LG Stuttgart 49. Zivilkammer, 2024-01-23, 49 O 142/23

49 O 142/23Tribunal Cantonal23 de jan. de 2024

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Regest

1. § 6 Abs. 2 PartGG schließt eine (vorübergehende) Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis für den Bereich der freiberuflichen Tätigkeiten nicht aus.(Rn.102) Unter Berücksichtigung besonderen Schutzes der Geschäftsführung in beruflichen Angelegenheiten in Freiberuflergesellschaften kann im Einzelfall eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung gerechtfertigt sein.(Rn.107) 2. Eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung ist insbesondere dann zulässig, wenn den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung im Namen der Partnerschaft im freiberuflichen Bereich nicht zumutbar ist.(Rn.127) 3. Eine Entziehung der Geschäftsführung in der Partnerschaftsgesellschaft kann durch Beschluss erfolgen. Das in § 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB vorgesehene Verfahren der Entziehung durch gerichtliche Entscheidung ist dispositiv, vorrangig gelten etwaige Regelungen des Gesellschaftsvertrags.(Rn.117) 4. Bereits der Verdacht rechtwidrigen Handelns im Rahmen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann einen wichtigen Grund darstellen, der die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis rechtfertigt.(Rn.123) 5. Ein Gesellschafter, dem von dritter Seite rechtswidriges Handeln vorgeworfen wird, muss auf Grund seiner Treuepflicht seine Mitgesellschafter zutreffend und vollständig über solche Umstände informieren, die deren Vermögensinteressen tangieren (Anschluss BGH, Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00).(Rn.125) Er kann sich dabei weder auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung noch auf den nemo-tenetur-Grundsatz berufen.(Rn.124) 6. Erteilt ein Gesellschafter seinen Mit-Gesellschaftern entgegen seiner Treuepflicht bestimmte Auskünfte nicht, stellt dies gegebenenfalls einen wichtigen Grund für eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht dar.(Rn.127)

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LG Stuttgart 49. Zivilkammer — 49 O 142/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-23

Aktenzeichen: 49 O 142/23

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0123.49O142.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 Abs 2 PartGG, § 6 Abs 3 PartGG, § 116 Abs 5 HGB, § 241 Abs 1 S 2 BGB, § 823 Abs 2 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. § 6 Abs. 2 PartGG schließt eine (vorübergehende) Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis für den Bereich der freiberuflichen Tätigkeiten nicht aus.(Rn.102) Unter Berücksichtigung besonderen Schutzes der Geschäftsführung in beruflichen Angelegenheiten in Freiberuflergesellschaften kann im Einzelfall eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung gerechtfertigt sein.(Rn.107)

  2. Eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung ist insbesondere dann zulässig, wenn den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung im Namen der Partnerschaft im freiberuflichen Bereich nicht zumutbar ist.(Rn.127)

  3. Eine Entziehung der Geschäftsführung in der Partnerschaftsgesellschaft kann durch Beschluss erfolgen. Das in § 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB vorgesehene Verfahren der Entziehung durch gerichtliche Entscheidung ist dispositiv, vorrangig gelten etwaige Regelungen des Gesellschaftsvertrags.(Rn.117)

  4. Bereits der Verdacht rechtwidrigen Handelns im Rahmen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann einen wichtigen Grund darstellen, der die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis rechtfertigt.(Rn.123)

  5. Ein Gesellschafter, dem von dritter Seite rechtswidriges Handeln vorgeworfen wird, muss auf Grund seiner Treuepflicht seine Mitgesellschafter zutreffend und vollständig über solche Umstände informieren, die deren Vermögensinteressen tangieren (Anschluss BGH, Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00).(Rn.125) Er kann sich dabei weder auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung noch auf den nemo-tenetur-Grundsatz berufen.(Rn.124)

  6. Erteilt ein Gesellschafter seinen Mit-Gesellschaftern entgegen seiner Treuepflicht bestimmte Auskünfte nicht, stellt dies gegebenenfalls einen wichtigen Grund für eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht dar.(Rn.127)

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