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S 12 AY 3404/25 ER•SG Karlsruhe 12. Kammer, 2025-11-27, S 12 AY 3404/25 ER
S 12 AY 3404/25 ERTribunal de Seguros Sociais / Chamber 1227 de nov. de 2025
Hinreichend Anlass für die Befassung eines Sozialgerichts mit einem einstweiligen Rechtsschutzbegehren auf zukünftige Leistungsansprüche gibt eine Sozialleistungsbehörde regelmäßig nicht, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen für den laufenden Zeitraum erfolgt, für künftige Bewilligungsmonate die Dauer der Sachbearbeitung nur sechs Kalendertage bzw vier Werktage in Anspruch nimmt und noch vor Beginn des künftigen Bewilligungsabschnitts abgeschlossen ist. (Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2025-11-27
Aktenzeichen: S 12 AY 3404/25 ER
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2025:1127.S12AY3404.25ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 193 SGG, § 86b SGG
Hinreichend Anlass für die Befassung eines Sozialgerichts mit einem einstweiligen Rechtsschutzbegehren auf zukünftige Leistungsansprüche gibt eine Sozialleistungsbehörde regelmäßig nicht, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen für den laufenden Zeitraum erfolgt, für künftige Bewilligungsmonate die Dauer der Sachbearbeitung nur sechs Kalendertage bzw vier Werktage in Anspruch nimmt und noch vor Beginn des künftigen Bewilligungsabschnitts abgeschlossen ist. (Rn.6)
1 Der am 20.11.2025 sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 106 Abs. 1 SGG gestellte Antrag,
2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 01.12.2025 bis zum 28.02.2026 zu gewähren,
3 wird mangels Rechtschutzbedürfnis als unzulässig abgelehnt.
4 Unnütz darf nämlich niemand die Gerichte in Anspruch nehmen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Vorbemerkung vor § 51, Rn. 16, beck-online). Gerichtlicher Anordnungen zur Gewährleistung des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es im vorliegenden Einzelfall des Eilantragstellers aber nicht mehr aufgrund der Abhilfe durch den Antragsgegner. Letzterer hat auf die Antragseingangsmitteilung des Gerichts vom 21.11.2025 ohne Zögern reagiert und dem Antragssteller bereits am 25.11.2025 die streitbefangenen Leistungen auf Dauer bewilligt.
5 Der Antragsgegner muss auch nicht nach § 193 SGG analog die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Eilgerichtsverfahren S 12 AY 3404/25 ER erstatten. Eine Kostenerstattung wäre nicht ermessensgerecht, da der Antragsgegner in der Sache obsiegt und die Anrufung des Gerichts nicht veranlasst hat.
6 Hinreichend Anlass für die Befassung eines Sozialgerichts mit einem einstweiligen Rechtsschutzbegehren auf zukünftige Leistungsansprüche gibt eine Sozialleistungsbehörde regelmäßig nicht, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen für den laufenden Zeitraum erfolgt, für künftige Bewilligungsmonate die Dauer der Sachbearbeitung nur sechs Kalendertage bzw. vier Werktage in Anspruch nimmt und noch vor Beginn des künftigen Bewilligungsabschnitts abgeschlossen ist.
7 Hier waren dem Eilantragsteller die streitbefangenen Asylbewerberleistungen bis einschließlich 30.11.2025 bewilligt und ausgezahlt worden, als er wegen seiner Leistungen ab 01.12.2025 bereits am 20.11.2025 das Sozialgericht Karlsruhe um Eilrechtsschutz anrief, obschon er selbst erst am selben Tag (d.h. am 20.11.2025) die von ihm für die Leistungsbemessung maßgebliche Mitwirkung im Verwaltungsverfahren des Antragsgegners vorgenommen bzw. die von ihm zurecht angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt hatte.
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