluminiumsilikaten, der ph-Wert und die Löslichkeit berücksichtigt werden. Dies komme in Studien zum Ausdruck, etwa zum Einfluss von Kieselsäure auf ein durch einen erhöhten Aluminiumgehalt in versauerten natürlichen Gewässern verursachtes Fischsterben oder zu einer reziproken Beziehung zwischen der Aluminiumabsorption und der Siliziumkonzentration im Trinkwasser. Ein Überschuss an Silizium gegenüber Aluminium verringere die Bioverfügbarkeit von Aluminium und beseitige die akute Toxizität. Die allgemein geringe Bioverfügbarkeit von Aluminium werde auch von der EFSA anerkannt. Speziell zum Einfluss der Löslichkeit führt die Klägerin weiter aus, eine einzigartige Affinität zwischen Aluminium und Silizium zeige sich auch in der Chemie wässriger Lösungen, etwa in der Bildung von Hydroxyalumino-Silikat-Spezies. Auswirkungen eines Siliziummangels könnten auf die daraus resultierende Verfügbarkeit von Aluminium zurückgeführt werden, was maßgebliche Auswirkungen auf die Epidemiologie und Biochemie aluminiumbedingter Erkrankungen habe und auch durch Studien bestätigt werde, wonach lösliches Silizium unter bestimmten Umständen die toxischen Auswirkungen von Aluminium in sauren Böden auf die Pflanzenwelt abschwächen könne. Das Verwaltungsgericht habe den TWI-Wert rechtsfehlerhaft wie einen starren gesetzlichen Grenzwert angewandt und verkannt, dass dem Wert Studien zugrunde lägen, die keine Siliziumquelle wie Kieselerde enthielten. Der TWI-Wert sei aus den dargelegten Gründen in Bezug auf das streitgegenständliche Lebensmittel nicht wissenschaftlich anerkannt. Mangels Vergleichbarkeit sei eine Einzelfallbetrachtung, d. h. eine separate Bewertung der Sicherheit von Kieselerde, erforderlich, an der es hier fehle.

19 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zeigt die Klägerin damit nicht auf. Weder die der Bestimmung des TWI-Wertes zugrundeliegenden Studien noch die Ermittlung des maßgeblichen Aluminiumgehalts im Produkt der Klägerin basieren darauf, dass das jeweilige Aluminium im Lebensmittel isoliert vorhanden ist. Ebensowenig sind die besonderen Auswirkungen des in Kieselerde enthaltenen Siliziums auf die Bioverfügbarkeit von Aluminium unberücksichtigt geblieben. Wie die Klägerin selbst ausführt, ging bereits die EFSA bei der Bestimmung des TWI-Werts davon aus, dass die Bioverfügbarkeit von Aluminium aus Nahrungsmitteln und Getränken im Allgemeinen lediglich ca. 0,1 % beträgt (vgl. EFSA 2008, S. 2, 19, 25) und von vielen Faktoren - darunter ausdrücklich auch Silikate - abhängig ist (EFSA 2008, S. 47), worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Die EFSA bezieht in die toxikologische Bewertung der wöchentlich tolerierbaren Aufnahmemenge von Aluminium explizit Aluminium-Silikate und zahlreiche weitere lösliche und schwerlösliche Aluminiumverbindungen mit ein. Auch bei der Ermittlung des am TWI-Wert gemessenen Aluminiumgehalts im Produkt der Klägerin blieben aufgrund der Verwendung halbkonzentrierter Salpetersäure schwerlösliche Aluminiumverbindungen (z. B. Silikate) unberücksichtigt. Diese blieben, wie in der Bilddokumentation veranschaulicht wurde, größtenteils als unlöslicher Rückstand von der Messlösung abgetrennt, so dass die mit Blick auf die Siliziumkonzentration verringerte Aluminiumabsorption, das heißt die beschränkte Bioverfügbarkeit des im streitgegenständlichen Produkt enthaltenen Aluminiums sich schon im Messwert des Aluminiumgehalts niederschlägt.

20 Dass gleichwohl der von der Klägerin betonte Einfluss von Silizium auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen des Aluminiums in ihrem Produkt damit nicht hinreichend abgebildet sein könnte und unrealistisch hohe Aluminiumgehalte gemessen würden, ist dem Vorbringen der Klägerin ebenso wenig zu entnehmen wie andere unzureichend berücksichtigte Faktoren bei der Bestimmung des TWI-Werts oder des konkreten Aluminiumgehalts ihres Produkts. Abgesehen von den schon mit der Messmethode erfassten spezifischen Besonderheiten des Produkts hat das Verwaltungsgericht den TWI-Wert ausdrücklich nicht als verbindlich zugrunde gelegt, sondern hat in einer von der Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Weise eine Bewertung im Einzelfall vorgenommen. Selbst wenn die angewandte Messmethode die siliziumbedingte beschränkte Aluminiumabsorption nicht vollständig abbilden sollte - wofür die Zulassungsbegründung keine Anhaltspunkte bietet - hat das Verwaltungsgericht in einer Einzelfallbetrachtung überzeugend auf die nicht nur geringfügige, sondern erhebliche Überschreitung des TWI-Wertes von 60 mg Aluminium bei der mit dem Konsum des Produkts der Klägerin verbundenen Gesamtaufnahme von 188,3 mg Aluminium pro Woche sowie darauf abgestellt, dass bei diesem Produkt als Nahrungsergänzungsmittel von einem regelmäßigen Konsum und damit einer zusätzlich erhöhten Relevanz dieser Überschreitung auszugehen sei. Auch hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.

21 II. Die Klägerin wendet weiter ein, der TWI-Wert der EFSA beruhe auf Tierstudien, da er aus einer neueren Studie zur Entwicklunqsneurotoxizität an Ratten aus dem Jahr 2011 abgeleitet worden sei, und die Erkenntnisse seien entgegen der bloßen Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf den Menschen übertragbar. Das Gericht messe mit zweierlei Maß, wenn es zugleich die gegen den TWI-Wert erhobenen Einwände im Hinblick auf das siliziumabhängig resorbierbare Aluminium in einzelnen Lebensmitteln „mit einem Federstrich“ beiseite wische. Weiter ignoriere das Gericht die am Menschen gewonnenen Erkenntnisse zur fehlenden Toxizität von Aluminium. Denn eine solche liege nach den Erkenntnissen der EFSA und des BfR bei gesunden Menschen und an unter Niereninsuffizienz leidenden Menschen nicht vor, sondern könne lediglich bei solchen Menschen nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Dialyse unterzögen. Dass Aluminium an der Entstehung der Alzheimer-Erkrankung beteiligt sei, werde (nur) vermutet und die Hypothese eines Zusammenhangs zu anderen neurodegenerativen Krankheiten beim Menschen sei umstritten. Die Studien seien für eine Sicherheitsbewertung von Aluminium aus der Nahrungsaufnahme von der EFSA als nicht aussagekräftig angesehen worden.

22 Zwar erfolgte die Bestimmung des TWI-Werts durch die EFSA bereits 2008 und damit schon deshalb nicht auf einer - diesen allenfalls bestätigenden - späteren Studie zur Entwicklungsneutrotoxizität an Ratten aus dem Jahr 2011. Der Klägerin ist jedoch einzuräumen, dass die von der EFSA herangezogenen Erkenntnisse in erheblichem Umfang auf Studien an Mäusen - zu denen das Verwaltungsgericht Näheres ausführt -, an Hunden, Katzen, Ratten und Primaten beruhen. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, warum die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts auf eine hinreichend wahrscheinliche neurotoxische Wirkung von Aluminium auf den Menschen unzutreffend sein könnte. Die Zulassungsbegründung zeigt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür auf, dass und warum ein gesonderter Nachweis darüber zu erbringen wäre, wie exakt die Ergebnisse der tierexperimentellen Studien auf den Menschen übertragbar sind. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die gesundheitlichen Effekte bei unterschiedlichsten Tierarten festzustellen waren. Translationsfragen sind im Übrigen in der Europäischen Union schon im Genehmigungsverfahren für den Tierversuch zu klären, indem die Eignung des Tierversuchs vorausgesetzt wird, eine bestimmte für den Menschen relevante biologische Frage oder gesundheitliche Gefahr zu untersuchen. Der Verweis der Klägerin auf Einwände gegen den TWI-Wert in einem von ihr erstinstanzlich vorgelegten Fachgutachten greift schon deshalb nicht, weil dieses sich nicht zur Übertragbarkeit der tierbezogenen Erkenntnisse auf den Menschen verhält.

23 Die Ausführungen der Klägerin zu den unmittelbar am Menschen gewonnenen Erkenntnissen vermögen die Aussagekraft der Tierstudien ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Denn die Klägerin schließt aus dem Umstand, dass Humanstudien die Toxizität von Aluminium auf den Menschen kaum positiv belegen können, in unzulässiger Weise darauf, dass insoweit keine Toxizität anzunehmen ist. Gerade die von vornherein beschränkte Möglichkeit, unmittelbar aus Humanstudien Erkenntnisse für die Auswirkungen von Aluminium auf den Menschen zu erlangen, lassen für eine Risikobewertung den Rückgriff auf Tiermodelle erforderlich erscheinen, worauf auch der Beklagte hinweist. Humanstudien, die ergeben hätten, dass Aluminium sich nicht toxisch auf den Menschen auswirkt, liegen hingegen nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des von der EFSA festgelegten TWI-Werts. So greift diese, von der Klägerin insoweit zutreffend wiedergegeben, die Vermutung auf, dass Aluminium an der Entstehung von Alzheimer beteiligt ist und mit anderen neurodegenerativen Erkrankungen beim Menschen in Verbindung steht. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die epidemiologischen Studien hierzu für eine Sicherheitsbewertung von Aluminium aus der Nahrung nicht aussagekräftig sind (EFSA 2008, S. 3, 23 f., 55 f. u.a.). Bei Dialysepatienten bei denen unzureichend gereinigtes Wasser verwendet wurde und die deshalb chronisch parenteral hohen Aluminiumkonzentrationen ausgesetzt waren, hat sich hingegen eine Neurotoxizität gezeigt: Die Inzidenz der Dialyse-Enzephalopathie stieg mit zunehmender kumulativer Aluminiumexposition über das Dialysat signifikant an (EFSA 2008, S. 3, 23, 85). Die Daten von gesunden Menschen reichten lediglich nicht aus, um aus ihnen Schlussfolgerungen zu ziehen (EFSA 2008, S. 23).

24 III. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung macht die Klägerin schließlich in Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der behördlichen Ermessensausübung geltend.

25 Sie führt hierzu im Wesentlichen aus, es sei nicht nach der Schwere des Eingriffs in die Rechte der Klägerin unterschieden worden, sondern die Maßnahmen seien sowohl in Bezug auf das Verbot des lnverkehrbringens als auch mit Blick auf die Anordnung des Rückrufs pauschal als geeignet und erforderlich angesehen worden. Da keine akute Toxizität in Rede stehe, fehlten Feststellungen dazu, dass eine ad-hoc-Maßnahme wie ein sofortiger Stopp des lnverkehrbringens erforderlich wäre, um Gefahr für Leib und Leben der Verwender des Lebensmittels abzuwenden. Auch die fehlende Verkehrsfähigkeit rechtfertige nicht die Anordnung eines Rückrufs. Zudem sei ein Warnhinweis für Patienten mit Niereninsuffizienz ein milderes Mittel, da nur für diese ein gesundheitliches Risiko vermutet werde. Auch eine Änderung der Verzehrempfehlung im Sinne einer nach einer Packung einzulegenden Verzehrpause sei ein milderes Mittel, da auch auf Grundlage des TWI-Werts „dies erst nach einem täglichen Verzehr über 35 Tage zum Tragen“ komme.

26 Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

27 Wie dargestellt, ist das Produkt der Klägerin ein gesundheitsschädliches Lebensmittel im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO und nicht lediglich zum Verzehr ungeeignet im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO, so dass schon deshalb sowohl das Verbot des Inverkehrbringens als auch die Anordnung des Rückrufs nicht zu beanstanden sind (vgl. Streinz/Meisterernst/Meisterernst, 2. Aufl. 2025, BasisVO Art. 19, beck-online, Rn. 32). Eine akute Toxizität wird hierfür weder auf Tatbestandsebene noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen vorausgesetzt. Die von der Klägerin als mildere Mittel aufgeführten Alternativen sind auch nicht gleich geeignet. Die mit dem Produkt zu erwartenden gesundheitlichen Auswirkungen beschränken sich nicht auf Patienten mit Niereninsuffizienz. Dass der TWI-Wert „erst nach einem täglichen Verzehr über 35 Tage zum Tragen“ kommen soll, erschließt sich nicht. Vielmehr ist die mit dem Wert bezeichnete wöchentlich tolerierbare Aufnahmemenge von vornherein einer Aufsummierung über einen längeren Zeitraum nicht zugänglich. Bezogen auf einen Erwachsenen mit 60 kg Körpergewicht wird die tolerierbare Aufnahmemenge von 60 mg Aluminium hier bei der Einnahme der empfohlenen Menge von täglich zwei Tabletten mit 188,3 mg Aluminium ganz erheblich überschritten.

28 C. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht aufgezeigt.

29 Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit besitzt. Dies ist der Fall, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 -, juris Rn. 29). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, juris Rn. 18).

30 Die Klägerin führt hierzu aus, die besondere Schwierigkeit ergebe sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung oder daraus, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzureichend beantwortet habe. So liege der Fall hier. Sie zitiert aus dem Senatsbeschluss vom 14.10.2019 - 9 S 2643/19 -, wonach die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das streitgegenständliche Produkt gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO außerordentlich komplex sei und in dem Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen vom 30.07.2019 einschließlich deren weiterer Stellungnahmen einerseits und in den von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen andererseits unterschiedlich beantwortet werde. Daran habe sich, so die Klägerin weiter, nichts geändert.

31 Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache werden damit nicht dargelegt. Dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, wird von der Zulassungsbegründung nicht dargestellt und ein daraus resultierender Schwierigkeitsgrad nicht plausibel gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17). Auch der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, insbesondere siebzehn Seiten Entscheidungsgründe, davon elf zu den mit der Zulassungsbegründung angesprochenen Fragen, lassen keinen besondere Schwierigkeiten indizierenden Begründungsaufwand erkennen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bezeichnung der Frage der Gesundheitsschädlichkeit des Produkts der Klägerin als „außerordentlich komplex“ und die unterschiedliche Beantwortung dieser Frage. Die zitierten Ausführungen im Beschluss vom 14.10.2019 - 9 S 2643/19 - sind im Rahmen der Interessenabwägung erfolgt, durch die sich der Senat veranlasst gesehen hat, im Wege einer Zwischenentscheidung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilrechtsschutzantrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffern I.1 und I.2. der Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 27.09.2019 wiederherzustellen, weil der Senat den Eilantrag als nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes als gefährdet angesehen hat. Die Klägerin lässt auch unberücksichtigt, dass der Senat lediglich die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen erwähnt hat, sich aber schon aufgrund des für eine Zwischenentscheidung anzulegenden Prüfungsmaßstabs nicht näher mit deren Begründungen zu befassen hatte. Überdies ignoriert die Klägerin den aus den zahlreichen zwischen Herbst 2019 und Juni 2023 vorgelegten Schriftsätzen, Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen zu ziehenden Erkenntnisgewinn. Vorgelegte Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen, auf ihre innere Schlüssigkeit hin zu überprüfen und zueinander wertend in Beziehung zu setzen, gehört zum Standard der verwaltungsrichterlichen Tätigkeit in lebensmittelrechtlichen Verfahren und bereitet deshalb nicht notwendig besondere tatsächliche Schwierigkeiten. Dass dies hier anders wäre, legt der Zulassungsantrag nicht dar.

32 D. Schließlich ist auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.

33 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 23.03.2021 - 9 S 1637/20 -, juris Rn. 8, und vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, juris Rn. 7).

34 Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

35 „inwieweit für die Frage, ob eine Überschreitung des TWI-Wertes von Aluminium (und in welchem Ausmaß) in Lebensmitteln allgemein und in Kieselerde-Produkten im Besonderen (wegen des Zusammenwirkens von Aluminium und Silizium), die streitigen behördlichen Anordnungen rechtfertigen, weil diese Lebensmittel angeblich nicht sicher sind.“

36 Sie führt hierzu aus, es liege keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vor und es sei eine Vielzahl vergleichbarerer Kieselerde-Produkte betroffen, da Aluminium in Kombination mit Silizium in Kieselerde natürlicherweise in signifikanter Menge vorkomme.

37 Eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist damit nicht aufgezeigt und auch aus den unter B. dargelegten Gründen nicht gegeben.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 1 GKG und Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

39 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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