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2 U 263/21•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2025-11-20, 2 U 263/21
2 U 263/21Tribunal Superior / Câmara Civil II20 de nov. de 2025
1. Zur Schätzung einer kartellbedingten Preisüberhöhung gemäß § 287 ZPO kann das Gericht ein mehrstufig strukturiertes Prüfverfahren anwenden, in dem die wesentlichen schadensrelevanten Einflussgrößen auf der Grundlage gesicherten ökonomischen Erfahrungswissens systematisch erfasst und gewichtet werden.(Rn.100) 2. Liegt mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit eine kartellbedingte Preisüberhöhung vor, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Preisaufschlag auf der ersten Marktstufe in einem empirisch belegten Korridor von fünf bis fünfundzwanzig Prozent des Kaufpreises liegt. Die Präzisierung der Schätzung erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schadensbestimmenden Faktoren aus den Wirkungsbereichen Absprache, Organisation, Marktverhältnisse und Nachfragereaktion.(Rn.113) 3. Das Maß der Weitergabe kartellbedingter Preisaufschläge an nachgelagerte Abnehmer kann in einer Gesamtwürdigung auf der Grundlage des Wettbewerbsmodells von Cournot geschätzt werden. Dabei kommen der Wettbewerbsintensität und der Preiselastizität der Nachfrage maßgebliche Bedeutung zu.(Rn.230) (Rn.232)
Entscheidungsdatum: 2025-11-20
Aktenzeichen: 2 U 263/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1120.2U263.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 138 ZPO, § 286 ZPO, § 287 ZPO, § 33 S 1 GWB vom 26.08.1998, § 33 Abs 3 S 1 GWB vom 07.07.2005 ... mehr
Zur Schätzung einer kartellbedingten Preisüberhöhung gemäß § 287 ZPO kann das Gericht ein mehrstufig strukturiertes Prüfverfahren anwenden, in dem die wesentlichen schadensrelevanten Einflussgrößen auf der Grundlage gesicherten ökonomischen Erfahrungswissens systematisch erfasst und gewichtet werden.(Rn.100)
Liegt mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit eine kartellbedingte Preisüberhöhung vor, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Preisaufschlag auf der ersten Marktstufe in einem empirisch belegten Korridor von fünf bis fünfundzwanzig Prozent des Kaufpreises liegt. Die Präzisierung der Schätzung erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schadensbestimmenden Faktoren aus den Wirkungsbereichen Absprache, Organisation, Marktverhältnisse und Nachfragereaktion.(Rn.113)
Das Maß der Weitergabe kartellbedingter Preisaufschläge an nachgelagerte Abnehmer kann in einer Gesamtwürdigung auf der Grundlage des Wettbewerbsmodells von Cournot geschätzt werden. Dabei kommen der Wettbewerbsintensität und der Preiselastizität der Nachfrage maßgebliche Bedeutung zu.(Rn.230) (Rn.232)
Der Kartellbetroffene ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne den Kartellverstoß gestanden hätte. Der gemäß § 251 Abs. 1 BGB zu leistende Schadensersatz bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem fiktiven Wettbewerbspreis, der sich ohne die Zuwiderhandlung gebildet hätte (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 - KZR 98/20).(Rn.79)
Die Feststellung einer kartellbedingten Preisüberhöhung kann regelmäßig nur aufgrund von Indizien getroffen werden.(Rn.80)
Das Gericht kann die Höhe des Schadens schätzen, wenn erwiesen ist, dass ein Kläger einen Schaden erlitten hat, es jedoch praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern.(Rn.82)
Die Anwendung von § 287 ZPO steht auch im Einklang mit Artikel 17 Abs. 1 der EU-Schadensersatzrichtlinie (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14)(Rn.82)
Bei der Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streiten kann, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten.(Rn.85)
Aus § 287 ZPO folgt für das Gericht auch ein methodischer Beurteilungsspielraum, d.h. es entscheidet eigenständig, welche Methode dem Ziel, der hypothetischen Wettbewerbswirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16). Es kann dabei ein eigenes Schätzmodell entwickeln.(Rn.97) (Rn.98)
Das Schätzmodell umfasst folgende fünf aufeinander aufbauende Schritte: 1. Feststellung eines kartellbedingten Preiseffekts, 2. Einordnung in einen Schätzkorridor, 3. Präzisierung der Schätzung, 4. Schadensweitergabe an den Betroffenen und 5. Schadensabwälzung.(Rn.102) (Rn.103) (Rn.104) (Rn.105) (Rn.106) (Rn.107)
Der Regelkorridor dient dazu, die Schätzung zunächst statistisch einzuordnen.(Rn.120) (Rn.121) (Rn.129)
Die Schadensschätzung kann eine einheitliche Prozentangabe auf alle kartellbefangenen Waren anwenden, ohne bei den einzelnen Erwerbsvorgängen nach variablen Einflussfaktoren zu differenzieren.(Rn.224)
Ist eine Schadensabwälzung durchzuführen, trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Vorteile des Geschädigten, die dessen Schaden mindern (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10).(Rn.269)
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