OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2024-03-28, 24 MK 1/21

24 MK 1/21Tribunal Superior / Civil Chamber 2428 de mar. de 2024

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Regest

1. Wird im Tenor eines Rückrufbescheides des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) angeordnet, dass unzulässige Abschalteinrichtungen in betroffenen Fahrzeugen zu entfernen sind, so entfaltet dieser Verwaltungsakt hinsichtlich der Frage, ob in den streitgegenständlichen Fahrzeugen Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 tatsächlich enthalten sind, insoweit keine die Zivilgerichte bindende Tatbestandswirkung. Vielmehr ist dieser Umstand von den Zivilgerichten selbst festzustellen.(Rn.185) 2. Zum normalen Fahrbetrieb gehören alle Fahrten auf öffentlichen Straßen unter Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln innerhalb Europas im Teillastbetrieb im Geschwindigkeitsbereich von 0 bis 130 km/h (Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen), Kurzstrecken von wenigen Kilometern genauso wie Langstreckenfahrten auf Landstraßen und Autobahnen von mehreren hundert Kilometern, wobei bei Langstreckenfahrten vom Einlegen regelmäßiger Pausen, d.h. alle zwei Stunden, auszugehen ist.(Rn.175) 3. Die Reichweite der eine Partei treffenden sekundären Darlegungslast richtet sich im Rahmen der Zumutbarkeit nach dem Vortrag des Gegners, soweit dieser durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützt wird.(Rn.362) 4. Überwachungsmaßnahmen, die auf einem – in vorwerfbarer Weise eingenommenen – unzutreffenden Normverständnis aufbauen, genügen für eine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.(Rn.410) 5. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV besteht nur, wenn die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vorliegen. Denn soweit dem Verbraucher bereits ein Anspruch aus § 826 BGB gegen den Hersteller zusteht, besteht unter Berücksichtigung des Gebots wirksamer und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 90) kein Bedarf für den Ersatz des Differenzschadens als eine unionsrechtskonforme Haftungsfolge für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.(Rn.449) (Rn.450)

Texto completo

OLG Stuttgart 24. Zivilsenat — 24 MK 1/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-28

Aktenzeichen: 24 MK 1/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0328.24MK1.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 134 BGB, § 157 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Wird im Tenor eines Rückrufbescheides des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) angeordnet, dass unzulässige Abschalteinrichtungen in betroffenen Fahrzeugen zu entfernen sind, so entfaltet dieser Verwaltungsakt hinsichtlich der Frage, ob in den streitgegenständlichen Fahrzeugen Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 tatsächlich enthalten sind, insoweit keine die Zivilgerichte bindende Tatbestandswirkung. Vielmehr ist dieser Umstand von den Zivilgerichten selbst festzustellen.(Rn.185)

  2. Zum normalen Fahrbetrieb gehören alle Fahrten auf öffentlichen Straßen unter Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln innerhalb Europas im Teillastbetrieb im Geschwindigkeitsbereich von 0 bis 130 km/h (Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen), Kurzstrecken von wenigen Kilometern genauso wie Langstreckenfahrten auf Landstraßen und Autobahnen von mehreren hundert Kilometern, wobei bei Langstreckenfahrten vom Einlegen regelmäßiger Pausen, d.h. alle zwei Stunden, auszugehen ist.(Rn.175)

  3. Die Reichweite der eine Partei treffenden sekundären Darlegungslast richtet sich im Rahmen der Zumutbarkeit nach dem Vortrag des Gegners, soweit dieser durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützt wird.(Rn.362)

  4. Überwachungsmaßnahmen, die auf einem – in vorwerfbarer Weise eingenommenen – unzutreffenden Normverständnis aufbauen, genügen für eine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.(Rn.410)

  5. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV besteht nur, wenn die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vorliegen. Denn soweit dem Verbraucher bereits ein Anspruch aus § 826 BGB gegen den Hersteller zusteht, besteht unter Berücksichtigung des Gebots wirksamer und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 90) kein Bedarf für den Ersatz des Differenzschadens als eine unionsrechtskonforme Haftungsfolge für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.(Rn.449) (Rn.450)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 28. März 2024 ist durch Beschluss vom 29. April 2024 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist durch das Gericht in den Urteilstext eingearbeitet worden und am Ende der Entscheidung angefügt.

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