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11 UF 40/25•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-07-04, 11 UF 40/25
11 UF 40/25Tribunal Superior4 de jul. de 2025
Ein über mehrere Jahre andauerndes eheliches Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen durch Schläge, Demütigungen und Beleidigungen, die für diesen mit erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden sind, lässt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch für in der Vergangenheit erworbene Anrechte als grob unbillig erscheinen.(Rn.80) (Rn.82) (Rn.83)
Entscheidungsdatum: 2025-07-04
Aktenzeichen: 11 UF 40/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0704.11UF40.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Ein über mehrere Jahre andauerndes eheliches Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen durch Schläge, Demütigungen und Beleidigungen, die für diesen mit erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden sind, lässt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch für in der Vergangenheit erworbene Anrechte als grob unbillig erscheinen.(Rn.80) (Rn.82) (Rn.83)
Eigene psychische Beeinträchtigungen des Täters, die auf dessen eigene Kindheit oder spätere Lebensereignisse zurückzuführen sind, lassen die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht weniger unbillig erscheinen, sofern sie nicht das Ausmaß einer Schuldunfähigkeit oder eines Rechtfertigungsgrundes erreichen.(Rn.83)
Heimlich oder privat erstellte Ton- und Bildaufzeichnungen ehelicher Gewalt sind im Verfahren des Versorgungsausgleichs verwertbar, wenn nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der betroffenen Schutzgüter das Aufklärungsinteresse hinsichtlich schwerer körperlicher und psychischer Übergriffe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters überwiegt (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2020 - 15 UF 126/20).(Rn.85)
Das Vorliegen einer groben Unbilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer dem Ehegatten in der Vergangenheit mehrfach verziehen hat oder zwischenzeitlich Versöhnungsversuche stattgefunden haben.(Rn.87)
Bestehende Unterschiede in den aktuellen Einkommensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten rechtfertigen kein Absehen vom Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn die Taten von besonderer Schwere sind und eine tief feindliche Einstellung des Täters gegenüber dem Opfer offenbaren.(Rn.89)
Zitierung zu Leitsatz: Festhaltung OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 11 UF 222/24.(Rn.82)
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