OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 2025-07-29, 8 W 45/23

8 W 45/23Tribunal Superior / Civil Chamber 829 de jul. de 2025

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Regest

Ob man - methodisch - § 49 WEG analog im selbständigen Beweisverfahren anwendet oder die Ermessensausübung nach § 3 ZPO anhand der Kriterien des § 49 WEG vornimmt, ist im Ergebnis unerheblich. Jedenfalls ist es rechtlich zutreffend und folgerichtig, den Wert des selbständigen Beweisverfahrens unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 49 GKG zu bestimmen. Die Wertfestsetzung kann nicht von der - von verschiedensten Faktoren abhängigen - Frage abhängen, wie die Parteien der Beweissicherung tatsächlich verfahren.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Stuttgart, 13. Januar 2023, 2 T 116/22 vorgehend AG Stuttgart, 15. März 2022, 64 H 2/21

Texto completo

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat — 8 W 45/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: 8 W 45/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0729.8W45.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 49 GKG, § 66 Abs 4 S 2 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG, § 32 Abs 2 RVG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ob man - methodisch - § 49 WEG analog im selbständigen Beweisverfahren anwendet oder die Ermessensausübung nach § 3 ZPO anhand der Kriterien des § 49 WEG vornimmt, ist im Ergebnis unerheblich. Jedenfalls ist es rechtlich zutreffend und folgerichtig, den Wert des selbständigen Beweisverfahrens unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 49 GKG zu bestimmen. Die Wertfestsetzung kann nicht von der - von verschiedensten Faktoren abhängigen - Frage abhängen, wie die Parteien der Beweissicherung tatsächlich verfahren.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 13. Januar 2023, 2 T 116/22 vorgehend AG Stuttgart, 15. März 2022, 64 H 2/21

Tenor

  1. Die weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.01.2023, Az.: 2 T 116/22, wird

zurückgewiesen.

  1. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin ist Mitglied der Antragsgegnerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft in .... . Mit Antragsschrift vom 21.10.2021 beantragte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Stuttgart die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Klärung behaupteter Mängel am Gemeinschaftseigentum. In der Antragsschrift wurde der „Streitwert in der Hauptsache für die Kosten der Schadensbehebung“ vorläufig mit einem Betrag von € 100.000,00 angegeben.

2 Der vom Amtsgericht mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. … hat die behaupteten Mängel weitgehend bestätigt und den Kostenaufwand für ihre Beseitigung auf € 4.500.000,00 geschätzt.

3 Durch Beschluss vom 15.03.2022 hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist, und den Streitwert auf € 4.500.000,00 festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat sich die Antragstellerin im Wege der Beschwerde gewandt und beanstandet, der Sachverständige habe in seinem Gutachten die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nicht ermittelt, sondern lediglich auf ein früheres Gutachten anderer Sachverständiger Bezug genommen und die dortigen Kostensummen preisindexiert. Vorsorglich wurde zudem eingewandt, die Streitwerthöhe bemesse sich im Ergebnis auf die anteilig auf sie - die Antragstellerin - entfallenden Kosten. Der für die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren maßgebliche Wert der Hauptsache belaufe sich lediglich in dieser Höhe. Denn Hauptsache wäre vorliegend die Klage auf Durchführung der Sanierung durch Beseitigung der erfassten Mängel. Die Klage wäre auf die Vornahme der Verwaltungsmaßnahme im Wege der Ersetzung einer Beschlussfassung beziehungsweise auf Vornahme der Verwaltungsmaßnahmen gerichtet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG sowie gemäß §§ 18 Abs. 1, 2 und 19 Abs. 1 WEG). Der Streitwert bestimme sich gemäß § 49 GKG zwar auf Grundlage der Gesamtkosten. Diese bildeten aber nur die Grundlage, um die auf den Kläger / Wohnungs- und Teileigentümer entfallenden Kosten (§§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 2 WEG) zu errechnen. Die Streitwerthöhe bemesse sich im Ergebnis nach den auf ihn entfallenden Kosten. Daher sei der Streitwert entsprechend herabzusetzen, wobei der Wert des Verfahrens angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen mit maximal € 100.000,00 festzusetzen sein werde.

4 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 08.09.2022 hat die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auf € 1.387.178,75 festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zu beachten, welches Ziel die Antragstellerin mit dem selbständigen Beweisverfahren verfolge. Unabhängig davon, welchen Weg die Antragstellerin mit einer Hauptsacheklage beschreiten wolle, sei das von ihr verfolgte Ziel die Mängelbeseitigung sowie eine Beteiligung an den dafür anfallenden Kosten nur entsprechend ihrem Teileigentums-Anteil. Daher sei auch im selbständigen Beweisverfahren die Regelung des § 49 GKG anzuwenden. Danach wäre zwar grundsätzlich der Streitwert auf € 4.500.000,00 festzusetzen, allerdings werde er nach oben auf das 7,5-fache des Interesses der Antragstellerin sowie durch den Verkehrswert der Immobilie begrenzt. Angesichts des Teileigentumsanteils von 41,101/1000 ergebe sich so ein Streitwert von € 1.387.178,75 (€ 4.500.000,00 : 1000 x 41,101 x 7,5). Der Verkehrswert der Immobilie liege darüber.

5 Gegen den Beschluss des Landgerichts haben sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde vom 14.09.2022 gewandt und insbesondere der Auffassung des Landgerichts widersprochen, es sei der für Beschlussklagen geltende § 49 GKG (analog) anzuwenden. Es sei keineswegs sicher, dass die Antragstellerin eine Beschlussklage angestrebt habe.

6 Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hob daraufhin durch Beschluss vom 11.01.2023 ihren Streitwertbeschluss vom 08.09.2022 auf und übertrug das Verfahren der Kammer. Diese fasste in der Folge am 13.01.2023 einen Beschluss, der inhaltlich mit dem Beschluss der Einzelrichterin vom 08.09.2022 identisch ist. Auch in diesem Beschluss wurde die weitere Beschwerde zugelassen.

7 Gegen den ihnen formlos übersandten Beschluss vom 13.01.2023 wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit ihrer weiteren Beschwerde vom 23.01.2023, die sie im eigenen Namen eingelegt haben. Sie beantragen, den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.01.2023 aufzuheben und den Streitwert (wieder) auf € 4.500.000,00 festzusetzen.

8 Zur Begründung machen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin abermals geltend, eine (analoge) Anwendung der Regelung des § 49 GKG sei nicht möglich. Es sei keineswegs sicher, dass die Antragstellerin eine Beschlussklage angestrebt habe. Im Übrigen werde, soweit ersichtlich, der Streitwert von Beweisverfahren wegen Baumängeln auch sonst ausnahmslos nach den Mängelbeseitigungskosten bestimmt, mag auch theoretisch die Möglichkeit bestehen, dass im Hauptsacheverfahren ein geringerer Streitwert maßgeblich sei. Außerdem bestehe bei Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts die Gefahr, dass auch für aufwändige Beweisaufnahmen mit hohen Mangelbeseitigungskosten unangemessen niedrige Streitwerte herauskämen, wenn nämlich Eigentümer mit geringen Miteigentumsanteilen ein Beweisverfahren führten.

9 Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

10 Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

11 Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz GKG). Die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GKG).

12 Rechtsfehler im vorgenannten Sinne sind im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

a)

13 Nachdem auf Grund der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes die Regelung des § 49 a GKG zum 01.12.2020 außer Kraft getreten ist, ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen nach den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen, weshalb über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung gelten (BGH JurBüro 2022, 86), soweit nicht für Beschlussklagen (§ 44 WEG) Besonderheiten bestehen (Hüßtege in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 46. Auflage 2025, § 3 ZPO, Rdnr. 182). Gemäß § 3 ZPO wird der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

b)

14 Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem vollen mutmaßlichen Hauptsachewert anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht, da das selbständige Beweisverfahren als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen ist (BGH NJW 2004, 3488 ff.). Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (BGH a.a.O.).

c)

15 Eine direkte Anwendung der Regelung des § 49 GKG scheidet aus, da ein selbständiges Beweisverfahren und kein Verfahren nach § 44 WEG zu bewerten ist. Unabhängig davon ist aber richtig, dass das Hauptsacheverfahren, auf dessen Wert es nach der referierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ankommt, die Beschlussklage nach § 44 WEG ist. Betrachtet man mit dem Bundesgerichtshof das selbständige Beweisverfahren als vorweggenommenen Teil des späteren Hauptsacheverfahrens, so kann Letzteres nur auf die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über die Mängelbeseitigung - beziehungsweise ein etwaiges Unterbleiben dieser Beschlussfassung - bezogen sein. Die von den Verfahrensbevollmächtigten genannten Alternativmöglichkeiten - Mangelbeseitigung in Eigenregie mit anschließender Geltendmachung einer Kostenerstattung oder aber Verlangen einer Ermächtigung zur Ersatzvornahme mit entsprechendem Kostenvorschuss - erscheinen demgegenüber gerade in einem Fall wie dem vorliegenden fernliegend. Sachlich ist daher § 44 WEG als zutreffender Referenzpunkt und damit mittelbar § 49 GKG angesprochen. Ob man - methodisch - letztere Regelung dann hier analog anwendet oder die Ermessensausübung nach § 3 ZPO anhand der Kriterien des § 49 WEG vornimmt, ist im Ergebnis unerheblich. Jedenfalls ist es in der vorliegenden Konstellation rechtlich zutreffend und folgerichtig, den Wert des selbständigen Beweisverfahrens unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 49 GKG zu bestimmen. Dies hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - auch rechnerisch - zutreffend getan.

d)

16 Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Rahmen der weiteren Beschwerde vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Der Einwand, es sei keineswegs sicher, dass die Antragstellerin eine Beschlussklage anstrebte, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das selbständige Beweisverfahren als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen ist. Ob es zu einem solchen dann tatsächlich kommt, ist auch im Zivilverfahren außerhalb des Wohnungseigentumsrechts unerheblich. Die Wertfestsetzung kann nicht von der - von verschiedensten Faktoren abhängigen - Frage abhängen, wie die Parteien der Beweissicherung tatsächlich verfahren. Es ist auch nur vordergründig richtig, dass der Streitwert von Beweisverfahren wegen Baumängeln „auch sonst ausnahmslos nach den Mängelbeseitigungskosten bestimmt“ wird. Entscheidend ist vom Ansatz her im gedanklichen Zwischenschritt immer die spätere Hauptsache, deren Wert sich dann tatsächlich häufig nach den genannten Kosten bestimmt.

17 Ebenfalls nicht durchzudringen vermögen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit ihrem weiteren Einwand, es bestehe nach der vom Landgericht für richtig gehaltenen Wertbemessung die Gefahr, dass für aufwändige Beweisaufnahmen mit hohen Mangelbeseitigungskosten „unangemessen niedrige Streitwerte“ herauskämen. Der Zivilprozess kennt auch außerhalb des hier angesprochenen Bereiches des Wohnungseigentumsrechts normativ keine Korrelation zwischen dem Aufwand der Beweisaufnahme und der Wertfestsetzung. Ein bestimmtes „sinnvolles Verhältnis“ zwischen „Streitwert und Bedeutung und Aufwand des Verfahrens“ ist, wie sich gerade aus gesetzlichen Regelungen wie § 49 GKG ergibt, nicht zwingend. Im vorliegenden Fall könnte derartiges angesichts des sich aus § 49 GKG ergebenden Streitwertes von immerhin € 1.387.178,75 ohnehin nicht ernsthaft erwogen werden.

18 Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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