VG Karlsruhe 8. Kammer, 2026-03-17, 8 K 7290/25

8 K 7290/25Tribunal Administrativo / Chamber 817 de mar. de 2026

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Regest

1. Von einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagespflege Betroffene sind zur Vermeidung der Bösgläubigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (juris: SGB 10) bezüglich einer Änderung der einem Beitragsbescheid zugrundeliegenden Satzung nicht gehalten, sämtliche Presseveröffentlichungen oder Äußerungen auf sozialen Netzwerken zu verfolgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Normgeber keine alle relevanten Medien abdeckende Pressearbeit geleistet hat und lediglich einzelne Medien eigeninitiativ berichten.(Rn.89) 2. Die Höhe der nach Abzug der staatlichen Förderung dem Jugendhilfeträger tatsächlich anfallenden Betriebskosten stellt die Obergrenze für die Kostenbeteiligung wegen der Inanspruchnahme von Kindertagespflege dar. Ferner sind das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu beachten.(Rn.121) 3. Eine Satzungsbestimmung, nach der die Kostenbeitragspflicht für Kindertagespflege durch eine „vorübergehende Abwesenheit“ des Kindes nicht berührt wird, ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar.(Rn.172) Verfahrensgang nachgehend VG Karlsruhe 8. Kammer, 2. April 2026, 8 K 7290/25, Beschluss

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VG Karlsruhe 8. Kammer — 8 K 7290/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 8 K 7290/25

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0317.8K7290.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 90 Abs 1 Nr 3 SGB 8, § 90 Abs 3 SGB 8, § 90 Abs 4 SGB 8, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 ... mehr

Leitsatz

  1. Von einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagespflege Betroffene sind zur Vermeidung der Bösgläubigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (juris: SGB 10) bezüglich einer Änderung der einem Beitragsbescheid zugrundeliegenden Satzung nicht gehalten, sämtliche Presseveröffentlichungen oder Äußerungen auf sozialen Netzwerken zu verfolgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Normgeber keine alle relevanten Medien abdeckende Pressearbeit geleistet hat und lediglich einzelne Medien eigeninitiativ berichten.(Rn.89)

  2. Die Höhe der nach Abzug der staatlichen Förderung dem Jugendhilfeträger tatsächlich anfallenden Betriebskosten stellt die Obergrenze für die Kostenbeteiligung wegen der Inanspruchnahme von Kindertagespflege dar. Ferner sind das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu beachten.(Rn.121)

  3. Eine Satzungsbestimmung, nach der die Kostenbeitragspflicht für Kindertagespflege durch eine „vorübergehende Abwesenheit“ des Kindes nicht berührt wird, ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar.(Rn.172)

Verfahrensgang

nachgehend VG Karlsruhe 8. Kammer, 2. April 2026, 8 K 7290/25, Beschluss

Tenor

1.Der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2025 wird aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger abwenden, wenn er zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenbeitragsbescheid für die Förderung ihres Sohnes A. in Kindertagespflege.

2 Am 27. Juni 2023 beantragten die Kläger für ihren Sohn A., geboren am XXX 2022, die Förderung in Kindertagespflege. Dabei gaben sie an, dass im Haushalt noch zwei weitere Kinder unter 18 Jahre lebten – S., geboren am XXX 2008, und E., geboren am XXX 2005. Die Betreuung sei ab 12. September 2023 im Umfang von 35 Stunden pro Woche erforderlich. Mit Bescheid vom 10. August 2023 bewilligte der Beklagte Jugendhilfe in Form der Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII für A. vom 12. September 2023 bis 30. September 2024. Des Weiteren erging am 10. August 2023 ein Kostenbeitragsbescheid des Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024, mit dem ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 168 Euro festgesetzt wurde. Für die Eingewöhnungszeit vom 12. bis 30. September 2023 erging an die Kläger am 28. Dezember 2023 ein Kostenbeitragsbescheid von 47 Euro.

3 Unter dem 23. Juli 2024 stellten die Kläger einen Antrag auf Gewährung weiterer Jugendhilfe nach § 23 SGB VIII. Am 5. August 2024 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass sie vom 1. Oktober 2024 bis 28. August 2025 eine wöchentliche Betreuung in Tagespflege von 30 Stunden benötigten. Mit Bescheid des Beklagten vom 2. September 2024 wurde A. Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 27. August 2025 bewilligt. Mit Bescheid vom gleichen Tage wurde vom Beklagten gegenüber den Klägern für den genannten Zeitraum ein monatlicher Kostenbeitrag von 167 Euro festgesetzt. Es wurde mitgeteilt, dass die Aufwendungen des Jugendamts für die gewährte Tagespflege sich auf monatlich 899 Euro beliefen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kostenbeitrag berechne sich aus 119,84 Betreuungsstunden multipliziert mit dem Beitrag von 1,40 Euro pro Betreuungsstunde, der bei – nunmehr lediglich – zwei Kindern unter 18 Jahren in der Familie gelte.

4 Der Kreistag des Beklagten beschloss – nachdem zuvor am 5. November 2024 der Jugendhilfeausschuss des Kreistags beraten hatte – in seiner öffentlichen Sitzung vom 17. Dezember 2024 folgende

5 „Satzung

6 über die Erhebung von Kostenbeiträgen

7 in der Kindertagespflege im Rhein-Neckar-Kreis:

8 § 1 Satzungszweck

9 (1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Kindertagespflegeperson und deren Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß den §§ 22, 22a, 23 und 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

10 (2) Der Rhein-Neckar-Kreis erhebt in Fällen der von ihm geförderten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß den §§ 22, 23 und 24 SGB VIII monatliche, gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung.

11 (3) Betreuungsverhältnisse mit einer Betreuungszeit von unter 5 Stunden/Woche stellen keine Kindertagespflege im Sinne des SGB VIII sowie dieser Satzung dar.

12 § 2 Kostenbeitragspflicht

13 (1) Kostenbeitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Kostenbeitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

14 (2) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson bewilligt wird. Die Kostenbeiträge sind für jeden angefangenen Monat in voller Höhe zu entrichten, unabhängig von den An- bzw. Abwesenheitszeiten des Kindes.

15 (3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem letztmalig eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson erbracht wird.

16 (4) Die Kostenbeitragspflicht wird durch vorübergehende Abwesenheiten (bspw. Ferien- und Krankheitszeiten) des Kindes oder durch Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch den Rhein-Neckar-Kreis vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt.

17 (5) Kostenbeitragspflichtige, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag und / oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sind von der Beitragspflicht befreit.

18 § 3 Höhe des Kostenbeitrages

19 (1) Die Höhe des Kostenbeitrages pro Betreuungsstunde ergibt sich aus der angefügten Kostenbeitragstabelle.

20 Kostenbeitragstabelle

21 | | | | --- | --- | | | Kostenbeitrag je Betreuungs- stunde | | Familie mit einem Kind unter 18 Jahren | 2,87 Euro | | Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 2,23 Euro | | Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren | 1,51 Euro | | Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren | 0,50 Euro |

22 (2) Für den Beitragssatz maßgeblich ist die Anzahl aller im selben Haushalt lebenden Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Pflegekinder werden nur berücksichtigt, sofern Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gewährt wird oder eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII erteilt wurde.

23 (3) Der monatliche Beitrag errechnet sich nach der durchschnittlichen und kaufmännisch gerundeten täglichen Betreuungszeit des Kindes.

24 § 4 Festsetzung und Fälligkeit

25 (1) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch das Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis mittels Bescheid.

26 (2) Der Kostenbeitrag wird zum 1. eines Monats fällig.

27 (3) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bemessung des Kostenbeitrages ausschlaggebend sind, sind seitens der Kostenbeitragspflichtigen unverzüglich mitzuteilen.

28 § 5 Erlass

29 (1) Auf Antrag kann der Kostenbeitrag vom Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 2 SGB VIII).

30 (2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Regelungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII.

31 § 6 Inkrafttreten

32 Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.“

33 Die Satzung wurde am 23. Dezember 2024 auf der Internetseite des Beklagten entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Rhein-Neckar-Kreises vom 5. April 2016 bekannt gemacht.

34 Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Kreistag in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2024 eine Anpassung der Kostenbeiträge beschlossen habe, nachdem die Beiträge seit 2014 stabil gehalten worden seien. Die Änderung habe zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2025 höhere Kostenbeiträge erhoben würden, unter anderem für Familien mit zwei Kindern unter 18 Jahren 2,23 Euro je Stunde. Der Kostenbeitragsbescheid werde ab dem 1. Januar 2025 neu berechnet und werde so schnell wie möglich bekannt gegeben. Aufgrund der Vielzahl der Tagespflegeverhältnisse könne der neue Bescheid aber erst im Laufe des ersten Halbjahres bekannt gegeben werde. Er gelte dann rückwirkend ab 1. Januar 2025.

35 Mit Bescheid vom 9. April 2025 – zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 12. April 2025 – änderte der Beklagte den Kostenbeitragsbescheid vom 2. September 2024 mit Wirkung vom 1. Januar 2025 bis 27. August 2025 wie folgt ab: „Ab 01.01.2025 bis 27.05.2025 (sic!) ist ein Kostenbeitrag für die Förderung Ihres Kindes A. in Kindertagespflege in Höhe von monatlich € 267,00 zu leisten“.

36 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kostenbeitragsverpflichtung ergebe sich aus § 90 Abs. 1 SGB VIII. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 habe der Kreistag die Satzung über die Kostenbeiträge zum 1. Januar 2025 geändert. Der Kostenbeitrag berechne sich aus 119,84 Betreuungsstunden im Monat multipliziert mit dem Beitrag für zwei Kinder in der Familie in Höhe von 2,23 Euro pro Betreuungsstunde.

37 Unter dem 14. April 2025 erhoben die Kläger Widerspruch. Sie machten geltend, sie hätten von der Erhöhung mit Vorlaufzeit informiert werden müssen, um über die Fortführung der Kindestagespflege zu diesen Bedingungen entscheiden zu können. Die rückwirkende Erhöhung sei rechtswidrig. § 307 BGB sei zu berücksichtigen.

38 Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 hörte der Beklagte die Kläger dazu an, dass eine Zurückweisung des Widerspruchs beabsichtigt sei.

39 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2025 – zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 19. Juli 2025 – wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beitragserhöhung durch die Satzungsänderung sei lediglich im Rahmen der derzeit geltenden Empfehlungen erfolgt. Die Erhöhung sei nicht unverhältnismäßig, zumal die Beiträge der vergangenen Jahre stabil gewesen seien. Die Themen der Kreistagssitzung seien in der Presse vorab bekannt gegeben worden. Die entsprechenden Informationen seien jederzeit auf der Homepage des Beklagten abrufbar gewesen. Die Bestandskraft des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheids vom 2. September 2024 stehe nicht entgegen. § 48 SGB X sei hier beachtet. § 307 BGB spiele vorliegend keine Rolle.

40 Die Kläger haben am 4. August 2025 Klage erhoben. Zur Begründung bringt ihr Bevollmächtigter vor, die rückwirkende Beitragserhöhung sei rechtswidrig. Bei rechtzeitiger Information hätten sie den Betreuungsvertrag gekündigt. Aufgrund der Kündigungsfrist von zwei Monaten habe der Vertrag erst zum Ende Juni 2025 gekündigt werden können. Das Schreiben vom 7. Januar 2025 sei den Klägern nicht zugegangen. Die Zustellung des Schreibens werde bestritten. Sie hätten auch nicht auf sonstige Weise – sei es durch Medien oder die Tagesmutter – von der Erhöhung erfahren. Erst mit dem Bescheid hätten sie Kenntnis von der Erhöhung erhalten. Die Beitragserhöhung durch die Satzungsänderung habe unechte Rückwirkung, weil sie in einen bereits begonnenen Lebenssachverhalt eingreife. Der Vertrauensschutz der Kläger sei verletzt. Die Kläger seien nicht verpflichtet gewesen, sich Informationen über die Änderung des Kostenbeitrags im Internet oder aus Pressemitteilungen zu beschaffen.

41 Die Kläger beantragen,

42 den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 15. Juli 2025 aufzuheben.

43 Der Beklagte beantragt,

44 die Klagen abzuweisen.

45 Zur Begründung führt er aus, es sei unerheblich, ob den Klägern das Schreiben vom 7. Januar 2025 zugegangen sei. Die Erhöhung des Kostenbeitrags in der Kindertagespflege sei in der Presse sowie im Internet des Beklagten vorab und im Nachgang kommuniziert worden. Der Nachteil, der durch die Kündigungsfrist entstanden sei, sei irrelevant, weil er auf dem Vertrag der Kläger mit der Tagespflegeperson beruhe. Die rückwirkende Erhöhung des Kostenbeitrags sei nicht rechtswidrig. Die Bestandskraft des Bescheids vom 2. September 2024 stehe der Erhöhung nicht entgegen. § 48 SGB X lasse die Änderung zu. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehe der rückwirkenden Änderung nicht entgegen. Die Erhöhung sei auch verhältnismäßig. Grundlage der Erhöhung seien die gemeinsamen Empfehlungen der kommunalen Landesverbände und Kirchen.

46 Beim Verwaltungsgericht Karlsruhe sind weitere Klagen gegen entsprechende Bescheide des Beklagten anhängig (8 K 4810/25, 8 K 5107/25, 8 K 5537/25, 8 K 5730/25, 8 K 8119/25, 8 K 8278/25 und 8 K 4669/25). Mit Urteil vom gleichen Tag ist bisher lediglich über die Klage 8 K 5107/25 entschieden worden, die für unzulässig befunden wurde. Die Entscheidung über die übrigen Klagen ist einstweilen zurückgestellt.

47 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akte des Beklagten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

48 Die Klagen haben Erfolg.

49 I. Die Klagen sind zulässig.

50 Die Klagen sind als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Die Kläger sind als Adressaten des Kostenbeitragsbescheids antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO). Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Widerspruch wurde fristgerecht eingelegt. Der Beklagte hat als die für die weisungsfreie Pflichtaufgabe zuständige Widerspruchsbehörde den Widerspruchsbescheid selbst erlassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO und § 7 Abs. 1 und 3 LKJHG). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO von einem Monat wurde beachtet. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19. Juli 2025 zugestellt. Die Klagen sind am 4. August 2025 erhoben worden.

51 II. Die Klagen sind auch begründet.

52 Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 9. April 2025 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2025 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

53 Rechtsgrundlage für den Kostenbeitragsbescheid vom 9. April 2025 ist § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Kostbeiträgen in der Kindertagespflege im Rhein-Neckar-Kreis vom 17. Dezember 2024 (in Zukunft: Kostenbeitragssatzung 2024) sowie § 48 Abs. 1 SGB X.

54 1. Der angegriffene Kostenbeitragsbescheid ist zwar formell rechtmäßig.

55 Selbst wenn die Kläger das Schreiben vom 7. Januar 2025 nicht erhalten haben sollten, sie vor dem Bescheid vom 9. April 2025 nicht angehört wurden und sich nicht äußern konnten, ist dieser etwaige Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Vor Erlass des Widerspruchsbescheids sind die Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2025 zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs gesondert angehört worden. Die von den Klägern in deren Widerspruch vom 14. April 2025 aufgeführten Gründe wurden vom Beklagten im Anhörungsschreiben und vor allem im Widerspruchsbescheid zur Kenntnis genommen und erwogen.

56 2. Der Kostenbeitragsbescheid ist jedoch materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger als Adressaten in ihren Rechten. Die dem Bescheid zugrundeliegende Kostenbeitragssatzung 2024 ist nämlich rechtswidrig und unwirksam (b). Darüber hinaus genügt der Bescheid teilweise auch nicht der für ihn geltenden Rechtsgrundlage (a).

57 a) Soweit der Bescheid vom 9. April 2025 den Kostenbeitragsbescheid vom 2. September 2024 ändert und mit Rückwirkung ab 1. Januar 2025 für die Zeit bis zur Bekanntgabe des Bescheids vom 9. April 2025 am 12. April 2025 einen Kostenbeitrag von 267 Euro monatlich anstelle von 167 Euro monatlich festsetzt, entspricht er nicht den Vorgaben des § 48 SGB X. Für die Zeit nach der Bekanntgabe des Bescheids vom 9. April 2025 am 12. April 2025 wäre die Änderung dagegen – abgesehen von der Rechtswidrigkeit der Kostenbeitragssatzung 2024 – rechtmäßig.

58 aa) Die Änderung des Kostenbeitragsbescheids vom 2. September 2024 durch den hier angegriffenen Bescheid stellt die Änderung eines Dauerverwaltungsakts dar, für die sich der Maßstab in § 48 SGB X findet.

59 (1) Keine Anwendung findet dagegen § 45 SGB X. Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden.

60 Dabei kann dahinstehen, ob der Regelungsgehalt eines Kostenbeitragsbescheids nur belastende Wirkung hat oder ob es sich um einen sogenannten „Mischverwaltungsakt“ handelt, der zugleich insoweit als begünstigend anzusehen ist, dass über den festgesetzten Kostenbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Kostenbeiträge mehr verlangt werden (gegen eine zugleich begünstigende Wirkung: OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2014 – 12 A 2449/13 – juris Rn. 5; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 46 <Stand: 24.4.2025>; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 90 Rn. 17b <Stand: Mai 2023>; für einen „Mischcharakter“ VG Osnabrück, Urteil vom 25.4.2005 – 6 A 162/03 – juris Rn. 60; allgemein zu sog. „Mischverwaltungsakten“ im Falle einer von der Belastung abtrennbaren Begünstigung: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 120; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 48 Rn. 112).

61 Denn unabhängig von der Entscheidung dieser Frage ist hier weder ersichtlich noch von der Klägerseite geltend gemacht, dass der ursprünglich für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 27. August 2025 geltende Kostenbeitragsbescheid vom 2. September 2024 von Anfang an rechtswidrig war. Voraussetzung für die Anwendung von § 45 SGB X ist jedoch, dass der begünstigende Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Dagegen kommt eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung eine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.2.2011 – 14 AS 45/09 R – Rn. 15; Sandbiller in Rolfs u.a., BeckOGK, SGB X, § 45 Rn. 15 <Stand: 15.11.2025>; Schütze in ders., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 45 Rn. 37).

62 (2) Der mit dem angegriffenen Bescheid geänderte Bescheid vom 2. September 2024 stellt einen Dauerverwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X dar.

63 Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich ändert (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 19/15 R – juris Rn. 17), mithin zukunftsorientiert über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus rechtliche Wirkung erzielt (vgl. Heße/Wangler in Rolfs u.a., BeckOK SozR, SGB X, § 48 Rn. 8 <Stand: 1.12.2025>; Schütze in ders., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 45 Rn. 75 bis 77). Bei einem Kostenbeitragsbescheid, der auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB X erlassen und in dem für einen bestimmten Zeitraum monatliche Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege erhoben werden, handelt es sich nicht um ein einmaliges Gebot, sondern um einen Bescheid mit zukunftsorientierter Wirkung. Er begründet für einen bestimmten bei Erlass in der Zukunft liegenden Zeitraum Zahlungspflichten (vgl. zum Beitragsbescheid als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung: BSG; Urteil vom 26.9.1991 – 4 RK 5/91 – BSGE 69, 255 – juris Rn. 16; Schütze in ders., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 45 Rn. 77). Unerheblich ist, dass die Beitragserhebung befristet – hier vom 1. Oktober 2024 bis 27. August 2025 – angeordnet wurde (vgl. Heße/Wangler in Rolfs u.a., BeckOK SozR, SGB X, § 48 Rn. 8 <Stand: 1.12.2025>; zu über einen Monat hinaus festgesetzten Leistungen: LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 18.10.2006 – L 7 SO 3313/06 – BeckRS 2006, 44531).

64 (3) Die Grenze zwischen Vergangenheit und Zukunft im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids (vgl. BSG, Urteil vom 24.7.1997 – 11 RAr 99/96 – juris Rn. 19; Heße/Wangler in Rolfs u.a., BeckOK SozR, SGB X, § 48 Rn. 19 <Stand: 1.12.2025>). Dies ist hier der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 9. April 2025 am 12. April 2025.

65 (4) Für die Zeit ab einschließlich dem 13. April 2025 ist eine Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts vom 2. September 2024 unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

66 Wäre die Kostenbeitragssatzung 2024 rechtmäßig, wäre auch die Änderung des Kostenbeitragsbescheids mit dem hier angegriffenen Bescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft rechtmäßig. Denn der Beklagte hat den Kostenbeitrag nach § 3 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung 2024 für Familien mit zwei Kindern unter 18 Jahren – das dritte Kind der Kläger war im fraglichen Zeitraum bereits 19 Jahre alt – zutreffend berechnet. Bei 119,84 Betreuungsstunden multipliziert mit dem Betrag von 2,23 Euro ergibt dies einen Betrag von 267,24 Euro. Der festgesetzte Kostenbeitrag von monatlich 267 Euro liegt unter diesem Betrag.

67 Einwände gegen die konkrete Berechnung sind von den Klägern nicht vorgebracht worden. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

68 Die weiteren Einschränkungen für die Änderung des Bescheids nach § 48 Abs. 3 und 4 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X stehen hier der Änderung für die Zukunft nicht entgegen.

69 (5) Dagegen ist die Änderung des Bescheids vom 2. September 2024 durch den Bescheid vom 9. April 2025 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2025 rechtswidrig. Für die Rückwirkung, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 12. April 2025 angeordnet wurde, sind die Voraussetzungen des für diesen Fall geltenden § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei den hiesigen Klägern nicht erfüllt.

70 Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

71 Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Variante des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, der „Bösgläubigkeit“, sind hier nicht erfüllt.

72 (a) Zunächst konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Kläger von der Erhöhung des zu zahlenden Kostenbeitrags durch die Kostenbeitragssatzung 2024 Kenntnis hatten.

73 Ein Wegfall des Anspruchs oder eine Erhöhung der Belastung „kraft Gesetzes“ ist auch gegeben, wenn dies – wie hier – wegen einer Rechtsänderung materiell-rechtlich vorgeschrieben ist. Zwar ist vorliegend kein sich unmittelbar aus einem Verwaltungsakt ergebender Anspruch weggefallen, sondern es wurde in einer Satzung beschlossen, dass ein höherer Kostenbeitrag zu erheben sei. Allerdings ist wegen des sich aus dem Bescheid vom 2. September 2024 ergebenden Vertrauensschutzes bei einer Änderung des Bescheids, die zu einer Erhöhung des Kostenbeitrags führt, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X jedenfalls entsprechend anzuwenden (vgl. Schütze in ders., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 48 Rn. 32; Sandbiller in Rolfs u.a., BeckOGK SGB X, § 48 Rn. 75 <Stand: 15.11.2025>).

74 Es steht jedoch nicht fest, dass die Kläger von dem Kreistagsbeschluss vom 17. Dezember 2024 Kenntnis erlangt haben. Eine solche Kenntnis wurde von ihnen bestritten. Es liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger vor der Zustellung des Bescheids aus den Medien, über ihre Tagespflegeperson oder über Dritte Kenntnis von der Beitragserhöhung erlangt haben.

75 Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 7. Januar 2025 kann keine Kenntnis der Kläger von der Rechtsänderung für die Zeit danach abgeleitet werden. Denn die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Kläger das Schreiben erhalten haben.

76 Ohne nähere Regelung besteht weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einem einfachen Brief versandten Schreibens noch gelten insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Vielmehr hat nach § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X die Behörde im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Behörde lediglich einen Hinweis versendet (vgl. BSG, Urteil vom 26.7.2007 – B 13 R 4/06 – juris Rn. 20). Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere. Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine – wenn auch große – Wahrscheinlichkeit nicht gründen. Auch ein „einfaches“ Bestreiten kann die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X in Zweifel ziehen, selbst dann, wenn der Postausgang von der Behörde dokumentiert wurde (vgl. BSG, Urteil vom 26.7.2007 – B 13 R 4/06 – juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 – 6 C 3.22 – BVerwGE 181, 83 – juris Rn. 19; BFH, Urteil vom 14.3.1989 – VII R 75/85 – juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2025 – 2 S 535/25 – juris Rn. 20). Mangelt es an einem geeigneten Nachweis der Aufgabe zur Post und steht damit das Datum der Aufgabe nicht fest, greift die Vermutung des § 37 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X und § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG schon gar nicht ein und die Behörde muss den Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen, ohne dass es eines Bestreitens bedarf (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 – 6 C 3.22 – BVerwGE 181, 83 – juris Rn. 22).

77 Zur Darlegung von Zweifeln genügt regelmäßig das einfache Bestreiten des Zugangs, weil einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, anders als bei einem verspäteten Zugang eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist. Denn in aller Regel liegen die Umstände der Postbeförderung und -zustellung, aus denen sich Schlüsse auf den Zugang oder Nichtzugang eines mit einfacher Post versandten Bescheides ziehen ließen, außerhalb der Sphäre des Adressaten, so dass dieser aufgrund eigener Wahrnehmung nicht mehr vortragen kann als die Tatsache, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Bestreitet der Adressat den Zugang, hat die Behörde oder das Gericht die Glaubhaftigkeit seines Vortrags zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 – 6 C 3.22 – BVerwGE 181, 83 – juris Rn. 24; Couzinet in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 41 Rn. 91 ff.).

78 Das Gericht kann jedoch im Wege eines Indizienbeweises – bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO – zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender tatsächlich erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Antragstellers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss. Indizien für den Zugang eines Bescheids liegen insbesondere dann vor, wenn eine Behörde die Übergabe einer Sendung an die Post in geeigneter Weise durch einen Aktenvermerk dokumentiert hat, ein Rücklauf dieser Sendung an die Behörde nicht zu verzeichnen ist und der Betroffene nur schlicht und substanzlos den Zugang dieses Schreibens bestreitet, wohingegen ihn andere Schreiben der Behörde an dieselbe Adresse erreicht haben sollen. Auch das Bestreiten einer ungewöhnlich hohen Anzahl vermeintlich nicht zugegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, kann ein Anhaltspunkt für eine bloße Schutzbehauptung sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2025 – 2 S 535/25 – juris Rn. 21).

79 Das Hinweisschreiben vom 7. Januar 2025 wurde nicht förmlich zugestellt. Der Beklagte kann noch nicht einmal die Aufgabe des Hinweisschreibens zur Post nachweisen. Auf dem in der Akte befindlichen unterschriebenen Original des Hinweisschreibens findet sich auch kein Vermerk, dass und wann es zur Post gegeben wurde.

80 (b) Es steht des Weiteren nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger von der Rechtsänderung deshalb nichts wussten, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonderem schwerem Maße verletzt haben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Alt. 2 SGB X).

81 (aa) Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Schütze in ders., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 45 Rn. 60; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 48 Rn. 139). Anzulegen ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall oder Ruhen der Bezugsberechtigung muss in dem Zeitpunkt bestanden haben, in dem der Empfänger Kenntnis von der Auszahlung oder hier der Beitragserhöhung erhalten hat (vgl. Schütze in ders., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 48 Rn. 33). Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn für den Betroffene deutlich und verständlich Hinweise zu Änderungen des Leistungsbezugs im ursprünglichen Bewilligungs- und gegebenenfalls Folgebescheid erteilt worden sind (vgl. Heße/Wangler in Rolfs u.a., BeckOK SozR, SGB X, § 48 Rn. 30). Begünstigte, deren Rechtsposition sich nicht unmittelbar aus Gesetz, sondern aus einem rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakt ergibt, sind auch nicht zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit gehalten, die weitere Rechtsentwicklung zu verfolgen. Der rechtmäßige Verwaltungsakt verschafft Klarheit und ist Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens; der Begünstigte wird von eigener Rechtskenntnis entbunden und entlastet. Diese regelmäßige Wirkung des Verwaltungsverfahrensrechts kann allenfalls dann in Frage gestellt sein, wenn einschneidende Gesetzesänderungen vorbereitend öffentlich bekanntgemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 4.7.1989 – 9 RVs 3/88 – BSGE 65, 185, juris Rn. 19; Sandbiller in Rolfs u.a., BeckOGK SGB X, § 48 Rn. 77 <Stand: 15.11.2025>).

82 (bb) Ausgehend hiervon kann keine grobe Fahrlässigkeit der Kläger angenommen werden.

83 (1) Sie haben keine sich aus dem Kostenbeitragsbescheid ergebende Sorgfaltspflicht verletzt. Im Kostenbeitragsbescheid vom 2. September 2024 war nur der Hinweis enthalten, dass die Kläger verpflichtet sind, alle Änderungen ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Jugendamt des Beklagten mitzuteilen (§§ 60 und 66 SGB I). Ferner war darauf hingewiesen, dass der Bescheid erlösche, wenn die Voraussetzungen für die Förderung in Kindertagespflege wegfielen oder die Betreuung bei der Kindestagespflegeperson ende. Eine entsprechende Belehrung war in dem Bewilligungsbescheid vom 2. September 2024 enthalten, mit dem für den Sohn der Kläger Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 1. Oktober 2024 bis 27. August 2025 bewilligt worden war. Darin fand sich folgender Hinweis:

84 „Sie sind verpflichtet, uns alle Änderungen und Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind, wie Änderung des Einkommens, Änderung des Wohnsitzes, Änderung des Familienstandes sowie des Besuchs der Kindertagespflegeperson, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen (§§ 60 ff. Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil).

85 Sollte es durch ein eventuelles Versäumnis Ihrerseits zu Überzahlungen kommen, wird die zu viel gewährte Hilfe zurückgefordert.

86 Sollten die Voraussetzungen für die Förderung in Kindertagespflege wegfallen oder endet die Betreuung bei der Kindertagespflegeperson, erlischt dieser Bescheid.“

87 Damit war in keinem der genannten Bescheide darauf hingewiesen worden, dass ein höherer Kostenbeitrag festgesetzt werde, wenn der Kreistag die Kostenbeitragssatzung ändere und die Stundensätze für die Kindertagespflege während des bereits bewilligten Zeitraums erhöhe.

88 (2) Ein grobe Sorgfaltspflichtverletzung der Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass sie nicht die im über das Internet zugänglichen Ratsinformationssystem des Beklagten öffentlich bekannt gemachten Informationen zur Kenntnis genommen haben. Dort wurde zwar mitgeteilt, dass der Jugendhilfeausschuss am 5. November 2024 und der Kreistag am 17. Dezember 2024 über die Kostenbeitragssatzung für Kindertagespflege berate, und es waren die Beschlussvorlagen ersichtlich. Von den Normunterworfenen – wie hier den Klägern – kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie eigeninitiativ das Ratsdokumentationssystem des Kreistages in regelmäßigen Abständen darauf absuchen, ob eine Änderung der Kostenbeitragssatzung geplant ist.

89 (3) Auch sind Betroffene zur Vermeidung des Vorwurfs der Bösgläubigkeit nicht gehalten, sämtliche Presseveröffentlichungen oder Äußerungen auf sozialen Netzwerken zu verfolgen.

90 Bei einer zuletzt am 17. März 2026 vorgenommenen Recherche im Internet finden sich zwar Artikel der „Leimen.News“ (Leimen-Blog) vom 10. Januar 2025, des Mannheimer Morgen und der Rhein-Neckar-Zeitung vom 11. Januar 2025, der Weinheimer Nachrichten vom 13. Januar 2025 und des SWR vom 23. Januar 2025, welche über den Kreistagsbeschluss vom 17. Dezember 2024, die Erhöhung des Beitrags und die Kritik von Eltern sowie Tagespflegepersonen hieran berichten. Presseberichte über die Behandlung der Beitragserhöhung im Kreistag und davor im Ausschuss, die vor Inkrafttreten der Änderung zum 1. Januar 2025 veröffentlich wurden, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte meint, er habe die Änderung über die Presse kommuniziert, ist dies nicht nachgewiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung war für die Vertreter des Beklagten auf dessen Homepage kein Pressemitteilung zu diesem Thema zu finden. Soweit die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, der damalige Landrat des Beklagten habe wohl im Januar 2025 an einer Informationsveranstaltung zu der Kostenbeitragserhöhung teilgenommen, unter anderem weil es eine Petition gegen diese gegeben habe, ist nicht erkennbar, ob diese Veranstaltung Eingang in die Presseberichterstattung gefunden hat.

91 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie von der Medienberichterstattung keine Kenntnis erlangt haben. Dies kann ihnen nicht widerlegt werden. Es stellt auch keine grobe Fahrlässigkeit dar, dass sie von den wenigen Presseberichten keine Kenntnis erlangt haben. Denn es kann heute nicht mehr davon ausgegangen werden, dass in jedem Haushalt täglich eine örtliche Tageszeitung vorhanden ist und gelesen wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in den Sozialen Medien regelmäßig Informationen über die Änderung einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagespflege geteilt werden. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Kläger ihnen vorliegende Informationen, die ihnen als Betroffene hätten auffallen müssen, nicht zur Kenntnis genommen haben.

92 Von einer – gar groben – Sorgfaltspflichtverletzung kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beklagte als Normgeber bezüglich einer von ihm beschlossenen Rechtsänderung keine alle relevanten Medien abdeckende Pressearbeit geleistet hat, mit der er eine breite öffentliche Berichterstattung anregen wollte, und lediglich einzelne Medien eigeninitiativ berichten. Hier beruhten die wenigen vorhandenen Presseberichte offenbar nicht auf einer Verlautbarung des beklagten Landkreises. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Medien eigeninitiativ oder auf eine Anregung von Tagespflegepersonen hin berichteten. Dies ergibt sich daraus, dass die Presseartikel erst Mitte Januar 2025 und damit in deutlichem Abstand zur Kreistagssitzung vom 17. Dezember 2024 und auch hier zeitlich versetzt veröffentlicht wurden. Zudem beschäftigten sie sich im Schwerpunkt mit den Folgen für die Tagespflegepersonen.

93 b) Der angegriffene Bescheid ist jedoch insgesamt materiell rechtswidrig, weil die Kostenbeitragssatzung 2024 des Beklagten rechtswidrig und nichtig ist. § 2 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 verletzt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (ff). Weitere Rechtsverstöße sind jedoch nicht gegeben (aa bis ee und gg). Formelle Fehler der Satzung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

94 Rechtsgrundlage für die vom Beklagten am 17. Dezember 2024 erlassene Satzung ist § 3 LKrO und § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB VIII (vgl. dazu Hahn in Rolfs u.a., BeckOGK SGB VIII, § 90 Rn. 12 und 15 <Stand: 1.8.2025>). § 6 Satz 2 KiTaG ist für die Festsetzung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege nicht von Bedeutung, weil die Vorschrift lediglich die Benutzungsgebühren kommunaler Tageseinrichtungen für Kinder regelt. Auch das Kommunalabgabengesetz enthält insoweit keine weitere Rechtsgrundlage (vgl. § 19 KAG).

95 aa) Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Kostenbeitragssatzung 2024 über die kostenbeitragspflichtigen Personen ist rechtmäßig.

96 § 2 Abs. 1 Satz 1 der Kostenbeitragssatzung bestimmt, dass die Eltern und das Kind kostenbeitragspflichtig sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung haften mehrere Kostenbeitragspflichtige als Gesamtschuldner. Die Einbeziehung des Kindes neben den Eltern in die Kostenbeitragspflicht entspricht dem von § 90 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 3 und 4 SGB VIII vorgegebenen Rahmen.

97 Denn § 90 SGB VIII lässt es zu, dass durch Landesrecht – wozu auch die hier angegriffene Satzung gehört – neben den Eltern auch das Kind als Kostenschuldner des Kostenbeitrags nach § 90 SGB VIII bestimmt werden kann. Dies ist aus der Nennung dieser Personen bei den Zumutbarkeitsgrenzen nach § 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB VIII abzuleiten (vgl. Hahn in Rolfs u.a., BeckOGK, SGB VIII, § 90 Rn. 20 <Stand: 1.8.2025>; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 42 <Stand: 24.4.2025>; Schindler/Eschelbach in Münder u.a., SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 90 Rn. 5; die Frage bundesrechtlich für offen und damit landesrechtlich für regelbar haltend: OVG NRW, Urteil vom 23.6.2020 – 21 A 2862/18 – BeckRS 2020, 15878 Rn. 26; in der Tendenz ebenso: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.3.2024 – 8 K 78/22 – n. v.).

98 Der Umstand, dass in § 8b Abs. 3 KiTaG angeordnet wird, dass für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren bei der Bemessung der „Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten“ die Zuweisungen nach § 29c FAG zu berücksichtigen sind, stellt keine – womöglich mit § 90 SGB VIII unvereinbare und damit eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG erfordernde – Regelung der Kostenbeitragspflichtigen dar. Denn nach Sinn und Zweck der Norm soll lediglich die Berücksichtigung der Zuweisungen nach § 29c FAG bei der Kostenbeitragsbemessung vorgeschrieben werden.

99 Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Norm des § 8b Abs. 3 KiTaG mit Blick auf den Begriff „Personensorgeberechtigte“ im Vergleich zu § 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 4 SGB VIII, wo von den „Eltern“ die Rede ist, ungenau formuliert sein dürfte. Der Elternbegriff ist mit dem Begriff der Personensorgeberechtigten nicht deckungsgleich. Wenn in Baden-Württemberg anstelle der oder neben den Eltern die Personensorgeberechtigten und nicht auch das Kind als Schuldner des Kostenbeitrags für Kindertagespflege hätten angesehen werden sollen, hätte dies vom Gesetzgeber deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen (zur Problematik des Kostenschuldners neben den Eltern: OVG NRW, Urteil vom 23.6.2020 – 21 A 2862/18 – BeckRS 2020, 15878 Rn. 30 ff.; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 42 ff. <Stand: 24.4.2025>).

100 bb) § 3 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung 2024 des Beklagten genügt dem in § 90 Abs. 3 SGB VIII für den Fall der Erhebung eines Kostenbeitrag angeordneten Staffelungsgebot.

101 Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind im Falle der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht (§ 90 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden (§ 90 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).

102 Die in § 3 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung 2024 vorgegebene Staffelung erfolgt nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in einer Familie sowie in Abhängigkeit der Zahl der Betreuungsstunden. Hierfür wird für jede Betreuungsstunde ein Kostenbeitrag erhoben, und zwar für Familien mit einem Kind unter 18 Jahren von 2,87 Euro, von Familien mit zwei Kindern unter 18 Jahren von 2,23 Euro, von Familien mit drei Kindern unter 18 Jahren von 1,51 Euro und von Familien mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren von 0,50 Euro.

103 Diese Regelung ist mit Blick auf das Staffelungsgebot rechtlich nicht zu beanstanden.

104 (1) Aus dem Umstand, dass der Kostenbeitrag von der Anzahl der Betreuungsstunden abhängt, ergibt sich, dass das in § 90 Abs. 3 SGB VIII genannte Staffelungskriterium der „täglichen Betreuungszeit“ des Kindes nach seinem Sinn und Zweck hinreichend berücksichtigt ist. Das Staffelungskriterium der „täglichen Betreuungszeit“ ist zudem nur beispielhaft genannt, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Allerdings hätte es gar keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurft. Denn bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass bei der Festsetzung des Kostenbeitrags auf den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung abzustellen ist (vgl. Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 58 <Stand: 24.4.2025>).

105 Eine weitere Abstufung dahingehend, dass die Inanspruchnahme von Stunden am Vormittag mit niedrigen Stundensätzen bewertet wird als die Inanspruchnahme von Stunden am Nachmittag, war – entgegen der von der Klägerseite im Verfahren 8 K 5730/25 vertretenen Auffassung – nicht erforderlich. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit nicht gegeben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese Abstufung bei der Entstehung von Kosten in der Kindertagespflege von Relevanz wäre. Abgesehen davon steht dem Beklagten als Satzungsgeber aus Gründen der Praktikabilität der Regelung über die Berechnung von Kostenbeiträgen eine Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung zu. Eine wirtschaftlich ungleiche Wirkung der Typisierung darf lediglich ein gewisses Maß nicht übersteigen. Die Vorteile der Typisierung müssen zudem im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2023 – 9 CN 2.22 – BVerwGE 179, 93, juris Rn. 68; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.12.2025 – 2 S 112/25 – juris Rn. 115 und 165). Diesen Vorgaben ist mit Blick auf den dargestellten Einwand genügt.

106 (2) Auch führt es nicht zur Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung 2024, dass dieser keine Staffelung nach dem Einkommen der Eltern vorsieht.

107 Denn eine solche Staffelung ist nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht zwingend vorgeschrieben. Dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 SGB VIII ist hierfür nichts zu entnehmen. Bei den vom Gesetzgeber in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII genannten drei Staffelungskriterien handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung („können … berücksichtigt werden“). Auch wenn die Hervorhebung der genannten drei Kriterien – Einkommen der Eltern, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und tägliche Betreuungszeit des Kindes – durch das Wort „insbesondere“ dafür spricht, dass der Gesetzgeber diese Kriterien präferiert, ist deren – zumal kumulative – Berücksichtigung nicht zwingend vorgegeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.3.2023 – 12 S 1146/22 – juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 5.9.2018 – 12 A 838/17 – juris Rn. 44). Gegen die zwingende Berücksichtigung des Einkommens der Eltern spricht auch § 90 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Denn dort findet sich eine Regelung, wonach das Baukindergeld des Bundes außer Betracht bleibt, wenn – in dieser Weise konditional ist der Satz zu verstehen – die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet werden (vgl. Wolf in Klee/Schöneweiß/Faiß, KAG Bad.-Württ., Staffelungskriterien Rn. 5 <Stand: April 2024>).

108 Dass keine Staffelung nach dem Einkommen der Eltern zwingend vorgeschrieben ist, folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. Oktober 2018 (BT-Drs. 19/4947, S. 10 und 30) war zunächst eine Fassung des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII enthalten, die vorsah, dass als Kriterien für die Staffelung insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt „werden“. In der Gesetzesbegründung war von der Bundesregierung Folgendes ausgeführt:

109 „Die sozialen Kriterien zur Ausgestaltung der Staffelungen bleiben bestehen. Das zur Verfügung stehende Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit sind stets zu berücksichtigen. Darüber hinaus können weitere Kriterien für Staffelungen festgelegt werden, soweit durch diese nicht die stets zu berücksichtigenden Kriterien unterlaufen werden. Insbesondere ist bei der Festlegung von Kriterien zur sozialen Staffelung darauf zu achten, dass Familien mit kleinen und mittleren Einkommen nur proportional zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden.“

110 Allerdings ist die Regelung so vom Bundestag nicht beschlossen worden. Auf Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages wurde aus „werden“ ein „können“ (vgl. BT-Drs. 19/6471 , S. 4 und 13). Während der Ausschussberatung war ausgeführt worden, dass viele Länder und Kommunen signalisiert hätten, dass die Frage der Beitragsstaffelung flexibler und autonomer gestaltet werden solle. Dies sei mit der Änderung aufgenommen worden (BT-Drs. 19/6471 , S. 10). In der Begründung der Änderung wurde dann ausgeführt (ebenda, S. 14):

111 „Durch die Änderung wird die künftige bundesweite Pflicht, Elternbeiträge zu staffeln, nicht mehr durch die Pflicht ergänzt, alle drei bereits existierenden Staffelungskriterien kumulativ zu berücksichtigen. Stattdessen wird die bisherige Rechtslage beibehalten, wonach diese drei Kriterien bei der Staffelung berücksichtigt werden können.“

112 Vorgegeben wird von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII also lediglich irgendeine Form der Staffelung. Die Norm überlässt deren Ausgestaltung den Ländern und den satzungsgebenden Kommunen. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ermöglicht also eine – früher hinsichtlich ihrer Zulässigkeit umstrittene (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.3.1998 – 1 BvR 178/97 – BVerfGE 97, 332, juris Rn. 61 ff.) – Staffelung nach sozialen Kriterien, zwingt aber nicht hierzu (vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 90 Rn. 10 <Stand: Mai 2023>; Schindler/Eschelbach in Münder u.a., SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 90 Rn. 5).

113 Abgesehen davon findet sich in der angegriffenen Satzung insofern eine Staffelung nach sozialen Kriterien, als der Kostenbeitrag von der Anzahl der im selben Haushalt lebenden Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres abhängt (§ 3 Abs. 1 und 2 der Kostenbeitragssatzung 2024).

114 Ferner befreit § 2 Abs. 5 der Kostenbeitragssatzung 2024 Kostenbeitragspflichtige, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, generell von der Beitragspflicht. Die geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Gruppen wird somit bei der Staffelung der Beiträge durch eine völlige Befreiung durchaus berücksichtigt. Diese Gruppen werden vom Satzungsgeber nicht auf einen Antrag auf Erlass der Kostenbeitragspflicht nach § 90 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII verwiesen.

115 Soweit darüber hinaus im Einzelfall die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist, kann ein Antrag nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf völligen oder teilweisen Erlass des Beitrags gestellt werden (§ 5 der Kostenbeitragssatzung 2024). Anders als in § 5 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung 2024 formuliert („kann“), besteht im Falle der Unzumutbarkeit kein Ermessen für den Beklagten. Die Norm kann und ist – zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit – im Lichte des § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auszulegen, der bei Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII – anders als für § 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 SGB VIII – im Falle der Unzumutbarkeit einen Erlass zwingend vorschreibt („wird“). Damit besteht kraft Bundesrechts in diesen Fällen ein gebundener Anspruch auf Erlass des Kostenbeitrags (vgl. Hahn in Rolfs u.a., BeckOGK SGB VIII, § 90 Rn. 33 <Stand: 1.8.2025> m. w. N.). Der Beklagte sollte die Regelung klarstellend korrigieren.

116 cc) Die Festsetzung des Kostenbeitrags je Betreuungsstunde in § 3 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung 2024 ist auch hinsichtlich der Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.

117 (1) Ob es sich bei den von den kommunalen Trägern der Jugendämter erhobenen Kostenbeiträgen für Kindertagespflege – wie bei Kostenbeiträgen im Sinne von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII für kommunale Kindertageseinrichtungen, die landesrechtlich von § 6 Satz 2 KiTaG und § 19 KAG als „Benutzungsgebühren“ bezeichnet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.3.2023 – 12 S 1146/22 – juris Rn. 19: „Benutzungsgebühren im weiteren Sinne“) – um Benutzungsgebühren im Sinne des Kommunalabgabengesetzes oder um sozialrechtliche Abgaben eigener Art handelt (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.1.2020 – 4 K 207/18 – juris Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 5.9.2018 – 12 A 181/177 – juris Rn. 47 und 65, – 12 A 849/17 – juris Rn. 44 und 12 A 841/17 – juris Rn. 43; Nds. OVG, Beschluss vom 29.9.2015 – 4 LB 149/13 – juris Rn. 66; Hess. VGH, Beschluss vom 4.3.2014 – 5 C 2331/12.N – juris Rn. 30; in diese Richtung bereits: BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 – 5 C 6.96 – juris Rn. 11; Hahn in Rolfs u.a., BeckOGK SGB VIII, § 90 Rn. 14 <Stand: 1.8.2025>; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 90 Rn. 6a <Stand: Mai 2023>; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 39 <Stand: 4.2.2026>), kann dahinstehen.

118 Denn § 19 KAG verweist zur Erhebung von „Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz“, mithin von Kostenbeiträgen für kommunale Kindergärten und andere Tageseinrichtungen nach § 1a KiTaG und § 22a SGB VIII, auf den – bundesrechtlich vorrangigen – § 90 Abs. 3 SGB VIII. Kostenbeiträge für Kindertagespflege im Sinne von § 1b KiTaG und § 23 SGB VIII werden im Kommunalabgabengesetz gar nicht genannt und somit von diesem Gesetz nicht geregelt. Anders als bei den übrigen kommunalabgabenrechtlichen Benutzungsgebühren zielen Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht auf eine vollständige Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit (Prinzip der Leistungsproportionalität) ist ihnen nicht immanent (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.1.2020 – 4 K 207/18 – juris Rn. 23; Hess. VGH, Beschluss vom 4.3.2014 – 5 C 2331/12.N – juris Rn. 30; bereits: BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 – 5 C 6.96 – juris Rn. 11; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 39 <Stand: 4.2.2026>; § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW: in der Regel sollen die Gesamtkosten gedeckt werden; auch: Art 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Bayern; nach § 14 Abs. 1 KAG gilt ohnehin kein Kostendeckungsgebot, sondern nur ein Verbot der Kostenüberdeckung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.7.2022 – 2 S 3968/20 – juris Rn. 107). Die Kosten für Angebote für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII werden nach der Konzeption des SGB VIII und des dieses ausfüllenden Landesrechts in erheblichem Maße vom Staat getragen (vgl. Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 22 Rn. 33 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 4.3.2014 – 5 C 2331/12.N – juris). Dies folgt aus §§ 26 und 74a Satz 1 SGB VIII, § 8c KiTaG sowie §§ 29b und 29c FAG, welche vorschreiben, dass das Land den Gemeinden sowie Stadt- und Landkreisen zum Ausgleich für die von diesen zu tragenden Kindergartenlasten und für die Ausgaben für die Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege finanzielle Mittel zur Verfügung stellt. Hinsichtlich der für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in der Kindertagespflege zu leistenden Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII wird in § 8b Abs. 3 SGB VIII sogar ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Finanzzuweisungen nach § 29c FAG zur berücksichtigen sind.

119 Es gibt auch keine bundes- oder landesrechtliche Regelung, die einen bestimmten Deckungsgrad der Kosten der Kindertagespflege oder von Tageseinrichtungen durch Kostenbeiträge der Eltern vorschreibt (vgl. für NRW: OVG NRW, Urteil vom 5.9.2018 – 12 A 181/17 – juris Rn. 65 ff.). Durch § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB VIII vorgegeben ist nur, dass es sich beim Kostenbeitrag – wenn er erhoben wird – um eine Gegenleistung handelt, die dazu bestimmt ist, die erforderlichen Kosten für die Inanspruchnahme einer Jugendhilfemaßnahme mitzutragen. Die Bemessung der Höhe des Kostenbeitrags steht in einem Zusammenhang mit den für die Jugendhilfeleistung entstandenen Kosten, sind aber keine volle Gegenleistung (vgl. Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 39 <Stand: 4.2.2026>). Der Kostenbeitrag darf nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten festgesetzt werden. Es muss eine sachgerechte Verknüpfung zwischen den Kosten und der Höhe der Kostenbeteiligung geben (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.3.1998 – 1 BvR 178/97 – BVerfGE 97, 332, juris Rn. 64; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 90 Rn. 6a und 9 <Stand: Mai 2023>). Dabei kann und muss gegebenenfalls nach weiteren kostenrelevanten Gesichtspunkten, zum Beispiel Ganztagesplatz oder Halbtagesplatz, Gruppengröße, Betreuungs- und Beschäftigungsintensität, differenziert werden. Bei der Festsetzung ist auch zu beachten, welche Bedeutung dem jeweiligen Jugendhilfeangebot zukommt, für dessen Inanspruchnahme der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr bestimmt ist. Je stärker das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme von bestimmten Jugendhilfeangeboten ist, desto weniger sollte die Höhe Kostenbeitrags von der tatsächlichen Inanspruchnahme abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 – 5 C 6.96 – juris Rn. 11).

120 Durch den Verweis des § 19 KAG auf § 90 Abs. 3 SGB VIII und das Fehlen einer Regelung im Kommunalabgabengesetz zu „Benutzungsgebühren“ für Kindertagespflege wird zwar von den für kommunale Benutzungsgebühren geltenden §§ 13 bis 15 KAG suspendiert. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 14 Abs. 1 KAG über die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Betriebskosten. Daher bedarf es vor der Festsetzung von Kostenbeiträgen keiner nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgenommenen Kalkulation (vgl. für NRW: OVG NRW, Urteil vom 5.9.2018 – 12 A 181/17 – juris Rn. 65 ff.; VG Stade, Urteil vom 25.9.2017 – 4 A 1246/15 – juris Rn. 35; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 39 <Stand: 4.2.2026>; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 90 Rn. 6a und 9 <Stand: Mai 2023>). Allerdings ist für die Bemessung der Kostenbeiträge von Bedeutung, in welcher Höhe durch die Jugendhilfeleistung Kosten entstehen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 – 5 C 6.96 – juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.1.2020 – 4 K 207/18 – juris Rn. 23).

121 Die Höhe der nach Abzug der staatlichen Förderung dem Jugendhilfeträger tatsächlich anfallenden Betriebskosten stellt damit die Obergrenze für die Kostenbeteiligung wegen der Inanspruchnahme von Kindertagespflege dar (vgl. Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 47 <Stand: 4.2.2026>). Wie bei der gerichtlichen Überprüfung der nach § 14 KAG vorzunehmenden Kalkulation ist die gerichtliche Prüfung aber auf eine Plausibilitätskontrolle des Kostenbeitrags beschränkt und muss grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen. Eine ungefragte Detailprüfung oder Fehlersuche durch das Verwaltungsgericht findet trotz des im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht statt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.7.2022 – 2 S 3968/20 – juris Rn. 113).

122 Grenzen für die Gestaltung des Kostenbeitrags durch Satzung ergeben sich im Übrigen nur aus sonstigem höherrangigem Recht – namentlich aus dem Grundgesetz und der Landesverfassung. Zu beachten ist der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.3.2023 – 12 S 1146/22 – juris Rn. 19) und das Äquivalenzprinzip, das als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass zwischen der Gebühr und der von der Kommune erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.3.2023 – 12 S 1146/22 – juris Rn. 15; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 39 <Stand: 4.2.2026>; Hahn in Rolfs u.a., BeckOGK, SGB VIII, § 90 Rn. 17; Schindler/Eschelbach in Münder u.a., SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 90 Rn. 9; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 90 Rn. 11a <Stand: Mai 2023>).

123 (2) Ausgehend davon ist der nach § 3 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung 2024 festgesetzte Kostenbeitrag je Betreuungsstunde nicht zu beanstanden. Es liegt keine Überdeckung vor (), die Gesamtkosten wurden plausibel berechnet (), das Äquivalenzprinzip () und der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit () wurden beachtet.

124 (a) Die Festsetzung des Kostenbeitrags führt auch unter Berücksichtigung der staatlichen Förderung zu keiner Überdeckung.

125 In der Sitzungsvorlage zum Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung des Kreistags am 17. Dezember 2024 „Kindertagespflege im Rhein-Neckar-Kreis – Änderung der Kostenbeitragssatzung“ wird ausgeführt, dass sich die Aufwendungen des Kreises für den Bereich der Kindertagespflege im Kalenderjahr 2023 auf knapp 15,5 Mio. Euro belaufen hätten. Diese hätten sich aus 14 Mio. Euro an Leistungen an die Tagespflegepersonen, 1 Mio. Euro für Personalkosten und 382.000 Euro für die Qualifizierung von Tagespflegepersonen zusammengesetzt. Diesen Aufwendungen hätten Einnahmen aus Elternbeiträgen in Höhe von 2,3 Mio. Euro, Finanzausgleichszahlungen des Landes nach § 29c FAG für die Kleinkindförderung in Höhe von 8,7 Mio. Euro und Strukturfördermittel des Landes in Höhe von 118.000 Euro, mithin 11,1 Mio. Euro gegenüber gestanden. Somit habe sich in den letzten Jahren stets ein Defizit ergeben, welches sich 2023 im Bereich der Kindertagespflege auf 4,36 Mio. Euro belaufen habe. Aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Anlage 2 ergibt sich, dass auch in den Folgejahren trotz Anpassung der Kostenbeiträge beim beklagten Landkreis mit einer Kostenunterdeckung im Bereich Tagespflege zu rechnen sei. Im Jahr 2024 sei mit laufenden Aufwendungen in Höhe von 15.293.043,67 Euro, im Jahr 2025 von 16.141.716,44 Euro und im Jahr 2026 von 16.890.642,84 Euro zu rechnen. Dem stünden Einnahmen aus staatlichen Fördermitteln und Kostenbeiträgen von 12.341.648 Euro im Jahr 2024, von 13.697.921 Euro im Jahr 2025 und von 13.884.508,25 Euro im Jahr 2026 gegenüber. Je Betreuungsstunde entstünden 2024 Gesamtkosten von 8,37 Euro, im Jahr 2025 von 8,42 Euro und im Jahr 2026 vom 8,39 Euro. Dem stünden jeweils Einnahmen von 6,76 Euro im Jahr 2024, 7,14 Euro im Jahr 2025 und 6,89 Euro im Jahr 2026 pro Betreuungsstunde gegenüber. Vom beklagten Landkreis seien damit pro Betreuungsstunde 1,62 Euro im Jahr 2024, 1,27 Euro im Jahr 2025 und 1,49 Euro im Jahr 2026 aus dem eigenen Haushalt zu übernehmen. Im Jahr 2023 habe die Unterdeckung pro Betreuungsstunde 2,32 Euro betragen.

126 Ausgehend von den vom Beklagten in die Berechnung eingestellten Kosten ist damit auch nach der Änderung des Kostenbeitrags von keiner Kostenüberdeckung auszugehen. Vom Beklagten war in 2024 ein Betrag von 2.951.395,67 Euro selbst zu tragen, für 2025 war trotz Erhöhung des Aufkommens durch Kostenbeiträge noch ein Betrag von 2.443.795,44 Euro und im Jahr 2026 ein Betrag vom 3.006.134,59 Euro ungedeckt. Der Kostendeckungsgrad stieg damit von 2024 von 81 % mit der Erhöhung des Kostenbeitrags auf lediglich 85 % im Jahr 2025 an. Für 2026 war sogar wieder ein Rückgang auf 82 % prognostiziert.

127 (b) Die Berechnung der dem Beklagten entstehenden Gesamtkosten ist plausibel.

128 Die Gesamtkosten bestehen aus den angemessenen Sach- und Personalkosten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.1.2020 – 4 K 207/18 – juris Rn. 27; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn. 47 <Stand: 4.2.2026>). Maßgeblich sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Durchschnittskosten eines U 3-Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege, nicht diejenigen des individuellen Betreuungsplatzes (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2028 – A 181/17 – juris Rn. 100). Hier hat der Beklagte die ihm entstandenen Aufwendungen für die Posten „laufende Geldleistung und Sozialversicherung“, „Personalkosten“ und „sonstige Aufwendungen / Qualifikation“ eingerechnet. Die Berücksichtigung dieser Rechnungsposten ist nicht zu beanstanden.

129 Zur Berechnung der Gesamtkosten hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Kosten für das Jahr 2023 habe man aus dem Haushalt gekannt. Für die Folgejahre habe man die Kosten prognostisch berechnet und sei von einer jährlichen Steigerung um 5 % ausgegangen.

130 Als laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson auf der Grundlage des § 23 SGB VIII hat der Beklagte nach Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung jedoch bis zum 31. Dezember 2025 einen gleichbleibenden Betrag von 8,50 Euro je Betreuungsstunde gezahlt. Damit ist der Beklagte über den im Rundschreiben „Anpassung der Empfehlungen zu der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII und der ‚Rahmenbedingungen‘ in der Kindertagespflege ab dem 1. Januar 2023“ des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 empfohlenen Betrag von 7,50 Euro pro Betreuungsstunde hinausgegangen. Für die Zeit ab 1. Januar 2026 wurde in einem Rundschreiben „‘Rahmenbedingungen‘ in der Kindertagespflege ab 01.01.2026“ des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg für den Bereich der U 3-Kinder eine Leistung nach § 23 SGB VIII an die Tagespflegeperson von 8,20 Euro pro Betreuungsstunde vorgeschlagen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zahlt der Beklagte ab 1. Januar 2026 nur noch diesen empfohlenen Betrag von 8,20 Euro pro Stunde.

131 Zusätzlich zu diesen Geldleistungen zahlte der Beklagte den Tagespflegepersonen entsprechend den genannten Empfehlungen der Verbände noch die Beiträge für die Unfallversicherung und erstattete ihnen hälftig die Beiträge zur Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung.

132 Es ist damit davon auszugehen, dass die in der als Anlage 2 zur Sitzungsvorlage enthaltenen Aufwendungen dem Beklagten tatsächlich entstanden sind, zumal die Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII Anspruch auf diese Geldleistungen haben.

133 Substantiierte Einwände hiergegen werden von den Klägern des vorliegenden Verfahrens nicht erhoben. Allein die Kläger im Verfahren 8 K 5730/25 machen geltend, das Berechnungssystem sei intransparent. Die von den kommunalen Spitzenverbänden herangezogenen Warenkörbe basierten auf typisierten Kostenstrukturen für institutionelle Einrichtungen und umfassten auch Faktoren wie Personalaufwand, Gebäudekosten und Betreuungsschlüssel. Diese Parameter seien auf die Kindertagespflege nicht ohne Weiteres übertragbar. Die Berechnung müsste sich an den tatsächlichen Kosten orientieren und sich aus einem „Warenkorb Kindertagespflege“ ergeben.

134 Diese Einwände greifen jedoch nicht durch. Denn die Tagespflegepersonen haben nach § 23 Abs. 1, 2 und 2a SGB VIII einen gesetzlichen Anspruch auf eine laufende Geldleistung. Die laufende Geldleistung umfasst nach § 23 Abs. 2 SGB VIII 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a SGB VIII, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Die den Tagespflegepersonen zu gewährenden Leistungen können allgemein in einer Satzung, jeweils in Einzelfallentscheidungen oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen näher bestimmt werden (vgl. Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 23 Rn. 45 f.). Hinsichtlich des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII, der leistungsgerecht auszugestalten ist und bei dem der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen ist, besteht für den örtlichen Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum. Die Vergütungsstrukturen sind regional sehr unterschiedlich (vgl. Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 23 Rn. 42 f.). Mit Blick auf diesen dem Beklagten im Rahmen des § 23 SGB VIII zukommenden Spielraum bei der Festlegung des den Tagespflegepersonen zu gewährenden Anerkennungsbetrages ist die im streitgegenständlichen Zeitraum noch erfolgte Zahlung eines im Vergleich zur Empfehlung der Verbände erhöhten Anerkennungsbetrages rechtlich nicht zu beanstanden.

135 Ob die vom Beklagten an die einzelnen Tagespflegepersonen – insbesondere an die das Kind der Kläger betreuende Tagespflegeperson – geleistete Zahlung jeweils der Höhe nach berechtigt war, bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Denn der Beklagte hat die von ihm zugrunde gelegten Kosten tatsächlich aufgewandt. Damit sind sie ihm entstanden und bilden die Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Kostenbeitrag zu einer Überdeckung führt.

136 (c) Der in § 3 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung 2024 geregelte Kostenbeitrag verletzt auch nicht das im verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verankerte Äquivalenzprinzip.

137 Der Kostenbeitrag steht nicht außer Verhältnis zur Leistung. Das Äquivalenzprinzip ist gewahrt, wenn selbst der in der Satzung vorgesehene Höchstbetrag die tatsächlich anfallenden Kosten des Jugendhilfeträgers nicht deckt und er zudem in einem angemessenen Verhältnis zu dem gewährten Vorteil steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.3.2023 – 12 S 1146/22 – juris Rn 15; OVG Bremen, Urteil vom 16.6.2021 – 2 D 243/17 – juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 29.9.2015 – 4 LB 149/13 – juris Rn. 67; Hahn in Rolfs u.a., BeckOGK, SGB VIII, § 90 Rn. 17 <Stand: 1.8.2025>). Zudem darf eine Kostenbeteiligung nicht de facto dazu führen, dass wegen der Höhe der Kosten auf die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege verzichtet wird. Denn ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch darf nicht mit Hürden versehen werden, die faktisch seine Inanspruchnahme verhindern oder wesentlich erschweren (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16.6.2021 – 2 D 243/17 – juris Rn. 49; Schindler/Eschelbach in Münder u.a., SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 90 Rn. 9).

138 Diese Voraussetzungen sind hier gewahrt. Selbst mit den in § 3 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung 2024 normierten Kostenbeiträgen werden von den dem Beklagten je Betreuungsstunde entstehenden prognostizierten Kosten von 8,42 Euro im Jahr 2025 und 8,39 Euro im Jahr 2026 nur 7,14 Euro im Jahr 2025 und 6,89 Euro im Jahr 2026 von außen finanziert. Damit sind im Jahr 2025 15 % der Kosten pro Betreuungsstunde (1,27 Euro) und im Jahr 2026 18 % pro Betreuungsstunde (1,49 Euro) nicht durch Kostenbeiträge oder eine Landesförderung gedeckt und daher vom Beklagten selbst zu tragen. Der höchste Kostenbeitrag von 2,87 Euro deckt in den Jahren 2025 und 2026 nur 34 % der Gesamtkosten einer Betreuungsstunde ab.

139 Der von den Klägern ab 1. Januar 2025 ausgehend von dem für zwei Kinder in der Familie geltenden Kostenbeitrag von 2,23 Euro je Betreuungsstunde zu leistende Kostenbeitrag von 267 Euro stellt im Verhältnis zu einer Betreuungsleistung von 35 Stunden in der Woche oder 119,84 Stunden im Monat keine unverhältnismäßig hohe Belastung dar. Immerhin ermöglicht die Betreuung die Erwerbstätigkeit der Eltern. Selbst der bei einer Betreuungszeit von 45 Stunden pro Woche von einer Familie mit nur einem Kind unter 18 Jahren monatlich zu zahlende Kostenbeitrag von 555 Euro (vgl. zu Berechnungsbeispielen die Anlage 4 zur Vorlage zur Kreistagssitzung vom 17.12.2024) ist im Vergleich zur Leistung – der hinreichend qualifizierten Betreuung eines Kleinkindes mit einem angemessenen Personalschlüssel – nicht als unverhältnismäßig anzusehen. So darf nach § 1b Abs. 2 KiTaG eine Tagespflegeperson höchstens fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen. Die Kostenbeiträge hängen nach der Kostenbeitragssatzung vom Umfang der Inanspruchnahme der Leistung ab. Außerdem sind sie gestaffelt, so dass Familien mit mehreren Kindern bis 18 Jahren nur einen geringeren Kostenbeitrag leisten müssen. Empfänger mit niedrigen Einkommen müssen gar keinen Kostenbeitrag zahlen, weil nach § 2 Abs. 5 der Kostenbeitragssatzung 2024 Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag und / oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der Beitragspflicht befreit sind.

140 Eine abschreckende Wirkung des Kostenbeitrags liegt damit nicht vor (vgl. das OVG NRW, das bereits im Jahr 2018 selbst den höchsten Monatsbeitrag von 3,91 Euro pro Betreuungsstunde, also einen Kostenbeitrag von 742 Euro bei 190 monatlichen Betreuungsstunden, im Bereich der U 3-Kindertagespflege für nicht abschreckend gehalten hat: OVG NRW, Urteil vom 5.9.2018 – 12 A 849/17 – juris Rn. 126).

141 Allein der Umstand, dass die mit der angegriffenen Satzung bewirkte Erhöhung des Kostenbeitrags zu einer Steigerung um 60 % führt, bringt mit Blick darauf, dass die Höhe des Kostenbeitrags nun immer noch angemessen ist, keine rechtlich unzulässige Abschreckungswirkung mit sich. Abgesehen davon wurde der Kostenbeitrag offenbar seit 2014 nicht mehr erhöht. Im Übrigen stellen die vom Beklagten festgesetzten Kostenbeitragssätze des Beklagten in Baden-Württemberg nicht die höchsten Kostenbeiträge in Baden-Württemberg dar. So war 2024 der höchste Beitrag pro Stunde im Neckar-Odenwald-Kreis mit 3,16 Euro sowie nachfolgend im Enzkreis mit 3,14 Euro zu zahlen. Dies ergibt sich aus der Anlage 5 zur Vorlage für die Kreistagssitzung vom 17. Dezember 2024. Der Kostenbeitrag im Hohenlohekreis und im Ostalbkreis bewegt sich in etwa in der Höhe des Beitrags des Beklagten. In der Stadt Mannheim beträgt der höchste Kostenbeitrag pro Stunde dagegen nur 0,69 Euro. Die Stadt Heidelberg findet sich in dem Vergleich nicht, weil darin nur Jugendhilfeträger einbezogen werden konnten, die ihre Kostenbeiträge abhängig von der Anzahl der Betreuungsstunden und einkommensunabhängig erheben.

142 (d) Auch der aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz der Abgabengerechtigkeit wird hier nicht verletzt.

143 Danach muss bei gleich hoher Inanspruchnahme ein gleich hohes Entgelt geleistet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.3.2023 – 12 S 1146/22 – juris Rn. 19).

144 Dies wird hier dadurch gewährleistet, dass die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags von der Zahl der monatlichen Betreuungsstunden abhängt. Dass sich Kostenbeiträge nicht nach der Inanspruchnahme einer Betreuung am Vormittag oder am Nachmittag unterscheiden, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten insoweit unterschiedliche Kosten entstehen.

145 Auch mit Blick darauf, dass die Kostenbeiträge nun zum 1. Januar 2025 im Vergleich zum Zeitraum davor um etwa 60 % und erstmals seit 2014 erhöht wurden, verletzt den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht. Denn die Anhebung betrifft alle gestaffelten Beiträge gleichmäßig.

146 Nach der zuvor gültigen Kostenbeitragssatzung vom 10. Dezember 2023 war von einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren ein Kostenbeitrag von 1,82 Euro, von einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren ein Beitrag von 1,40 Euro, von einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren ein Beitrag von 0,93 Euro und von einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren ein Beitrag von 0,31 Euro pro Betreuungsstunde zu zahlen. Durch die Änderung wurde der höchste Beitrag um 58 %, der zweithöchste um 59 %, der dritthöchste um 62 % und der niedrigste Beitrag um 61 % gesteigert. Diese Erhöhungen erfolgten – auch wenn sie prozentual minimal unterschiedlich ausgefallen sind – nicht ohne Sachgrund und können daher nicht als gleichheitswidrig angesehen werden.

147 Denn bei Berechnung der Kostenbeiträge pro Stunde hat sich der Beklagte an der Empfehlung des Städtetags Baden-Württemberg, des Gemeindetages Baden-Württemberg und der „4 Kirchen Konferenz für Kindertageseinrichtungen“ vom 11. März 2024 und der dortigen Berechnung der Kostenbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder orientiert. In der Sitzungsvorlage für die Kreistagssitzung vom 17. Dezember 2024 ist dazu ausgeführt:

148 „Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände und des KVJS enthalten jeweils Monatsbeiträge für Tageseinrichtungen, die auf Betreuungsstunden, welche die Basis der Beitragsberechnung in der Kindertagespflege im Rhein-Neckar-Kreis bilden, umgerechnet werden müssen.

149 Den empfohlenen monatlichen Elternbeiträgen sind eine tägliche Betreuungszeit von 6 Stunden zugrunde gelegt und – je nach Vorgehensweise der Einrichtungsträger – die Erhebung von 11 oder 12 Monatsbeiträgen im Jahr. Außerdem wird in den Empfehlungen ein Zuschlag von 25 % bei verlängerten Öffnungszeiten sowie ein Zuschlag von 100 % bei der Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen als gerechtfertigt angesehen.

150 Um die empfohlenen Monatsbeiträge auf einen angemessenen Betrag für die einzelne Betreuungsstunde in der Kindertagespflege im Kreis umrechnen zu können, wurde zunächst der Monatsbetrag für Regelkindergärten und die Erhebung von 12 Monatsbeiträgen als Ausgangspunkt gewählt.

151 Ausgehend hiervon erfolgte die Berechnung wie folgt:

152 Monatlicher empfohlener Beitrag Kindergarten (1)

153 + 25 % Zuschlag aus dem monatlichen Beitrag für verlängerte Öffnungszeiten (2)

154 + 100 % Zuschlag aus der Summe von (1) und (2) wegen Betreuung unter 3-Jähriger (3)

155 = Monatsbeitrag für die Kindertagespflege

156 Der für die Umrechnung auf Betreuungsstunden relevante Monatsbeitrag in der Kindertagespflege wird durch den Faktor 4,3 geteilt, so dass sich der Beitrag pro Woche ergibt. Dieser Betrag wird nochmals durch den Faktor 30 geteilt, so dass sich der Beitrag pro Betreuungsstunde errechnet.“

157 Hieraus ergaben sich die in der Tabelle des § 3 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung 2024 festgesetzten Beträge.

158 Ausgehend hiervon und mit Blick auf den Umstand, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags Bezug genommen wurde auf die Kostensteigerungen bei Regelkindergärten und Kinderkrippen kann keine unvertretbare Festsetzung angenommen werden. Denn für einen Krippenplatz eines U 3-Kindes aus einer Einkind-Familie ist bei einer Betreuungszeit von wöchentlich 30 Stunden nach der genannten Empfehlung des Städtetags Baden-Württemberg, des Gemeindetages Baden-Württemberg und der „4 Kirchen Konferenz für Kindertageseinrichtungen“ vom 11. März 2024 im KiTa-Jahr 2024/2025 bei zwölf Monatsbeiträgen ein Kostenbeitrag von 439 Euro im Monat (bei elf Monatsraten 479 Euro) und im KiTa-Jahr 2025/2026 ein Kostenbeitrag von 471 Euro (bei elf Monatsraten: 514 Euro) zu zahlen. Ein Platz für ein entsprechendes Kind in der Kindertagespflege kostet nach den Berechnungen des Beklagten unter Anwendung des Kostenbeitrags für 2025 bei einer monatlichen Betreuung im Umfang von 30 Stunden lediglich 370 Euro im Monat. Damit ist auch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass eine Tagespflegeperson nach § 1b Abs. 8 KiTaG nicht zwingend die gleiche Qualifikation aufweisen muss wie eine Fachkraft in einer Tageseinrichtung für U 3-Kinder (vgl. § 7 KiTaG).

159 dd) § 3 Abs. 2 der Kostenbeitragssatzung 2024 ist im Hinblick auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

160 (1) Dies gilt zunächst für § 3 Abs. 2 Satz 1 der Kostenbeitragssatzung 2024.

161 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung richtet sich die Staffelung des Beitragssatzes nach den im selben Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahren und nicht nach allen kindergeldberechtigten Kindern in der Familie. Kindergeldberechtigt können auch Kinder sein, die älter als 18 Jahre sind (vgl. § 2 Abs. 2 BKKG).

162 Diese Differenzierung, die sich im Rahmen des von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eingeräumten Gestaltungsspielraum des Beklagten hält, ist sachlich durch die dadurch bewirkte Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Der Beklagte ist insoweit der Empfehlung des Städtetags Baden-Württemberg, des Gemeindetages Baden-Württemberg und der „4 Kirchen Konferenz für Kindertageseinrichtungen“ vom 11. März 2024 gefolgt. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Reglung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlicher gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.1.2024 – 2 S 1301/23 – juris Rn. 49; zu Kostenbeitragssatzungen: OVG NRW, Urteil vom 5.9.2018 – 12 A 181/17 – juris Rn. 91). Ein solcher sachlicher Grund liegt hier vor. Das Lebensalter der im Haushalt vorhandenen Kinder lässt sich ohne Weiteres durch eine Angabe der Eltern im Antrag prüfen. Dagegen wird für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Kindergeld nur unter erweiterten Voraussetzungen gezahlt, insbesondere wenn sie über 21 Jahre sind.

163 Ein weiterer Grund, der die Differenzierung rechtfertigt, ist, dass volljährige Kinder, auch wenn sie noch kindergeldberechtigt sind, für die Eltern typischerweise eine geringere Belastung darstellen. Sie wohnen häufig nicht mehr im Haushalt der Eltern, bedürfen in aller Regel einer geringeren Betreuung und haben häufig schon einen geringen eigenen Verdienst, sei es eine Ausbildungsvergütung, einen Studentenjob oder eine Vergütung im Rahmen eines Freiwilligendienstes.

164 (2) Auch § 3 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragssatzung 2024 kann hier nicht beanstandet werden.

165 Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sind im Rahmen der Staffelung der Kostenbeiträge Pflegekinder nur dann zu berücksichtigen, wenn Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gewährt wird oder eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII erteilt wurde.

166 Die Kläger haben eine eigene Verletzung durch diese Norm hier weder geltend gemacht noch haben sie vorgetragen, dass bei ihnen Pflegekinder leben, die nicht unter § 3 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragssatzung 2024 fallen. Letzteres gilt auch für die Kläger im Verfahren 8 K 5730/25, die meinen, die Bestimmung in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragssatzung 2024 über die Berücksichtigung der Pflegekinder sei rechtswidrig. Ferner würde die Kostenbeitragssatzung 2024 allein durch eine Rechtswidrigkeit von § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung nicht insgesamt nichtig. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Satzung auch ohne deren § 3 Abs. 2 Satz 2 beschlossen hätte.

167 ee) Anders als die Kläger im Verfahren 8 K 5730/25 geltend machen, verletzt § 3 Abs. 3 der Kostenbeitragssatzung 2024 den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht.

168 Es ist nicht zu beanstanden, dass sich nach § 3 Abs. 3 der Kostenbeitragssatzung 2024 der monatliche Kostenbeitrag nach der durchschnittlichen und „kaufmännisch gerundeten“ täglichen Betreuungszeit des Kindes richtet.

169 Der Begriff der „kaufmännischen Rundung“ ist hinreichend bestimmt. Beim Runden wird die letzte Stelle, die nach dem Runden noch bei der Zahl verbleibt, Rundestelle genannt. Für das Runden gilt nach DIN 1333 folgende Regel: Steht hinter der Rundestelle eine der Ziffern 0 bis 4, so wird abgerundet, steht hinter der Rundestelle eine der Ziffern 5 bis 9, so wird aufgerundet (vgl. https://www.tu-chemnitz.de/physik/FPRAK/Grundsatz/Literatur/Runden.pdf: DIN 1333; und wikipedia). Der Begriff wird auch in § 14 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG verwendet (vgl. Reich/Klappert, BeamtVG, 3. Aufl. 2026, § 14 Rn. 4 ff.). In § 3 Abs. 8 LBeamtVGBW wird der Sache nach ebenfalls von der kaufmännischen Rundung ausgegangen und diese wie folgt beschrieben: Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, Alters- oder Hinterbliebenengeld sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Es ist für den typischen Normunterworfenen erkennbar, wie danach zu rechnen ist. Diese Rundungsregel gehört für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu den mathematischen Grundregeln (vgl. Urteil vom 8.6.2015 – 9 S 2297/14 – juris Rn. 63; Beschluss vom 22.6.2021 – 4 S 720/21 juris Rn. 16 f.). Auch für das Bundesverwaltungsgericht handelt es sich um eine selbstverständliche Rechenoperation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 – 6 B 32.15 – juris Rn. 9).

170 ff) Allerdings ist die Kostenbeitragssatzung insgesamt unwirksam und nichtig, weil deren § 2 Abs. 4 nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt und dies zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt (<2>). Dagegen verletzt die Norm nicht den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und nicht das Äquivalenzprinzip (<1>).

171 § 2 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung regelt, dass die Kostenbeitragspflicht durch vorübergehende Abwesenheiten (bspw. Ferien- und Krankheitszeiten) des Kindes oder durch Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch den Beklagten vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt wird.

172 (1) Es ist mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und dem Äquivalenzgrundsatz vereinbar, dass bei vorübergehender Abwesenheit des Kindes nach § 2 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 ein Kostenbeitrag gezahlt werden muss.

173 Auch wenn mit dieser Vorschrift dem Wortlaut nach nur die Fortdauer der Kostenbeitragspflicht bei vorübergehenden Abwesenheiten geregelt wird, enthält sie implizit eine Regelung für den gegenteiligen Fall. Die Regelung ist – dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt – so zu verstehen, dass im Falle einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit des Kindes oder einer nicht durch Ersatzbetreuung aufgefangenen Abwesenheit der Tagespflegeperson kein Kostenbeitrag gezahlt werden muss. Nach Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung stelle der reguläre Urlaub der Tagespflegeperson keine solche Abwesenheit dar, weil er bei der Berechnung des Kostenbeitrags und der Leistung nach § 23 SGB VIII schon berücksichtigt sei. Nicht vorübergehende Zeiten müssen in einem Zusammenhang stehen. Die bloße Summe von Fehlzeiten im Jahr begründet keinen Zusammenhang.

174 (a) Eine solche Regelung, nach der ein Kostenbeitrag bei einem vorübergehenden Fehlen des betreuten Kindes wegen Ferienzeiten oder Krankheit oder während des regulären Urlaubs der Tagespflegeperson gleichwohl zu zahlen ist, verletzt nicht den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Sie ist im Hinblick auf die notwendige Praktikabilität und Vereinfachung der Verwaltung von sachgerechten Erwägungen getragen und von dem Gestaltungspielraum des Beklagten umfasst. Durch die Weitererhebung des Kostenbeitrags wird insofern ein erheblicher Verwaltungsaufwand vermieden, als der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrags nicht in jedem Fall einer kurzen – etwa auch nur eintägigen – krankheits- oder urlaubsbedingten Nichtinanspruchnahme der Leistung anpassen muss (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21.8.2018 – 10 KN 10/18 – juris Rn. 82).

175 Dies gilt nicht nur – wie in dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21.8.2018 – 10 KN 10/18 – juris Leitsatz und Rn. 82) – im Umfang von bis zu zwei Wochen, sondern auch bei einer womöglich über diesen Zwei-Wochen-Zeitraum hinausgehenden regelmäßig und typischerweise anfallenden Abwesenheit wegen Ferien oder Erkrankung. Das Rundschreiben des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg „‘Rahmenbedingungen‘ in der Kindertagespflege ab 01.1.2026“ vom 11. September 2025 schlägt mit Blick auf die an die Tagespflegeperson zu zahlenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII insoweit nun einen Zeitraum von sechs Wochen vor. Zuvor war von diesen Verbänden eine Dauer von vier Wochen vorgeschlagen. Nach dem Vorschlag der Verbände soll bis zu dieser zeitlichen Grenze die der Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind zu gewährende Leistung nach § 23 SGB VIII vom Jugendhilfeträger weiter geleistet werden. In diesem Umfang entstehen ihm mithin auch Kosten.

176 Eine Pauschalisierung der Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII in diesem Umfang und akzessorisch dazu der Kostenbeitragspflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn sowohl der Zeitraum von vier Wochen als auch der Zeitraum von sechs Wochen hält sich im Rahmen der typischerweise vorkommenden längeren Abwesenheiten eines Kindes aufgrund von Ferien oder Krankheit. Der einem Elternteil als Arbeitnehmer zu gewährende Mindesturlaub nach § 3 BUrlG beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Werktage. Häufig hat ein Elternteil jedoch 30 Tage Urlaub (etwa nach Tarifvertrag oder bei Beamten nach § 21 Abs. 1 AzUVO). Auch die Schulferien dauern rund sechs Wochen. Wenn hiervon ausgehend für vier oder sechs Wochen ein Fehlen des Kindes nicht zu einer Veränderung der Leistung nach § 23 SGB VIII und der Kostenbeitragspflicht führt, erscheint dies gerechtfertigt.

177 (b) Auch das Äquivalenzprinzip wird nicht verletzt.

178 Ein Platz in einer Kindertageseinrichtung wird grundsätzlich schon dann in Anspruch genommen, wenn ein Kind in eine solche aufgenommen wird. Dabei ergibt sich insbesondere aus dem Abstellen auf eine Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung, dass es für die Beitragspflicht grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob ein Kind eine Kindertageseinrichtung tatsächlich besucht, also dort einen Platz durch Anwesenheit in Anspruch nimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.6.2017 – 12 A 1451/16 – juris Rn. 28). Dieser Grundsatz kommt in § 2 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragssatzung 2024 zum Ausdruck, der normiert, dass die Kostenbeiträge für jeden angefangenen Monat in voller Höhe zu entrichten sind, unabhängig von den An- und Abwesenheitszeiten des Kindes.

179 Allein der Umstand, dass Beiträge auch für Zeiten erhoben werden, in denen das Kind vorübergehend nicht betreut wird, führt wegen der weiterhin anfallenden Grundkosten zu keiner Verletzung des Äquivalenzprinzips (vgl. Hahn in Rolfs u.a., BeckOGK, SGB VIII, § 90 Rn. 17 <Stand: 1.8.2025>; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 90 Rn 48 <Stand: 4.2.2026>; VG Köln, Urteil vom 22.4.2022 – 19 K 2104/21 – juris Rn. 32 zur Reduzierung des Betreuungsangebots während der Corona-Pandemie; für „maximal zwei Wochen“: Stähr in Hauck/Noftz, sGB VIII, § 90 Rn. 11c <Stand: Mai 2023>).

180 Der Vorteil, den ein Kostenbeitragspflichtiger erhält, steht immer noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die er tragen muss, auch wenn sein Kind aufgrund von Krankheit oder Urlaub vorübergehend – namentlich für sechs Wochen – die Kindertagespflege nicht besuchen kann. Ausgehend von 52 Kalenderwochen muss ein Kostenbeitragspflichtiger für 12 % der Zeit Kosten tragen, obwohl er keine Betreuungsleistung erhält. Dies macht einen Anteil von 0,33 Euro des höchsten Kostenbeitrags pro Stunde von 2,87 Euro aus. Ausgehend davon, dass im Jahr 2025 immer noch ein Betrag von 1,27 Euro und im Jahr 2026 ein Betrag von 1,49 Euro pro Stunde für den Beklagten ungedeckt bleiben, ist die Kostentragungspflicht für einen solchen vorübergehenden Zeitraum nicht zu beanstanden. Darüber hinaus kann der Platz in der Kindertageseinrichtung nicht anderweitig besetzt werden, sondern steht dem Kind des Kostenbeitragspflichtigen jederzeit zur Verfügung.

181 Mit Blick auf eine etwaige Abwesenheit der Tagespflegeperson wegen deren Urlaubs oder Krankheit ist das Äquivalenzprinzip bezüglich des Kostenbeitrags ebenfalls gewahrt. Eine Abwesenheit der Tagespflegeperson, die nicht durch eine vom Beklagten vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden kann, führt nach § 2 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 zur Aufhebung der Kostenbeitragspflicht. Soweit der reguläre Urlaub der Tagespflegeperson als typischerweise vorkommende Abwesenheit ebenfalls nicht zur Aufhebung der Kostenbeitragspflicht führt, ist auch dies vom Äquivalenzprinzip gedeckt, wenn dieser reguläre Urlaub in den dem Beklagten entstehenden Kosten und bei der Berechnung des Kostenbeitrags schon berücksichtigt wurde.

182 (2) Allerdings genügt § 2 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.

183 (a) Das in Art. 20 Abs. 3 und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgebietes ab. Abgabenbegründende Tatbestände müssen so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen kann. Bei kostenorientierten Abgaben ist es nicht notwendig, einen Mangel an konturenscharfen, die Höhe der Abgabenlast wirksam begrenzenden Zwecken durch spezifische Anforderungen an die Tatbestandsbestimmtheit auszugleichen. Erforderlich ist eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.7.2003 – 2 BvL 1/99 u.a. – BVerfGE 108, 186, juris Rn. 174 f.; BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 7 C 17.12 – BVerwGE 152, 1 juris Rn. 29).

184 (b) Hiervon ausgehend ist § 2 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung nicht hinreichend bestimmt.

185 Der Norm lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen, wann eine Abwesenheit des Kindes „vorübergehend“ ist. Allein der beispielhafte Bezug auf „Ferien- und Krankheitszeiten“ lässt keine sichere Begrenzung zu. Dies zeigt sich schon darin, dass vom Beklagten nach dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung zunächst eine Zeit von vier Wochen für vorübergehend gehalten wurde und ab 1. Januar 2026 eine Zeit von sechs Wochen für vorübergehend gehalten wird. Die Rundschreiben des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg, die Empfehlungen zum zeitlichen Umfang der Fortdauer der Leistung nach § 23 SGB VIII im Falle vorübergehender Abwesenheit des Kindes enthalten, begründen keinen rechtsverbindlichen Anspruch für die Kostenbeitragspflichtigen. Es handelt sich um keine Rechtsnorm. Abgesehen davon betreffen die Rundschreiben zunächst nur die Geldleistung an die Tagespflegeperson und nicht die Kostenbeitragspflicht.

186 Ferner wird in § 2 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung nicht ausdrücklich geregelt, dass der „reguläre“ Urlaub der Tagespflegeperson, der nicht durch eine Ersatzbetreuung aufgefangen wird, zu keiner Suspendierung der Kostenbeitragspflicht führt. Diese Ausnahme lässt sich der Norm auch nicht durch Auslegung entnehmen. Allein die Handhabung der Norm in dieser Weise durch die Verwaltung des Beklagten genügt nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm.

187 Damit ist der für die Kostenbeitragspflicht bedeutende Umstand, in welchem Umfang Urlaub und Krankheit des Kindes oder Urlaub der Tagespflegeperson in den Kostenbeitrag einkalkuliert sind und wann keine „vorübergehende“ Abwesenheit des Kindes mehr vorliegt, der alleinigen Entscheidung der Verwaltung des Beklagten und damit letztlich deren „Willkür“ überlassen. In anderen Bundesländern gibt es durchaus Satzungen, die diese Frage bestimmt regeln (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21.8.2018 – 10 KN 10/18 – juris Rn. 36 und 82).

188 (c) Die Unwirksamkeit von § 2 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 führt nicht zur bloßen Teilnichtigkeit der Satzung, sondern macht diese insgesamt nichtig.

189 Die Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Normkomplexes, wenn – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und – zweitens – ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2025 – 10 CN 4.25 – juris Rn. 23; Beschluss vom 28.7.2015 – 9 B 17.15 – NVwZ-RR 2015, S. 906 Rn. 9 m. w. N.).

190 Hier fehlt es jedenfalls an der ersten Voraussetzung für eine Teilnichtigkeit. Im Falle der Nichtigkeit des § 2 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 bliebe es bei dem in § 2 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragssatzung 2024 geregelten Grundsatz, dass eine Abwesenheit des Kindes die Kostenbeitragspflicht nicht berührt. Die Erlassvorschrift des § 5 der Kostenbeitragssatzung regelt keinen allgemeinen Billigkeitserlass. Abgesehen davon finden sich darin keine hinreichend bestimmten Vorgaben zu Grenzen der Kostenbeitragspflicht.

191 Die Kostenbeitragspflicht wäre damit auch im Falle einer länger dauernden, nicht mehr als vorübergehend anzusehenden Abwesenheit des Kindes – etwa wegen Krankheit – nicht mehr suspendiert. Ein solches Ergebnis führte zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit. Denn daraus folgt, dass die Beitragspflicht ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr durch den gewährten Vorteil ausgeglichen wird. Eine Abhilfe durch Kündigung des Betreuungsverhältnisses und Beendigung der gewährten Förderung durch Tagespflege ist für das Kind und dessen Eltern nicht zumutbar. Denn dann verlören sie allein wegen der länger andauernden Erkrankung des Kindes den Tagespflegeplatz und müssten im Falle der Gesundung des Kindes – gegebenenfalls nach einer Zeit des Wartens auf einen neuen Platz – eine neue Eingewöhnung durchführen. Eine Fortdauer der Kostenbeitragspflicht im Falle einer nicht mehr als „vorübergehend“ zu wertenden Abwesenheit ist auch nicht aus Gründen der Typisierung erforderlich, weil es sich um einen eher seltenen Ausnahmefall handelt.

192 gg) Dagegen verletzt die Kostenbeitragssatzung 2024 nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

193 (1) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt" worden sind. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. nur BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 – BVerfGE 132, 302, juris Rn. 41).

194 Eine Rechtsnorm entfaltet „echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 – BVerfGE 132, 302, juris Rn. 42).

195 Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. nur BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 – BVerfGE 132, 302, juris Rn. 43).

196 (2) Die mit der Kostenbeitragssatzung 2024 vom 17. Dezember 2024, bekannt gemacht am 23. Dezember 2024, ab 1. Januar 2025 bewirkte Erhöhung des Kostenbeitrags für Kindertagespflege entfaltet nur sogenannte „unechte Rückwirkung“. Denn sie gilt erst für einen Zeitpunkt, der nach ihrer Bekanntmachung liegt. Sie knüpft lediglich auch an Sachverhalte an, die bereits in der Vergangenheit begonnen wurden. Erfasst werden nicht nur nach dem 23. Dezember 2024 neu begründete Tagespflegeverhältnisse, sondern auch Tagespflegeverhältnisse, die vor dem 23. Dezember 2024 durch einen Vertrag zwischen den Eltern des Kindes und der Tagespflegeperson sowie einen Bewilligungsbescheid des Beklagten begonnen wurden.

197 Diese grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung verletzt jedoch nicht – ausnahmsweise – den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Erstreckung des Anwendungsbereichs der Erhöhung des Kostenbeitrags auf bereits vor dem 23. Dezember 2024 begründete Tagespflegeverhältnisse ist geeignet, eine höhere Kostendeckung im Bereich der Kindertagespflege zur erreichen. Es sind auch keine milderen Mittel ersichtlich, wie dies der Beklagte auf andere Weise hätte erreichen sollen. Mit Blick darauf, dass es sich um die erste Erhöhung des Kostenbeitrags seit elf Jahren handelt und der ab 1. Januar 2025 zu zahlende Kostenbeitrag immer noch dem Äquivalenzprinzip genügt, ist die Erhöhung für die Kostenbeitragspflichtigen auch zumutbar. Aufgrund des Umstands, dass der Kostenbeitrag zuvor bereits in einem Bescheid festgesetzt war, ergibt sich aus der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X, dass der höhere Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt vom Beklagten verlangt werden kann, zu dem dem Kostenbeitragspflichtigen ein Änderungsbescheid bekannt gegeben wurde oder zu dem er tatsächlich Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat oder grob fahrlässig hiervon keine Kenntnis hatte. Eine weitergehende Rückwirkung bereits durch Verwaltungsakt festgesetzter Kostenbeitragsbescheide ist nicht zulässig.

198 Dass eine Kündigung des Tagepflegeverhältnisses gegenüber der Tagespflegeperson nicht sofort mit Bekanntwerden der Erhöhung des Kostenbeitrags möglich war, ändert an der Zumutbarkeit der Erhöhung nichts. Nach dem von den Klägern vorgelegten Betreuungsvertrag betrug die Kündigungsfrist lediglich zwei Monate zum Monatsende. Die Erhöhung hat kein solches Ausmaß, dass ihre unfreiwillige Leistung für zwei Monate unzumutbar wäre. Abgesehen davon hätten die Kläger privatrechtlich mit der Tagespflegeperson vereinbart auch einen Vertrag ohne Kündigungsfrist abschließen können. Allerdings gilt die Kündigungsfrist auch für die Kündigung durch die Tagespflegeperson. Somit profitierten die Kläger ebenfalls von der Dauer der Kündigungsfrist.

199 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.

200 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO sowie § 708 Nr. 11 sowie §§ 711 und 709 Satz 2 ZPO. Dem Verwaltungsgericht steht hier kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.8.1963 – VII C 126.63 – juris und die h. M.: Heckmann/Rachut in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auf. 2025, E 167 Rn. 24 Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 167 Rn. 138 bis 141 <Stand: 32. Erg.-Lfg. Oktober 2016>; offen, ob dem Verwaltungsgericht ein Ermessen zusteht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1993 – 9 S 2812/29 – juris Rn. 10).

201 IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

202 Einer Rechtssache kommt im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete fallübergreifende, bislang weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte Rechts‐ oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 34). Die Frage, ob eine Satzungsbestimmung, nach der die Kostenbeitragspflicht für Kindertagespflege durch eine „vorübergehende Abwesenheit“ des Kindes nicht berührt wird, mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar ist, hat eine solche grundsätzliche Bedeutung. Nach Mitteilung des Vertreters des Beklagten wird eine ähnliche Satzungsbestimmung nicht nur von ihm, sondern auch von anderen Jugendhilfeträgern im Land verwendet.

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