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1 K 5829/24•VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 2026-02-18, 1 K 5829/24
1 K 5829/24Tribunal Administrativo / Câmara 118 de fev. de 2026
Dass Festsetzungen zu Einfriedungen eine Beschränkung der Möglichkeit, ein Grundstück gegen Betreten zu sichern, zur Folge haben, ist kein diesen Festsetzungen entgegenstehender Belang.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2026-02-18
Aktenzeichen: 1 K 5829/24
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 Abs 2 BauGB, § 50 Abs 1 BauO BW 2010, § 74 Abs 1 Nr 3 BauO BW 2010, § 11 Abs 1 NachbG BW 1959, § 111 Abs 1 BauO BW 2010
Dass Festsetzungen zu Einfriedungen eine Beschränkung der Möglichkeit, ein Grundstück gegen Betreten zu sichern, zur Folge haben, ist kein diesen Festsetzungen entgegenstehender Belang.(Rn.32)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Kläger begehrt eine Befreiung von örtlichen Bauvorschriften für die Errichtung einer Einfriedung.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. X und Flst.-Nr. Y der Gemarkung Schwenningen (Weg 35), das mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück befindet sich in Ortsrandlage. Die örtlichen Verhältnisse stellen sich wie folgt dar:
3 Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „XY“, der am 30.09.1971 als Satzung beschlossen und am 15.03.1972 bekanntgegeben wurde. Infolge der Änderung der Landesbauordnung erfolgte am 05.09.1973 eine erneute Beschlussfassung über die Satzung, die am 24.12.1973 in Kraft trat. Der Bebauungsplan wurde am 09.11.1977 geändert, diese Änderung trat am 10.11.1978 in Kraft.
4 Das Bebauungsplangebiet umfasst unter anderem folgenden Bereich:
5 Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich ein reines Wohngebiet fest. Nach Ziffer 2.3.3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum hin in Form von Rasenkantensteinen sowie in Form von Sträuchern und Stauden zulässig. Nach Ziffer 2.3.3.2 sind die Einfriedungen der nicht dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Grundstücksseiten mit einer Grünpflanzung von Sträuchern und Stauden zugelassen. Im Bereich der 1- und 2-geschossigen Bebauung sind Draht- und Drahtgeflecht sowie Holzzäune, die von diesen Pflanzen überdeckt werden, bis zu einer Höhe von 0,75 m als Ausnahme zulässig.
6 Am 24.03.2022 beantragte der Kläger eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Errichtung einer Einfriedung an den Außengrenzen seines Grundstücks mit einem 2 m hohen Sichtschutzzaun mit anschließender Bepflanzung. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück werde von unbekannten Personen genutzt, um vom Weg auf die nördlich an sein Grundstück angrenzende Wiese zu gelangen. Es hätten bereits Einbruchsversuche stattgefunden. Eine fremde Person habe mehrere Tage in der Gartenhütte geschlafen und sich tagsüber frei auf dem Grundstück bewegt. Auf eine Durchsage über die Überwachungskamera sei nicht reagiert worden. Mit dem Sichtschutzzaun (ggf. Doppelstabmattenzaun, Schmiedeeisenzaun o. ä.) solle fremdes Eindringen durch Unbekannte und wilde Tiere wie Füchse und Dachse und damit Personen- und Sachschäden verhindert werden.
7 Mit Bescheid vom 21.06.2022 lehnte die Beklagte - nach vorheriger Anhörung des Klägers - den Antrag ab. Die beabsichtigte Einfriedung an den äußeren Grundstücksgrenzen mit einer Höhe von 2 m überschreite die im Bebauungsplan festgesetzte Einfriedungshöhe bei weitem. Eine Befreiung werde nicht befürwortet, es würden keine vom Gesetz ableitbaren Gründe für eine solche Befreiung erkannt. Um das Grundstück vor Einbrüchen zu schützen, bestünde die Möglichkeit, ausreichend Alarmanlagen einzusetzen.
8 Am 01.07.2022 erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, die festgesetzte maximale Zaunhöhe erfülle den Zweck einer Einfriedung nicht. Das Grundstück habe eine Hanglage, dementsprechend fielen die 0,75 m viel geringer aus. Das Betreten durch unbefugte Personen, aber auch durch wilde Tiere oder fremde Nutztiere werde bei einer solchen Höhe nicht verhindert, zudem werde das Grundstück aufgrund der Hanglage und der fehlenden Einfriedung nicht vor unerwünschter Einsicht geschützt. Die beantragte Befreiung sei städtebaulich vertretbar, wegen der Hanglage liege eine besondere Härte vor. Die Beschränkung der Höhe der Einfriedung unabhängig vom Grenzabstand verstoße gegen die landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes, nach denen Einfriedungen grundsätzlich zulässig seien. Vor diesem Hintergrund sei in jedem Fall eine Befreiung für eine Einfriedung mit einer Höhe von bis zu 1,65 m und einem Grenzabstand von 0,5 m zu erteilen.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2024 - zugestellt am 04.11.2024 - wies das Regierungspräsidiums Freiburg den Widerspruch zurück. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Bei den Festsetzungen in Ziffer 2.3.3.2 des Bebauungsplans handele es sich um einen Grundzug der Planung. Es werde dabei gezielt hinsichtlich der Gestaltung, der Lage im Bereich 1- und 2-geschossiger Bebauung sowie der Höhe der Einfriedungen differenziert. Dies belege, dass es der plangebenden Gemeinde in besonderem Maß auf eine gezielte Regelung bzw. Steuerung der Einfriedungen angekommen sei. Die durch den Bebauungsplan festgesetzte Höhe von maximal 0,75 m, die bereits eine Ausnahmevorschrift darstelle, werde durch das Vorhaben erheblich überschritten. Eine Befreiung von dieser Festsetzung würde für eine Vielzahl anderer Grundstücke eine negative Vorbildwirkung entfalten. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Festsetzung durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Plangebiet derart nachhaltig gestört sei, dass das Hinzutreten des Vorhabens nicht mehr ins Gewicht falle und der Grundzug der Planung daher nicht berührt werde.
10 Der Kläger hat am 02.12.2024 Klage erhoben. Er trägt vor, von der geplanten Errichtung eines 2 m hohen Sichtschutzzauns sei abgerückt worden, es sei lediglich die Befreiung für einen Zaun mit einer Höhe von 1,63 m bei einer Entfernung von der Grundstücksgrenze von 0,5 m beantragt worden. Das Recht zum Schutz des Eigentums vor unbefugter Störung aus Art. 14 GG sowie Art. 17 GrCh sei nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt worden. Dem Bebauungsplan der Beklagten werde eine übergeordnete Bedeutung beigemessen, ohne dessen enteignungsnahen Charakter zu berücksichtigen. Ein Zaun mit einer Höhe von 0,75 m sei keine Einfriedung. Durch die festgelegte Höhe gehe der Eigentumsschutz praktisch ins Leere. Hiervon gehe auch die Beklagte aus, indem sie ausführe, dass ein Schutz des Grundstücks durch den Einsatz von Alarmanlagen möglich sei. Eine Einfriedung mit einer Höhe von 0,75 m sei nicht geeignet, das Betreten des Grundstücks durch Menschen, wilde Tiere oder fremde Nutztiere zu verhindern oder vor unerwünschter Einsicht zu schützen. Das Grundstück grenze an ein landwirtschaftliches Grundstück und eine Bewaldung, es sei mithin ohne entsprechenden Schutz für jedermann ungehindert betretbar. Das Fehlen einer wahrnehmbaren Einfriedung suggeriere eine offene, allgemein zugängliche Fläche bis unmittelbar an das Gebäude. Ein schützenswertes planungsrechtliches Interesse an einer offenen Grenze zum angrenzenden Grundstück sei nicht erkennbar und werde auch nicht dargelegt. Ein planerisches Grundkonzept sei der Festlegung einer als Einfriedung untauglichen Höhe eines Zauns hin zu einem landwirtschaftlichen Grundstück nicht zu entnehmen. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass die Höhe des Zauns unabhängig von der Entfernung von der Grundstücksgrenze festgelegt werde. Damit gehe es erkennbar nicht um eine Regelung der Einfriedung eines Grundstücks, also die Möglichkeit der Abgrenzung eines Grundstücks zu einem anderen, sondern um ein beliebig festgesetztes Maß. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass es ein Grundzug der Planung sein solle, dass Grundstücke verschiedener Eigentümer praktisch grenzenlos ineinander übergingen und dies ein Gestaltungsaspekt sei. Es könne auch kein Grundzug der Planung sein, dass Grundstückseigentümer umfangreich Alarmanlagen installieren sollten, bei denen häufig Fehlalarme mit einer erheblichen störenden Lärmbelästigung aufträten. Zudem würde die zwingende Folge der Ablehnung der Befreiung, nämlich anstelle einer Einfriedung umfangreiche Alarmanlagen zu installieren, eine besondere, offenbar nicht beabsichtigten Härte darstellen, denn die Installation solcher Anlagen koste das Vielfache dessen, was für eine geeignete Einfriedung aufzubringen sei. Auf dem angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstück befinde sich ein Trampelpfad, der unter Beweis stelle, dass an der Grundstücksgrenze ein reger Fußgängerverkehr herrsche, sodass ein berechtigtes Interesse daran bestehe, das Grundstück wirksam abzugrenzen, sodass es nicht von Unbefugten betreten werde. Über viele Jahre hinweg sei er der Einzige gewesen, bei dem die Höhe der Einfriedung beanstandet worden sei. Auf den Nachbargrundstücken seien unbeanstandet Zäune direkt auf der Grenze errichtet worden, die höher seien als der beantragte Zaun und die zudem noch mit Stacheldraht versehen seien. In Widerspruch setze sich die Beklagte, wenn sie einerseits ausführe, dass die geplante Einfriedung eine Vorbildwirkung für andere Grundstücke habe, aber andererseits nicht zulässige Einfriedungen auf anderen Grundstücken offensichtlich dulde. Soweit sich diese Grundstücke an der Grenze des Bebauungsplans befänden, werde diese Grenze nicht als solche wahrgenommen.
11 Der Kläger beantragt,
12 den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2022 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.10.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Befreiung für die Errichtung einer Einfriedung an den Außengrenzen seines Grundstücks mit einem 1,63 Meter hohen Doppelstabmattenzaun zu erteilen,
13 und die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der als Satzung erlassene Bebauungsplan gelte als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG. Im Rahmen einer Baukontrolle im September 2023 sei festgestellt worden, dass der Zaun inzwischen trotz Ablehnung der Befreiung errichtet worden sei. Der Kläger sei daher mit Schreiben vom 12.10.2023 angehört und aufgefordert worden, den Zaun zurückzubauen. Die durch den Bebauungsplan festgesetzte Höhe von maximal 0,75 m werde durch die im Befreiungsantrag angegebene Höhe erheblich überschritten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der festgesetzten Höhe bereits um eine Ausnahmevorschrift handele. Die Zulassung der Überschreitung würde auch eine Vorbildwirkung für andere Grundstücke entfalten, da eine solche Befreiung voraussichtlich für eine Vielzahl weiterer Grundstücke im Plangebiet in Betracht käme. Eine Einfriedung in Höhe von 0,75 m sei durchaus geeignet, das Betreten des Grundstücks durch Menschen, wilde Tiere oder fremde Nutztiere zu verhindern sowie das Grundstück gegen witterungs- und verkehrsbedingte Einwirkungen und vor unerwünschter Einsicht zu schützen. Durch die beantragte Befreiung würden die Grundzüge der Planung berührt. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte bei Durchführung des Bebauungsplans sei nicht erkennbar.
17 In der mündlichen Verhandlung sind die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen worden. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 21.11.2025 verwiesen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Bauakte und die Bebauungsplanakten der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
19 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung.
20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21.06.2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.10.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für die Errichtung der Einfriedung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich, auf deren Erteilung der Kläger keinen Anspruch hat.
21 Die Errichtung der Einfriedung ist nach § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Nr. 7 Buchst. a des Anhangs verfahrensfrei, da sich das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „XY“ und damit im Innenbereich im Sinne der Vorschrift befindet. Entgegen § 50 Abs. 5 Satz 1 LBO entspricht das Vorhaben allerdings nicht den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hierzu zählen auch die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) des Bebauungsplans, die infolge ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan wie planerische Festsetzungen zu behandeln sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1994 - 5 S 2104/93 - juris Rn. 23).
22 1. Die Einfriedung des Klägers steht im Widerspruch zu den Vorschriften des Bebauungsplans „XY“.
23 Nach Ziffer 2.3.3.2 der textlichen Festsetzungen sind Einfriedungen der nicht dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Grundstücksseiten nur in Form einer Grünpflanzung von Sträuchern und Stauden zugelassen; als Ausnahme sind im - hier maßgeblichen - Bereich der 1- und 2-geschossigen Bebauung Draht- und Drahtgeflecht sowie Holzzäune, die von diesen Pflanzen überdeckt werden, bis zu einer Höhe von 0,75 m als Ausnahme zulässig. Dem entspricht weder die beantragte - 2 m hoher Sichtschutzzaun (ggf. Doppelstabmattenzaun, Schmiedeeisenzaun o. ä.) - noch die tatsächlich errichtete - laut Kläger 1,63 m hoher Doppelstabmattenzaun - Einfriedung des Grundstücks, das keine dem öffentlichen Straßenraum zugewandte Grundstücksseite besitzt.
24 Die Wirksamkeit dieser Festsetzungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
25 Rechtsgrundlage der Festsetzungen ist § 111 Abs. 1 LBO in der ab dem 01.07.1972 geltenden Fassung. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.05.2025 - 8 S 756/23 - juris Rn. 105 und vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 130). Der Bebauungsplan „XY“ wurde zunächst durch den Gemeinderat der Beklagten am 30.09.1971 beschlossen und am 15.03.1972 bekanntgeben. Aufgrund der Änderung der Landesbauordnung zum 01.07.1972 hielt es das Regierungspräsidium Freiburg für erforderlich, den Bebauungsplan erneut auszulegen und eine Wiederholung des Satzungsbeschlusses vorzunehmen. Nach erneuter Beschlussfassung des Gemeinderats am 05.09.1973 ist der Bebauungsplan am 24.12.1973 in Kraft getreten.
26 Nach § 111 Abs. 1 Nr. 6 LBO in der hiernach maßgeblichen Fassung vom 01.07.1972 (a. F.) konnten die Gemeinden im Rahmen der Landesbauordnung durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen u. a. über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen. Während örtliche Bauvorschriften nach § 111 Abs. 1 LBO in der zuvor geltenden Fassung (vom 06.04.1964) nur im Rahmen des § 3 LBO in der damaligen Fassung und damit nur insoweit erlassen werden durften, als sie notwendig waren, um zu bewirken, dass bauliche Anlagen nicht verunstaltet wirken und ihre Umgebung nicht verunstalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.1978 - VIII 322/78 - juris Rn. 31), war diese Einschränkung in der ab dem 01.07.1972 geltenden Neufassung nicht mehr enthalten.
27 Die Festsetzungen zu Einfriedungen in Ziffer 2.3.3.1 und Ziffer 2.3.3.2 sind als örtliche Bauvorschriften von § 111 Abs. 1 Nr. 6 LBO a. F. gedeckt. Die Ermächtigungsgrundlage beschränkt sich dabei nicht auf Einfriedigungen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2006 - 3 S 337/06 - juris Rn. 26). Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, ein Zaun mit einer Höhe von 0,75 m sei keine Einfriedung, ein Überschreiten der Befugnisnorm geltend machen will, geht sein Einwand fehl. Denn eine Höhenbeschränkung ist dort als mögliche Regelung ausdrücklich vorgesehen. Dass ein Draht- oder Holzzaun in dieser Höhe - insbesondere wenn er, wie vorgeschrieben, von Sträuchern oder Stauden überdeckt wird - die Funktion einer Einfriedung erfüllen kann, steht außer Frage. Im Übrigen dürfte sogar ein Verbot von Einfriedungen im Grundsatz von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein.
28 Den Festsetzungen zu Einfriedungen liegt auch ein nachvollziehbares Gestaltungskonzept zugrunde. Bei der Bestimmung der gestalterischen Ziele steht den Gemeinden ein nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Eine konkrete Festlegung dieser Ziele in der Satzung selbst ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich die Gestaltungsabsichten - wie hier - ohne weiteres aus dem Inhalt der Anforderungen ablesen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 - juris).
29 Ziel der Regelung ist ersichtlich, dass die Grundstücke im Plangebiet nur durch Sträucher und Stauden bzw. im Bereich der 1- und 2-geschossigen Bebauung mit maximal 0,75 m hohen Zäunen aus Draht, Drahtgeflecht oder Holz, die von diesen Pflanzen überdeckt werden, eingefriedet werden und dadurch offen in Erscheinung treten sollen (vgl. zu einem ähnlichen Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 - juris Rn. 35). Im Rahmen der Inaugenscheinnahme konnte die Wirkung dieser Gestaltungsidee, die das Ortsbild im Plangebiet prägt und diesem einen außergewöhnlichen Charakter verleiht, eindrücklich wahrgenommen werden. Durch die nur niedrigen und auch nicht überall vorhandenen Zäune erscheinen die Übergänge zwischen den Grundstücken weich und harmonisch. Die vielen Bepflanzungen an den Grenzen sorgen für einen hohen Grad an Begründung und Konturieren die Freiflächen der Wohngrundstücke, ohne diese scharf voneinander zu trennen. Das von dem Kläger kritisierte „grenzenlose Ineinanderübergehen“ konnte bei der Inaugenscheinnahme indes nicht festgestellt werden. Die offene Erscheinung des Baugebiets und die harmonischen Übergänge infolge allenfalls niedriger baulicher Einfriedungen zeigten sich insbesondere auch von der nördlich des klägerischen Grundstücks angrenzenden Wiese und dem dort verlaufenden Trampelpfad.
30 Anders als der Kläger meint, steht das Gestaltungskonzept der Plangeberin nicht dadurch in Frage, dass die zulässige Höhe der Zäune unabhängig von deren Entfernung zur Grundstücksgrenze festgelegt wird. Dass von der Festsetzung nur solche Anlagen erfasst sind, die einen gewissen räumlichen Bezug zur Grundstücksgrenze aufweisen, ergibt sich unmittelbar aus dem Begriff der Einfriedung. Dieser ist funktional zu bestimmen und bezeichnet bauliche oder sonstige Anlagen, die nach ihrem wesentlichen Zweck ein Grundstück oder Teile davon ganz oder teilweise nach außen abschirmen, sei es zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten, sei es zum Zweck der Abwehr von Witterungs- oder Immissionseinflüssen oder sei es zur Verhinderung der Einsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 - juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 ZB 19.2503 - juris Rn. 6).
31 Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen unerheblich, dass nach § 11 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg gegenüber nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken „mit toten Einfriedungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten [ist], die über 1,50 m hinausgeht“. Diese zivilrechtliche Vorschrift hat für die Frage, welche örtlichen Bauvorschriften auf Grundlage des § 111 Abs. 1 Nr. 6 LBO a. F. (heute: § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) festgesetzt werden können, keine Bedeutung. Ihr Regelungsgehalt erschöpft sich in der Festlegung, was Nachbarn untereinander privatrechtlich zu dulden haben, und ist bei der Anwendung öffentlich-rechtlicher Baurechtsvorschriften nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 19.78 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2024 - 10 A 2224/22 - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2009 - 3 S 2875/08 - juris Rn. 6).
32 Mit seinem Einwand, bei den Festsetzungen sei das grundrechtlich geschützte Recht, sein Eigentum gegen unbefugte Störung zu schützen, nicht ausreichend berücksichtigt worden, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Er übersieht schon, dass der Bebauungsplan die Herstellung von Einfriedungen überhaupt nicht untersagt. Er ist deshalb gerade nicht gezwungen, auf eine wahrnehmbare Einfriedung zu verzichten und den Eindruck einer allgemein zugänglichen Fläche bis unmittelbar an sein Gebäude hinzunehmen. Die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gestaltungsvarianten ermöglichen - etwa durch eine höhere Bepflanzung mit dornigen Sträuchern - sowohl einen gewissen Sichtschutz als auch einen Schutz vor einem ungehinderten Betreten des Grundstücks durch Menschen oder Tiere. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Einfriedungen in aller Regel mehr oder weniger leicht überwindbar sind und einen wirksamen Einbruchschutz schon daher nicht bieten können (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 08.05.2023 - Vf. 27-VII-21, Vf. 49-VII-21 - juris Rn. 90; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 ZB 19.2503 - juris Rn. 6 m. w. N.). Der Errichtung baulicher Einfriedungsanlagen an den Grundstücksgrenzen, die aufgrund ihrer Höhe einen wirksamen Schutz gegen Einbruchsversuche bieten würden, stehen auch sonst die aus den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften folgenden Höhenbeschränkungen (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBO) sowie unter Umständen das Verunstaltungsgebot nach § 11 LBO entgegen. Dass die Festsetzungen zu Einfriedungen eine Beschränkung der Möglichkeit, ein Grundstück gegen Betreten zu sichern, zur Folge haben, ist damit kein diesen Festsetzungen entgegenstehender Belang. Im Übrigen kann der von dem Kläger erwünschte Einbruchsschutz auch auf andere Weise als mit der Errichtung einer den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechenden Einfriedung erreicht werden (vgl. zu einem ähnlichen Fall VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 5). Soweit er geltend macht, die Errichtung teurer und fehlalarmanfälliger Alarmanlagen stelle eine besondere Härte dar, übersieht er, dass dies durch den Bebauungsplan weder vorgegeben noch in diesem angelegt ist, sondern es sich um eine individuelle Entscheidung handelt, ob und wie sich Wohneigentümer gegen die Gefahr eines Einbruchs durch bauliche oder technische Vorrichtungen schützten möchten.
33 2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen nicht vor.
34 Die Erteilung einer Befreiung von bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in einem Bebauungsplan richtet sich nach § 31 Abs. 2 BauGB (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.07.1995 - 5 S 3339/94 - juris Rn. 28 f. und vom 13.03.1997 - 3 S 2677/96 - juris Rn. 26 f.). Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 1) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3).
35 Ob die Grundzüge der Planung von einem Bauvorhaben berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass die Befreiung als Instrument genutzt wird, um eine der Gemeinde vorbehaltene Änderung bauplanerischer Festsetzungen mit dem dafür vorgesehenen Verfahren zu ersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 361/06 - juris Rn. 30). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11. 2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 37 m. w. N.). Die Befreiung wirkt etwa dann in diesem Sinne als unzulässiger Planersatz, wenn sie aus Gründen erteilt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2324/02 - juris Rn. 25).
36 Hieran gemessen werden die Grundzüge der Planung von dem Vorhaben des Klägers berührt. Die örtlichen Bauvorschriften machen verschiedene, differenzierte Vorgaben für die Gestaltung der Außenflächen der Wohngrundstücke: Neben den Festsetzungen zu Einfriedungen sind in Ziffer 2.1.8 Anforderungen an Sichtschutzwände und Böschungsmauern festgesetzt, Ziffer 2.3.1 regelt die Gartengestaltung und Ziffer 2.3.2 bestimmte Sichtflächen. Diese gestalterischen Anforderungen an die Außenflächen sind damit wesentliche Elemente der planerischen Grundkonzeption der Beklagten, in die bei Erteilung der begehrten Befreiung eingegriffen werden würde. Eine Änderung ist deshalb allein der Beklagten als Plangeberin vorbehalten. Zudem könnten die von dem Kläger für eine Befreiung angeführten Gründe von einer Vielzahl anderer Eigentümer im Plangebiet angeführt werden. Wenn sie nicht für alle Planbetroffenen gleichermaßen gelten, dann jedenfalls für die vielen Eigentümer im Plangebiet, deren Grundstücke ebenfalls an Außenbereichsflächen angrenzen.
37 Der Kläger rügt zu Unrecht, auf anderen Grundstücken in der Nähe seien höhere Zäune errichtet worden, die zudem noch mit Stacheldraht versehen seien. Zwar wird eine planerische Grundkonzeption durch ein Vorhaben nicht mehr berührt, wenn sie bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung derart nachhaltig gestört ist, dass die Auswirkungen des geplanten Vorhabens nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 - juris Rn. 27). Ein solcher Fall liegt aber offensichtlich nicht vor.
38 Die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigen Zäune auf Grundstücken außerhalb des Plangebiets und haben auf die Grundzüge der Planung damit keinen Einfluss. Soweit im Plangebiet Einfriedungen vorhanden sind, die den Festsetzungen widersprechen, handelt es sich um wenige Einzelfälle, die auch nicht die Höhe des von dem Kläger errichteten Stabmattenzauns aufweisen und für die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagte keine Befreiungen erteilt worden sind. Eine nachhaltige Störung der planerischen Grundkonzeption konnte im Rahmen der Inaugenscheinnahme bereits im Ansatz nicht festgestellt werden.
39 Weil durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt werden und damit eine Voraussetzung für die begehrte Befreiung nicht vorliegt, ist unerheblich, ob eine der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt ist. Es kann daher bei dem Hinweis verbleiben, dass die Hanglage des nach Norden hin abfallenden Grundstücks schon deshalb keine besondere Härte begründen kann, weil hierdurch das Überwinden einer Einfriedung von außen eher erschwert als erleichtert wird.
40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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