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L 9 BA 234/25•Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-03-03, L 9 BA 234/25
L 9 BA 234/25Tribunal de Seguros Sociais / Division 93 de mar. de 2026
1. Mitarbeiter der Veranstaltungsbranche, nämlich "Backliner", "Rigger" oder "Stagemanager", sind in ihren Einsätzen während einer vorgeplanten Tournee abhängig beschäftigt, wenn sie Einsatzverträge mit dem Tourneeveranstalter geschlossen haben, nach Tages- oder Tourneepauschalen bezahlt werden, ihre eigenen Arbeitsmaterialien ("Tool-Cases") während der Tournee vom Veranstalter mitgeführt werden und sie ihre Arbeit grundsätzlich höchstpersönlich erbringen müssen und ihre Möglichkeit Erfüllungsgehilfen einzusetzen eingeschränkt ist. (Rn.63) 2. Mitarbeiter der Veranstaltungsbranche wie "Backliner", "Rigger" und "Stagemanager" als in der Regel hochqualifizierte technische Mitarbeiter erbringen ihre Leistungen in funktionsgerecht dienender Teilhabe an einem Gesamtwerk (Konzert oder Konzerttournee), sodass die daraus folgende Einschränkung der Weisungsrechte des Konzertveranstalters nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht. (Rn.70) Verfahrensgang vorgehend SG Karlsruhe, 28. November 2024, S 17 BA 2994/20, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-03
Aktenzeichen: L 9 BA 234/25
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0303.L9BA234.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 SGB 4, § 28p Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ... mehr
Mitarbeiter der Veranstaltungsbranche, nämlich "Backliner", "Rigger" oder "Stagemanager", sind in ihren Einsätzen während einer vorgeplanten Tournee abhängig beschäftigt, wenn sie Einsatzverträge mit dem Tourneeveranstalter geschlossen haben, nach Tages- oder Tourneepauschalen bezahlt werden, ihre eigenen Arbeitsmaterialien ("Tool-Cases") während der Tournee vom Veranstalter mitgeführt werden und sie ihre Arbeit grundsätzlich höchstpersönlich erbringen müssen und ihre Möglichkeit Erfüllungsgehilfen einzusetzen eingeschränkt ist. (Rn.63)
Mitarbeiter der Veranstaltungsbranche wie "Backliner", "Rigger" und "Stagemanager" als in der Regel hochqualifizierte technische Mitarbeiter erbringen ihre Leistungen in funktionsgerecht dienender Teilhabe an einem Gesamtwerk (Konzert oder Konzerttournee), sodass die daraus folgende Einschränkung der Weisungsrechte des Konzertveranstalters nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht. (Rn.70)
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe, 28. November 2024, S 17 BA 2994/20, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. November 2024 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf € 107.679,11 festgesetzt.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen auf Grund einer Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2014. Im Berufungsverfahren streitig ist noch der sozialversicherungsrechtliche Status von neunen der ursprünglich dreizehn betroffenen Mitarbeiter, darunter die acht verbliebenen Beigeladenen (Bg.).
2 Die Klägerin ist bzw. war ein Unternehmen der Veranstaltungsbranche. Sie wurde am 04.09.1995 unter der Firma "M1 Konzertmanagement GmbH" und mit dem Gesellschaftszweck "Organisation von Musikkonzerten und das Management von Musikgruppen" in das Handelsregister eingetragen (AG V1 E1, HRB 1515, später AG S1, HRB 301515). Ihr Sitz war B1. Ihre anfangs vier Gesellschafter waren zwei Mitglieder der Musikband "P1" und die beiden Manager der Band. Im März 2006 verlegte die Klägerin ihren Sitz nach H1/B2-straße (nunmehr AG M2, HRB 700279). Nach dem Ende des in diesem Verfahren streitigen Prüfzeitraums, am 27.02.2018, schieden drei der Gesellschafter aus. Die Firma der Klägerin wurde in "L1 Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH" und ihr Geschäftszweck in "Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen und ähnlichen Rechten sowie die Übernahme persönlicher Haftung und die Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften" geändert. Der Sitz wurde nach K1 verlegt und es wurde eine neue Geschäftsführerin berufen. Am 29.08.2018 beschloss der verbliebene Gesellschafter die Auflösung der Klägerin (Eintragung des Liquidationsvermerks im Handelsregister am 13.09.2018). Am 21.09.2018 wurde die Geschäftsführerin abberufen und es wurde ein neuer Liquidator bestellt*.* Die Liquidation hält an.
3 Die Klägerin plante und organisierte während des streitigen Zeitraums Konzertreisen der Musikergruppe "P1". Nach Aktenlage handelte es sich um Touren in den Jahren 2011 ("L3" bzw. "L4") und 2013 ("I1" bzw. "S5").
4 Zur Durchführung dieser Touren schloss die Klägerin Verträge mit einer Vielzahl von Mitarbeitern aus der Veranstaltungstechnik, darunter "Backliner", "Rigger", "Stagemanager" und verschiedene Helfer (Fahrer, "Roadies"). Aktenkundig sind wenige dieser Verträge, die weitgehend inhaltsgleich lauten und sich lediglich bei den Vergütungen teilweise unterscheiden. Im Einzelnen:
5 - F1 (Bg. zu 3) als "Produktionskoordinator" 2013, Tagespauschale € 400,00 netto,
6 - K2 (Bg. zu 7) als Backliner 2013, Tagespauschale € 280,00 netto,
7 - K2 (Bg. zu 7) als Backliner 2011, Gesamthonorar für die Tour € 13.220,00 netto,
8 - W1 (Bg. zu 2) als Backliner 2013, Tagespauschale € 280,00 netto,
9 - M3 (ehem. Bg.) als Backliner 2013, Tagespauschale € 280,00 netto,
10 - H2 (Bg. zu 1) als Stagemanager und Backliner 2011, Gesamthonorar € 16.475,00 netto,
11 - H2 (Bg. zu 1) als Stagemanager und Backliner 2013, Tagespauschale € 350,00 netto.
12 In allen Verträgen war unter anderem vorgesehen, dass die Mitarbeiter ihre Pflichten höchstpersönlich und eigenverantwortlich erbringen (Nr. 1.3), für Schutzkleidung und Ausrüstung selbst sorgen (1.6), unter Freistellung der Klägerin von jeglicher Haftung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen und für ihre Tätigkeit eigene Haftpflichtversicherungen halten mussten (2.2, 6.2). Die Mitarbeiter verpflichteten sich, entsprechend dem vorgegebenen Tourenplan vor dem Konzertbeginn am Auftrittsort anwesend zu sein (1.2, 3.1). Die Fahrten zum Veranstaltungsort sollte die Klägerin organisieren (3.1), ferner, wenn nötig, Unterbringungen in einem angemessenen Hotel mit Frühstück und daneben das Catering (3.2). Die Mitarbeiter verpflichteten sich außerdem, mit "den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Materialien und Arbeitsmitteln (…) pfleglich" umzugehen. Bei einer Verhinderung sollte der Vergütungsanspruch der Mitarbeiter entfallen, auch bei verkehrsbedingten Terminversäumnissen (2.2), bei Erkrankung oblag es ihm, eine Ersatzkraft zu stellen (4.1). Unter den Schlussbestimmungen war in allen Verträgen geregelt, dass sich die Rechtsbeziehung im Übrigen nach §§ 631 ff. BGB richte (7.2).
13 Die Mitarbeiter der Klägerin wohnten über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Einige von ihnen hatten ihre Tätigkeiten oder parallel ausgeübte andere Tätigkeiten als Unternehmen gewerbe- oder steuerrechtlich angemeldet. Insoweit sind folgende Unterlagen zu den Akten gelangt:
14 - T1 (ehem. Bg.): Gewerbeanmeldung Stadt N1 (Hessen) vom 27.08.2007 für "Beratung, Planung und Durchführung von Eventsicherheit",
15 - H2 (Bg. zu 1): Gewerbean- und -ummeldungen Stadt S2 vom 02.10.1998 und 02.03.2020 für "Veranstaltungsservice",
16 - K2 (Bg. zu 7): Erteilung Umsatzsteuer-ID als "Fotograf", FA B3,
17 - F1 (Bg. zu 3): Gewerbeanmeldung M4 vom 16.11.1995 für "Bedienung von Ton- und/oder Lichtanlagen, Durchführung von Musikproduktionen, Beratung und Verkauf von Unterhaltungselektronikartikeln"; Bescheinigung seines Steuerberaters über die Abführung von Gewerbe- und Umsatzsteuern für die "selbstständige Tätigkeit als Musiktechniker".
18 Ab Februar 2015 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht der Mitarbeiter für die Jahre 2011 bis 2014, wegen der Abführung der Künstlersozialabgabe für 2010 bis 2014. Dabei wurden die Verträge, soweit vorhanden, ausgewertet. Den Mitarbeitern wurden Fragebögen zugeschickt. Nach Aktenlage haben geantwortet die Bg. H2, F1, die ehemaligen Bg. H3 und B4 sowie ein weiterer Mitarbeiter (F2), der einen Bescheid der DRV R1 vom 20.03.2015 vorlegte, wonach er "im Bereich Veranstaltungstechnik, technische Dienstleistungen, Verkauf und Service" selbstständig und auch nicht als Selbstständiger versicherungspflichtig sei.
19 Mit Schreiben vom 18.12.2015 wies die Beklagte darauf hin, dass Zweifel an der bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Einstufung der Mitarbeiter im Bereich Veranstaltungstechnik als selbstständig entstanden seien. In diesem Schreiben hörte sie auch zu einer beabsichtigten Neufestsetzung der Künstlersozialabgabe betreffend andere Auftragnehmer der Klägerin an.
20 Die Klägerin bat daraufhin um ein Gespräch, das am 11.03.2016 stattfand. Dort machte sie Angaben zum Ablauf der Veranstaltungen. Sie teilte unter anderem mit, zur Erfüllung der gegenüber den Künstlern übernommenen Verpflichtung zur Durchführung der Auftritte und Touren beauftrage sie einen Produktionsleiter, in den hier streitigen Jahren E2 (Zeuge im Berufungsverfahren). Er lege die Auftrittsorte fest, sei für Ton, Licht und Technik verantwortlich, erstelle die Riggingpläne und halte einen Pool an Backlinern bereit, aus dem er schöpfe. Er führe die Preisverhandlungen mit den Backlinern, schlage dann jene vor, die eingesetzt werden sollten; die Klägerin schließe sodann mit ihnen Verträge und übernehme auch die Bezahlung. Es handle sich um Einheitsverträge, die Backliner erhielten festgelegte Gagen zwischen € 350,00 und € 500,00 je Tag, An- und Abreisetage würden halb vergütet. Dazu erläuterte die Klägerin die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter und machte Angaben zu den von ihnen eingesetzten eigenen Arbeitsmaterialien (H2: Stagemanager, zuständig für Aufbau und Betreuung, Drums abholen, Verkabelung, eigener Rechner wegen Ton-Spuren; F3: Auf- und Abbau, Logistik, keine Arbeitsmittel außer eigenem Rechner mit Konstruktionsplänen, Absprachen mit örtlichen Helfern; M3, W1 und K2: Backliner für unterschiedliche Instrumente [Keyboard, Gitarre, Bass], Soundchecks mit Musikern, Verkabelung, eigene Rechner); M5: Tonassistent mit eigenem Board, zuständig für Front auf House [FOH]; B5: Steuerung Lichttechnik, Laser, special effects; H4: Veranstaltungstechniker, Monitor, Licht, Teleprompter und Text).
21 Im Nachgang zu dem Gespräch nahm die Klägerin auch schriftlich Stellung (14.04.2016). In Bezug auf die im Berufungsverfahren noch strittigen Mitarbeiterverhältnisse teilte sie ergänzend mit, dass sämtliche "Subunternehmer" in gleicher Funktion auch für andere Unternehmen (M6, L2, A1, M7, N2, B6 u.a.) tätig seien. Sie selbst habe keinerlei eigene Arbeitnehmer, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben könnten. Die Subunternehmer trügen das Unternehmerrisiko, wenn wegen des Ausbleibens ihrer Leistung die Durchführung der Veranstaltung verzögert werde oder unterbliebe, insoweit müssten sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werde nicht geleistet. Jeder Subunternehmer lege als Fachmann in seinem Leistungsbereich Wert auf eigenes Equipment und bringe dieses im in seiner Tätigkeit ein. Die Backliner (H2, M3, W1, K2) erschienen mit eigenem "Case", einem großen rollbaren Schrankkoffer, mit Werkzeug zum Stimmen/Reparieren von Instrumenten, mit Musikinstrumentenständer, Verbindungsstücken, Ersatzkabeln, Ersatzsicherungen. Sie stimmten sich gegebenenfalls unmittelbar mit dem Künstler ab, die Klägerin bleibe hierbei gänzlich außen vor. Die Bühnenarbeiter (S3, B5, H4) erhielten keine Weisungen zur Gewährleistung der richtigen Ton- und Lichtverhältnisse auf der Bühne, ggfs. stimmten auch sie sich unmittelbar mit den Künstlern ab. Sie setzten eigene Mischpulte, Aussteuerungsvorrichtungen, Laptops und Software ein. F3 sei als Produktionskoordinator tätig. Sein Tätigkeitsbereich umfasse die eigenständige logistische Planung und Umsetzung des gesamten Bühnenequipments. Hierzu setze er einen eigenen Laptop mit fachspezifischer Software und eigene Aufzeichnungen (u.a. Konstruktionspläne mit Tragwerkskonstruktionen der einzelnen Bühnenplatzierungen) zu einzelnen Veranstaltungsorten ein. Bei einer atypischen Bühnenkonstruktion (z.B. einer Centre-Bühne) zeichne er eigene Pläne, falls erforderlich. Die gesamte zeitliche Koordination der Arbeiten obliege seiner ausschließlichen Verantwortung. Bei fehlerhafter zeitlicher Koordination sei er schadensersatzpflichtig.
22 Mit Bescheid vom 04.10.2016 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeiten von H2 als Stagemanager und Backliner sowie Techniker seit 2011, S3 als Lichtdesigner von 2011 bis 11.09.2013, M3 als Backliner seit 2011, W1 als Backliner und Techniker seit 2012, K2 als Veranstaltungstechniker seit 2011, F3 als technischer Mitarbeiter und Produktionskoordinator von 2013 bis 12.09.2014, B5 als Lichttechniker vom 18.02. bis 21.04.2011, H4 als Monitorassistent vom 02. bis 07.09.2014, M5 als Backliner im Jahre 2011, B7 im Jahre 2012, T1 als Fahrerin von 2012 bis 28.11.2013, H5 als Fahrer und Sicherheitskraft vom 01.01. bis 26.06.2011 und B4 als Tourbegleiter und Fahrer vom 01.03. bis 21.04.2011 jeweils im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden seien. Es bestehe grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Nachforderung betrage insgesamt 120.448,76 €.
23 Zur Begründung war ausgeführt, für eine selbstständige Tätigkeit spreche tätigkeitsübergreifend, dass die Mitarbeiter keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhielten, keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub hätten, Rechnungen stellten, ihre Arbeitszeiten nicht festgelegt seien, es keine direkte Weisungsausübung durch den Auftraggeber gebe, sie teilweise eigene Arbeitsmittel verwendeten, persönlich für Schäden hafteten, einige von ihnen teilweise für mehrere Auftraggeber tätig seien und pauschale Tagessätze gezahlt würden. Indizien, die tätigkeitsübergreifend für abhängige Beschäftigungen sprächen, seien, dass kein oder nur ein geringer Kapitaleinsatz vorliege, die Mitarbeiter kein wesentliches unternehmerisches Risiko trügen, keine eigenen Büro- und Geschäftsräume unterhielten und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigten, zur persönlichen Ausübung ihrer Tätigkeiten verpflichtet seien (Ersatz habe selbst benannt werden können bzw. müssen), keine eigene Werbung betrieben, keinen Einfluss auf die Tourneeplanung hätten und keine programmgestaltende Tätigkeit ausübten. Bei der Gesamtwürdigung aller Indizien überwögen die Gesichtspunkte für eine abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Auftragnehmer seien in die Arbeitsorganisation eingegliedert, da der Konzertbetrieb ohne sie nicht aufrecht erhalten werden könnte. Arbeitszeit und Arbeitsort seien zwar nicht vertraglich geregelt, aber faktisch durch den Tourneebetrieb vorgegeben, sodass insoweit ein Weisungsrecht des Auftraggebers bestehe. Es beständen keine Elemente einer künstlerischen, selbstständigen Tätigkeit, insbesondere seien die Auftragnehmer nicht programmgestaltend tätig. Das Unternehmerrisiko fehle oder sei gering. Ein Entgeltrisiko (ausbleibende Bezahlung bei Nichtausübung der Tätigkeit) sei dem nicht gleichzusetzen. Dass die Auftragnehmer auch für andere Auftraggeber tätig sein könnten (was de facto während einer Tour ausgeschlossen sein dürfte), Werbung betrieben oder ein Gewerbe angemeldet hätten, schließe eine abhängige Beschäftigung nicht aus. Die persönliche Haftung bei Schäden (Betriebshaftpflichtversicherung) sei ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, das jedoch hinter die weiteren Kriterien zurücktrete.
24 Ergänzend führte die Beklagte aus, auch die festgesetzte Nachforderung für das Jahr 2011 sei noch nicht verjährt. Die Betriebsprüfung habe am 18.02.2015 begonnen und bisher nicht abgeschlossen werden können.
25 Dem Bescheid beigefügt waren die Berechnungsbögen für die Beiträge zur Sozialversicherung und die Umlagen U1, U2 und – ab 2012 – UI. Im Berufungsverfahren sind noch folgende Forderungen streitig: H2: € 27.438,22; W1: € 12.926,76; F3: € 7.042,97, B5: € 3.583,48; H4: € 430,75; M5: € 5.274,23; K2: € 16.491,89; S3: € 23.163,48 (Summe: € 96.351,78). Die Forderung wegen des früheren Bg. M3 betrug € 11.327,33 (Gesamtsumme mithin € 107.679,11). Auf die vier später ausgeschiedenen Bg. entfielen: H5: € 4.132,13; B4: € 1.281,90; B7: € 235,20; T1: € 7.120,42 (Summe: € 12.769,65). Insgesamt ergab sich eine Forderung von € 120.448,76.
26 Im Vorverfahren vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen (vgl. Schriftsätze vom 08.03.2017 und 02.10.2018). Sie führte ergänzend aus, die Tätigkeit der Freiberufler beginne bereits Monate vor der Veranstaltung. Unzutreffend sei, dass Backliner während der Dauer der Tournee nur für eine Produktion tätig seien. Es könnten bereits Planungen und Vorbereitungen für künftige Tourneen erfolgen oder andere Tätigkeiten ausgeführt werden. Die mit der Licht- und Tontechnik betrauten Mitarbeiter H4, B5 und S3 seien bei der P1-Tournee mit der eigenständigen Umsetzung der durch die E3 GmbH entwickelten Ton- und Lichtshow befasst gewesen. Die Klägerin habe keine Kenntnis, wann welcher Subunternehmer an welchem Ort welchen Teil seiner Leistung plane, vorbereite oder ausprobiere. Der Backliner M3 werde unter eigener Firma (E4 Veranstaltungstechnik) tätig. W1 verfüge über spezielle PCs und ein enormes Repertoire an Werkzeugen und Instrumenten. Hauptberuflich sei er bei einer anderen Firma tätig. K2 verfüge über einen eigenen beruflich genutzten Pkw, ein eigenes Arbeitszimmer sowie ein eigenes, angemietetes Lager. Er nutze eigenes Material und Betriebsmittel und habe eigene Websites ("C1.de" und "C2.de") und sei für zahlreiche Bands tätig.
27 Parallel zur Klägerin erhoben H2, K2 und T1 Widersprüche und machten individuelle Angaben.
28 Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 08.09.2020. Soweit hier relevant, führte sie aus: Es sei glaubhaft, dass die Mitarbeiter ihre konkreten fachlichen Einzelvorgaben nicht (ausschließlich) durch die Klägerin, sondern auch durch den Produktionsleiter, E2, erhalten hätten. Jedoch ändere dies nichts an der Arbeitgeberstellung der Klägerin, denn sie habe lediglich einen Teil des eigenen Zuständigkeitsbereichs an E5 delegiert. Zu den Backlinern war ergänzend ausgeführt: Sie seien auf der zweituntersten Stufe einer mehrstufigen Auftragskette tätig geworden. Daraus ergäben sich eine Eingliederung in die personelle Infrastruktur der Klägerin und eine Weisungsgebundenheit. Es werde nicht verkannt, dass die Backliner ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit hätten. Es ließen sich aber keine wesentlichen, die Selbstständigkeit prägenden Freiräume finden, die einem vergleichbaren abhängig Beschäftigten nicht zugestanden hätten. Zwar hätten die Backliner eigene Gebrauchsmaterialien zur Verfügung gestellt, um die Instrumente der Künstler vorzubereiten oder während der Veranstaltung kleine Reparaturen vornehmen zu können (Gitarrensaiten, Leuchtmittel, Lasermessgerät, Beschriftungsmaschine, Stimmschrauben, Memorylocks, Reinigungsmittel). Dabei habe es sich jedoch nicht um Sachmittel im erheblichen finanziellen Umfang gehandelt. Das wesentliche Equipment, die für die Veranstaltung benötigte Technik, sei zur Verfügung gestellt worden (Nr. 3.3. der Verträge). Soweit die Backliner über ein eigenes Fahrzeug, Kommunikationsmittel wie Computer etc. verfügten, sei der wirtschaftliche Aufwand gering. Die eigenen Betriebsstätten einiger Backliner hätten nicht dem konkreten Auftrag gedient. H6 Angabe in seinem Widerspruchsverfahren, er habe auch teure Materialien wie Drums oder Felle zur Verfügung gestellt, sei nicht glaubhaft. Die Werbung erfolge nur innerhalb der Netzwerke der Branche. Die Kosten für Haftpflichtversicherungen seien Folge der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Tätigkeit bzw. nicht aufgrund der Einsätze für die Klägerin entstanden. Zu den "Bühnenarbeitern" (Rigger) führte die Beklagte aus, sie seien ebenso wie die Backliner weisungsgebunden gewesen, unabhängig von ihrer Bezeichnung als Monitorassistent, Lichtdesigner oder Tontechniker. Unerheblich sei, dass das Weisungsrecht mitunter nicht von der Klägerin selbst, sondern ihrem Subunternehmer (gemeint: E2) ausgeübt worden sei. Ein eigener Kapitaleinsatz der Rigger sei weder nachgewiesen noch vorgetragen. Nicht bestritten werde, dass S3 eigene Arbeitsmittel einsetze, es sei aber nicht glaubhaft, dass dazu ein Mischpult gehöre. Die Gewerbeanmeldungen mehrerer Mitarbeiter seien unerheblich. Einer durch die Gewerbeaufsicht oder die Finanzverwaltung vorgenommenen Einschätzung komme keine Bindungswirkung zu.
29 Auch die Widersprüche der Mitarbeiter H2, K2 und T1 wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 14.09.2020).
30 Parallel zu dem hier streitigen Bescheid hatte die Beklagte wegen anderer Auftragnehmer der Klägerin (darunter auch Unternehmen) höhere Abgaben zur Künstlersozialversicherung festgesetzt (Bescheid vom 04.08.2016, Teil-Abhilfe-Bescheid vom 18.09.2019, Widerspruchsbescheid vom 26.11.2019). In dem dagegen angestrengten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe (S 8 BA 4320/19) schlossen Klägerin und Beklagte im Sommer 2022 einen Vergleich.
31 Wegen des Bescheids vom 04.10.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2020 hat die Klägerin am 08.10.2020 Klage zum SG erhoben (S 17 BA 2994/20). Sie hat ihr bisheriges Vorbringen vertieft (Klagebegründung vom 08.04.2021)
32 Mit Beschluss vom 15.12.2020 hat das SG alle dreizehn Mitarbeiter, die der angegriffene Bescheid betrifft, zum Verfahren beigeladen.
33 Am 03.07.2023 hat das SG die Sach- und Rechtslage mit den Hauptbeteiligten erörtert. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
34 Einer der beigeladenen Mitarbeiter, M3, verstarb am 29.08.2023. Das SG strich ihn daraufhin am 14.09.2023 formlos als Beigeladenen aus dem Rubrum.
35 In der mündlichen Verhandlung hat das SG die Bg. M5 (per Video zugeschaltet), B4, W1, H4, H2 und B5 angehört. Alle haben Angaben zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeiten, zu etwaigen Weisungen, zu den von ihnen eingebrachten eigenen Arbeitsmitteln, der Bezahlung und dem zeitlichen Umfang der Vorplanung und anderer Tätigkeiten vor Beginn des Bühnenaufbaus gemacht. Auf das Protokoll vom 28.11.2024 wird verwiesen.
36 Mit Urteil vom selben Tage hat das SG den Bescheid vom 04.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2020 aufgehoben, soweit die festgesetzte Nachforderung Beiträge und Umlagen für die Tätigkeiten der Bg. M3, K3, W2, H7, F4, S4, B5, H8 und M5 betrifft. Im Übrigen, hinsichtlich der ehemaligen Bg. B8, T2, H9 und B4, hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten hat es zu 9/10 der Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt, den Streitwert endgültig auf € 120.448,16 festgesetzt.
37 Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die als Backliner und Rigger eingesetzten Mitarbeiter seien in ihren Tätigkeiten als Selbstständige einzustufen gewesen, im Einzelnen:
38 Bei den Backlinern sprächen bereits die Vergütungsstruktur (entweder eine Pauschale für die gesamte Tour oder Tagespauschalen, jedenfalls unabhängig vom täglichen zeitlichen Umfang der Arbeit) und die Verteilung des Lohnausfallrisikos für Selbstständigkeit. Die Backliner hätten ihre Arbeitszeit, abgesehen von den Proben und Konzerten, selbst bestimmen können. Es seien umfangreiche Vorbereitungsarbeiten angefallen. Wann diese erledigt worden seien, sei nicht vorgegeben gewesen, teilweise sei dies abhängig gewesen von der jeweiligen Halle oder Bühne oder den anderen Gewerken. Fachliche Weisungen hätten die Bg. bei ihren Anhörungen verneint. Abweichend von einem Beschäftigten hätten sie bei einer Verhinderung (wegen Krankheit, vgl. Nr. 4.1. der Verträge) einen gleichwertigen Ersatz "akquirieren" müssen. Die Arbeitsorte seien nur auf Grund der Tourneedaten vorgegeben gewesen. Einige der Backliner seien auch für andere Auftraggeber bzw. eigene Kunden tätig gewesen. Ferner hätten Unternehmerrisiken vorgelegen (das SG verweist dazu auf die Ausfallrisiken, den Einsatz eigener Arbeits- und Verbrauchsmittel, z.B. bei den Bg. W1 [Toolcase mit Geräten und einem Wert von € 5.000,- bis € 8.000,-, bei dem Bg. H2 "ältere Geräte mit ordentlichem Wert"] und die Pflicht zum Schadensersatz und zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen).
39 Auch die Mitarbeiter mit Bühnenbezug (Rigger) hat das SG als selbstständig eingestuft. Zu dem Bg. F4 aus Produktionskoordinator hat es ausgeführt, sein Vertrag entspreche im Wesentlichen, abgesehen "vom Stundensatz" (gemeint: Höhe der Pauschale), den Verträgen der Backliner. Er habe ein eigenes Gewerbe angemeldet, eigene Geschäftsräume in M4, mehrere Auftraggeber und einen eigenen Kundenstamm. Eine regelmäßige Arbeitszeit sei nicht vereinbart gewesen und er habe keine Weisungen der Klägerin erhalten. Er sei lange Zeit im Vorfeld der Veranstaltungen mit Planung und Ermittlung der notwendigen Mitarbeiter beschäftigt. Auch lägen unternehmerische Risiken (Lohnausfall bei Krankheit und Urlaub, Haftung für Schäden, Einsatz diverser eigener Betriebsmittel) vor. Ähnliches, so das SG, gelte für die Bg. S3, B9, H4 und M5. Alle vier seien im Streitzeitraum auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Alle seien pauschal bezahlt worden (Wochen-, Planungs-, Tages-, Gesamtpauschale). Ferner hätten sie (mit Unterschieden im Einzelnen) dargelegt, keine Weisungen erhalten zu haben, sondern sich nur mit anderen Frequenznutzern bzw. den Künstlern abgestimmt zu haben. Auch sie hätten Betriebsmittel in nicht nur geringem Umfang eingesetzt (Messmikrofone, Soundkarten, Computer, Beschallungsanlage, Laptop mit Software, Drucker und Label-Maschine, Sicherheitsgurte und Karabinerhaken), ohne hierfür gesondert Rechnungen gestellt zu haben.
40 Gegen das ihr am 30.12.2024 zugestellte Urteil hat – nur – die Beklagte Berufung erhoben (Eingang beim Landessozialgericht am 20.01.2025). Sie hat (Schriftsatz vom 06.11.2025) zur Begründung vorgetragen, auch die Backliner und die Mitarbeiter mit Bühnenbezug seien weisungsgebunden und eingegliedert gewesen. Eine gewisse eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung führe nicht zur Selbstständigkeit. Bei hoch qualifizierten Tätigkeiten könne die inhaltliche oder fachliche Weisungsgebundenheit eingeschränkt oder mangels eigener Fachkompetenz der weisungsberechtigten Personen überhaupt nicht vorhanden sein. Es trete eine "funktionsgerecht dienende Teilhabe" in den Vordergrund. Auch hätten die Bg. ab der Auftragsannahme ihre Arbeitszeit nicht mehr gestalten können und einen gemeinsam organisierten Plan ausführen müssen. Zudem fehle ein Unternehmensrisiko. Den Bg. seien das notwendige Equipment sowie die für die Veranstaltung benötigte Technik zur Verfügung gestellt worden. Ihre eigenen Arbeitsmaterialien fielen demgegenüber nicht ins Gewicht.
41 Um herauszufinden, ob der während des Klageverfahrens verstobene Bg. M8 Rechtsnachfolger hat, die möglicherweise berechtigt wären, statt seiner beigeladen zu werden, hat der Senat Auskünfte des Einwohnermeldeamts, des Nachlassgerichts, seiner Nachbarn und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bei der er rentenversichert war, eingeholt. Es haben sich keine Rechtsnachfolger ergeben.
42 Mit Beschluss vom 12.01.2026 hat der Senat die Beiladungen der bisherigen Bg. H5, B10, B7 und T1 aufgehoben.
43 Die Beklagte beantragt,
44 das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.11.2025 im Hinblick auf die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen betreffend die Beigeladenen M8, K3, W2, H7, F4, S4, B11, H8 und M9 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 08.09.2020 insgesamt abzuweisen.
45 Die Klägerin beantragt,
46 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
47 Die verbliebenen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
48 In der mündlichen Verhandlung am 03.03.2026 hat der Senat den Produktionsleiter der Konzerttourneen der Band P1, E6, als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen seiner Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen.
49 Die Berufung der Beklagten ist nach § 143 SGG statthaft. Sie war nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Der in dieser Norm verwandte Begriff der Leistung umfasst zwar auch Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen (BSG, Beschluss vom 28.01.1999 – B 12 KR 51/98 B –, Juris Rn. 6). Die Beklagte ist aus dem angegriffenen Urteil jedoch um mehr als € 750,00 beschwert, nämlich um jene nachgeforderten Beiträge und Umlagen, die auf die noch beteiligten Bg. sowie den verstorbenen ehemaligen Bg. M3 entfallen. Diese Forderungen summieren sich auf € 107.679,11. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). Sie ist auch begründet.
50 Dabei ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) statthaft und zulässig. Die Klägerin ist als Liquidationsgesellschaft weiterhin rechtsfähig, weil ihre Beendigung bislang nicht im Handelsregister eingetragen ist (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 22. Aufl. 9/2025, § 65 Rn. 10). Der Bescheid vom 04.10.2016 stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, das nach § 78 Abs. 1 SGG nötige Vorverfahren ist durchgeführt. Die am 08.10.2020 erhobene Klage hat die einmonatige Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG gewahrt.
51 Die Klage ist aber insgesamt und damit auch in dem noch rechtshängigen Umfang nicht begründet. Anders als das SG stuft der Senat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 04.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2020 auch insoweit als rechtmäßig ein, als er die verbliebenen acht Bg. und den verstorbenen M3 betrifft. Die Klage war insgesamt abzuweisen. Das Urteil des SG musste entsprechend abgeändert werden.
52 Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28e Abs. 1 SGB IV) stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV), und zwar mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Mit dem letzten Halbsatz der Vorschrift ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht.
53 Vor diesem Hintergrund sind zunächst formale Einwände gegen den angegriffenen Bescheid nicht zu erheben. Die Beklagte hatte die Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vor seinem Erlass angehört (Schreiben vom 18.12.2015) und die Klägerin hat im März und April 2016 sowohl mündlich als auch schriftlich umfassend Stellung genommen. Der Bescheid ist ausreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X), insbesondere hat die Beklagte ihre Feststellungen nach den damals dreizehn betroffenen Mitarbeitern und den jeweiligen Einsatzzeiten differenziert ausgestaltet und in der Anlage zu dem Bescheid ihre Nachforderungen, aufgeteilt auf die einzelnen Zeitabschnitte und die jeweiligen Sozialversicherungszweige und Umlagen, dargestellt. Die Zahlungen an die Mitarbeiter, die den festgesetzten Beiträgen und Umlagen zu Grunde lagen, hatte die Beklagte ausreichend ausermittelt (§ 20 Abs. 1 SGB X), auch wenn entsprechende Unterlagen (Rechnungen, Lohnmitteilungen, zumindest Stundenzettel) nicht zur Akte gelangt sind. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2026 bestätigt, dass bei der damaligen Prüfung die Unterlagen des Lohnbuchhaltungsbüros der Klägerin eingesehen wurden und dass dabei auch z.B. Unterlagen über den Umfang der Einsätze der einzelnen Mitarbeiter bzw. die von ihnen verlangten Zahlungen ("Rechnungen") vorlagen. Die Klägerin hat insoweit auch keine Beanstandungen erhoben.
54 Auch in der Sache ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht Versicherungspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung (siehe im Folgenden a) und b)) festgestellt. Gegen die Berechnung der daraus folgenden Beiträge und Umlagen ist nichts einzuwenden (c) und den geltend gemachten Forderungen steht auch keine Verjährungseinrede entgegen (d).
55 Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV u.a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegt gemäß §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zugrunde (vgl. § 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der sogenannten U1- und U2-Umlagen ergibt sich aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und folgt nach § 10 AAG den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Regeln. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag an die Einzugsstelle gezahlt.
56 a) Nach den weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren gelangt der Senat in Abweichung von dem SG zu der Einschätzung, dass auch die acht Bg. und M3, also die Backliner und die Mitarbeiter mit Bühnenbezug (Rigger) einschließlich des Produktionskoordinators (Bg. zu 3, F1) auf den Konzerttourneen der Band P1 in den Jahren 2011 bis 2014 in einer abhängigen Beschäftigung zur Klägerin standen.
57 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Mitarbeiter vom Beschäftigungsgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn er in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Leistungen umfassenden Weisungsrecht des Beschäftigungsgebers unterliegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, vgl. speziell für Arbeitsverhältnisse § 611a Abs. 1 BGB, § 106 GewO). Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Maßgebendes Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital bzw. eigene Betriebsmittel oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen, also ein erhöhtes Ausmaß an – unternehmerischen – Chancen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2022 – L 4 BA 82/19 –, Juris Rn. 23).
58 Verfahrensrechtlich ist bei der Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Dies sind die rechtlich relevanten Umstände, ausgehend vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.
59 Wird eine Tätigkeit in diesem Sinne auf der Grundlage von Einzelverträgen ausgeübt, liegt eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die ihrerseits Grundlage für eine Beschäftigung im Sinne von der § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sein kann, immer erst in den durch Einzelverträge begründeten Beauftragungen. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage nach Beschäftigung und Versicherungspflicht grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, die bei der Ausführung der Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 12/18 R –, Juris Rn. 24). Dies gilt auch für Tätigkeiten im Veranstaltungsbereich (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.10.2025 – L 2 BA 5/25 –, Juris Rn. 89, ebenso schon der erkennende Senat: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 – L 9 BA 4231/18 –, Juris Rn. 34).
60 Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren Mitarbeiter der Veranstaltungsbranche, die viele Jahre als selbstständige "Freelancer" angesehen worden waren, zunehmend als Beschäftigte eingestuft. Dies gilt insbesondere auch für Backliner und Bühnenmitarbeiter bzw. Rigger wie hier. Verwiesen sei an dieser Stelle insbesondere auf das Urteil des BGH vom 13.12.2018 (5 StR 275/18, Juris Rn. 29 ff, ebenso die Vorinstanz: LG Göttingen, Urteil vom 24.01.2018 – 5 KLs 5/16 –, nicht veröffentlicht) und das bereits erwähnte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.10.2025 (Juris Rn. 88 ff). Diese Entscheidungen betreffen den Einsatz von Mitarbeitern der Veranstaltungstechnik unter sehr ähnlichen Bedingungen wie in dem hiesigen Verfahren.
61 Auch der Senat stellt bei seiner Beurteilung auf die einzelnen Konzerttourneen für die Klägerin während des Streitzeitraums ab und nicht etwa auf die gesamte Berufstätigkeit der Bg., sei es, dass sie in den Jahren 2011 bis 2014 noch für andere Auftraggeber im Veranstaltungsbereich gearbeitet haben, sei es, dass sie weitere Tätigkeiten in anderen Bereichen ausgeübt haben (so firmiert der Bg. zu 7, K2, auch als Fotograf). Diese Anknüpfung geben die jeweiligen Einzelverträge der Klägerin mit den Bg. vor. Auch in der Sache bringt die Heranziehung einer Arbeitskraft im Zuge einer Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen ihre soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne der typisierenden Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV zum Ausdruck, aufgrund derer sie in die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte einzubeziehen ist (so LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 90). Ferner berücksichtigt die Anknüpfung an die einzelnen Auftragsverhältnisse, dass das Arbeitsleben und die Erwerbsbiografien vielfältiger werden, insbesondere, dass Erwerbstätige zunehmend für verschiedene Auftraggeber arbeiten und dabei Tätigkeiten als Selbstständiger und als Beschäftigter parallel oder in kurzen Abständen im Wechsel vorkommen.
62 Nach dem Willen der Klägerin und der Mitarbeiter sollten offenkundig keine Beschäftigungsverhältnisse begründet werden. Vielmehr zeigen die schriftlichen Verträge den Versuch, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, die von den Vertragsparteien jeweils als Werkvertrag eingestuft wurde, wie sich aus dem Verweis auf die §§ 631 ff. BGB in Nr. 7.2 der Verträge ergibt.
63 Bei einer objektiven Auslegung der Klauseln (§§ 133, 157 BGB) sprechen jedoch bereits die schriftlichen Vereinbarungen der Klägerin und der Bg. für eine abhängige Beschäftigung. Eine solche Abweichung des objektiven Inhalts von den ggfs. übereinstimmenden Vorstellungen beider Vertragsparteien führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags im Ganzen (§ 154 BGB, "falsa demonstratio non nocet"). Jedoch können Vertragsparteien nicht die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit ausschließen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2025 – L 2 BA 3638/24 –, juris Rn. 67). Ihrem übereinstimmenden Willen kommt nur indizielle Bedeutung zu, und auch dies nur, soweit dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R –, Juris Rn. 13).
64 Bereits die Vertragsgestaltung insgesamt und das Zustandekommen der Verträge sprechen nicht für den Abschluss von Werkverträgen mit einem selbstständigen Unternehmer, wie gewollt, und auch nicht für freie Dienstverträge (§ 611 Abs. 1 BGB). Die zur Akte gelangten Beispiele sind nahezu wortlautidentisch und unterscheiden sich lediglich in den Regelungen über die Vergütung (Nr. 2.1) und der Beschreibung der jeweiligen Konzerttour "L3 2011" und "I1 2013" (Nr. 3). Der Senat geht davon aus, dass es sich um vorformulierte, von der Klägerin vorgegebene Vertragsklauseln (vgl. zur Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) handelt. Dies hat die Klägerin in dem Gespräch mit der Beklagten am 11.03.2016 bestätigt, als sie von "Einheitsverträgen" sprach. Daraus folgt, dass es vor Abschluss der Verträge keine Verhandlungen über einzelne Bestimmungen, in denen die Bg. abweichende Vorstellungen hätten durchsetzen können, gegeben hat. Der Zeuge E5 hat bekundet, dass er mit den ins Auge gefassten Mitarbeitern – allenfalls – über die Vergütungshöhe sprach, dass aber auch hierbei in der Regel auf "übliche Sätze" in der Branche zurückgegriffen wurde, die alle Mitarbeiter kannten. Dies wird durch die weitgehend identischen Vergütungssätze bestätigt (Tagespauschale meistens € 280,00, bei H2 € 350,00, bei F1, der aber als Produktionskoordinator eine besondere Rolle spielte, € 400,00). Eine einseitige Setzung von Vertragsbedingungen durch den Auftraggeber spricht gegen eine Selbstständigkeit der Mitarbeiter. Bei einem Werk- oder (freien) Dienstvertrag ist die Grundlage der vereinbarten Vergütung in der Praxis das Angebot des Werkunternehmers oder Dienstleisters. Selbst gegenüber einer evtl. bestehenden orts- oder branchenüblichen Taxe hat hier die individuelle Vergütungsabrede Vorrang (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
65 Auch inhaltlich sprechen mehrere der Vertragsklauseln eher für eine Beschäftigung. So war durchgängig geregelt, dass die Einzelheiten der Tourneen, z.B. die Termine für Proben und Auftritte, bereits festgelegt waren (Nr. 1.2) und dass die Mitarbeiter diese Zeitplanung zu beachten hatten (für die Tourneen vgl. Nr. 3.1). Hieran anschließend war ausschließlich die Klägerin befugt, die Termine auch noch nach Vertragsschluss einseitig zu ändern (Rn. 5.1). Auf eine solche Klausel kann sich ein Selbstständiger kaum einlassen, weil er womöglich für die neuen Termine schon andere Aufträge angenommen hat. Auch die Vergütungsstruktur mit den vorgesehenen Tages- oder Tourneepauschalen ähnelt eher einem Festgehalt als einer Bezahlung nach tatsächlicher Arbeitszeit. Dass diese Pauschalen auch nur eingeschränkt verhandelbar waren, ist schon erwähnt worden. Für eine Beschäftigung spricht z.B. auch, dass die Mitarbeiter, während sie auf den Tourneen mitreisten, auf Kosten der Klägerin untergebracht und verköstigt wurden (Nr. 3.2). Eine solche Vereinbarung ist bei Werkverträgen gänzlich unüblich, sie kommt allenfalls bei freien Dienstverträgen vor. Letztlich waren die Mitarbeiter grundsätzlich zur höchstpersönlichen Dienstleistung verpflichtet (vgl. § 613 Satz 1 BGB). Die in Nr. 1.3 der Verträge vorgesehene Möglichkeit, im Ausnahmefall einen Dritten zu schicken, war zumindest nach den vertraglichen Absprachen höchst eingeschränkt, so konnte die Klägerin die vom Mitarbeiter vorgeschlagenen Ersatzkräfte ohne Begründung ablehnen ("hat das Recht, weitere Vorschläge zu fordern"). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Praxis nach den Aussagen des Zeugen E5 etwas flexibler war. Danach kam es vor, dass sich z.B. ein erkrankter Mitarbeiter selbst um einen Ersatz bemühte und dieser akzeptiert wurde, wenn man ihn als verlässlich kannte oder ihn der eigentliche Mitarbeiter empfahl. Es kam auch vor, dass in einem solchen Fall die Vergütung weiterhin an den ausgefallenen Mitarbeiter gezahlt wurde und dieser dann seine Ersatzkraft selbst entlohnte. Gleichwohl unterscheidet sich eine Ersatzkraft wie hier deutlich von einem Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) durch einen Werkunternehmer oder freien Dienstleister. So musste auch die Ersatzkraft akkreditiert werden und einen Tourneepass erhalten. Und es wurde dann z.T. auch direkt mit ihr abgerechnet.
66 Dagegen fallen jene Vertragsklauseln, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, weniger ins Gewicht. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass es sich überwiegend um Regelungen zu Lasten der Mitarbeiter handelt, nämlich um die versuchte Abbedingung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Solche Abbedingungen in einem Vertrag (z.B. die Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub bzw. Urlaubsgeld; die Obliegenheiten, Einnahmen selbst zu versteuern oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen) setzen den Status als Selbstständiger bereits voraus. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen mit zusätzlichen Risiken durch solche Regelungen rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R –, Juris Rn. 27). Dies gilt in diesem Verfahren für die Vertragsklauseln in Nrn. 2.2 (Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen allein durch die Mitarbeiter), 2.3 und 4.1 (Entfall der Vergütung bei einer Verhinderung des Mitarbeiters, auch bei Krankheit, im Widerspruch zu der selbst für freie Dienstverträge geltenden Regelung in § 616 BGB) oder 5.2 (Entfall der Vergütung bei Absage der Tournee durch den Auftraggeber früher als zwei Monate vor Beginn). Insbesondere die Klausel in Nr. 6.2 zeigt, dass die Vertragsparteien bewusst versucht haben, eine etwaige Sozialversicherungspflicht auszuschließen, die sie anscheinend für möglich gehalten haben. Dort wurde den Mitarbeitern die Obliegenheit auferlegt, sich selbst zu versichern, und dabei wurde auch eine Unfall- und Krankenversicherung genannt. Bei einem echten Werk- oder freien Dienstvertrag ist es für den Besteller bzw. Auftraggeber irrelevant, ob und wie sich der Unternehmer bzw. Dienstleister unfall- oder krankenversichert (vgl. auch den Versuch der Parteien, die Klägerin von etwaigen Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge freizustellen, Nr. 2.2).
67 Auch die tatsächliche Ausgestaltung der Einsätze der Bg. während der beiden streitgegenständlichen Tourneen spricht überwiegend für abhängige Beschäftigungen.
68 Die Bg. waren, sobald sie einen der angebotenen Einsätze angenommen hatten, in die von der Klägerin vorgegebene betriebliche Organisation der Tourneen eingebunden und unterlagen dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung ihrer Tätigkeiten umfassenden Weisungsrecht, das letztlich von der Klägerin ausgeübt wurde.
69 Zunächst war nicht nur der Zeitraum der gesamten Tourneen vorgegeben, sondern auch die einzelnen Tage für Aufbau, Proben und Auftritte. Diese Vorgaben stammten von der Klägerin (bzw. der Band P1) selbst, wie der Zeuge E5 bestätigt hat. Hierauf nimmt die in Nr. 3.1 der Verträge vereinbarte Pflicht der Mitarbeiter Bezug. Auch die konkreten Uhrzeiten der Einsätze an jedem Arbeitstag waren vorgegeben. Insoweit hat der Zeuge angegeben, er habe die Uhrzeiten festgelegt und in das "Tourbuch" bzw. in eine App eingetragen. Der Zeuge hat insoweit auch Arbeitgeberfunktionen ausgeübt, denn er war von der Klägerin mit der Koordination der Touren und der Akquise der Mitarbeiter betraut worden. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Zeugen und den Bg. bestand nicht. Zwar ist es auch für Werkunternehmer und gerade für freie Dienstleister nicht unüblich, dass Ort und Zeit für die Erbringung der Leistung wegen der tatsächlichen Umstände vorgegeben sind (zu allem BGH, a.a.O., Rn. 31). Hier jedoch beschränkten sich die Vorgaben gegenüber den Bg. nicht auf ein innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens an einem bestimmten Ort herzustellendes abgrenzbares Werk. Vielmehr nahmen die Bg. gemeinsam mit weiteren von der Klägerin eingesetzten Mitarbeitern nach den vor Ort bestehenden Gegebenheiten die Auf- und Abbauten, die Bereitstellung der Technik (Rigger) und die Betreuung der Künstler bzw. ihrer Instrumente (Backliner) wahr. Sie schuldeten der Klägerin keinen Erfolg, sodass die Einstufung ihrer Tätigkeit als Werkvertrag nicht in Betracht kommt. Sie waren vielmehr in die Herstellung eines Gesamtwerks eingebunden, und zwar in einer nach Zeit und Art des Einsatzes so eng vorgegebenen Weise, dass auch nicht von selbstständigen Teilgewerken gesprochen werden kann. Es bestand keinerlei unternehmerische Freiheit, z.B. das eigene Werk zügiger zu erledigen als vorgegeben, um dann die gewonnene Zeit für andere Aufträge zu nutzen. Insoweit hat der Zeuge E5 bekundet, dass allenfalls an "Off-Tagen" zwischen zwei Einsatztagen, die aber zumindest zur Hälfte von der Klägerin weiterbezahlt wurden, die Möglichkeit bestand, vom Hotel oder von daheim aus z.B. Planungsleistungen für einen anderen Auftraggeber durchzuführen. An Einsatztagen ging dies nicht.
70 Der Senat verkennt nicht, dass das Weisungsrecht der Klägerin sehr eingeschränkt war. Der Zeuge E5 hat bekundet, weder er im Namen der Klägerin noch sonst jemand habe den Mitarbeitern vor Ort konkrete Vorgaben für ihre Arbeit gemacht. Dies spricht aber nicht ausschlaggebend gegen eine abhängige Beschäftigung. Gerade bei hoch qualifizierten Mitarbeitern wie den Bg. verfeinert sich ihre Weisungsgebundenheit zu einer "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, Urteile vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R –, Juris Rn. 29; und vom 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 R –, Juris Rn. 17). Es reicht aus, dass die Mitarbeiter auf Grund ihrer besonderen Ausbildung und Erfahrung von allein wissen, welche Arbeitsschritte zu welchen Zeitpunkten zu erbringen sind. Hinzu kommen bei den konkreten Einsätzen der Bg. hier durchaus auch einzelne Weisungen. So sind die Backliner bei der Reparatur eines Instruments insbesondere auf konkreten Hinweis durch einen der Künstler (die ebenfalls im Lager der Klägerin standen, zumal die damaligen Gesellschafter der Klägerin zwei der Künstler und die beiden Bandmanager waren) tätig geworden. In ähnlicher Weise musste z.B. der Bg. S3 als Lichttechniker die von der Klägerin vorgegebene Lichtshow umsetzen; ihm standen keine künstlerischen oder sonstigen eigenen Gestaltungsspielräume zu.
71 Zu den Indizien, die bei der Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Beschäftigung heranzuziehen sind, gehören auch ein etwaiges "Unternehmerrisiko" und insbesondere damit korrespondierende unternehmerische Chancen (BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R –, Juris Rn. 25). Ein Unternehmer ist nur, wer mit Hilfe eingesetzter Mittel (Kapital, Betriebsmittel) und vorhandener (zeitlicher, inhaltlicher) Freiheiten bei der Ausführung der Aufträge eine realistische Chance hat, seinen Gewinn zu vergrößern, wenngleich auch die Gefahr bestehen kann, dass sich die eingesetzten Mittel nicht rentieren oder sogar insgesamt verloren gehen.
72 Das SG hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend auf die Werkzeuge und Materialien hingewiesen, die die Rigger und Backliner selbst bereitstellten und in "Tool-Cases" zu den Einsätzen auf den Tourneen mitbrachten. Der Zeuge E5 hat in am 03.03.2026 bestätigt, dass die eigenen Materialien beachtlichen Umfang haben konnten. Er hat hinsichtlich der Backliner diverse, z.T. sehr spezielle Werkzeuge zur Wartung der verschiedenen Instrumentenarten und Verbrauchsmaterialien wie Saiten oder Felle für die Drums erwähnt. Auch die Rigger setzten, gerade auch für die Planung von Aufbau, Akustik- und Lichttechnik, Computer mit zum Teil sehr spezieller Software ein. Die Höhenarbeiter verfügten über Sicherungstechniken und Werkzeug zur Anbringung der Technik an den Gerüsten oder der Hallendecke. Insofern hatten die Bg. eigene Kosten, wenngleich sie nicht unmittelbar Kapital eingesetzt haben, um den einzelnen Auftrag durchzuführen, sondern im wesentlichen Werkzeuge und Technik, die längere Lebensdauer haben und daher wenig Verlustrisiken bargen. Darüber hinaus haben die Mitarbeiter, vor allem die Backliner, die Verbrauchsmaterialien, so die weitere Aussage des Zeugen E5, zumindest teilweise gesondert in Rechnung gestellt, entweder der Klägerin oder direkt den Musikern der Band.
73 Diesen geringfügigen Verlustrisiken standen allerdings keine unternehmerischen Chancen zur Steigerung des Gewinns aus den Einsätzen der Bg. gegenüber. Wie bereits ausgeführt, waren die Mitarbeiter in die vorgeplante Tournee eingebunden, reisten im Wesentlichen "im Tross" mit und ließen auch ihre Tool-Cases in den Tourbussen von einem Auftrittsort zum nächsten transportieren. Dies hat der Zeuge E5 dargestellt. Sie hatten nicht die Möglichkeit, ihre Arbeiten für dieselbe Vergütung in einem kürzeren Zeitraum zu erbringen als geplant. Allenfalls an den Off-Tagen, die die Mitarbeiter meistens in den von der Klägerin gestellten Hotels verbrachten (vgl. Nr. 3.2 der Verträge) oder vereinzelt, wenn sich die Gelegenheit ergab, auch zu Hause, war es möglich, Planungen für eine andere Tour bzw. einen anderen Auftraggeber zu erledigen. Allerdings war dazu ein Zugriff auf die eigenen Materialien in den Tool-Cases nötig. Jedenfalls war es nach Angaben des Zeugen E5 ausgeschlossen, dass die Mitarbeiter ihre Dienste auch auf einer parallel laufenden Tournee einer anderen Band anbieten konnten.
74 b) Auf Grund der danach vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse der Bg. und des ehemaligen Bg. M3 bestand, da jeweils keine Geringfügigkeit vorlag, Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und. Die entsprechenden Beitragsforderungen und die Umlagen U1 und U2 und ab 2012 auch die Insolvenzgeldumlage UI hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid festgesetzt und ihre Berechnungen beigefügt.
75 c) Allerdings konnte der Senat diese Berechnungen nur teilweise überprüfen.
76 Nicht möglich ist eine Kontrolle, ob die Entgeltzahlungen der Klägerin an die Mitarbeiter, die die Beklagte zu Grunde gelegt hat, zutreffen. Wie in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2026 erörtert, sind die Unterlagen, aus denen die Beklagte diese Beträge ("Entgeltdifferenzen") entnommen hat, nicht zur Akte gelangt. Insbesondere fehlen Nachweise über die tatsächlichen Zahlungen (Kontoauszüge, Überweisungsträger). Es ist nicht einmal bekannt, an wie vielen Tagen die Mitarbeiter gearbeitet haben; dies betrifft vor allem jene Einsätze, die nach Tagespauschalen bezahlt wurden. Insoweit sollen nach den Angaben des Zeugen E5 Rechnungen bzw. Einsatzzettel geschrieben worden sein, auf denen die Mitarbeiter die Anzahl der abgerechneten ganzen und halben Tage (An- und Abreise, Off-Tage) notiert haben. Auch in den Fällen, in denen eine Gesamtpauschale für die gesamte Tour vereinbart war, ist eine Kontrolle nicht möglich: Die von der Beklagten zu Grunde gelegten Zahlungen entsprechen nicht den vertraglichen Vereinbarungen. So hatten die Bg. K2 und H2 für 2011 Gesamtpauschalen von € 13.220,00 und € 16.475,00 vereinbart, die Beklagte hat jedoch für dieses Jahr Zahlungen von € 14.789,76 und € 19.212,60 zu Grunde gelegt. Daraus ist zu schließen, dass am Ende (etwas) mehr gezahlt wurde als die vereinbarte Gesamtpauschale, weil vielleicht noch zusätzliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Hierfür gibt es aber keine Unterlagen.
77 Gleichwohl können die von der Beklagten zu Grunde gelegten Zahlungen als Berechnungsgrundlage akzeptiert werden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung versichert, sie habe die notwendigen Unterlagen über die Zahlungen an die Mitarbeiter und auch "Rechnungen" (vermutlich die Aufstellungen der Einsatztage) bei dem Lohnbuchhaltungsbüro der Klägerin eingesehen. Die Klägerin hat auch in dem gesamten Verfahren, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, keine Einwände gegen die Berechnung oder gegen die Höhe der festgesetzten Forderungen erhoben. Daher sah der Senat auch keinen Anlass, wegen der Zahlungen an die Bg. und an den verstorbenen M3 weitere Ermittlungen durchzuführen.
78 Die rechnerische Ermittlung der Beiträge und Umlagen selbst ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die zutreffenden Beitragssätze (in der Krankenversicherung durchgehend nur den gesetzlichen Beitrag von 15,5 % ohne Zusatzbeiträge; in der Pflegeversicherung differenziert zwischen Mitarbeitern mit Kindern und ohne Kinder mit 1,95 und 2,20 %) und Umlagen (UI mit 0,04 % im Jahre 2012, danach mit 0,15 %) zu Grunde gelegt. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- oder Rentenversicherung waren in keinem Zeitraum erreicht.
79 d) Die festgesetzten Forderungen sind auch noch nicht verjährt. Daher kann offenbleiben, ob die Klägerin insoweit Einrede hätte erheben müssen oder eine etwaige Verjährung von Amts wegen zu beachten wäre (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 25 SGB IV (Stand: 01.08.2021), Rn. 75 f.). Selbst für die Beiträge und Umlagen für das Jahre 2011 war die vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) noch nicht vollendet, als die Einleitung der Betriebsprüfung die laufende Frist hemmte (§ 25 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SGB IV). Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Prüfung habe am 18.02.2015 begonnen. Ein Beginn noch im Jahre 2015 ist zumindest durch das Anhörungsschreiben vom 18.12.2015 auch belegt. Diese Hemmung hatte bis zum Erlass des Beitragsbescheids vom 04.10.2016 auch nicht geendet und war danach allenfalls für wenige Tage unterbrochen (die Betriebsprüfung war frühestens am 29.09.2016 beendet). Seit Erlass des Bescheids ist die Verjährung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehemmt, weil bislang keine Bestandskraft eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2021 – B 13 R 20/19 R –, Juris Rn. 50).
80 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 3 und § 155 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
81 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
82 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nachdem in zweiter Instanz nur noch die Beitrags- und Umlageforderungen wegen der acht verbliebenen Bg. und des verstorbenen ehemaligen Bg. M3 streitig waren, beträgt der Streitwert nur noch € 107.679,11.
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