LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, 2026-01-07, 3 S 6/25

3 S 6/25Tribunal Cantonal / Câmara Civil III7 de jan. de 2026

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Regest

1. Es genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn diese (unzutreffend) vorbringt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Aufklärung zu Dauer und Gründen der Verhinderung des Chefarztes nicht erforderlich, sich zu dem Aspekt des Zeitpunkts der Aufklärung über die Verhinderung als solche aber nicht äußert.(Rn.7) 2. Zwar kann sich ein Wahlarzt durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen. Eine solche Individualvereinbarung - und keine AGB - liegt aber nur dann vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Dies setzt voraus, dass der Patient durch eine Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mit gestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise überlagert wird (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07).(Rn.11) 3. Eine Wahlfreiheit ist nicht gegeben, wenn der Patient auf dem Formular nicht durch Ankreuzen frei auswählen, wofür er sich entscheidet, sondern die Entscheidung durch Gestaltung des Formulars letztlich vorgegeben wird, weil nur eine Entscheidung - nämlich die Durchführung der Operation durch den Vertreter des Wahlarztes - vorgegeben ist und das Dokument nicht vorsieht, dass diese Möglichkeit durchgestrichen wird.(Rn.12) (Rn.13) 4. Eine AGB-Regelung verstößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wonach der Wahlarzt nach § 613 Satz 1 BGB seine Leistungen im Zweifel in Person zu erbringen hat, wenn sie - ohne den Verhinderungsfall konkret zu bezeichnen oder Angaben zur Dauer zu machen - die Kernleistung dem Vertreter des Wahlarztes überträgt, sodass es an der für den Inhalt der Wahlleistung prägenden persönlichen Tätigkeit des Wahlarztes fehlt (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 1998 - 8 U 171/97).(Rn.14) 5. Ein Patient ist so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm ist das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07). Dies kann auch mündlich geschehen.(Rn.17)

Texto completo

LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer — 3 S 6/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-07

Aktenzeichen: 3 S 6/25

ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2026:0107.3S6.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 242 BGB, § 305 Abs 1 S 3 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 308 Nr 4 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Es genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn diese (unzutreffend) vorbringt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Aufklärung zu Dauer und Gründen der Verhinderung des Chefarztes nicht erforderlich, sich zu dem Aspekt des Zeitpunkts der Aufklärung über die Verhinderung als solche aber nicht äußert.(Rn.7)

  2. Zwar kann sich ein Wahlarzt durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen. Eine solche Individualvereinbarung - und keine AGB - liegt aber nur dann vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Dies setzt voraus, dass der Patient durch eine Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mit gestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise überlagert wird (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07).(Rn.11)

  3. Eine Wahlfreiheit ist nicht gegeben, wenn der Patient auf dem Formular nicht durch Ankreuzen frei auswählen, wofür er sich entscheidet, sondern die Entscheidung durch Gestaltung des Formulars letztlich vorgegeben wird, weil nur eine Entscheidung - nämlich die Durchführung der Operation durch den Vertreter des Wahlarztes - vorgegeben ist und das Dokument nicht vorsieht, dass diese Möglichkeit durchgestrichen wird.(Rn.12) (Rn.13)

  4. Eine AGB-Regelung verstößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wonach der Wahlarzt nach § 613 Satz 1 BGB seine Leistungen im Zweifel in Person zu erbringen hat, wenn sie - ohne den Verhinderungsfall konkret zu bezeichnen oder Angaben zur Dauer zu machen - die Kernleistung dem Vertreter des Wahlarztes überträgt, sodass es an der für den Inhalt der Wahlleistung prägenden persönlichen Tätigkeit des Wahlarztes fehlt (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 1998 - 8 U 171/97).(Rn.14)

  5. Ein Patient ist so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm ist das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07). Dies kann auch mündlich geschehen.(Rn.17)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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