OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2026-02-24, 12 U 48/25

12 U 48/25Tribunal Superior / Civil Chamber 1224 de fev. de 2026

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Regest

1. Ist ein Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, so hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn er sich seines Verstoßes gegen die guten Sitten bewusst war oder er sich der Sittenwidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat. 2. Der Anspruch auf Ersatz für den Ausfall der Nutzung eines PKW ist im Falle einer ungewöhnlich langen Dauer auf die Höhe der Vorhaltekosten beschränkt.

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OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 U 48/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: 12 U 48/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0224.12U48.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 138 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 251 Abs 1 BGB, § 433 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Ist ein Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, so hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn er sich seines Verstoßes gegen die guten Sitten bewusst war oder er sich der Sittenwidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat.

  2. Der Anspruch auf Ersatz für den Ausfall der Nutzung eines PKW ist im Falle einer ungewöhnlich langen Dauer auf die Höhe der Vorhaltekosten beschränkt.

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