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11 UF 195/25•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2026-02-03, 11 UF 195/25
11 UF 195/25Tribunal Superior3 de fev. de 2026
1. Wenn die externe Teilung eines fondsbasierten Anrechts auf der Grundlage eines Kapitalbetrags durchzuführen ist, ist durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert zu ermitteln, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertenwicklung (richtigerweise: Wertentwicklung) des Anrechts widerspiegelt.(Rn.28) 2. Aufgrund der vorgenommenen Aktualisierung des Ausgleichswerts ist bei fondsbasierten Anrechten die externe Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt durchzuführen.(Rn.50) (Rn.57) 3. Auch wenn die gesetzliche Rentenversicherung der Zielversorgungsträger ist, ist bei fondsbasierten Anrechten, bei welchen eine aktuelle Auskunft eingeholt worden ist, der Bezugspunkt der externen Teilung der Aktualisierungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.(Rn.56) (Rn.59)
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 11 UF 195/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0203.11UF195.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 2 VersAusglG, § 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG, § 17 VersAusglG, § 76 Abs 2 S 2 SGB 6, § 76 Abs 4 S 2 SGB 6 ... mehr
Wenn die externe Teilung eines fondsbasierten Anrechts auf der Grundlage eines Kapitalbetrags durchzuführen ist, ist durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert zu ermitteln, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertenwicklung (richtigerweise: Wertentwicklung) des Anrechts widerspiegelt.(Rn.28)
Aufgrund der vorgenommenen Aktualisierung des Ausgleichswerts ist bei fondsbasierten Anrechten die externe Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt durchzuführen.(Rn.50) (Rn.57)
Auch wenn die gesetzliche Rentenversicherung der Zielversorgungsträger ist, ist bei fondsbasierten Anrechten, bei welchen eine aktuelle Auskunft eingeholt worden ist, der Bezugspunkt der externen Teilung der Aktualisierungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.(Rn.56) (Rn.59)
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