OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2026-03-19, 12 W 11/26

12 W 11/26Tribunal Superior / Civil Chamber 1219 de mar. de 2026

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Regest

1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss ist nur statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss einen für den Beschwerdeführer bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe.(Rn.15) 2. Allein die Belastung mit den Kosten der Beweisaufnahme führt nicht zu einer Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde.(Rn.15)

Texto completo

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 W 11/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-19

Aktenzeichen: 12 W 11/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0319.12W11.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 359 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO, § 569 Abs 1 ZPO

Leitsatz

  1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss ist nur statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss einen für den Beschwerdeführer bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe.(Rn.15)

  2. Allein die Belastung mit den Kosten der Beweisaufnahme führt nicht zu einer Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde.(Rn.15)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsätzen 1 und 2: Anschluss BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZB 46/21.(Rn.15)

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