OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2025-01-30, 3 U 169/24

3 U 169/24Tribunal Superior / Câmara Civil III30 de jan. de 2025

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Regest

1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, 14. Februar 2022, VIa ZB 6/21). Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, 11. Mai 2021, VIII ZB 9/20). (Rn.43) 2. Der Rechtsanwalt ist nicht lediglich verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Eingangsbestätigung mit dem Dateinamen übereinstimmt, den er vergeben hat, sondern auch, ob der Inhalt der Datei tatsächlich zum richtigen Verfahren gehört und vollständig ist. Prozessbevollmächtigte genügen ihren Pflichten nicht bereits, wenn sie sehen, dass sie ihre Nachricht zu einem zutreffenden Aktenzeichen an das Gericht übermittelt haben und eine angehängte Datei zutreffend etwa "Berufungsbegründung" heißt. Sie müssen auch prüfen, ob der in dieser Datei enthaltene Schriftsatz tatsächlich die Berufungsbegründung ist. (Rn.45)

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OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 169/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-30

Aktenzeichen: 3 U 169/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0130.3U169.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Orientierungssatz

  1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, 14. Februar 2022, VIa ZB 6/21). Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, 11. Mai 2021, VIII ZB 9/20). (Rn.43)

  2. Der Rechtsanwalt ist nicht lediglich verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Eingangsbestätigung mit dem Dateinamen übereinstimmt, den er vergeben hat, sondern auch, ob der Inhalt der Datei tatsächlich zum richtigen Verfahren gehört und vollständig ist. Prozessbevollmächtigte genügen ihren Pflichten nicht bereits, wenn sie sehen, dass sie ihre Nachricht zu einem zutreffenden Aktenzeichen an das Gericht übermittelt haben und eine angehängte Datei zutreffend etwa "Berufungsbegründung" heißt. Sie müssen auch prüfen, ob der in dieser Datei enthaltene Schriftsatz tatsächlich die Berufungsbegründung ist. (Rn.45)

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