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24 U 477/22•OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2022-07-26, 24 U 477/22
24 U 477/22Tribunal Superior / Civil Chamber 2426 de jul. de 2022
1. Zur Sittenwidrigkeit bei Unterstellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung.(Rn.24) (Rn.34) (Rn.60) 2. Zur Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG FGV oder i.V.m. Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008.(Rn.71)
Entscheidungsdatum: 2022-07-26
Aktenzeichen: 24 U 477/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0726.24U477.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, EGV 715/2007 ... mehr
Zur Sittenwidrigkeit bei Unterstellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung.(Rn.24) (Rn.34) (Rn.60)
Zur Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG FGV oder i.V.m. Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008.(Rn.71)
Das Verhalten eines Fahrzeugherstellers kann eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Gewinninteresse durch bewusste Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.24)
Tatsachenvortrag, bei dem die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt, ist nicht zu berücksichtigen.(Rn.26)
Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für den Fahrzeughersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20). Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt nicht für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens sowie eines vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns.(Rn.34)
Für eine Steuerung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung mittels einer Prüfstandserkennung oder für eine prüfstandsbezogene Bedatung sind bezogen auf das streitgegenständliche Fahrzeug keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.(Rn.41) (Rn.43)
Die §§ 6, 27 EG FGV sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. Nr. 715/2007 bzw. der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 sind keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20).(Rn.71)
Das Urteil vom 26. Juli 2022 ist durch Beschluss vom 12. September 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
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