OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2025-08-19, 10 U 130/24

10 U 130/24Tribunal Superior / Civil Chamber 1019 de ago. de 2025

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Regest

1. Die folgenden Klauseln in einem Detektivvertrag halten einer Inhaltskontrolle nicht stand: § 2 Abs. 4: Pro Einsatz und Sachbearbeiter werden pauschal jeweils für die Anfahrt von Agentur zum Einsatzort eine Stunde und für die Rückfahrt vom Einsatzort eine weitere Stunde berechnet. Die Mindestberechnung beträgt pro Einsatz und Sachbearbeiter 4 Stunden inklusive An- und Abfahrt. Angefangene Stunden gelten als volle Stunden.(Rn.68) (Rn.74) (Rn.79) Abs. 5: Je Einsatzwagen werden stündlich pauschal 20 km berechnet. Darüber hinaus anfallende km werden gesondert in Rechnung gestellt.(Rn.81) § 3 Die AN berechnet pauschal für jeden Sachbearbeiter pro angefangene Stunde € 8,00 an Spesen ohne gesonderten Nachweis, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Höhere Spesen, z.B. bei Auslandseinsätzen, weist die AN bei Rechnungsstellung durch entsprechende Belege nach. Kosten für Flugreisen, Anmietung von Mietwagen und Hotels sind gegen Vorlage der entsprechenden Belege gesondert zu erstatten. Darüber hinaus werden Auslagen, wie z.B. Info-Gelder, Datenbankrecherchen, Mobiltelefon, Porto und Fax etc. ohne gesonderten Nachweis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet.(Rn.83) (Rn.85) § 4 Der Aufwand für Einsatzleitung, Berichterstattung, Problemanalyse, Maßnahmenplanung, Kommunikation und Nachbereitung berechnet die AN zusätzlich ein Grundhonorar in Höhe von 20% aus der Netto-Rechnungssumme zu §§ 2 bis 3 dieser Vereinbarung.(Rn.87) (Rn.90) 2. Die Preisgestaltung in einem Detektivvertrag unter Verwendung der genannten Klauseln ist auch gegenüber einem Unternehmer insgesamt intransparent.(Rn.73) (Rn.96)

Texto completo

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 130/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-19

Aktenzeichen: 10 U 130/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0819.10U130.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die folgenden Klauseln in einem Detektivvertrag halten einer Inhaltskontrolle nicht stand:

§ 2 Abs. 4: Pro Einsatz und Sachbearbeiter werden pauschal jeweils für die Anfahrt von Agentur zum Einsatzort eine Stunde und für die Rückfahrt vom Einsatzort eine weitere Stunde berechnet. Die Mindestberechnung beträgt pro Einsatz und Sachbearbeiter 4 Stunden inklusive An- und Abfahrt. Angefangene Stunden gelten als volle Stunden.(Rn.68) (Rn.74) (Rn.79)

Abs. 5: Je Einsatzwagen werden stündlich pauschal 20 km berechnet. Darüber hinaus anfallende km werden gesondert in Rechnung gestellt.(Rn.81)

§ 3 Die AN berechnet pauschal für jeden Sachbearbeiter pro angefangene Stunde € 8,00 an Spesen ohne gesonderten Nachweis, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Höhere Spesen, z.B. bei Auslandseinsätzen, weist die AN bei Rechnungsstellung durch entsprechende Belege nach. Kosten für Flugreisen, Anmietung von Mietwagen und Hotels sind gegen Vorlage der entsprechenden Belege gesondert zu erstatten. Darüber hinaus werden Auslagen, wie z.B. Info-Gelder, Datenbankrecherchen, Mobiltelefon, Porto und Fax etc. ohne gesonderten Nachweis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet.(Rn.83) (Rn.85)

§ 4 Der Aufwand für Einsatzleitung, Berichterstattung, Problemanalyse, Maßnahmenplanung, Kommunikation und Nachbereitung berechnet die AN zusätzlich ein Grundhonorar in Höhe von 20% aus der Netto-Rechnungssumme zu §§ 2 bis 3 dieser Vereinbarung.(Rn.87) (Rn.90)

  1. Die Preisgestaltung in einem Detektivvertrag unter Verwendung der genannten Klauseln ist auch gegenüber einem Unternehmer insgesamt intransparent.(Rn.73) (Rn.96)

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